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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2-14-38: Kantonsgericht Graubünden

Der Gesuchsteller X.___ und die Gesuchskl?gerin Y.___ haben beim Kantonsgericht von Graub?nden Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja eingelegt. Es geht um vorsorgliche Massnahmen bez?glich der Domainnamen und Markenrechte im Zusammenhang mit dem Online-Shop `Y.___`. Der Gesuchsteller behauptet, dass der Gesuchgegner unrechtm?ssig die Kontrolle über den Online-Shop übernommen habe. Das Bezirksgericht Maloja hat die vorsorglichen Massnahmen best?tigt, woraufhin die Berufung eingereicht wurde. Die Berufungskläger argumentieren, dass die Zust?ndigkeit des Bezirksgerichts Maloja fraglich sei und das Kantonsgericht von Graub?nden zust?ndig sein sollte. Der Berufungsbeklagte hingegen argumentiert, dass die Begehren auf Arbeitsrecht und unlauteres Verhalten gest?tzt seien und das Bezirksgericht Maloja sachlich zust?ndig sei. Letztendlich liegt die Entscheidung über die Zust?ndigkeit beim Kantonsgericht von Graub?nden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2-14-38

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2-14-38
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2-14-38 vom 06.04.2016 (GR)
Datum:06.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen (sachliche Zuständigkeit)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Berufung; Gesuchsteller; Marke; Recht; Entscheid; Schweiz; Streit; Zuständigkeit; Schweizer; Bezirksgericht; Maloja; Massnahme; Gesuchstellers; Massnahmen; Berufungsbeklagte; Kanton; Geschäfts; Marken; Kantons; Zusammenhang; Kantonsgericht; Berufungskläger; Online-; Domain-
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 18 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 263 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 321a OR ;Art. 321b OR ;Art. 4 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 5 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:95 II 242;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 5 ZPO, 2013
Alexander Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 5 ZPO, 2011
Hausheer, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Art. 5 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK2-14-38

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 06. April 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK2 14 38
10. April 2017
Urteil

II. Zivilkammer
Vorsitz
Pritzi
Richter
Hubert und Schnyder
Aktuar
Pers

In der zivilrechtlichen Berufung
des X.___, Gesuchsgegner und Berufungskläger, und der Y . _ _ _ _ _ , Ge-
suchsgegnerin und Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Peter Platzer, c/o PSP Rechtsanwälte, Gurzelngasse 27, Postfach 1355, 4502
Solothurn,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September
2014, mitgeteilt am 1. Oktober 2014, in Sachen des Z.___, Gesuchsteller und
Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, c/o
Swissberg AG, Postfach 89, 7500 St. Moritz, gegen die Gesuchsgegner und Beru-
fungsbeklagten,
betreffend vorsorgliche Massnahmen (sachliche Zuständigkeit),
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014, beim Bezirksgericht Maloja eingegangen
am 23. Juni 2014, reichte Z.___ gegen X.___ (Gesuchsgegner 1) und die
Y.___ (Gesuchsgegnerin 2) ein Gesuch um Erlass provisorischer bzw. super-
provisorischer Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"Sicherungsmassnahmen
1. Es sei die Schweizer Registrierungsstelle für Domainnamen A.___,
___strasse, O.1___ (Fax ___), anzuweisen, die Domainnamen
Y.1___ und Y.2___ zu blockieren und deren Registrierung
zu sichern, insbesondere (a) die Übertragung dieser Domainnamen auf
einen neuen Halter zu sperren, (b) keine Änderungen der Domainna-
me-Server zuzulassen, welche den Betrieb der Webseite und/oder des
Online-Shops "Y.___" des Gesuchstellers unter www.Y.1___
resp. www.Y.2___ stören könnten, und (c) im Falle der Nichtbezah-
lung von Rechnungen durch den aktuell eingetragenen Rechnungsad-
ressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, offene Rech-
nungen direkt zu bezahlen.

2. Es sei B.___, ___strasse, O.2___(Fax ___), anzuweisen,
den Vertrag im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen der
B.___ für die Webseite und/oder den Online-Shop www.Y.2___
zu blockieren und den Bestand des Vertrages zu sichern, insbesonde-
re (a) keinerlei Weisungen der Gesuchsgegner 1 und 2 zu befolgen,
welche den Bestand dieses Vertrages gefährden, (b) keinerlei Weisun-
gen der Gesuchsgegner 1 2 zu befolgen, welche den Betrieb der
Webseite und/oder des Online-Shops "Y.___" des Gesuchstellers
unter www.Y.1___
resp. www.Y.2___ stören könnten, und (c) im
Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den aktuell eingetra-
genen Rechnungsadressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu
geben, offene Rechnungen direkt zu bezahlen.

3. Es sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, über die Domainnamen
Y.1___ und Y.2___ zu verfügen, insbesondere diese Do-
mainnamen auf einen Dritten zu übertragen zu löschen.

4. Es sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, über die Schweizer Marke
Nr. ___"Y.___ (fig.)" zu verfügen, insbesondere diese Marke auf
einen Dritten zu übertragen zu löschen.

5. Die Verfügungsbeschränkung über die Schweizer Marke Nr. ___
"Y.___ (fig.)" gemäss Ziff. 4 sei dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum zwecks Eintragung im Schweizer Markenregister
gemäss Art. 30 lit. b MSchV mitzuteilen.

Regelungsmassnahmen / Leistungsmassnahmen
6. Es sei B.___, ___strasse, O.2___(Fax ___), anzuweisen
[eventualiter gegen angemessene Entschädigung vorab zu Lasten des
Gesuchstellers], (a) unverzüglich sämtliche Passwörter im Zusammen-
hang mit den Hosting-Dienstleistungen der B.___ für die Webseite
und/oder den Online-Shop "Y.___" des Gesuchstellers unter
www.Y.1___
resp. www.Y.2___ zurückzusetzen und ausschliess-
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lich dem Gesuchsteller die neuen Passwörter mitzuteilen, sowie (b)
dem Gesuchsteller unverzüglich sämtliche weiteren benutzerrelevan-
ten

Informationen
im
Zusammenhang
mit
den
Hosting-
Dienstleistungen der B.___ für die Webseite und/oder den Online-
Shop "Y.___" des Gesuchstellers unter www.Y.1___
resp.
www.Y.2___
mitzuteilen, insbesondere die Bezeichnungen für "Be-
nutzernamen" und "Hostpoint ID" und Informationen zu sämtlichen
Webmailund E-Mail-Accounts.

7. Es sei der Gesuchsgegner 1 anzuweisen, dem Gesuchsteller unver-
züglich sämtliche betriebsrelevanten Verträge, insbesondere den
Hostingvertrag für die Webseite www.Y.2___,
sowie sämtliche be-
triebsrelevanten Hilfsmittel, insbesondere das Geschäftstelefon mit Nr.
___, und sämtliche betriebsrelevante geschäftliche Korrespondenz
im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich "Y.___" des Gesuch-
stellers herauszugeben und/oder den Zugang hierzu zu gewähren,
insbesondere über dessen Geschäftscomputer.

8. Es sei B.___, ___strasse, O.2___(Fax ___), anzuweisen, die
derzeitigen und früheren Verträge im Zusammenhang mit den Hosting-
Dienstleistungen der B.___ für die Webseite und/oder den Online-
Shop www.Y.2___
resp. www.Y.1___ zu edieren.
9. Es sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 zu verbieten, unter der Bezeich-
nung "Y.___" "Y.___" in Alleinstellung kombiniert mit
beschreibenden Zusätzen, insbesondere "The Y.___", "Y.___",
"Y.___ O.3___", in der Schweiz ein Whisky-Importgeschäft
einen Whisky-Shop zu betreiben.

10. Die Verbote und Anweisungen gemäss Ziff. 1-4 und 6-9 vorstehend
seien mit der Androhung der Überweisung des Gesuchsgegners 1
resp. der Organe der Gesuchsgegnerin 2 an den Strafrichter zur Be-
strafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden.

11. Die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Massnahmebegehren 1-
9) seien im Sinne von Art. 265 ZPO wegen dringender Gefahr sofort
und ohne Anhörung der Gesuchsgegner
(superprovisorisch) anzu-
ordnen.

12. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung
zu Lasten der Gesuchsgegner.
Streitwert: CHF 50'000"
Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er seit
dem 16. Juni 2014 wegen rechtswidrigen Verhaltens seines leitenden Angestell-
ten, X.___, keine Kontrolle mehr über seinen Online-Shop "Y.___" habe, wel-
cher von ihm seit 13 Jahren über die Webseite www.Y.1___ resp.
www.Y.2___ angeboten werde. Die Webseite sei zwar noch online, könne von
ihm aber nicht mehr angepasst werden und könnte vom Gesuchsgegner 1 jeder-
zeit verändert abgestellt werden. Ausserdem könnten die Bestellungen über
E-Mail, was 90% des Umsatzes mit Endkonsumenten ausmache, von den neu
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zuständigen Mitarbeitern des Geschäftsbereichs "Y.___" des Gesuchstellers
nicht mehr abgerufen werden, weil die Gesuchsgegner den Zugang zu den E-Mail-
Accounts durch Änderung und Verheimlichung von relevanten Passwörtern wider-
rechtlich verhindern würden. Dadurch werde der Online-Shop "Y.___" vom Ge-
suchsgegner 1 faktisch stillgelegt. Der Grund hierfür liege darin, dass der langjäh-
rige Geschäftsführer von "Y.___", X.___, mit seinem seit 2001 bestehenden
Anstellungsverhältnis nicht mehr zufrieden gewesen sei und eine Partnerschaft mit
dem Gesuchsteller für den Geschäftsbereich "Y.___" angestrebt habe. Entspre-
chende Gespräche seien im Mai 2014 geführt worden, er (der Gesuchsteller) sei
mit den Vorstellungen des Gesuchsgegners 1 aber nicht einverstanden gewesen.
Daraufhin hätten der Gesuchsgegner 1 und der einzige weitere Mitarbeiter des
Geschäftsbereichs "Y.___" des Gesuchstellers, C.___, am 26. Mai 2014
gleichzeitig ihr Arbeitsverhältnis gekündigt; der Gesuchsgegner 1 per 30. Novem-
ber 2014, C.___ per 31. Juli 2014. Der Gesuchsteller machte weiter geltend, der
Gesuchsgegner 1 habe dieses Ausstiegsszenario für den Fall, dass er einer Part-
nerschaft mit ihm nicht zustimmen würde, offenbar schon seit längerer Zeit ge-
plant. So habe er die beiden Domain-Namen Y.1___ und Y.2___ des
Gesuchstellers am 18. März 2014 in schädigender Absicht und vorsätzlich gegen
die Interessen seines Arbeitgebers auf die vom Gesuchsgegner 1 kontrollierte Ge-
suchsgegnerin 2 übertragen. Am 5. Mai 2014 habe der Gesuchsgegner 1 auch die
Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___ (fig.)", welche der Gesuchsteller bereits seit
13 Jahren für seinen Online-Shop "Y.___" verwende, auf die Gesuchsgegnerin
2 übertragen. Und schliesslich habe der Gesuchsgegner 1 auch die Kontrolle über
den Hostingvertrag für den Betrieb der Webseite und des dazugehörenden Online-
Shops "Y.___" des Gesuchstellers unter www.Y.1___ resp. www.Y.2___
übernommen. Der Gesuchsgegner 1 sei weiterhin ein Arbeitnehmer des Gesuch-
stellers, weigere sich aber, dessen Anweisungen und Aufforderungen Folge zu
leisten. Es bleibe dem Gesuchsteller deshalb keine andere Wahl, als die Gerichte
zu bemühen, damit er die Kontrolle über seinen Geschäftsbereich "Y.___" zu-
rück erhalte.
B.
Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. Juni
2014, mitgeteilt gleichentags, wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer
Massnahmen gutgeheissen und den Gesuchsgegnern die Gelegenheit einge-
räumt, innert zehn Tagen seit Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben, andern-
falls die superprovisorische Massnahme ohne weiteres als ordentliche vorsorgli-
che Massnahme gelte.
Seite 4 — 26

C.
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2014 machten die Gesuchsgegner im We-
sentlichen geltend, der Gesuchsteller habe mit dem Gesuchsgegner 1 am 27. Au-
gust 2001 einen Arbeitsvertrag geschlossen, in welchem die Funktion des Ge-
suchsgegners 1 mit "Geschäftsführer" bezeichnet worden sei. Knapp drei Monate
später hätten sie einen neuen, den ersten ersetzenden Arbeitsvertrag als "Kellner"
abgeschlossen. Dieser sei bis heute nicht ersetzt worden und demnach immer
noch gültig. Bei Arbeitsantritt des Gesuchsgegners 1 seien eine Whiskybar im Ho-
tel Waldhaus am See und eine Internetplattform, auf welcher eine pdf-Datei mit
der Preisliste der zum Verkauf stehenden Whiskys ersichtlich gewesen sei, beste-
hend gewesen; mehr sei nicht vorhanden gewesen. Das, was die Y.___ aller-
dings heute ausmache, sei in der Folge vom Gesuchsgegner 1 in all den Jahren
durch harte Arbeit aufgebaut worden. Der Gesuchsgegner 1 habe sich darauf ein-
gelassen, bis zum Jahr 2014 mit der Fixierung der Zusammenarbeit abzuwarten,
woraufhin ihm anlässlich eines Gesprächs am 17. Februar 2014 in harscher,
grenzwertiger Art und Weise vorgeworfen worden sei, diverse Verstösse gegen
das Arbeitsgesetz getätigt zu haben. Ihm sei mit Polizei gedroht worden und unter
Androhung weiteren Übels habe man versucht, ihn zur Übertragung sämtlicher,
sich in seinem Besitz und Eigentum befindlichen Rechte zu bewegen; dasselbe
habe man mit den angeblichen Rechten der Gesuchsgegnerin 2 versucht. Da es
nach dem Treffen vom 13. Mai 2014, an welchem der Gesuchsteller, der Ge-
suchsgegner 1 sowie E.___, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Ge-
suchsgegnerin 2, teilgenommen hätten, zu keiner Einigung gekommen sei, habe
der Gesuchsgegner 1 am 26. Mai 2014 per 30. November 2014 gekündigt. Glei-
chentags habe auch der einzige Mitarbeiter des Gesuchstellers, C.___, seinen
Arbeitsvertrag mit dem Gesuchsteller gekündigt. Per 27. Mai 2014 habe zudem
die Gesuchsgegnerin 2 sämtliche dem Gesuchsteller gewährten Nutzungsrechte
an den Domains Y.1___ und Y.2___ sowie am geschützten Logo der Marke
"Y.___" gekündigt.
Die Gesuchgegner machten weiter geltend, der Gesuchsteller habe den Gesuchs-
gegner 1 stets im Glauben gehalten, eine Zusammenarbeit anzustreben. Dass er,
der Gesuchsgegner 1, als Geschäftsführer angestellt sei, sei weder dem Arbeits-
vertrag vom 24. November 2001 noch den beiden Ergänzungen zu diesem Ver-
trag noch dem Handelsregisterauszug des Gesuchstellers zu entnehmen. Die Idee
für den Online-Shop stamme einzig und allein vom Gesuchsgegner 1. Der Ge-
suchsgegner 1 sei überzeugt davon gewesen, dass der Handel mit Whisky über
das Internet erfolgsversprechend sei, und habe hierfür auf die Unterstützung eines
guten Bekannten zurückgreifen können, welcher einen zu dieser Zeit neuwertigen
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und innovativen Webshop inklusive Anbindung an das Warenwirtschaftssystem für
den Abgleich des Artikelstamms erstellt habe. Den Wert dieser Arbeiten schätze
der Bekannte selbst auf Fr. 50'000.-bis Fr. 70'000.--. Diesen Webshop habe die-
ser allein für den Gesuchsgegner 1 erstellt; er habe dafür auch nie eine entspre-
chende Gegenleistung erhalten und auch keine Rechnungen gestellt. Ebenfalls
frei von jeglichen Gegenleistungen habe D.___ das bis heute bestehende Logo
von Y.___ mit dem Adler entwickelt. Es sei insofern der Gesuchsgegner 1 allein
gewesen, der den Webshop, so wie er heute bestehe, und auch das Logo und die
Marke "Y.___" mit dem Adler in Zusammenarbeit mit Freunden entwickelt habe
bzw. habe entwickeln lassen. Der Gesuchsgegner 1 habe als Berechtigter der
Webseite diese dem Gesuchsteller zur Verfügung gestellt und daher auch selber
die Anmeldung für das Hosting vorgenommen. Er habe eben nicht für die Einzel-
unternehmung des Gesuchstellers, sondern für sich selbst den Vertrag abge-
schlossen. Y.___ sei der Gesuchsgegner 1 und umgekehrt. Es sei eben gerade
nicht so, dass er gewusst habe, dass er für die Einzelfirma des Gesuchstellers
gehandelt habe, vielmehr habe er für das gemeinsame Projekt gehandelt, welches
ihm über Jahre hinweg vorgegaukelt worden sei.
D.
In der Replik vom 12. August 2014 bestritt der Gesuchsteller die Ausfüh-
rungen der Gesuchsgegner in der Stellungnahme vom 10. Juli 2014. Weiter mach-
te er geltend, die eingereichten Unterlagen würden eindeutig beweisen, dass das
Unternehmen "Y.___" mit dem entsprechenden Online-Shop www.Y.1___
ihm gehöre und dass es Aufgabe des angestellten Geschäftsführers von
"Y.___" gewesen sei, sich um sämtliche Aspekte dieses Geschäftsbereichs zu
kümmern. Doch selbst wenn man den Behauptungen der Gesuchsgegner wider
Erwarten Folge leisten sollte, würde selbst dies nichts daran ändern, dass die vor-
liegenden provisorischen Massnahmen gerechtfertigt und weiterhin notwendig
seien, um die Geschäftstätigkeit von "Y.___" mit dem Online-Shop
www.Y.1___ zu gewährleisten. Zum einen sei der Gesuchsgegner 1 noch bis
am 30. November 2014 Angestellter des Gesuchstellers und dürfe sicherlich keine
geschäftsschädigende Tätigkeit zu "Y.___" aufbauen unterstützen. Zum
anderen hätte selbst das behauptete Versprechen des Gesuchstellers an den Ge-
suchsgegner 1 im Hinblick auf eine künftige partnerschaftliche Tätigkeit nicht zur
Folge, dass der Geschäftsbereich "Y.___" und der Online-Shop www.Y.1___
dem Gesuchsgegner 1 gehörten.
E.
Mit Duplik vom 25. August 2014 entgegneten die Gesuchsgegner, der Ge-
suchsgegner 1 sei bei der Einzelfirma Z.___ als Kellner angestellt worden. Ne-
benbei habe er aber an der Partnerschaft mit dem Gesuchsteller gearbeitet und
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dementsprechend auch einen Mehreinsatz, d.h. über die 100%-ige Anstellung
hinaus, erbracht, dies im Hinblick auf eine klare Fixierung der mündlich gelebten
Partnerschaft. Als er, genauso wie C.___, habe feststellen müssen, dass sie
von Z.___ hintergangen worden seien, hätten sie sich natürlich Gedanken um
ihre Zukunft gemacht und dementsprechend auch versucht, ihre Zukunft vorzube-
reiten. Dies sei keinem Arbeitnehmer gesetzlich verboten, umso weniger, da der
Gesuchsgegner 1 mit Datum vom 26. Mai 2014 seine Kündigung ausgesprochen
habe. Dass eine solche Vorbereitung der späteren Tätigkeit im Rahmen der Ge-
setze erfolgen müsse, sei klar. Inwiefern der Gesuchsgegner 1 konkret gegen sol-
che Pflichten verstossen haben soll, werde in keiner Art und Weise nachgewiesen.
F.
Mit Entscheid vom 30. September 2014, mitgeteilt am 1. Oktober 2014, er-
kannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt:
"1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen
und es wird Folgendes angeordnet.
1. Die Anweisung an die Schweizer Registrierungsstelle für Domain-
namen A.___, ___strasse, Postfach, O.1___, gemäss Ziff.
1.1 des Entscheides betreffend superprovisorische Massnahmen
vom 24. Juni 2014 wird bestätigt und einstweilen aufrechterhalten.

2. Die Anweisung an die B.___, ___strasse, O.2___, gemäss
Ziff. 1.2 des Entscheides betreffend superprovisorische Massnah-
men vom 24. Juni 2014 wird bestätigt und einstweilen aufrecht-
erhalten.

3. Der Gesuchsgegnerin 2 wird weiterhin verboten, über die Domain-
namen Y.1___ und Y.2___ zu verfügen, insbesondere
diese Domainnamen auf einen Dritten zu übertragen zu lö-
schen.

4. Der Gesuchsgegnerin 2 wird weiterhin verboten, über die Schwei-
zer Marke Nr. ___ "Y.___ (fig.)" zu verfügen, insbesondere
diese Marke auf einen Dritten zu übertragen zu löschen.

5. Es wird Vormerk genommen, dass die Verfügungsbeschränkung
gemäss Ziff. 1.5 des Entscheides betreffend superprovisorische
Massnahmen vom 24. Juni 2014 gemäss Ziff. 1.4 dem Eidgenös-
sischen Institut für Geistiges Eigentum zwecks Eintragung im
Schweizer Markenregister gemäss Art. 30 lit. b MSchV mitgeteilt
wurde.

6. Die Anweisungen an die B.___, ___strasse, O.2___, ge-
mäss Ziff. 1.6 des Entscheides betreffend superprovisorische
Massnahmen vom 24. Juni 2014 wird bestätigt und einstweilen
aufrechterhalten.

7. Die Anweisung an den Gesuchsgegner 1 gemäss Ziff. 1.7 des
Entscheides betreffend superprovisorische Massnahmen vom 24.
Juni 2014 wird bestätigt und einstweilen aufrechterhalten.

Seite 7 — 26

8. Es wird Vormerk genommen, dass die Edition durch die B.___,
___strasse, O.2___, gemäss Ziff. 1.8 des Entscheides betref-
fend superprovisorische Massnahmen vom 24. Juni 2014 erfolgt
ist.

9. Den Gesuchsgegnern 1 und 2 wird weiterhin verboten, unter der
Bezeichnung "Y.___" "Y.___" in Alleinstellung
kombiniert mit beschreibenden Zusätzen, insbesondere "Y.___",
"Y.___", "Y.___ O.3___", in der Schweiz ein Whisky-
Importgeschäft einen Whisky-Shop zu betreiben.

2. Die Anordnungen gemäss Ziffer 1.3, 1.4, 1.7 und 1.9 hiervor ergehen
unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft
wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese
Strafandrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3. Dem Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 263 ZPO eine Frist von drei
Monaten zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf
dieser Frist würden die angeordneten Massnahmen ohne weiteres da-
hinfallen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.werden den Gesuchsgegnern so-
lidarisch auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten
Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Rückgriffrechts auf die Ge-
suchsgegner. Den Betrag von CHF 3'000.haben die Beklagten innert
30 Tagen auf das PC Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichts Maloja zu
überweisen.


Die Gesuchsgegner werden solidarisch verpflichtet, den Gesuchsteller
mit CHF 5'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu
entschädigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilung)."
Der Einzelrichter kam nach Würdigung der Akten im Wesentlichen zum Schluss,
der Gesuchsteller habe genügend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner 1
von ihm als Geschäftsführer für den Bereich "Y.___" inklusive Online-Shop an-
gestellt worden sei. Unbestrittenermassen habe er die Marke "Y.___ (fig.)" kre-
ieren und eintragen, den Domain-Namen registrieren und die Homepage in der
heutigen Form erstellen lassen. Diese Aufgaben gehörten in den Tätigkeitsbereich
eines Geschäftsführers. Aufgrund der Akten sei genügend glaubhaft gemacht
worden, dass der Gesuchsgegner 1 dies während seiner Anstellungszeit für den
Geschäftsbereich der Einzelfirma des Gesuchstellers getan habe. Ob der Ge-
suchsteller eine Beteiligung in Aussicht gestellt habe, spiele dabei keine Rolle, und
auch die Gründe, weshalb es nicht zu einer Zusammenarbeit in anderer Form als
im Angestelltenverhältnis gekommen sei, seien irrelevant. Es könne festgehalten
werden, dass die Nutzungsrechte am Domain-Name "Y.1___" und "Y.2___",
an den Webseiten www.Y.1___ und www.Y.2___ und an der Marke "Y.___
(fig.)" dem Gesuchsteller zustünden. Des Weiteren seien auch die Gefahr der Blo-
Seite 8 — 26

ckierung des Betriebs des Geschäfts des Gesuchstellers und damit die Drohung
eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils genügend glaubhaft gemacht
worden.
G.
Gegen diesen Entscheid liessen X.___ und die Y.___ mit Eingabe vom
13. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem
Rechtsbegehren erheben:
"1. Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Maloja vom
30.09.2014 sei mit Ausnahme von Ziffer 3 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Verfügungsbeschränkung gemäss Ziffer 1.5 des Entscheids vom
30.09.2014 sei aufzuheben.
3. Ziffer 2 des Entscheids vom 30.09.2014 sei rückwirkend auf den
24.06.2014 aufzuheben.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Im Wesentlichen wird eine willkürliche Sachverhaltsermittlung gerügt und der Vor-
instanz vorgeworfen, einzig den Ausführungen des Berufungsbeklagten gefolgt zu
sein, ohne auf Urkunden und Ausführungen der Berufungskläger einzugehen. Ins-
besondere seien Urkunden, die den Gegenbeweis zu angeblich glaubhaft ge-
machten Tatsachen erbringen würden, nicht einmal erwähnt worden. Eine Glaub-
haftmachung durch den Berufungsbeklagten vor Vorinstanz sei denn auch nicht
erfolgt, vielmehr habe das Gegenteil zu seinen Behauptungen bewiesen werden
können.
H.
In seiner Berufungsantwort vom 27. Oktober 2014 beantragte Z.___ die
Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kostenund Ent-
schädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger.
I.
Da sich anlässlich der Beratung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 26. August 2015 zeigte, dass die Frage der Zuständigkeit
des Bezirksgerichts Maloja gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ZPO und der in diesem Zu-
sammenhang angewendeten Kompetenzattraktion durchaus fraglich ist, sich je-
doch keine der Parteien sich in deren Eingaben hierzu geäussert hat, wurden sie
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. September 2015 auf-
gefordert, zur Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja bis zum 25.
September 2015 Stellung zu nehmen.
J.
Sowohl die Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte reichten ihre
Stellungnahmen mit Eingaben vom 24. bzw. 25. September 2015 innert der ange-
setzten Frist ein. Während Erstere die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Seite 9 — 26

Maloja verneinten und deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids be-
antragten, erachtete Letzterer die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Maloja für gegeben und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Berufung fest.
Für den Fall, dass das Kantonsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen soll-
te, das Bezirksgericht Maloja sei ganz teilweise sachlich unzuständig gewe-
sen, beantragte der Berufungsbeklagte eventualiter, dass gegenüber den Beru-
fungsklägern dieselben Massnahmen superprovisorisch und sodann vorsorglich
anzuordnen seien, wie sie im angefochtenen Entscheid enthalten seien und/oder
von ihm in seinem Gesuch an das Bezirksgericht Maloja vom 19. Juni 2014 ge-
stellt worden seien. Gleichzeitig reichte der Berufungsbeklagte dem Kantonsge-
richt von Graubünden parallel zur vorliegenden Stellungnahme auch noch direkt
ein entsprechendes Gesuch im Erlass superprovisorischer/vorsorglicher Mass-
nahmen mit entsprechenden Begehren, Begründung und Beilagen ein (ZK2 15
49).
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a.
Entscheide des Einzelrichters betreffend Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 261 ff. ZPO in Verbindung mit
Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Ent-
scheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.--
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art.
308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vorsorg-
liche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist
(Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,
N 3 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 7 zu Art. 308
ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommen-
tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308
ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei-
zerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 26 zu Art. 308 ZGB). Mass-
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gebend ist, ob mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird
(Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZGB). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall.
Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte hat den Streitwert in seiner Eingabe an
die Vorinstanz vom 19. Juni 2014 mit Fr. 50'000.-beziffert (Akten der Vorinstanz,
Rechtsschriften, act. 1 S. 3), was von der Gegenseite in der Folge zu keinem Zeit-
punkt bestritten wurde. Von dieser Streitwertschätzung abzuweichen besteht kein
Anlass, womit der für die Berufung notwendige Streitwert erreicht ist. Schliesslich
ist das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) auch
sachlich zur Beurteilung der Berufung zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts
liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen bei der II. Zi-
vilkammer (Art. 7 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts
[Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]).
b.
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent-
scheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung des-
selben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 311 ZPO). X.___ und die
Y.___ haben gegen den am 1. Oktober 2014 schriftlich mitgeteilten Entscheid
am 13. Oktober 2014 und damit innert der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Auf
die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.
2.a.
Anlässlich der Beratung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden vom 26. August 2015 zeigte sich, dass die Frage der Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Maloja (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsre-
form zusammenhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz vom Regional-
gericht Maloja abgelöst wurde) gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ZPO und der in diesem
Zusammenhang angewendeten Kompetenzattraktion durchaus fraglich ist und
dem angefochtenen Entscheid auch keine Begründung der erfolgten Kompe-
tenzattraktion zugunsten des Bezirksgerichts Maloja zu entnehmen ist. Da keine
der Parteien sich in deren Eingaben hierzu geäussert hat, die Prüfung der sachli-
chen Zuständigkeit jedoch von Amtes wegen dem Kantonsgericht von Graubün-
den obliegt, wurden die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schrei-
ben des Vorsitzenden vom 2. September 2015 aufgefordert, zur Frage der Zu-
ständigkeit des Bezirksgerichts Maloja bis zum 25. September 2015 Stellung zu
nehmen (act. D.7).
b.
Mit Stellungnahme vom 24 September 2015 (act. A.3) stellten die Beru-
fungskläger den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufgrund der fehlenden
Seite 11 — 26

Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit vollumfänglich aufzuheben;
unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Blick auf das Gesuch um superprovi-
sorische bzw. vorsorgliche Massnahmen sei festzustellen, dass dieses vermeint-
lich auf "Arbeitsrecht und unerlaubte Handlungen" abgestützt werde. Dabei werde
aber die Grundlage der vorliegenden Streitigkeit falsch dargestellt. Der Berufungs-
beklagte stütze sich bei seinen Rechtsbegehren nämlich zweifellos auf das Imma-
terialgüterrecht (Urheberbzw. Markenrecht). So bringe er im Zusammenhang mit
den Domains www.Y.1___ und www.Y.2___ klar vor, dass es sich um eine
Frage des Urheberrechts handle, mithin wer rechtmässiger Inhaber der beiden
Domains sei (Ziffer 31 des Gesuchs vom 19. Juni 2014). Auch in Ziffer 32 des Ge-
suchs werde auf die Geschäftsbezeichnung (Namensrecht) und auf das Marken-
recht abgestützt. Betrachte man die Ausführungen des Berufungsbeklagten zum
Arbeitsrecht in den Ziffern 60 ff., so stelle man fest, dass keine der angeordneten
vorsorglichen Massnahmen in einem direkten Zusammenhang zum Arbeitsrecht
stehe. Der Berufungsbeklagte spreche in seinem Gesuch zwar von allem Anfang
an von arbeitsrechtlichen Ansprüchen, im Grunde genommen habe es damit aber
wenig zu tun. Das angebliche Verhalten der Berufungskläger stütze er vielmehr
vollständig auf angebliche Verstösse gegen das UWG. Das Begehren auf Über-
tragung der Marke und der streitigen Domains stütze er ebenfalls auf einen Über-
tragungsanspruch aus UWG (Ziffer 73 ff. des Gesuchs). Es werde festgehalten,
dass die Registrierung der im Streit stehenden Schweizer Marke und Domain-
Namen im Namen des Berufungsklägers und deren Übertragung auf die Beru-
fungsklägerin unlauteren Wettbewerb darstellten. Weil die unlautere Verletzung
weiterhin fortbestehe und sich weiterhin schädigend auswirke, stehe dem Beru-
fungsbeklagten gestützt auf Art. 9 UWG ein Beseitigungsanspruch zu. Zudem ha-
be er gestützt auf Art. 9 UWG sowohl für die Marke als auch für die Domain-
Namen einen Übertragungsanspruch. Ferner stütze sich der Berufungsbeklagte
auch auf das Markenrecht (Ziffer 78 ff. des Gesuchs), wobei er behaupte, dass es
sich bei der streitigen Marke um eine notorisch bekannte Marke handle und er
weiter Ausführungen zur Agentenmarke (Art. 4 des Bundesgesetzes über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG; SR
232.11]) und zu einer angeblich missbräuchlich erfolgten Markenanmeldung ma-
che. Entsprechend werde aus Art. 53 MSchG ein Übertragungsanspruch aus Mar-
kenrecht geltend gemacht. Schliesslich sei mit Blick auf Ziffer 108 f. des Gesuchs
deutlich festzustellen, dass die Frage der Rechte an den streitigen Domains auch
für den Berufungsbeklagten in einem direkten Zusammenhang zur Marke und zur
Firmenbezeichnung der Berufungsklägerin stehe. Mithin würden sämtliche
Rechtsbegehren direkt auf Immaterialgüterrecht, UWG und den Gebrauch einer
Seite 12 — 26

Firma abgestützt. Nicht zuletzt soll den Berufungsklägern ja auch der Gebrauch
der Bezeichnung (Marke) "Y.___" ähnlicher Bezeichnungen selbst auch
der Firma Y.___ verboten werden (Ziffer 121 des Gesuchs). Nach dem Ge-
sagten sei klar, dass das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale
Instanz für die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche bzw. superprovisorische
Massnahmen vom 19. Juni 2014 zuständig gewesen wäre. Mit der fehlenden Zu-
ständigkeit mangle es demnach an einer Prozessvoraussetzung, weshalb der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben sei.
c.
Demgegenüber vertritt der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom
25. September 2015 (act. A.4) die Auffassung, dass sich seine Begehren gegen
den Berufungskläger primär auf Arbeitsrecht und sekundär auf dessen offensicht-
lich rechtsmissbräuchliches Verhalten, dessen Bösgläubigkeit (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
sowie unerlaubte Handlungen (Art. 41 OR) stütze. Die Begehren gegen die Beru-
fungsklägerin stützten sich primär auf deren offensichtlich rechtsmissbräuchliches
Verhalten, deren entsprechende Bösgläubigkeit (Art. 2 Abs. 2 ZGB) sowie auf un-
erlaubte Handlungen, insbesondere die Verletzung von Art. 41 OR, wobei sich die
Widerrechtlichkeit der Berufungsklägerin aus strafrechtlich relevantem Verhalten
im Zusammenhang mit der unerlaubten Aneignung der Domain-Namen
Y.1___ und Y.2___ sowie aus anderen Delikten ergebe. Ausserdem
stützten sich die Begehren gegen die Berufungsklägerin sekundär ebenfalls auf
Arbeitsrecht, da sie vom Berufungskläger umfassend kontrolliert werde. Insofern
finde Art. 5 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit den Begehren 1-3 und 6-9, bei
welchen es um die beiden Domain-Namen Y.1___ und Y.2___ sowie
um die Sicherung des Online-Shops "Y.___" unter www.Y.1___ und
www.Y.2___ gehe, was den wesentlichen Teil des vorliegenden Konflikts unter
den Parteien darstelle, keine Anwendung. Diesbezüglich sei die sachliche Zustän-
digkeit der Vorinstanz auch nicht umstritten. So wie er das Schreiben des Vorsit-
zenden vom 2. September 2015 verstehe, sei die sachliche Zuständigkeit der Vo-
rinstanz einzig betreffend Sicherung der Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___
(fig.)", also hinsichtlich der Rechtsbegehren 4 und 5, umstritten. Diesbezüglich -
so der Berufungsbeklagte handle es sich im vorliegenden Fall zum einen jedoch
um keine wirkliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum,
sondern um eine reine Sicherungsmassnahme, damit die nachfolgende gerichtli-
che Auseinandersetzung über die erwähnte Marke unter den vorliegenden Partei-
en geführt werden könne. Zum anderen sei unklar, ob es sich bei Art. 5 Abs. 1 lit.
a ZPO gerade im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen - um eine
absolut zwingende Zuständigkeit handle, ob hier nicht im Sinne der Pro-
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zessökonomie eine andere Lösung angezeigt sei und wohl aus Versehen des Ge-
setzgebers eine Gesetzeslücke vorliege. Die Begehren 4 und 5 würden denn auch
keinen genügenden Zusammenhang zum geistigen Eigentum aufweisen, damit
Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 ZPO derart greifen würden, dass kein anderes
Gericht über die entsprechende Sicherungsmassnahme vorsorglich entscheiden
könnte. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Maloja
sachlich auch für die Anordnung der vorsorglichen/superprovisorischen Mass-
nahmen in Bezug auf die Sicherungsmassnahme der strittigen Marke zuständig
gewesen sei.
Für den Fall, dass das Kantonsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen soll-
te, das Bezirksgericht Maloja sei ganz teilweise sachlich unzuständig gewe-
sen, beantragte der Berufungsbeklagte eventualiter, dass gegenüber den Beru-
fungsklägern dieselben Massnahmen superprovisorisch und sodann vorsorglich
anzuordnen seien, wie sie im angefochtenen Entscheid enthalten seien und/oder
von ihm in seinem Gesuch an das Bezirksgericht Maloja vom 19. Juni 2014 ge-
stellt worden seien. Andernfalls würde ihm eine Lücke in seinem Schutz entste-
hen, weil die Geund Verbote des Bezirksgerichts Maloja vorübergehend dahinfal-
len würden und die Berufungskläger wieder schalten und walten könnten wie sie
wollten. Es stehe zu befürchten, dass Letztere in einer solchen Zeitlücke "faits ac-
complis" schaffen würden, was für ihn später kaum je wieder gut gemacht werden
könnte. Gleichzeitig reichte der Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht von Grau-
bünden parallel zur vorliegenden Stellungnahme auch noch direkt ein entspre-
chendes Gesuch um Erlass superprovisorischer/vorsorglicher Massnahmen mit
entsprechenden Begehren, Begründung und Beilagen ein (ZK2 15 49).
d.
Die sachliche Zuständigkeit der einzigen Instanz ist Prozessvoraussetzung
(Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Wäh-
rend Einlassung vor der sachlich unzuständigen einzigen Instanz Prorogation
derselben nicht möglich sind, ist umgekehrt auch die Derogation der einzigen In-
stanz nicht zuzulassen, da dies dem Zweck der Vorschrift widerspräche (Bernhard
Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Band I, Bern 2012, N 34 zu Art. 5 ZPO). Im Folgenden wird daher
nun zu prüfen sein, ob das Bezirksgericht Maloja seine sachliche Zuständigkeit für
die Beurteilung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher
Massnahmen des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten vom 19. Juni 2014 zu
Recht bejaht hat ob hierfür gestützt auf Art. 5 ZPO nicht vielmehr das Kan-
tonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Instanz zuständig gewesen
wäre. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte irrt,
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wenn er aufgrund des Schreibens des Vorsitzenden vom 2. September 2015 da-
von ausgeht, dass die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz einzig betreffend
Sicherung der Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___ (fig.)", mithin einzig in Bezug
auf die Rechtsbegehren 4 und 5, umstritten sei (act. A.4 S. 2 N 4 und S. 10 N 43).
Derartiges kann dem entsprechenden Schreiben nicht entnommen werden (vgl.
act. D.7).
3.a.
Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der
Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Diese
Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit erfährt durch Art. 5 ZPO
eine Einschränkung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO hat das kantonale Recht ein Ge-
richt zu bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz unter anderem zuständig ist
für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der
Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und
Verletzung solcher Rechte (lit. a) sowie für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz
über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), sofern der Streitwert mehr als
Fr. 30'000.-beträgt sofern der Bund sein Klagerecht ausübt (lit. d). Dabei
muss es sich um ein oberes kantonales Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 lit. a
BGG). Der Kanton Graubünden hat diese Vorgabe umgesetzt, indem er für derar-
tige Streitigkeiten gemäss Art. 6 EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden als
einzige Instanz eingesetzt hat. Dieses ist sofern ein Anwendungsfall von Art. 5
Abs. 1 lit. a-h ZPO vorliegt auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO).
b.
Die Berufungskläger halten dafür, dass der Gesuchsteller und Berufungs-
beklagte sich bei seinen Rechtsbegehren im Gesuch vom 19. Juni 2014 haupt-
sächlich auf Immaterialgüterrecht (Urheberund Markenrecht) gestützt und ihnen
angebliche Verstösse gegen das UWG zum Vorwurf gemacht habe. Beim Ent-
scheid, ob eine Streitfrage eine der in Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Spezialnor-
men beschlägt und diese Bestimmung somit Anwendung findet, hat das Gericht
auf die klägerischen Sachvorbringen abzustellen, nicht auf diejenigen des Beklag-
ten (Rainer Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art.
5 ZPO). Um zu verhindern, dass der Sachverhalt abhängig vom anwendbaren ma-
teriellen Recht zergliedert und vor verschiedene Instanzen gebracht werden muss,
hat das Bundesgericht entschieden, es bestehe von Verfassungs wegen ein An-
spruch darauf, dass sich wenigstens eine kantonale Instanz mit der umfassenden
rechtlichen Würdigung des gesamten Sachverhalts befassen müsse, ohne an die
Begründung durch die Parteien gebunden zu sein (BGE 95 II 242 E. 3 S. 252 f.;
Seite 15 — 26

92 II 305 E. 5 S. 312 f.). Diese Kompetenzattraktion bezieht sich auf alle Ansprü-
che, die kumulativ aus dem gleichen Lebensvorgang erhoben werden, und be-
schränkt sich nicht auf allfällige Nebenbegehren, die im Vergleich zum Hauptbe-
gehren von bloss untergeordneter Bedeutung sind. Während zum Beispiel bei sich
konkurrenzierenden sachlichen Zuständigkeiten zweier verschiedener immaterial-
güterrechtlicher Streitigkeiten ein Wahlrecht bestehen muss, geht bei Konkurrenz
der Zuständigkeiten einer spezialgesetzlichen und einer obligationenrechtlichen
Streitigkeit Erstere vor (Wey, a.a.O., N 8 zu Art. 5 ZPO mit zahlreichen Hinwei-
sen).
c.
Zum geistigen Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zählen sämt-
liche immateriellen Güter, welche die Merkmale eines absoluten Rechts aufwei-
sen, d.h. an denen ihrem Inhaber Verfügungsund Abwehrrechte zustehen, die
mit jenen des Eigentümers einer Sache vergleichbar sind. Dazu gehören die vom
Gesetzgeber als solche anerkannten Immaterialgüter, wie das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 232.1), der Schutz von
Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG; SR 231.2)
sowie die verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes, d.h. die Mar-
ken (MSchG), Designs (Designgesetz, DesG; SR 232.12) und Pflanzenzüchtun-
gen (Sortenschutzgesetz; SR 232.16); die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG;
SR 232.14) fallen nicht unter Abs. 1 lit. a, sondern in die Zuständigkeit des Bun-
despatentgerichts. Nicht zum geistigen Eigentum im Sinne von Abs. 1 lit. a gehört
das sogenannte Know-how, obwohl auch dieses wie gewerbliche Schutzrechte -
Gegenstand eines Lizenzvertrags sein kann (Berger, a.a.O., N 6 zu Art. 5 ZPO).
Der Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO umfasst zunächst die spezifi-
schen Bestandesund Verletzungsklagen des gewerblichen Rechtsschutzes wie
Nichtigkeits-, Abtretungs-, Beseitigungs-, Unterlassungsklagen etc. (Art. 33 ff.
DesG; Art. 52 ff. MSchG; Art. 61 ff. URG; Art. 10 ToG in Verbindung mit Art. 61 ff.
URG; Art. 37 ff. des Sortenschutzgesetzes). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art.
5 Abs. 1 lit. a ZPO fallen nunmehr auch vertragliche Streitigkeiten wie Fragen
der Inhaberschaft als Voraussetzung von Vertragsschlüssen, des Zustandekom-
mens, der Auslegung der Nichtoder Schlechterfüllung des Vertrags in die
sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz, und zwar unabhängig
davon, ob sie einen genügenden Zusammenhang zum geistigen Eigentum auf-
weisen (Wey, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 5 ZPO; Dominik Vock/Christoph Nater, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 und N 4 zu Art. 5 ZPO; Ulrich
Haas/Michael Schlumpf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO-Kurzkommen-
Seite 16 — 26

tar, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 5 ZPO). Mithin bringt es der Sachzusammen-
hang mit der Spezialmaterie mit sich, dass alle Fragen des Vertragsrechts wie In-
haberschaft als Voraussetzung von Vertragsschlüssen, Konsensund Ausle-
gungsfragen sowie Vertragserfüllung in die sachliche Zuständigkeit der einzigen
kantonalen Instanz fallen, was der Beschleunigung der Verfahren dient und dem
Gesetzeszweck entspricht. Dem tut auch kein Abbruch, dass in solchen Verfahren
das Immaterialgüterrecht teilweise nur als Vorfrage als Einrede zu prüfen ist
(Alexander Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 5 ZPO).
d.
Von Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO sind in erster Linie die negatorischen und repa-
ratorischen Klagen nach Art. 9 UWG erfasst (Wey, a.a.O., N 16 zu Art. 5 ZPO;
Haas/Schlumpf, a.a.O., N 9 zu Art. 5 ZPO). Diese haben im Einzelnen die Verbie-
tung einer drohenden Verletzung, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung,
die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, wenn sich diese weiterhin
störend auswirkt, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe sowie eine
Urteilspublikation zum Ziel (Vock/Nater, a.a.O., N 8 zu Art. 5 ZPO; Berger, a.a.O.,
N 19 zu Art. 5 ZPO). Auch in den spezialgesetzlichen Kommentaren wird die Auf-
fassung einer Kompetenzattraktion zugunsten der einzigen kantonalen Instanz
propagiert. Zur Begründung wird ausgeführt, in grammatikalischer Hinsicht sei zu-
nächst zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO von lauterkeitsrechtlichen
Streitigkeiten spreche, eine Streitigkeit ihren lauterkeitsrechtlichen Charakter aber
nicht dadurch verliere, dass der Anspruch auch auf andere, nicht lauterkeitsrecht-
liche Begründungen gestützt werden könne. Vielmehr müsse es für den lauter-
keitsrechtlichen Charakter einer Streitigkeit genügen, dass sich der Anspruch auch
aus dem UWG ergebe. In historischer und teleologischer Hinsicht komme hinzu,
dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, die lauterkeitsrechtlichen Strei-
tigkeiten der einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen, damit ein spezialisiertes
Gericht die Rechtsdurchsetzung wahrnehme. Die Spezialkenntnisse des Gerichts
seien nun aber unabhängig davon erforderlich, ob der Anspruch auch nicht lauter-
keitsrechtlich begründet werde nicht, da in beiden Fällen das UWG Prozess-
thema sei (David Rüetschi/Simon Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, N 21
zu Vor Art. 9-13a UWG).
e.
Mit der herrschenden Lehre ist vorliegend somit davon auszugehen, dass
sich bei sich konkurrenzierenden sachlichen Zuständigkeiten einer spezialgesetz-
lichen und einer obligationenrechtlichen Streitigkeit die Kompetenzattraktion stets
zu Gunsten des Spezialgerichts auswirkt.
Seite 17 — 26

4.a.
Im vorliegenden Fall liess Z.___ mit Gesuch vom 19. Juni 2014 (Akten
der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1) folgende Anträge stellen:
- Anweisung an die Registrierungsstelle für Domain-Namen A.___, die
Domain-Namen Y.1___ und Y.2___ zu blockieren und deren
Registrierung zu sichern (Ziff. 1);

- Anweisung an die B.___, den Vertrag im Zusammenhang mit den
Hosting-Dienstleistungen für die Webseite und/oder den Online-Shop
www.Y.2___
zu blockieren und den Bestand des Vertrags zu sichern
(Ziff. 2);

- Verfügungsverbot
über
die
Domain-Namen
Y.1___
und
Y.2___ (Ziff. 3);
- Verfügungsverbot über die Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___ (fig.)"
(Ziff. 4);
- Mitteilung der Verfügungsbeschränkung an das Eidgenössische Institut
für Geistiges Eigentum IGE zwecks Eintragung im Schweizer Markenre-
gister gemäss Art. 30 lit. b der Markenschutzverordnung (MSchV; SR
232.111) (Ziff. 5);

- Anweisung an die B.___, im Zusammenhang mit den Hosting-
Dienstleistungen für die Webseite und/oder den Online-Shop "Y.___"
unter www.Y.1___
resp. www.Y.2___ sämtliche Passwörter zu-
rückzusetzen und diese sowie sämtliche weiteren benutzerrelevanten In-
formationen dem Gesuchsteller mitzuteilen (Ziff. 6);

- Anweisung an X.___ zur Herausgabe sämtlicher betriebsrelevanter
Verträge (Hostingvertrag für die Webseite www.Y.2___), Hilfsmittel
(Geschäftstelefon) sowie geschäftlicher Korrespondenz im Zusammen-
hang mit dem Geschäftsbereich "Y.___" (Ziff. 7);

- Anweisung an die B.___ zur Edition der früheren und derzeitigen Ver-
träge im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen für die Web-
seite und/oder den Online-Shop www.Y.2___
resp. www.Y.1___
(Ziff. 8);
- Verbot, unter der Bezeichnung "Y.___" "World of Whiskey" in der
Schweiz ein Whisky-Importgeschäft einen Whisky-Shop zu betrei-
ben (Ziff. 9).

b.
Vorab ist festzuhalten, dass für allfällige Verfügungen gegenüber der Ge-
suchsgegnerin (Y.___) als Zweitbeklagten und alleiniger Inhaberin der Marken-
rechte ohnehin keine arbeitsrechtliche Grundlage besteht, weil diese Firma nie in
einem Anstellungsverhältnis zum Gesuchsteller stand. Der arbeitsvertragliche Zu-
sammenhang ist diesbezüglich überhaupt nicht gegeben und das Gesuch müsste
unter diesem Gesichtspunkt, was die Gesuchsgegnerin anbelangt, abgewiesen
werden. Ein allfälliger Konnex zur Gesuchsgegnerin ist ausschliesslich über das
Wettbewerbsund Immaterialgüterrecht herstellbar.
Seite 18 — 26

Aufgrund der gestellten Anträge steht für den Gesuchsteller zweifelsfrei im Vor-
dergrund, den Gesuchsgegnern jedwelchen Gebrauch der Domain-Namen
Y.1___ bzw. Y.2___ , der Webseiten und/oder des Online-Shops
www.Y.1___ resp. www.Y.2___ sowie der Schweizer Marke Nr. ___
"Y.___ (fig.)" zu untersagen. Ferner wird ein schweizweites Verbot des Betriebs
eines Whisky-Importgeschäfts eines Whisky-Shops unter der Bezeichnung
"Y.___" "Y.___" in Alleinstellung kombiniert mit beschreibenden
Zusätzen, insbesondere "The Y.___", "Y.___" und "Y.___ O.3___", ver-
langt. Das Gesuch beschlägt somit in der Hauptsache Fragen nach der Inhaber-
schaft bzw. dem Nutzungsrecht an den betreffenden Domain-Namen und der
Schweizer Marke "Y.___ (fig.)" sowie der nach Ansicht des Gesuchstellers un-
zulässigen Übertragung derselben auf eine Dritte (Gesuchsgegnerin). Die rechtli-
chen Grundlagen hierzu finden sich im Markenrecht und im UWG. Davon scheint
im Übrigen auch der Gesuchsteller selbst auszugehen, obschon er in seinem Ge-
such einleitend ausführte, seine Rechtsbegehren würden sich primär auf Arbeits-
recht und sekundär auf den zivilrechtlichen Schutz seines in den letzten 13 Jahren
rechtmässig erarbeiteten Besitzstandes und des ungestörten Ausübens seiner
Geschäftstätigkeit stützen (Akten der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 24 N
52 f.). Die nachfolgend gemachten Ausführungen zu angeblichen Verstössen ge-
gen arbeitsrechtliche Verpflichtungen - namentlich gegen die Sorgfaltsund Treu-
epflicht (Art. 321a OR) sowie gegen die Rechenschaftsund Herausgabepflicht
(Art. 321b OR) erschöpfen sich nämlich in einigen wenigen Zeilen (Akten der
Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 25 N 60-64). Dasselbe gilt in Bezug auf das
angeblich gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten der Gesuchsgegner
gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB; auch die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen
nehmen weniger als eine Seite in Anspruch (Akten der Vorinstanz, Rechtsschrif-
ten, act. 1 S. 26 N 65-68). Das Hauptaugenmerk der Begründung im Gesuch liegt
demgegenüber ganz klar in den Bereichen Markenrecht und unlauterer Wettbe-
werb, was sich auch im Begründungsumfang niederschlägt. Zunächst machte der
Gesuchsteller unter Zitierung von Art. 2 UWG sowie der entsprechenden Kom-
mentarstelle geltend, es sei in Anbetracht der im Sachverhalt geschilderten Um-
stände offensichtlich, dass das Verhalten der Gesuchsgegner gegen Treu und
Glauben verstosse. Es beeinflusse sowohl das Verhältnis zwischen dem Gesuch-
steller und den Gesuchsgegnern als potentiellen Wettbewerbern als auch dasjeni-
ge zwischen dem Gesuchsteller respektive den Gesuchsgegnern und ihren Ab-
nehmern. Das Verhalten der Gesuchsgegner, einschliesslich der Anmeldung, Ein-
tragung und Übertragung der Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___ (fig.)" sowie
der im Streit stehenden Domain-Namen, verstosse mithin gegen Art. 2 UWG (Ak-
Seite 19 — 26

ten der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 26 f. N 70-72). In N 73-77 (S. 27 f.)
leitete der Gesuchsteller gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG zu seinen Gunsten
einen Anspruch auf Übertragung der im Streit stehenden Marke und der Domain-
Namen ab und bezeichnete eine solche als erforderlich und verhältnismässig. Ins-
besondere müsse es für ihn möglich sein, sich die Priorität der von den Usurpato-
ren eingetragenen Marke und Domain-Namen zu sichern. Anschliessend folgten
Ausführungen zum Markenrecht, wobei zunächst die Auffassung vertreten wurde,
dass sich die seit Anfang 2002 bis heute erfolgreiche Benutzung der Marke
"Y.___" (Wortmarke) resp. "Y.___ (fig.)" (kombinierte Wort-/ Bildmarke) durch
den Gesuchsteller in der Schweiz zu einer notorisch bekannten Marke im Sinne
von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Ei-
gentums (SR 0.232.02) resp. von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG geführt habe. Ent-
sprechend Art. 2 Abs. 2 der Auslegungsempfehlungen der WIPO (World Intellec-
tual Property Organization) genüge für die notorische Bekanntheit der Marke, dass
sie bloss in einem der massgebenden Verkehrskreise gegeben sei. Diese Be-
kanntheit von "Y.___" sei in der Schweiz beim Verkehrskreis der Whisky-
Händler gegeben. Selbst ohne formelle Markenregistrierung sei der Gesuchsteller
somit der einzige materiell berechtigte Inhaber der Marke "Y.___" bzw.
"Y.___ (fig.)" (Akten der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 28 N 78-81). Des
Weiteren berief er sich auf Art. 4 MSchG, wonach Marken, die ohne Zustimmung
des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern anderen zum Ge-
brauch Ermächtigten eingetragen werden die nach Wegfall der Zustimmung
im Register eingetragen bleiben, keinen Schutz geniessen. Die Norm so der Ge-
suchsteller bezwecke den Schutz des Markeninhabers gegenüber einem Nut-
zungsberechtigten, der bloss zum Gebrauch der Marke ermächtigt sei. Solche
Personen dürften die Marke nur mit Zustimmung des besser Berechtigten auf ih-
ren eigenen Namen eintragen und müssten, sobald die Zustimmung beispiels-
weise wegen Beendigung der Zusammenarbeit weggefallen sei, die Eintragung
der Marke löschen lassen die Marke auf den Berechtigten übertragen lassen.
Der Gesuchsteller habe der Eintragung der Marke nie zugestimmt, demnach der
Gesuchsgegner nie zur Eintragung der im Streit stehenden Schweizer Marke be-
rechtigt gewesen sei. Durch die Eintragung der fraglichen Marke in seinem eige-
nen Namen habe er sich die Marke des Gesuchstellers eigenmächtig angeeignet.
Diese Marke habe mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Gesuchsgegners in
engem Zusammenhang gestanden. Gerade eine solche Anmassung von Marken
wolle Art. 4 MSchG verhindern. Selbst wenn im vorliegenden Fall nicht von einer
Agentenmarke im eigentlichen Sinne ausgegangen würde, so wäre zu berücksich-
tigen, dass der vorliegende Fall unter den Zweck von Art. 4 MSchG falle (Akten
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der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 28 f. N 82-86). Ferner machte er wegen
missbräuchlicher Markenhinterlegung gestützt auf Art. 53 MSchG einen Übertra-
gungsanspruch geltend, weil sich der Gesuchsgegner diese in Verletzung des (ar-
beitsrechtlichen) Treueverhältnisses angemasst und anschliessend auf die Ge-
suchsgegnerin, welche offensichtlich bösgläubig gewesen sei, übertragen habe.
Zusätzlich könne er diesen Übertragungsanspruch auf Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG
stützen, weil die missbräuchlich eingetragene Marke UWG verletze, diese Verlet-
zung nach wie vor bestehe und durch Übertragung auf den Gesuchsteller zu be-
seitigen sei (Akten der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 29 f. N 87-93). Unter
den Titeln "Nachteilsprognose" und "Dringlichkeit" erblickte der Gesuchsteller den
drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Gefahr, dass (1.) der Be-
stand des Vertrags betreffend die Webseite und/oder den Online-Shop "Y.___"
unter www.Y.1___ resp. www.Y.2___ gefährdet deren Betrieb gestört
werde; (2.) die Gesuchsgegnerin während der Dauer des Verfahrens über die im
Streit stehende Marke und/oder die im Streit stehenden Domain-Namen verfüge,
diese beispielsweise auf einen Dritten übertrage sogar löschen verfallen
lasse; und/oder (3.) die Gesuchsgegner beginnen würden, unter der Bezeichnung
"Y.___" "Y.___" in Alleinstellung kombiniert mit beschreibenden
Zusätzen, insbesondere "The Y.___", "Y.___", "Y.___ O.3___", in der
Schweiz ein Whisky-Importgeschäft einen Whisky-Shop zu betreiben (Markt-
verwirrung) (Akten der Vorinstanz, Rechtsschriften, act. 1 S. 30 ff. N 94 ff.). Ledig-
lich summarisch stützte sich der Gesuchsteller in Bezug auf die im Zusammen-
hang mit "Y.___" erstellten Grafiken und Texte zudem auf Urheberrecht, ohne
indessen eine konkrete Bestimmung zu nennen (Akten der Vorinstanz, Rechts-
schriften, act. 1 S. 15 N 32).
c.
Aus den vorangegangenen Ausführungen erhellt, dass die gesuchstelleri-
schen Rechtsbegehren hauptsächlich Fragen der Inhaberschaft bzw. des Nut-
zungsrechts an den betreffenden Domain-Namen und der Schweizer Marke
"Y.___ (fig.)", der - nach Ansicht des Gesuchstellers unzulässigen - Übertra-
gung derselben auf Dritte sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verlet-
zungen dieser Rechte zum Gegenstand haben, deren Beurteilung primär nach
markenund lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und nicht
nach arbeitsrechtlichen. Dies wird noch durch den Umstand verdeutlicht, dass sich
der Gesuchsteller auf die geradezu typischen Klagen des Rechtsschutzes sowohl
des MSchG (Art. 52 ff.) als auch des UWG (Art. 9) berufen und diese als An-
spruchsgrundlage für die Beseitigung der angeblich durch die Gesuchsgegner be-
gangenen Verletzungen herangezogen hat. Da wie bereits dargelegt (E. 3.b
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hiervor) insbesondere die spezifischen Bestandesund Verletzungsklagen des
Markenschutzes (Art. 52 ff. MSchG) zu den Streitigkeiten im Zusammenhang mit
geistigem Eigentum gehören und diese demzufolge vom Geltungsbereich von Art.
5 Abs. 1 lit. a ZPO umfasst werden, fällt die Beurteilung der mit den gestellten An-
trägen des Gesuchstellers zusammenhängenden Fragen in die sachliche Zustän-
digkeit der einzigen kantonalen Instanz, mithin in diejenige des Kantonsgerichts
von Graubünden. Gleiches gilt in Bezug auf die negatorischen und reparatori-
schen Klagen nach Art. 9 UWG (vgl. E. 3.c hiervor), welche in den Anwendungs-
bereich von Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO und damit ebenfalls in den sachlichen Zustän-
digkeitsbereich der einzigen kantonalen Instanz als Spezialgericht fallen, was auf-
grund der im Streit liegenden Fragen auch sachgerecht ist.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der wesentliche Teil der Rechtsbegehren des
Gesuchstellers von der Frage abhängt, wer Inhaber der strittigen Marke und der
strittigen Domain-Namen ist. Erst im Anschluss daran kann beurteilt werden, ob
dem Gesuchsteller die geltend gemachten Abwehrrechte überhaupt zustehen und
ob die Gesuchsgegner unrechtmässig gehandelt haben. Die Beurteilung dieser
Fragen fällt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre in die Zuständigkeit
der einzigen kantonalen Instanz (vgl. E. 3.c ff. hiervor). Von der Beantwortung der
betreffenden Frage nach der Inhaberschaft hängt auch ab, wer Vertragspartner
der B.___ und wer zur Betreibung des Online Shops berechtigt ist sowie ob der
Gesuchsgegner zur Herausgabe der entsprechenden Vertragsdokumente ver-
pflichtet werden kann. Unberührt hiervon ist die ebenfalls verlangte Herausgabe
des Geschäftstelefons, welche sich wohl nach arbeitsrechtlichen Kriterien richtet.
Allerdings handelt es sich hierbei ohne Zweifel um einen Punkt von lediglich un-
tergeordneter Bedeutung. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass
für die Behandlung des Gesuchs vom 19. Juni 2014 das Kantonsgericht von
Graubünden als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig gewesen wäre und
das Bezirksgericht Maloja demzufolge mangels sachlicher Zuständigkeit darauf
nicht hätte eintreten dürfen. Dies hat die Gutheissung der Berufung und die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids zur Folge.
d.
Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Berufungsbeklagten
in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 (act. A.4) nichts zu ändern.
Namentlich dessen Ausführungen zur Durchgriffstheorie (vgl. act. A.4 S. 6 f. N 22
ff.) gehen bereits deshalb an der Sache vorbei, weil der Berufungskläger
(X.___) als Erstbeklagter und Arbeitnehmer gar kein Organ der Berufungskläge-
rin (Y.___) ist. Wie sich aus dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug
des Kantons Basel-Landschaft nämlich ergibt, ist E.___ einziges Mitglied des
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Verwaltungsrats der Y.___ (Akten der Vorinstanz, KB 7). Eine Anwendung der
bundesgerichtlichen Durchgriffstheorie kommt im vorliegenden Fall somit schon
aus diesem Grund nicht in Betracht. Nichts zur Sache tut des Weiteren, ob die
sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht für die beteiligten
Parteien vorliegend aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll gewesen sein mag
nicht, da weder die Derogation der einzigen kantonalen Instanz zulässig
(Berger, a.a.O., N 34 zu Art. 5 ZPO) noch die Einlassung auf ein sachlich und
funktionell unzuständiges Gericht möglich ist, wenn die ZPO die Beurteilung durch
eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Daniel Füllemann, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schwei-zerische Zivilprozess-
ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 18 ZPO; vgl. auch Thomas Sutter-
Somm/Martin Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,
N 9 zu Art. 18 ZPO; Berger, a.a.O., N 8 zu Art. 18 ZPO; Dominik Infanger, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 18 ZPO). Dass sich die Frage der
Kompetenzattraktion entgegen der Meinung des Berufungsbeklagten nicht einzig
im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 4 und 5 stellt, wurde bereits hinläng-
lich ausgeführt, sodass in diesem Punkt von einer weitergehenden Auseinander-
setzung abgesehen werden kann. Ebenfalls unzutreffend ist die berufungsbeklag-
tische Auffassung, dass es sich bei der Schweizer Marke Nr. ___ "Y.___
(fig.)" lediglich um einen Teilaspekt des vorliegenden Falles bzw. um einen margi-
nalen Teil des vorliegenden Konflikts handeln soll, wurde doch eingehend aufge-
zeigt, dass Markenrecht vielmehr gerade den Schwerpunkt der sich stellenden
Streitfragen bildet. Aus demselben Grund ist auch der Verweis des Berufungsbe-
klagten auf die Auskunft der Kommentatorin Clara-Ann Gordon (Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015) unbehelflich.
So soll Letztere dem Berufungsbeklagten auf Anfrage bestätigt haben, dass es
ihrer Ansicht nach nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne, eine
absolut zwingende sachliche Zuständigkeit für einen untergeordneten marken-
rechtlichen Anspruch vorzusehen, wenn für die restlichen Begehren ein anderes
ordentliches Gericht sachlich zuständig wäre. Diese Auffassung mag grundsätzlich
durchaus zutreffen, ist indessen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die
markenrechtlichen Ansprüche wie bereits erwähnt eben gerade nicht von un-
tergeordneter Natur sind, sondern vielmehr den wesentlichen Teil der Streitsache
ausmachen.
Seite 23 — 26

e.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sei-
ne im Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen
vom 19. Juni 2014 gestellten Ansprüche in der Hauptsache auf Markenund Lau-
terkeitsrecht abgestützt hat, deren Beurteilung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der einzigen kantonalen Instanz, mithin
des Kantonsgerichts von Graubünden fällt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht
Maloja hätte folglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein-
treten dürfen. Dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
5.a.
Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten vollumfänglich aufzu-
heben, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu beurteilen (Art. 318 Abs. 3
ZPO). Da die Vorinstanz auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen, wären die Ver-
fahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen gewesen, gilt bei Nichteintreten
doch die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Demzu-
folge gehen die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers und
Berufungsbeklagten. Gemäss Rechtsbegehren der Berufungskläger beantragen
sie mit Ausnahme von Ziffer 3 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Davon umfasst ist somit auch der vorinstanzliche Kostenspruch. Die
Berufungskläger rügen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichts-
kosten von Fr. 5'000.-als "völlig willkürlich und unverhältnismässig"; zudem ent-
sprächen sie nicht dem Aufwand, welchen die Vorinstanz für den angefochtenen
Entscheid erbracht habe. Daher seien diese Kosten für den Fall, dass der ange-
fochtene Entscheid wider Erwarten bestätigt werden sollte angemessen zu re-
duzieren. Der Berufungsbeklagte äussert sich demgegenüber nicht zu der Höhe
der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Wenngleich der vorinstanzliche Entscheid
mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird und der Antrag der Berufungskläger
auf angemessene Reduktion nur für den Fall der Bestätigung des angefochtenen
Entscheids gestellt wurde, bleibt es der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts unbe-
nommen, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Amtes wegen auf ihre Ange-
messenheit hin zu prüfen. In Bezug auf die Festsetzung der Gerichtskosten ist Art.
5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR
320.210) einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung beträgt die Entscheidgebühr in
summarischen Verfahren vor der Einzelrichterin dem Einzelrichter am Be-
zirksgericht Fr. 100.-bis Fr. 5'000.--. In Verfahren mit besonders grossem Auf-
wand kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden (Art.
5 Abs. 2 VGZ). Mit der Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-hat der
Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja den gesetzlich vorgesehenen Kostenrah-
Seite 24 — 26

men voll ausgeschöpft. Wie gesehen hätte er auf das Gesuch des Gesuchstellers
gar nicht eintreten dürfen. Ein Nichteintretensentscheid vermag aber keinen Ma-
ximalansatz zu rechtfertigen, schon gar nicht mit Blick auf den vorliegenden
Streitwert. Die vom Vorderrichter festgesetzten Gerichtskosten sind mithin nicht
adäquat, weshalb sie nach dem Äquivalenzprinzip auf einen angemessenen Be-
trag von Fr. 3'000.-herabzusetzen sind. Als obsiegende Parteien haben die Beru-
fungskläger sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Da es deren Rechtsvertreter im erstin-
stanzlichen Verfahren unterlassen hat, eine Honorarnote einzureichen, wird seine
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Hono-
rarverordnung, HV; BR 310.250]). In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint
die vom Vorderrichter festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.--
durchaus als angemessen. Somit hat der unterliegende Berufungsbeklagte die
Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- (inkl. Spesen
und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
b.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des Beru-
fungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung
(Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten des unterliegenden Berufungsbeklagten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidge-
bühr von Fr. 1'000.-bis Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 9 VGZ). Die Kosten des Berufungs-
verfahrens werden vorliegend auf Fr. 6'000.-festgesetzt. Überdies hat der Beru-
fungsbeklagte die Berufungskläger hierfür aussergerichtlich zu entschädigen.
Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach rich-
terlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sachund Rechts-
fragen sowie in Anbetracht des Aufwands, welcher im Rahmen der Auseinander-
setzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift angefallen ist,
erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl.
Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 25 — 26

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzel-
richters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014 wird mangels
sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja aufgehoben und auf
das Gesuch von Z.___ vom 19. Juni 2014 wird nicht eingetreten.
2.
Die mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. Sep-
tember 2014 getroffenen Anordnungen werden aufgehoben.
3.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-gehen zu Las-
ten von Z.___, welcher X.___ und die Y.___ hierfür überdies mit Fr.
5'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
4.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-gehen zu Lasten von
Z.___. Sie werden im Umfang von Fr. 4'000.-mit dem von X.___ und
der Y.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und Z.___ wird
verpflichtet, X.___ und der Y.___ den Betrag von Fr. 4'000.-- direkt zu
ersetzen. Im Mehrbetrag von Fr. 2'000.-werden die Gerichtskosten
Z.___ durch das Kantonsgericht von Graubünden in Rechnung gestellt.
b)
Z.___ hat X.___ und die Y.___ für das Berufungsverfahren überdies
mit Fr. 3'500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.

6.
Mitteilung an:


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