Zusammenfassung des Urteils JK 05 32: Obergericht
Der Fall handelt von einem Mann, C.________, der eine Rente der IV beantragt hat, aber aufgrund von verschiedenen medizinischen Gutachten abgelehnt wurde. Er legte Widerspruch ein, der jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Nach einer gerichtlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, und ihm schliesslich eine Rente zugesprochen. Es gab jedoch Verwirrung über einen vermeintlichen verlorenen Einspruch, der nicht nachgewiesen werden konnte. Letztendlich wurde die Klage aufgrund der fehlenden Streitsache abgewiesen. Der Richter ordnete an, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, und der Fall wurde geschlossen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | JK 05 32 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Justizkommission |
| Datum: | 16.08.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses. |
| Schlagwörter : | Rechtsbeistand; Anfechtung; Luzern; Kindesverhältnisses; Formular; Klage; Rekurs; Beigabe; Rechtsbeistandes; Justizkommission; Rechtsprechung; Anspruch; Rechtssuchenden; Internet; Verfügung; Rechtsfragen; Zusammenhang; Klagefrist; Verspätung; Gericht; Kanton; ======================================================================; Obergerichtes; Rekursinstanz; Erwägungen:; UR-Gesuchsteller; Führung; Prozesses; ötigt |
| Rechtsnorm: | Art. 256 ZGB ;Art. 256c ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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