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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-14-16: Kantonsgericht Graubünden

X. und Y. haben eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die vom Gericht genehmigt wurde. Y. behält sein Konto, während X. bestimmte Grundstücke alleine erhält. Y. verpflichtet sich zur Schadensersatzleistung, falls X. nachweist, dass sie das Land nicht mehr besitzt. Es wird kein Unterhalt festgelegt. Die Gerichtskosten werden geteilt und von den Parteien übernommen. Die Anwälte werden entschädigt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-14-16

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-14-16
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-14-16 vom 01.03.2016 (GR)
Datum:01.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nebenfolgen Ehescheidung
Schlagwörter : Recht; Berufung; Parteien; Gericht; Kantons; Ziffer; Vereinbarung; Entscheid; Plessur; Bezirksgericht; Graubünden; Kantonsgericht; Scheidung; Verfahren; Anschlussberufung; Urteil; Ehescheidung; Unterhalt; Grundstück; Bezirksgerichts; Konto; Title; Säule; Kantonsgerichts; Transfer; Schweizer; Vorsitz
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 129 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 58 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 532;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Gut, Hasenböhler, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 279 ZPO, 2013
Peter Breitschmid, Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 287 ZGB, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-14-16

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 01. März 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 16
23. März 2016
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Schnyder
Aktuarin
Mosca

In der zivilrechtlichen Berufung
der X.___, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2013, mitgeteilt am
13. Januar 2014, in Sachen der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe-
klagten gegen Y.___, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
X.___, geboren am ___1956, von O.1___, und Y.___, geboren
am ___1955, von O.1___, heirateten am 19. Oktober 1991 in O.2___
(B.___). Aus der Ehe ging das Kind A.___, geboren am ___1997, hervor.
B.
Seit dem 11. Juni 2010 leben die Ehegatten getrennt. Am 7. Oktober
2010/1. März 2011 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur eine Ehe-
schutzverfügung, wobei er Y.___ insbesondere verpflichtete, an den Unterhalt
der Ehefrau und der Tochter A.___ monatlich im Voraus insgesamt CHF
2'230.00 zu bezahlen.
C.
Am 9. Dezember 2011 reichte X.___ beim Bezirksgericht Plessur ein
gemeinsames Scheidungsbegehren vom 5./8. Dezember 2011 ein mit dem gleich-
zeitigen Antrag, die strittigen Scheidungsfolgen zu beurteilen, sofern keine Eini-
gung zu Stande kommen sollte.
Am 10. Februar 2012 wurden die Ehegatten gemeinsam angehört und bekräftigten
den Scheidungswillen. Über die Regelung der Nebenfolgen wurde keine Einigung
erzielt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte X.___ ihre begründeten Anträge
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung ein.
D.
Am 25. April 2012 reichte Y.___ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch
um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 1. März 2011 ein. Mit Entscheid des
Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 23. Mai 2012 wurde dieses Gesuch
abgewiesen.
E.
Mit Klageantwort vom 2. Juli 2012 stellte und begründete Y.___ seine
Anträge betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, nachdem ihm das Gericht mit
Schreiben vom 7. Mai 2012 die Eingabe der Ehefrau vom 2. Mai 2012 zugestellt
hatte. Die Replik von X.___ datiert vom 5. September 2012 und die Duplik von
Y.___ datiert vom 15. November 2012.
F.
Am 15. März 2013 reichte Y.___ erneut ein Gesuch um Abänderung der
Eheschutzverfügung/vorsorglichen Massnahmen vom 1. März 2011 ein. X.___
nahm mit Eingabe vom 5. April 2013 dazu Stellung.
G.
Am 8. Mai 2013 fand vorerst im Verfahren betreffend Abänderung vorsorgli-
cher Massnahmen eine mündliche Verhandlung und anschliessend im Verfahren
betreffend Ehescheidung eine weitere gemeinsame Anhörung der Parteien statt.
Seite 2 — 15

Dabei liess Y.___ den sinngemässen Antrag um Sistierung des von ihm einge-
leiteten Verfahrens betreffend Abänderung der Eheschutzverfügung/vorsorglichen
Massnahmen stellen, zumal sich abzeichne, dass eine Einigung erzielt werde.
H.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 reichte Y.___ erneut ein Gesuch um
Abänderung der Eheschutzverfügung/vorsorglichen Massnahmen ein, zu welchem
X.___ am 13. September 2013 Stellung nahm.
I.
Die Hauptverhandlung betreffend Ehescheidung, zu der mit prozessleiten-
der Verfügung vom 27. September 2013 vorgeladen wurde, fand am 13. Novem-
ber 2013 statt. Mit Entscheid vom 27. September 2013, mitgeteilt ohne Begrün-
dung am 26. November 2013, erkannte das Bezirksgericht Plessur:
"1. Die Schreiben von C.___ und von D.___, jeweils vom 14. Oktober
2013 (Poststempel), werden aus dem Recht gewiesen.
2. Die Ehe von X.___ und Y.___ wird geschieden.
3. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter A.___, geboren am
___1997, wird unter die Obhut von X.___ gestellt. Die alleinige el-
terliche Sorge wird X.___ zugeteilt.

4. Die für A.___ errichtete Beistandschaft wird bestätigt. Die Beiständin
wird insbesondere mit der Regelung und Überwachung des Besuchs-
rechts von Y.___ beauftragt.

5. Von einer gerichtlichen Regelung des Besuchsund Ferienrechts von
Y.___ wird Umgang genommen. Eine allfällige Ausübung des Be-
suchsrechts hat Y.___ mit der Beiständin von A.___ abzuspre-
chen und hat sich dabei an Weisungen und Empfehlungen der Bei-
ständin zu halten.

6.a) Y.___ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.___ ab Rechts-
kraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer an-
gemessenen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus, Art. 277
Abs. 2 ZGB) monatlich im Voraus einen Beitrag von CHF 600.00, zu-
züglich allfälliger Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

b) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen-
tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2013
von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je-
weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2015,
dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas-
sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:


Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index

c) Weist Y.___ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der
Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional
zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder-
tem Einkommen entfällt eine Anpassung.

Seite 3 — 15

7.a) In güterrechtlicher Hinsicht wird die Bank.___ angewiesen, vom
Konto der Säule 3a von Y.___ (___) den Betrag von CHF
31'123.15 auf ein bei der Bank.___ auf den Namen von X.___,
geb. ___1956, ___, zu eröffnendes Konto der Säule 3a zu über-
weisen.

b) In Bezug auf sämtliche Vermögenswerte der Parteien in den
O.3___, welche am 9. Dezember 2011 Bestand hatten, wird festge-
halten, dass diese Errungenschaft darstellen. Sowohl Y.___ als
auch X.___ haben Anspruch auf die Hälfte deren Nettowertes. In
Bezug auf den Wert dieser Vermögenswerte ist der 13. November
2013 massgebend.

8. Die E.___ Freizügigkeitsstiftung der Bank.___ wird angewiesen,
vom Konto Nr. ___ zu Lasten von Y.___ (AHV-Nr. ___) den
Betrag von CHF 84'731.25 auf das Freizügigkeitskonto von X.___
bei der E.___ Freizügigkeitsstiftung der Bank.___ (AHV-Nr.
___) zu überweisen.

9.
Die Ehegatten schulden sich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ge-
genseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge.

10.
Das Verfahren betreffend Ehescheidung im unstreitigen Verfahren
(Proz. Nr. 135-2011-866) wird abgeschrieben.

11.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'210.00 (Entscheidgebühr CHF
6'000.00, Kosten der Übersetzung CHF 210.00) werden X.___ und
Y.___ je hälftig auferlegt. Sie gehen - unter Vorbehalt von Art. 123
ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Ge-
richtskasse genommen.

b) Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von X.___, lic. iur. Karin Cavie-
zel,
wird
für
die
Verfahren
betreffend
Abänderung
Ehe-
schutz/vorsorgliche Massnahmen sowie betreffend Ehescheidung - un-
ter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden
mit insgesamt CHF 14'192.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschä-
digt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit Ent-
scheid vom 22. März 2013 wurde die Zwischenabrechnung von
Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel genehmigt und ihr in der Folge
der Betrag von CHF 8'352.60 ausbezahlt. Die noch zu bezahlende
Entschädigung beträgt somit CHF 5'840.10.

d) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y.___, lic. iur. Diego Quinter,
wird für die Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz/vorsorgliche
Massnahmen sowie betreffend Ehescheidung - unter Vorbehalt von
Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden mit insgesamt
CHF 19'324.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Ent-
schädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit Entscheid vom 26.
Februar 2013 wurde die Zwischenabrechnung von Rechtsanwalt lic.
iur. Diego Quinter genehmigt und ihm in der Folge der Betrag von CHF
10'269.30 ausbezahlt. Die noch zu bezahlende Entschädigung beträgt
somit CHF 9'055.25.

12.a) (Rechtsmittelbelehrung Ehescheidung)
b) (Rechtsmittelbelehrung Nebenfolgen der Ehescheidung)
Seite 4 — 15

c) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
13.
(Mitteilung)"
J.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ersuchte X.___ innert Frist um Be-
gründung des Entscheids. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde den
Parteien am 13. Januar 2014 mitgeteilt.
K.
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Februar 2014
Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbe-
gehren:
"1. Ziffer 7b) des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur vom 13. No-
vember 2013, mitgeteilt am 13. Januar 2014, sei aufzugeben und es
sei festzustellen, dass jeder Ehegatte die in seinem Besitz stehenden
und/oder auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte zu Eigentum
übernimmt. Y.___ sei zu verpflichten, X.___ innert 10 Tagen seit
Rechtskraft des Entscheides CHF 2'573.00 zu bezahlen.

2. Ziffer 9 des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Novem-
ber 2013, mitgeteilt am 13. Januar 2014, sei aufzuheben und es sei
stattdessen gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB in das Urteil aufzunehmen,
dass der Ehefrau infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes
keine den gebührenden Unterhalt von CHF 2'190.15 (bis 5. Mai 2015)
bzw. CHF 1'995.30 (bis 31. Januar 2020) Rente festgesetzt werden
kann.

3. Ziffer 11a) und Ziffer 11b) des Entscheides des Bezirksgerichts Ples-
sur vom 13. November 2013, mitgeteilt am 13. Januar 2014, sei auf-
zuheben und die Gerichtskosten der Vorinstanz seien zu drei Vierteln
dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin
aufzuerlegen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Beru-
fungsklägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur mit CHF
8'625.00 ausseramtlich zu entschädigen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
zulasten des Berufungsbeklagten."
L.
Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 21. März 2014 stellte
Y.___ folgende Anträge:
"1. Die Berufung vom 13. Februar 2014 sei in vollem Umfang abzuweisen.
2. Anschlussberufung:

Dispositivziffer 7.a) im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts
Plessur vom 13.11./26.11.2013/13.01.2014 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das gesamte Guthaben auf dem auf den An-
schlussberufungskläger lautendes Säule 3a-Konto bei der Bank.___
mit der Nr. ___ allein diesem zu belassen ist, falls der Berufungs-
klägerin die Ländereien auf den O.3___ zugewiesen werden sollten.

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru-
fungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten."

Seite 5 — 15

M.
Mit Anschlussberufungsantwort und Replik vom 12. Mai 2014 stellte
X.___ folgende Rechtsbegehren:
"1. An den in der Berufung vom 13. Februar 2014 gestellten Rechtsbe-
gehren wird festgehalten.
2. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbe-
klagten und Anschlussberufungsklägers."

N.
In der Duplik vom 30. Juni 2014 hielt Y.___ unverändert an den Anträgen
gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 21. März 2014 fest.
O.
Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des
Kantonsgerichts vom 2. November 2015 (ZK1 14 16) wurde das Berufungsverfah-
ren gestützt auf Art. 126 ZPO im Interesse einer einvernehmlichen Lösung zwi-
schen den Parteien bis zum 10. Dezember 2015 sistiert.
P.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 an den Vorsitzenden der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden liess X.___ folgende, zwischen
den Parteien geschlossene Vereinbarung, zukommen:
"Vereinbarung
zwischen
X.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, SwissLe-
gal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,

Berufungsklägerin und Klägerin



und
Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstras-
se 18, Postfach 551, 7002 Chur,

Berufungsbeklagter und Beklagter,
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung
1. Vorbemerkungen
Das Bezirksgericht Plessur schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom
13.11.2013 (Proz. Nr. 115-2013-56).
Die Berufungsklägerin und Klägerin (nachfolgend: Klägerin) reichte
gegen das Urteil in Bezug auf die Ziffern 7b, 9 und 11a und 11b Beru-
fung ein; der Berufungsbeklagte und Beklagte (nachfolgend Beklagter)
erhob Anschlussberufung in Bezug auf die Ziffer 7a des Urteils des
Bezirksgerichts Plessur. Das Verfahren wird unter der Proz. Nr. ZK1 14
16 geführt.

2.
Die Parteien ersetzen die Ziffern 7a und 7b des Urteils des Bezirksge-
richts Plessur vom 13.11.2013 wie folgt:

Seite 6 — 15

2.1 Y.___ behält das auf seinen Namen bei der Bank.___ geführ-
te Konto der Säule 3a (___).

2.2 Während der Ehe wurde in den O.3___ das nachfolgende
Grundstück erworben:

gemäss Transfer Certificate of Title No. ___ vom 10. April
2001, Landparzelle in der Gemeinde F.___, Province of
G.___, Plan ___), 1'307m2.



X.___ war bei der Eheschliessung bereits Eigentümerin
des Landes in O.6___, welches während der Ehe über-
baut wurde:


gemäss Title No. ___, ausgestellt am 29. Juli 2005, Land
mit einseitig angebautem Haus in O.6___, G.___
(H.___).



Sämtliche diese Grundstücke werden X.___ zu Alleinei-
gentum zugewiesen, soweit dies nicht bereits der Fall ist.

2.3 X.___ hat Zweifel, ob die Landparzelle gemäss Transfer Certifi-
cate of Title No. ___ vom 10. April 2001 noch in ihrem Eigentum
steht. Y.___ gibt die eidesstattliche Erklärung zu Handen des
Kantonsgerichts von Graubünden und X.___ ab, dass er die
oben erwähnten Grundstücke nicht veräussert hat.


Aufgrund der Verhältnisse in den O.3___ vermag er nicht zu ga-
rantieren, dass das erwähnte Grundstück ohne sein weiteres Zu-
tun inzwischen im Eigentum anderer Personen steht. Sollte
X.___ innert einem Jahr seit beidseitiger Unterzeichnung dieser
Vereinbarung den Nachweis erbringen, dass sie durch das Han-
deln von Y.___, darin eingeschlossen seine Verhandlungen mit
I.___ im Mai 2012, nicht mehr Eigentümerin der vorerwähnten
Landparzelle ist und die eidesstattliche Erklärung somit nicht der
Wahrheit entspricht, verpflichtet sich Y.___ zur Leistung von
Schadenersatz. Dieser entspricht dem von X.___ nachzuwei-
senden Wert des Landes im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels.
Eine Kopie dieses Transfers Certificate bildet integrierenden Be-
standteil dieser Vereinbarung; das Original wird X.___ ausge-
händigt (befindet sich in Verwahrung bei Rechtsanwältin Karin
Caviezel).

Gerichtsstand ist der Schweizer Wohnsitz von Y.___, anwend-
bar ist Schweizer Recht.
2.4 Der Vollzug der vorstehenden Ziffern 2.2 und 2.3 vorbehalten er-
klären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als auseinan-
dergesetzt.

3. Die Parteien ersetzen die Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur
vom 13.11.2013 wie folgt:


3.1. Infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten kann keine den
gebührenden Unterhalt von CHF 1'995.00 deckende Rente festge-
legt werden. Die Klägerin hat gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB inner-
halb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit,
die Festsetzung einer Rente zu beantragen, wenn sich die wirt-

Seite 7 — 15

schaftlichen Verhältnisse des Beklagten entsprechend verbessert
haben.



3.2. Die Scheidung ist seit 24. März 2014 rechtskräftig.
4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Verfahrens vor Be-
zirksgericht Plessur und vor dem Kantonsgericht von Graubünden je zur
Hälfte und beantragen, dass diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
aus der Gerichtskasse bezahlt werden.

5. Die Parteikosten werden für beide Instanzen wettgeschlagen.
6. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden, diese Ver-
einbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren abzuschreiben.
7. Die Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt, je ein Exemplar für die Par-
teien, deren Rechtsvertreter und das Kantonsgericht von Graubünden.

O.4___, den 14.12.2015
O.5___, den 07.12.2015


Sig. X.___
Sig. Y.___"
II. Erwägungen
1.a)
Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100)
mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr.
10'000.-beträgt. Dies trifft vorliegend zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die
Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Ver-
ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung,
KGV; BR 173.100]). Sind die Genehmigungsvoraussetzungen einer im Rahmen
des zweitinstanzlichen Verfahrens geschlossenen Vereinbarung über die Neben-
folgen der Ehescheidung offensichtlich erfüllt, kann die Genehmigung gestützt auf
Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzel-
richterlicher Kompetenz erfolgen.
b)
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie
aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar,
vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die
Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgül-
tig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Ent-
Seite 8 — 15

scheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Art. 279 ZPO entspricht Art. 140
aZGB (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2.
Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 279 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet
das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irr-
tum, Täuschung Drohung (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 11 zu Art. 279 ZPO).
Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es
sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der
Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig überstürzt Verpflichtungen
eingeht auf Rechte verzichtet (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279
ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhaltsprüfung) wird sodann grund-
sätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung
für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
unterschieden (vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Kurt
Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 f. zu Art. 279
ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten unterste-
hen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht
ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die
Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen, so zum Beispiel wenn die
vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden
Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren
Hinweisen). Hat eine Scheidungskonvention jedoch die Belange der unmündigen
Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben
diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Sutter-
Somm/Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt der Untersuchungs-
grundsatz nach Art. 296 ZPO, welcher zu einer eigentlichen materiellen Prüfungs-
pflicht führt (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N. 14 ff. zu Art. 287
ZGB).
2.a)
Hinsichtlich des ihrer freien Disposition unterstehenden Güterrechts haben
die Parteien mit der Vereinbarung vom 7. beziehungsweise 14. Dezember 2015
zunächst die Ziffern 7.a) und b) des angefochtenen Entscheides aufgehoben. In
Ziffer 7.a) wurde die Bank.___ angewiesen, vom Konto der Säule 3a von
Y.___ den Betrag von CHF 31'123.15 auf ein auf X.___ lautendes und noch
zu eröffnendes Konto der Säule 3a bei der Bank.___ zu überweisen. Neu haben
Seite 9 — 15

die Parteien diesbezüglich vereinbart, dass Y.___ das auf seinen Namen bei
der Bank.___ geführte Konto der Säule 3a behält. Im Gegenzug kamen die Par-
teien überein, dass die Vermögenswerte der Parteien in den O.3___ nicht wie in
Ziffer 7.b) des angefochtenen Urteils vorgesehen, hälftig zu teilen sind, sondern
sämtliche Grundstücke X.___ zu Alleineigentum zugewiesen werden sollte, so-
weit dies nicht schon der Fall ist.
b)
Während der Ehe wurde in den O.3___ das nachfolgende Grundstück
erworben:
gemäss Transfer Certificate of Title No. ___ vom 10. April 2001, Landparzelle
in der Gemeinde F.___, Province of G.___, Plan ___, 1'307m2.
Folgendes Grundstück war bei der Eheschliessung im Eigentum von X.___ und
wurde während der Ehe überbaut:

gemäss Title No. ___, ausgestellt am 29. Juli 2005, Land mit einseitig ange-
bautem Haus in O.6___, G.___ (H.___).
c)
X.___ hat Zweifel, ob die Landparzelle in der Gemeinde F.___, Pro-
vince of G.___, Plan ___, gemäss Transfer Certificate of Title No. ___ vom
10. April 2001, noch in ihrem Eigentum steht. Bei den Akten liegt deshalb die ei-
desstattliche Erklärung von Y.___ vom 24. Februar 2016, wonach er die oben
erwähnten Grundstücke nicht veräussert habe noch darauf hingewirkt habe, dass
diese durch Dritte veräussert würden (act. III.5).
Aufgrund der Verhältnisse in den O.3___ vermag er offenbar nicht zu garantie-
ren, dass das erwähnte Grundstück ohne sein weiteres Zutun inzwischen im Ei-
gentum anderer Personen steht. Sollte X.___ innert einem Jahr seit beidseitiger
Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Nachweis erbringen, dass sie durch das
Handeln von Y.___, darin eingeschlossen seine Verhandlungen mit I.___ im
Mai 2012, nicht mehr Eigentümerin der vorerwähnten Landparzelle ist und die ei-
desstattliche Erklärung somit nicht der Wahrheit entspricht, verpflichtet sich
Y.___ zur Leistung von Schadenersatz. Dieser entspricht dem von X.___
nachzuweisenden Wert des Landes im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels. Eine
Kopie dieses Transfers Certificate bildet integrierenden Bestandteil dieser Verein-
barung; das Original wird X.___ ausgehändigt (befindet sich in Verwahrung bei
Rechtsanwältin Karin Caviezel).
Gerichtsstand ist der Schweizer Wohnsitz von Y.___, anwendbar ist Schweizer
Recht.
Seite 10 — 15

Der Vollzug dieser Angelegenheit vorbehalten, erklären sich die Parteien in güter-
rechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt.
d)
Diese Punkte der Vereinbarung betreffen das Güterrecht der Parteien. Das
Güterrecht unterliegt der Parteidisposition. Die Parteien haben eine den konkreten
Umständen angemessene und den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Rege-
lung getroffen.
e)
Sodann haben die Parteien vereinbart, dass infolge fehlender Leistungsfä-
higkeit von Y.___, keine den gebührenden Unterhalt von CHF 1'995.00 decken-
de Rente zugunsten von X.___ festgelegt werde. X.___ habe im Sinne von
Art. 129 Abs. 3 ZGB innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die
Möglichkeit, die Festsetzung einer Rente zu beantragen, wenn sich die wirtschaft-
lichen Verhältnisse von Y.___ verbessert haben. Das Bezirksgericht Plessur
hatte X.___ keinen Unterhalt zugesprochen (Ziffer 9 des Dispositivs), weil es ihr
zuzumuten sei, ihr Arbeitspensum von gegenwärtig 15% zu erhöhen und eine Ei-
genversorgungskapazität von über 100% zu erreichen.
3.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit
der Vereinbarung vom 7. Dezember 2015/14. Dezember 2015 über sämtliche, mit
Berufung von X.___ vom 13. Februar 2014 beziehungsweise mit Anschlussbe-
rufung von Y.___ vom 21. März 2014 angefochtenen Punkte, das Güterrecht,
der Ehegattenunterhalt und die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich geeinigt
haben, wobei sie den konkreten Umständen angemessene und den beidseitigen
Bedürfnissen entsprechende Regelungen getroffen haben. Zudem hat sich das
Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen
geschlossen wurde. Beide Parteien sind von ihren Anwälten vertreten und beraten
worden und haben sich im Rahmen der Berufungsverfahren erneut mit den
Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Es ist mithin davon auszugehen,
dass beide Parteien sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst
sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich
der strittigen Punkte vollständig. Die Vereinbarung vom 7. Dezember 2015/14.
Dezember 2015 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 7.a, 7.b
und des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur vom
13. November 2013. Die Ziffer 11.a des Dispositivs der angefochtenen Urteils wird
nicht aufgehoben, zumal die Parteien in ihrer Vereinbarung - dem angefochtenen
Urteil entsprechend festgehalten haben, dass die vorinstanzlichen Kosten hal-
biert und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen werden (Ziff. 4 und 5 der
Vereinbarung). Die Berufung von X.___ und die Anschlussberufung von
Seite 11 — 15

Y.___ werden demnach in formeller Hinsicht durch gerichtlich genehmigten
Vergleich erledigt, wobei die erteilte gerichtliche Genehmigung bewirkt, dass die
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ihren vertraglichen Charakter verliert und
vollständiger Bestandteil des Urteils wird (vgl. BGE 138 III 532, E. 1.3). Der Ver-
gleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Urteils
aufgenommen (vgl. Art. 279 Abs. 2 ZPO).
4.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-gehen ge-
mäss Ziffer 4 der Vereinbarung je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausserge-
richtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden gemäss Ziffer 5 der Ver-
einbarung wettgeschlagen. Da X.___ mit Verfügung der Vorsitzenden der I.
Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2014 (ERZ 14 42) für das vorlie-
gende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsan-
wältin lic. iur. Karin Caviezel zu ihrer Rechtsvertreterin ernannt worden ist, gehen
die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach
Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der
Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kos-
tenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 15.
Dezember 2015 macht die Rechtsvertreterin von X.___ einen Aufwand von
21.7667 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-ein Hono-
rar nach Zeitaufwand von Fr. 4'353.33 ergibt. Hinzu kommen die geltend gemach-
ten Spesen von Fr. 130.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 358.71 (8% auf Fr.
4'483.93), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 4'842.65 resultiert. Dieser er-
scheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit
der Sache angemessen.
b)
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. Mai 2014 (ERZ 14 57) wurde auch
Y.___
die
unentgeltliche
Rechtspflege
für
das
Berufungs-
/Anschlussberufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter
zum Rechtsvertreter ernannt. Aus diesem Grund gehen die Y.___ in diesem
Verfahrensabschnitt auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner Rechts-
vertretung zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu
bezahlen (Art. 122 ZPO). Vorbehalten bleibt ebenfalls die Rückforderung durch
den Kostenträger (Art. 123 ZPO). Mit Honorarnote vom 18. Dezember 2015 macht
der Rechtsvertreter von Y.___ einen Aufwand von 22.2 Stunden geltend, was
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr.
4'840.-entspricht. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr.
145.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 398.80 (8% auf Fr. 4'985.20), woraus ein
Honoraranspruch von Fr. 5'384.-resultiert. Im Ergebnis erscheint auch dieser
Seite 12 — 15

Honoraranspruch unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der
Schwierigkeit der Sache als angemessen.
Seite 13 — 15

III. Demnach wird erkannt:
1.
Der Vergleich vom 7. Dezember 2015 beziehungsweise 14. Dezember
2015 wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 7.a, 7.b, und 9 des Disposi-
tivs des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2013
werden aufgehoben.
2.
Y.___ behält das auf seinen Namen bei der Bank.___ geführte Konto
der Säule 3a (___).
3.a)
Während der Ehe wurde in den O.3___ das nachfolgende Grundstück
erworben:
gemäss Transfer Certificate of Title No. ___ vom 10. April 2001, Land-
parzelle in der Gemeinde F.___, Province of G.___, Plan
___),1'307m2.
Folgendes Grundstück war bei der Eheschliessung im Eigentum von
X.___
und
wurde
während
der
Ehe
überbaut:
gemäss Title No. ___, ausgestellt am 29. Juli 2005, Land mit einseitig
angebautem Haus in O.6___, G.___ (H.___).
Beide Grundstücke werden X.___ zu Alleineigentum zugewiesen.
b)
Y.___ gibt die eidesstattliche Erklärung zu Handen des Kantonsgerichts
von Graubünden ab, dass er die beiden in Ziffer 3.a) aufgeführten Grund-
stücke nicht veräussert hat.
c)
Es wird davon Vormerk genommen, dass Y.___ sich zur Leistung von
Schadenersatz verpflichtet, sollte X.___ bis zum 14. Dezember 2016 den
Nachweis erbringen, dass sie durch das Handeln von Y.___ nicht mehr
Eigentümerin der Landparzelle in der Gemeinde F.___, Province of
G.___, Plan ___, Transfer Certificate of Title No. ___ vom 10. April
2001, ist. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem von X.___
nachzuweisenden Wert des Landes im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels.

4.
Der Vollzug der vorstehenden Ziffern (Ziffer 2 und 3) vorbehalten erklären
sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt.
5.
Infolge fehlender Leistungsfähigkeit von Y.___ wird keine den gebühren-
den Unterhalt von CHF 1'995.00 deckende Rente festgelegt. X.___ hat
Seite 14 — 15

im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft
der Scheidung die Möglichkeit, die Festsetzung einer Rente zu beantragen,
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von Y.___ verbessert haben.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-gehen je zur Hälfte,
somit zu je Fr. 1'000.-zu Lasten von X.___ und Y.___. Die ausserge-
richtlichen Kosten für die Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.



3.2.
Die Scheidung ist seit 24. März 2014 rechtskräfti
7.a)
Die X.___ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre-
tung in Höhe von Fr. 4'842.65 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbe-
halt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die ent-
sprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Mai
2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts-
kasse bezahlt.
b)
Die Y.___ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsver-
tretung in Höhe von Fr. 5'384.-- (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vor-
behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die ent-
sprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. Mai
2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts-
kasse bezahlt.
8.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
9.
Mitteilung an:

Tschli n23


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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