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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 05 15: Obergericht

Eine Frau namens R.________, geboren 1955, beantragte im November 2006 eine Invalidenrente. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Eierverpackerin zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Experten empfahlen eine psychiatrische Untersuchung aufgrund eines möglichen psychischen Leidens. Trotzdem lehnte das Amt für Invalidenversicherung im Kanton Waadt im Dezember 2008 den Rentenantrag ab. R.________ erhob daraufhin Klage gegen diese Entscheidung. Das Gericht bestätigte jedoch die Ablehnung der Rentenansprüche und wies den Fall ab. Es wurden Gerichtskosten in Höhe von 250 CHF festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 05 15

Kanton:LU
Fallnummer:JK 05 15
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 05 15 vom 04.05.2005 (LU)
Datum:04.05.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig erwerbend ist.
Schlagwörter : Gesuchsteller; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Bühler; UR-Gesuch; UR-Gesuchsteller; Gesuchstellers; UR-Gesuchstellers; Justizkommission; Untersuchungsgrundsatz; Situation; Einkommens; ======================================================================; Rekurses; Nichtgewährung; Rechtspflege; Erwägungen:; UR-Verfahren; Hinsichtlich; Abklärung; Weises; Sachverhaltes; Beweis-last; Beweislast; Bedürftigkeit; Tat-sachen; Beweisrisiko; Positionen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE vom 26.3.1996;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 05 15

§ 130 Abs. 1 ZPO. Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig erwerbend ist.



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Im Rahmen eines Rekurses gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) hatte sich die Justizkommission zur Mitwirkungspflicht eines selbständig erwerbenden UR-Gesuchstellers zu äussern.



Aus den Erwägungen:

Im UR-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Hinsichtlich der Abklärung und des Nachweises des rechtserheblichen Sachverhaltes trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet nicht von der objektiven Beweis-last und kehrt diese nicht um. Die Beweislast für die seine Bedürftigkeit begründenden Tat-sachen obliegt dem Gesuchsteller. Er trägt daher auch das Beweisrisiko, wenn bei einzelnen Positionen der Einkommensoder Bedarfsrechnung zweifelhaft bleibt, ob sie der Wirklichkeit entsprechen (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro-zessführung, Bern 2001, S. 187 f.). Von einem UR-Gesuchsteller der selbständig erwerbend ist, darf erwartet werden, dass er ein so vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finan-ziellen Situation vermittelt, dass das Ergebnis der ausgewiesenen finanziellen Situation mit der tatsächlichen Lebenshaltung vereinbart werden kann (Bühler, a.a.O., S. 189 f. mit Hin-weis auf den nicht publ. BGE vom 26.3.1996 i.S. C., 4P.7/1996 und vom 16.10.1996 i.S. K., 4P.170/1996). Dazu ist erforderlich, dass die Einkommensund Vermögensverhältnisse in nachprüfbarer Weise offen gelegt, die Art und Entstehung von Schulden sowie deren Tilgung erläutert und belegt sowie Art und Umfang der behaupteten Unterstützungsleistungen Dritter im Einzelnen ausgewiesen werden. Ergeben die von einem Selbständigerwerbenden vorge-legten Urkunden und die von ihm gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs-freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so ist sein UR-Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleuni-gungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexperti-se entgegen (Bühler, a.a.O., S. 190). Im Rechtsmittelverfahren ist der Richter nur noch zur Beachtung von echten und unechten Noven verpflichtet, hingegen nicht dazu, dem Ge-suchsteller ein zweites Mal Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und ihm hiefür nochmals Frist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189).



Justizkommission, 4. Mai 2005 (JK 05 15)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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