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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 05 26: Obergericht

Der Text handelt von einer Untersuchung gegen A.H.________ und B.H.________ wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe, die vom Untersuchungsrichter des Bezirks Est vaudois durchgeführt wurde. A.H.________ wurde wegen bestimmter Anschuldigungen vor das Strafgericht des Bezirks Est vaudois gestellt, während B.H.________ in Bezug auf andere Vorwürfe freigesprochen wurde. A.H.________ hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, da er der Meinung ist, dass sein Recht auf eine angemessene Fristverlängerung verletzt wurde. Letztendlich wird die Berufung zugelassen, die Entscheidung aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an den Untersuchungsrichter zurückverwiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF werden dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 05 26

Kanton:LU
Fallnummer:JK 05 26
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 05 26 vom 13.06.2005 (LU)
Datum:13.06.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz oder der Erfolgsrechnung.
Schlagwörter : Einkommen; Einzelunternehmers; Eigenkapitals; Privatbezüge; Bilanz; Erfolgsrechnung; Einkommens; Gewinn; Einkommensberechnung; Justizkommission; Aufgr; Veränderung; Unternehmen; Ertrag; Aufwand; UR-Verfahren; ======================================================================; Obergerichtes; Rekurses; Nichtgewährung; Rechtspflege; Höhe; Erwägungen:; Netto-privatbezüge; Kapitaleinlagen:; Endbestand; Anfangsbestand; Einlagen; Überschuss; Ertrages
Rechtsnorm:Art. 163 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 05 26

§ 130 Abs. 1 ZPO. Einkommensberechnung eines Einzelunternehmers im UR-Verfahren aufgrund der Bilanz der Erfolgsrechnung.



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Die Justizkommission des Obergerichtes hatte im Rahmen eines Rekurses betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) die Höhe des Einkommens eines Einzelunternehmers zu beurteilen.



Aus den Erwägungen:

Die Einkommensberechnung des Einzelunternehmers kann sowohl aufgrund der Bilanz als auch aufgrund der Erfolgsrechnung vorgenommen werden. Aufgrund der Bilanz ergibt sich das Einkommen aus der Veränderung des Eigenkapitals korrigiert um die effektiven Netto-privatbezüge und eventuelle Kapitaleinlagen:



Endbestand des Eigenkapitals

- Anfangsbestand des Eigenkapitals

= Veränderung des Eigenkapitals

+ Privatbezüge (inkl. verdeckte Privatbezüge)

- Einlagen

= Einkommen (aus dem Unternehmen)



Aufgrund der Erfolgsrechnung ergibt sich das Einkommen des Einzelunternehmers aus dem Gewinn, d.h. dem Überschuss des Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb über den korrekt er-mittelten Aufwand:



Ertrag

- Aufwand (ohne überhöhte Positionen zwecks Bildung stiller Reserven, verdeckte Privatbezüge eventuell verbuchtem Eigenlohn und Eigenzins)

= Gewinn (Einkommen aus dem Unternehmen).



Die Privatbezüge des Geschäftsinhabers zeigen die von der Unternehmung effektiv bezoge-nen geldwerten Leistungen und können quasi als Gewinnvorbezug während des Geschäfts-jahres aufgefasst werden (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 75 zu Art. 163 ZGB).



Justizkommission, 13. Juni 2005 (JK 05 26)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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