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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-67: Kantonsgericht Graubünden

In dem Fall vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um eine Beschwerde bezüglich der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter Z. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luca Tenchio, wollte bei einer Besprechung zur Angelegenheit zugelassen werden, wurde jedoch zunächst ausgeschlossen. Trotzdem entschied das Gericht, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-67

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-67
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-67 vom 31.03.2016 (GR)
Datum:31.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einladung zur Besprechung vom 30. März 2016
Schlagwörter : Recht; Entscheid; Rechtsvertreter; EGzZGB; Besprechung; Verfahren; Kantonsgericht; Kindes; Nordbünden; Gesuch; Gespräch; Erwachsenenschutz; Akten; Gesuchstellers; Erstgespräch; Beisein; Begehren; Kindsvater; Zwischenentscheide; Verfahrens; Umständen; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeführers; Entscheidung; Bundesgericht; Graubünden; Dretgira; Grischun
Rechtsnorm:Art. 450 ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-67

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 31. März 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 67
31. März 2016
Entscheid

I. Zivilkammer
Präsident Brunner

In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Ten-
chio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,

gegen

Y.___, Beschwerdegegnerin, in Sachen Z.___, Beschwerdegegnerin,
betreffend Einladung zur Besprechung vom 30. März 2016,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 31. März 2016 samt mitgereich-
ten Akten, sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X.___ bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden
am 2. Februar 2016 ein Gesuch um Übertragung der alleinigen elterlichen
Sorge über seine Tochter Z.___ gestellt hat,
- dass die KESB Nordbünden am 26. Februar 2016 die Kindsmutter Y.___ zu
einer ersten Besprechung auf den 24. März 2016, 14.00 Uhr, eingeladen hat,
- dass diese Besprechung offenbar auf den 31. März 2016 verschoben worden
ist, was allerdings aus den Akten nicht hervorgeht,
- dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Folge bei der KESB Nord-
bünden intervenierte und ebenfalls zu dieser Besprechung zugelassen werden
wollte,
- dass das verfahrensleitende Mitglied der KESB Nordbünden am 29. März
2016 mitteilte, das Erstgespräch solle ohne Beisein des Vaters und seines
Rechtsvertreters erfolgen, und in Aussicht stellte, das Gesprächsprotokoll zu-
zusenden sowie zu einem späteren Gespräch zugelassen zu werden,
- dass X.___ dagegen am 31. März 2016 beim Kantonsgericht von Graubün-
den Beschwerde einreichen liess mit dem Begehren, der Kindsvater und sein
Rechtsvertreter seien zu dieser Anhörung zuzulassen,
- dass dieser Antrag auch im Sinne eines superprovisorischen Begehrens ge-
stellt wurde,
- dass gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ZGB und Art. 60 Abs.
1 EGzZGB gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Kantonsgericht
Beschwerde eingereicht werden kann,
- dass sich nach kantonalem Recht entscheidet, ob auch Zwischenentscheide
(d.h. Anordnungen im Rahmen des Verfahrens, die nicht auf endgültige Streit-
erledigung gerichtet sind) der KESB anfechtbar sind (vgl. Daniel Steck, in Gei-
ser/Reusser, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 22 zu Art. 450 ZGB),
- dass sich das Verfahren vor der KESB unter Vorbehalt abweichender Be-
stimmungen des EGzZGB und des ZGB nach der Zivilprozessordnung und
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der kantonalen Einführungsgesetzgebung richtet (Art. 56 Abs. 1 EGzZGB, vgl.
auch Art. 60 Abs. 2 EGzZGB),
- dass diesbezüglich weder das ZGB noch das EGzZGB Verfahrensbestim-
mungen enthalten,
- dass somit davon auszugehen ist, dass grundsätzlich Beschwerden gegen
Zwischenentscheide der KESB nicht ausgeschlossen sind, zumal eine solche
Beschwerdemöglichkeit in der ZPO vorgesehen ist,
- dass indessen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachzuweisen ist, dass durch
die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht,
- dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist,
- dass die KESB in ihrem E-Mail vom 29. März 2016 an den Rechtsvertreter des
Gesuchstellers mitgeteilt hat, dass lediglich das Erstgespräch mit der Kinds-
mutter alleine geführt werden soll und ein Gespräch in Anwesenheit beider El-
tern samt Rechtsvertreter vorgesehen ist,
- dass der Kindsvater somit Gelegenheit haben wird, im Beisein der Kindsmut-
ter seine Einwendungen und Argumente vorzubringen,
- dass im Weiteren der Endentscheid der KESB mit Beschwerde ans Kantons-
gericht weiter gezogen werden kann,
- dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter diesen Umständen nicht
ersichtlich ist,
- dass unter diesem Umständen der Erlass einer superprovisorischen Verfü-
gung nicht notwendig ist und auch keine weiteren Stellungnahmen einzuholen
sind,
- dass die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist und
der Entscheid daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli-
cher Kompetenz ergeht,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
des Beschwerdeführers gehen,

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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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