Die KESB Nordbünden eröffnete am 20. September 2018 ein Abklärungsverfahren über X._____, deren Realitätsempfinden besorgniserregend war. Nach einem Austausch mit X._____ am 28. September 2019 wurde ein Vertretungsbeistand eingesetzt. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und psychischer Belastung wurde eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. X._____ reichte Beschwerden gegen die Entscheide ein, wurde jedoch nicht erhört. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde unbegründet war und die Kosten des Verfahrens bei CHF 1'500.00 lagen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-23
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK1-19-23 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 16.04.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Entscheid; Graubünden; Beschwerde; Tochter; Kinder; Belastung; Behörde; Kanton; Behörden; Massnahme; Kantonsgericht; Bundesgericht; Verhalten; Beistand; Recht; Begleitbeistandschaft; Vorwürfe; Gericht; Situation; Entscheidung; Urteil; Instanz |
| Rechtsnorm: | Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 72 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-23
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 16. April 2019
(Mit Urteil 5A_592/2019 vom 30. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz
ZK1 19 23
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Holliger, Aktuarin ad hoc
Parteien
X.___,
Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beistandschaft
Anfechtungsobj.
Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden
vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Februar 2019
Mitteilung
24. Juni 2019
1 / 8
I. Sachverhalt
A.
Am 18. September 2018 machte das Sozialamt Graubünden eine Gefähr-
dungsmeldung über X.___, weil sich ihr Realitätsempfinden besorgniserregend
verschlechtert habe und ihr eine Wohnungsausweisung drohe. Daraufhin eröffnete
die KESB Nordbünden (KESB) am 20. September 2018 ein Abklärungsverfahren.
B.
Am 28. September 2019 fand ein Austausch zwischen der KESB und
X.___ statt. Dabei nahm letztgenannte unrealistische Haltungen bezüglich der
jetzigen Wohnsituation und ihrer Finanzen ein, erklärte sich aber mit der Einset-
zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden, da sie einsah, Hilfe zu benöti-
gen.
C.
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 informierte A.___, Mitarbeiterin der
Bergschule B.___, wo X.___ Tochter C.___ untergebracht ist, die KESB
über das Verhalten von X.___. So habe sie beispielsweise mitten in der Nacht
vom 25. August auf den 26. August 2018 auf drei verschiedene Telefonnummern
der Bergschule B.___ angerufen und habe "hysterisch gewirkt und laut gebrüllt".
Als sie am nächsten Tag darauf angesprochen worden sei, habe sie ausgeführt,
sie habe nur mit ihrer Tochter sprechen zu wollen.
D.
D.___, ehemalige Arbeitgeberin von X.___, informierte die KESB am
9. Oktober 2018, sie habe das Arbeitsverhältnis mit X.___, welche als Tages-
mutter für ihre Kinder gearbeitet habe, auflösen müssen, da dieser ein Wohnungs-
verlust drohe und der Strom bereits abgestellt worden sei. Sie machte zudem eine
Gefährdungsmeldung, da X.___ Unterstützung benötige. Auch sorge sie sich
um die Tochter ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, da die ältere Tochter seit einiger
Zeit bei Mormonen lebe.
E.
Am 9. Oktober 2018 erschien X.___ verzweifelt bei der KESB, weil sie
aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei und wie sie sagte sich in einer
Krisensituation befinde. Zeitgleich widerrief sie jedoch ihre Zustimmung zur Vertre-
tungsbeistandschaft, da sie gedacht habe, der Beistand könne nur "zusammen mit
ihr" handeln (also im Sinne einer Begleitbeistandschaft), nicht aber, dass er für sie
Handlungen vornehmen könne.
F.
Die KESB entschied am 10. Oktober 2018 als Kollegialbehörde, dass auf-
grund der psychischen Belastung von X.___, welche aus der schwierigen Be-
ziehung zu ihrer Tochter C.___, aber auch wegen der Kündigung ihrer Woh-
nung und ihres Arbeitsverhältnisses resultiere, die aktuellen Situationen nicht rich-
tig einschätzen könne, was dazu führe, dass sie nicht fähig sei, zielgerichtete und
2 / 8
vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Für X.___ werde ein Begleitbei-
stand, Patrick Lanz, bestellt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt die mildeste Mass-
nahme sei.
G.
X.___ reichte am 24. Oktober 2018 eine am 11. Oktober 2018 verfasste
Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 10. Oktober 2018 ein, auf welche
das Kantonsgericht von Graubünden nicht eintrat, weil darin nur die Aufhebung
der Begleitbeistandschaft bzw. die Abänderung des Entscheiddispositivs vom 10.
Oktober 2018 verlangt wurde. Diesen Nichteintretensentscheid zog X.___ ans
Bundesgericht weiter. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ent-
schied mit Urteil vom 7. November 2018, dass die Beschwerde offensichtlich nicht
begründet sei und deshalb nicht darauf einzutreten sei.
H.
Mit Schreiben vom 1. November 2018 verfügten die Sozialen Dienste der
Stadt O.1___ gegenüber X.___ ein Hausverbot für die Liegenschaften am
___platz und an der ___gasse in O.1___. X.___ habe Mitarbeitende der
Sozialen Dienste beschimpft, beleidigt sowie ein aufbrausend und respektloses
Verhalten gezeigt.
I.
Am 7. Dezember 2018 stellte E.___ einen Antrag an die KESB auf Ein-
setzung eines Vertretungsbeistandes für X.___. Dies deshalb, weil sie sich von
den Behörden ungerecht behandelt und bedroht fühle, weswegen sie grosses
Misstrauen hege. Zudem verhalte sie sich unkooperativ. Ausserdem gelinge es
nicht, ihr Prozesse und Abläufe von Sozialversicherungen Firmen verständ-
lich aufzuzeigen. Sie zeige Verhaltensmuster und vertrete die Auffassung, dass
sie Opfer einer Verschwörung sei und habe einen wahnhaften Charakter. So wen-
de sie sich in ihrer Not auch ihrem Glauben zu und sei der Kirche Jesus Christ der
Heiligen Letzten Tagen (Mormonen) beigetreten. Aufgrund des agitierten und ag-
gressiven Verhaltens von X.___ sei es sinnvoll, gutachterlich zu prüfen, ob sie
an einer geistigen Krankheit leide. Ihre Handlungsweisen führten zudem zu per-
sönlichen Nachteilen und einer Gefährdung der Existenzsicherung.
J.
Mit einer "Stellungnahme-Beschwerde" gelangte X.___ am 10. Januar
2019 ans Regionalgericht Imboden. Da X.___ lediglich die Tätigkeit der einge-
setzten Beistände rügte, stellte dies offensichtlich eine Beschwerde nach Art. 419
ZGB dar, so dass eine falsche Instanz bemüht wurde.
K.
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 zum Schluss, dass bei
3 / 8
X.___ keine eigentliche psychische Krankheit erkennbar sei, sie jedoch unter
einer grossen psychischen Belastung leide.
L.
Am 24. Januar 2019 wurde X.___ durch die KESB angehört. Dabei
kommt zum Ausdruck, dass X.___ rechthaberisch, in vielen Dingen inkompe-
tent, unkooperativ, voller Misstrauen und Vorwürfe gegenüber den Behörden ist. In
rechtlichen Angelegenheiten ist sie überfordert, aber trotzdem von sich und ihrem
Vorgehen überzeugt. Des Weiteren ist sie uneinsichtig und beratungsresistent.
M.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 verfügte die KESB eine Anpassung der
bestehenden Massnahme. Im Wesentlichen ordnete die KESB die Aufhebung der
Begleitbeistandschaft und stattdessen die Errichtung einer Vertretungsbeistand-
schaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB an. Als Beistand wurde weiterhin Berufsbei-
stand Patrick Lanz eingesetzt, welcher im Rahmen einer Vertretungsbeistand-
schaft X.___ zu beraten und soweit notwendig in folgenden Belangen zu unter-
stützten hat: Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit (exkl. Ver-
tretung
bei
Urteilsunfähigkeit,
Art.
378
Abs.
1
Ziff.
2
ZGB),
Ar-
beit/Bildung/Beschäftigung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen. Diese
Massnahme sei deshalb notwendig, da es X.___ trotz Beratung durch den Bei-
stand nicht gelinge, zielgerichtet und erfolgversprechend zu handeln. Grund sei
ihre psychosoziale Belastung, welcher sie bereits seit Jahren ausgesetzt sei. Des-
halb sei aktuell eine mildere Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft nicht
ausreichend.
N.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gelangte X.___ trotz zutreffender
Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht von Graubünden, somit wiederum
an eine unzuständige Instanz.
O.
Am 11. Februar 2019 überbrachte X.___ eine Beschwerde gegen den
KESB-Entscheid dem Kantonsgericht von Graubünden, worin sie sinngemäss die
Aufhebung der KESB Massnahmen beantragte.
In ihrer am 10. Februar 2019 verfassten Beschwerde macht sie der KESB Vorwür-
fe in Bezug auf ihre Tochter C.___, dass sie die Bergschule B.___ besuchen
müsse und beschuldigte dafür insbesondere Frau G.___ (Beiständin von
C.___). Des Weiteren macht sie der KESB Vorwürfe, ihre Kinderzulagen "ge-
klaut" zu haben und wegen "Ihnen" den Job verloren und so wenig Geld zu haben.
Frau G.___ sei psychisch belastet. Sie wolle mit ihr singen und beten. Die An-
fragen an die eidgenössische Finanzkontrolle sowie die Erhebung einer Be-
schwerde ans Regionalgericht Imboden seien ihr Recht. Sie führt zudem aus,
4 / 8
dass sie keinen Beistand benötige. Die Kinderzulagen seien ihr gestohlen worden.
Sie lamentiert über die Geldknappheit, welche nicht für die Freizeitaktivitäten ihrer
Tochter H.___ ausreichen würden. X.___ sei beim Hausarzt gewesen und
übt nun Kritik am Hausarzt und an Frau G.___. Sie solle sich um das Geld
kümmern. Ihre Tochter H.___ sei auch wegen ihr erkrankt. "Sie" sollen anste-
hende Krankenkassenkosten übernehmen. H.___ benötige diverse Vitamine
und eine richtige Ernährung. Deshalb brauche sie die Kinderzulagen.
In ihrem Brief vom 10. Februar 2019 äusserte sie, dass sie nicht mit der Einset-
zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden sei. Sie sei gesund, könne arbei-
ten und sich um ihre und andere Kinder kümmern.
P.
Am 15. März 2019 reichte die KESB ihre Beschwerdeantwort ein und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine
weitere Begründung wurde verzichtet.
Q.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent-
scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen-
schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbe-
sondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b
Abs. 1 ZGB).
1.2.
Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art.
60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-
zZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Be-
schwerdeinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von der Betroffe-
nen selbst eingereicht worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist.
Datiert vom 10. Februar 2019 (persönlich überbracht ans Kantonsgericht von
Graubünden am 11. Februar 2019), ist sie gegen den Entscheid der KESB vom
24. Januar 2019 fristgerecht eingereicht worden.
2.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich
und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).
5 / 8
Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin-
reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, wa-
rum sie mit der getroffenen Anordnung ganz teilweise nicht einverstanden ist
(Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Immerhin muss aber erwartet wer-
den, dass sich die Beschwerde mit den Begründungen im angefochtenen Ent-
scheid, weshalb die KESB die angefochtenen Massnahme für notwendig erachtet,
auseinandersetzt und erklärt wird, weshalb diese unzutreffend ungenügend
sein sollen. Die Beschwerde vermag wie dem Folgenden hervorgeht - nicht
einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen.
3.
Die KESB ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine auch von
aussen wahrnehmbare psychische Belastung vorliege, welche offenund akten-
kundig ihre Fähigkeit beeinträchtige, Situationen in wichtigen Lebensbereichen
realistisch einzuschätzen und zielgerichtete und vernunftgemässe Entscheidungen
zu treffen. Hintergrund dieser Beeinträchtigung dürfte die von Gutachter Dr. med.
F.___ festgestellte starke psychische Belastung sein, der sie seit mehreren Jah-
ren zunehmend ausgesetzt sei.
Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht konk-
ret ein. Vielmehr beschränkt sie sich auf Vorwürfe gegenüber der KESB und den
Beiständen, lamentiert darüber, dass man ihr zu wenig Geld zur Verfügung stelle,
vermischt die eigene Situation mit jener ihrer Kinder und behauptet Dinge, die mit
der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in keinem direkten Zusammenhang
stehen. Auf diese offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist demnach
nicht einzutreten.
4.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie of-
fensichtlich abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwer-
deführerin an den Tag gelegte Verhaltensweise auf die von Dr. med. F.___
festgestellte gravierende psychosoziale Belastungssituation einfach auf einen
schwierigen Charakter zurückzuführen sind. Auf jeden Fall ergibt sich aus den Ak-
ten, dass sie sich seit Jahren mit allen möglichen Behörden anlegt und in rechtha-
berischer Weise dauernd unrealistische Forderungen stellt. Ihre Besserwisserei
führte dazu, dass sie die von den Behörden angebotene Hilfe ablehnte, ihnen ge-
genüber voller Misstrauen ist, sich unkooperativ verhält und die Behörden mit
Vorwürfen eindeckt, wenn ihre Wünsche nicht erfüllt werden. Ihr fehlt aber offen-
sichtlich auch das Fachwissen, um an die richtigen Behörden zu gelangen, wie
ihre Eingaben an die Finanzkontrolle und das Regionalgericht Imboden zeigen.
Darüber hinaus ist sie verständlicherweise mit unserem Rechtssystem nicht ver-
traut genug, um der richtigen Behörde jene Anträge zu stellen, für welche diese
6 / 8
auch zuständig sind. Gepaart mit ihrer Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz
führt dies zu Situationen, welche ihre Existenz und jene ihrer Kinder bedrohen, wie
der Verlust ihrer Familienwohnung und ihrer Beschäftigung als Tagesmutter auf-
zeigen. Die mildere Massnahme einer blossen Begleitbeistandschaft war unter
den gegebenen Umständen wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die von
der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft rechtfertigt sich deshalb sowohl
unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch unter jenem der Verhältnismäs-
sigkeit. Es würde der Beschwerdeführerin gut anstehen, mit dem eingesetzten
Beistand zusammenzuarbeiten und seine Unterstützung anzunehmen. Dies würde
ohne Zweifel dazu beitragen, ihre psychische Belastungssituation zu lindern und
ihre Überforderung in rechtlichen Angelegenheiten zu beseitigen, was ihr und ih-
ren Kindern zum Vorteil gereichen würde.
5.
Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen
Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer-
deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden.
Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be-
schwerde dieser Art als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin
die Kosten auferlegt würden.
6.
Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR
173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem
offensichtlich unzulässigen offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.
7 / 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
8 / 8
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.