Der Beschuldigte wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von Fr. 300.- verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Es wurde entschieden, dass keine Landesverweisung angeordnet wird. Das Gericht entschied, dass beschlagnahmte Bargeldbeträge zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Anklagebehörde legte Berufung ein, um eine Landesverweisung zu erwirken, was jedoch abgelehnt wurde. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-19-115
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZK1-19-115 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 20.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-19-115
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Urteil vom 20. November 2019
Referenz
ZK1 19 115
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitzende
Brunner und Pedrotti
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Anfechtungsobj.
Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht
Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019
(Proz. Nr. 135-2018-216)
Mitteilung
25. November 2019
I. Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 13. August 2018, mitgeteilt am 15. August 2018, wurde
X.___ vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart im Verfah-
ren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren gegen A.___ mit Wir-
kung ab 13. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertre-
tung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg. Der Einzelrichter ging davon
aus, dass X.___ bei einem massgebenden Einkommen von CHF 6'510.00 pro
Monat und einem erweiterten Minimalbedarf für sich und die fünf unter ihrer Obhut
lebenden Kinder von CHF 7'015.00 pro Monat - demzufolge bei einem monatli-
chen Manko von CHF 505.00 - nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfüh-
rung verfüge.
B/a. Am 9. Mai 2019 fanden die Anhörungen im Ehescheidungsverfahren statt,
wobei der Einzelrichter bei dieser Gelegenheit anhand der aktuellen Zahlen und
Unterhaltsverpflichtungen eine neue Berechnung vornahm. Diese ergab bei
X.___ in einer Gesamtrechnung mit den Kindern einen Überschuss von CHF
517.00 pro Monat bzw. in einer Einzelrechnung einen solchen von CHF 1'452.00
pro Monat. In der Folge wies der Vorderrichter die Genannte mit Schreiben vom 9.
Mai 2019 darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege für das anstehende kontradiktorische Scheidungsverfahren
seiner Meinung nach nicht mehr bestehen würden, zumal Ende 2018 ein Vermö-
gen von CHF 12'000.00 vorhanden gewesen sei und der älteste Sohn nächstens
seine Lehre abschliesse. X.___ wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ei-
nem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern.
B/b. In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm X.___ zu ihren aktuellen finan-
ziellen Verhältnissen Stellung, wobei sie unter anderem festhielt, dass sie heute
zwar mehr verdiene als ursprünglich angenommen, dass sie aber trotzdem nicht in
der Lage sei, für den Bedarf der Kinder und ihren eigenen Bedarf aufzukommen
und zusätzlich noch Gerichtsund Anwaltskosten zu bezahlen. So fehlten bei der
Grundbedarfsberechnung verschiedene Positionen, namentlich die Kosten für die
Fremdbetreuung der Kinder während ihrer Arbeitstätigkeit und für das Auto, auf
das sie dringendst angewiesen sei. Ausserdem müsse sie Rückstellungen für die
Altersvorsorge machen. Unter Berücksichtigung dieser Positionen entstehe ein
Manko und kein Überschuss.
B/c.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019, entzog der Ein-
zelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart X.___ die unentgeltliche
Rechtspflege mit Wirkung ab 10. Mai 2019.
2 / 15
C/a. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 18. Juli 2019 beim Kantonsge-
richt von Graubünden Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Der Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechts-
vertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei aufzuheben.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; das heisst bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils dürfen keine Verfügungen
erlassen werden, wonach bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
auf die Klage nicht eingetreten wird.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
C/b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung
vom 19. Juli 2019 einstweilen im beantragten Sinn aufschiebende Wirkung. Glei-
chentags wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von CHF
1'500.00 verlangt.
C/c. Am 24. Juli 2019 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht
Landquart dem Kantonsgericht die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet.
C/d. Mit Schreiben vom 8. August 2019 liess X.___ mitteilen, sie habe bei ih-
rer Mutter ein Darlehen aufnehmen müssen, um den geforderten Gerichtskosten-
vorschuss bezahlen zu können.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die
Ablehnung den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art.
121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100)
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.
1.2.
Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summari-
schen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel-
3 / 15
lung des begründeten Entscheids seit der nachträglichen Zustellung der Ent-
scheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Ent-
scheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters
in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli
2019. Sie wurde am 18. Juli 2019 und damit innert Frist eingereicht. Ausserdem ist
X.___ als vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege betroffene Person zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formge-
rechte Eingabe ist somit einzutreten.
1.3.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen
geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemes-
senheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kogni-
tion. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen
eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung
des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist
mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt
Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8
zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO).
1.4.
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin - un-
ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) -
ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung
nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei-
ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen aus-
schliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli-
chen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbe-
hauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägun-
gen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungs-
maxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September
2011 E. 4.5.3; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326
ZPO).
4 / 15
In casu ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeit-
punkt vorliegenden Akten rechtmässig geurteilt hat. Die von der Beschwerdeführe-
rin im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden und die hier von ihr erho-
benen Tatsachenbehauptungen können, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzli-
chen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden.
2.1.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um-
fasst die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen, die Befreiung von
den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin
eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art.
118 Abs. 1 lit. a-c ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für
die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann
als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Le-
bensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E.
4.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli-
chen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die
Einkommensund Vermögensverhältnisse. Die Gesamtheit der tatsächlichen fi-
nanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen
Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221
E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-
ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zü-
rich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO).
Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge-
richtsund Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Über-
schuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier
Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden
Partei erlauben, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse in ab-
sehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Ge-
genpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra
5 / 15
2010 Nr. 25; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 222
zu Art. 117 ZPO).
Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf
die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist
dabei zu prüfen, ob diese verfügbar wenigstens kurzfristig realisierbar sind.
Die Aufrechnung von hypothetischen erst in Zukunft anfallenden Einkünften
Vermögenswerten ist demzufolge unzulässig. Die Passiven müssen der Be-
streitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden
(Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro-
zess, Zürich 2019, Rz. 120 u. 122).
Bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers, der getrennt von seinem
Ehegatten, aber zusammen mit unmündigen Kindern lebt, ist grundsätzlich eine
Einzelbedarfsrechnung durchzuführen. Dies bedeutet, dass nur dessen eigenes
Einkommen sowie der Betreuungsunterhalt für die Kinder zu berücksichtigen sind.
Letzterer stellt rechtlich zwar einen Anspruch des Kindes dar, soll wirtschaftlich
aber dem betreuenden Elternteil zukommen. Barkindesunterhaltsbeiträge des
nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie Kinderund Ausbildungszulagen haben
ausser Acht zu bleiben. Diese stehen dem Gesuchsteller nicht effektiv zur Verfü-
gung, sondern dienen zweckgebunden der Deckung der Auslagen für die Kinder
(vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend dürfen sie vom obhutsberechtigten
Elternteil nicht zweckwidrig zur Verbesserung des eigenen Lebensstandards
zur Deckung eigener Schulden und in diesem Sinn auch nicht für die Finanzierung
eigener Prozesskosten eingesetzt werden. Spiegelbildich dazu werden die Ausla-
gen für die Kinder (erweiterter Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkasse) bei
der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums des Gesuchstellers aus-
geklammert (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2 u.
4.4.3 m.w.H., u.a. auf BGE 115 Ia 325 u. BGE 142 III 36 E. 2.3; Daniel
Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 237 ff.; Alfred Bühler, a.a.O., N 57, 127 f. u. 140 ff.
zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 10 u. 13a zu Art. 117
ZPO). Das erwähnte Vorgehen setzt voraus, dass die (Bar-)Unterhaltskosten des
Kindes durch die geleisteten Unterhaltsbeiträge vollständig gedeckt werden. In
einem Mankofall trägt der Gesuchsteller die durch den Unterhaltsbeitrag nicht ge-
deckten Auslagen für das Kind nämlich selbst, weshalb es sich rechtfertigt, den
Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des Gesuchstellers zu addieren und im Ge-
genzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind
zum erweiterten Existenzminimum zu zählen (Urteil des Kantonsgerichts von
6 / 15
Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 4ab; Daniel Wuffli/David Fuh-
rer, a.a.O., Rz. 243 f. u. 281; Alfred Bühler, a.a.O., N 59 zu Art. 117 ZPO).
2.2.
Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege,
wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht nie bestanden hat. Ein Entzug
erfolgt damit einerseits, wenn eine sämtliche Voraussetzungen der unentgelt-
lichen Rechtspflege nach deren Gewährung weggefallen sind, und andererseits,
wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung ursprünglich nicht vorlagen. Eine
Neubeurteilung darf indes nur bei veränderten tatsächlichen rechtlichen Ver-
hältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit
die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Dabei kann es betreffend die
Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO nicht angehen und wäre
nicht praktikabel, die Bedarfsrechnung selbst bei kleineren Veränderungen nach
der Gesuchseinreichung laufend neu vorzunehmen. Vielmehr kommt die nachträg-
liche Verneinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens nur bei einer wesentli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall
eines bedeutenden Bedarfspostens in einem erheblichen Einkommensoder
Vermögenszuwachs bestehen. Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshand-
lungen (ex nunc et pro futuro) (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11.
April 2016 E. 4.2 - 4.5 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 731 ff.).
2.3.
Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der
sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass
das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht
wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei
stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober
2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor Rü-
egg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). Es obliegt gemäss Art. 119 Abs.
2 ZPO nämlich in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun - und soweit wie möglich zu be-
legen - und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des
Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom
25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mitwirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die
Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der
Gesuchsteller seiner Behauptungs-, Substantiierungsund Beweisführungslast
nicht enthoben ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO).
In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit
als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Büh-
7 / 15
ler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 u. N 8
zu Art. 119 ZPO).
3.1.
Im angefochtenen Entscheid gelangte der Vorderrichter zum Schluss, dass
sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsver-
fahren am 13. August 2018 hinsichtlich der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens
und der Notwendigkeit der Rechtsvertretung nichts geändert habe. Demgegen-
über hätten sich die Berechnungsgrundlagen bedeutend verändert. Namentlich
verdiene die Gesuchstellerin nun CHF 780.00 mehr pro Monat. Unter Berücksich-
tigung der Kinder verfüge sie bei einem erweiterten Minimalbedarf von CHF
6'623.00 und einem massgebenden Einkommen von CHF 7'239.00 aktuell über
einen Überschuss von CHF 616.00 pro Monat CHF 7'392.00 pro Jahr, womit
die voraussichtlichen Prozesskosten bezahlt werden könnten. Ohne Kinder belau-
fe sich der Überschuss gar auf CHF 1'452.00 pro Monat CHF 17'424.00 pro
Jahr. Aus diesem Grund sei die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc und pro futu-
ro zu entziehen.
3.2.
Die Beschwerdeführerin hält dieser Erkenntnis zunächst entgegen, dass
ihre Kinder bei der Prüfung der Mittellosigkeit klarerweise ebenfalls zu berücksich-
tigen seien, reichten die Unterhaltsbeiträge des Vaters doch niemals aus, um de-
ren Unterhalt zu bestreiten. Im Weiteren rügt sie, der Vorderrichter sei in seinem
Entscheid von einem zu tiefen Gesamtbedarf ausgegangen. Er habe nicht berück-
sichtigt, dass sie für die Kinder Fremdbetreuungssowie zusätzliche Gesundheits-
kosten habe und ausserdem dringendst auf ein Auto angewiesen sei. Es liege auf
der Hand bzw. sei gerichtsnotorisch, dass die entsprechenden Auslagen höher
ausfielen als der errechnete Überschuss von CHF 616.00 pro Monat. Insgesamt
belaufe sich der Bedarf von ihr und ihren fünf Kindern auf monatlich CHF 8'757.00.
Dieser sei mit dem vom Vorderrichter angenommenen Einkommen von monatlich
CHF 7'239.00 nicht gedeckt, selbst wenn berücksichtigt werde, dass der älteste
Sohn nächstens seine Lehre abschliessen werde.
4.
Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2016 getrennt von ihrem Ehe-
mann. Dieser leistet für den ältesten Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 342.00 zuzüglich Ausbildungszulage und für die vier jüngeren Kinder
einen solchen von je CHF 392.00 zuzüglich Kinderzulage. Die Beschwerdeführerin
selbst erhält CHF 1'550.00 monatlich an ihren Unterhalt (VI act. 1.1). Mit den er-
wähnten Kindesunterhaltsbeiträgen werden die notwendigen Auslagen für die Kin-
der nicht vollständig gedeckt, selbst unter Berücksichtigung des vom Vater noch
zusätzlich zu leistenden Betrags von CHF 100.00 pro Monat (vgl. VI act. 1 S. 2
oben). In Anbetracht dessen ist, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist,
8 / 15
zur Prüfung der Frage, ob sie prozessual mittellos ist, eine Gesamtrechnung mit
ihr und den unter ihrer Obhut stehenden Kindern vorzunehmen (vgl. E. 2.1. in
fine). Dies tat auch der Vorderrichter in seinem Entscheid vom 13. August 2018
(VI act. 9 f.). Ein Anlass, im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege davon abweichend eine Einzelrechnung durchzuführen, besteht
nicht.
5.1.1. Im erweiterten Minimalbedarf sind zunächst die Grundbeträge von CHF
1'350.00 für die Beschwerdeführerin und von CHF 3'000.00 für die fünf Kinder zu
berücksichtigen (5 x CHF 600.00). Sodann wird bei der Berechnung des prozess-
rechtlichen Existenzminimums in Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimum praxisgemäss ein Zuschlag von 20% auf den Grundbeträgen ge-
währt. Dieser beläuft sich vorliegend auf insgesamt CHF 870.00. Im angefochte-
nen Entscheid rechnete der Vorderrichter den Zuschlag lediglich der Mutter an,
dies im Gegensatz zum ursprünglichen Entscheid vom 13. August 2018. Weshalb
die Berechnungsweise geändert wurde, begründete er nicht. Jedenfalls wider-
spricht dieses Vorgehen der früheren (vgl. PKG 2003 Nr. 13) und der aktuellen
Gerichtspraxis (vgl. bspw. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14
123 vom 18. Februar 2015 E. 5a), weshalb der angefochtene Entscheid in diesem
Punkt von Amtes wegen zu korrigieren ist.
5.1.2. Der Vorderrichter berücksichtigte im erweiterten Minimalbedarf sodann
Wohnkosten von CHF 1'350.00, Auslagen für die Krankenkasse von CHF 183.00
(Beschwerdeführerin) und CHF 370.00 (Kinder) sowie eine Steuerlast von CHF
100.00 pro Monat. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
5.1.3. Die Genannte macht nun aber zusätzliche Bedarfspositionen geltend. Zu-
nächst bringt sie vor, dass ihre fünf Kinder während ihrer berufsbedingten Abwe-
senheit betreut werden müssten, wobei sich von selbst verstehe, dass hierfür Kos-
ten anfielen. Ausserdem sei gerichtsnotorisch, dass sie mit fünf Kindern auf ein
Auto angewiesen sei, um die Kinder an verschiedene Veranstaltungen zu fahren,
Einkäufe zu tätigen und ab und zu auch ausserhalb von Domat/Ems etwas zu un-
ternehmen. Schliesslich seien bei den Gesundheitskosten lediglich die Kranken-
kassenprämien berücksichtigt worden, nicht aber zusätzlich anfallende Kosten für
die Kinder.
Zu beachten ist, dass die ausserordentlichen Gesundheitskosten der Kinder erst-
mals im Beschwerdeverfahren als Bedarfsposition geltend gemacht werden, so
dass es sich abgesehen davon, dass eine Bezifferung fehlt - um ein unzulässi-
ges und damit nicht zu berücksichtigendes Novum handelt. Was die Fremdbetreu-
9 / 15
ungsund die Fahrzeugkosten angeht, so wurden diese Positionen weder im Ge-
such vom 13. Juni 2018 noch in den Stellungnahmen vom 2. August 2018 und
vom 11. Juni 2019 substantiiert dokumentiert. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin legte seinen Eingaben lediglich Unterhaltsberechnungen bei (VI
act. 1.4 u. 14.2), wie erwähnt ohne die Notwendigkeit und die Höhe der fraglichen
Kosten näher zu begründen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorder-
richter diese mangels Substantiierung und mangels Belegen weder im Bewilli-
gungsnoch im Entzugsverfahren berücksichtigte. Die Kosten für ein Auto könnten
im Übrigen ohnehin nur dann im Grundbedarf angerechnet werden, wenn die Be-
schwerdeführerin zwecks Zurücklegung ihres Arbeitsweges darauf angewiesen
wäre, dem Auto folglich Kompetenzcharakter zukäme (vgl. Daniel Wuffli/David
Fuhrer, a.a.O., Rz. 322). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird nicht behauptet.
5.2.
Über Vermögen, das zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt wer-
den muss, verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Zwar waren Ende 2018 offenbar
liquide Mittel im Umfang von CHF 12'000.00 vorhanden (vgl. VI act. 11), doch be-
rücksichtigte die Vorinstanz diese zu Recht nicht. Einem Gesuchsteller wird von
der Gerichtspraxis nämlich ein gewisser Vermögensfreibetrag, ein sog. Notgro-
schen, zugestanden, wobei als Ausgangsbasis ein Betrag von CHF 10'000.00 bis
CHF 15'000.00 gilt (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 183 ff. m.w.H.; Frank
Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend ist dieser Freibetrag für einen
Sechspersonenhaushalt - nicht überschritten.
5.3.
Was die Einnahmen der Beschwerdeführerin betrifft, so ging der Vorderrich-
ter von insgesamt CHF 7'239.00 pro Monat aus, bestehend aus dem Nettoein-
kommen von CHF 2'200.00, einem Bonus von CHF 80.00, Kinderzulagen von
CHF 1'200.00, einem Einkommensanteil des Sohnes B.___ von CHF 200.00
sowie den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 3'559.00. Dies blieb im Be-
schwerdeverfahren unbestritten.
10 / 15
6.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Gegenüberstellung
der Einkommensbzw. Vermögensverhältnisse und des Aufwands für den not-
wendigen Lebensunterhalt:
Anrechenbarer Bedarf
Grundbetrag Beschwerdeführerin
1'350
Grundbetrag Kinder (5 x CHF 600.00)
3'000
Zuschlag zum Grundbetrag (20%)
870
Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Versicherungen
1'350
Krankenkasse Beschwerdeführerin
183
Krankenkasse Kinder
370
Laufende Steuern
100
Bedarf total
7'223
Einkommen
Nettoeinkommen
2'200
Bonus
80
Kinderzulagen
1'200
Einkommensanteil B.___
200
Unterhaltsbeiträge
3'559
Einkommen total
7'239
Überschuss/Fehlbetrag
Einkommen
7'239
./.Bedarf
7'223
Überschuss pro Monat
16
6.2.
Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz
zum Entscheid vom 13. August 2018 zwar kein Manko mehr aufweist, dass sie
indessen mit einem Überschuss von lediglich CHF 16.00 pro Monat nach wie vor
nicht über ausreichend Mittel verfügt, um nebst dem Unterhalt für sich und die fünf
Kinder die Kosten des Ehescheidungsverfahrens zu finanzieren. Die Mehreinnah-
men von CHF 729.00 (CHF 7'239.00 im Vergleich zu den ursprünglich angenom-
menen CHF 6'510.00), die sich grösstenteils aus den höheren Erwerbseinkünften
der Beschwerdeführerin ergeben, werden für die Deckung des bisherigen Mankos
von CHF 505.00 sowie des um CHF 208.00 gestiegenen Bedarfs (CHF 7'223.00
im Vergleich zu den ursprünglich angenommenen CHF 7'015.00) benötigt. Der
seitens des Vorderrichters errechnete Überschuss von CHF 616.00 pro Monat
ergab sich in erster Linie daraus, dass jener im Gegensatz zum ursprünglichen
Entscheid den 20%-igen Zuschlag auf den Grundbeträgen der Kinder nicht mehr
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gewährte. Wie in E. 5.1.1. erwähnt, erweist sich dies als unzulässig. Liegt in die-
sem Sinn keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführerin vor, hat die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
Unrecht entzogen.
6.3.
Zu beachten bleibt, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin,
B.___, geboren am 15. Juli 2000, im Sommer 2019 seine Berufslehre abge-
schlossen hat. Der Vorderrichter hat in seinem Schreiben vom 9. Mai 2019 auf
diesen Umstand hingewiesen, hat ihn im angefochtenen Entscheid indessen nicht
berücksichtigt. Insofern bildet der Lehrabschluss von B.___ auch nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei-
sen, dass in der vorliegend vorzunehmenden Gesamtrechnung nach dem Errei-
chen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Sohnes verschiedene ihn betreffen-
de Bedarfspositionen entfallen, so der Grundbetrag plus Zuschlag, der Wohnkos-
tenanteil (bei insgesamt gleichbleibenden Wohnkosten) und die Kosten für die
Krankenkasse. Im Gegensatz dazu fallen auf der Einnahmenseite der Unterhalts-
beitrag, die Ausbildungszulage und der Beitrag von B.___ aus dem Lehrlings-
lohn weg. Ob es durch diese Veränderungen im Ergebnis zu einer Verbesserung
der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kommt und sich in der Folge ein
allenfalls auch bloss teilweiser - Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege recht-
fertigt, wird von der Vorinstanz zu prüfen sein.
7.1.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass
sie trotz ihres höheren Einkommens nicht in der Lage sei, nebst dem Unterhalt für
sich und ihre Kinder die Kosten des Ehescheidungsverfahrens zu finanzieren, im
Ergebnis als berechtigt. Demzufolge ist ihre Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.
7.2.
Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht
aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche
Rechtspflege ablehnenden entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5;
Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende
Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-
liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
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Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihr durch das Kan-
tonsgericht erstattet (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat der Kanton Grau-
bünden die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen
(BGE 140 III 501 E. 4.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012 f.). Eine Ho-
norarnote ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung der
Beschwerdeführerin nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stel-
lenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten
Beschwerdeschrift bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint
ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1
HV) eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 inklusive Spesen
und Mehrwertsteuer als angemessen.
8.
Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun-
desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel
(Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel
Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Haupt-
sache um ein kontradiktorisches Verfahren betreffend Ehescheidung und Neben-
folgen, also um eine Zivilsache, die sowohl vermögensrechtliche (Unterhalt für die
Ehefrau und die Kinder) als auch nicht vermögensrechtliche Punkte (Zuteilung der
elterlichen Sorge und Obhut, Regelung des Besuchsrechts) zum Gegenstand hat.
Demnach wäre in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwert-
erfordernis gegeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2010 vom 3. Feb-
ruar 2011 E. 1.1.).
13 / 15
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters in
Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019 wird aufgeho-
ben.
2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts
bezahlt. Der von X.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00
wird ihr vom Kantonsgericht erstattet.
b) X.___ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Kantonsge-
richts mit CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer entschädigt.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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