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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-19-192: Kantonsgericht Graubünden

Die Privatklägerin und Berufungsklägerin wurde vom Obergericht des Kantons Zürich freigesprochen, da die Zeugin D. als einzige Zeugin widersprüchliche und unzuverlässige Aussagen machte. Die Anklage wegen sexueller Handlungen mit Kindern wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'872.15 werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten wird mit CHF 7'500.- entschädigt. Die Berufung der Privatklägerin wird nicht angenommen, da sie nicht ordnungsgemäss vertreten wurde. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-192

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-19-192
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-19-192 vom 25.11.2019 (GR)
Datum:25.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:diverser Lebensbereiche von X._____ angeordnet bzw. den
Schlagwörter : Unterbringung; Behandlung; Alkohol; Klinik; Person; Patient; Gutachten; Betreuung; Beschwerdeführers; Geiser; Kanton; Massnahme; Krankheit; Thomas; Graubünden; Erkrankung; Krankheits; Geiser/Mario; Voraussetzung; Kantonsgericht; öglich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:140 III 101; 143 III 189;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-192

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 25. November 2019
Referenz
ZK1 19 192
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Michael Dürst und Pritzi

Landolt, Aktuar ad hoc
Parteien
X.___,
Beschwerdeführer
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj.
Ärztliche Einweisung vom 09. November 2019
Mitteilung
02. Dezember 2019


1 / 13


I. Sachverhalt
A.
Für X.___, geboren am ___ 1953, besteht seit dem 13. November
2014 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermö-
gensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Seit dem Jahr 2011 wurde er über
20 Mal stationär in der Klinik A.___ behandelt. Mit verfahrensleitenden Verfü-
gungen vom 30. April 2018 bzw. 31. Mai 2018 hat die Kindesund Erwachsenen-
schutzbehörde (nachfolgend: KESB) die Erstellung eines Gutachtens über sämtli-
che Fragen betreffend diverser Lebensbereiche von X.___ angeordnet bzw. den
Auftrag an Dr. med. B.___ übertragen. Dieser führte bei X.___ am 7. Dezem-
ber 2018 eine ambulante Begutachtung durch. Das umfangreiche Gutachten (74
Seiten) datiert vom 8. Oktober 2019 und ist bei der KESB Prättigau/Davos am 11.
Oktober 2019 eingegangen. Mit einem vom 8. November 2019 datierten Schrei-
ben der KESB Prättigau/Davos an X.___ teilte die Behörde mit, dass das Gut-
achten erstellt worden sei und sie mit ihm den Inhalt des Gutachtens erörtern und
das weitere Vorgehen besprechen möchte.
B.
Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 9. November 2019 wurde
X.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH sowie für Allgemeine Innere Medizin, O.2___, gestützt auf Art. 429 ZGB in
der Klinik A.___, in O.1___ fürsorgerisch untergebracht. Gemäss den Anga-
ben des Arztes ist X.___ in alkoholisiertem Zustand (1.2 Promille) verbal ag-
gressiv und mit massiven suizidalen Äusserungen von der Polizei aufgegriffen
worden. Er habe wirre und sprunghafte Äusserungen betreffend Konflikte u.a. mit
der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) und dem Mili-
tär sowie über religiöse Themen getätigt. Er verhalte sich logorrhoisch, laut,
sprunghaft, assoziativ und massiv ausfällig. Es sei kein Gespräch mit ihm möglich.
C.
Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X.___ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel) Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden.
D.
Am 13. November 2019 informierte die KESB Prättigau/Davos das Kan-
tonsgericht von Graubünden telefonisch über das Gutachten vom 8. Oktober
2019. Gestützt darauf habe die KESB ein Verfahren zur Prüfung einer stationären
Massnahme und Betreuung der Wohnsituation eröffnet. Sie werde in der Woche
vom 18. November 2019 bei X.___ vorbeigehen und ihm das Gutachten eröff-
nen.
2 / 13


E.
Mit Schreiben vom 13. November 2019 (via IncaMail) ersuchte der Vorsit-
zende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik A.___
unter Fristansetzung bis zum 14. November 2019 um einen kurzen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage, inwiefern die Voraus-
setzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne
Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien.
F.
Am 14. November 2019 reichte die Klinik A.___ den angeforderten Be-
richt ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Einweisungsumstände praktisch iden-
tisch seien wie beim letzten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Diensten
Graubünden (24. Hospitalisation vom 21. Januar 2019 bis 3. März 2019). Weiter
sei der Beschwerdeführer seit 2005 aufgrund einer bipolar affektiven Erkrankung
und Alkoholproblematik mehrmals in den Kliniken der PDGR in Behandlung gewe-
sen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht weiterhin nötig, da
bei einem verfrühten Austritt erstens eine akute Rückfallgefahr für Alkohol mit
konsekutiv erneuter Selbstund Fremdgefährdung und zweitens eine mögliche
Selbstgefährdung bei Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behandlung der
Harnwegsinfektion bestehe. Zudem sei bei Austritt mit einer behördlichen Unter-
bringung durch die KESB Prättigau/Davos zu rechnen, welche im Vorfeld der ak-
tuellen Hospitalisation eine psychiatrische Begutachtung habe durchführen lassen
und angekündigt habe, dem Patienten die Ergebnisse am 22. November 2019 in
der Klinik eröffnen zu wollen.
G.
Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. November 2019 wurde D.___, Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m.
Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 19. Oktober 2019, Mittag,
mit der Begutachtung von X.___ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzu-
legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi-
schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit
welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Per-
son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest-
gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weite-
ren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs
eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei allfällige ambu-
lante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben
habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungs-
einsicht verfüge.
3 / 13


H.
Das Kurzgutachten von Fachärztin D.___, datiert vom 18. November
2019, ist beim Kantonsgericht gleichentags eingegangen. Darin gelangte die Gut-
achterin gestützt auf die am 17. November 2019 durchgeführte gutachterliche Un-
tersuchung des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss,
dass der Patient aktuell deutliche hypomane Symptome bei einer bekannten bipo-
laren Erkrankung zeige. Der beim Beschwerdeführer am 9. November 2019 be-
standene Alkoholkonsum könne einerseits sowohl die vorhandenen Symptome
verstärkt haben, andererseits aber auch durch die gehobene hypomane Stimmung
getriggert worden sein. Zusammenfassend stellte die Gutachterin beim Patienten
die Diagnosen der Hypomanie bei bipolarer affektiver Erkrankung (ICD-10 F31.0)
sowie des Schädlichen Alkoholgebrauchs (ICD-10 F10.1) mit Status nach mehrfa-
chen Alkoholintoxikationen (ICD-10 F10.0). Auf Grund der nicht gegebenen
Krankheitsund Behandlungseinsicht werde die Behandlung bis zu einer weiteren
Stabilisierung nur unter geschlossenen Bedingungen möglich sein. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Patient bei Zunahme der Krankheitssymptome
und/oder Alkoholkonsum erneut an Suizid denke und/oder suizidale Handlungen
ausführe.
I.
Am 25. November 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be-
schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird
auf das separat angefertigte Protokoll vom 25. November 2019 (nachfolgend: Pro-
tokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde
dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik A.___ noch glei-
chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
J.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in
den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-
gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m.
Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB;
BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
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1.2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge-
rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen
Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist
nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend
richtet sich die Beschwerde gegen die am 9. November 2019 verfügte fürsorgeri-
sche Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom
12. November 2019 (Poststempel) gewahrt. Daher ist auf die fristund formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Es gilt ausserdem die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge-
schränkte Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge-
schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB
wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-
und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun-
desrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss
(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e
ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 18. November 2019 von D.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 17.
November 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwer-
deinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chris-
tof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. November 2019
wurde diese Vorgabe umgesetzt.
5 / 13


3.
Neben der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde können gemäss
Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-
te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die
Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat
(vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB).
Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und so-
weit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bil-
den (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom-
mentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. C.___ ist als im Kanton O.2___ praktizierender Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie FMH sowie für Allgemeine Innere Medizin gemäss § 51
des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) zur Anordnung einer fürsorgerischen
Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 9. November 2019
die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings
fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der
Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der
Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli-
che Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik A.___ einzu-
leiten.
4.1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung an geistiger Behinderung leidet verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger,
a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem
Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso-
nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert:
Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme
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ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Stö-
rung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann
eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung
beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nö-
tige Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei-
sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden
kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vo-
raussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang
verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin-
gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit
einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei-
heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann
(Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck
auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426
ZGB).
4.2.
Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz
genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-
dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et-
zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Laut dem Eintrittsstatus der PDGR vom 10. November 2019 sei der Patient bei
Eintritt stark agitiert und nicht zugänglich gewesen. Er habe formale Denkstörun-
gen in Form von Vorbeireden, Zerfahrenheit und Inkohärenz gezeigt. Fachärztin
D.___ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen
Beobachtungen zum Schluss, dass der Patient aktuell deutliche hypomane Symp-
tome bei einer bekannten bipolaren Erkrankung zeige. Im Einzelnen bestünden im
psychopathologischen Befund formale Denkstörungen (Zerfahrenheit, Sprunghaf-
tigkeit, Logorrhoe, Vorbeireden), Zeitgitterstörungen, eine maniforme, d.h. geho-
bene Grundstimmung und ein gesteigerter Antrieb mit psychomotorischer Unruhe.
Die aktuelle hypomane Symptomatik lag bei der gutachterlichen Untersuchung am
17. November 2019 vor und ist fremdanamnestisch von mehreren Ärzten seit dem
7 / 13


9. November 2019 dokumentiert. Zusätzlich bestand beim Beschwerdeführer am
9. November 2019 ein Alkoholkonsum, der einerseits sowohl die vorhandenen
Symptome verstärkt haben kann, der andererseits aber auch durch die gehobene
hypomane Stimmung getriggert worden sein kann. Da der Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers bereits mehrfach Krankheitsphasen der bipolaren Erkrankung
ungünstig beeinflusste, liegt ein schädlicher Alkoholgebrauch vor. Die Gutachterin
erachtet es als fraglich, ob angesichts des dokumentierten Promillewertes von 1.2
Promille am 9. November 2019 eine Alkoholintoxikation vorlag, da die Auffälligkei-
ten, die der Patient zeigte, auch durch die hypomane Symptomatik erklärt werden
könnten. Zweifellos bestanden in der Vorgeschichte des Patienten aber mehrere
Alkoholintoxikationen. Zusammenfassend stellte die Gutachterin beim Patienten
die Diagnosen der Hypomanie bei bipolarer affektiver Erkrankung (ICD-10 F31.0)
sowie des schädlichen Alkoholgebrauchs (ICD-10 F10.1) mit Status nach mehrfa-
chen Alkoholintoxikationen (ICD-10 F10.0). Damit ist beim Beschwerdeführer eine
psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgeri-
sche Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3.
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer
Behandlung bzw. Betreuung.
Fachärztin D.___ hält in ihrem Gutachten vom 18. November 2019 fest, dass
der Beschwerdeführer im Gespräch mit ihr krankheitsbedingt keine Krankheits-
und Behandlungseinsicht gezeigt habe. Daher und wegen des aktuellen Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers resultiere eine Schutzbedürftigkeit, die aus
gutachterlicher Sicht auch eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich mache.
Nach den Äusserungen des Beschwerdeführers müsse ausserdem davon ausge-
gangen werden, dass er bei Entlassung aus der Klinik zum jetzigen Zeitpunkt die
zur Behandlung der bipolaren Erkrankung und der aktuell hypomanen Symptoma-
tik dringend erforderliche Medikation nicht weiter einnehmen würde. Auch würde
er sich selber nicht schonen, sondern im Gegenteil eher auf Grund der zahlreichen
Ideen mit Arbeit überfordern und auch von sich aus keine Hilfe suchen. Dann be-
stehe ein hohes Risiko für eine Verstärkung der Symptomatik bis hin zu einer Ma-
nie. Auf Grund der nicht gegebenen Krankheitsund Behandlungseinsicht werde
die Behandlung bis zu einer weiteren Stabilisierung nur unter geschlossenen Be-
dingungen möglich sein. Bei einer ambulanten Behandlung wären zum jetzigen
Zeitpunkt die medizinisch aktuell dringend notwendigen Massnahmen wie Medi-
kamenteneinnahme, Alkoholabstinenz und Reizabschirmung nicht sicher gewähr-
leistet. Die Klinik A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019
8 / 13


aus, dass der Beschwerdeführer sich im stationären Setting aktuell gut führbar
und absprachefähig zeige. Im Urinstatus sei ein nitritpositiver Harnwegsinfekt ge-
sehen worden, der zwingend antibiotisch behandelt werden müsse. Der Patient
sei derzeit bezüglich der Medikamenteneinnahme compliant, so dass die Bedin-
gungen für eine Stabilisierung gut seien. Angesichts des ärztlichen Gutachtens
und der Stellungnahme der Klinik A.___ scheint die Behandlungsbedürftigkeit
des Beschwerdeführers ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet wer-
den. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung
angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im
konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann.
4.4.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische
Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit
einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu
rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung
des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten
Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140
III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss
Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für
eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte
der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung
der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen-
wirken sollte (vgl. Botschaft, S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen be-
reits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die
Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die
Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand
des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas
Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes-
senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm-
lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent-
lassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung Betreuung nicht anders
erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-
ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be-
absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende
Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger,
9 / 13


a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426
ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenen-
schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (S. 7062). Als leichtere Mass-
nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der
freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Et-
zensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Dem Eintrittsstatus der PDGR vom 10. November 2019 ist zu entnehmen,
dass ein Gespräch mit dem Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht möglich
gewesen sei. Er sei zudem schwer antriebsgesteigert beziehungsweise psycho-
motorisch sehr unruhig gewesen. Es habe potentielle Eigenund Fremdgefähr-
dung bestanden. Eine vollständige körperliche Untersuchung sei vom Patienten
aggressiv abgelehnt worden. Die Stellungnahme der Klinik A.___ vom
14. November 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der
Beschwerdeführer bei Eintritt auf die geschlossen geführte Notfallstation D11-
Notfall aufgrund anhaltender Fremdaggression gegenüber dem Pflegepersonal
und der Ärzteschaft vorübergehend isoliert, fixiert und mediziert werden musste.
Die Isolation konnte am 10. November 2019 aufgehoben, der Patient am 13. No-
vember 2019 auf die geschlossen geführte gerontopsychiatrische Abteilung C12
verlegt werden. Im stationären Setting zeige er sich aktuell gut führbar und ab-
sprachefähig. Auch habe er bis dato keine suizidalen Äusserungen mehr getätigt
und es habe keine Hinweise auf Fremdaggression gegeben. Die fürsorgerische
Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht weiterhin nötig, da bei einem verfrühten
Austritt erstens eine hohe Rückfallgefahr für Alkohol mit konsekutiv erneuter
Selbstund Fremdgefährdung und zweitens eine mögliche Selbstgefährdung bei
Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behandlung der Harnwegsinfektion
bestehe. Fachärztin D.___ führte anlässlich der Untersuchung vom 17. Novem-
ber 2019 aus, es bestünden zwar aktuell keine Hinweise für Suizidalität, doch es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient bei Zunahme der Krank-
heitssymptome und/oder Alkoholkonsum erneut an Suizid denke und/oder suizida-
le Handlungen ausführe. Zu befürchten sei, dass der Patient in seiner hypoma-
nen/manischen Stimmung Risiken nicht sehe (in unpassender Kleidung bei kalten
Temperaturen draussen aufhalten; Gegenstände aus dem Fenster werfen; leicht-
fertig Alkohol trinken mit dem Risiko erneuter Sturzereignisse mit eventuell
schwerwiegenden Verletzungen) und zunehmend verwahrlose.
4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom
25. November 2019 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdefüh-
rer war trotz Klinikaufenthalt seit dem 9. November 2019 soweit die Beschwer-
10 / 13


deinstanz das beurteilen kann in einer relativ schlechten Verfassung. Der Be-
schwerdeführer hatte oftmals grosse Mühe, die einfachsten Fragen zu beantwor-
ten und schweifte in seinen Antworten regelmässig ab. Eine Krankheitsund Be-
handlungseinsicht muss bei dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Aussa-
gen an der Verhandlung verneint werden. Einerseits war ihm wohl bewusst, dass
er am 9. November 2019 zu viel Alkohol getrunken hatte. Andererseits gelang es
ihm nicht, glaubhaft darzulegen, wie er die Situation nach Verlassen der Klinik in
den Griff bekommen würde. Die von der Gutachterin beschriebene Schutzbedürf-
tigkeit, die eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich macht, kann aufgrund
der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Gericht bestätigt werden.
4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Fachärztin D.___ und der Pa-
tientenakten der Klinik A.___ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest
in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche
Selbstund Fremdgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe.
Selbstgefährdung ist sowohl aufgrund der hohen Rückfallgefahr in Bezug auf Al-
kohol mit dem Risiko erneuter Sturzereignisse mit eventuell schwerwiegenden
Verletzungen als auch bei Unterlassen der notwendigen antibiotischen Behand-
lung der Harnwegsinfektion gegeben. Fremdgefährdung besteht insbesondere im
Zusammenhang mit der hohen Rückfallgefahr für Alkohol. Zudem ist eine zuneh-
mende Verwahrlosung des Beschwerdeführers zu befürchten. Auch ist nicht aus-
zuschliessen, dass er erneut an Suizid denkt und/oder suizidale Handlungen aus-
führt. Aus diesen Gründen erscheint der Beschwerdeführer derzeit besonders
schutzbedürftig. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Un-
terbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme
wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwer-
deführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik A.___ in O.1___ stellt
darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere
auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgerische Un-
terbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
wahrt.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das
Gutachten, der Bericht der Klinik A.___ wie auch die mündliche Hauptverhand-
lung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner momentanen Verfassung bei einem
vorzeitigen Abbruch potentiell selbstund fremdgefährdend wäre. Vielmehr ist er
auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung
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angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt
werden kann. Die angefochtene Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist
damit rechtmässig erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2
EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der
Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen auf Aufhebung der fürsorgerischen Un-
terbringung in der Klinik A.___ unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und
CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Vorlie-
gend kommt ein Verzicht auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EG-
zZGB nicht in Frage, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewie-
sen ist.

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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00
(CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen
zu Lasten von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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