Der Beschwerdeführer X hat gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala Beschwerde eingereicht, da er mit der Abweisung seiner Forderung aus Arbeitsrecht nicht einverstanden war. Er argumentierte, dass der Entscheid des Regionalgerichts falsche Sachverhalte enthalte und nicht relevant sei. Die Beschwerdegegnerin Y wies die Vorwürfe zurück. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass die Beschwerde ungenügend begründet war und wies sie ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 trägt der Beschwerdeführer.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-19-12
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK2-19-12 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 11.04.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Entscheid; Kanton; Graubünden; Hinweis; Urteil; Kantonsgericht; Entscheids; Streitwert; Rechtsbegehren; Rechtsmittel; Begründung; Kommentar; Bundesgericht; Parteien; Viamala; Region; Ferienguthaben; Lohndifferenz; Protokoll; Vorinstanz; Forderung; Berufung; Zivilprozessordnung; Eingabe; Beschwerdeverfahren |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 91 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 105 II 149; 120 II 172; |
| Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-19-12
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 11. April 2019
Referenz
ZK2 19 12
Instanz
II. Zivilkammer
Besetzung
Pritzi, Vorsitzender
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsrecht
Anfechtungsobj.
Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter vom 28.11.2018,
mitgeteilt ohne schriftliche Begründung am 10.12.2018,
schriftlich mitgeteilt am 08.02.2019 (Proz. Nr. 115-2018-14)
Mitteilung
23. April 2019
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Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat
nach Kenntnisnahme der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 06. März 2019, der
Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 (Poststempel 25. März 2019), nach Ein-
sicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass das Regionalgericht Viamala (Einzelgericht) mit Entscheid vom 28. No-
vember 2018, mitgeteilt ohne schriftliche Begründung am 10. Dezember 2018,
schriftlich mitgeteilt am 08. Februar 2019, die Klage von X.___ vollumfäng-
lich abwies und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.
20182493 des Betreibungsamtes der Region Viamala ebenfalls abwies,
- dass X.___ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Regionalgerichts
Viamala am 06. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwer-
de erhob und diese begründend ausführte, dass es bei der ganzen Angele-
genheit nur um das Ferienguthaben und die Lohndifferenz gehe (Forderung
Lohndifferenz Juli 2018 CHF 427.10 und Ferienguthaben und Feiertage von
CHF 1'231.20), um sodann darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Ent-
scheid Umstände aufgeführt wurden, welche mit der Streitsache nichts zu tun
hätten, so der zu ergänzende Sachverhalt, wonach er den Boden darum nicht
gewischt habe, weil der Hund von A.___ "läufig" gewesen sei; des Weiteren
stimme es nicht, dass er den Arbeitsplatz, wie in Erwägung 4 des angefochte-
nen Entscheids festgehalten, früher verliess und in der Bar nach seiner Abwe-
senheit gekocht wurde; ebenso hätte der Bericht betreffend Lebensmittelkon-
trolle nichts mit seinen Forderungen zu tun; hinzukomme, dass das Regional-
gericht Viamala auf seinen Hinweis hin die Protokolle der O.1___er Berg-
bahn hätte beiziehen können sowie, dass das Protokoll der Hauptverhandlung
mehrere Fehler aufweise und seine Ausführungen nicht korrekt festhalte. Der
Beschwerdeführer schliesst seine Ausführungen mit einem Hinweis auf Art.
329d OR,
- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21 März 2019
(Poststempel 25. März 2019) ausführte, dass sie hätte aufzeigen müssen,
dass der Beschwerdegegner keine Minusstunden hätte machen müssen,
wenn er seine Arbeit richtig gemacht hätte, dass sie die Stundenblätter für den
Beschwerdeführer ausfüllen musste, dass die Reinigung der Küche andere
Mitarbeiter erledigen mussten, dass die Anschuldigung, dass ihr Hund in der
Küche gewesen sei, gelogen sei, dass die angesprochenen Aufnahmen wäh-
rend der Anwesenheit des Beschwerdeführers getätigt worden seien und in
der vom Beschwerdeführer angesprochenen Bar auschliesslich Pommes Fri-
tes, Chicken Nuggets und Schinkenkäsetoast angeboten werde und in keinem
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Zusammenhang mit den vorgezeigten Fotos stehe, dass sie die Lohnabrech-
nung korrekt erstellt habe und das Protokoll der Hauptverhandlung gebe diese
korrekt wieder,
- dass gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche Endund Zwischenent-
scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit
Berufung anfechtbar sind. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel
der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der Streitwert wird durch das
Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung des
Streitwerts ist nicht der vorinstanzliche Entscheid und auch nicht der Betrag
massgebend, welcher sich anhand der Berufungsund Beschwerdeanträge
der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den Betrag abgestellt, welcher
nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen
bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl
Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Pe-
ter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich
2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Nach Gesagtem ist
im konkreten Fall von einem Streitwert von deutlich weniger als CHF
10'000.00 auszugehen, womit die Streitwertgrenze der Berufung von CHF
10'000.00 nicht erreicht ist. Somit ist vorliegend das Rechtsmittel der Be-
schwerde gegeben,
- dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zu-
stellung des begründeten Entscheides seit der nachträglichen Zustellung
der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der an-
gefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit ihn die Partei in Händen hat (Art.
321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 08. Februar 2019 schriftlich mitge-
teilten Entscheid erhobene Beschwerde von X.___ vom 06. März 2019 ist
rechtszeitig erfolgt,
- dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Grau-
bünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im
Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschrei-
tet,
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- dass die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO,
a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein,
dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Im Falle von ungenügenden Anträgen fehlt es an einer Zuläs-
sigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, welches durch Nichteintreten zu er-
ledigen ist. Es ist keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; BGE
137 III 617 E. 6.4). Aus der Rechtsschrift muss also zumindest unzweifelhaft
hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch
eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzli-
chen Entscheids ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (vgl. Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013, E. 1. c);
Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Zu be-
achten ist allerdings, dass der Bestimmtheitsgrundsatz insoweit abgemildert
ist, als die Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen vom Gericht nach
Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a).
Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbe-
gehren einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin-
dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin
in der Sache verlangt im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren wel-
cher Geldbetrag zuzusprechen ist. Auf die Begründung der Rechtsbegehren
wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Aus-
legung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. Novem-
ber 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 172 E. 3.a)),
- dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift keine Anträge stellt. Da es
sich um eine Laieneingabe handelt, ist allerdings zu prüfen, ob sich allenfalls
aus der Begründung ergibt, was er in der Sache verlangt. Der Beschwerdefüh-
rer bringt vor, dass der Entscheid der Vorinstanz zu prüfen sei. Aus dieser
Darstellung kann geschlossen werden, dass im Kern die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Entscheids beantragt und in der Sache die Gutheissung der
Klage verlangt wird. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz gerade noch
Rechnung getragen worden,
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- dass nach Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde zudem eine Begründung zu
enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen in der
Beschwerde selbst - darlegen an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen-
dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochte-
ne Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdever-
fahren eine Rügepflicht. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforde-
rungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden,
ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist nicht. Während sich bei
Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, er-
scheint bei nicht vertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und
rechtsmissbräuchlicher Eingaben eine grosszügigere Haltung der Rechtsmit-
telinstanz angebracht. Auch wenn an die Rechtsmitteleingaben von Laien nur
minimale Anforderungen gestellt werden, muss doch auch hier wenigstens ru-
dimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
nach Auffassung der Partei leidet. Diesen Anforderungen genügt indes nicht,
wer bloss pauschal auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.6;
Urteil des Zürcher Obergerichts PD150026 vom 29. Januar 2016 E. 5); Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art.
321 ZPO und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30.
Mai 2013, E. 1. d),
- dass die Vorinstanz in den Erwägungen 4.1 - 4.3 sich detailliert mit der einge-
klagten Lohndifferenz, den Ferienguthaben und den Feiertagen auseinander-
setzte und zur Erkenntnis gelangte, dass die klägerische Forderung vollum-
fänglich abzuweisen sei (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids),
- dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 06. März 2019 ausführte,
dass es bei der ganzen Angelegenheit um das Ferienguthaben und die
Lohndifferenz gehe, deren Beträge auf der ersten seiner Rechtsschrift zu fin-
den sind, und er darum nicht nachvollziehe könne, dass im angefochtenen
Entscheid Umstände aufgeführt seien, die mit der Sache nichts zu tun hätten,
- dass der Beschwerdeführer dann die aus seiner Sicht nicht relevanten Ange-
legenheiten, welche sich sowohl aus der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. H. des
angefochtenen Entscheids) als auch aus der E. 4. ergeben, rudimentär auf-
führte,
- dass der Beschwerdeführer dem hingegen eine inhaltliche Auseinanderset-
zung mit dem angefochtenen Entscheid in der von ihm als einzig entscheiden-
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de Angelegenheit - die eingeklagte Lohndifferenz und das entsprechend offe-
ne Ferienguthaben jedoch gänzlich vermissen lässt. Eine materielle Ausei-
nandersetzung mit den E. 4.1 - 4.3 des angefochtenen Entscheids, welche die
vom Beschwerdeführer angesprochene Streitangelegenheit abhandeln, findet
sich nirgends in der Beschwerde. Diese widmet sich dieser Angelegenheit mit
keiner Zeile,
- dass act. I./5 der Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Beweisverfahren oh-
ne Vorbehalte seitens der Parteien abgeschlossen wurde und dass ein ent-
sprechender Antrag auf Herausgabe von Protokollen der Bergbahn O.1___
nicht gestellt wurde. Entsprechend wurde das Beweisverfahren mit Zulassung
sämtlicher offerierter Beweismittel geschlossen (Ziff. H des angefochtenen
Entscheids),
- dass sollte die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei seinem
Hinweis zur Beibringung der Fahrprotokolle der Bergbahn O.1___ nicht
nachgegangen, als Verletzung des Beweisverfahrens zu qualifizieren sein, so
finden sich hierfür in den Verfahrensakten keine Hinweise, ob überhaupt der
Hinweis so gefallen ist und ob dieser Hinweis, wenn er denn gefallen wäre als
Beweisofferte hätte qualifiziert werden müssen, und der Vorwurf wird auch
nicht weiter begründet,
- dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Kantonsgericht von
Graubünden ausführte, dass das Protokoll der Hauptversammlung vor Vor-
instanz fehlerbehaftet sei und seine Aussagen nicht richtig wiedergegeben
worden seien, ohne jedoch zu präzisieren, welche Aussagen falsch seien, un-
genau protokolliert worden seien fehlen würden,
- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme festhielt, dass das Pro-
tokoll die Hauptverhandlung genau wiedergebe,
- dass die Beschwerde in der Sache ungenügend begründet ist, weshalb auf
diese nach dem oben Ausgeführten nicht einzutreten ist,
- dass auf die verspätete Eingabe von X.___ vom 25. März 2019 (Poststem-
pel 26. März 2019), als Ergänzung zur Beschwerde vom 06. März 2019, nicht
einzutreten ist,
- dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerde-
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führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs.
1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b),
- dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF
8'000.00 erhebt. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzu-
setzen. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streit-
wert von unter CHF 30'000.00 handelt (Art. 114 lit. c ZPO), verbleiben die Ge-
richtskosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden,
- dass die Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung geltend macht
und ihr entsprechend eine solche auch nicht zuzusprechen ist,
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wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer-
den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An-
dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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