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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 04 126: Obergericht

A. C.________, geboren 1962 in Bosnien-Herzegowina, hat eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und in der Schweiz gearbeitet. Er beantragte 2007 Invalidenleistungen, da er angab, aufgrund von psychischen und physischen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Nach medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er an chronischen Schmerzen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Trotzdem entschied das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt im Februar 2009, dass er keinen Anspruch auf Leistungen hat, da er in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit oder eine andere angepasste Tätigkeit in Vollzeit auszuüben. C.________ legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, argumentierte jedoch erfolglos. Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF werden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 04 126

Kanton:LU
Fallnummer:11 04 126
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 04 126 vom 13.05.2005 (LU)
Datum:13.05.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 40, 109 und 211 ZPO. Keine Wiederholung der Zeugenbefragung vor zweiter Instanz bei verspäteter Rüge, vor erster Instanz habe der Instruktionsrichter im Spruchkörper nicht mitgewirkt. § 40 Abs. 2 ZPO ist analog anzuwenden.
Schlagwörter : Richter; Instanz; Instruktionsrichter; Zeugen; Rüge; Spruchkörper; Verfahren; Amtsgericht; Luzerner; Unmittelbarkeit; Hauptverhandlung; Studer/Rüegg/Eiholzer; Instruktionsrichterin; Urteil; Ausstandsbegehren; Wiederholung; Zeugenbefragung; ======================================================================; Appellationsverfahren; Befragung; Richterpersonen; Zeugenbe-fragung; Grund-satz; Zusammensetzung; Zivilprozess; Amtsgerichtspräsidenten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 04 126

§§ 40, 109 und 211 ZPO. Keine Wiederholung der Zeugenbefragung vor zweiter Instanz bei verspäteter Rüge, vor erster Instanz habe der Instruktionsrichter im Spruchkörper nicht mitgewirkt. § 40 Abs. 2 ZPO ist analog anzuwenden.



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Die Beklagte verlangt im Appellationsverfahren eine erneute Befragung des Zeugen X., weil im Verfahren vor Amtsgericht keine der damals urteilenden Richterpersonen der Zeugenbe-fragung beigewohnt habe. Darauf kann verzichtet werden. Da die Luzerner ZPO den Grund-satz der Unmittelbarkeit nur beschränkt kennt, kann die Zusammensetzung des Gerichts bis zur Hauptverhandlung ändern (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 109). Im vorliegenden Fall bildet die Wahl der vom Amtsgerichtspräsidenten bezeichneten Instruktionsrichterin zur Oberrichterin den sachlichen Hintergrund der "neuen" Besetzung. Indes besitzt jede Partei Anspruch darauf, ihre Sache an der Hauptverhandlung den Richtern direkt zu unterbreiten, welche später das Urteil fällen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 109 und N 1 zu § 211 ZPO). Dies ist hier so geschehen, womit dem Unmittelbarkeitsprinzip genügt wurde (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des Gesetzes über die ZPO vom 8.5.1992 B 48 S. 42 [= GR 1992 S. 791]). Eine Partei, die einen Richter als befangen hält, hat ohne Verzug dem in der Sache zuständigen Richter ein begründetes Ausstandsbegehren einzureichen (§ 40 Abs. 2 ZPO). Wartet sie zu, braucht die dafür zuständige Instanz auf das Ausstandsbegehren nicht mehr einzutreten (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 40 ZPO). In diesem Fall kann die Verletzung von Aus-standspflichten auch nicht mehr auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Diese strenge Verfahrensvorschrift ist auf die Rüge, dass die Instruktionsrichterin im Spruchkörper nicht mitwirkte, analog anzuwenden. In beiden Fällen geht es um Treu und Glauben in pro-zessrechtlicher Hinsicht. Für die Beklagte war der besagte Umstand an der Hauptverhand-lung erkennbar (vgl. § 214 Abs. 1 ZPO). Sie hätte unverzüglich den Antrag auf eine Beweis-verhandlung vor dem Kollegium stellen müssen. Das hat sie nicht getan, weshalb auf ihren Einwand nicht mehr einzutreten ist. Es geht nicht an, zunächst abzuwarten, zu wessen Gunsten das Urteil gefällt wird, und sich je nach dem eines anderen zu besinnen.



I. Kammer, 13. Mai 2005 (11 04 126)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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