Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:
Chur, 11. Januar 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 118
14. Januar 2016
Urteil I. Zivilkammer Vorsitz
Schnyder
Richter
Michael Dürst und Brunner
Aktuar
Pers
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.1_____, der X.2_____, des X.3_____, des X.4_____, des X.5_____ sowie
des X.6_____, Kläger und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
den Teilentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014, mitgeteilt
am 23. Juni 2015, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die E r b e n
d e r Y . _ _ _ _ _ s e l . , bestehend aus: Y.1_____, Beklagter und Beschwerde-
gegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18,
7002 Chur, sowie
Y.2_____,
Y.3_____,
Y.4_____,
Y.5_____,
Y.6_____,
Y.7_____,
Y.8_____,
Y.9_____,
Y.10_____,
Y.11_____,
Y.12_____,
Y.13_____,
Y.14_____,
Y.15_____,
Y.16_____,
Y.17_____,
Y.18_____,
Y.19_____,
Y.20_____,
Y.21_____,
Y.22_____,
Y.23_____,
Y.24_____,
Y.25_____,
Y.26_____,
Y.27_____,
Y.28_____,
Y.29_____,
Y.30_____,
Y.31_____,
Y.32_____,
Y.33_____,
Y.34_____,
Y.35_____,
Y.36_____,
Y.37_____,
Y.38_____,
Y.39_____,
Y.40_____,
Y.41_____,
Y.42_____,
Y.43_____,
Y.44_____,
Y.45_____,
Y.46_____,
Y.47_____,
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Y.48_____,
Y.49_____,
Y.50_____,
Y.51_____,
Y.52_____,
Y.53_____,
Y.54_____,
Y.55_____,
Y.56_____,
Y.57_____,
Y.58_____,
Y.59_____,
Y.60_____,
Y.61_____,
E r b e n d e r Y . 6 2 _ _ _ _ _ s e l . , (zuhanden von Y.63_____),
Y.64_____,
Y.65_____, (zuhanden von Y.61_____),
Y.66_____,
Y.67_____,
sowie die E r b e n d e s A . _ _ _ _ _ s e l . , bestehend aus:
Y.69_____,
Y.28_____,
Y.25_____,
Y.30_____,
Y.31_____,
Y.70_____,
Y.71_____,
Y.72_____,
Y.73_____,
Y.74_____,
Y.75_____ ( S r . Y . 7 5 _ _ _ _ _ ) ,
Y.76_____,
vertreten
durch
Filip
Dosch,
Berufsbeistandschaft
Viama-
la/Aussenstelle Albula, 7452 Cunter,
Y.77_____, Beklagte,
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betreffend Anfechtung des Testaments, Feststellung des Nachlasses sowie Zu-
weisung nach BGBB (Kostenentscheid),
hat sich ergeben:
Seite 4 — 23
I. Sachverhalt A.
Y._____ sel. wurde am _____1917 geboren. Sie war mit A._____ sel., ge-
boren am _____1921, verheiratet. Das Ehepaar hatte keine Nachkommen. Am 28.
Mai 1999 verstarb Y._____ sel. in O.1_____. Zu ihren Lebzeiten wurde ein
Schriftstück mit dem Titel "Testamaint", versehen mit der Ortsangabe " O.2_____ "
und dem Datum "4.11.96", verfasst. Eine Unterschrift - sowie auch ein Kürzel oder
die Initialen von Y._____ sel. - fehlen. Die Niederschrift erfolgte auf der Rückseite
einer Ansichtskarte. Das Schriftstück enthält folgenden Wortlaut:
"Testamaint
Y._____ relascha la sia facultat agl sies om B._____ schi dei scu el veiva,
el po galdeir igl fons, albierts e raps schi dei tgel veiva. Siva vignil igls irta-
vels da C._____, et igls irtavels da D._____ frar denavart da E._____,
F._____ e G._____ O.2_____ on gia igl madem H._____ da O.2_____. La
mia acla da O.3_____ stada da mia mamma C._____. Chella des rastar a
Y.24_____. Igls raps tgi restan van sen igls irtavels da I._____ esent tgi els
igl o gudagnea cun far scola.
O.2_____, 4.11.96" Am 9. Juli 1999, mitgeteilt am 14. Juli 1999, wurde das "Testament" durch das
Kreisamt Surses eröffnet. A._____ sel. verstarb am 21. Januar 2006. Soweit be-
kannt hinterliess er keine Verfügungen von Todes wegen.
B.1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 stellten X.1_____, X.2_____, X.3_____,
X.4_____, X.5_____ und X.6_____ - allesamt gesetzliche Erben des Verstorbe-
nen A._____ - beim Kreisamt Surses gegen die Erben der Y._____ und die weite-
ren Erben des A._____ ein mit "Anfechtung des Testaments vom 4. November
1996, Feststellung des Nachlasses sowie Zuweisung nach BGBB" betiteltes Ver-
mittlungsbegehren. Im Gesuch wurde festgehalten, dass die Anhängigmachung
der Klage zur Fristwahrung erfolge und dass von einer ausseramtlichen Beilegung
der Streitigkeit ausgegangen werden könne. Die darauf folgenden Verhandlungen
unter den Erben blieben indes ohne Erfolg.
2.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 lud das Vermittleramt Surses auf Be-
gehren einiger der Beklagten zu einer auf den 10. November 2009 angesetzten
Vermittlungsverhandlung vor, an der keine Einigung zustande kam. Die Parteien
einigten sich darauf, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren bzw. das Protokoll
offenzuhalten. Als ersichtlich wurde, dass keine Einigung zustande kommen wür-
de, wandte sich das Vermittleramt Surses mit Schreiben vom 7. April 2010 an alle
Parteien. Darin hielt es fest, dass, weil an der Vermittlungsverhandlung nicht alle
Beklagten erschienen seien bzw. sich auch nicht rechtsgenüglich hätten vertreten
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lassen, im Prinzip eine zweite Vermittlungsverhandlung anzusetzen sei. Aus pro-
zessökonomischen Gründen werde jedoch darauf verzichtet und den Parteien an-
heim gestellt, bis zum 15. Mai 2010 um die Durchführung einer solchen zu ersu-
chen. Unterbleibe dies, werde direkt der Leitschein ausgestellt und die Parteien
hätten ihre Rechtsbegehren einzureichen. Aufgrund des Abbruchs der Verhand-
lungen legten Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal und Kreisnotar Patric Vincenz,
die zuvor von den Parteien beauftragt worden waren, einer gütlichen Einigung un-
ter denselben zum Durchbruch zu verhelfen, mit Schreiben vom 13. bzw. 20. April
2010 ihr jeweiliges Mandat nieder.
3.
Da keine der Parteien innert Frist den Wunsch äusserte, eine zweite Ver-
mittlungsverhandlung durchzuführen, stellte das Vermittleramt Surses am 31. Mai
2010, mitgeteilt am 1. Juni 2010, einen Leitschein aus (Pr. Nr. 09/2009). Mit Pro-
zesseingabe vom 23. Juni 2010 prosequierten X.1_____, X.2_____, X.3_____,
X.4_____, X.5_____ und X.6_____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Robert K. Däppen, die Klage gegen die Erben der Y._____ und die weiteren
Erben des A._____ an das Bezirksgericht Albula und stellten unter anderem den
Verfahrensantrag, es sei das Prozessthema einstweilen auf die Gültigkeit des Tes-
taments vom 4. November 1996 zu beschränken. In seiner Prozessantwort be-
gehrte Y.1_____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Portmann, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führ-
te er insbesondere aus, dass die Beklagten an der am 10. November 2009 durch-
geführten Vermittlungsverhandlung nicht vollzählig erschienen bzw. zum Teil nicht
rechtsgenügend vertreten gewesen seien, was die Ansetzung einer zweiten Süh-
neverhandlung zwingend notwendig gemacht hätte. Der ausgestellte Leitschein
sei ungültig. Die Replik der Kläger datiert vom 14. Oktober 2010, die Duplik von
Y.1_____ vom 30. November 2010. Der verfahrensleitende Richter erklärte mit
prozessleitender Verfügung vom 12. Juli/16. August 2011, dass vorab eine Ge-
richtsverhandlung zu Teilfragen (Mängel im Vermittlungsverfahren, fehlende
rechtsgültige Vertretung, Wahrung der Frist für die Ungültigkeitsklage, Gültigkeit
des Testaments) durchgeführt werde, welche am 14. Dezember 2011 stattfand.
Y.1_____ war nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter vertreten. Mit
Urteil vom 15. Dezember 2011, mitgeteilt am 29. März 2012, erkannte das Be-
zirksgericht Albula, dass auf die Klage nicht eingetreten und das Vermittleramt
Surses angewiesen werde, innert 60 Tagen seit Zustellung des Urteils eine zweite
Sühneverhandlung anzusetzen. (Proz. Nr. 115-2010-11). Dieser Entscheid wurde
lediglich im Kostenpunkt angefochten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden ZK1 12 29 vom 30. Oktober 2012). Mit Schreiben vom 5. April 2012
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wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Albula vom 15. Dezember 2011 insofern
berichtigt, als die Anweisung sich an das neu zuständige Vermittleramt des Be-
zirks Albula zu richten habe.
C.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 lud das Vermittleramt des Bezirks Albula die
Parteien zu einer zweiten Sühneverhandlung vor, welche am 25. Mai 2012 statt-
fand. Die Parteien konnten keine Einigung erzielen, worauf der Vermittler am 27.
Juni 2012 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte (Pr. Nr.
14/2012):
"Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Testament der Y._____ vom 4. November 1996 ungültig ist. 2. Es sei der Nachlass von Y._____, gestorben _____1999, und der Nachlass von Y.68_____, gestorben am _____2006, festzustellen. 3. Es seien die Erbquoten und die Erbanteile der Erben der Y._____ und des Y.68_____ festzustellen. 4. Es seien die landw. Parzellen in der Gemeinde O.2_____, nämlich die Parzellen 397 Plan 12, 199 Plan 8, 253 Plan 8, 398 Plan 12 sowie die
Parzelle 4 Pläne 2 und 8 und die Parzelle 642 Plan 19 dem Miterben
A._____ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen und das Grundbuch
O.2_____ sei anzuweisen, die vorgenannten Parzellen auf den Miter-
ben A._____ zu Eigentum zu übertragen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten die Klage anerkannt haben: -
Y.73_____
-
Y.68_____
-
Y.39_____
-
Y.12_____
-
Y.13_____
-
Y.54_____
-
Y.53_____
-
Y.51_____
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten auf die Erbschaft verzichtet haben: -
Y.32_____
-
Y.33_____
-
Y.78_____
-
Y.35_____
-
Y.36_____
-
Y.37_____
-
Y.71_____
-
Y.72_____
-
Y.38_____
-
Y.62_____
-
Y.66_____ Seite 7 — 23
-
Y.75_____ (Sr. Y.75_____)
-
Y.67_____
-
Y.65_____
-
Y.64_____
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten
der Kläger, ev. nach richterlichem Ermessen." Des Weiteren wurde im Leitschein festgestellt, dass die in den Rechtsbegehren
aufgeführten Erben den Entscheid anerkennen bzw. auf einen Erbanspruch ver-
zichten.
D.1. Die Prozesseingabe vom 20. August 2010 (recte 2012) ging frist- und form-
gerecht am 21. August 2012 beim Bezirksgericht Albula ein. Darin hielten die Klä-
ger grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzten Ziffer 1 um die ge-
richtliche Feststellung, dass das Testament "nichtig bzw. ungültig" sei. Zudem
stellten sie den Verfahrensantrag, dass das Prozessthema einstweilen auf die
Frage der Gültigkeit des Testaments von Y._____ vom 4. November 1996 zu be-
schränken sei. Nach Feststellung von Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit desselben -
bzw. ebenso für den Fall der Abweisung des Verfahrensantrags - sei den Klägern
Frist zur Einreichung einer ergänzenden Prozesseingabe anzusetzen.
2.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2013 beschränkte der verfah-
rensleitende Richter das Prozessthema vorerst auf die im Zusammenhang mit der
Ungültigkeitsklage stehenden Fragestellungen.
3.
In der Prozessantwort vom 4. Mai 2013 liess Y.76_____, vertreten durch
Amtsvormund Filip Dosch, folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Testament der Y._____ vom 4. November 1996 ungültig sei. 2. Es sei der Nachlass der Y._____, verstorben am _____1999, wohnhaft gewesen in O.2_____, festzustellen und zu teilen. 3. Es sei der Nachlass des Y.68_____, verstorben am _____2006, wohnhaft gewesen in O.2_____, festzustellen und zu teilen. 4. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der unterliegenden Partei." Seite 8 — 23
4.
In seiner Prozessantwort vom 30. Mai 2013 hielt Y.1_____ an den Rechts-
begehren gemäss Leitschein fest.
5.
Mit Replik vom 24. September 2013 liessen die Kläger folgende Ergänzung
zum Rechtsbegehren anbringen:
Ergänzung Rechtsbegehren Kläger: ( ) 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Beklagten zufolge Abtretung ihres Erbteiles gestützt auf Art. 635 Abs. 1 ZGB an
X.5_____ aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind: - Y.68_____, - Y.73_____, - Y.79_____, ( )" 6.
Mit Duplik vom 11. November 2013 hielt Y.1_____ unverändert an seinen
Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 30. Mai 2013 fest.
E.
Am 9. April 2014, mitgeteilt am 10. April 2014, erliess der Bezirksgerichts-
präsident Albula seine Beweisverfügung, in der die mit den Rechtsschriften einge-
reichten Urkunden für prozessrelevant erklärt, die Parteibefragung von X.1_____,
X.5_____ und Y.1_____, verschiedene Editionen sowie die Einholung schriftlicher
Auskünfte des Kreisamtes Surses angeordnet und die Zeugen J._____, Dr. iur.
K._____ und L._____ für relevant erklärt wurden.
F.
Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 25. Sep-
tember 2014 vorgeladen worden war, fand am 26. November 2014 statt. Mit Teil-
entscheid vom 26. November 2014, mitgeteilt am 23. Juni 2015, erkannte das Be-
zirksgericht Albula wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass das mit "Testamaint" überschriebene und von Y._____ sel. am 4. November 1996 verfasste Schriftstück eine nichtige
letztwillige Verfügung ist. 2. Die Kosten des Kreisamtes Surses von CHF 3'118.90 sowie die Kos- ten des Vermittleramts des Bezirks Albula von CHF 1'972.00 und die
Kosten des Bezirksgerichts Albula von insgesamt CHF 14'526.00 ge-
hen zu einem Drittel (Kreisamt: CHF 1'039.60; Vermittleramt: CHF
657.30; Bezirksgericht: CHF 4'842.00) zu Lasten der solidarisch haf-
tenden X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und
X.6_____ und zu zwei Dritteln (Kreisamt: CHF 2'079.30; Vermittleramt:
CHF 1'314'70; Bezirksgericht: CHF 9'684.00) zu Lasten von Y.1_____. 3. Y.1_____ hat X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ mit insgesamt CHF 6'044.65 (inkl. Barauslagen und
MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. Seite 9 — 23
4.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5. (Mitteilung)." Das Bezirksgericht Albula hielt in seiner Begründung im Wesentlichen fest, die
fehlende Unterschrift der Erblasserin spreche bereits unter dem Gesichtspunkt,
dass sie gewisse Kenntnisse im Bereich des Erbrechts gehabt habe, nicht für eine
vollendete letztwillige Verfügung mit Testierwillen, sondern eher für einen Testa-
mentsentwurf. Ohne die Unterschrift sei vorliegend nicht zu erkennen, ob die Erb-
lasserin die Verfügung als vollendet angesehen habe, das Geschriebene als ver-
bindlich anerkannt habe und das "Testament" auf ihren Tod hin habe in Kraft set-
zen wollen. Ein Testierwillen der Erblasserin habe auch nicht auf andere Weise
nachgewiesen werden können. Damit sei das von ihr am 4. November 1996 ver-
fasste und mit "Testamaint" überschriebene Schriftstück keine rechtsgültige letzt-
willige Verfügung, weshalb deren Nichtigkeit gerichtlich festgestellt werde. Die
Kosten des Kreisamts Surses, des Vermittleramts des Bezirks Albula sowie des
Bezirksgerichts Albula wurden alsdann in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 EGzZGB,
wonach das Gericht über die Zuteilung der Kosten bei Erbteilungsklagen nach
freiem Ermessen entscheidet, zu einem Drittel den Klägern und zu zwei Dritteln
dem Beklagten auferlegt.
G.
Gegen diesen Entscheid liessen X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____,
X.5_____ und X.6_____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K.
Däppen, mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden erheben, wobei sie das folgenden Rechtsbegehren stellten:
"1. Es sei der Kostenentscheid gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 des Teilent- scheids des Bezirksgerichts Albula vom 26. November 2014 (Proz. Nr.
_____) aufzuheben. 2. Es seien die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Surses für die erste Vermittlungsverhandlung von CHF 3'118.90 den Klägern zu je
1/79 aufzuerlegen. Es seien die Kosten des Vermittleramts des Kreises
Albula von CHF 1'972.00 für die zweite Vermittlungsverhandlung voll-
umfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des Bezirksgerichts Albula von insgesamt CHF 14'526.00 vollumfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen. 4. Es seien die aussergerichtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich dem Beklagten Y.1_____ aufzuerlegen, und es sei
Y.1_____ zu verpflichten, die Kläger ausseramtlich mit CHF 22'346.00
zu entschädigen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Seite 10 — 23
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragte Y.1_____ was
folgt:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilentscheids betreffend Vertei-
lung der Kosten des Vermittleramtes Surses anbegehrt wird. Stattdes-
sen seien dessen Kosten (und zwar jene für die erste und für die zwei-
te Vermittlungsverhandlung) in gesamthafter Höhe von Fr. 5'090.90 auf
alle 79 Parteien zu je gleichen Teilen zu überbinden. 2. Im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Be-
schwerdeführer." Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen 1.
Das Bezirksgericht Albula hat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit
den involvierten Parteien noch die Verfahrensbestimmungen der alten Zivilpro-
zessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) angewendet. Ob
dieses Vorgehen korrekt war, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu
erörtern sein. Für das Beschwerdeverfahren sind jedenfalls die Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend (Art. 405 Abs.
1 ZPO).
2.a.
Die von X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und
X.6_____ angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids
haben zum einen die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zum
anderen die Festlegung der Parteikosten zum Gegenstand. Es handelt sich mithin
um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten wer-
den kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rü-
egg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Insofern haben sie
- der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend (Dispositivziffer
4.b) - zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
Seite 11 — 23
b.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Entscheids und unter Beilage desselben schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Zuständigkeit des
Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Inner-
halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden
auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der
Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die
vorliegende Beschwerde gegen den am 23. Juni 2015 schriftlich mitgeteilten Teil-
entscheid des Bezirksgerichts Albula erfolgte unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2015 (Art. 145 Abs. 1 lit. b
ZPO) mit Eingabe vom 25. August 2015 innert der gesetzlich vorgeschrieben Frist.
Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzu-
treten.
c.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der
Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschrie-
benes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entspre-
chende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachver-
haltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifi-
ziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich
unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013,
N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu
Art. 320 ZPO).
3.
In der Sache stellte das Bezirksgericht Albula im Wesentlichen unter Hin-
weis auf einen Teil der Lehre und Rechtsprechung fest, dass die fehlende Unter-
schrift der Erblasserin einen derart gravierenden Mangel darstelle, dass das unter
den Parteien strittige Testament nicht nur anfechtbar, sondern
nichtig sei. Damit
erübrigte sich die - keineswegs triviale - Beantwortung der Fragen, ob die Rück-
weisung der Sache an das Vermittleramt des Bezirks Albula im Rahmen des Erst-
prozesses überhaupt gültig war, ob damit ein neuer Prozess eingeleitet wurde, ob
die Kläger, die keine (direkten) Erben der Testatorin waren, überhaupt für eine
Anfechtung aktivlegitimiert waren und ob die einjährige Anfechtungsfrist eingehal-
ten war. Mit den Parteien ging die Vorinstanz indessen davon aus, dass das Ver-
Seite 12 — 23
fahren noch nach den Bestimmungen der alten bündnerischen Zivilprozessord-
nung (ZPO-GR, in Kraft gewesen bis am 31. Dezember 2010) durchzuführen sei.
Die Gebühren für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Surses
(erste Vermittlungsverhandlung) von Fr. 3'118.90, jene für die zweite Vermitt-
lungsverhandlung und den Leitschein des Vermittleramts des Bezirks Albula von
Fr. 1'972.-- sowie die Kosten des eigenen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr.
14'526.-- auferlegte das Bezirksgericht Albula schliesslich zu einem Drittel den
Klägern und zu zwei Dritteln dem Beklagten. In seiner Begründung erwog es, dass
die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen würden
(Art. 37 Abs. 1 ZPO-GR), wobei der unterliegende Teil in der Regel zur Übernah-
me sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet werde. Habe keine Partei voll-
ständig obsiegt, könnten die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122
Abs. 1 ZPO-GR). Vorliegend sei eine Ungültigkeitsklage - inklusive des Begeh-
rens auf Feststellung der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung - mit einer Erbtei-
lungsklage kombiniert worden. Auf Erbteilungsklagen gelange zusätzlich Art. 85
Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz-
buch (EGzZGB; BR 210.100) zur Anwendung, wonach das Gericht in solchen Fäl-
len über die Zuteilung der Kosten nach freiem Ermessen entscheide. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden sei in diesem
Zusammenhang nicht ausschliesslich auf das formelle Obsiegen bzw. Unterliegen
abzustellen, sondern es seien auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen.
Die Kläger seien mit ihrem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der letztwilli-
gen Verfügung durchgedrungen, während sie mit ihrem Hauptbegehren gemäss
Leitschein auf Ungültigerklärung derselben, das nicht lediglich als Eventualbegeh-
ren formuliert gewesen sei, unterlegen seien. Der Beklagte Y.1_____ sei seiner-
seits mit dem Antrag auf Nichteintreten nicht durchgedrungen. Es rechtfertige sich
daher, den Klägern die Amts- und Gerichtskosten zu einem Drittel zu überbinden.
Die verbleibenden zwei Drittel der Verfahrenskosten gingen damit zu Lasten der
Beklagtenseite. Auf der Seite der beklagten Parteien sei zu berücksichtigen, dass
Y.68_____, Y.73_____ und Y.79_____ zufolge Abtretung ihrer Erbanteile gestützt
auf Art. 635 Abs. 1 ZGB an X.5_____ aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden
seien. Weiter hätten insgesamt 37 der Beklagten die Klage anerkannt und/oder
auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet und/oder auf ihren Anteil am Erbe ver-
zichtet. Y.76_____ habe in ihrer Eingabe überdies dieselben Rechtsbegehren wie
die Kläger stellen lassen. Damit habe ein Grossteil der ins Recht gefassten Partei-
en ausdrücklich bekundet, kein Interesse am vorliegenden Verfahren bzw. nicht
einmal Interesse an einer allfälligen Erbschaft zu haben. Nichtsdestotrotz sei der
Miteinbezug sämtlicher Erben auf der Beklagtenseite im Zusammenhang mit der
Seite 13 — 23
Erbteilungsklage notwendig gewesen. Einzig der Beklagte Y.1_____ habe sich
während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Es könne da-
her davon ausgegangen werden, dass sein Interesse am Ausgang des Verfahrens
am grössten sei, weshalb es sich rechtfertige, ihm die auf die Beklagtenseite fal-
lenden Verfahrenskosten gesamthaft zu überbinden. Nach den gleichen Grunds-
ätzen wurden die aussergerichtlichen Kosten verteilt und die Entschädigung zu-
gunsten der Kläger - ausgehend von geltend gemachten Parteientschädigungen
von Fr. 22'346.-- auf Seiten der Kläger und Fr. 26'558.10 auf Seiten des Beklagten
- auf Fr. 6'044.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
4.
Mit ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer, dass ihnen die Kos-
ten des Vermittleramts Surses für die erste Vermittlungsverhandlung von Fr.
3'118.90 lediglich zu je 1/79 aufzuerlegen seien, während die Kosten des Vermitt-
leramts des Bezirks Albula für die zweite Vermittlungsverhandlung von 1'972.--
sowie die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- vollum-
fänglich zu Lasten von Y.1_____ gehen sollen. Ferner sei Y.1_____ zu verpflich-
ten, sie für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 22'346.-- zu entschä-
digen. Y.1_____ beantragt die Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhe-
bung des Kostenentscheids hinsichtlich der ersten Vermittlungsverhandlung vor
dem Vermittleramt Surses anbegehrt wird. Die entsprechende Kostenregelung der
Vorinstanz sei tatsächlich dahingehend zu korrigieren, als diese Kosten zu je 1/79
auf die Parteien aufzuteilen seien. Darüber hinaus verlangt er auch die "gleich-
mässige Verlegung" der Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung vor dem
Vermittleramt des Bezirks Albula auf die 79 Parteien. Da Y.1_____ jedoch keine
selbständige Beschwerde erhoben und sich mithin mit dem angefochtenen Ent-
scheid abgefunden hat, kommt seinen Anträgen im vorliegenden Verfahren nur
untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist indessen, dass er seine von der
Vorinstanz festgestellte alleinige Kostentragungspflicht auf der Beklagtenseite
nicht in Frage stellt. Darauf braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.
Die übrigen Punkte werden nachfolgend einer eingehenden Betrachtung unterzo-
gen.
5.a.
Die Beschwerdeführer erblicken zunächst eine unrichtige Rechtsanwen-
dung darin, dass die Vorinstanz die Kosten des Vermittleramts Surses von Fr.
3'118.90 entgegen dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts von Grau-
bünden vom 30. Oktober 2012 (ZK1 12 29) in unzulässiger Weise zu einem Drittel
ihnen auferlegt habe. Zur Begründung wird vorgebracht, dass das Kantonsgericht
von Graubünden im erwähnten Entscheid über die Verteilung dieser Kosten be-
reits dahingehend rechtskräftig entschieden habe, als diese zu gleichen Teilen zu
Seite 14 — 23
Lasten der Parteien zu verteilen seien. Diesen Fehler der Vorinstanz habe die Be-
schwerdeinstanz nunmehr zu korrigieren und in Übereinstimmung mit dem dama-
ligen Entscheid jedem Kläger lediglich 1/79 bzw. Fr. 39.48 aufzuerlegen.
b.
Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, ist hinsichtlich der Kosten-
verteilung der ersten Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt Surses
grundsätzlich der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Okto-
ber 2012 (ZK1 12 29) massgebend, mit welchem die Kosten des Vermittleramts
Surses von Fr. 3'118.90 und jene des Bezirksgerichts Albula von Fr. 7'000.-- zu
gleichen Teilen den Parteien auferlegt wurden. Gleichzeitig wurde entschieden,
die Kosten des Vermittleramts Surses bei der Prozedur zu belassen und im Sinne
der Erwägungen zusammen mit den Kosten der zweiten Vermittlungsverhandlung
im erstinstanzlichen Urteil auf die Parteien zu verlegen (Dispositivziffer 2). Zur Be-
gründung der Kostenverteilung erwog das Kantonsgericht von Graubünden fol-
gendes (E. 2.c S. 14):
"Das Unterlassen sämtlicher Parteien und deren Vertreter, eine zweite
Vermittlungsverhandlung anzubegehren, kann deshalb aufgrund des dem
Gericht nach Art. 85 Abs. 4 EGzZGB zukommenden freien Ermessens im
Bereich der Kostenauflage für die Festsetzung derselben als relevantes
Verhalten hinzugezogen werden. Jede einzelne Partei hätte es in der Hand
gehabt, den Verfahrensfehler zu vermeiden, und es tragen somit grund-
sätzlich auch alle Parteien die gleiche Verantwortung für die angefallenen
Kosten. Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 EGzZGB rechtfertigt es sich daher, die
Kosten des Vermittleramts von CHF 3'118.90 und jene des Bezirksgerichts
Albula von CHF 7'000.- allen Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Da
aber davon auszugehen ist, dass die Kosten des Vermittleramtes bereits
abgerechnet sind, und feststeht, dass ohnehin eine zweite Vermittlungs-
verhandlung durchgeführt werden muss, sind die Kosten der ersten Ver-
mittlungsverhandlung bei der Prozedur zu belassen und sind im Sinne der
vorliegenden Erwägungen zusammen mit den Kosten der zweiten Vermitt-
lungsverhandlung im erstinstanzlichen Urteil auf die Parteien zu verlegen." c.
Der Wortlaut sowohl des Dispositivs als auch der Begründung lässt nur die
Auslegung zu, dass die Kosten des Vermittleramts Surses gleichmässig auf alle
69 am damaligen Verfahren beteiligten Parteien (vgl. Rubrum des betreffenden
Entscheids ZK1 12 29) - und zwar ohne solidarische Haftung - verteilt wurden
und zugleich eine Art Stundung bis zur definitiven Festlegung durch das Bezirks-
gericht Albula im noch zu erwartenden zweiten Verfahren angeordnet wurde. Ge-
mäss dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Albula hätten die sechs
Kläger und Beschwerdeführer - solidarisch haftend - ein Drittel der Kosten in Hö-
he von Fr. 3'118.90 und somit Fr. 1'039.60 zu tragen. Werden die Kosten des
Vermittleramtes Surses entsprechend dem kantonsgerichtlichen Entscheid
gleichmässig auf alle 69 damaligen Verfahrensbeteiligten verteilt, würde pro Klä-
Seite 15 — 23
ger noch ein Betrag von Fr. 45.20 bzw. für alle sechs Kläger ein solcher von ge-
samthaft Fr. 271.20 resultieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
und auch des Beschwerdegegners ist hierbei nicht die Zahl der Parteien im zwei-
ten Verfahren massgeblich, sondern die Zahl der Parteien im Zeitpunkt des betref-
fenden Entscheids des Kantonsgerichts. Angesichts dessen ist auch nicht weiter
von Bedeutung, wie sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zahl
von 79 Verfahrensbeteiligten zusammensetzen soll, welche sich dem angerufenen
Gericht aufgrund der Akten nicht zu erschliessen vermag. Diese Anzahl lässt sich
weder dem Leitschein vom 27. Juni 2012 (act. IV./2) noch der Prozesseingabe
vom 20. August 2010 (recte 2012; act. II./1) und auch nicht dem Rubrum des an-
gefochtenen Teilentscheids entnehmen. Nach dem Dargelegten haben die sechs
Beschwerdeführer von den Kosten des Vermittleramts Surses je Fr. 45.20 zu tra-
gen. Soweit erweist sich die Beschwerde als begründet.
6.a.
Was die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula von Fr. 1'972.-- für
die zweite Vermittlungsverhandlung sowie die Kosten des Bezirksgerichts Albula
von Fr. 14'526.-- anbelangt, sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass diese
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, da sich die Kosten-
verteilung im Verfahren vor Bezirksgericht Albula einzig nach Obsiegen und Unter-
liegen richte. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen.
Die Vorinstanz habe das Prozessthema einstweilen auf die mit der Ungültigkeits-
klage zusammenhängenden Fragen beschränkt, woraufhin der Beschwerdegeg-
ner in Kenntnis dieses Umstands anbegehrt habe, auf die Klage sei nicht einzutre-
ten, eventualiter sei sie abzuweisen. Einerseits habe sich die Vorinstanz in ihrem
Teilentscheid zu Recht als zuständig erachtet und sei auf die Klage eingetreten,
sodass der Beschwerdegegner mit seinem Hauptantrag vollumfänglich "nicht
durchgedrungen" sei, wie dies die Vorinstanz selbst festhalte. Andererseits habe
sie entschieden, dass das mit "Testamaint" überschriebene Schriftstück eine nich-
tige letztwillige Verfügung sei, womit sie nicht nur vollumfänglich dem Antrag der
Beschwerdeführer auf Feststellung der Nichtigkeit gefolgt sei, sondern auch deren
Begründung übernommen habe. Somit habe die Vorinstanz auch den Eventualan-
trag des Beschwerdegegners abgewiesen. Da sich die Vorinstanz im angefochte-
nen Teilentscheid ausschliesslich mit der Frage der Gültigkeit des Testaments,
nicht aber mit der Frage der Teilung der Erbschaft befasst habe, habe sie auch
Art. 85 Abs. 4 EGzZGB falsch angewendet. Denn erst das nach Eintritt der
Rechtskraft des Teilentscheids fortzuführende Verfahren betreffe die Erbteilungs-
klage gemäss Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, welche die Zuteilung der Kosten nach frei-
em Ermessen ermögliche. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien sie,
Seite 16 — 23
die Beschwerdeführer, mit ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen,
während der Beschwerdegegner sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem
Eventualbegehren vollumfänglich unterlegen sei. Entsprechend seien die damit
verbundenen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Derweil hält der Beschwerdegegner dafür, dass gemäss den Vorgaben des Kan-
tonsgerichts von Graubünden im vorerwähnten Entscheid auch die Kosten der
zweiten Vermittlungsverhandlung gleichmässig auf alle 79 Parteien zu verlegen
seien. Was die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Albula betreffe, so sei der
angewandte Verteilschlüssel von einem Drittel zu zwei Drittel mit Blick auf Art. 85
Abs. 4 EGzZGB entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu bean-
standen, und zwar weder in Bezug auf die Gerichtskosten noch auf die Parteient-
schädigung.
b.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien, soweit sie anwaltlich vertreten
sind, gehen davon aus, dass auch im Zweitprozess noch die alte bündnerische
Zivilprozessordnung (ZPO-GR) anwendbar ist. Bei der Feststellung des anwend-
baren Rechts handelt es sich jedoch um eine von Amtes wegen zu beurteilende
Rechtsfrage. Mithin wendet das Gericht das Recht selbst dann unabhängig - und
gegebenenfalls abweichend - von Amtes wegen an, wenn die Parteien wie vorlie-
gendenfalls in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen (Sutter-
Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art.
57 ZPO). Zunächst ist somit das im vorinstanzlichen Verfahren anwendbare Recht
zu bestimmen.
b/aa. Der in Rechtskraft erwachsene Nichteintretensentscheid des Bezirksge-
richts Albula im Erstprozess datiert vom 15. Dezember 2011 (Proz. Nr. 115-2010-
11). Das zweite Verfahren wurde somit fraglos bereits im zeitlichen Anwendungs-
bereich der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen ZPO ein-
geleitet. Allerdings hat das Bezirksgericht Albula im vorerwähnten Nichteintretens-
entscheid das Vermittleramt Surses bzw. mit Berichtigung vom 5. April 2012 das
Vermittleramt des Bezirks Albula angewiesen, innert 60 Tagen eine zweite Ver-
mittlungsverhandlung anzusetzen. In der Folge wurde auch kein erneutes Sühne-
begehren gestellt. Ausgangspunkt bei der Bestimmung des für das Zweitverfahren
anwendbaren Rechts ist Art. 404 Abs. 1 ZPO, welcher festhält, dass für Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrens-
recht
bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Nach dem Gesetzestext
ist mithin für Verfahren, die beim Inkrafttreten der neuen ZPO bereits rechtshängig
Seite 17 — 23
waren, hinsichtlich eines späteren Wechsels auf das neue Recht nicht das Kriteri-
um der anhaltenden Rechtshängigkeit entscheidend, sondern der Abschluss des
Verfahrens vor der in diesem Zeitpunkt betroffenen Instanz. Art. 404 Abs. 1 ZPO
bildet eine Ausnahme vom zentralen Grundsatz des intertemporalen Zivilprozess-
rechts, wonach neues Zivilprozessrecht ab Inkrafttreten anzuwenden ist (vgl. Ivo
Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweize-
rische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 16-18 zu Art. 404 ZPO). Der
Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass die Prozessparteien während des lau-
fenden Verfahrens vor ein und derselben Instanz nicht mit neuem oder unerprob-
tem Prozessrecht konfrontiert werden sollen. Die Parteien, die sich auf ein be-
stimmtes Verfahrensrecht eingestellt haben, werden damit in ihrem Vertrauen auf
das Weitergelten bisherigen Rechts (vor der betroffenen Instanz) geschützt; die
Norm dient insoweit dem kollisionsrechtlichen Vertrauensschutz (Daniel Williseg-
ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 404 ZPO; Guido E. Urbach, in:
Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4
zu Art. 404 ZPO). Die Parteien sollen sich mit anderen Worten darauf verlassen
können, dass die Spielregeln sozusagen nicht während des Spiels geändert wer-
den (Schwander, a.a.O., N 20 zu Art. 404 ZPO).
b/bb. Vorliegend wurde das erste Verfahren durch den Nichteintretensentscheid
des Bezirksgerichts Albula vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig vor dieser In-
stanz abgeschlossen (Gegenstand im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor
Kantonsgericht von Graubünden war einzig noch die Kostenfolge). Mit dem Ab-
schluss des Prozesses vor dieser Instanz endete aber auch die Anwendbarkeit
der bisherigen bündnerischen Zivilprozessordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3), und zwar unabhängig von der Frage
der Weitergeltung der Rechtshängigkeit. Mit der erneuten Vermittlung am 25. Mai
2012 war eine andere Instanz betraut und der zweite Prozess vor Bezirksgericht
Albula war ein vom ersten Prozess losgelöstes, neues Verfahren, auf welches da-
her ausschliesslich die Bestimmungen der neuen ZPO anwendbar waren und sich
die Gefahr einer Normenkollision gar nicht stellen konnte. Lediglich am Rande sei
darauf hingewiesen, dass sich für die Rückweisung durch das Bezirksgericht an
das Vermittleramt keine Rechtsgrundlage in der bündnerischen Zivilprozessord-
nung findet. Einerseits ist das Bezirksgericht gegenüber den Kreisämtern in dieser
Hinsicht weder Aufsichts- noch Rechtsmittelinstanz. Andererseits ist Art. 74 ZPO-
GR, der - im laufenden Verfahren - die Rückweisung eines formell unrichtig oder
unvollständig ausgestellten Leitscheins zur Verbesserung an den Kreispräsidenten
Seite 18 — 23
vorsah, im vorliegenden Zusammenhang, wo es nicht um einen fehlerhaften Leit-
schein, sondern um eine formell unrichtig durchgeführte Vermittlungsverhandlung
geht, und aus diesem Grund die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem Ver-
mittler angeordnet wurde, nicht anwendbar. Nach dem Gesagten hat die Vor-
instanz im zweiten Verfahren zu Unrecht die Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden zur Anwendung gebracht. Stattdessen hätte sie ihrem Entscheid die
neue Schweizerische Zivilprozessordnung zugrunde legen müssen. Welche Kon-
sequenzen sich aus dieser falschen Rechtsanwendung ergeben, wird im Folgen-
den zu beurteilen sein.
c.
Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar
2011 ist für Erbteilungsprozesse ausschliesslich Bundesrecht, d.h. die Schweizeri-
sche ZPO, massgebend. Aus diesem Grund besteht auch für die Anwendung des
heute noch im EGzZGB enthaltenen Art. 85 über die Erbteilungsklage kein Raum
mehr (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 13 98 vom 16. März 2015 E. 1.c). Daraus
erhellt, dass die Kostentragungspflicht nunmehr ausschliesslich durch die Be-
stimmungen der ZPO geregelt wird. Massgeblich bei der Kostenverteilung ist
demnach grundsätzlich Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach Prozesskosten der unterlie-
genden Partei auferlegt werden. Das Gericht kann jedoch auch nach dem neuen
Prozessrecht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten
nach Ermessen verteilen, namentlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen,
die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen las-
sen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Derartige Umstände, welche ein Abweichen vom
Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Kriterium des Obsiegens bzw. Unterlie-
gens rechtfertigen würden, liegen im konkreten Fall nicht vor. In diesem Zusam-
menhang gilt es zu berücksichtigen, dass das zweite Verfahren vorerst auf die
Teilfrage der Ungültigkeit des Testaments beschränkt wurde und das Bezirksge-
richt Albula im Rahmen dessen zur Auffassung gelangte, dass es sich beim stritti-
gen Testament um eine nichtige letztwillige Verfügung handle. Damit sind die Klä-
ger mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testa-
ments vollumfänglich durchgedrungen, während der Beklagte mit seinen Anträgen
auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Klage gänzlich unterlegen ist. Unter
diesen Umständen wäre es unbillig, die vollumfänglich obsiegenden Kläger mit
einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten. Ausgehend vom Grundsatz, dass
die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind, sind die mit
diesem Verfahren zusammenhängenden Kosten deshalb der Beklagtenseite auf-
zuerlegen. Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten unter den Beklagten
ist anzumerken, dass Y.1_____ die Feststellung der Vorinstanz, wonach "sein In-
Seite 19 — 23
teresse am Ausgang des Verfahrens am grössten ist, weshalb es sich rechtfertigt,
ihm die auf die Beklagtenseite fallenden Verfahrenskosten gesamthaft zu überbin-
den" (angefochtener Entscheid E. 8.a S. 23), weder selbständig angefochten noch
in seiner Beschwerdeantwort gerügt hat. Aufgrund der eingeschränkten Kognition
der Beschwerdeinstanz (vgl. vorstehende E. 2.c) sieht deshalb das Kantonsgericht
von Graubünden keine Veranlassung, von der durch die Vorinstanz getroffenen
Regelung abzuweichen, wobei sich die alleinige Kostentragung durch Y.1_____
im beklagteninternen Verhältnis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO abstützt. Dass die
Kläger sich noch im Vermittlungsverfahren im Hauptbegehren bloss auf Ungültig-
keit und nicht auf Nichtigkeit berufen haben, ist entgegen der Auffassung des Be-
schwerdegegners nicht von Relevanz, zumal dies keinen Einfluss auf die Pro-
zesskosten hatte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt
gutzuheissen und die Kosten des Vermittleramts des Bezirks Albula von Fr.
1'972.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- gehen dem
Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend vollumfänglich zu Lasten
des unterliegenden Beschwerdegegners.
d.
In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist den Beschwerdefüh-
rern schliesslich auch darin beizupflichten, dass kein Grund besteht, sie bei die-
sem Verfahrensausgang mit einem Drittel der Entschädigungsfolgen zu belasten.
Vielmehr sind diese als Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) in An-
wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls vollumfänglich vom unterliegenden
Beschwerdeführer zu tragen. Was die von Rechtsanwalt Däppen für das vor-
instanzliche Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr.
22'346.-- (act. I./6) betrifft, wird seitens des Beschwerdegegners zwar namentlich
vor dem Hintergrund, dass die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung von Amtes
wegen zu prüfen ist, ein gewisses Kürzungspotential angedeutet, ohne indessen
im Einzelnen darzulegen, welche Positionen seiner Meinung nach einer Kürzung
bedürfen bzw. überhöht sein sollen. Damit erweist sich die vorgebrachte Kritik als
unbegründet. Der von Rechtsanwalt Däppen in Rechnung gestellte Aufwand er-
scheint auch in Gegenüberstellung mit der von Rechtsanwalt Quinter geltend ge-
machten höheren Entschädigungsforderung von Fr. 26'558.10 (act. I./5) als der
konkreten Streitsache angemessen. Folglich hat der Beschwerdegegner die Be-
schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 22'346.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
e.
Nach den vorangegangenen Erwägungen ist deshalb auch das anschlies-
sende Erbteilungsverfahren vor Bezirksgericht Albula nach dem neuen Recht fort-
zusetzen. In diesem Zusammenhang werden die Parteien auf die Möglichkeit hin-
Seite 20 — 23
gewiesen, ihre (bereits gestellten) Rechtsbegehren den neurechtlichen Bestim-
mungen anzupassen bzw. ihre Erbteilungsklagen im Sinne von Art. 227 Abs. 1
ZPO entsprechend neu zu fassen.
7.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste-
hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO),
zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge-
richtskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführer hierfür aussergerichtlich zu entschädi-
gen. Mit Honorarnote vom 8. Oktober 2015 (act. D.6) macht Rechtsanwalt Däppen
für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden einen Aufwand
von 13.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend. Diese Honorar-
note bedarf zunächst insofern einer Korrektur, als mangels Vorliegen einer Hono-
rarvereinbarung praxisgemäss vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszu-
gehen ist. Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand für die vorliegende
Streitsache relativ hoch, namentlich vor dem Hintergrund, dass allein für das Ver-
fassen der in materieller Hinsicht drei Seiten umfassenden Beschwerdeschrift rund
11.5 Stunden veranschlagt wurden. Hierfür sind nach Auffassung des Kantonsge-
richts maximal sechs Stunden einzusetzen, sodass das Honorar um 5.5 Stunden
auf insgesamt 8.3 Stunden zu kürzen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz
von Fr. 240.-- ergibt sich daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'992.--,
zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 59.75 (3% auf Fr. 1'992.--) und der
Mehrwertsteuer von Fr. 164.15 (8% auf Fr. 2'051.75), insgesamt somit Fr.
2'215.90.
Seite 21 — 23
III. Demnach wird erkannt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Teilentscheids des Bezirks-
gerichts Albula vom 26. November 2014 wird ausschliesslich hinsichtlich
der Kostenauflage zu Lasten der Kläger aufgehoben und durch die folgende
Regelung ersetzt:
a) X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und X.6_____ haben von den Kosten des Kreisamts Surses von Fr. 3'118.90 je 1/69,
d.h. je 45.20, zu tragen. b) Die Kosten des Vermittleramts Albula von Fr. 1'972.-- und des Be- zirksgerichts Albula von Fr. 14'526.-- gehen vollumfänglich zu Lasten
von Y.1_____. 3.
Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Teilentscheids des Bezirks-
gerichts Albula vom 26. November 2014 wird aufgehoben und Y.1_____
verpflichtet, X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und
X.6_____ für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 22'346.--
(inkl. Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten
von Y.1_____ und werden mit dem von X.1_____ geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet. Y.1_____ wird verpflichtet, X.1_____
den Betrag von Fr. 1'500.-- direkt zu ersetzen.
5.
Y.1_____ hat X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____ und
X.6_____ für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'215.90 (inkl.
Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
6.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
Seite 22 — 23
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:
Seite 23 — 23
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