Das Gerichtsurteil betrifft einen Beschuldigten, der mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon bereits 504 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurden beträchtliche Geldbeträge und Gegenstände, die im Zusammenhang mit den Straftaten standen, eingezogen. Die Gerichtskosten wurden auf insgesamt 6'000 CHF festgelegt. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, jedoch wurden die meisten seiner Argumente als unglaubwürdig und widersprüchlich angesehen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-16-48
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK2-16-48 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 25.02.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
| Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Richt; Vertrauen; Berufungsbeklagten; Trennung; Vertrauens; Entscheid; Parteien; Berufungsverfahren; Zusammenarbeit; Akten; Klage; Verfahren; Beru-; Punkt; Sonderverbindung; Haftung; Mitteilung; Beweise |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 60 OR ;Art. 95 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 134 III 390; 134 III 449; 142 III 413; 142 III 84; 144 III 394; 80 III 52; |
| Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 229 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK2-16-48
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 25. Februar 2019
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 16 48
06. März 2019
(Mit Urteil 4A_168/2019 vom 06. Mai 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen die-
ses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten).
Urteil
II. Zivilkammer
Vorsitz
Hubert
Richter
Brunner und Schnyder
Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Postfach 627, 7001 Chur,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016, mitgeteilt am
11. Juli 2016, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . _ _ _ _ _ ,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annemarie
Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
1 / 28
I. Sachverhalt
A.
In den Jahren 2004 bis und mit 2012, insgesamt also neun Mal, organisierten
die X.___ (im Folgenden: X.___), die A.___ (im Folgenden: A.___), Orga-
nisatorin der Eiskunstlaufshow „B.___“, und der C.___ (im Folgenden: C.___)
jeweils im Februar den Eiskunstlaufevent „D.___“. Dafür konnten sie von der
Y.___ (im Folgenden: Y.___) jeweils das Eisstadion in O.2___ mieten.
B.
Die Zusammenarbeit zwischen der X.___ und der A.___ gestaltete sich
aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zunehmend schwierig, so dass die beiden
Gesellschaften nach Lösungen suchten. Zur Diskussion stand unter anderem eine
weitere Zusammenarbeit in dem Sinne, dass die A.___ im Rahmen eines Mandats
für die X.___ tätig werden könnte. In einem Gespräch vom 9. März 2012 informier-
te E.___, Präsident des Verwaltungsrates der X.___, F.___, Leiter Sport &
Events bei der Y.___, darüber, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der
X.___ und der A.___ verändern könnte. Weiter liess er F.___ wissen, dass
die X.___ Kontakt mit der G.___, H.___, aufgenommen habe, um eine allfälli-
ge Zusammenarbeit zu prüfen. Am 21. Mai 2012 kamen die X.___ und die
A.___ überein, die einfache Gesellschaft aufzulösen, und am 8. Juni 2012 teilte
die X.___ der A.___ mit, dass für sie auch die Erteilung eines Mandats an die
A.___ nicht in Frage komme. Trotz der Schwierigkeiten zwischen der X.___ und
der A.___ und auch nach dem Ausstieg der A.___ beabsichtigte die X.___,
am 8./9. Februar 2013 eine Jubiläumsveranstaltung für die 10. „D.___“ durchzu-
führen. Sie trieb daher ihre Vorbereitungen für die Jubiläumsshow voran. Dabei er-
teilte sie der G.___ für das Engagement der Läufer und die künstlerische Leitung
des Programms ein Mandat, suchte neue Sponsoren und intensivierte ihre Bemü-
hungen betreffend ein TV-Projekt.
C.
Am 20. Juni 2012 teilte die A.___ der Y.___ die Beendigung der Zusam-
menarbeit mit der X.___ mit. Daraufhin lud die Y.___ sowohl die X.___ als
auch die A.___ ein, jeweils getrennt und ohne Beteiligung der anderen Gesell-
schaft ihre eigenen Ideen bezüglich der „D.___“ beziehungsweise eines Eiskunst-
laufevents in O.2___ vorzustellen. Nachdem beide Gesellschaften dieser Einla-
dung gefolgt waren und ihre Pläne unabhängig voneinander präsentiert hatten, ent-
schied sich die Y.___ am 2. August 2012, die Eishalle in O.2___ für das Wo-
chenende vom 8./9. Februar 2013 an die A.___ zu vermieten, welche zugesagt
hatte, die von ihr veranstaltete Eiskunstlaufshow „B.___“ auch nach O.2___ zu
bringen. Die X.___ machte daraufhin Schadenersatzforderungen gegenüber der
Y.___ geltend.
2 / 28
D.
Am 27. März 2014 reichte die X.___ beim Vermittleramt des Bezirks Prät-
tigau/Davos ein Schlichtungsgesuch ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 14. Juli 2014 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Vermittler
gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende Rechtsbegeh-
ren:
Rechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Schlichtungsgesuch):
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 906‘965.15
zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 15. Januar 2014 zu bezahlen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren der beklagten Partei (sinngemäss, zu Protokoll gegeben
anlässlich der Vermittlungsverhandlung):
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der
klagenden Partei.
E.
Mit Klage vom 7. November 2014 prosequierte die X.___ die Klagebewilli-
gung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit folgendem neuem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 331‘965.15
zuzüglich MWST von 8 % und Zins zu 5 % p.a. seit 15. Januar 2014 zu be-
zahlen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
In ihrer Klageantwort vom 2. März 2015 bestätigte die Y.___ ihr Rechtsbegehren
gemäss Klagebewilligung.
Die Replik datiert vom 18. Juni 2015, die Duplik vom 23. Oktober 2015. Sowohl die
X.___ als auch die Y.___ hielten an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
F.1.
Am 27. November 2015, gleichentags mitgeteilt, erliess das Bezirksgericht
Prättigau/Davos die Beweisverfügung, in welcher die von den Parteien eingereichten
Urkunden als relevant erklärt wurden. Die von den Parteien beantragten Zeugenein-
vernahmen und Parteibefragungen beziehungsweise Beweisaussagen wurden
ebenso abgelehnt wie ein Gutachten zur Beurteilung von Qualität und Quantitativ der
Vorbereitungsarbeiten der X.___ für die Jubiläumsveranstaltung 2013 und eine
schriftliche Auskunft über „Tätigkeit und Referenzen der G.___, O.3___“. Hinge-
gen wurde die X.___ zur Edition der Vereinbarung zwischen ihr und der A.___
über die Beendigung der Zusammenarbeit (einfache Gesellschaft) vom Mai/Juni
2012 verpflichtet. Die Beweisverfügung blieb unangefochten.
F.2.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte die X.___ mit, dass zwischen
ihr und der A.___ weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch ein Kündi-
3 / 28
gungsschreiben eine von ihr und der A.___ unterzeichnete Urkunde über die
Beendigung der Zusammenarbeit bestehe.
G.
Mit Entscheid vom 17. April 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, erkannte das
Bezirksgericht Prättigau/Davos:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 gehen zu Lasten der
X.___ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
3.
Die X.___ hat die Y.___ mit CHF 50‘794.35 (inkl. Barauslagen und
MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.)
6.
(Mitteilung.)
H.
Gegen dieses Urteil führt die X.___ mit Eingabe vom 14. September 2016
Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. Berufungsanträge
a) Der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016,
mitgeteilt am 11. Juli 2016, sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den Betrag von Fr.
331‘965.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % und Zins zu 5 % seit 15.
Januar 2014 zu bezahlen.
b) Eventuell sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und die Sache der
Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung zu-
rückzuweisen.
c)
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten und zwar für
das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren.
2.
Beweisanträge
a) Dem Kantonsgericht von Graubünden wird beantragt, folgende Beweise
abzunehmen:
aa) Es seien folgende Zeugen einzuvernehmen:
- I.___, O.1___
- H.___, O.3___
- J.___, O.4___
- K.___, O.5__
- L.___, O.6__
- M.___, O.7__
- N.___, O.4___
ab) Es sei als Partei zu befragen, eventuell zur Beweisaussage zuzu-
lassen:
- E.___, O.8__
4 / 28
ac) Für den Fall, dass die Berufungsinstanz den Anspruch aus Vertrau-
enshaftung dem Grundsatz nach bejaht, sei folgendes Gutachten
einzuholen:
Qualitative und quantitative Beurteilung der Vorbereitungsarbeiten
der Klägerin für die Jubiläums-D.___ 2013, Angemessenheit der
Schadenersatzforderung.
b) Im Falle eines Rückweisungsentscheides sei die Vorinstanz anzuweisen,
die vorgenannten Beweise zu erheben.
3.
Verfahrensantrag
Das Berufungsverfahren sei im Falle, dass die Berufungsinstanz die beantrag-
ten Beweise selber erhebt, wie folgt durchzuführen:
Nach erfolgter Einvernahme der Zeugen und Parteibefragung, evtl. Beweis-
aussage, sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Anschluss daran
sei ein Zwischenentscheid darüber zu fällen, ob die Voraussetzungen der Ver-
trauenshaftung mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind. Gegebenenfalls
sei das beantragte Gutachten einzuholen.
I.
Am 9. November 2016 reichte die Y.___ eine Berufungsantwort ein, wobei
sie folgendes Rechtsbegehren stellte:
1.
Es sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu be-
stätigen;
2.1. Es seien sämtliche Beweisanträge der Berufungsklägerin abzuweisen;
2.2. Eventualiter für den Fall, dass das Kantonsgericht ein Beweisverfahren
durchführen das Verfahren zu diesem Zweck an die Vorinstanz zu-
rückweisen sollte:
a) es seien die von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich genannten
Zeugen O.___, P.___, Q.___, R.___, S.___ und I.___
einzuvernehmen;
b) es seien die Herren F.___ und T.___ als Partei zu befragen;
c) es sei der Antrag der Berufungsklägerin auf Einholung eines Gutach-
tens abzuweisen;
3.
Es sei der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin auf Durchführung ei-
ner mündlichen Berufungsverhandlung und Erlass eines Zwischenent-
scheides abzuweisen;
4.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST zulas-
ten der Berufungsklägerin.
J.
Die Replik datiert vom 16. Dezember 2016, die Duplik vom 13. Februar 2017,
die Triplik vom 31. März 2017 und die Stellungnahme zur Triplik vom 15. Mai 2017.
Beide Parteien halten jeweils an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 31. Januar 2018 reichte die X.___ einen Zeitungsausschnitt zu den Akten und
äusserte sich dazu. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 nahm die Y.___ zu der
Eingabe der X.___ Stellung.
5 / 28
K.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen
Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, welcher mit Berufung
angefochten werden kann, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massge-
bend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des
erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter
Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art.
308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Myriam A.
Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010,
N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser /Schwander, Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 30 zu Art.
308 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Urteilsfällung verlangt, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 331‘965.15
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % und Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2014 zu be-
zahlen. Die Berufungsbeklagte wiederum hat die Abweisung dieses Begehrens ge-
fordert. Es ist damit für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von CHF
331‘965.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (aber ohne Zins, vgl. Art. 91 Abs. 1
ZPO) auszugehen. Der Streitwert liegt damit weit über dem für die Berufung notwen-
digen Betrag von CHF 10‘000.00. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit mit Beru-
fung anfechtbar.
1.2.
Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent-
scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungswei-
se seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be-
gründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 17. April
2016 wurde den Parteien am 11. Juli 2016 begründet mitgeteilt (angefochtener Ent-
scheid, act. B.1) und ging der Berufungsklägerin am 14. Juli 2016 zu (act. B.2). Die
Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2016 unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art.
6 / 28
145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Former-
fordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. Die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur ZPO (EGzZPO; BR 210.100).
2.
Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte stellen im Beru-
fungsverfahren Beweisanträge.
2.1.
Mit Bezug auf die Beweisanträge der Berufungsklägerin ist folgendes festzu-
stellen: Die Berufungsklägerin verlangt Schadenersatz aus Vertrauenshaftung. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend sowohl eine rechtli-
che Sonderverbindung zwischen den Parteien, als auch ein Vertrauensverhältnis
zwischen ihnen und die Verletzung dieses Vertrauens durch die Berufungsbeklagte
bereits aufgrund der vorhandenen Beweise zu bejahen. Soweit die Berufungskläge-
rin mit ihren beantragten Beweisen genau diese Punkte belegen will, sind weitere
Beweisabnahmen daher nicht mehr notwendig. Für die Beurteilung der weiteren Vo-
raussetzungen der Vertrauenshaftung, welche die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid noch nicht geprüft hat, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da
sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts aufgrund der Rückweisung mit diesen
weiteren Voraussetzungen nicht mehr beschäftigen muss, kann sie auch nicht ent-
scheiden, welche Beweise allenfalls noch abzunehmen wären beziehungsweise
noch abgenommen werden könnten. Es wird vielmehr Sache der Vorinstanz sein, in
dem durch sie nach der Rückweisung zu führenden Verfahren zu entscheiden, ob
und gegebenenfalls in welcher Form ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird.
Im Berufungsverfahren sind jedenfalls keine Beweise abzunehmen. Die von der Be-
rufungsklägerin gestellten Beweisanträge sind daher abzulehnen.
Aus denselben Überlegungen ist im Übrigen auch der Antrag der Berufungsklägerin,
bei einer Rückweisung die Vorinstanz anzuweisen, die im Berufungsverfahren ange-
botenen Beweise abzunehmen, abzulehnen. Über die Frage der rechtlichen Sonder-
verbindung, des Vertrauensverhältnisses und der Verletzung des Vertrauens ent-
scheidet die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in vorliegendem Verfahren. Diese
Entscheidung ist für die Vorinstanz verbindlich, so dass im Verfahren, welches die
Vorinstanz nach der Rückweisung zu führen haben wird, bezüglich dieser Punkte
keine Beweisabnahmen mehr notwendig auch nur möglich sind. Mit Bezug auf
die weiteren Voraussetzungen der Vertrauenshaftung wird die Vorinstanz zu ent-
scheiden haben. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts muss sich im Berufungs-
verfahren aufgrund der Rückweisung mit diesen Punkten nicht weiter beschäftigen.
Sie kann aus diesem Grund nicht entscheiden, ob und wenn ja welche Beweise für
die Beurteilung dieser Punkte noch abzunehmen wären beziehungsweise noch ab-
7 / 28
genommen werden könnten. Vielmehr wird die Vorinstanz im Rahmen des von ihr
nach der Rückweisung zu führenden Verfahrens über die Frage der Abnahme von
Beweisen entscheiden müssen. Der Antrag der Berufungsklägerin, die Vorinstanz
anzuweisen, die im Berufungsverfahren angebotenen Beweise abzunehmen, ist folg-
lich abzulehnen.
2.2.
Die Berufungsbeklagte stellt ihre eventualiter erhobenen Beweisanträge nur
für den Fall, dass das Kantonsgericht selbst ein Beweisverfahren durchführt das
Verfahren zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweist.
Vorliegend werden die Beweisanträge der Berufungsklägerin abgelehnt, so dass un-
ter diesem Aspekt kein Beweisverfahren notwendig wird. Die Berufungsbeklagte wie-
derum führt nicht aus, weshalb ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Dies hätte
sie jedoch tun müssen, wenn sie ein Beweisverfahren als angezeigt erachtet hätte.
Das Berufungsverfahren wird nämlich in aller Regel als reiner Aktenprozess geführt
ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und ohne Abnahme von Beweisen (vgl.
BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Art. 316 Abs. 3 ZPO vermittelt den Parteien zudem keinen
Anspruch auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vor der
Berufungsinstanz und auf die Abnahme der von ihnen benannten Beweise (vgl. BGE
138 III 374 E. 4.3). Erachtet eine Partei es für notwendig, dass die Berufungsinstanz
Beweise abnimmt, so hat sie daher die Umstände, die ihrer Meinung nach für ein
Beweisverfahren sprechen, zu behaupten und so weit als möglich zu substantiieren.
Dies hat die Berufungsbeklagte vorliegend nicht getan. Des Weiteren sind keine Um-
stände ersichtlich, die die Durchführung eines Beweisverfahrens vor Kantonsgericht
verlangen würden, so dass ein Beweisverfahren von Amtes wegen angeordnet wer-
den müsste. Ein Beweisverfahren vor dem Kantonsgericht ist nicht angezeigt. Eben-
so wenig aber ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Be-
weisverfahren durchführe. Es wird diesbezüglich auf die bereits im Zusammenhang
mit den Beweisanträgen der Berufungsklägerin angestellten Überlegungen verwie-
sen und noch einmal festgestellt, dass die Vorinstanz darüber zu entscheiden haben
wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Beweisverfahren im von ihr nach
der Rückweisung zu führenden Verfahren durchgeführt werden wird.
Da im vorliegenden Berufungsverfahren folglich kein Beweisverfahren durchgeführt
wird und auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines
Beweisverfahrens nicht angezeigt ist, fallen die Beweisanträge der Berufungsbeklag-
ten dahin und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu
befassen.
8 / 28
2.3.
Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 30. Januar 2018 einen Zei-
tungsausschnitt eingereicht und sich zu dem Ausschnitt geäussert. Es stellt sich die
Frage, ob dieses Beweismittel und die damit zusammenhängenden Tatsachenbe-
hauptungen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren noch eingebracht werden
konnten.
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru-
fungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Artikel findet sich in einer wö-
chentlich erscheinenden Zeitung und zwar in der Ausgabe für die Zeit vom 26. Janu-
ar bis 1. Februar 2018 (act. A.7). Indem die Berufungsklägerin den Artikel am 30.
Januar 2018 beim Kantonsgericht eingereicht hat, hat sie das neue Beweismittel und
die damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen in ihrem Begleitschreiben
grundsätzlich ohne Verzug vorgebracht. Offensichtlich konnten zudem sowohl der
Zeitungsartikel als auch die damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen nicht
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden, da beides damals noch nicht existier-
te. Grundsätzlich erfüllen der Zeitungsartikel und die neuen Tatsachen, die die Beru-
fungsklägerin in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2018 genannt hat, die Vorausset-
zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein neues Be-
weismittel und neue Tatsachen im Berufungsverfahren noch eingebracht werden
können, wenn der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist. In seinem Urteil BGE
142 III 413 E. 2.2.3 - 2.2.5 hat das Bundesgericht diese Frage nach eingehenden
Erwägungen entschieden; es hat festgestellt, dass neue Tatsachen und Beweismit-
tel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht
werden können. Da der Zeitungsartikel und die damit zusammenhängenden Behaup-
tungen entstanden sind, bevor die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in die Bera-
tungsphase eingetreten ist, und nachdem sowohl Zeitungsartikel als auch darauf be-
ruhende neue Tatsachenbehauptungen zudem die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllen, können sie im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden.
3.
Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung Verfahrensanträge für den Fall,
dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die beantragten Beweise selbst ab-
nimmt. Sie verlangt unter dieser Prämisse, dass nach Einvernahme der Zeugen und
der Parteibefragung, eventuell Beweisaussage, eine mündliche Verhandlung durch-
geführt und anschliessend ein Zwischenentscheid über die Voraussetzungen der
Vertrauenshaftung ausgenommen den Schaden gefällt wird; bei einem die Klage
insoweit gutheissenden Zwischenentscheid soll danach das Gutachten eingeholt
9 / 28
werden. Nachdem sich gezeigt hat, dass im Berufungsverfahren kein Beweisverfah-
ren durchgeführt wird, die Berufungsinstanz also keine Beweise abnimmt und daher
weder Zeugen einvernimmt noch Parteien befragt noch ein Gutachten einholt, fallen
die Verfahrensanträge der Berufungsklägerin ohne Weiteres dahin und die II. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts braucht nicht darüber zu entscheiden.
4.
Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte verweisen in
ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen zur Begründung ihrer Anträge auf ihre
Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederho-
len.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im Sinne
von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Berufungskläger nicht,
wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen verweise,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe den ange-
fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die Anforderungen an die Beru-
fungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl.
zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E.
5.1 f.; vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch die Urteile
des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom
27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer
Rechtsschrift im Berufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene
Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wie-
derholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der
jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken
zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise das-
jenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als
passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folglich
im Berufungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen
dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den Argumenten der Gegenpartei nicht
gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechts-
schriften selbst ergeben. Soweit die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte
Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Argumentation
im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch in ihren Rechtsschriften
im Berufungsverfahren zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Be-
gründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kan-
10 / 28
tonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rügen zu befassen, die
sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden.
5.
Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort unter Verweis auf ihre
Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, die angebli-
chen Schadenersatzansprüche der Berufungsklägerin seien verjährt, soweit die be-
treffenden Positionen vor dem 17. Juli 2012 entstanden seien. In der Berufungsduplik
weist sie sodann auf BGE 134 III 390 hin, wonach die Ansprüche aus Vertrauenshaf-
tung der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 60 OR unterlägen. Die Berufungskläge-
rin hält dem unter Verweis auf BGE 80 III 52 und PKG 1996 Nr. 9 entgegen, die Ver-
jährungseinrede sei erstmals anlässlich der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen
Verfahren und damit verspätet erhoben worden. Im Übrigen plädiere der überwie-
gende Teil der Lehre bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertragsähnli-
chen Sonderverbindungen für eine zehnjährige Verjährungsfrist. Die Vorinstanz hat
auf eine Beurteilung der Verjährungsfrage verzichtet, da sie die Klage bereits aus
anderen Gründen abwies. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, lässt
sich die Abweisung der Klage mit den von der Vorinstanz vorgebrachten Gründen
nicht halten, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Regi-
onalgericht zurückzuweisen ist. Soweit von Relevanz wird sich das Regionalgericht
demnach im Rahmen der Fortführung des Verfahrens auch mit der Verjährung zu
befassen und dabei die Fragen der rechtzeitigen Erhebung der Verjährungseinrede
und der Dauer der massgebenden Verjährungsfrist zu prüfen haben.
Damit braucht vorliegend nicht weiter auf die Verjährungsproblematik eingegangen
zu werden. Im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erhebung der Verjährungsein-
rede sei an dieser Stelle immerhin darauf hingewiesen, dass sich die von der Beru-
fungsklägerin zitierte Judikatur auf die Rechtslage vor Einführung der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung bezieht. Unter der geltenden und vorliegend massgeben-
den Schweizerischen Zivilprozessordnung ist in der Lehre umstritten, ob bei zivil-
rechtlichen Einreden wie der Verjährung lediglich die Tatsachen, auf die sich die Ein-
rede stützt auch die Einrede selbst der Novenschranke unterliegen (vgl. Chris-
toph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 14b zu Art. 229
ZPO mit Hinweisen auf divergierende Lehrmeinungen).
6.
Unter den Parteien umstritten und für die Prüfung der Haftung zentral ist die
Frage, wann die Berufungsbeklagte davon erfahren hat, dass die Berufungsklägerin
und die A.___ eine Trennung ins Auge fassten beziehungsweise dass eine Tren-
nung sich abzeichnete. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen
ist diese Frage vorneweg zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich folgendes:
11 / 28
Bereits am 8. August 2011 hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte darauf
hingewiesen, dass die A.___ mit der Ertragsmöglichkeit des Events nicht mehr
zufrieden sei und die Berufungsklägerin an einer langfristigen Lösung arbeite, mit der
A.___ als Auftragsnehmerin (Akten der Vorinstanz, Beilage 61 zur Replik). Die Be-
rufungsbeklagte wusste damit, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Beru-
fungsklägerin und der A.___ definitiv verändern würde. Ob sich die langfristige Lö-
sung, die die Berufungsklägerin nach ihrer Aussage anstrebte, verwirklichen liess,
war dabei klarerweise offen. Darauf wurde in der Mail denn auch explizit hingewie-
sen. Die Mitteilung musste aus diesem Grund auch dahingehend verstanden werden,
dass sich eine Trennung der Berufungsklägerin und der A.___ ergeben könnte.
Die Tatsache, dass die beiden Gesellschaften die D.___ 2012 dann trotzdem zu-
sammen durchführten, spricht nicht dagegen, waren im August 2011 doch zweifellos
die Vorbereitungsarbeiten bereits weit fortgeschritten, denn im Spätsommer/Herbst
begann der Ticketverkauf und wurden auch die Namen der Läufer bekannt gegeben,
so dass die D.___ dann stehen musste, was heisst, dass die meisten Aufwände
bis dahin angefallen waren. Dass die Berufungsklägerin und die A.___ bei dieser
Sachlage die D.___ im Jahre 2012 nochmals gemeinsam durchführten wie in den
Jahren davor, hiess in dieser Situation offensichtlich nicht zwingend, dass die
Schwierigkeiten zwischen ihnen behoben waren. Es konnte auch einfach heissen,
dass sie die D.___ 2012, die im August 2011 ja schon weitgehend organisiert sein
musste, laufen liessen und den Entscheid über eine weitere Zusammenarbeit und
damit über die Zukunft der D.___ erst nach der Ausgabe 2012 treffen würden. Das
musste der Berufungsbeklagten, die sowohl über den Beginn des Ticketverkaufs als
auch über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der Läufer im Bilde war und
wusste, dass die D.___ bis dahin stehen musste, bewusst sein. Die Berufungsbe-
klagte musste der Mitteilung vom 8. August 2011 mithin entnehmen, dass die Zu-
sammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A.___ sich definitiv ändern
würde und gänzlich aufgegeben werden könnte. Weiter hat E.___, Verwaltungs-
ratspräsident der Berufungsklägerin, F.___, Leiter Sport und Events bei der Beru-
fungsbeklagten, in einem Gespräch am 9. März 2012 (zumindest) darüber informiert,
dass sich die Zusammenarbeit mit der A.___ verändern könnte und dass er mit
H.___ von der G.___ im Gespräch über eine mögliche Zusammenarbeit sei.
Dies ist von der Berufungsbeklagten sowohl in der Klageantwort (Akten der Vo-
rinstanz, act. I/2, S. 19 N 61) als auch in der Berufungsduplik (act. A.4, S. 14 N 33)
zugestanden worden, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann.
H.___ war der Berufungsbeklagten bekannt, hatte er in den Jahren 2002 und 2003
im Auftrag des C.___ doch im Eisstadion O.2___ einen Eiskunstlaufevent orga-
nisiert (Klageantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 19 N 61). Die Berufungsbe-
klagte wusste daher, dass die G.___ dieselben Leistungen anbot, wie sie von der
12 / 28
A.___ erbracht wurden, nämlich Engagement der Läufer und Choreographie der
Aufführung. Aus den zugestandenen Mitteilungen von E.___ am 9. März 2012
musste die Berufungsbeklagte klarerweise den Schluss ziehen, dass ein Ausstieg
der A.___ möglich beziehungsweise sogar sehr wahrscheinlich war, waren doch
offensichtlich nicht zwei künstlerische Leitungen notwendig. Damit steht fest, dass
die Berufungsbeklagte schon im August 2011 die ersten Hinweise auf eine mögliche
Trennung hatte und spätestens ab dem 9. März 2012 ernsthaft damit rechnen muss-
te, dass sich diese Möglichkeit verwirklichte.
Schliesslich sind noch ein paar Überlegungen bezüglich des Debriefings vom April
2012 angebracht, zu welchem auch die Berufungsbeklagte beigetragen hat (Akten
der Vorinstanz, Ordner 1/2.1). Die Berufungsbeklagte hat diesbezüglich in der Beru-
fungsduplik ausgeführt, dass der Bericht des Debriefings offensichtlich von einer wei-
teren Zusammenarbeit der Berufungsklägerin mit der A.___ ausgehe, was sich
darin zeige, dass verschiedene für das Folgejahr zu beachtende Punkte im Verhält-
nis Berufungsklägerin und A.___ festgehalten worden seien. Wenn in jenem Zeit-
punkt Trennungsabsichten bestanden hätten, so hätten diese sicherlich Eingang in
das Dokument gefunden und die für das Jahr 2013 zu beachtenden Punkte wären
kein Thema gewesen. Dass kein Hinweis auf eine möglich Trennung erfolgt sei, be-
lege, dass die Berufungsklägerin jedenfalls noch im April 2012, als das Dokument
erstellt worden sei, davon ausgegangen sei, sie werde die D.___ 2013 gemeinsam
mit der A.___ durchführen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beru-
fungsbeklagte mit einer Trennung hätte rechnen müssen, wenn dies die Berufungs-
klägerin selbst nicht getan habe (vgl. act. A.4, S. 13 f. N 31). Aus dem Bericht zum
Debriefing allein kann nicht geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin im April
nicht von der Möglichkeit einer Trennung ausgegangen ist. Die übrigen Akten sind
vielmehr für die Bewertung des Berichts beizuziehen und diese zeigen deutlich auf,
dass die Berufungsklägerin auch im April 2012 mit dem Ende der Zusammenarbeit
mit der A.___ gerechnet hat. So hat die Berufungsklägerin in einer internen Mittei-
lung auf einen Beschluss des OK-Präsidiums vom 3. April 2012 hingewiesen, ge-
mäss dem bis zum 21. Mai 2012 CHF 250‘000.00 an Sponsorengeldern „unter-
schrieben“ hätten vorliegen müssen, ansonsten die Partnerschaft gemäss E-Mail der
A.___ aufgelöst würde (vgl. die interne Mitteilung der Berufungsklägerin vom 19.
Mai 2012, Akten der Vorinstanz, Ordner 1/5.3). Dass Sponsorengelder in dieser Hö-
he bis zum 21. Mai 2012 aufgetrieben werden konnten, nachdem sowohl der
Hauptsponsor als auch ein weiterer Sponsor ihr Engagement auslaufen liessen, war
keineswegs sicher - und gelang schlussendlich auch nicht (vgl. die bereits erwähnte
interne Mitteilung). Die Berufungsklägerin war sich der Schwierigkeiten, die eine sol-
che Forderung mit sich brachte, und der klaren Möglichkeit, nicht zu reüssieren, auf-
13 / 28
grund ihrer langjährigen Erfahrung zweifellos deutlich bewusst. Es ist daher ohne
Weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin auch in dem Zeitpunkt, als
der Bericht des Debriefings geschrieben wurde, um die nahe Möglichkeit einer Tren-
nung wusste und davon ausging, dass diese Möglichkeit sich verwirklichen konnte.
Dass im Bericht des Debriefings auch Punkte aufgenommen wurden, die aus Sicht
der Berufungsklägerin in der Beziehung zu der A.___ für eine D.___ im Jahr
2013 verbessert werden mussten (die A.___ trug nichts zum Debriefing bei, vgl.
Akten der Vorinstanz, Beilage 58 zur Replik, so dass die Punkte nicht von ihr stam-
men konnten), scheint eher Zweckoptimismus gewesen zu sein. Oder aber - nach-
dem die Inputs vornehmlich von der Berufungsklägerin stammten - die mögliche
Trennung von der A.___ war bei der Berufungsklägerin intern noch nicht kommu-
niziert worden. Auch dies ist eine Möglichkeit. Die Tatsache, dass in den Bericht des
Debriefings auch Punkte aufgenommen wurden, die für eine gemeinsame D.___
2013 zu beachten gewesen wären, lässt daher keineswegs den Schluss zu, dass die
Berufungsklägerin im April 2012 nicht von einer Trennung von der A.___ ausging.
Daneben ist auch folgendes zu berücksichtigen: Weder aus den Akten noch aus den
Rechtsschriften der Parteien im vorinstanzlichen und im Berufungsverfahren ergibt
sich, für wen der Bericht des Debriefings zusammengestellt worden ist. Dies wäre
jedoch wichtig, um den Inhalt richtig gewichten zu können, denn wenn das Dokument
nicht nur der Berufungsklägerin und der A.___, sondern auch weiteren Beteiligten
zugänglich gewesen ist, dann konnte beziehungsweise durfte die Berufungsklägerin
in das Dokument kaum einen Hinweis auf eine mögliche Trennung aufnehmen, so-
lange diese zwischen ihr und der A.___ noch nicht klar beschlossen worden war.
Und dies war im April 2012, als das Dokument entstand, unbestrittenermassen noch
nicht der Fall. Vielmehr war in jenem Zeitpunkt wie bereits gesehen eine weitere
Zusammenarbeit noch möglich, wenn bis zum 21. Mai 2012 CHF 250‘000.00 an
Sponsorengeldern hätten aufgetrieben werden können (vgl. die bereits erwähnte in-
terne Mitteilung der Berufungsklägerin vom 19. Mai 2012, Akten der Vorinstanz, Ord-
ner 1/5.3). Im April 2012 war somit die Trennung noch nicht beschlossen, stellte aber
eine ernst zu nehmende Möglichkeit dar, die der Berufungsklägerin zweifellos sehr
bewusst war. Nur so ist nämlich zu erklären, dass sie im März 2012 F.___ darüber
informierte, man führe mit der G.___ Gespräche über eine mögliche Zusammen-
arbeit. Dass sich die Berufungsklägerin im Bericht zum Debriefing mit einer allfälligen
Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit befasste, ändert daran nichts, zumal auf
S. 20 des Debriefings ausdrücklich festgehalten wurde, A.___ scheine keine Lust
mehr auf die Zusammenarbeit zu haben. Im Bericht des Debriefings kann damit kein
Hinweis gesehen werden, dass die Berufungsklägerin nicht mit der Möglichkeit einer
Trennung von der A.___ gerechnet hätte. Wichtig ist zudem, dass die Berufungs-
beklagte nicht geltend macht, sie habe den Bericht des Debriefings bereits im April
14 / 28
2012 erhalten. Es ist im Gegenteil überhaupt nicht klar, ob die Berufungsbeklagte
diesen Bericht vor dem vorliegenden Zivilverfahren gesehen hat. Die Berufungsbe-
klagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Berichts von ei-
ner weiteren Zusammenarbeit der Berufungsklägerin und der A.___ habe ausge-
hen können. Insgesamt gesehen hilft der Umstand, dass im Bericht des Debriefings
vom April 2012 auch Punkte aufgeführt sind, die aus Sicht der Berufungsklägerin für
eine gemeinsame D.___ 2013 zu beachten gewesen wären, der Berufungsbeklag-
ten nicht weiter. Insbesondere spricht dieser Umstand nicht dagegen, dass die Beru-
fungsbeklagte spätestens seit dem 9. März 2012 mit einer Trennung der Berufungs-
klägerin und der A.___ rechnen musste.
7.
Die Berufungsklägerin verlangt vorliegend Schadenersatz. Als Haftungsgrund-
lage nennt sie in den vorinstanzlichen Rechtsschriften die culpa in contrahendo und
ebenso die Vertrauenshaftung. Es macht den Anschein, als benutze sie diese Aus-
drücke als Synonyme, was sie jedoch nicht sind. Obwohl die Berufungsklägerin im
vorinstanzlichen Verfahren öfters von der Haftung aus culpa in contrahendo spricht,
ergibt sich aus den rechtlichen Erwägungen und Zitaten, die sie in ihren erstinstanzli-
chen Rechtsschriften anführt, doch klar, dass sie sich auf die Vertrauenshaftung
stützt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 20 Ziff. 10, act. I/3, S. 42 ff. Ziff. III). Auch
die Berufungsbeklagte hat die Ausführungen der Berufungsklägerin im vorinstanzli-
chen Verfahren so verstanden, dass die Berufungsklägerin eine Vertrauenshaftung
geltend macht (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 3 N 5 und S. 60 N 227 f.). Im Beru-
fungsverfahren nun spricht die Berufungsklägerin nur noch von Vertrauenshaftung.
Es ist damit im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vertrauenshaftung
gegeben sind.
7.1.
Seit längerem anerkennt das Bundesgericht die Rechtsfigur der Vertrauens-
haftung als eigenständige Haftungsgrundlage. Diese Haftung aus erwecktem und
enttäuschtem Vertrauen ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt. Sie erfasst als
Oberbegriff die Haftung aus culpa in contrahendo und die weiteren interessenmässig
gleich gelagerten Tatbestandsgruppen, wie etwa die Haftung für falsche Auskunft
(BGE 134 III 390 E. 4.3.2). Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Drit-
ten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen er-
weckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 134 III 449 E. 4.1). Das
Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen an
strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Un-
vorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit der Verwirklichung allgemeiner Ge-
schäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird
(BGE 142 III 84 E. 3.3). Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen
15 / 28
setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet
sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusam-
menpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten ausserhalb einer ver-
traglichen Bindung rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie ei-
nander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus
dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2
ZGB) hergeleitete Schutzund Aufklärungsrechte. Eine derartige Sonderverbindung
entsteht allerdings nur aus bewusstem normativ zurechenbarem Verhalten der
in Anspruch genommenen Person. Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Ver-
halten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte
Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Trifft der Geschädigte sich als nachteilig
erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem Vertrauen
verursachten Schaden einzustehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.215/2002 vom 11.
November 2002 E. 2.2). Art und Umfang der sich aus Treu und Glauben ergebenden
Verhaltenspflichten sind nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurtei-
len (Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2012 vom 21. März 2013 E. 2.3).
7.2.
Die Berufungsklägerin wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz das Vorlie-
gen einer rechtlichen Sonderverbindung verneint hat. Sie hält dafür, dass die Vo-
rinstanz von einem viel zu engen Begriff der rechtlichen Sonderverbindung ausge-
gangen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien für eine rechtliche Son-
derverbindung keine Verhandlungen über einen Vertrag notwendig, sondern es ge-
nüge schon ein ganz gewöhnlicher geschäftlicher Kontakt, wie er vorliegend zweifel-
los stattgefunden habe.
Wie bereits festgestellt, hat die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechts-
schriften des Öfteren von der Haftung aus culpa in contrahendo gesprochen. Die Vo-
rinstanz hat offensichtlich unter diesem Eindruck den von der Berufungsklägerin
rechtsgenüglich behaupteten Sachverhalt einzig unter dem Blickwinkel der Haftung
aus culpa in contrahendo geprüft. Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt vo-
raus, dass die Parteien in Vertragsverhandlungen eingetreten sind. Folgerichtig hat
die Vorinstanz bei ihrer auf diese Haftung beschränkten Prüfung immer wieder auf
die Voraussetzung der Vertragsverhandlungen hingewiesen. Nachdem sich nun aber
aus den gesamten Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und eben-
so aus den Rechtsschriften im Berufungsverfahren ergibt, dass die Berufungskläge-
rin eine Vertrauenshaftung geltend macht, ist der Berufungsklägerin insoweit zuzu-
stimmen, als eine Vertrauenshaftung vorliegen kann, auch wenn keine Vertragsver-
handlungen geführt worden sind. Eine rechtliche Sonderverbindung, wie sie für die
Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen notwendig ist, kann daher auch
16 / 28
ohne Vertragsverhandlungen gegeben sein. Es genügt, dass zwischen den Parteien
eine Verbindung besteht, aus der sich ein schützenswertes Vertrauen ergibt. Und
dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Fall.
7.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihre Verneinung der rechtli-
chen Sonderverbindung damit begründet, dass die Vermietung der Eishalle jedes
Jahr von neuem erfolgt sei und jedes Jahr ein neuer Vertrag abgeschlossen worden
sei. Einen Anspruch auf erneute Vermietung habe die Berufungsklägerin daraus
nicht ableiten können. Auch scheine es so gewesen zu sein, dass die Berufungsklä-
gerin, die A.___ und der C.___ jeweils ein neues Konzept und Sponsoren hät-
ten vorweisen müssen. Erst wenn alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durch-
führung der D.___ erfüllt gewesen seien, sei es zum Abschluss eines Mietvertra-
ges für die Eishalle gekommen. Dies sei auch der Berufungsklägerin bekannt gewe-
sen und entsprechend habe sie dies ihren Partnern für die D.___ 2013 kommuni-
ziert, indem sie in verschiedenen Debriefings erklärt habe, der Durchführungsent-
scheid werde im Mai 2012 beziehungsweise Ende Mai 2012 gefällt. Bis Ende Mai
2012 sei daher auch für die Berufungsklägerin die Durchführung einer weiteren
D.___ ungewiss gewesen. Allein aus dem Umstand, dass die D.___ während
neun Jahren habe durchgeführt werden können, lasse sich keine rechtlich bedeut-
same Sonderverbindung ableiten, welche automatisch eine weitere Durchführung
versprochen hätte. Vielmehr hätten die Berufungsklägerin, die A.___ und der
C.___ wiederum ein Konzept und Sponsorenzusagen vorlegen müssen. Die Erar-
beitung des Konzepts und die Suche nach Sponsoren hätten dabei zum unternehme-
rischen Risiko gehört.
7.2.2. Diese Begründung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist
nicht klar, wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangt ist, dass vor der Unterzeich-
nung des Mietvertrages die einfache Gesellschaft ein neues Konzept und Sponso-
renzusagen habe vorweisen müssen. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften der
Parteien findet sich eine entsprechende Behauptung jedenfalls nicht und auch aus
den Akten ergibt sich nichts in diese Richtung. Die Berufungsklägerin bestreitet diese
Feststellung der Vorinstanz im Berufungsverfahren denn auch (act. A.3, S. 12 N 17).
Die Berufungsbeklagte wiederum geht auf die Bestreitung nicht ein (act. A.4, S. 12 f.
N 29 ff.). Es kann daher entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon ausge-
gangen werden, dass ein Konzept und Sponsorenzusagen Voraussetzungen für den
Abschluss des Mietvertrages gewesen sind. Weiter geht es bei der Frage nach der
rechtlichen Sonderverbindung nicht darum, ob die Berufungsklägerin einen Anspruch
auf den Abschluss des Mietvertrages hatte nicht. Ebenso wenig stellt sich im
Zusammenhang mit der rechtlichen Sonderverbindung die Frage, ob gewisse geltend
17 / 28
gemachte Schadenspositionen zum unternehmerischen Risiko gehörten nicht.
Und schliesslich würde eine rechtliche Sonderverbindung auch nicht automatisch
eine weitere Durchführung der D.___ versprechen. Es geht bei der Frage nach der
rechtlichen Sonderverbindung allein darum, ob die Parteien aufgrund der gesamten
Umstände rechtlich gesehen in einer besonderen Nähe zueinander standen. Diese
Frage ist für den vorliegenden Fall zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz sind die neun Jahre, in denen die D.___ unbestrittenermassen durchge-
führt werden konnte, nicht einfach unbeachtlich. Es trifft zwar zu, dass die Beru-
fungsbeklagte in diesen neun Jahren die Eishalle nicht der Berufungsklägerin allein
vermietet hat; vielmehr traten auf Mieterseite die Berufungsklägerin, die A.___ und
der C.___ als einfache Gesellschaft auf. Dieser Umstand steht aber einer rechtli-
chen Sonderverbindung zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklag-
ten nicht entgegen. Aus den Akten lässt sich ableiten, dass es über die Jahre zahllo-
se Kontakte zwischen den Parteien gegeben hat, sowohl bis zur D.___ 2012 als
auch in Vorbereitung der D.___ 2013. So hat die Berufungsklägerin zum Beispiel
für die D.___s 2011 und 2012 eine internationale TV-Präsenz aufgebaut, welche
sie mit der Berufungsbeklagten, bei der es sich um die Tourismusorganisation für die
Region U.___ handelt, absprach und über deren Erfolge sie die Berufungsbeklagte
informierte (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilagen 2 und 98 zur Replik sowie Ordner
1/4.12, 4.32 und 4.33). Den Termin für die D.___ 2013 hat die Berufungsbeklagte
explizit mit der Berufungsklägerin abgesprochen (Akten der Vorinstanz, Ordner 1/4.3,
4.4 und 4.5). Dass sich die Berufungsbeklagte für die Terminabsprache nicht an die
A.___ gewandt hat, welche für das Engagement der Eiskunstläufer zuständig war
und aufgrund ihrer Kontakte in die Eiskunstlaufszene am besten darüber Bescheid
wissen musste, wann die Topläufer an anderen sportlichen Events engagiert waren,
erstaunt und lässt darauf schliessen, dass die Berufungsklägerin für die Berufungs-
beklagte grundsätzlich die Ansprechperson aus der einfachen Gesellschaft war. Dies
wiederum legt nahe, dass zumindest in den letzten Jahren die meisten Kontakte zwi-
schen der Berufungsbeklagten und der einfachen Gesellschaft über die Berufungs-
klägerin gelaufen sind, so dass sich ohne Weiteres eine besondere Nähe zwischen
den Parteien entwickeln konnte. E.___, Verwaltungsratspräsident der Berufungs-
klägerin, hat die Berufungsbeklagte offenbar auch immer wieder über den Stand der
Vorbereitungsarbeiten für die jeweilige D.___ informiert. Mit Bezug auf die Vorbe-
reitung der D.___ 2013 hat er auch kommuniziert, dass es nicht so einfach war,
neue Sponsoren zu finden (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, Ordner 1/4.9),
was eindeutig auf eine besondere Nähe hinweist. Er hat gegenüber der Berufungs-
beklagten auch auf die Schwierigkeiten zwischen der Berufungsklägerin und der
A.___ hingewiesen, lange bevor diese zu der Auflösung der einfachen Gesell-
schaft geführt haben. Dass er solche Informationen mit der Berufungsbeklagten ge-
18 / 28
teilt hat, noch bevor zwischen der Berufungsklägerin und der A.___ alles bespro-
chen beziehungsweise entschieden war, zeigt deutlich, dass eine besondere Nähe
zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten bestand. Schliesslich
kann auch berücksichtigt werden, dass die Berufungsklägerin und die Berufungsbe-
klagte gemäss Aktenlage und unbestrittenermassen noch andere Projekte zusam-
men durchgeführt haben. Beide haben sich dabei für die Region U.___ eingesetzt,
für deren wirtschaftliche und vor allem auch touristische Entwicklung und Positionie-
rung und haben dabei eng zusammengearbeitet. Es steht damit fest, dass zwischen
der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten langjährige Beziehungen bestan-
den, dass unzählige Kontakte zwischen den beiden stattfanden, dass erkennbar eine
Nähe zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten gewachsen war.
Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen den Partei-
en ein besonderes Näheverhältnis und entsprechend eine rechtliche Sonderverbin-
dung bestand.
7.3.
Die Berufungsklägerin wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz
das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens sowie die Verletzung dieses Ver-
trauens verneint hat.
7.3.1. Mit Bezug auf das schutzwürdige Vertrauen hat die Vorinstanz ausgeführt, die
von der Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin gegenüber gemachten Äusse-
rungen, dass sie betreffend das Weiterbestehen der D.___ zuversichtlich sei, sei-
en nicht geeignet gewesen, bei der Berufungsklägerin die Erwartung zu wecken,
dass sie die Eishalle für die Durchführung der D.___ 2013 zugeschlagen erhalte.
Es seien keine konkreten Verhandlungen/Abmachungen nachgewiesen und die Be-
rufungsklägerin sei sich bewusst gewesen, dass sie nicht ohne Weiteres auf eine
weitere Durchführung habe hoffen dürfen, sondern ein allfälliger Entscheid Ende Mai
2012 getroffen werde. Dass ein solcher Entscheid Ende Mai 2012 gefallen sei, sei
nicht erstellt. Hingegen sei erstellt, dass die Berufungsklägerin und die A.___ am
21. Mai 2012 entschieden hätten, hinsichtlich der D.___ 2013 nicht mehr weiter
zusammenzuarbeiten, was aufgrund des bis dahin Gelebten die Zusammenarbeit mit
der Berufungsbeklagten zwingend in Frage habe stellen müssen. Wenn die Beru-
fungsklägerin unbeirrt dieser Tatsache die Vorbereitungen für die D.___ 2013 vo-
rangetrieben habe, so habe sie sich spätestens ab dem 21. Mai 2012 nicht mehr da-
rauf berufen können, dies unter dem Schirm eines schutzwürdigen Vertrauens getan
zu haben. Daran ändere nichts, dass von Seiten der Berufungsbeklagten am 11. Juni
2012 mitgeteilt worden sei, man könne nach der Veranstaltung „V.___“ hinter den
angefragten Dreijahresvertrag gehen. Die Berufungsbeklagte habe damit vielmehr
klar gemacht, dass es eines Mietvertrages bedurft habe und dass die Frage der Ver-
19 / 28
tragsparteien noch geklärt werden müsse. Abgesehen davon habe die Berufungsbe-
klagte gesicherte und klare Kenntnis von der Auflösung der einfachen Gesellschaft
und damit ihrer bisherigen Vertragspartnerin erst am 20. Juni 2012 erhalten, so dass
mit Bezug auf die Nachricht vom 11. Juni 2012 von schutzwürdigem Vertrauen keine
Rede sein könne. Auch die Terminabsprache für das Jahr 2013 sei keine genügende
Vertrauensgrundlage, da die Haftung aus culpa in contrahendo ansonsten völlig aus-
ufern würde. Dass die Berufungsbeklagte nach Argumentation der Berufungsklägerin
deren Einsatz und Leistungen nie kritisiert habe, genüge nicht. Aus der fehlenden
Gegenwehr könne nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen geschlossen werden. Da-
für hätte die Berufungsbeklagte vielmehr die Berufungsklägerin in ihrem Glauben auf
eine Durchführung der Jubiläumsgala aktiv bestärken müssen. Zudem habe die Auf-
lösung der einfachen Gesellschaft für die Berufungsbeklagte eine gänzlich neue Si-
tuation geschaffen. Vor der Bekanntgabe der Trennung habe die Berufungsbeklagte
darauf vertrauen dürfen, dass die D.___ 2013 von der einfachen Gesellschaft
durchgeführt werde. Warum die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte nicht sofort
nach dem Entscheid, die Zusammenarbeit mit der A.___ aufzugeben, informiert
habe, sei nicht ersichtlich. Wenn die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte im
März 2012 tatsächlich über einen bevorstehenden Ausstieg der A.___ informiert
hätte, dann stelle sich die Frage, warum der Berufungsbeklagten die definitive Tren-
nung erst nach einem Monat bekannt gegeben worden sei. Bis zur Bekanntgabe der
Trennung habe die Berufungsbeklagte keine Bedenken gegen allfällige Vorberei-
tungshandlungen haben müssen. Es hätte vielmehr an der Berufungsklägerin gele-
gen, die Berufungsbeklagte über die neue, wesentliche Tatsache der Trennung von
der A.___ zu unterrichten, da diese Neuigkeit geeignet gewesen sei, einen allfälli-
gen Vertragsabschluss zu beeinflussen. Habe die Berufungsklägerin die Information
der Berufungsbeklagten unterlassen, so müsse sie die Folgen dieser Unterlassung
selbst tragen.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist entgegen zu halten, dass es erst in zweiter
Linie um die Frage geht, ob die Berufungsklägerin darauf vertrauen durfte, dass die
Berufungsbeklagte ihr das Eisstadion in O.2___ vermiete. In erster Linie ist die
vorgelagerte Frage zu beantworten, ob die Berufungsklägerin aufgrund der zwischen
ihr und der Berufungsbeklagten bestehenden besonderen Nähe und damit aus der
rechtlichen Sonderverbindung heraus darauf vertrauen durfte, dass die Berufungs-
beklagte sich äussern würde, wenn sich Umstände ergäben, die aus Sicht der Beru-
fungsbeklagten den Abschluss eines Mietvertrages fraglich machten gar einem
Abschluss gänzlich entgegenstanden. Und diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Wie
bereits festgestellt bestand zwischen den Parteien eine besondere Nähe, entstanden
aus den unzähligen Kontakten über die vielen Jahre, aus dem gemeinsam Bearbeite-
20 / 28
ten und Erreichten, aus den gemeinsamen Zielen, nämlich die Marke O.2___ be-
ziehungsweise die Region U.___ wirtschaftlich und touristisch zu stärken und gut
zu positionieren. Diese besondere Nähe bezog sich gerade auf die geschäftlichen
Beziehungen, die die Parteien zu einander pflegten. Der Umstand, dass die Beru-
fungsklägerin von sich aus die Berufungsbeklagte über die Schwierigkeiten zwischen
der Berufungsklägerin und der A.___ informierte, und zwar lange bevor es zur
Trennung kam, zeigt zudem deutlich, dass zwischen der Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagten Vertrauen gewachsen war. Weiter ist auch zu berücksichtigen,
dass die Berufungsbeklagte über die Vorbereitungsarbeiten der Berufungsklägerin
für die D.___ 2013 informiert war; es war ihr bekannt, dass die Berufungsklägerin
Zeit und Mittel dafür einsetzte. Allein schon unter diesen gesamten Umständen durfte
die Berufungsklägerin klarerweise darauf vertrauen, dass die Berufungsbeklagte sich
äussern würde, wenn sich Entwicklungen ergäben, die für die Berufungsbeklagte den
Abschluss des Mietvertrages mit der Berufungsklägerin und damit die D.___ 2013
in Frage stellten. Nun kommt aber noch hinzu, dass die Berufungsklägerin, wie sich
aus Erwägung 6 ergibt, der Berufungsbeklagten am 9. März 2012 mitteilte, dass eine
Trennung von der A.___ möglich war beziehungsweise sich abzeichnete. Bei die-
ser Sachlage durfte die Berufungsklägerin aufgrund der besonderen Nähe zwischen
den Parteien ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Berufungsbeklagte sich zu
dieser Information äusserte und darauf hinwies, wenn eine Trennung von der
A.___ für sie eine völlig neue Ausgangslage schaffte, aufgrund welcher nach ihrer
Auffassung die Vermietung der Eishalle an die Berufungsklägerin gänzlich unsicher
war und neu geprüft werden musste, wie es die Berufungsbeklagte sowohl im Ver-
fahren vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren immer wieder geltend ge-
macht hat. Wenn die Trennung von der A.___ ein so grosses Gewicht für die Beru-
fungsbeklagte hatte und einen dermassen zentralen Punkt betraf, wie die Berufungs-
beklagte behauptet, dann hätte sie sich aufgrund der besonderen Nähe zwischen
den Parteien äussern müssen (vgl. Erwägung 7.3.2.). Hätte sich die Berufungsbe-
klagte aber äussern müssen, so ist das Vertrauen der Berufungsklägerin darauf,
dass die Berufungsbeklagte sich erklären werde, wenn die Trennung von der
A.___ die Vermietung der Eishalle an die Berufungsklägerin fraglich machte, be-
rechtigt und daher zu schützen. Aus diesem schützenswerten Vertrauen und der feh-
lenden Äusserung der Berufungsbeklagten bezüglich der Information einer mögli-
chen beziehungsweise sich abzeichnenden Trennung der Berufungsklägerin und der
A.___ durfte die Berufungsklägerin ableiten, dass der Mietvertrag unbesehen einer
Trennung zustande kommen werde. Damit aber ist auch ihr Vertrauen auf den Ab-
schluss des Mietvertrages zu schützen. Die Voraussetzung des schützenswerten
Vertrauens ist mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen.
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Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass den Ausführungen der Vorinstanz in
mehreren Punkten nicht zugestimmt werden kann. Zunächst missinterpretiert die Vo-
rinstanz den Hinweis, dass bis Ende Mai 2012 ein Entscheid über die weitere Durch-
führung der D.___ fallen werde, der sich in den Aufzeichnungen der Debriefings
findet. Nimmt man den Kontext dazu, in welchem dieser Hinweis jeweils festgehalten
wurde, dann wird sehr deutlich, dass die Berufungsklägerin sich bei diesem Hinweis
auf den Entscheid des Organisationskomitees bezogen hat, ob überhaupt und in
welcher Zusammensetzung nochmals eine D.___ organisiert werden sollte (vgl.
Akten der Vorinstanz, Ordner 1/2.3, S. 3 Ziff. 3.1, 1/2.4, S. 3 Ziff. 3, 1/2.7, S. 2 Ziff.
3.c). Es geht bei dieser Feststellung der Berufungsklägerin somit nicht darum, ob ein
Mietvertrag zustande kommen werde nicht, und die Berufungsklägerin hat mit
dieser Aussage auch nicht angetönt, dass der Abschluss des Mietvertrages von
vornherein bis Ende Mai 2012 unsicher gewesen wäre. Vielmehr spricht sie einen
internen Entscheid an, der innerhalb des Organisationskomitees und völlig unabhän-
gig von der Frage des Mietvertrages zu fällen war. Und der intern auch gefällt wurde,
als die Berufungsklägerin und die A.___ entschieden, die einfache Gesellschaft
aufzulösen. Dies war jedoch nur der eine Teil. Wie sich aus den Akten ergibt, prüfte
die Berufungsklägerin auch, ob allenfalls die Vergabe eines Mandats an die A.___
möglich wäre. Die Berufungsklägerin hat der A.___ am 8. Juni 2012 mitgeteilt,
dass sie auch eine Zusammenarbeit auf Mandatsbasis nicht als möglich erachte (Ak-
ten der Vorinstanz, Ordner 1/5.1). Dass die Berufungsklägerin und die A.___
überhaupt nicht mehr zusammenarbeiten würden, war daher erst am 8. Juni 2012
und nicht schon am 21. Mai 2012 klar. Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten keine Mitteilung machte, dass die Zusammenarbeit mit der
A.___ gänzlich aufgegeben werde. Diese fehlende Mitteilung ist jedoch ganz er-
heblich zu relativieren. Wie die Berufungsbeklagte sowohl in der Klageantwort (Akten
der Vorinstanz, act. I/2, S. 19 N 61) als auch in der Berufungsduplik (act. A.4, S. 14 N
33) zugestanden hat, hat E.___, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin,
F.___, Leiter Sport und Events bei der Berufungsbeklagten, anlässlich eines Ge-
sprächs am 9. März 2012 (zumindest) darüber informiert, dass sich die Zusammen-
arbeit mit der A.___ verändern könnte und dass er mit H.___ von der G.___
im Gespräch über eine mögliche Zusammenarbeit sei. Wie noch zu zeigen sein wird
(vgl. Erwägung 7.3.2.), hätte die Berufungsbeklagte auf diese Mitteilung reagieren
müssen, wenn eine Trennung von der A.___ für sie den Abschluss des Mietvertra-
ges mit der Berufungsklägerin in Frage stellte. Ohne eine Reaktion der Berufungsbe-
klagten durfte die Berufungsklägerin davon ausgehen, dass die Trennung von der
A.___ kein Problem darstellte beziehungsweise für die Berufungsbeklagte nicht
wesentlich war und auch nichts änderte. Eine sofortige Mitteilung der vollzogenen
Trennung drängte sich daher nicht auf. Insbesondere aber ist bei dieser Sachlage die
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Argumentation der Berufungsklägerin glaubhaft, sie habe die Information über die
Trennung von der A.___ der Berufungsbeklagten nicht sofort weitergegeben, weil
sie in Abstimmung mit dem C.___ der Berufungsbeklagten zusammen mit der Ori-
entierung über den Ausstieg der A.___ eine Ersatzlösung und neue Sponsoren
habe präsentieren wollen (Replik, act. A.3, S. 13 N 20; vgl. dazu auch Absatz 4 der
Mail vom 20. Juni 2012 an die D.___ Partner in O.2___, Akten der Vorinstanz,
Ordner 1/4.14). Die nicht sofortige Information der Berufungsbeklagten spricht daher
nicht gegen die Berufungsklägerin und auch nicht gegen ein schützenswertes Ver-
trauen auf Seiten der Berufungsklägerin. Im Weiteren mag es zwar sein, dass die
Berufungsbeklagte erst am 20. Juni 2012 über die tatsächlich vollzogene Trennung
zwischen der Berufungsklägerin und der A.___ informiert worden ist. Wie Erwä-
gung 6 jedoch zeigt, musste sie schon seit dem 9. März 2012 mit der Trennung rech-
nen. Ihre positive Reaktion auf den Vorschlag der Berufungsklägerin vom 5. Mai
2012, einen Dreijahresmietvertrag über das Eisstadion abzuschliessen, sowie ihre
Mitteilung vom 11. Juni 2012, dass nach “V.___“ über einen Dreijahresmietvertrag
verhandelt werden könne, sind daher vor diesem Hintergrund zu würdigen. Beides
hat die Berufungsklägerin zweifellos darin bestärkt, dass die Trennung von der
A.___ der Durchführung der D.___ 2013 im Eisstadion O.2___ nicht im Wege
stehen würde. Unter dem Blickwinkel der Kenntnis einer möglichen Beendigung der
Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der A.___ ist auch die Tat-
sache zu beurteilen, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nach dem 9.
März 2012 weiterhin Vorbereitungen für die D.___ 2013 hat treffen lassen. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz spricht diese Tatsache deutlich zu Lasten der Be-
rufungsbeklagten und diese hätte durchaus Anlass gehabt, die Berufungsklägerin
darauf aufmerksam zu machen, dass aus ihrer Sicht bei einer Beendigung der Zu-
sammenarbeit mit der A.___ die Vermietung des Eisstadions unsicher war und die
Vorbereitungsarbeiten daher nutzlos werden könnten. Aus dem Gesagten erhellt,
dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe entgegen deren Auffassung nicht
gegen das Vorliegen von schützenswertem Vertrauen auf Seiten der Berufungsklä-
gerin sprechen.
7.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung von Vertrauen hat die Vor-
instanz ausgeführt, eine solche sei von der Berufungsbeklagten nicht begangen wor-
den, denn nach Kenntnisnahme der neuen Situation, der Beendigung der Zusam-
menarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten, habe sie
noch am selben Tag, also am 20. Juni 2012, ihre Besorgnis kund getan und detail-
lierte Auskünfte zu bestimmten Punkten verlangt. Vor der Bekanntgabe des neuen
Organisationskomitees im Juni 2012 habe sie dazu keine Veranlassung gehabt. Seit
Kenntnis der Auflösung des bisherigen Organisationskomitees am 20. Juni 2012 und
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der neuen Zusammensetzung habe die Berufungsbeklagte Fragen gestellt, sei be-
sorgt gewesen und habe Bedenken geäussert. Letztlich habe sie die Eishalle für den
8./9. Februar 2013 an die A.___ vermietet. Die Berufungsklägerin sei davon am 2.
August 2012 in Kenntnis gesetzt worden. Eine Vertrauensverletzung sei weder er-
sichtlich noch nachgewiesen.
Diese Überlegungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Wie in Erwägung 6 bereits
einlässlich ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte spätestens der Mitteilung von
E.___ am 9. März 2012 entnehmen müssen, dass sich eine Trennung der Beru-
fungsklägerin und der A.___ abzeichnete. Trotzdem hat die Berufungsbeklagte auf
diese Mitteilungen nicht reagiert, weder am 9. März 2012 noch später. Sie hat insbe-
sondere der Berufungsklägerin gegenüber in keiner Weise signalisiert, dass sie einer
Trennung von der A.___ sehr kritisch gegenüber stehen beziehungsweise dass
eine Trennung für sie das weitere Vorgehen in Frage stellen würde. Eine Reaktion
wäre aber notwendig gewesen, wenn die Berufungsbeklagte der Trennung von der
A.___ das Gewicht beimass, das sie im vorliegenden Verfahren geltend macht.
Dies gilt selbst dann, wenn E.___ die Informationen nur nebenbei gegeben haben
sollte, wie die Berufungsbeklagte behauptet. Nach Argumentation der Berufungsbe-
klagten handelte es sich auch dann um einen zentralen Punkt, der für sie alles Bishe-
rige in Frage stellte. Eine Reaktion ihrerseits war daher augenscheinlich zu erwarten,
ja notwendig. Ohne eine Reaktion der Berufungsbeklagten auf die Mitteilungen durfte
die Berufungsklägerin klarerweise davon ausgehen, dass der Ausstieg der A.___
für die Berufungsbeklagte nicht wichtig war. Die Berufungsbeklagte wusste des Wei-
teren, dass die Berufungsklägerin trotz der Schwierigkeiten mit der A.___ daran
war, die D.___ 2013 zu organisieren, und dass sie diese unbedingt durchführen
wollte. So war die Berufungsbeklagte insbesondere darüber informiert, dass die Be-
rufungsklägerin mit möglichen Sponsoren Gespräche führte, mit der G.___ ver-
handelte und das TV-Projekt vorantrieb. Unter diesen Umständen aber musste die
Berufungsbeklagte, wenn eine Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Beru-
fungsklägerin und der A.___ für sie einen für den Abschluss des Mietvertrages
entscheidrelevanten Punkt betraf, aufgrund der besonderen Nähe und des Vertrau-
ensverhältnisses zwischen ihr und der Berufungsklägerin diese über ihre Bedenken
sofort informieren. Dies hat sie jedoch nicht getan, sie hat es vorgezogen, zu schwei-
gen und die Berufungsklägerin weiterhin für die D.___ 2013 arbeiten zu lassen.
Offensichtlich hat die Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Vertrauen ver-
letzt, das zwischen ihr und der Berufungsklägerin bestand. Diese Vertrauensverlet-
zung erweist sich zudem als erheblich, betrifft sie doch einen ganz zentralen Punkt
der geschäftlichen Beziehung der Parteien, nämlich die Möglichkeit, einen Mietver-
trag über das Eisstadion abzuschliessen. Die Erheblichkeit zeigt sich auch darin,
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dass es für die Berufungsbeklagte offensichtlich war, dass die Berufungsklägerin ihre
Ressourcen und ihre Zeit für die Organisation der D.___ 2013 einsetzte. Daraus
und aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin mit der G.___ verhandelte, war
unschwer ersichtlich, dass die Berufungsklägerin damit rechnete, die D.___ 2013
auch durchführen zu können, wenn sie sich von der A.___ trennte. Es hätte sich
für die Berufungsbeklagte daher noch deutlicher aufgedrängt, der Berufungsklägerin
gegenüber ihre Bedenken zu äussern. Dass sie sich in dieser klaren Situation nicht
erklärt hat, wiegt schwer und zeigt die Erheblichkeit der Vertrauensverletzung. Durch
ihr Verhalten hat sie die Berufungsklägerin offensichtlich darin bestärkt, in der Vorbe-
reitung der D.___ 2013 voranzugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
ist eine Vertrauensverletzung damit gegeben und auch nachgewiesen.
8.
Nachdem sich gezeigt hat, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, ein zwischen ihnen beste-
hendes Vertrauen sowie eine Verletzung dieses Vertrauens durch die Berufungsbe-
klagte bejaht werden müssen, sind auch die übrigen Voraussetzungen einer Vertrau-
enshaftung zu prüfen. Da die Vorinstanz weder die rechtliche Sonderverbindung,
noch ein Vertrauensverhältnis und auch nicht dessen Verletzung als gegeben erach-
tet und die Klage schon deswegen abgewiesen hat, hat sie die übrigen Vorausset-
zungen der Vertrauenshaftung nicht mehr geprüft. Es stellt sich daher die Frage, ob
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die weiteren Haftungsvo-
raussetzungen prüfe.
8.1.
Kommt das Berufungsgericht bei der Prüfung der im Berufungsverfahren ge-
rügten Punkte zum Schluss, die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik des ange-
fochtenen Entscheides sei berechtigt, stehen dem Gericht zwei Möglichkeiten offen:
Es kann entweder neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) wenn ein we-
sentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO)
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c
Ziff. 2 ZPO) - die Sache an die erste Instanz zurückweisen. Ob es ein reformatori-
sches kassatorisches Urteil fällt, entscheidet das Berufungsgericht nach seinem
Ermessen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.1 f.). Hat die Vorinstanz einen Teil der Klage
nicht beurteilt, so liegt es namentlich im pflichtgemässen Ermessen der Berufungs-
instanz zu entscheiden, ob der von der ersten Instanz nicht beurteilte Teil der Klage
wesentlich im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist.
8.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weder den behaupteten
Schaden noch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der
Berufungsbeklagten und dem nachgewiesenen Schaden noch das Verschulden der
Berufungsbeklagten beurteilt. Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Klage einen
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geldwerten Ausgleich für die Aufwendungen erreichen will, die nach ihrer Auffassung
durch die Vermietung des Eisstadions an die A.___ nutzlos gewordenen sind,
handelt es sich beim Schaden, bei dessen Bestand und Höhe, beim Kausalzusam-
menhang und dem Verschulden klarerweise um zentrale Punkte beziehungsweise
um einen Hauptteil der Klage. Der von der Vorinstanz nicht beurteilte Teil der Klage
ist daher offensichtlich wesentlich. Die Sache ist somit im Sinne von Art. 318 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den wesentlichen Teil
der Klage, über den sie noch nicht entschieden hat, beurteile. Die Vorinstanz wird
folglich über den Schaden, dessen Bestand und Höhe, den Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten der Berufungsbeklagten und dem nachgewiesenen Scha-
den sowie das Verschulden der Berufungsbeklagten zu befinden haben. Zudem wird
allenfalls die Verjährungsfrage zu prüfen sein (vgl. dazu oben Erwägung 5.). Vorne-
weg wird sie entscheiden müssen, ob und wenn ja wie weit das Beweisverfahren
wieder aufgenommen werden muss. Bei ihrer Prüfung des noch nicht beurteilten
Teils der Klage wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die Berufungsbe-
klagte die Berufungsklägerin spätestens am 9. März 2012 beziehungsweise in den
Tagen danach, wenn eine Beurteilung der am 9. März 2012 erhaltenen Informationen
innerhalb der Berufungsbeklagten notwendig gewesen sein sollte, hätte darüber in-
formieren müssen, dass eine Aufgabe der Zusammenarbeit zwischen der Berufungs-
klägerin und der A.___ für die Berufungsbeklagte einen wesentlichen Punkt betraf
und die Vermietung des Eisstadions an die Berufungsklägerin in Frage stellte. Des
Weiteren wird sie bei ihrer Beurteilung von den vorliegend getroffenen Feststellungen
auszugehen haben, nämlich dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderver-
bindung und auch Vertrauen bestand und dass dieses Vertrauen durch die Beru-
fungsbeklagte verletzt worden ist, wobei die Verletzung als erheblich einzustufen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfah-
rens (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten der
Berufungsbeklagten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt
auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR
320.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt und werden mit dem von der Berufungskläge-
rin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklag-
te hat diesen Betrag der Berufungsklägerin zu ersetzen (Art. 111 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschä-
digung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der
sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie des sich daraus ergebenden notwen-
digen Aufwands erscheint eine Entschädigung von CHF 6'000.00 (inkl. Spesen und
MwSt.) als angemessen.
26 / 28
11.
Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche die Pro-
zesskosten umfassen, die vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos seit Anhebung
der Klage bis anhin angefallen sind, und ebenso jene Prozesskosten, die im nun
wieder aufzunehmenden Verfahren vor dem Regionalgericht anfallen werden, wird
das Regionalgericht Prättigau/Davos in seinem neuen Entscheid zu befinden haben.
27 / 28
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefoch-
tene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. April 2016 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten der
Y.___. Sie werden mit dem von der X.___ geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 8‘000.00 verrechnet. Die Y.___ wird verpflichtet, der
X.___ den Betrag von CHF 8'000.00 zu ersetzen.
4.
Die Y.___ hat die X.___ für das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.00
aussergerichtlich zu entschädigen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Ent-
scheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht
geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be-
schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der
Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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