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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-14-128
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-14-128 vom 26.01.2015 (GR)
Datum:26.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eintragung provisorisches Pfandrecht/Ersatzsicherhe
Schlagwörter : Scheid; Entscheid; Berufung; Cherheit; Sicherheit; Recht; Legung; Terlegung; Tigau/Davos; Prättigau/Davos; Zirksgericht; Kanton; Gericht; Grundbuch; Berufungsklägerin; Bezirksgericht; _GmbH; Summe; Bünden; Heitsleistung; Bauhandwerkerpfandrecht; Cherheitsleistung; Graubünden; Kantons; Urteil; Eintrag; Eintragung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 334 ZPO ; Art. 5 ZGB ; Art. 839 ZGB ; Art. 884 ZGB ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:123 III 16; 125 III 241; 137 III 563; 137 III 589;
Kommentar zugewiesen:
Dieter Zobl, Christoph Thurnherr, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Art. 884 ZGB, 2010
Hofstetter, Basler Kommentar zum ZGB, Art. 884 ZGB, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 26. Januar 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 128
26. Januar 2015
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar
Hitz

In der zivilrechtlichen Berufung
der X . _ _ _ _ _ G m b H , Berufungsklägerin und Gesuchstellerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Hinterlauben 12, 9001 St. Gallen,

gegen

den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 28. Ok-
tober 2014, mitgeteilt am 30. Oktober 2014, in Sachen der Berufungsklägerin und
Gesuchstellerin gegen die Y . _ _ _ _ _ A G , Berufungsbeklagte und Gesuchsgeg-
nerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Masanserstrasse 40,
Villa Zambail, 7000 Chur,
betreffend Eintragung provisorisches Pfandrecht/Ersatzsicherheit,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 5. März 2014 stellte die X._____GmbH, O.1_____, dem Bezirksgericht
Prättigau/Davos ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker-
pfandrechts. Mit Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März 2014, er-
kannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie
folgt:
"1. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutge-
heissen und das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, zu Guns-
ten der X._____GmbH, O.1_____, folgende Bauhandwerkerpfandrech-
te vorläufig einzutragen (vorzumerken):

-
zulasten Grundstück Grundbuch O.3_____ Liegenschaft Nr. _____
(Hauptbuchblatt

_____),
Plannummer
_____,
_____strasse,
O.3_____, für die Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst Zins zu 5
% seit 30. September 2013;

-
( ).
2.
Der Y._____AG, der A._____AG, sowie B._____ und C._____ wird ei-
ne Frist bis zum 10. April 2014 eingeräumt, um zum Gesuch schriftlich
Stellung nehmen zu können.

3.
D._____, E._____, F._____ und G._____ und H._____ erhalten hier-
mit Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme innert 20 Tagen nach
Empfang dieses Entscheids. Nach Eingang dieser Stellungnahme
bzw. nach unbenütztem Ablauf dieser Frist - es wird keine Nachfrist
angesetzt - entscheidet das Gericht ohne Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt.
Gleichzeitig werden D._____, E._____, I._____ und G._____ und
H._____ aufgefordert, innert derselben Frist durch Ernennung eines
Vertreters im Kanton Graubünden Zustelldomizil zu nehmen, widrigen-
falls die ferneren Schreiben und Verfügungen an sie ediktaliter durch
Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden erlassen werden.

4.
Die X._____GmbH wird verpflichtet, für die Übersetzungskosten mit
beiliegendem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von CHF
11'000.00 bis spätestens zum 14. März 2014 an die Gerichtskasse zu
überweisen.

5.
Die X._____GmbH wird verpflichtet, mit beiliegendem Einzahlungs-
schein einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bis spätestens zum
10. April 2014 an die Gerichtskasse zu überweisen.

6.
Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.
7.
Dieser Entscheid kann nicht selbständig angefochten werden.
8.
(Mitteilung)."
B.
Mit Schreiben vom 13. März 2014 unterbreitete die Y._____AG dem Be-
zirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Ablösung eines Bauhandwerker-
Seite 2 — 16

pfandrechts gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung mit folgenden Rechts-
begehren:
"1. Der Y._____AG sei zu bewilligen, die gemäss Entscheid vom 7. März
2014 auf dem Grundstück Nr. _____ sowie auf den Stockwerkeigen-
tumseinheiten und Miteigentumsanteilen der Stockwerkeigentumslie-
genschaft Nr. _____ eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte im
Gesamtbetrage von CHF 144'353.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Sep-
tember 2013 durch eine Barhinterlegung bei der Gerichtskasse in der
Höhe von Fr. 173'224.10 abzulösen.

2.
Eventualiter sei der sicherzustellende Betrag durch richterliches Er-
messen festzusetzen.

3.
Das Grundbuchamt O.3_____ sei unmittelbar nach Eingang der Si-
cherheitsleistung auf der Gerichtskasse anzuweisen, das in Ziff. 1 er-
wähnte Bauhandwerkerpfandrecht unverzüglich zu löschen.

4.
Es sei festzustellen, dass im Übrigen der Entscheid vom 7. März 2014
unverändert bleibt und die Kosten für dieses Verfahren vorläufig der
X._____GmbH überbunden werden."

C.
In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2014 beantragte die X._____GmbH
die Abweisung des Begehrens der Y._____AG, wenn darauf überhaupt eingetre-
ten werden könne. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit der fehlen-
den Vollmacht; mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage für die gerichtliche
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zur Ablösung von Bauhandwerkerpfand-
rechten im Kanton Graubünden; mit der Möglichkeit der Y._____AG, eine Bankga-
rantie beizubringen, bei der anders als bei der Hinterlegung auch die Verzugszin-
sen auf unbeschränkte Zeit gesichert würden und schliesslich mit der durch die
Y._____AG offen gelassenen Frage, ob die angebotene Sicherheitsleistung provi-
sorisch oder definitiv bestellt werde und der damit zusammenhängenden Frage,
für welche Dauer für die Verzugszinsen Sicherheit zu leisten wäre. Werde nur pro-
visorisch Sicherheit geleistet, solle Sicherheit für zehn Jahre geleistet werden,
werde die Sicherheit definitiv bestellt, so sei für mindestens acht Jahre Sicherheit
zu leisten.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 äusserte sich die Y._____AG zur Stellung-
nahme der X._____GmbH dahingehend, dass eine Vollmacht dem Gericht vorlie-
ge; dass im Kanton Graubünden nach Lehre und Rechtsprechung die Möglichkeit
gegeben sei, das Geld bei der Gerichtskasse zu hinterlegen; dass zur Abwendung
eines grösseren Schadens auf den Stockwerkeigentumseinheiten und den Mitei-
gentumsanteilen der Residenzen sich die Y._____AG bereit erkläre, dass die Si-
cherheitsleistung auf den Forderungsbetrag zuzüglich 10 Jahreszinsen zu 5 %
festgelegt werde und dass zur Beschleunigung des Verfahrens daher Fr.
63'947.55 (Fr. 42'631.70 zuzüglich 10 Jahreszinsen à 5 % = Fr. 21'315.85) der
Seite 3 — 16

Gerichtskasse überwiesen werden, verbunden mit dem Begehren, sämtliche Bau-
handwerkerpfandrechte auf den Stockwerkeigentumseinheiten und den Miteigen-
tumseinheiten der Residenz Liegenschaft Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde
O.3_____ zu löschen und schliesslich, dass die Sicherstellung für die Ablösung
der Bauhandwerkerpfandrechte auf der Hotelliegenschaft Nr. _____ überwiesen
werde, sobald deren Höhe durch das Gericht festgelegt worden sei.
E.
Mit Stellungnahme vom 14. April 2014 stellte die X._____GmbH fest, es
seien seitens der Y._____AG bislang keine zielführenden Schritte unternommen
worden. Ein Beleg für die Überweisung eines Betrages von Fr. 63'947.55 liege
nicht vor. Weiterhin werde bezweifelt, dass das Bezirksgericht die nötige gesetzli-
che Grundlage für den Abschluss eines erforderlichen Hinterlegungsvertrages ha-
be. Die Y._____AG äussere sich weiterhin nicht, ob mit der von ihr beabsichtigten
Hinterlegung nun definitiv oder bloss provisorisch Sicherheit bestellt werde. Zu-
dem sei es der Y._____AG ohne weiteres zumutbar, eine Bankgarantie beizubrin-
gen, bei der anders als bei der Hinterlegung auch die Verzugszinsen auf unbe-
schränkte Zeit gesichert würden.
F.
Mit Valuta vom 15. April 2014 wurden auf das Konto des Bezirksgerichts
Prättigau/Davos von der Y._____AG Fr. 63'947.55 überwiesen.
G.
Mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, erkannte die
Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
"1. Der Y._____AG wird bewilligt, die gemäss Entscheid vom 7. März
2014 auf folgenden Stockwerk- und Miteigentumseinheiten, K._____,
O.3_____,

-
zulasten Grundstück Grundbuch O.3_____ Liegenschaft Nr. _____
(Hauptbuchblatt

_____),
Plannummer
_____,
_____strasse,
O.3_____, für die Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst Zins zu 5
% seit 30. September 2013;

-
( )

eingetragene Pfandsumme von CHF 42'650.00 nebst 5 % Zins vom
30. September 2013 bis 30. September 2023, folglich Verzugszinsen
von CHF 21'325.00, durch eine Barhinterlegung von total CHF
63'975.00 bis zum 9. Mai 2014 bei der Gerichtskasse des Bezirksge-
richts Prättigau/Davos abzulösen, nachdem dieser Totalbetrag als hin-
reichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt
wird.

2.
Der Y._____AG wird bewilligt, die gemäss Entscheid vom 7. März
2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plan-
nummer _____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____, ein-
getragene Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst 5 % Zins vom
30. September 2013 bis 30. September 2023, folglich Verzugszinsen

Seite 4 — 16

von CHF 50'860.85, durch eine Barhinterlegung von total CHF
152'582.55 bis zum 9. Mai 2014 bei der Gerichtskasse des Bezirksge-
richts Prättigau/Davos abzulösen, nachdem dieser Totalbetrag als hin-
reichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt
wird.

3.
Es wird festgestellt, dass die Y._____AG bereits eine Barhinterlegung
von CHF 63'947.55 bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos getätigt hat.

4.
Das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, nach Rechtskraft die-
ses Entscheids und nach Eingang der von der Y._____AG an die Be-
zirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlenden Pfandsumme von
CHF 27.45 (CHF 63'975.00 ./. CHF 63'947.55) die unter Dispositiv-
Ziffer 1 vorstehend vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den
Stockwerkeigentumseinheiten und Miteigentumsanteilen der Stock-
werkeigentumsliegenschaft Nr. _____ für eine Pfandsumme von total
CHF 42'650.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2013 zu löschen.

5.
Das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, nach Rechtskraft die-
ses Entscheids und nach Eingang der von der Y._____AG an die Be-
zirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlenden Pfandsumme von
CHF 152'582.55 (CHF 101'721.70 + CHF 50'860.85) die unter Disposi-
tiv-Ziffer 2 vorläufig auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt
_____), Plannummer _____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch
O.3_____, vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte für eine Pfand-
summe von total CHF 101'721.70 nebst Zins zu 5 % seit 30. Septem-
ber 2013 zu löschen.

6.
Der X._____GmbH wird eine Frist bis zum 1. September 2014 zur Ein-
reichung der Klage auf dem ordentlichen Prozessweg angesetzt. Bei
ungenutztem Ablauf der Frist werden die als Sicherheitsleistung hinter-
legten Barbeträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bis 5 dieses Entscheids
der Y._____AG erstattet.

7.
Die beim Bezirksgericht Prättigau/Davos als Sicherheitsleistung zu hin-
terlegenden Beträge von CHF 63'975.00 und CHF 152'582.55 bleiben
auf dem Konto des Bezirksgerichts Prättigau/Davos blockiert, bis ein
rechtskräftiges Urteil oder eine Vereinbarung der am Verfahren Betei-
ligten die Verwendung dieser Beträge regeln.

8.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Grundbuchgebüh-
ren) werden von der X._____GmbH bezogen und mit dem von dieser
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Vorbehalten bleibt der end-
gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall,
dass die X._____GmbH innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 6 die Kla-
ge nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv aufer-
legt.

9.
Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. Vorbehalten
bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im Hauptverfahren. Er-
hebt die X._____GmbH innert Frist keine Klage gemäss Dispositiv-
Ziffer 6 vorstehend, werden definitiv keine Prozessentschädigungen
zugesprochen.

10. (Rechtsmittelbelehrung).
11. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
Seite 5 — 16

12. (Mitteilung)."
Die Einzelrichterin führte zur Begründung aus, die Frage, ob die Sicherheitshinter-
legung im Vergleich zu einer Bankgarantie gleichwertig sei, könne mit Blick auf
eine Hinterlegung von künftigen Verzugszinsen für zehn Jahre positiv beantwortet
werden. Bei Hinterlegung von Fr. 101'721.70 zuzüglich Verzugszinsen von
Fr. 50'860.85 (zehn Jahre ab 30. September 2013 bis 30. September 2023), also
von total Fr. 152'582.55 bei der Bezirksgerichtskasse, sei eine hinreichende Si-
cherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB auch für künftige Verzugszinsen durch
die Y._____AG geleistet.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._____GmbH mit Eingabe vom 5. Mai
2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträ-
ge:
"1. Es seien Ziff. 1 erster Unterstrich betreffend Grundstück Grundbuch
O.3_____ Liegenschaft Nr. _____, Ziff. 2, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 des
Entscheides der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
vom 22. April 2014 (Proz. Nr. _____) aufzuheben;

2.
Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der Bar-
hinterlegung zur Ablösung der gemäss Entscheid der Vorinstanz vom
7. März 2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____),
Plannummer _____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____,
zugunsten der Berufungsklägerin vorgemerkten Bauhandwerkerpfand-
rechte abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

3.
Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum summari-
schen Entscheid über die Vormerkung der von der Berufungsklägerin
anbegehrten vorläufigen Vormerkung der Bauhandwerkerpfandrechte
auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer
_____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____ gemäss Ge-
such vom 5. März 2014;

4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
I.
Mit Urteil ZK1 14 59 vom 18. Juli 2014, mitgeteilt am 22. Juli 2014, erkannte
die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt:
"1. Die Ziffer 1 erster Unterstrich des Dispositivs des angefochtenen Ent-
scheids wird aufgrund eines offensichtlichen Versehens der Vorinstanz
von Amtes wegen aufgehoben.

2.
Die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- verbleiben beim
Kanton Graubünden.

4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung)."
Seite 6 — 16

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass eine Sicherheitsleistung
durch Übergabe einer Geldsumme grundsätzlich zulässig sei, wobei der Richter
bei Uneinigkeit zu bestimmen habe, in welcher Höhe die Geldsumme zu leisten
sei, damit sie als hinreichend betrachtet werden könne.
J.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014, mitgeteilt am 30. Oktober 2014, er-
kannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie
folgt:
"1. Die mit Entscheid vom 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014, zu-
gunsten der X._____GmbH angeordnete superprovisorische Vormer-
kung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für
eine Pfandsumme von CHF 101'721.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 30.
September 2013 auf dem Grundstück Nr. (_____) _____, Plan Nr.
_____, Hotel L._____, _____strasse, O.3_____, wird bestätigt.

2.
Der Y._____AG wird bewilligt, die gemäss Entscheid vom 7. März
2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plan-
nummer _____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____, ein-
getragene Pfandsumme von CHF 101'721.70 nebst 5 % Zins vom
30. September 2013 bis 30. September 2023, folglich Verzugszinsen
von CHF 50'860.85, durch eine Barhinterlegung von total CHF
152'582.55 bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
abzulösen, nachdem dieser Totalbetrag als hinreichende Sicherheit im
Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt wird.

3.
Das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, nach Rechtskraft die-
ses Entscheids und nach Eingang der von der Y._____AG an die Be-
zirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlenden Pfandsumme von
CHF 152'582.55 (CHF 101'721.70 + CHF 50'860.85) das vorläufig auf
der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____), Plannummer
_____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____, vorgemerkte
Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von total CHF
101'721.70 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2013 zu löschen.

4.
Die X._____GmbH hat die Klage auf dem ordentlichen Prozessweg
eingereicht.

5.
Der beim Bezirksgericht Prättigau/Davos als Sicherheitsleistung zu
hinterlegende Betrag von CHF 152'582.55 bleibt auf dem Konto des
Bezirksgerichts Prättigau/Davos.

6.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Grundbuchgebüh-
ren) werden von der X._____GmbH bezogen und mit dem von dieser
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Vorbehalten bleibt der end-
gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren.

7.
Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. Vorbehalten
bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im Hauptverfahren.

8.
(Rechtsmittelbelehrung).
9.
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
10. (Mitteilung)."
Seite 7 — 16

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bezüglich der rechtlichen Erwägungen im
Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch auf Eintragung eines provisori-
schen Bauhandwerkerpfandrechts auf den Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt
am 10. März 2014, verwiesen werden könne. Der Pfandanspruch der
X._____GmbH bestehe, nachdem bis dato keine Sicherheitsleistung erbracht
worden sei, unverändert, er werde daher bestätigt und im Grundbuch provisorisch
eingetragen (= "definitiver" Entscheid über die vorläufige Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts). Mit Verweis auf den Entscheid der Einzelrichterin am
Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22./23. April 2014 und auf das Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden ZK1 14 59 vom 18./22. Juli 2014 werde die Barhin-
terlegung von Fr. 152'582.55 (Fr. 101'721.70 zuzüglich 5 % Zins vom
30. September 2013 bis 30. September 2023 [Fr. 50'860.85]) als hinreichende Si-
cherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt.
K.
Gegen diesen Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksge-
richt Prättigau/Davos vom 28. Oktober 2014 erhob die X._____GmbH am 7. No-
vember 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Es sei Ziff. 1 des Entscheides der Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Prättigau/Davos vom 28. Oktober 2014 (Proz. Nr. _____) dahingehend
zu korrigieren, dass die mit Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt
am 10. März 2014
, angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintra-
gung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF
101'721.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. September 2013 auf dem
Grundstück Nr. (_____)_____, Plan Nr. _____, Hotel L._____,
_____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____, bestätigt wird;

2.
Es seien Ziff. 2, 3 und 5 des Entscheides der Einzelrichterin des Be-
zirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Oktober 2014 (Proz. Nr. _____)
aufzuheben;

3.
Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der Bar-
hinterlegung zur Ablösung der gemäss Entscheid der Vorinstanz vom
7. März 2014 auf der Liegenschaft Nr. _____ (Hauptbuchblatt _____),
Plannummer _____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____,
zugunsten der Berufungsklägerin vorgemerkten Bauhandwerkerpfand-
rechte abzuweisen; soweit darauf eingetreten werden kann;

4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
L.
Die Y._____AG beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 20. November
2014 folgendes:
"1. Der offensichtliche Schreibfehler in Ziff. 1 des Dispositivs des Ent-
scheids der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom
28. Oktober 2014 sei dahingehend zu berichtigen, dass auf den Ent-
scheid vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März 2014, Bezug ge-
nommen wird.

Seite 8 — 16

2.
Im Übrigen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä-
gerin."

M.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos reichte keine Stellungnahme ein.
N.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1. a) Ob ein Grundeigentümer hinreichende Sicherheit für die angemeldete For-
derung leistet, so dass die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht ver-
langt werden kann (vgl. Art. 839 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[ZGB; SR 210]), ist im Rahmen des Verfahrens betreffend die Pfandrechtseintra-
gung vom Richter zu beurteilen (vgl. Josef Hofstetter/Christoph Thurnherr, in:
Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB / Art. 1-61 SchlT ZGB, 4. Aufl., Basel 2011,
N. 11 zu Art. 839/840 [zit. Basler Kommentar zum ZGB]). Die anderweitige Si-
cherheit kann auch nach der vorläufigen Eintragung des Grundpfandrechts bestellt
werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Löschung der Vormerkung (vgl. Hof-
stetter/Thurnherr, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 839/840,
mit Hinweisen). Die Löschung des vorläufig eingetragenen Pfandrechts aufgrund
nachträglich geleisteter Sicherheit ist zweifellos im gleichen Verfahren abzuwi-
ckeln wie jenes auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.
b)
Bei einem Entscheid über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker-
pfandrechts handelt es sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung um
einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 261 ff. der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinwei-
sen auf zahlreiche Publikationen zur ZPO; dazu auch Rainer Schumacher, Sachli-
che Zuständigkeit der Handelsgerichte für die Anordnung des vorläufigen Grund-
bucheintrags eines Bauhandwerkerpfandrechts - ZPO 6 V, in: Baurecht 2/2012, S.
72 ff.). Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden solche
Entscheide fernerhin als Zwischen- und nicht mehr als Endentscheide angesehen
(vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_541/2011 vom 3. Ja-
nuar 2011 E. 1.2; diese Rechtsprechung zusammenfassend: Rainer Schumacher,
Seite 9 — 16

Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend
vorläufigen Grundbucheintrag, in: Baurecht 2/2012, S. 74 ff.). Gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. a und b ZPO sind sowohl erstinstanzliche Zwischenentscheide als auch
erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfecht-
bar. Der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für eine Berufung in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten notwendig zu erreichende Streitwert von Fr. 10'000.00 ist vorlie-
gend klar erreicht und das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR
320.100) sachlich zur Beurteilung zuständig. Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO findet
in Angelegenheiten betreffend die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfand-
rechte - worunter, wie bereits ausgeführt, auch der vorliegende Fall zu zählen ist,
auch wenn es nur noch um die Klärung der Frage der hinreichenden Sicherheit
gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB geht und die Bestätigung der angeordneten super-
provisorischen Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfand-
rechts nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet - das summarische Ver-
fahren Anwendung; gleiches statuiert Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO für die Vormer-
kung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall.
Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist
zur Berufungseinreichung zehn Tage, wobei die Berufung unter Beilage des ange-
fochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (vgl. Art. 311
ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erho-
bene Berufung ist, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 4.,
grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Berufungsklägerin beantragt, es sei Ziffer 1. des Entscheids der Einzel-
richterin des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Oktober 2014 dahingehend
zu korrigieren, dass die mit Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März
2014 (und nicht mit Entscheid vom 22. April 2014), angeordnete Vormerkung der
vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme
von Fr. 101'721.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. September 2013 auf dem
Grundstück Nr. (_____), Plan Nr. _____, Hotel L._____, _____strasse, O.3_____,
Grundbuch O.3_____, bestätigt werde.
Der superprovisorische Entscheid zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwer-
kerpfandrechts auf Parzelle Nr. _____ erfolgte tatsächlich am 7. März 2014, mitge-
teilt am 10. März 2014, und nicht am 22. April 2014, mitgeteilt am 23. April 2014.
Das falsche Entscheiddatum beruht auf einem Versehen der Vorinstanz. Bestätigt
sollte offensichtlich der superprovisorische Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt
am 10. März 2014, werden. Eine Berufung wäre deswegen aber nicht nötig gewe-
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sen. Einerseits wäre der Eintrag im Grundbuch dadurch nicht verhindert worden
und andererseits hätte ein Gesuch um Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO
offensichtlich genügt. Dieser Umstand kann aber in diesem Verfahren von Amtes
wegen berichtigt werden.
3.
Die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos führte
in ihrem Entscheid vom 28. Oktober 2014 aus, dass mit Verweis auf den Ent-
scheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22./23. April 2014 und auf das
Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 59 vom 18./22. Juli 2014 die
Barhinterlegung in der Höhe von Fr. 152'582.55 bei der Gerichtskasse beim Be-
zirksgericht Prättigau/Davos als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839
Abs. 3 ZGB anerkannt werde.
Die Berufungsklägerin beantragt nun die Aufhebung von den Ziffern 2., 3. und 5.
des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2014. Es würde im Kanton Grau-
bünden keine gesetzliche Grundlage für eine gerichtliche Hinterlegung von Si-
cherheitsleistungen zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten bestehen. Ei-
ne solche gesetzliche Grundlage bestehe nämlich weder im Bundesrecht noch im
kantonalen Recht. Das Kantonsgericht habe in seinem Urteil ZK1 14 59 vom
18. Juli 2014 übersehen, dass es bei der entsprechenden Rüge gar nicht um die
Frage gehe, welche Arten von Sicherheitsleistungen zulässig seien und welche
nicht. Die Frage sei vielmehr, ob die Bündner Gerichte über eine genügende ge-
setzliche Grundlage verfügen würden, um selbst mit den Parteien entsprechende
Sicherheitshinterlegungsverträge abzuschliessen. Wenn die Y._____AG eine Si-
cherheitsleistung hinterlegen wolle, habe sie sich im Kanton Graubünden dement-
sprechend privatrechtlicher Mittel und Anbieter zu bedienen. Über das Genügen
einer Sicherheit sei gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB im Übrigen aber erst zu befinden,
wenn eine solche auch tatsächlich geleistet worden sei. Die Y._____AG habe nie
ein Rechtsschutzinteresse dargelegt, weshalb sie denn darauf angewiesen sei,
dass über das Genügen einer Sicherheit bereits vor der Leistung der Sicherheit
entschieden werden müsste. Bis heute sei noch keine Sicherheit für die angemel-
dete Forderung im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet worden. Schliesslich
rügt die Berufungsklägerin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Y._____AG auf
eine Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung angewiesen wäre.
Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2014
unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsge-
richts vom 18. Juli 2014 vor, dass das Kantonsgericht bereits sämtliche Rügen der
Berufungsklägerin in diesem Urteil beurteilt habe. Gegen dieses Urteil vom 18. Juli
Seite 11 — 16

2014 habe die Berufungsklägerin kein Rechtsmittel ergriffen, womit hinsichtlich der
Fragen der Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung eine bereits rechtskräftig
abgeurteilte Sache vorliege.
4. a) Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden-
tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechts-
grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbrei-
tet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1). Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht
grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Be-
gehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten
Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neu geltend gemachte Anspruch ist trotz ab-
weichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem
bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung
unterbreitet wird, oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vor-
fragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Andererseits sind
Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht
auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und
rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19).
b)
Wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt,
sind die von der Berufungsklägerin aufgeworfenen Fragen im Urteil der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juli 2014 in gleicher Sa-
che zum allergrössten Teil bereits beurteilt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass sich der Sachverhalt und der anspruchsbegrün-
dende Rechtsgrund seit Erlass des rechtskräftigen Urteils ZK1 14 59 vom 18. Juli
2014 geändert hätten. Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehal-
ten werden, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin vorgebrachten Fra-
gen um abgeurteilte Sachen handelt, nachdem das Urteil ZK1 14 59 der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juli 2014 rechtskräftig
geworden ist. Damit ist im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der
Ziffern 2., 3. und 5. des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2014 auf die
Berufung nicht einzutreten und es rechtfertigen sich vorliegend nur noch folgende
Anmerkungen:
ba)
Die Berufungsklägerin rügt, es fehle das Rechtsschutzinteresse der Grund-
eigentümerin, dass vor Leistung der Sicherheit bereits über das Genügen dersel-
ben befunden werde. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil ZK1 14 59 vom
18. Juli 2014 in Erwägung 2. mit einlässlicher Begründung ausgeführt, dass dieser
Seite 12 — 16

Einwand unbegründet ist. Im Weiteren kam das Kantonsgericht im genannten Ur-
teil zum Schluss, die angebotene Sicherheit (Barhinterlegung von Fr. 152'582.85)
sei im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB hinreichend. Wenn die Berufungsklägerin
nun erneut moniert, eine Bankgarantie sei der Hinterlegung vorzuziehen, so ist
darauf nicht weiter einzugehen.
bb)
Das Hauptaugenmerk in der Berufung richtet sich auf den Einwand, es feh-
le im Kanton Graubünden eine gesetzliche Grundlage, dass die Bündner Gerichte
mit den Parteien einen Sicherheitshinterlegungsvertrag abschliessen könnten.
Auch diese Rüge wurde von der Berufungsklägerin im Verfahren ZK1 14 59 vor-
gebracht und die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat diese als unbegründet
zurückgewiesen. In Erwägung 3. wurde ausgeführt, dass der Begriff der Sicher-
heitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB ein solcher des Bundesrechts sei und
es fehle im Zivilgesetzbuch ein Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, dass
dieses bestimmen könnte, welche Art Sicherheitsleistung zulässig sei bezie-
hungsweise welche nicht. Rechtsprechung und Lehre würden denn auch ohne
weiteres davon ausgehen, dass eine Sicherheitsleistung durch Übergabe einer
Geldsumme grundsätzlich zulässig sei, wobei der Richter bei Uneinigkeit zu be-
stimmen habe, in welcher Höhe die Geldsumme zu leisten sei, damit sie als hin-
reichend betrachtet werden könne. Die Berufungsklägerin wendet nun ein, es ge-
he gar nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Hinterlegung als Sicherheitsleis-
tung, sondern darum, ob die Bündner Gerichte Sicherheitshinterlegungsverträge
abschliessen dürften. Damit bringt die X._____GmbH vor, die I. Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden habe ihren Einwand mit einer unzureichenden
Begründung abgewiesen. Selbst wenn dies so wäre, ändert dies nichts an der
Tatsache, dass dieser Punkt im Urteil ZK1 14 59 vom 18. Juli 2014 abschliessend
behandelt und damit - nach Eintritt der Rechtskraft - zur abgeurteilten Sache (res
iudicata) wurde. Die Berufungsklägerin kann nicht in einem späteren Verfahren
eine ungenügende Begründung des entsprechenden Urteilspunktes rügen und
eine Neubeurteilung verlangen, zumal die betreffenden Dispositivziffern 1. und 2.
des vorinstanzlichen Entscheids gar nicht aufgehoben wurden.
bc)
Im Übrigen ist die Argumentation der Berufungsklägerin in sich wider-
sprüchlich. Selbst die Unternehmerin sieht es als unbestritten an, dass eine Hin-
terlegung als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB dienen kann.
Die Wahl der Sicherheitsform steht ohnehin dem Grundeigentümer zu und der
Richter hat im Streitfall nur zu entscheiden, ob die Sicherheit genügend ist (vgl.
Hofstetter, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 839/840 ZGB;
Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N.
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1268). Wenn nun aber das Bundesrecht als Form der Sicherheit auch die Barhin-
terlegung zulässt, so können die Kantone dies nicht dadurch verhindern, dass sie
keine näheren Vorschriften über die Hinterlegung erlassen. Das Bundesrecht sieht
in diesem Zusammenhang auch keinen verpflichtenden Vorbehalt zugunsten der
Kantone vor (im Gegensatz zu Art. 24 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; siehe auch Art. 28 der Vollziehungsverord-
nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG;
BR 220.100]). Mit Blick auf Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 ZGB wäre es denn auch prob-
lematisch, dass der kantonale Gesetzgeber Regeln über die Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB aufstellen würde. Vielmehr ist es
ein dem Gericht obliegender Akt der Anwendung von Bundesrecht, die Modalitä-
ten der Hinterlegung festzulegen. Es ist somit dem Ermessen des Gerichts über-
lassen, ob es die Barhinterlegung bei der Gerichtskasse oder etwa auf einem
Sperrkonto bei einer Bank vorsehen will. Wichtig ist neben der Sicherheit der Auf-
bewahrungsstelle lediglich, dass nur das zuständige Gericht die hinterlegten Gel-
der wieder freigeben kann (vgl. dazu auch Dieter Zobl/Christoph Thurnherr, in:
Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Bd. IV, 2. Abteilung, 5. Teilband, 1. Unter-
teilband, 3. Aufl., Bern 2010, N. 1103, 1233 und 1252 des systematischen Teils
vor Art. 884 ZGB). Die Ausführungen der Berufungsklägerin gehen somit auch aus
diesem Blickwinkel an der Sache vorbei und erweisen sich vielmehr in weiten Tei-
len als trölerisch.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ziffer 1. des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2014 von Amtes wegen aufzuheben
und zu berichtigen ist. Im Übrigen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Da die
Berufung offensichtlich unbegründet ist, ergeht das vorliegende Urteil gestützt auf
Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzel-
richterlicher Kompetenz.
6.
Der Kostenspruch der Vorinstanz wird nicht beanstandet, so dass auch
nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt somit, über die Kosten des Beru-
fungsverfahrens zu entscheiden, in welchem die Berufungsklägerin vollumfänglich
unterlegen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend
aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO),
von der unterliegenden Partei und damit von der Berufungsklägerin zu tragen. Bei
Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den geltenden Ge-
bührenrahmen für Berufungsentscheide (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Ge-
richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorliegend auf Fr. 3'000.00
Seite 14 — 16

festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteient-
schädigung hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss
Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Ermessen festzuset-
zen, da die Berufungsbeklagte sich nicht zu ihrem im Rechtsmittelverfahren ent-
standenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorarnote eingereicht
hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie
des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 1'200.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
Seite 15 — 16

III. Demnach wird erkannt:
1.
Ziffer 1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird von Amtes we-
gen aufgehoben und wie folgt berichtigt:
1. Die mit Entscheid vom 7. März 2014, mitgeteilt am 10. März 2014, zu-
gunsten der X._____GmbH angeordnete superprovisorische Vormer-
kung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für
eine Pfandsumme von CHF 101'721.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 30.
September 2013 auf dem Grundstück Nr. (_____), Plan Nr. _____, Ho-
tel L._____, _____strasse, O.3_____, Grundbuch O.3_____, wird be-
stätigt.
2.
Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 gehen zulasten der
Berufungsklägerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
Aussergerichtlich hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für das
Berufungsverfahren mit Fr. 1'200.00 (einschliesslich Barauslagen und
MwSt.) zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


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