Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Das Verfahren wurde daraufhin abgeschrieben und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen ist somit rechtskräftig. Die Parteien wurden schriftlich über den Entscheid informiert und es besteht die Möglichkeit, eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einzureichen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-178
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK1-19-178 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 28.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Recht; Entscheid; Verfahren; Beklagten; Gericht; Albula; Prozess; Parteien; Regionalgericht; Grundbuch; Eintragung; Pfandrecht; Klage; Entschädigung; Kantonsgericht; Höhe; Rechtsbegehren; Rechtsmittel; Parteientschädigung; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerische; Beschwerdeverfahren |
| Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 70 ZPO ;Art. 712i ZGB ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Dieter Freiburghaus, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 320 ZPO, 2016 Spühler, Peter, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 70 ZPO, 2017 Hausheer, Marti, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 95 ZPO, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-178
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 28. November 2019
(Mit Urteil 5A_163/2020 vom 28. Februar 2020 ist das Bundesgericht auf die ge-
gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz
ZK1 19 178
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Landolt, Aktuar ad hoc
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.1___
Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur
Y.2___
Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Kostenauflage
Anfechtungsobj.
Abschreibungsentscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom
27.08.2019, mitgeteilt am 13.09.2019 (Proz. Nr. 115-2018-12)
Mitteilung
20. Januar 2020
1 / 14
I. Sachverhalt
A.
A.___, geboren am ___ 1924, ist als Eigentümer des Stockwerkeigen-
tumsgrundstücks Nr. ___, ___ Miteigentum an Grundstück Nr. ___ mit
Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, Haus ___,
O.1___, im Grundbuch der Gemeinde O.2___ eingetragen. A.___ ist vor
mehreren Jahren verstorben. Die einzigen Erbinnen sind seine Töchter X.___
und Y.2___, welche kraft ihrer Erbenqualität Gesamteigentümerinnen der
Stockwerkeigentumseinheit Nr. ___ in O.1___, Gemeinde O.2___ sind. Die
Erbinnen und Beklagten sind mit Beitragsforderungen der klagenden Partei von
insgesamt CHF 8'641.10 in Rückstand. Es erfolgten diesbezügliche Mahnungen
am 3. August 2017 an X.___ wie auch an Y.2___. Da der Betrag bisher nicht
bezahlt wurde, gelangte die klagende Partei mit Gesuch vom 20. April 2018 vor-
erst an den Einzelrichter des Regionalgerichts Albula, welcher am 12. Juli 2018,
mitgeteilt am 16. Juli 2018, wie folgt entschied:
"Entscheid des Einzelrichters vom 12. Juli 2018 betr. vorläufige Eintragung
eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB (Proz. Nr. 135-2018-81):
1. Das Gesuch vom 20. April 2018 wird gutgeheissen und die mit Ent-
scheid vom 26. April 2018 superprovisorisch angeordnete provisorische
Vormerkung wird wie folgt bestätigt:
Das Grundbuchamt O.2___ wird angewiesen, im Grundbuch der
Gemeinde O.2___ zugunsten der Y.1___, O.1___, ein gesetzli-
ches Pfandrecht nach Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 8'641.10 zu-
züglich 5% Zins seit 19. April 2018 zu Lasten des Stockwerkeigentums-
grundstücks Nr. ___, ___ Miteigentum an Grundstück ___ mit
Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Obergeschoss,
Haus ___, derzeit als Eigentümer eingetragen A.___, vorläufig
einzutragen bzw. vorzumerken.
2. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist bis 30. November 2018 zur
Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts ange-
setzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläu-
figen Eintragung hinfällig und das Gericht wird die Löschung der Vor-
merkung veranlassen.
3. a. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr und
Kosten des Grundbuchamts) werden einstweilen der Gesuchstellerin
auferlegt unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einem all-
fälligen Hauptverfahren. Die Kosten werden mit dem geleisteten Vor-
schuss verrechnet
b. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)"
2 / 14
B.
Mit Prosequierungsklage vom 4. Dezember 2018 begehrte die Y.1___ als
Klägerin, X.___ und Y.2___ seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung
von CHF 8'641.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. April 2018 an die Klägerin zu
verurteilen. Weiter wurde begehrt, das Grundbuchamt O.2___ sei anzuweisen,
zu Lasten von StWE-Grundstück Nr. ___, Grundbuch der Gemeinde O.2___,
___ Miteigentum an Grundstück Nr. ___, mit dem Sonderrecht an der 2 ½-
Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Obergeschoss, Haus ___ (alte StWE-Nr. ___),
und zu Gunsten der Klägerin ein Pfandrecht als Gesamtpfandrecht im Betrage von
CHF 8'641.10 zuzüglich 5 % Zins ab 19. April 2018 definitiv einzutragen. Dies un-
ter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWSt. un-
ter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten.
C.
Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2019 führte Y.2___ zusammenfas-
send aus, sie erhebe keine Einwände gegen die Klage; dies unter der Vorausset-
zung, dass sie nicht alleine für die Forderung haftbar sei. Sie sei von Beginn an
mit den Abrechnungen der klagenden Partei einverstanden gewesen. Ihre
Schwester weigere sich zur Anerkennung aus ihr nicht bekannten Gründen. Da sie
gemeinsam Eigentümer der Wohnung seien, könne sie nicht alleine darüber ver-
fügen. Der Entscheid, ob die Forderung der Stockwerkeigentümerschaft begründet
sei und ein Pfandrecht eingetragen werden könne, werde dem Gericht überlassen.
D.
X.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 folgende
Rechtsbegehren:
"1. Die 3 Rechtsbegehren der Klägerin seien abzulehnen und das
Rechtsbegehren 1. sei im Falle der Gutheissung einzig auf die Beklag-
te 2, Y.2___ anzuwenden.
2.
Die definitive Eintragung des Pfandrechts gemäss Rechtsbegehren 2.
sei abzulehnen.
3.
Das Rechtsbegehren 3. sei abzulehnen.
4.
Es sei die Löschung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts ge-
mäss Entscheid vom 26. April 2018 und Meldung des Grundbucham-
tes O.2___ vom 14. Mai 2018 sowie die vorläufige Eintragung vom
7. August 2018 anzuordnen.
5.
Eventuell sei dieses Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht sei-
nen Entscheid im Verfahren 5A_893/2018 gefällt hat.
6.
Sämtliche Kosten des bisherigen Verfahrens wie auch allfällige weitere
Verfahrenskosten verbleiben bei der Hauptsache bis zu einem En-
dentscheid.
3 / 14
7.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin
im Falle des Unterliegens der Klägerin.
8.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag-
ten 2, Y.2___, ___strasse, O.3___ im Falle des Obsiegens der
Klägerin, einschliesslich aller Verzugszinsen, Gerichtsund ausser-
amtliche Kosten, MwSt. und Parteikosten.
9.
Es sind auch sämtliche Kosten einer allfälligen zukünftigen Zwangs-
verwertung der Liegenschaft Y.1___ in O.1___ der Beklagten 2,
Y.2___ aufzuerlegen."
E.
Am 27. August 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht
Albula statt, anlässlich der die Parteien eine Anerkennungserklärung unterzeich-
neten. Nicht anerkannt ist die interne, solidarische Prozesskostenverteilung. Mit
Abschreibungsentscheid vom 27. August 2019, mitgeteilt am 13. September 2019,
erkennt der Instruktionsrichter am Regionalgericht Albula, was folgt:
"1. Das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-12 wird infolge Anerkennung der
Klage abgeschrieben.
Das Grundbuchamt O.2___ wird angewiesen, im Grundbuch der
Gemeinde O.2___ zugunsten der Y.1___, O.1___, ein gesetz-
liches Pfandrecht nach Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 8'641.10
zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2018 zu Lasten des Stockwerkeigen-
tumsgrundstücks Nr. ___, ___ Miteigentum an Grundstück ___
mit Sonderrecht an der 2 ½ - Zimmerwohnung Nr. 17 im 2. Oberge-
schoss, Haus ___, derzeit als Eigentümer eingetragen A.___, de-
finitiv einzutragen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'500.00 (CHF 3'500.00 für vor-
liegendes Verfahren einschliesslich Kosten des Grundbuchamts;
CHF 2'000.00 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81) gehen solida-
risch zu Lasten der Beklagten und werden mit dem von der klagenden
Partei
geleisteten
Vorschuss
verrechnet.
Die
Restanz
von
CHF 3'000.00 wird der klagenden Partei nach Erhalt eines Einzah-
lungsscheins zurückerstattet.
3.
Die Beklagten haben die klagende Partei mit CHF 6'569.75
(CHF 4'011.85 für vorliegendes Verfahren; CHF 2'557.90 für das Ver-
fahren Proz. Nr. 135-2018-81; inkl. Barauslagen und MwST.) ausser-
gerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe
von CHF 5'500 zu ersetzen. Die Beklagten haften für die Parteient-
schädigung und die Rückerstattung der Gerichtskosten solidarisch.
4.
(Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid)
4 / 14
5.
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
6.
(Mitteilung)"
Aufgrund der Klageanerkennung der Beklagten hat der Instruktionsrichter das Ver-
fahren abgeschrieben. Bezüglich der Kostenverteilung wurde begründend ausge-
führt, es sei unbestritten, dass die Beklagten aufgrund der Klageanerkennung als
unterliegend gelten und die Prozesskosten ihnen aufzuerlegen sind. Umstritten sei
hingegen die interne Verteilung der Kosten, wobei es sich vorliegend rechtfertige,
auf die in diesen Konstellationen übliche solidarische Haftung für die Prozesskos-
ten zu erkennen. Auch die Parteientschädigung wurde unter solidarischer Haftbar-
keit der klagenden Partei auferlegt.
F.
Gegen die Kostenfestsetzung dieses Entscheids erhob X.___ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel) Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie die folgenden Anträ-
ge stellte:
"1. Der Entscheid des Regionalgericht Albula vom 27. August 2019 sei in
den Punkten 2. und 3. abzulehnen und zurückzuweisen und die Ge-
richtsund Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 12'069.75 seien al-
lein der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 2 Y.2___,
___strasse, O.3___ aufzuerlegen.
2.
Eventuell sei durch das Kantonsgericht selbst zu entscheiden, dass
der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 2, Y.2___, ___strasse,
O.3___, die Gerichtsund Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr.
12'096.75 zur alleinigen Bezahlung auferlegt werden gemäss Punkt 2.
& 3. des Entscheids des Regionalgericht Albula vom 27. August 2019.
3.
X.___ als Beschwerdeführerin sei eine Pauschale von Fr. 2'000.als
Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 a & c zuzusprechen.
4.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde zu Lasten
der Beschwerdegegnerin 1, namentlich B.___, O.4___ und
Rechtsanwalt Remo Cavegn, Bahnhofstr. 7, 7001 Chur je zur Hälfte
anzuordnen, da dies die verantwortlichen Entscheidungsträger im Be-
schwerdeverfahren sind.
4.a Eventuell unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde
je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 & 2.
4.b Eventuell unter Kosten und Entschädigungsfolgen dieser Beschwerde
zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2.
(Beilage 1)
5 / 14
Ich beantrage ferner die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO
unter Erlass sämtlicher Kosten und Vorschüsse (Art. 98 ZPO ist eine Kann-
Vorschrift), da ich erwiesenermassen mittellos bin und dies von Gerichten
in den Kantonen AR, SG und ZH bis hin zum Bundesgericht bestätigt wird
und unbestritten ist.
(Beweise 2-5)
Ich beantrage die Einforderung der vollständigen Akten ab 20. April 2018
beim Regionalgericht Albula in Tiefencastel betreffend Prozess Nr. 135-
2018-81 und Prozess Nr. 115-2018.12.
(Beweise 6-7)
Ebenfalls beantrage ich die Einholung der Akten bei der Erbteilungskom-
mission C.___ (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) falls beim Kantons-
gericht Zweifel bezüglich der finanziellen Situation der Handlungsfä-
higkeit des Nachlasses aufkommen sollten."
Begründend führte sie aus, dass der Prozess vor dem Regionalgericht Albula dem
renitenten Verhalten ihrer Schwester und Miterbin Y.2___ zuzuschreiben sei.
Bis zur Hauptverhandlung sei es ihr selbst nicht möglich gewesen, festzustellen,
ob und wieweit Y.2___ Zahlungen vorgenommen hatte, was eine Klageaner-
kennung zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht habe. Der Entscheid sei be-
züglich der Verteilung der Gerichtskosten (recte: Prozesskosten) unter solidari-
scher Haftung unhaltbar und verstosse gegen Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs.
1 lit. f ZPO, wie auch Art. 108 ZPO. Beantragt werde sodann eine Umtriebsent-
schädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c (recte: ZPO).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten und die Y.1___ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin 1) sowie Y.2___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) zur
Beschwerdeantwort aufgefordert.
H.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 wies der Vorsitzende der I. Zivilkam-
mer die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 119 Abs. 5 ZPO in jedem Rechtsmittelverfahren neu und in einem sepa-
raten Gesuch zu beantragen sei. Das am 31. Oktober 2019 separat eingereichte
Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. November 2019 (ZK1 19 185) abgewiesen.
I.
In der Folge reichten die Beschwerdegegnerin 2 wie auch die Beschwerde-
gegnerin 1 jeweils eine separate Beschwerdeantwort ein, und begehrten darin die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 28. November 2019 (Poststempel) eine unaufgeforderte
6 / 14
Stellungnahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren festhält und ein Informati-
onsschreiben des Erbenvertreters D.___ von der E.___AG ins Recht legt.
J.
Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Entscheid des In-
struktionsrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 27. August 2019
vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten.
Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenent-
scheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
1.2.
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der
Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). In-
nerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwer-
den auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit.
a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.3.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmitte-
linstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs-
weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und
begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Das
angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 27. August 2019 wurde den
Parteien am 13. September 2019 mitgeteilt und der Beschwerdeführerin gemäss
ihren eigenen Angaben am 17. September 2019 zugegangen. (angefochtenes
Urteil, act. B.1). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist mit der Ein-
gabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel) somit gewahrt. Überdies entspricht die
Beschwerde den Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten
werden kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft
auch individuelle ergriffene Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung zulässig
sind (Peter Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2017, N 44 zu Art. 70 ZPO).
Dies stellt eine Ausnahme dar zum Grundsatz, wonach bei gegebener notwendi-
ger Streitgenossenschaft Rechtsmittel von allen Streitgenossen zu ergreifen sind,
7 / 14
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bun-
desgerichts 4A_361/2010 vom 2. Dezember 2010).
1.4.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen
geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und
umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art.
197 - 408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit
ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensaus-
übung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist,
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als
unzweckmässig
erscheint
(Peter
Reetz/Stefanie
Theiler,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Be-
schwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie
bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr.
11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtspre-
chung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen
von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl.
das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013
E. 4 m.w.H.).
1.5.
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin - un-
ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) -
ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung
nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei-
ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von den Parteien im Beschwerdever-
fahren eingereichten Urkunden können somit, sofern sie nicht bereits dem vor-
instanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden.
1.6.
Wie einleitend erwähnt, wird vorliegend die vom Instruktionsrichter am Re-
gionalgericht Albula vorgenommene Verteilung der gerichtlichen und der ausser-
gerichtlichen Kosten gerügt. In materieller Hinsicht wurde der Entscheid vom
8 / 14
27. August 2019 demgegenüber nicht angefochten. Die Forderung und definitive
Eintragung eines Pfandrechts bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens.
2.1.
Der Vorderrichter verteilte die Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 solida-
risch zu Lasten der beiden Beklagten (resp. Beschwerdeführerin und Beschwer-
degegnerin 2). Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass die Beklag-
ten aufgrund der Klageanerkennung als unterliegend gelten und die Prozesskos-
ten ihnen aufzuerlegen sind. Umstritten sei hingegen die interne Verteilung der
Kosten. Die Beklagten seien kraft des materiellen Rechts notwendige Streitgenos-
sen (vgl. Art. 602 und 603 ZGB sowie Art. 70 ZPO). Eine Anerkennungserklärung
der Beklagten sei erst anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt. Weshalb dies nicht
früher geschah, habe das Gericht nicht nachvollziehen können. Die Prozessfüh-
rung der Beklagten sei unkoordiniert und uneinheitlich und dürfte letztlich Aus-
druck der seit etlichen Jahren dauernden Erbteilungsstreitigkeit, der unzureichen-
den Kommunikation und des gegenseitigen Misstrauens sein, wovon sich das Ge-
richt an der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 überzeugen konnte. Wer
letztlich für diese Umstände verantwortlich sei, könne das Gericht kaum beurtei-
len. Vorliegendes Verfahren sei letztlich aber durch die unmögliche Kooperation
der Beklagten und deren unterschiedlichen Vorstellungen über mögliche Lösun-
gen verursacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine der beiden Schwestern
mehr weniger für die sich letztlich als unnötig herausgestellten Prozesskos-
ten verantwortlich seien, liegen nicht vor. Im Übrigen bleibe zu erwähnen, dass
keine der Beklagten die Absicht kundgetan habe, die eingeklagte Forderung tat-
sächlich bezahlen zu wollen. Aufgrund dieser Faktoren und aufgrund von Art. 603
Abs. 1 ZGB rechtfertige es sich auch hier, auf die in diesen Konstellationen übli-
che solidarische Haftung für die Prozesskosten zu erkennen (angefochtener Ent-
scheid, E. J.a ff.).
Bei der Regelung der Parteientschädigung hielt der erstinstanzliche Richter fest,
diese gehe solidarisch zu Lasten der beiden Beklagten (resp. Beschwerdeführerin
und Beschwerdegegnerin 2), und zwar diejenigen des erstinstanzlichen Verfah-
rens und des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung (Proz. Nr. 135-2018-
81). Nachdem die von Rechtsanwalt Cavegn eingereichte Honorarnote weder von
den Beklagten noch vom Gericht beanstandet wurde, wurden die Beklagten unter
solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet, die klagende Partei mit CHF 6'569.75
(CHF 4'011.85 für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich Kosten des
Grundbuchamts; CHF 2'000.00 für das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-81) ausser-
gerichtlich zu entschädigen (angefochtener Entscheid, E. L.).
9 / 14
2.2.1. Im Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige
Rechtsanwendung hinsichtlich der Kostenverteilung. Sie moniert, der angefochte-
ne Entscheid sei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten (recte: Prozesskos-
ten) unter solidarischer Haftung unhaltbar und verstosse gegen gesetzliche Be-
stimmungen, namentlich Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wie auch
Art. 108 ZPO.
Zunächst führt sie in ihrer Beschwerdeschrift auf, dass der Prozess vor dem Regi-
onalgericht Albula dem renitenten Verhalten ihrer Schwester und Miterbin zuzu-
schreiben sei. Seit Jahrzehnten setze diese sich "unter Komplettverweigerung"
über jegliche Mitwirkungsund Mitteilungspflichten innerhalb der Erbengemein-
schaft hinweg. Bis zur Hauptverhandlung sei es der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen, festzustellen, ob und wieweit die Miterbin Zahlungen vorge-
nommen habe, was eine Klageanerkennung zu einem früheren Zeitpunkt verun-
möglicht habe.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar,
warum der Beschwerdegegnerin 1 das Recht eingeräumt werde, sich das Geld bei
demjenigen Erben zu holen, wo es auch vorhanden ist, da die Erbengemeinschaft
selbst keine Rechtsnatur besitze. Insofern hätte ein Verzicht auf die Solidarhaftung
im angefochtenen Entscheid keinerlei negative Folgen gehabt, da alleine die Be-
schwerdegegnerin 2 Vermögen besitze, welches ihr ermögliche, die Gerichtskos-
ten, die sie versucht habe, auch zu bezahlen. Schliesslich sei ihre eigene Mittello-
sigkeit mittels diverser Gerichtsentscheide bestätigt worden (Beweise 5-8). Ferner
sei aus den Unterlagen zur Darlehensbeschaffung ersichtlich, dass auch der
Nachlass ohne Darlehen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen könne (Be-
weis 9). Gemäss Protokoll vom 2. März 2018 hätten die Stockwerkeigentümer be-
stimmt, dass ein Pfandeintrag für die ausstehenden Beträge eingetragen werden
soll. Der Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft und somit auch das Man-
dat von Rechtsanwalt Remo Cavegn seien mit der Eintragung des Grundpfands
erfüllt. Für die Eintreibung der Gerichtskosten auf dem Gerichtsweg bestünde kein
rechtsgültiger Beschluss. (Beweise 16, 16a und 20).
2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. November 2019, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien kostenfäl-
lig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Forderungen der
Beschwerdegegnerin 1 habe sie von Beginn weg akzeptiert, konnte diese aber
allein nicht bezahlen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie selbst hätte
damit das Verfahren betreffend Pfandeintragung provoziert, sei offensichtlich
krass falsch und unwahr. Die Prozessführung der Beschwerdeführerin sei tröle-
10 / 14
risch. Für das Beschwerdeverfahren seien ihr selbst Beratungskosten entstanden,
weshalb sie eine Parteientschädigung von CHF 500.00 geltend mache.
2.2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 begehrte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19.
November 2019, vertreten durch lic. iur. Remo Cavegn, ebenfalls die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerde er-
weise sich als unbegründet und sei in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung begangen hätte.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin 1 ist vor dem Regionalgericht Albula mit ihrem
materiellen Antrag auf Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechts voll-
ständig durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2
sind unbestrittenermassen als Erbinnen der fraglichen Wohnung Gesamteigentü-
merinnen derselben. Im vorinstanzlichen Verfahren traten sie als beklagte Partei-
en auf und bilden kraft des materiellen Rechts eine notwendige Streitgenossen-
schaft (vgl. Art. 602 und 603 ZGB sowie Art. 70 ZPO). Sie haben die Klage der
Beschwerdegegnerin 1 betreffend deren Beitragsforderungen anerkannt. Dieser
Umstand gebietet es nach Art. 106 ZPO bzw. nach dem Grundsatz, dass zur Be-
urteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens auf das Rechtsbegehren abzustellen
ist, die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Vorliegend besteht kein ersichtlicher
Grund, wonach davon abgewichen werden soll.
3.2.
Die Generalklausel in Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO findet entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern die vom Regionalgericht Albula vorgenommene Kostenverteilung unbillig wä-
re, damit der Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO greift. Grundsätzlich
legt die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine zurückhaltende An-
wendung nahe (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017,
N 9 zu Art. 107 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich
2016, N 20 zu Art. 107 ZPO).
3.3.
Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es liege ein Fall von Art. 108 ZPO
vor. Der in Art. 106 ZPO statuierte Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen
und Unterliegen erfährt durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip
eine Ausnahme. Nach ebendieser Bestimmung hat derjenige die Prozesskosten
zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent-
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scheid fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der beiden Schwestern
mehr weniger für die sich letztlich als unnötig herausgestellten Prozesskos-
ten verantwortlich seien (angefochtener Entscheid, E. J.a ff.). Die Beschwer-
deinstanz teilt diese Auffassung.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rechtsfolge betref-
fend die Kosten zutreffend erkannt hat. Die Beschwerdeführerin belässt es bei
einer Wiederholung ihrer Ausführungen zu Art. 108 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f.
ZPO (vgl. Klageschrift, S. 4 und 5), ohne sich mit den Erwägungen des angefoch-
tenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin erweisen sich als querulatorisch. Die internen Erbstreitigkeiten interessieren in
diesem Zusammenhang nicht. Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde ab-
zuweisen.
3.5.
Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten
als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in Anwendung
von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und
Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrich-
terlicher Kompetenz.
4.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass sich die Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs.
1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf
Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ;
BR 320.210]) auf CHF 1'200.00 festgesetzt.
4.2.
Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gilt als Parteientschädigung in begründe-
ten Fällen auch eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei
nicht berufsmässig vertreten ist. Die Entschädigung soll in erster Linie als ein ge-
wisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person
zu verstehen sein. Sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Aus-
gleich erhalten. Letzteres ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Pro-
zesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht
werden kann (vgl. auch Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommen-
tar, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352
ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 95 ZPO). Die Be-
schwerdegegnerin 2 führt aus, es seien ihr im Beschwerdeverfahren Beratungs-
kosten entstanden, weshalb sie eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 gel-
tend macht. Angesichts der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie auf-
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grund der eingereichten Eingabe erscheint eine Umtriebsentschädigung in Höhe
von CHF 200.00 als angemessen, welche von der Beschwerdeführerin zu bezah-
len ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
4.3.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die der Beschwerdegegnerin 1 im
Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertre-
tung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Mangels Einrei-
chung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermes-
sen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden
Sachund Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Eingabe eine ausser-
gerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 1‘000.00 einschliesslich
Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
X.___ hat Y.2___ als Umtriebsentschädigung mit pauschal
CHF 200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
X.___ hat Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn für das Beschwerdever-
fahren mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergericht-
lich zu entschädigen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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