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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 01 05 11: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts hat über die Rechtsmittel von M.________ AG aus Oberwil, Beklagte, und A.________ aus Vevey, Kläger, gegen das Urteil des Mietgerichts vom 5. September 2008 in einem Streitfall zwischen den Parteien verhandelt. Das Gericht entschied, dass die Beklagte M.________ AG dem Kläger A.________ die Summe von 13'500 Franken plus Zinsen zu zahlen hat. Es ging um einen Mietvertrag für ein Geschäftslokal, das vom Kläger für einen orientalischen Lebensmittelhandel genutzt werden sollte. Die Beklagte schloss später einen Vertrag mit einer anderen Person ab und verweigerte dem Kläger den Zugang zum Lokal. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Kaution und die Übernahme der Geschäftsausstattung hat, aber nicht auf weitere Forderungen. Der Richter M. Colombini leitete die Verhandlung. Die Gerichtskosten betrugen 435 Franken für die Beklagte und 624 Franken für den Kläger.

Urteilsdetails des Kantongerichts 01 05 11

Kanton:LU
Fallnummer:01 05 11
Instanz:Obergericht
Abteilung:Präsident der I. Kammer
Obergericht Entscheid 01 05 11 vom 26.07.2005 (LU)
Datum:26.07.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: § 125 ZPO. Begriff und Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.
Schlagwörter : ähig; Zahlungsunfähigkeit; Beklagten; Gesuch; Einkommen; Vermögens; Amtsgericht; Prozesskosten; Obergerichts; Verlustscheine; Luzern; Einkommens; Betreibungen; Kanton; Ehefrau; Gesellschaft; Sicherstellung; Parteikosten; Urteil; Sicherheit; Gründen; Kantons; Umständen; Kammer; Fehlens; Betreibungsregisterauszüge; Akten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 01 05 11





§ 125 ZPO. Begriff und Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.



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Das Amtsgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 173'610.45 nebst Zins zu bezahlen und auferlegte dem Beklagten sämtliche Prozesskosten. Der Beklagte erhob Appellation. Die Klägerin reichte hierauf ein Gesuch um Sicherstellung der Parteiund Prozesskosten ein. Der zuständige Einzelrichter des Obergerichts wies das Gesuch ab.



Aus den Erwägungen:

6.- Wer in einem ordentlichen einfachen Prozess ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten und die ihm im erstinstanzlichen Urteil überbundenen Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen wenn er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 125 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Das Hauptkriterium der Zahlungsunfähigkeit wird im Gesetz einerseits durch eine Generalklausel umschrieben (Zahlungsunfähigkeit "aus anderen Gründen") und andererseits mit konkreten Beispielen verdeutlicht. Gemäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gilt eine Partei dann als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die Kostensicherungspflicht, wenn ihre Aktiven wahrscheinlich nicht ausreichen werden, die Gegenpartei gemäss Urteilsspruch zu entschädigen. Diese Voraussetzung ist lediglich glaubhaft zu machen (LGVE 1989 I Nr. 23, 1985 I Nr. 26). An die Glaubhaftmachung wird kein allzu strenger Massstab gelegt. Der blosse Anschein der Zahlungsunfähigkeit kann unter Umständen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung genügen (Entscheid vom 4.5.2004 des Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern, E. 6, OG 01 04 5). Die Gesuchstellerin hat aber die tatsächlichen Grundlagen anzuführen, die es dem Richter erlauben, sowohl die gegenwärtige Vermögenslage wie auch die künftige Vermögensentwicklung des Gesuchsgegners beurteilen zu können (LGVE 1998 I Nr. 27 E. 10, 1989 I Nr. 23).



6.1. Die Klägerin schliesst aufgrund des tiefen Einkommens, des Fehlens von steuerbarem Vermögen sowie einer Erklärung des Beklagten vom 23. Mai 2005 an das Amtsgericht, er sei heute vermögenslos, auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.



Der Beklagte verweist auf seine Betreibungsregisterauszüge. Gegen ihn seien weder Betreibungen anhängig noch Verlustscheine ausgestellt worden. Auch wenn die Betreibungsregisterauszüge nicht lückenlos sind und bezüglich der Betreibungen die Jahre 2001 (zum grössten Teil) und 2002 nicht ausweisen, so ergibt sich aus ihnen immerhin, dass gegen ihn an seinem heutigen Wohnort seit Anfang 2003 keine offenen Betreibungen bestehen und seit 1. Januar 1995 keine Verlustscheine ausgestellt worden sind. Entgegen seiner Meinung muss sich aber die Zahlungsunfähigkeit nicht wie im Kanton Zürich aus den betreibungsrechtlichen Akten ergeben (vgl. Frank//Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 30 zu § 73 ZPO). In der Luzerner Zivilprozessordnung ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit allgemein gehalten. Die Zahlungsunfähigkeit kann sich somit auch aus anderen Umständen ergeben.



6.2. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des geringen Einkommens, des Fehlens steuerbaren Vermögens und der Erklärung des Beklagten, vermögenslos zu sein, auf seine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann.



Die Höhe von Einkommen und Auslagen in den Steuerveranlagungen 2002 (definitiv) und 2003 (provisorisch) bietet allein schon wegen des Zeitablaufs keinen genügenden Hinweis auf eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit des Beklagten. Zudem entsprechen die Steuerwerte nicht den effektiven Einkommensund Vermögenswerten.



Auf die Erklärung des Beklagten vom 23. Mai 2005 an das Amtsgericht, er sei heute vermögenslos, kann nicht unbesehen abgestellt werden, erfolgte sie doch in einem Strafverfahren im Hinblick auf die Bemessung einer allfälligen Busse. In einer solchen Situation haben Angeklagte die Tendenz, ihre finanzielle Lage möglichst ungünstig darzustellen. Die Erklärung bildet daher keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Klägerin räumt selber ein, dass sie die Angaben des Beklagten nicht überprüfen könne. Sie will ihn deshalb dabei behaften, dass er den Eindruck der Zahlungsunfähigkeit vermittle bewusst vermitteln wolle. Dies genügt den Anforderungen an die Substanziierung des Gesuchs aber nicht.



Der Beklagte macht geltend, dass er bisher seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft. Hinzu kommt, dass der Beklagte und seine Ehefrau (einzige) Gesellschafter der X. GmbH sind, über deren finanzielle Situation die Klägerin nichts vorträgt. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Ehefrau ebenfalls ein Einkommen aus dieser Gesellschaft erzielt. Anderseits lässt sich der sehr niedrige Bruttolohn des Klägers aus seiner Doppelstellung als Gesellschafter und Angestellter der X. GmbH erklären.



Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der grösste Teil der in der Steuerveranlagungen verzeichneten Schulden Hypothekarschulden der Ehefrau des Beklagten sind. Die Klägerin hat jedenfalls nichts anderes vorgetragen.



7.- Insgesamt ist eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten ist abzuweisen.



Präsident der I. Kammer, 26. Juli 2005 (01 05 11)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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