Der Beschwerdeführer X._____ hat gegen die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde eingereicht. Nachdem der Anwalt Marty Akteneinsicht beantragte, wurde X._____ aus der Unterbringung entlassen, da er die Behandlung freiwillig fortsetzte. Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, die Kosten von CHF 300.00 bleiben beim Kanton Graubünden. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-56
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK1-19-56 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 04.04.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Rechtsanwalt; Kanton; Graubünden; Klinik; Kantonsgericht; Unterbringung; Psychiatrische; Verfahren; Marty; Mitteilung; Beschwerdeführers; Vollmacht; Akteneinsicht; Beschwerdeverfahrens; Entscheidung; Bundesgericht; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Verfügung; Referenz; Instanz; Zivilkammer; Besetzung; Brunner; Vorsitzender |
| Rechtsnorm: | Art. 72 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-56
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 04. April 2019
Referenz
ZK1 19 56
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Parteien
X.___, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexander-
strasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj.
ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 28.03.2019
Mitteilung
08. April 2019
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Nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X.___ am 29. März 2019 gegen die angeordnete fürsorgerische Un-
terbringung in der Psychiatrischen Klinik A.___ beim Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde einreichte,
- dass das Kantonsgericht die Psychiatrische Klinik A.___ am 02. April 2019
um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers,
zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset-
zungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht ge-
geben seien, ersuchte, und die Einreichung der wesentlichen Klinikakten for-
derte,
- dass Rechtsanwalt Marty am 02. April 2019 seine Vollmacht einreichte und
um Akteneinsicht ersuchte,
- dass die Psychiatrische Klinik A.___ am 03. April 2019 X.___ aus der
fürsorgerischen Unterbringung entliess und festhielt, dass der Patient die sta-
tionäre Handlung freiwillig fortsetze,
- dass die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsver-
zeichnis abgeschrieben werden kann,
- dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim
Kanton Graubünden verbleiben,
- dass sich die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung nicht
rechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Beschwerde ohne anwaltliche Hilfe
eingereicht hat und der mandatierte Rechtsanwalt in diesem Verfahren ledig-
lich seine Vollmacht einreichte und ein Gesuch um Akteneinsicht stellte,
- dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unter-
bringung auch nicht auf eine Intervention des Rechtsanwalts bei der ärztlichen
Leitung zurückzuführen ist,
- dass somit im Verfahren für den mandatierten Rechtsanwalt noch kein nen-
nenswerter Aufwand entstanden ist,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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