Zusammenfassung des Urteils 11 04 126: Obergericht
A. C.________, geboren 1962 in Bosnien-Herzegowina, hat eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und in der Schweiz gearbeitet. Er beantragte 2007 Invalidenleistungen, da er angab, aufgrund von psychischen und physischen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Nach medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er an chronischen Schmerzen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Trotzdem entschied das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt im Februar 2009, dass er keinen Anspruch auf Leistungen hat, da er in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit oder eine andere angepasste Tätigkeit in Vollzeit auszuüben. C.________ legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, argumentierte jedoch erfolglos. Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF werden ihm auferlegt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 11 04 126 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 13.05.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 40, 109 und 211 ZPO. Keine Wiederholung der Zeugenbefragung vor zweiter Instanz bei verspäteter Rüge, vor erster Instanz habe der Instruktionsrichter im Spruchkörper nicht mitgewirkt. § 40 Abs. 2 ZPO ist analog anzuwenden. |
| Schlagwörter : | Richter; Instanz; Instruktionsrichter; Zeugen; Rüge; Spruchkörper; Verfahren; Amtsgericht; Luzerner; Unmittelbarkeit; Hauptverhandlung; Studer/Rüegg/Eiholzer; Instruktionsrichterin; Urteil; Ausstandsbegehren; Wiederholung; Zeugenbefragung; ======================================================================; Appellationsverfahren; Befragung; Richterpersonen; Zeugenbe-fragung; Grund-satz; Zusammensetzung; Zivilprozess; Amtsgerichtspräsidenten |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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