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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:11 10 55
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 10 55 vom 28.10.2010 (LU)
Datum:28.10.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 642 ZGB. Eigentumsverhältnisse an einem Bootshaus und dessen Anbau.
Schlagwörter : Bestandteil; Bootshaus; Rechtlich; Beklagten; Eigentum; Anbau; Eigentümer; Recht; Konzession; Bootshauses; Vertrag; Eigentümerin; Betrachtet; Amtsgericht; Bewilligung; Schiffhütte; Sachenrecht; Vereinbarungen; Klage; Bestandteils; Bestandteile; Obergericht; Bestehende; Meier-Hayoz; Sachenrechtlichen; Grossvater; Regierungsrat; Zivilrechtliche
Rechtsnorm: Art. 19 OR ; Art. 642 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 642 ZGB. Eigentumsverhältnisse an einem Bootshaus und dessen Anbau.



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Der Grossvater des Beklagten, damals Inhaber des Amtes eines "Bauherrn" bei der Klägerin (Korporationsgemeinde X.), erstellte im Jahr 1932 einen Anbau an das bestehende Bootshaus der Klägerin. Dafür wurde ihm vom Regierungsrat des Kantons Luzern eine "Bewilligung zur Inanspruchnahme von Seegebiet" erteilt. Die Klägerin hatte vorgängig ihr Einverständnis zum Projekt erklärt. Als der Grossvater des Beklagten später von seinem Amt als "Bauherr" zurücktrat, wurden die seinerzeitigen Vereinbarungen am 9. August 1943 in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. Die Vertragsdauer war auf 50 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wurde das Vertragsverhältnis vorerst stillschweigend fortgesetzt. Der Bootshausanbau wird heute vom Beklagten als Rechtsnachfolger seines Grossvaters genutzt. Die Klägerin kündigte den "Vertrag über die Benutzung des Schiffhüttenanbaus an der Korporations-Schiffhütte" am 10. Dezember 2007 per 30. Juni 2008. Die Kündigung wurde vom Beklagten nicht akzeptiert. Die Klägerin verlangte daraufhin im Hauptbegehren die Räumung des Bootshausanbaus durch den Beklagten. Eventuell sei festzustellen, dass sich der Anbau des Bootshauses im Eigentum der Klägerin befinde. Das Amtsgericht hiess die Klage (Hauptantrag) gut. Die dagegen vom Beklagten eingereichte Appellation wurde vom Obergericht abgewiesen.



Aus den Erwägungen:

3.- Das Amtsgericht hat sich für die Gutheissung der Klage auf Art. 642 ZGB gestützt. Das setzt zunächst voraus, dass die Klägerin Eigentümerin des Bootshauses ist. Andernfalls fehlt ihr die Sachlegitimation für das Klagebegehren.



3.1. Die Vorinstanz ist implizit davon ausgegangen, die Klägerin sei Eigentümerin des Bootshauses. Der Beklagte scheint das vor Obergericht in Frage zu stellen, indem er neu vorsorglich bestreitet, dass die Klägerin für das Bootshaus über eine Konzession verfüge. Bei den Akten befindet sich der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Regierungsrats vom 19. Mai 1932. Daraus geht einerseits hervor, dass der Regierungsrat das bestehende Bootshaus (Schiffhütte) als Eigentum der Klägerin betrachtet: "Die Korporationsverwaltung X. hat an Hrn. Y. die Bewilligung erteilt zum Anbau eines Motorbootschuppens an ihre bestehende Schiffhütte". Anderseits folgt daraus implizit, dass die Klägerin eine Konzession oder anderweitige kantonale Bewilligung besessen haben muss. Zudem ist der Rechtsvorgänger des Beklagten (damals Bauverantwortlicher ["Bauherr"] der Klägerin) selber von der Eigentümerstellung der Klägerin ausgegangen. Sonst hätte er sich nicht mit dieser (zunächst mündlich und 1943 dann schriftlich) vereinbart, sondern mit dem Kanton. Damit kann die Klägerin ohne weiteres als Eigentümerin des Bootshauses betrachtet werden. Für die Anwendung der sachenrechtlichen Regeln spielt keine Rolle, dass sie dies wohl infolge einer Konzession oder anderweitigen öffentlichrechtlichen Bewilligung geworden ist.



3.2 Das genannte regierungsrätliche Protokoll ist auch unter dem Gesichtspunkt des zivilrechtlichen Verhältnisses gegenüber Dritten signifikant, indem es festhält, dass der Konzessionär zivilrechtliche Einsprachen Dritter selber zu erledigen hätte. Auch das verweist auf die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regeln. Der Staat, der eine Konzession vergibt, muss sich (zumindest wenn wie hier keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen) nicht um die Frage kümmern, welche sachenrechtlichen Folgen die (öffentlich-rechtlich bewilligte) Baute im konkreten Fall hat. Das Risiko allenfalls nachteiliger sachenrechtlicher Folgen trägt der Konzessionär.



4.- Damit steht fest, dass sich die Klägerin als Eigentümerin auf Art. 642 ZGB berufen kann.



4.1. Nach Art. 642 Abs. 1 ZGB bedeutet Eigentum an einer Sache Eigentum an all ihren Bestandteilen. Abs. 2 umschreibt den Begriff des Bestandteils. Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.



4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Regeln des Art. 642 ZGB nach einhelliger Lehre insofern zwingender Natur sind, als an einem Bestandteil im Sinne der Bestimmung kein Sondereigentum bestehen kann (Haab/Simonius, Zürcher Komm., Art. 642 ZGB N 19; Meier-Hayoz, Berner Komm., Art. 642 ZGB N 3; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Rz 416; Steinauer, Les droits réels, 4. Aufl., Rz 1061; ferner Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Aufl., Rz 701, wonach das dingliche Recht sich immer auf sämtliche Bestandteile bezieht). Ebenso ist der Begriff des Bestandteils zwingender Natur. Das Sachenrecht kennt keine gewillkürten Bestandteile (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N 46). Die Fragen nach der Umschreibung des Bestandteils und nach seiner eigentumsrechtlichen Wirkung beurteilen sich damit ausschliesslich nach Art. 642 Abs. 2 ZGB und unabhängig von einem allenfalls geäusserten Willen des Eigentümers gegenüber Dritten. Verträge über die Frage, ob etwas im sachenrechtlichen Sinn Bestandteil einer Sache sei, oder über die Frage, ob jemand an einem Bestandteil Sondereigentum hat, sind ohne rechtliche Wirkung, weil sie gegen zwingendes Recht verstossen (Art. 19 Abs. 2 OR, Verstoss gegen eine unabänderliche Vorschrift des Gesetzes).



4.3. Damit erübrigt es sich, die vom Vorgänger des Beklagten mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Eigentumsfrage heranzuziehen und auszulegen. Immerhin ist festzuhalten, dass aus diesen Vereinbarungen entgegen den Ausführungen des Beklagten kein Wille der Klägerin hervorgeht, dem Vorgänger des Beklagten am Anbau Eigentum einzuräumen oder dessen Eigentum anzuerkennen. Im Gegenteil spricht insbesondere die Abrede, dass nach Ablauf der Vertragsdauer jedes Recht erlischt, gegen eine (rechtlich ohnehin unbeachtliche) Eigentumsübertragung oder -anerkennung. Dass die Klägerin beide Parteien als Besitzer ihrer jeweiligen Teile bezeichnet, wäre ohnehin nicht von Bedeutung, da an einem Bestandteil einer Sache Besitz ohne weiteres möglich ist (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 ZGB N 66 mit weiteren Verweisen; Haab/Simonius, a.a.O., Art. 642 ZGB N 25). Ebenso wenig sind aufgrund der zwingenden gesetzlichen Ordnung die weiteren Umstände zu berücksichtigen, so etwa, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten wie auch der Beklagte selber für den Anbau Aufwendungen getätigt haben und gegenüber Dritten (z.B. der kantonalen Gebäudeversicherung) als Eigentümer aufgetreten sind. Schliesslich spielt auch keine Rolle, dass sich der Beklagte subjektiv als Eigentümer betrachtete.



5.- Das Amtsgericht hat sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend und sorgfältig mit der Frage befasst, ob der streitige Anbau am Bootshaus der Klägerin als ein Bestandteil im Sinne des Art. 642 ZGB zu betrachten sei. Der Beklagte äussert sich dazu vor Obergericht nicht substanziiert; er beschränkt sich auf die blosse Bestreitung. Damit hat er die tatsächlichen Grundlagen anerkannt, von denen die Vorinstanz in Anwendung des Art. 642 ZGB ausgegangen ist. Es bleibt allein noch die Rechtsfrage zu prüfen, ob das Amtsgericht aufgrund der festgestellten Tatsachen den Anbau zu Recht als Bestandteil des Bootshauses betrachtet und damit Art. 642 ZGB richtig angewendet hat. Das angefochtene Urteil ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist der streitige Anbau als Bestandteil des Bootshauses zu betrachten. Damit ist die Klägerin auch Eigentümerin dieses Anbaus.



I. Kammer, 28. Oktober 2010 (11 10 55)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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