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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 05 32: Obergericht

Der Fall handelt von einem Mann, C.________, der eine Rente der IV beantragt hat, aber aufgrund von verschiedenen medizinischen Gutachten abgelehnt wurde. Er legte Widerspruch ein, der jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Nach einer gerichtlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, und ihm schliesslich eine Rente zugesprochen. Es gab jedoch Verwirrung über einen vermeintlichen verlorenen Einspruch, der nicht nachgewiesen werden konnte. Letztendlich wurde die Klage aufgrund der fehlenden Streitsache abgewiesen. Der Richter ordnete an, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, und der Fall wurde geschlossen.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 05 32

Kanton:LU
Fallnummer:JK 05 32
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 05 32 vom 16.08.2005 (LU)
Datum:16.08.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses.
Schlagwörter : Rechtsbeistand; Anfechtung; Luzern; Kindesverhältnisses; Formular; Klage; Rekurs; Beigabe; Rechtsbeistandes; Justizkommission; Rechtsprechung; Anspruch; Rechtssuchenden; Internet; Verfügung; Rechtsfragen; Zusammenhang; Klagefrist; Verspätung; Gericht; Kanton; ======================================================================; Obergerichtes; Rekursinstanz; Erwägungen:; UR-Gesuchsteller; Führung; Prozesses; ötigt
Rechtsnorm:Art. 256 ZGB ;Art. 256c ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 05 32

§ 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses.



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Die Justizkommission des Obergerichtes hatte als Rekursinstanz zu beurteilen, ob dem Kläger für die Anfechtung des Kindesverhältnisses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei.



Aus den Erwägungen:

3.1. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu ernennen, wenn der UR-Gesuchsteller ihn zur Führung des Prozesses benötigt (§ 135 Abs. 1 ZPO). Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weitgehend davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellen-de Partei selbst rechtskundig ist wobei unter Umständen selbst bei Rechtskundigkeit ein Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann - und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides von Bedeutung; dabei ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wo es ausschliesslich vorwiegend um finanzielle Interessen geht (Pra 2001 Nr. 75; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO).



3.2. Für die Anfechtung des Kindesverhältnisses steht den Rechtssuchenden im Internet ein Formular zur Verfügung, das einfach auszufüllen ist (Rechtsprechung/Formulare). Zudem gibt in diesen Fällen in der Regel ein medizinisches Gutachten den Ausschlag. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich für den Kläger keine komplizierten Sachund Rechtsfragen stellen, für deren Beantwortung er auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen wäre. Seine Vorbringen in der Rekursschrift vermögen daran nichts zu ändern. Er legt nicht näher dar, inwiefern sich im Zusammenhang mit der Einhaltung der Klagefrist komplizierte Sachund Rechtsfragen stellen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die einjährige Klagefrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB abgelaufen wäre, ist eine An-fechtung nach Art. 256 Abs. 3 ZGB möglich, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Dass der Kläger nicht in der Lage sein soll, dem Gericht die Gründe für eine allfällige Verspätung vorzutragen, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.



Im Zusammenhang mit der Vorgehensweise hätte sich der Kläger bei der Kanzlei eines Ge-richtes telefonisch erkundigen können. Er hätte zweifelsohne die notwendigen Informationen erhalten, selbst wenn er nicht im Kanton Luzern wohnt und die Gerichtsschreiber der Amts-gerichte keine Rechtsauskünfte mehr erteilen. Zudem wäre er bei Benutzung des Internets ohne weiteres auf das den Rechtssuchenden im Kanton Luzern für die Anfechtung der Va-terschaft zur Verfügung stehende Formular gestossen. Aus diesem ergibt sich denn auch, bei welchem Amtsgericht die Klage einzureichen ist.



Dass der Kläger für die Verhandlungen nach Luzern reisen muss, ist nach dem in E. 3.1 Er-wähnten kein Kriterium für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nachdem auch die Gegenparteien nicht anwaltlich vertreten sind, hat er keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Rekurs ist abzuweisen.



Justizkommission, 16. August 2005 (JK 05 32)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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