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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-5: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall ging es um eine zivilrechtliche Beschwerde der X.____ gegen A.____, C.____ und B.____ bezüglich einer aussergerichtlichen Entschädigung. Das Bezirksgericht Albula wies das Gesuch von X._____ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 wurden der gesuchstellenden Partei auferlegt. X._____ wurde angewiesen, die Gesuchsgegner mit CHF 2'500.00 aussergerichtlich zu entschädigen. Der Richter war Brunner, die Gerichtskosten betrugen CHF 500.00, und die verlierende Partei war X.____ (weiblich).

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-5

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-5
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-5 vom 25.02.2016 (GR)
Datum:25.02.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:aussergerichtliche Entschädigung
Schlagwörter : Recht; Schutzschrift; Gesuch; Vorinstanz; Entschädigung; Gesuchs; Aufwand; Entscheid; Gericht; Albula; Beschwerdegegner; Parteien; Massnahme; Prozesskosten; Parteientschädigung; Erlass; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfahren; Schweizerische; Beschwer-; Rechtsbegehren; Massnahmen; Einreichung; Baustopp; Kommentar; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 263 ZPO ;Art. 270 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hans, Basler Kommentar Strafge- setzbuch I, Art. 1; Art. 41 StGB, 2003

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-5

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 25. Februar 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 5
25. April 2016
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuarin ad hoc Züger

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Lo-
cher, Marktgasse 7, 8640 Rapperswil SG,

gegen

den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Albula, vom
22. Dezember 2015, mitgeteilt am 23. Dezember 2015, in Sachen der Beschwer-
deführerin gegen A.___, Beschwerdegegner, B.___, Beschwerdegegner, und
C.___, Beschwerdegegnerin, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur.
Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,
betreffend aussergerichtliche Entschädigung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
A.___, C.___ und B.___ liessen am 22. Oktober 2015 beim Bezirks-
gericht Albula eine Schutzschrift gegen X.___ mit folgenden Rechtsbegehren
einreichen:
"1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu
einem allfälligen Gesuch von X.___, ___, um Erlass eines super-
provisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle
Nr. ___ und ___ der Gemeinde O.1___ entgegenzunehmen.

2.
Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines superprovisorischen
Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. ___ und
___ der Gemeinde O.1___ vollumfänglich abzuweisen.

3.
Es sei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, vor Erlass provisori-
scher Massnahmen in Ergänzung der vorliegenden Schutzschrift
mündlich schriftlich Stellung zu nehmen.

4.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge."
B.
Am 27. Oktober 2015 liess X.___ beim Bezirksgericht Albula gegen
A.___, C.___ und B.___ ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen
einreichen. Dabei stellte sie die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Vorinstanz act.
I./1.):
"1. Es sei den Beklagten 1 (A.___) und 2 (C.___) unter Strafandro-
hung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen, die Um-
bauarbeiten auf der Grundlage der Baubewilligung der Baubehörde
O.1___, vom 10.04.2015, am Grundstück Nr. ___, Grundbuch
O.1___, unverzüglich einzustellen.

2.
Die richterliche Anordnung gemäss Ziffer 1 sei ohne Anhörung der
Gegenparteien zu erlassen (superprovisorisch).

3.
Es sei der Klägerin gemäss Art. 263 ZPO eine angemessene Frist zur
Einleitung der Klage anzusetzen.

4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wies das Bezirksgericht Albula den
Antrag von X.___ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab
(vgl. Vorinstanz act. II./1.). Gleichentags wurde der Rechtsvertreterin von A.___,
C.___ und B.___ ein Exemplar des Gesuchs von X.___ zur Einreichung
einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 9. November 2015 zugestellt (vgl. Vo-
rinstanz act. IX./1.).
D.
Mit Eingabe vom 04. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von
A.___, C.___ und B.___ um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellung-
nahme bis zum 16. November 2015; welche ihr mit Schreiben des Präsidenten
Seite 2 — 10

des Bezirksgerichts Albula vom 09. November 2015 gewährt wurde (vgl. Vor-
instanz act. IX./3. und 4.).
E.
Am 09. November 2015 teilte der Rechtsvertreter von X.___ dem Be-
zirksgericht Albula mit, dass seine Mandantin das Begehren um vorsorgliche Mas-
snahmen zurückziehe. Da die Baubehörde (recte: der Gemeindevorstand
O.1___) entgegen der Vorankündigung der Bauverwaltung O.1___ in der
Zwischenzeit einen Baustopp mit Wirkung ab 12. November 2015 erlassen habe,
falle das rechtliche Interesse der Gesuchstellerin auf Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen dahin. Ausserdem bat er bei der Festlegung der Prozesskosten zu be-
rücksichtigen, dass seine Mandantin aufgrund der Ankündigung der Bauverwal-
tung O.1___ nicht umhin gekommen sei, das Gesuch einzureichen (vgl. Vo-
rinstanz act. I./2.).
F.
Mit Abschreibungsentscheid vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am
23. Dezember 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula wie folgt:
"1. Das Verfahren Proz. Nr. 135-2015-143 wird infolge Gesuchsrückzugs
als gegenstandslos abgeschrieben.
2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der ge-
suchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss ver-
rechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird nach Erhalt eines Ein-
zahlungsscheines erstattet.

b) X.___ hat die Gesuchsgegner mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und
MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung)
4.
(Mitteilung)"
Das Bezirksgericht Albula stellte fest, dass keine Gründe für ein Abweichen von
den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ersichtlich seien. Demzu-
folge habe die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten aufzukommen und die Ge-
suchsgegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Für die Erarbeitung
der Schutzschrift welche für das Abwenden einer superprovisorischen Anord-
nung erforderlich gewesen sei -, die Instruktion, rechtliche Abklärungen sowie
Vorbereitungshandlungen seien ca. neun Stunden als angemessener Aufwand zu
berücksichtigen. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-werde somit
eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. MWSt.
und Spesen) als angemessen betrachtet und zugesprochen.
G.
Dagegen liess X.___ am 04. Januar 2016 Beschwerde an das Kantons-
gericht von Graubünden einreichen und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 3 — 10

"1. Es sei Ziff. 2. b) des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts
Albula vom 22. Dezember 2015 im Proz. Nr. 135-2015-143, wonach
X.___ die Gesuchsbzw. Beschwerdegegner mit CHF 2'500.00
(inkl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen habe,
aufzuheben.

2.
Es sei neu festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern keine Partei-
entschädigung zugesprochen werde.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegner."

Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten einer
Schutzschrift vorprozessuale Kosten seien und dementsprechend die gesuchstel-
lende Partei die Kosten dafür zu tragen habe. Die Schutzschrift sei ein vorbeu-
gendes Verteidigungsmittel, welche eine Partei auf eigenes Risiko erstelle und
einreiche. Die für die Abweisung massgebenden Daten habe die Vorinstanz auch
dem Gesuch der Beschwerdeführerin und dessen Beilagen entnehmen könne,
daher sei für die Schlussfolgerung der Vorinstanz die Schutzschrift der Beschwer-
degegner nicht erforderlich gewesen. Durch die Qualifikation der Schutzschrift als
prozessual "erforderlich" bzw. notwendig habe die Vorinstanz Art. 95 Abs. 3 lit. b
ZPO verletzt.
H.
A.___, C.___ und B.___ liessen in ihrer Vernehmlassung vom
12. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin antragen. Dazu wurde begründend
festgehalten, dass das Bezirksgericht Albula eine superprovisorische Verfügung
des Baustopps gestützt auf die Schutzschrift abgelehnt habe. Ein Klagerückzug
habe nur dann nicht notwendigerweise Kostenfolgen, wenn der Kläger in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Vorliegend sei nicht dargelegt
worin diese Veranlassung zu sehen wäre; es habe weder eine Änderung der
Rechtsprechung, noch eine Änderung im Verhalten der Beschwerdeführer stattge-
funden. Insbesondere könne das Verhalten der Gemeinde O.1___ nicht als
Veranlassung zur Prozessführung gesehen werden, da der öffentlichund der pri-
vatrechtliche Baustopp zweierlei Paar Schuhe seien. Der Klagerückzug sei nach
den allgemeinen Regeln kostenpflichtig und die Beschwerdegegner für ihren Auf-
wand angemessen zu entschädigen. Ferner wurde ausgeführt, dass das Bau-
stoppverfahren die Beschwerdegegner massiv viel mehr gekostet habe, als sie mit
der zugesprochenen Parteientschädigung erhalten.
I.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den
Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 10

II. Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in Zusammenhang mit einem Ab-
schreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangener Kostenent-
scheid. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwer-
deinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord-
nung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des
Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verord-
nung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung,
KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergan-
gene Entscheide ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit
der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie un-
ter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochte-
ne Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin am
23. Dezember 2015 mitgeteilt. Somit erweist sich die am 04. Januar 2016 erhobe-
ne Beschwerde als fristgerecht.
b)
Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist
der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden,
wie die Kosten festzusetzen seien (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die
vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die
Nichtauferlegung der Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'500.-beantragt
wird. Die Beschwerde entspricht zudem auch den übrigen Formerfordernissen, so
dass darauf eingetreten werden kann.
c)
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von
Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.--
nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 2'500.-angefochten wird.
d)
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige
Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfra-
gen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vor-
instanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unange-
messenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwer-
Seite 5 — 10

deinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung
des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an
die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung
der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse
Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls
zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug-
nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt
für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine
qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhalts. So-
weit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist
die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/
Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320
ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, N 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander
[Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5
zu Art. 310 ZPO).
e)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup-
tungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes
Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des
vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen
im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Somit sind sämtliche erst im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Urkunden beider Parteien aus dem Recht zu weisen.
2.a)
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 500.-gestützt auf Art. 106
Abs. 1 ZPO, wonach Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind
und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, der Beschwerde-
führerin auferlegt. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach bei Vorlie-
gen bestimmter Gründe die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden kön-
nen, wurde von der Vorinstanz abgelehnt. Die Überbindung der Gerichtskosten
wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern nur die Zusprechung
einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei. In ihrer Begründung
Seite 6 — 10

geht sie auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 107 Abs. 1 ZPO nicht ein, ob-
wohl sich diese allgemein mit den Prozesskosten befasst und diese auch die Par-
teientschädigung umfasst (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Daraus kann geschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin (zu Recht) davon ausgeht, dass sich ein Verzicht auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegener nicht aus
Art. 107 Abs. 1 ZPO ableiten lässt.
b)
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren vielmehr damit, der
Aufwand für die Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenpartei stelle nicht
zu entschädigende vorprozessuale Kosten dar. Die Schutzschrift sei auf eigenes
Risiko erstellt worden. Die damit zusammenhängenden Kosten seien daher nicht
notwendige Prozesskosten.
c)
Demgegenüber halten die Beschwerdegegner dafür, dass vorprozessualer
Aufwand nicht von vornherein unentschädigt bleibe. Schutzschriften seien beim
Kostenentscheid zu berücksichtigen, wenn das erwartete Gesuch tatsächlich ein-
gegangen sei und die Schutzschrift zur Abwehr superprovisorischer Massnahmen
notwendig gewesen sei. Zudem seien sie gezwungen gewesen, eine praktisch
vollständige Vernehmlassung zum beantragten Baustopp vorzubereiten.
d)
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren ausschliesslich damit,
dass der Aufwand für die eingereichte Schutzschrift nicht zu entschädigen sei.
Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht nur für den
Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift zugesprochen hat, sondern auch
"für die Instruktion, rechtliche Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten" (vgl. S. 5
Abschreibungsentscheid). Mit keinem Wort wendet sich die Beschwerdeführerin
dagegen, dass dieser Aufwand zu entschädigen ist. Im Gegenteil kann aus dem
Prozessverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie eine
grundsätzliche Entschädigungspflicht anerkennt. Sie hat nämlich die Verteilung
der Prozesskosten welche wie erwähnt auch die Parteientschädigung beinhalten
- nach Art. 106 Abs. 1 ZPO akzeptiert, wonach sie als das Gesuch zurückziehen-
de und damit unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Insoweit geht
das Rechtsbegehren um völlige Aufhebung der Parteientschädigung von vornhe-
rein an der Sache vorbei; kann doch nicht im Ernst behauptet werden, den Ge-
suchsgegnern seien im Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt keine Prozesskos-
ten entstanden. Im Gegenteil dürfte dieser auch ohne Einbezug der Schutzschrift
nicht unerheblich gewesen sein. Nach Abweisung des Gesuchs um Erlass einer
superprovisorischen Massnahme wurde den Gesuchsgegnern nämlich am
29. Oktober 2015 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt, deren
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Verlängerung erst am letzten Tag der Frist (09. November 2015) bewilligt wurde.
Es ist daher ohne weiteres glaubhaft, wenn die Rechtsvertreterin der Beschwer-
degegner geltend macht, sie habe vorsichtshalber bis zum Ablauf der Frist die
Vernehmlassung fast vollständig vorbereiten müssen. Damit dürfte ein grosser Teil
der zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 2'500.-bereits ausgewiesen
sein.
3.
Zu kurz greifen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich der Entschädigung für den durch die Einreichung der Schutzschrift entstande-
nen Aufwand. Zwar ist es zutreffend, dass eine Schutzschrift zwangsläufig vor
Rechtshängigkeit des Gesuchs, zu dessen Abwehr die Schutzschrift verfasst wird,
dem voraussichtlich für das befürchtete Gesuch zuständigen Gericht eingereicht
wird. Da die Schutzschrift vorerst beim betreffenden Gericht lediglich aufbewahrt
und der mutmasslichen Gegenpartei gar nicht zugestellt wird (Art. 270 Abs. 2
ZPO), ist es von vornherein selbstverständlich, dass die die Schutzschrift einrei-
chende Partei zunächst den eigenen Aufwand und allenfalls eine vom Gericht für
die Hinterlegung der Schutzfrist erhobene Gebühr selbst zu tragen hat. Eine ande-
re Sichtweise ist aber dann gegeben, wenn das befürchtete Gesuch in der Tat
beim entsprechenden Gericht eingeht. In diesem Fall hat das Gericht die Schutz-
schrift beizuziehen. Sie muss dem Gesuchsteller zugestellt werden und ist im
Rahmen der Beurteilung des Gesuches zu würdigen (vgl. Andreas Güngerich,
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,
N 18 zu Art. 270 ZPO). Mit der Einreichung des Gesuchs um Erlass einer Mass-
nahme ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei mutiert somit die zunächst
einseitige Schutzschrift zu einer Rechtsschrift des nun anhängig gemachten Zwei-
parteienverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt rechtfertigt es sich ohne weiteres, den
Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift grundsätzlich als Prozesskosten
anzuerkennen, welche nach den üblichen Regeln zu verteilen sind. Der Umstand,
dass die Schutzschrift im Allgemeinen vor Eintritt der Rechtshängigkeit verfasst
wird, steht der Qualifikation als Prozesskosten nicht entgegen. Es ist anerkannt,
dass auch vorprozessual entstandene Kosten, namentlich diejenigen für die Pro-
zessvorbereitung, nach Massgabe des Prozessrechts überwälzt werden können
(vgl. Andreas Güngerich, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht,
Bern 2000, S. 66; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 95 ZPO). Unterliegt somit der
Massnahmenkläger im Massnahmenverfahren hat dieser somit neben den Kosten
des Massnahmenverfahrens selbst auch diejenigen des Schutzschriftverfahrens
Seite 8 — 10

samt Parteientschädigung zu tragen (vgl. Andri Hess-Blumer, Die Schutzschrift
nach eidgenössischem und zürcherischem Recht, Zürich 2001, S. 198/200).
4.
Zu prüfen hat das Gericht indessen nach den üblichen Kriterien, ob der gel-
tend gemachte Aufwand für die Schutzschrift notwendig war (Art. 95 Abs. 3 lit. a
und b ZPO). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, dass diese er-
forderlich für das Abwenden einer superprovisorischen Verfügung gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Schutzschrift für die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen sei, da sie die mass-
gebenden Daten dem Gesuch der Beschwerdeführerin habe entnehmen können.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Abweisung des
Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme in der Verfügung vom
29. Oktober 2015 ausdrücklich auf die Schutzschrift der Beschwerdegegner stütz-
te und sich die Schutzschrift somit als für die Entscheidfindung der Vorinstanz er-
forderlich erwiesen hat. Dass diese tatsächliche Feststellung geradezu willkürlich
sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Dementsprechend
kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Dass die Schutz-
schrift unnötig aufwendig gestaltet worden sei völlig irrelevante Begründun-
gen enthalte, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Gesuchsgegnern eine Entschädigung
zugesprochen, die auch den notwendigen Aufwand für das Verfahren der Schutz-
schrift abgelten soll. Dass die Entschädigung als Ganzes unangemessen wäre,
wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen ab-
zuweisen.
5.
Somit bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. In An-
wendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver-
fahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorlie-
gend auf CHF 1‘500.-festgesetzt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der unter-
liegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Eine Entschädigung von
CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]).
Seite 9 — 10

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das Beschwerde-
verfahren aussergerichtlich mit insgesamt CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) zu
entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


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