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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-13-111: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____, die Beklagte und Berufungsklägerin, hat gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, Berufung eingelegt. In der zivilrechtlichen Berufung vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um das Besuchsrecht des Vaters, Y._____, für die Kinder A._____ und B._____. Die Kinder lehnten den Kontakt mit dem Vater ab, und das Gericht musste entscheiden, ob das Besuchsrecht trotzdem festgesetzt werden sollte. Die Vorinstanz setzte ein Besuchsrecht fest, obwohl die Kinder ablehnend waren. Die Berufungsklägerin argumentierte, dass der Wille der Kinder nicht respektiert wurde und das Kindeswohl gefährdet sei. Der Berufungsbeklagte verteidigte die Entscheidung der Vorinstanz und betonte, dass die Ablehnung der Kinder durch den Einfluss der Mutter verfälscht sei. Das Gericht muss nun prüfen, ob die Festlegung des Besuchsrechts über den Kindeswillen hinweg gerechtfertigt war und ob die Gutachten angemessen berücksichtigt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-13-111

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-13-111
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-13-111 vom 16.02.2016 (GR)
Datum:16.02.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nebenfolgen der Ehescheidung
Schlagwörter : Kinder; Vater; Besuch; Recht; Berufung; Besuchs; Kindes; Kontakt; Eltern; Besuchsrecht; Mutter; Kindern; Beistand; Entscheid; Gutachten; Gericht; Beziehung; Wille; Verkehr; Willen; Partei; Besuchsrechts; Vaters; Vorinstanz; Beistands; Kontakte; Parteien
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 133 ZGB ;Art. 19 ZGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:122 III 404; 126 III 219; 130 I 337; 130 III 585; 140 III 241;
Kommentar:
Breitschmid, Jungo, Schweizer, Frei, Rumo-Jungo, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 133 ZGB, 2012
Sutter, Hasenböhler, Peter, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Art. 316 ZPO, 2013
Peter Breitschmid, Geiser, Basler Kommentar ZGB I, Art. 308 ZGB, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-13-111

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 16. Februar 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 13 111




16. Februar 2016
Urteil
I. Zivilkammer

Vorsitz
Michael Dürst
Richter
Brunner und Schnyder
Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel

In der zivilrechtlichen Berufung
der X.___, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.
iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10. Okto-
ber 2013, in Sachen des Y.___, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Maistra 7, Postfach 342, 7500 St.
Moritz, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung,
hat sich ergeben:



I. Sachverhalt
A.
X.___, geboren am ___1980, und Y.___, geboren am ___1973,
schlossen am 12. Dezember 1998 in O.1___ (D) die Ehe. Sie sind Eltern der
Kinder A.___, geboren am ___1999, und B.___, geboren am ___2001.
Im Jahr 2007 trennten sich die Ehegatten X.Y.___. Der Ehemann verblieb am
vormaligen ehelichen Wohnsitz in O.2___ (I), während die Ehefrau zu ihrem
neuen Lebenspartner auf einen Hof in O.3___ zog. In den Jahren 2008 und
2009 wurde sie Mutter von zwei weiteren Kindern. Die gemeinsamen Kinder
A.___ und B.___ wohnten nach der Trennung ihrer Eltern zunächst für kurze
Zeit beim Vater in O.2___ und danach bei der Mutter in O.3___. Bis ins Jahr
2011 fanden regelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater statt,
zunächst in O.2___, ab 2010 aber vermehrt auch in O.3___, auf dem Hof der
Mutter und ihres Lebenspartners.
B.
Am 3. März 2011 reichte die gemeinsame Rechtsvertreterin von X.___
und Y.___, Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, dem Einzelrichter in Zivil-
sachen am Bezirksgericht Inn ein gemeinsames Scheidungsbegehren, datierend
vom 7. Februar 2011, ein. Gleichzeitig beantragte sie eine Sistierung des Verfah-
rens, um eine vollständige Scheidungskonvention zu erarbeiten. Mit Datum vom
1./6. September 2011 unterzeichneten die Ehegatten X.Y.___ eine Teil-
Ehescheidungskonvention, die dem Gericht am 19. September 2011 eingereicht
wurde. In der Konvention wurden alle Nebenfolgen der Ehescheidung mit Aus-
nahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den gemeinsamen
Kindern geregelt. Am 10. Januar 2012 wurden die Ehegatten vom Bezirksge-
richtspräsidenten Inn getrennt und gemeinsam angehört.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 hatte Y.___ ein Gesuch auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen gestellt. Darin beantragte er, dass ihm ab sofort und
für die Dauer des pendenten Scheidungsverfahrens ein regelmässiges Besuchs-
recht zu gewähren sowie für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft anzuord-
nen sei. X.___ stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2012
den Antrag, das Gesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 beauf-
tragte der Einzelrichter lic. phil. C.___, Kinderund Jugendpsychiatrie Graubün-
den (KJP GR), die beiden Kinder A.___ und B.___ in Bezug auf die Zuteilung
der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs anzuhören. Die
entsprechende Anhörung fand am 27. Januar 2012 statt, wobei deren Ergebnisse
im Bericht der KJP GR vom 31. Januar 2012 festgehalten wurden. Aus dem er-
wähnten Bericht geht unter anderem hervor, dass sowohl B.___ als auch
Seite 2 — 34

A.___ während der Anhörung offen und ohne grössere sichtbare Belastung
über die Trennung ihrer Eltern reden und ihre Situation schildern konnten. Im Lau-
fe des Gesprächs habe sich indes gezeigt, dass beide Kinder zurzeit eine starke
Abneigung gegenüber der neuen Partnerin ihres Vaters hegten. Sodann sei der
Eindruck entstanden, dass ihre jeweilige gegenwärtige Beziehung zum Vater für
ihre Entwicklung nicht förderlich sei und Klärungsbedarf bestehe. In der Anhörung
habe nicht ausreichend geklärt werden können, aufgrund welcher Zusammenhän-
ge diese Belastung entstanden sei. Es hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass
der Vater nach der elterlichen Trennung während der Besuche aus Sicht der Kin-
der zu wenig auf ihre jeweiligen Bedürfnisse eingegangen sei und sie deshalb den
Kontakt heute nicht mehr wünschten. Gleichzeitig ergäben sich aber auch Hinwei-
se, dass von der Mutter die entwicklungspsychologische Bedeutung der jeweiligen
Beziehung der beiden Kinder zu ihrem leiblichen Vater unterschätzt worden sei
und sie diese Beziehung in der Neugestaltung nach der elterlichen Trennung zu
wenig gefördert habe. Beide Eltern liessen sich zum Anhörungsbericht verneh-
men. Mit Entscheid vom 8. März 2012, mitgeteilt am 14. März 2012, wies der Ein-
zelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn das Gesuch auf Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Klä-
rungsbedarf bestehe, weshalb die Kinder gegenüber dem Vater eine ablehnende
Haltung hätten. Eine Anhörung genüge nicht, um die schwierige Situation zu ana-
lysieren und zu klären, welche Regelung im Sinne des Kindeswohls sei. Hierfür sei
das Einholen eines umfassenden Gutachtens notwendig, was jedoch im Rahmen
des Hauptverfahrens erfolgen müsse. Im Massnahmeverfahren könne aufgrund
des Alters der beiden Kinder und ihres klar geäusserten Willens ohne Begutach-
tung kein Besuchsund Ferienrecht eingeräumt werden. Auch die Frage, ob eine
Beistandschaft zu errichten sei, müsse im Rahmen einer Begutachtung im Haupt-
verfahren beantwortet werden.
D/1. Am 4. April 2012 wurde Y.___ Frist angesetzt zur Einreichung schriftlich
begründeter Rechtsbegehren im Hinblick auf die strittig gebliebene Scheidungs-
folge des persönlichen Verkehrs. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 erhob Y.___
folgende Rechtsbegehren:
„1. Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A.___ und
B.___ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Sams-
tag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich in den Jahren
mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den
Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 9.00 Uhr bis
Pfingstmontag 19.00 Uhr sowie jährlich vom 26. Dezember 9.00 Uhr
bis am 27. Dezember 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich an ei-
nen Aufenthaltsort seiner Wahl auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm

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das Recht einzuräumen, die Kinder jährlich während 14 Tagen auf ei-
gene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

2.
Es sei für die Kinder A.___ und B.___ gestützt auf Art. 308 Abs. 1
und 2 eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Der Beistand sei zu
beauftragen, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbeson-
dere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Ge-
richt angeordnete Besuchsund Ferienrecht ausüben und den Kontakt
miteinander pflegen können.

3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
Darüber hinaus stellte er den Beweisantrag, betreffend die Kinderbelange ein aus-
führliches kinderpsychologisches Gutachten anzuordnen.
D/2. X.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2012, was folgt:
„1. Es seien die klägerischen Ziffern 1 und 2 abzuweisen.
2.
Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A.___ und
B.___ wann immer die Kinder wollen auf eigene Kosten zu besu-
chen mit sich zu nehmen.

3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungspflicht zulasten des
Ehemannes.”

E.
In seinen prozessleitenden Verfügungen vom 7. Juni 2012 bzw. vom 13.
August 2012 gab der Gerichtsvorsitzende ein Gutachten über die Frage der Zutei-
lung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi-
schen den Kindern und dem Elternteil, welcher nicht über die elterliche Sorge ver-
fügt, in Auftrag. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde am 13. September 2012
wiederum lic. phil. C.___, KJP GR, beauftragt. Am 29. Januar 2013 legte der
Genannte dem Bezirksgericht Inn sein Gutachten, mitunterzeichnet von Dr. med.
D.___, vor. Darin wurde dem Gericht empfohlen, keinen geregelten persönli-
chen Verkehr zwischen dem Vater und den beiden Kindern festzulegen, obwohl es
kinderund jugendpsychologisch sinnvoll wäre. Des Weiteren empfahl der Gut-
achter, eine Beistandschaft für die Kinder zu errichten, mit dem Auftrag, sowohl
beiden Kindern als auch dem Vater einen roten Faden des jeweiligen persönlichen
Entwicklungsverlaufs zu vermitteln, und mit dem Ziel, die Wiederannäherung der
Kinder zu ihrem Vater vorzubereiten. Gestützt auf einen Antrag von Y.___ vom
8. März 2013 ordnete der Vorsitzende am 24. April 2013 eine Erläuterung bzw.
Ergänzung des Gutachtens an. Am 30. Mai 2013 lag das Ergänzungsgutachten
vor, wobei dem Gericht darin empfohlen wurde, den Kindeswillen in der Entscheid-
findung massgeblich zu berücksichtigen.
F.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 18. Juli 2013
statt. Ein zuvor gestellter Antrag von X.___, die Kinder A.___ und B.___ an
Seite 4 — 34

der Verhandlung teilnehmen zu lassen, war vom Vorsitzenden mit Verfügung vom
2. Juli 2013 abgelehnt worden. Mit Urteil vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10. Ok-
tober 2013, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt:
„1. Die von den Parteien am 12. Dezember 1998 vor dem Zivilstandsamt
O.1___ (DE) geschlossene Ehe wird geschieden.
2.
Die von den Parteien am 6./9. September 2011 abgeschlossene Ehe-
scheidungskonvention wird genehmigt und nachfolgend in den Ent-
scheid aufgenommen:


(Wiedergabe Teil-Ehescheidungskonvention)
3.
Der Ehemann wird berechtigt, die Kinder A.___ und B.___ am
ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag, 9:00 Uhr
bis Sonntag, 19:00 Uhr, sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader
Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit un-
gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 9:00 Uhr bis Pfingstmontag
19:00 Uhr sowie jährlich vom 26. Dezember 9:00 Uhr bis am 27. De-
zember 19:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich an einen Aufent-
haltsort seiner Wahl auf Besuch zu nehmen. Ferner wird ihm das
Recht eingeräumt, die Kinder jährlich während 14 Tagen auf eigene
Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

4.
Für die Kinder A.___ und B.___ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Der Beistand
wird beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbe-
sondere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom
Gericht angeordnete Besuchsund Ferienrecht ausüben und den Kon-
takt miteinander pflegen können.

5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 13‘400.00 (Entscheidgebühr
CHF 2‘500.00, Kosten der Beweisführung inkl. Gutachten CHF
8‘500.00, Kosten Verfahren vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-
2011-243) CHF 2‘400.00) sind zu 4/5 von der beklagten Partei und zu
1/5 von der Klägerschaft zu bezahlen und gehen infolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien (Proz. Nr. 135-
2011-60 und 135-2011-61) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu
Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse
genommen.

b) Die beklagtische Partei hat die klägerische Partei aussergerichtlich zu
4/5 der klägerischen Kosten zu entschädigen, die klägerische Partei
hat ihrerseits die beklagte Partei zu 1/5 der beklagtischen Kosten zu
entschädigen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden - unter
Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden
gemäss Kostenentscheide (Proz. Nr. 135-2011-60 und 135-2011-61)
entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

6.
(Rechtsmittelbelehrungen)
7.
(Mitteilung)"
Gemäss Ziffer 3 der vom Gericht genehmigten Teil-Ehescheidungskonvention
wurden die Kinder A.___ und B.___ unter die alleinige elterliche Sorge der
Mutter gestellt.
Seite 5 — 34

G/1. Gegen dieses Urteil erklärte X.___ mit Eingabe vom 11. November 2013
Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellt folgende Rechtsbe-
gehren:
„1.a) Es seien die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids aufzuhe-
ben.

b) Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder
A.___ und B.___, wann immer die Kinder wollen, auf eigene
Kosten zu besuchen mit sich zu nehmen.


c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach gerichtli-
chem Ermessen neu festzulegen.
2.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.”
Zeitgleich mit der Berufung reichte X.___ für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die-
sem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November
2015 (ERZ 13 357) entsprochen.
G/2. Y.___ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2013,
was folgt:
„1. Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge-
rin.”

Am 6. Dezember 2013 hatte auch Y.___ für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einge-
reicht. Dieses wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20.
November 2015 (ERZ 13 390) ebenfalls gutgeheissen.
G/3. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 9. Januar 2014
mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung
vorgesehen sei.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in den Gutachten des KJP GR wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1a.
Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn handelt es sich um
einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden
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kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend das Besuchsund Ferien-
recht des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Kindern sowie die Frage, ob für
jene eine Beistandschaft anzuordnen ist. Die Angelegenheit ist somit nicht vermö-
gensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom
Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantons-
gerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO;
BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli-
che Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkam-
mer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).
b.
Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des be-
gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene
Entscheid ist beizulegen. Die Berufungsklägerin X.___ reichte ihre Berufung
gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10.
Oktober 2013, am 11. November 2013 ein. Unter Berücksichtigung von Art. 142
Abs. 3 ZPO erweist sich ihre Eingabe damit als fristgerecht. Überdies entspricht
die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.
c.
Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und ent-
scheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Art. 296 Abs. 1 und
3 ZPO). Die Untersuchungsund Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtli-
chen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen
Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III
617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E.
3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich
2013, N 3 u. N 6 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberham-
mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art.
296 ZPO).
2.
Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen wird, ist der vom Berufungs-
beklagten gestellte Beweisantrag auf eine Befragung der Parteien zu beurteilen
(vgl. Ziff. III/B, S. 9, der Berufungsantwort).
a.
Nach Art. 316 ZPO wird der Berufungsinstanz die Möglichkeit eingeräumt,
eine Verhandlung durchzuführen aufgrund der Akten zu entscheiden (Abs.
Seite 7 — 34

1), einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Abs. 2) weitere Beweise
abzunehmen (Abs. 3). Der Entscheid über eine mündliche Hauptverhandlung nach
Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm
ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungs-
verhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung
des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - namentlich wegen zulässiger neuer
Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) - Beweise abzunehmen
sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien
im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein
Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Beru-
fungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316
ZPO).
b.
Vorliegend ersucht der Berufungsbeklagte um eine Befragung der Parteien,
was implizit den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung beinhaltet. Es
sind indessen keine Gründe ersichtlich, die eine Berufungsverhandlung als gebo-
ten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren -
in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wur-
de als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen
und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre
Ausführungen, die eingereichten Akten sowie die vorliegenden Gutachten geben
zu den zu beurteilenden Tatund Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Beweise
sind keine mehr abzunehmen. Unter diesen Umständen kann nicht nur von einer
Berufungsverhandlung, sondern auch von einer Parteibefragung abgesehen wer-
den, zumal weder ersichtlich ist noch vom Berufungsbeklagten substantiiert darge-
legt wird, zu welchen Tatsachen die Parteien befragt werden sollen und inwiefern
ihre Aussagen zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten.
Demzufolge ist der Antrag des Berufungsbeklagten abzuweisen.
3a.
Im Rahmen einer Scheidung regelt das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Ver-
kehr. Dabei sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Auf
einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des
Kindes ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 u. Abs. 2 ZGB). Eltern, de-
nen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind ha-
ben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs.
Seite 8 — 34

1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer
Persönlichkeit willen zu. Es handelt sich um ein sogenanntes "Pflichtrecht", das
indes in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Bei der Festsetzung des Be-
suchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen
den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des-
sen Interesse zu regeln. Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem
darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandt-
schaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor al-
lem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben.
Aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Beziehung des
Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig, da diese bei der Entwicklung und Iden-
titätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann. Auch ist bekannt,
dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu Mutter und
Vater Kontakt behält. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des
Kindes stattfindenden Idealisierung Entwertung des abwesenden Elternteils
gegengesteuert werden. Hat freilich über längere Zeit kein Kontakt stattgefunden,
werden die Kindesinteressen eher in eine andere Richtung weisen (BGE 130 III
585 E. 2.2.2, BGE 122 III 404 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom
23.
Februar
2011
E.
4;
Ingeborg
Schwenzer/Michelle
Cottier,
in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufla-
ge, Basel 2014, N 3 u. N 6 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N
13 ff. zu Art. 273 ZGB, je m.w.H.). Die obhutsberechtigte Person ist ihrerseits ver-
pflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen der besuchsberechtigen Person und
dem Kind zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (An-
drea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB m.w.H.).
Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs.
1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In
Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persön-
lichkeit und die Bedürfnisse des Kindes wie auch des Besuchsberechtigten, die
Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unter-
einander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie
deren Gesundheitszustand, Geschwister die Entfernung bzw. Erreichbarkeit
der Wohnorte. Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchs-
rechts ist der Wille des Kindes. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung
des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei
Seite 9 — 34

der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. dazu sogleich E. 3b).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das
Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III
585 E. 2.1; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB;
Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 273 ZGB).
b.
Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr besteht nicht schrankenlos.
Es kann ihnen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert entzogen werden, wenn
dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen
Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben
wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes,
wenn dessen ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung eine physische
und/oder psychische Misshandlung des Kindes in Betracht. Erforderlich ist so-
dann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begeg-
net werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Ver-
weigerung Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmass-
nahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr
bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet
werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht
in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ansonsten verbieten das Per-
sönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen
gänzliche Unterbindung (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b, bestätigt etwa im Urteil des
Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).
Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art.
274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen aber
gegebenenfalls selbständig unter die „anderen wichtigen Gründe“ subsumiert wer-
den. Nach früherer überwiegender Lehre und Rechtsprechung spielte die Haltung
des Kindes bei der Regelung des Besuchsrechts nur eine untergeordnete Rolle.
Die veränderte Sichtweise des Besuchsrechts und sein Zweck gebieten indes, die
Wünsche und Meinungen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Bei der Be-
rücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fä-
higkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr an-
zunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Kon-
stanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen
vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindes-
Seite 10 — 34

wohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Ur-
teilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als
einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleich-
gesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und
wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke o-
der Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie es nicht zur freien Disposition
des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im
Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Ent-
scheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu wel-
chen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorgeoder obhutsberechtigten El-
ternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich
geäusserter Wille freilich in den Vordergrund. Allerdings dürften sich im Zusam-
menhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder
nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der
Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale
Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljäh-
rigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit
allenfalls unzumutbar werden lässt. Überdies darf die kinderpsychologische Er-
kenntnis als anerkannt gelten, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung
zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine ent-
scheidende Rolle spielen kann, indem gerade bei Knaben die Orientierungsmög-
lichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlich-
keit von grosser Bedeutung ist. Auch solche Überlegungen sind in die Gesamt-
würdigung mit einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17.
Oktober 2014 E. 4.4, 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 sowie
5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier,
a.a.O., N 13 zu Art. 274 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 28 zu Art.
273 ZGB u. N 14 zu Art. 274 ZGB, je m.w.H.).
4a.
Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid unter mehreren Aspek-
ten, ob beim Vater Gründe für eine Verweigerung des persönlichen Verkehrs vor-
liegen. Dabei gelangte sie zunächst zur Ansicht, dass die ungestörte körperliche,
seelische sittliche Entfaltung der Kinder durch das Zusammensein mit dem
Vater während den Besuchszeiten nicht bedroht ist. Zwar gehe aus dem Gutach-
ten hervor, dass der Vater einen eher strengen Erziehungsstil pflege und im Ein-
zelfall ungünstige Erziehungsmethoden aufweise. Auch könne er nicht so gut auf
die Bedürfnisse der Kinder eingehen und darauf reagieren, weil es ihm an Einfüh-
lungsvermögen bezüglich den Darstellungen der Kinder fehle. Dies habe zur Dis-
Seite 11 — 34

tanzierung vom Vater beigetragen, indes das Kindswohl nicht schwer beeinträch-
tigt. Zudem sei der Vater bereit, Hilfe von Fachpersonen in Anspruch zu nehmen
an einer Familientherapie teilzunehmen. Keine Anhaltspunkte gebe es im
Weiteren für eine bis dato erfolgte pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts.
Auch könne dem Vater nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht ernsthaft um
die Kinder gekümmert, nicht zu deren Wohl beigetragen, die Sorge um die Kinder
dauernd anderen überlassen nichts unternommen habe, um mit den Kindern
eine lebendige Beziehung aufzubauen. Während des Zusammenlebens der Fami-
lie hätten eine gute Beziehung und eine frühkindliche Bindung zwischen Vater und
Kindern bestanden. Auch nach der Trennung habe der Vater sich nachweislich
bemüht, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Andere wichtige
Gründe für eine Gefährdung des Kindeswohls wie eine Vernachlässigung
eine psychische und physische Misshandlung lägen ebenfalls nicht vor. An-
schliessend ging das Gericht auf die Frage ein, ob das Kindeswohl gefährdet sei,
wenn ein Besuchsrecht des Vaters gegen den geäusserten Willen der Kinder zu-
gesprochen würde. Dabei führte es aus, dass Wünsche und Meinungen der Kin-
der grundsätzlich vorrangig zu behandeln seien und die ernsthafte Weigerung der
Kinder zur Kontaktaufnahme als wichtiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2
ZGB qualifiziert werde. Es entspreche jedoch gerade nicht dem Wohl der Kinder,
wenn jeglicher Kontakt zwischen ihnen und dem nicht obhutsberechtigten Eltern-
teil unter dem Vorwand, dass die Kinder selbst den Kontakt nicht suchen, verhin-
dert werde. Das Wohl des Kindes sei nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit
Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit
Blick auf seine künftige Entwicklung. Sodann sei zu bedenken, dass ein völliges
Unterbinden der Kontakte gemäss Rechtsprechung die ultima ratio darstelle und
nur in Erwägung gezogen werden dürfe, wenn die Gefahren für das Kindswohl
sich nicht anders vermeiden liessen. In casu ergebe sich aus den Akten, dass die
Kinder nach der Trennung freiwillig noch längere Zeit beim Vater geblieben seien.
Nach dem Umzug der Kinder auf den Hof zur Mutter, zu ihrem Lebenspartner und
den Halbgeschwistern sei der Kontakt zum Vater noch immer gewünscht gewe-
sen, zumal dieser oft auch auf dem Hof übernachtet habe. Erst nachdem die Ehe-
frau den Vater vom Hof verwiesen habe, weil er ihr bekannt gegeben habe, nun
ebenfalls in einer neuen Beziehung zu sein, hätten die Kinder begonnen, den Kon-
takt zu meiden. Es liege die Vermutung nahe, dass die neue Beziehung des Va-
ters als eine der Ursachen für die Veränderung des Kontaktes und des Verhältnis-
ses zwischen dem Vater und den Kindern in Frage komme. Falls dem so wäre,
gefährde dieser Entfremdungsgrund das Wohl der Kinder bei einer Wiederauf-
nahme des Besuchsrechts nicht bzw. liessen sich die nachteiligen Auswirkungen
Seite 12 — 34

zumindest in für die Kinder vertretbaren Grenzen halten. Andere Entfremdungs-
gründe seien nicht ersichtlich. Mit anderen Worten spreche im konkreten Fall die
vordergründige Ablehnung von A.___ und B.___, mit dem Vater in Kontakt zu
treten, nicht gegen eine Festsetzung des Besuchsrechts, doch sei dessen Voll-
streckung letztlich von der Bereitschaft der Kinder abhängig. Zusammenfassend
seien keine Gründe ersichtlich, welche das Wohl der Kinder durch den persönli-
chen Verkehr mit dem Vater gefährden würden. Ebenfalls lägen keine nachteiligen
Auswirkungen des persönlichen Verkehrs mit dem Vater vor, welche sich nicht in
für die Kinder vertretbaren Grenzen halten würden. Das Recht des Vaters auf per-
sönlichen Verkehr mit seinen Kindern könne demzufolge trotz ablehnendem Willen
der Kinder gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB weder verweigert noch entzogen wer-
den. Gestützt auf den im Grundsatz zu bejahenden Anspruch des Vaters setzte
das Gericht in der Folge das Besuchsrecht gemäss dessen Antrag fest (E. 4 f., S.
8 ff., des angefochtenen Entscheids).
b.
Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung im Wesentlichen, dass die Vor-
instanz mit ihrer Erkenntnis den Willen der Kinder nicht respektiert sowie die Emp-
fehlungen der Fachgutachten missachtet habe. Das Nichtbeachten des Willens
der urteilsfähigen Kinder wie auch das ungünstige Erziehungsverhalten des Vaters
stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar, womit die Vorinstanz Art. 11 Abs. 1
der Bundesverfassung, Art. 19 Abs. 2 ZGB, Art. 133 ZGB sowie Art. 273 f. ZGB
verletzt habe. Im Weiteren habe das Bezirksgericht bei der Festlegung des Be-
suchsund Ferienrechts den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157
ZPO, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und
Glauben verletzt, namentlich was die Würdigung der Gutachten betreffe. So sei zu
beachten, dass ein Gericht in Fachfragen nicht grundlos von einem Gutachten
abweichen dürfe. Vorliegend seien nun weder seitens der Parteien noch seitens
des Gerichts irgendwelche Einwendungen erhoben worden, was die Schlüssigkeit
der Gutachten betreffe. Auch in Bezug auf deren Aktualität gebe es keinerlei Ein-
schränkungen. Dennoch habe die Vorinstanz davon abgesehen, die Empfehlun-
gen der fundierten und fachmännischen Gutachten zu übernehmen, und dies erst
noch, ohne die Abweichung hinreichend zu begründen. Auch die Gutachter hätten
im Übrigen ausgeführt, dass ein Kontakt zwischen Kindern und Vater grundsätz-
lich erwünscht wäre. Trotz des Wissens um die Wichtigkeit von Kontakten hätten
sie dem Gericht aber abgeraten, in diesem speziellen Fall eine erzwungene Rege-
lung des persönlichen Verkehrs anzuordnen. Schliesslich beanstandet die Beru-
fungsklägerin, dass die Vorinstanz bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchs-
rechts die Vorgeschichte sowie die hohe Zerstrittenheit der Eltern nicht angemes-
Seite 13 — 34

sen berücksichtigt und ein zu umfassendes und insofern mit dem Kindeswohl nicht
vereinbares Besuchsrecht angeordnet habe (Ziff. II/B/3 ff., S. 4 ff., der Berufung).
c.
Der Berufungsbeklagte macht hauptsächlich geltend, die Kinder hätten so-
wohl in den Anhörungen vor Gericht als auch im Rahmen des kinderpsychologi-
schen Gutachtens nicht ihren eigenen wirklichen Willen geäussert. Dieser sei auf-
grund des negativen Einflusses der Mutter verfälscht. Jene hege eine überaus
starke Abneigung gegen den Vater und dessen neue Lebenspartnerin, welche sie
offen und versteckt äussere. Die Kinder würden unter einem inneren Konflikt lei-
den, den sie zu überwinden versuchten, indem sie vordergründig die Haltung der
Mutter übernehmen. Ein wirklicher Grund für ein Zerwürfnis zwischen dem Vater
und den Kindern bestehe dagegen nicht. Die Vorinstanz habe den Inhalt der Gut-
achten wohl abgewogen und einen nachvollziehbaren und sinnvollen Entscheid
gefällt, der sich gerade auf gutachterliche Aussagen stützen lasse. Sie habe richtig
festgestellt und erwogen, dass keine Gründe beständen, um ihm das Recht auf
persönlichen Verkehr mit den Kindern zu entziehen. Es sei vielmehr die Beru-
fungsklägerin, die das Kindeswohl beeinträchtige, indem sie die Kinder negativ
beeinflusse und damit den Kontakt zum Vater gegen deren wirklichen Willen ver-
unmögliche. Die Vorinstanz habe diesem Umstand Rechnung getragen und die
Kinder vom Zwang der Mutter entbunden. Der richterlich sanktionierte Anspruch
des Vaters, mit seinen Kindern Zeit zu verbringen, befreie sie vom inneren Kon-
flikt, sich gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter entscheiden zu müssen. Die
entsprechende Entscheidung könne und müsse ihnen abgenommen werden, da-
mit sie im Verhältnis zum Vater wieder einen freien Willen entwickeln könnten. Die
wiederholten Äusserungen der Mutter, sie behindere den Kontakt zwischen den
Kindern und dem Vater nicht, seien völlig unglaubwürdig, übe sie doch einen star-
ken Zwang und eine dichte Kontrolle über die Kinder aus. Schliesslich bringt der
Berufungsbeklagte vor, der von der Vorinstanz festgelegte Umfang des Besuchs-
rechts entspreche dem üblichen Minimalrahmen. Um eine unterbrochene Vater-
Kind-Beziehung wieder aufbauen zu können, sei eine genügende Anzahl mögli-
cher Kontakte notwendig (Ziff. II/B/1 ff., S. 2 ff., der Berufungsantwort).
5a/aa. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Gerichte in Fachfra-
gen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen. Dies bedeutet
nicht, dass ein Gericht die Ergebnisse eines Gutachtens unkritisch übernehmen
dürfte. Gutachten unterliegen nämlich wie alle Beweismittel der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Sowohl Letztere wie auch die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. In diesem Sinn hat es zu prüfen, ob sich
auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Seite 14 — 34

Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist ferner, ob die Ergebnisse eines Gutach-
tens noch aktuell sind, d.h. ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gut-
achtens gewandelt hat. Abweichungen müssen in jedem Fall begründet werden
(Urteile des Bundesgerichts 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 5 sowie
5A_170/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2, je m.w.H.).
a/bb. Vorliegend beauftragte die Vorinstanz die Kinderund Jugendpsychiatrie
Graubünden mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der el-
terlichen Sorge und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den
beiden Kindern A.___ und B.___ und demjenigen Elternteil, welcher nicht
über die elterliche Sorge verfügt. Aus dem Gutachten, das am 29. Januar 2013
von lic. phil. C.___ erstellt und von Dr. med. D.___ mitunterzeichnet wurde,
geht hervor, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter aus gegenwär-
tiger gutachterlicher Sicht mit dem Kindeswohl von A.___ und B.___ gut ver-
einbar ist. Was die Kontakte zum Vater betreffen, wird empfohlen, den Kindeswil-
len zu berücksichtigen und folglich keinen geregelten persönlichen Verkehr zwi-
schen dem Vater und den Kindern festzulegen, obwohl es kinderund jugendpsy-
chologisch sinnvoll wäre (act. 36.1, S. 43 f.). An dieser Empfehlung wurde auch im
Ergänzungsgutachten der KJP GR vom 30. Mai 2013 festgehalten (act. 55, S. 7).
Die Vorinstanz folgte den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht und setzte
abgesehen von einer Feiertagsregelung ein Besuchsrecht des Vaters an jedem
zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen jährlich fest. Die
Rüge der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz damit ohne hinreichende Be-
gründung von den Empfehlungen der Gutachten abgewichen ist, erweist sich un-
ter den gegebenen Umständen als berechtigt.
a/cc. Die Gutachten vom 29. Januar 2013 bzw. vom 30. Mai 2013 wurden von
einer unabhängigen und qualifizierten Fachperson verfasst, die sich sehr ausführ-
lich mit der Situation bzw. mit den entscheidrelevanten Punkten auseinanderge-
setzt hat. Dem Gutachter standen alle Akten des Gerichtsverfahrens zur Verfü-
gung, namentlich auch sämtliche Eingaben der Parteien, so dass er mit den
Standpunkten von Mutter und Vater vertraut war. Er führte Befragungen der Kin-
der, beider Elternteile wie auch deren Lebenspartner durch. Ferner fanden soge-
nannte Interaktionsbefragungen der Kinder zusammen mit dem Vater bzw. mit der
Mutter statt, anlässlich welcher der Gutachter auch das Verhalten der Beteiligten
untereinander beobachtete. Schliesslich wurden telefonische Auskünfte eingeholt,
u.a. von der Kinderärztin und von Lehrern der Kinder. Die Darlegungen im Gutach-
ten und die darin ausgesprochene Empfehlung erscheinen schlüssig:
Seite 15 — 34

Seitens des Gutachters wurde unter anderem die Beziehung der Kinder zu beiden
Elternteilen sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern beurteilt. Die Beziehung von
A.___ und B.___ zu ihrer Mutter wird vom Gutachter als derzeit für beide
massgeblich orientierungsund haltgebend beurteilt. Beide seien im neuen famili-
ären Gefüge Mutter, deren Lebenspartner sowie die beiden Halbgeschwister
integriert und aufgehoben. Diese Bindungskonstellation sei für die weitere Ent-
wicklung von A.___ und B.___ förderlich (act. 36.1, S. 39). Was die Bezie-
hung von A.___ und B.___ zum Vater betrifft, so wird diese vom Gutachter in
der frühkindlichen Phase bis zur Trennung als gut bezeichnet. Danach seien die
Kinder in ihrer Beziehung zum Vater wiederholt enttäuscht worden. Sie hätten sich
Kontakte und Aufmerksamkeit gewünscht, doch hätte der Vater aus ihrer Wahr-
nehmung ihre Bedürfnisse wiederholt zu wenig wahrgenommen und sei zu wenig
auf sie eingegangen, so dass Kontakte mit der Zeit vermieden worden seien. Die
Abneigung gegenüber der neuen Partnerin des Vaters sei nicht in deren Person
begründet, sondern werde hauptsächlich darin gesehen, dass jene die Aufmerk-
samkeit von ihrem Vater bekommen habe, nach der sie sich lange gesehnt hatten.
Auch erlebten sie sie als Bedrohung des neuen familiären Gefüges, welches für
sie zurzeit existenzielle Sicherheit bedeute (act. 36.1, S. 39 f.). Die Erziehungsfä-
higkeit der Mutter wird seitens des Gutachters im Allgemeinen als nicht einge-
schränkt beurteilt. Allerdings ergebe sich, dass die in der Vergangenheit gezeigte
Kooperationsbereitschaft mit dem Vater und die Bindungstoleranz gegenwärtig
nicht mehr vorhanden seien. In den Befragungen werde die Ablehnung der Mutter
gegenüber dem Vater deutlich. Sie halte sich auch vor den Kindern nicht zurück,
diese Ablehnung zu zeigen, was eine zukünftige Kontaktanbahnung der Kinder zu
ihrem Vater nicht fördere und ihre eigenen Konfliktund Enttäuschungserlebnisse
mit dem Vater untermauere. Momentan erlebten die Kinder die Abneigung der
Mutter gegenüber dem Vater, seien von ihr jedoch gleichzeitig angehalten worden,
nicht schlecht über den Vater zu reden. Im Umgang mit diesem Widerspruch seien
die Kinder unterstützungsbedürftig. Die aufgeführten Umstände seien indes nicht
als Entfremdung im Sinne eines „Parental Alienation Syndroms“ zu verstehen (act.
36.1, S. 41). Der Vater habe seit je her versucht, Kontakte zu seinen Kindern her-
zustellen. Sein Interesse, mit ihnen eine gute väterliche Beziehung zu führen, sei
spürbar. Trotz immer wieder erfahrener deutlicher Ablehnungen suche er nach
entsprechenden Möglichkeiten. Seinem diesbezüglichen Handeln fehle aber das
Eingehen auf die Bedürfnisse und die Situation der Kinder und damit eine wichtige
Voraussetzung für einen Neuanfang weitestgehend. In der Erklärung der Ableh-
nung seiner Kinder für eine Kontaktgestaltung mit ihm gewichte der Vater die
Sichtweise der Kinder, ihre ausgeprägte Enttäuschung von ihm, nicht stark genug.
Seite 16 — 34

Er habe in der Interaktionsbefragung wenig Interesse gezeigt, sich in die Darstel-
lungen der Kinder einzufühlen und darauf zu reagieren (act. 36.1, S. 42). Beiden
Elternteilen sei es nicht gelungen, nach dem Umzug der Mutter auf den Hof ihres
neuen Partners Rahmenbedingungen für Besuche zur Weiterentwicklung der in
der Vergangenheit guten Beziehung der Kinder zu ihrem Vater zu schaffen. An-
fänglich seien die Kinder jeweils Mittwochabend und jedes Wochenende beim Va-
ter in O.2___ gewesen. Im weiteren Verlauf sei es zu Besuchen des Vaters mit
Übernachtung auf dem Hof der Mutter bzw. in der neuen familiären Umgebung in
O.3___ gekommen, was zur Verwirrung der Kinder geführt und ihren Konflikt
verstärkt habe. Ihr Bedürfnis nach einer stabilen Regelung, welche Vertrauen
schaffe und ihnen Orientierung in der Ausgestaltung der Beziehung zu ihrem Vater
ermögliche, sei nicht wahrgenommen bzw. es sei darauf nicht eingegangen wor-
den (act. 36.1, S. 42).
Dass der Gutachter aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss gelangt ist, ge-
stützt auf den Willen der Kinder, die derzeit keine Kontakte wünschten, sei auf die
Festlegung eines geregelten persönlichen Verkehrs mit dem Vater zu verzichten,
erscheint begründet und nachvollziehbar. Triftige Gründe, die ein Abweichen von
den im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils überdies zweifellos aktuellen
Empfehlungen der ausgewiesenen Fachstelle gebieten würden, sind nicht ersicht-
lich.
a/dd. In diesem Sinn finden sich im vorinstanzlichen Urteil denn auch keinerlei
Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern die Gutachten nicht als schlüssig erach-
tet werden. Das Bezirksgericht beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die neue
Beziehung des Vaters als eine der Ursachen für die fehlenden Kontakte zu den
Kindern zu vermuten, und hielt für den Fall, dass dem so wäre, fest, dass dieser
Entfremdungsgrund das Wohl der Kinder bei einer Wiederaufnahme der Besuche
nicht gefährden würde bzw. dass sich die nachteiligen Auswirkungen zumindest in
für die Kinder vertretbaren Grenzen halten würden. Andere Gründe für die Ent-
fremdung der Kinder seien weder ersichtlich noch aktenkundig. Die vordergründi-
ge Ablehnung von A.___ und B.___, mit dem Vater in Kontakt zu treten,
spreche im konkreten Fall somit nicht gegen die Festsetzung eines Besuchsrechts
(E. 4, S. 11, des angefochtenen Entscheids). Diesen Ausführungen machen deut-
lich, dass sich die Vorinstanz, was den Willen der Kinder betrifft, nicht differenziert
mit dem Gutachten auseinandergesetzt und nicht hinreichend begründet hat, wes-
halb sie von der darin enthaltenen Empfehlung, den Kindeswillen zu berücksichti-
gen und gestützt darauf zurzeit keinen geregelten persönlichen Verkehr festzuset-
zen, abgewichen ist. Gerade die neue Beziehung des Vaters wird im Gutachten
Seite 17 — 34

nämlich mehrfach thematisiert. Unter anderem wird etwa die Abneigung der Kin-
der der neuen Partnerin gegenüber damit begründet, dass sie diejenige Aufmerk-
samkeit vom Vater bekomme, nach der sie sich selbst sehnen würden, dass
die Kinder sie als Bedrohung ihres neuen und für sie existenziell wichtigen familiä-
ren Gefüges sehen würden (act. 36.1, S. 40). Auch wird als Beispiel für das man-
gelnde Einfühlungsvermögen des Vaters genannt, dass er auf die Äusserung sei-
nes Sohnes, zumindest momentan keinen Kontakt mit der neuen Partnerin zu
wünschen, mit dem Versuch reagierte, ihn von einem Kontakt mit ihr zu überzeu-
gen (act. 36.1, S. 42). Obgleich aus Erwachsenensicht selbstredend nichts dage-
gen einzuwenden ist, dass nach der Mutter auch der Vater eine neue Partner-
schaft eingeht, so ergeben sich aus dem Gutachten somit dennoch Hinweise da-
rauf, dass die Beziehung des Vaters unter den konkreten Umständen aus der
Sicht der Kinder bzw. im Hinblick auf deren Wohl problematisch ist. Dies hat die
Vorinstanz zu Unrecht ausgeblendet.
b/aa. Nicht weniger fällt ins Gewicht, dass sich die Vorinstanz mit der Anordnung
eines geregelten Besuchsrechts über den Kindeswillen hinweggesetzt hat, lehnten
doch sowohl A.___ als auch B.___ geregelte Besuchskontakte zum Vater ab.
A.___ ist am ___1999 und B.___ am ___2001 geboren. Im Jahr 2013,
als sie vom Gutachter befragt wurden und als das vorinstanzliche Urteil gefällt
wurde, waren die Kinder somit 14 und 12 Jahre alt und folglich in einem Alter, in
dem sie bezüglich der Frage des Besuchsrechts zu autonomer Willensbildung fä-
hig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist. Ihr Aussagever-
halten ist konstant und schlüssig und lässt keine Zweifel am Inhalt ihrer Wil-
lensäusserungen aufkommen. Es handelt sich nicht um eine einmalige gar von
einem bestimmten Ereignis emotional geprägte Äusserung; vielmehr haben die
Kinder ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Vater über einen Zeitraum von
mehr als zwei Jahren wiederholt zum Ausdruck gebracht und konstant daran fest-
gehalten; zum einen durch ihr Verhalten z.B. das Nichtannehmen der Geschen-
ke des Vaters an Weihnachten 2011 (vgl. act. 36.1, S. 26 f.) und zum anderen
durch explizite Äusserungen, gegenüber den Eltern (vgl. act. 36.1, S. 43, das
Gesuch des Vaters auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 17. November
2011 [Proz.Nr. 135-11-243, act. 2 S. 3 f.]), gegenüber dem Gutachter sei es im
Rahmen der Anhörung im Massnahmeverfahren anfangs 2012 (vgl. Proz.Nr. 135-
11-243, act. 23 S. 5 ff.) im Rahmen der eigentlichen Begutachtung Ende
2012, anfangs 2013 (vgl. act. 36.1, S. 24 ff., S. 32 f., S. 40) wie auch gegenüber
dem Gericht. Was Letzteres betrifft, so ist die offenbar am 11. Juli 2013 durchge-
führte Anhörung durch den Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. act. 58) zwar nicht
Seite 18 — 34

protokolliert und wird darauf auch in der Begründung des Urteils nicht Bezug ge-
nommen. Es ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Kin-
der den Kontakt zum Vater anlässlich der Hauptverhandlung im Juli 2013 nach wie
vor ablehnten. Die aufgeführten Umstände sind ein starkes Indiz für die Ernsthaf-
tigkeit des Willens von A.___ und B.___. Lehnen urteilsfähige Kinder den
Umgang derart kategorisch ab, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszu-
schliessen, da ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt
weder mit dem Zweck des Umgangsrechts noch mit dem Persönlichkeitsrecht des
Kindes vereinbar ist (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art.
273 ZGB, N 13 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung).
Aus dem Gutachten geht im Übrigen hervor, dass die Kinder ihren Willen bezüg-
lich der Gestaltung des Besuchsrechts mit ihrem Vater in den verschiedenen Be-
fragungen sowohl alleine als auch zusammen mit ihrer Mutter und dem Vater gut
und ihrem Alter entsprechend zielgerichtet begründet haben (act. 36.1, S. 43). Mit
anderen Worten haben sie ihren Wunsch, ihren Vater nicht zu treffen, mit nach-
vollziehbaren Argumenten dargetan. Unter diesen Umständen kann entgegen der
Ansicht des Berufungsbeklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Ab-
lehnung der Besuche nicht dem tatsächlichen inneren Willen der Kinder entspricht,
sondern allein der Beeinflussung und dem Druck der Mutter zuzuschreiben ist. Der
Gutachter hat nicht übersehen, dass sich die Mutter ungünstig verhält, indem sie
ihre Ablehnung betreffend den Vater und deren Lebenspartnerin gegenüber den
Kindern deutlich zeigt. Solches ist für den Kontakt zwischen Kindern und Vater
selbstredend nicht förderlich. In diesem Sinn wird im Gutachten denn auch festge-
halten, dass sich bei B.___ unter Umständen Hinweise für eine mangelnde Au-
tonomie in der Entscheidungsfindung ergäben. Auch könne davon ausgegangen
werden, dass A.___ und B.___ das negative Bild der Mutter, was die neue
Lebenspartnerin des Vaters betreffe, von ihr mitbekommen hätten und sie dadurch
in ihrer negativen Sichtweise verstärkt worden seien. Dennoch nimmt der Gutach-
ter in der Gewichtung der Hinweise eine weitestgehende Autonomie in der Ent-
scheidungsfindung der Kinder an. Auch was die Lebenspartnerin des Vaters be-
treffe, ständen in der jeweiligen Argumentation der Kinder Erfahrungen durch di-
rekte Interaktionen im Vordergrund. Vom Gutachter ausdrücklich verneint wird,
dass eine Entfremdung im Sinne des umstrittenen „Parental Alienation Syn-
droms“ vorliegt (act. 36.1, S. 41, S. 43 u. S. 49). An seiner Einschätzung hielt der
Gutachter auch nach Kenntnisnahme der Kommentare des Vaters zum Gutachten
sowie den diesbezüglichen Äusserungen des vom Vater beigezogenen Arztes Dr.
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E.___ (vgl. act. 43/1 u. 43/15) fest. So lässt sich dem Ergänzungsgutachten
vom 30. Mai 2013 entnehmen, dass die negative Beeinflussung durch die Mutter
nicht als überwiegend beurteilt wird. Hingegen sei sowohl bei A.___ als auch
bei B.___ das Nichteingehen des Vater auf ihre jeweils geäusserten Bedürfnis-
se als gewichtig zu beschreiben (act. 55, S. 7). Der Wunsch der Kinder beruht
somit schwergewichtig auf eigenen Erfahrungen, namentlich auf dem Umstand,
dass der Vater in der Vergangenheit nicht immer auf ihre Situation und ihre Be-
dürfnisse eingegangen ist. Jene geben daher nicht einfach nur die Sicht und
Werturteile der sorgerechtsberechtigten Person wieder. Schliesslich ergeben sich
auch keine Hinweise darauf, dass ihr Wille lediglich dem Wunsch nach mehr Frei-
heit gar materiellen Vorteilen entspringen würde (vgl. dazu Dieter Frei-
burghaus, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 10 u. N 12 zu Art. 133 ZGB). Darauf hinzu-
weisen verbleibt, dass der Kindeswille selbst dann, wenn er Folge eines unlösba-
ren Loyalitätskonflikts bzw. klar und massiv beeinflusst wäre, nicht einfach über-
gangen werden dürfte, ist doch zu berücksichtigen, dass die Verinnerlichung einer
Beeinflussung für das Kind einen Schutzmechanismus darstellt (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB; Entscheid des Kreisge-
richts Untertoggenburg-Gossau vom 3. März 2006, publiziert in: FamPra.ch 2006
S. 763 ff., E. 3d/ee).
Der Gutachter hat auch nicht übersehen, sondern in seinem Bericht vielmehr ex-
plizit festgehalten, dass Kontakte zum Vater kinderund jugendpsychologisch
sinnvoll und im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wün-
schenswert wären. Diese Erkenntnis allein bildet jedoch keinen Grund, in jedem
Fall ein Besuchsrecht festzusetzen, lässt sich die Angemessenheit des persönli-
chen Verkehrs doch nur anhand der Umstände des Einzelfalls sowie unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls als oberster Richtschnur bestimmen. Vorliegend
gebietet dieses, den Willen der Kinder zu berücksichtigen und eine Annäherung
zum Vater auf anderem Weg als durch gerichtlich festgelegte Kontakte anzustre-
ben (vgl. E. 6).
b/bb. Am Gesagten ändert auch der Verweis der Vorinstanz auf den Entscheid
des Kantonsgerichts ZK1 12 42 vom 2. Oktober 2012 nichts. Darin wurde zwar in
der Tat festgehalten, dass es gerade nicht dem Wohl der Kinder entspreche, wenn
jeglicher Kontakt zwischen ihnen und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter
dem Vorwand verhindert werde, die Kinder selbst suchten den Kontakt nicht.
Ebenso geht daraus hervor, dass das Wohl des Kindes gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung, welche sich ausdrücklich auf fundierte kinderpsychologi-
Seite 20 — 34

sche Erkenntnisse beruft, nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein
momentanes Befinden zu beurteilen ist, sondern auch objektiv und mit Blick auf
seine künftige Entwicklung. Allerdings lag dem erwähnten Urteil des Kantonsge-
richts eine andere Ausgangslage zu Grunde. Zum einen hatten die beiden be-
troffenen Kinder zwar auch dort den Willen geäussert, zurzeit keinen Kontakt zum
nicht obhutsberechtigten Elternteil in jenem Fall die Mutter zu wünschen, doch
äusserten sie diesen Willen nicht derart konstant bzw. langanhaltend wie vorlie-
gend. Beim älteren Kind bestanden im Zeitpunkt der von der Berufungsinstanz
durchgeführten Instruktionsverhandlung sodann Anzeichen einer Entspannung in
der Mutter-Kind-Beziehung, hatten doch bereits wieder Kontakte stattgefunden.
Zum anderen war unter den in jenem Fall gegebenen Umständen vom Gutachter
ein ausgedehntes Besuchsrecht empfohlen worden. In diesem Sinn schlossen die
Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung denn auch einen Vergleich, in
dem sie sich auf ein Besuchsrecht einigten. Dem Willen der Kinder wurde dabei
insofern ebenfalls Rechnung getragen, dass die getroffene Vereinbarung als Ziel-
vorgabe gesehen wurde, mit gegenseitiger Bereitschaft, den Kontakt immer wie-
der anzubieten, indes keinen Druck auszuüben und auf eine langsame Normalisie-
rung des Verhältnisses hinzuwirken.
c.
Darauf hinzuweisen ist, dass über die Frage der Respektierung des Kin-
deswillens hinaus, worauf auch die Vorinstanz zurecht geschlossen hat, keine
Gründe vorliegen würden, die nach Art. 274 Abs. 2 ZGB eine Verweigerung des
Besuchsrechts rechtfertigen würden. Die Berufungsklägerin bringt zwar vor, das
mangelnde Interesse des Berufungsbeklagten, sich in die Darstellungen der Kin-
der einzufühlen und darauf zu reagieren, dessen ungünstiges Erziehungs-
verhalten im Sinne von Schlägen gegenüber den Kindern würden ebenfalls gegen
ein Besuchsrecht sprechen. Allerdings wären die erwähnten Verhaltensweisen für
sich nicht ausreichend, um ein Besuchsrecht zu verweigern, zumal im Übrigen
auch die Mutter angibt, ihre Kinder ab und zu angeschrien ihnen einen Klaps
auf das Gesäss gegeben zu haben (act. 36.1, S. 38 u. S. 50). In diesem Sinn geht
auch aus dem Gutachten hervor, dass das ungünstige Erziehungsverhalten des
Vaters in den Schilderungen der Kinder nicht so ausgeprägt gewesen zu sein
scheine, als dass es eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeute. In
der Wahrnehmung der Kinder hätten diese Verhaltensweisen aber zu ihrer Distan-
zierung vom Vater beigetragen (act. 36.1, S. 42).
d/aa. Zusammenfassend steht fest, dass dem Berufungsbeklagten im Grundsatz
ein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern A.___ und B.___ zusteht. In Be-
rücksichtigung des Willens der Kinder sowie gestützt auf die Gutachten der Kin-
Seite 21 — 34

derund Jugendpsychiatrie Graubünden wird jedoch von dessen konkreter Aus-
gestaltung abgesehen. Zu beachten ist, dass sich ein Besuchsrecht im vorliegen-
den Alter ohnehin kaum mehr durchsetzen lassen würde. Auch in der Lehre wird
eine zwangsweise Durchsetzung gegen den Willen des urteilsfähigen Kindes ab-
gelehnt (vgl. Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 15 zu Art. 274 ZGB m.w.H.).
Zwang trägt wenig zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung bei, er dürfte im
Gegenteil auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Kind und
Vater haben und meist nur einen späteren Abbruch jeglicher Verbindung bewir-
ken. Zudem macht die Scheidungsforschung deutlich, dass in den meisten Fällen
eine Parteinahme für die Mutter gegen den Vater vom Kind selbst spätestens in
der mittleren Adoleszenz aufgegeben wird (Rolf Vetterli, Das Recht des Kindes auf
Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23 ff., S. 34 ff.; Ingeborg Schwen-
zer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Aufgrund des Gesagten ist die
Berufung von X.___ im Hinblick auf die Frage des Besuchsrechts gutzuheissen
und Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Inn
vom 18. Juli 2013 aufzuheben. Die Frage, ob sich die konkrete, unter Hinweis auf
PKG 1992 Nr. 1 vorgenommene Ausgestaltung des Besuchsrechts durch die Vo-
rinstanz als zulässig erweist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu
werden.
d/bb. Die Mutter soll an dieser Stelle dennoch daran erinnert werden, dass, wie
bereits mehrfach erwähnt, für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung
der Kinder der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig ist. Als Mutter und primäre
Bezugsperson ihrer Kinder ist es nicht nur ihre Aufgabe und gesetzliche Pflicht,
alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (vgl.
Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sie ist vielmehr auch gehalten, die Beziehung zwischen den
Kindern und ihrem Vater zu fördern, diese positiv auf eine Kontaktpflege einzustel-
len und sie immer wieder zu motivieren, in Kontakt mit dem Vater zu treten, sei es
durch tatsächliches Zusammensein, sei es durch Brief, Telefon andere
Kommunikationsmittel. Aufgrund des Umstands, dass Kinder bei einer Scheidung
stets unter dem Verlust eines Elternteils leiden und Kontakte längerfristig und der-
einst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sein dürften,
sollte es auch das Ziel der Mutter sein, zum Wohl von A.___ und B.___ deren
Beziehung zum Vater wieder zu verbessern und insofern ihre eigene negative
Stimmungslage zu bekämpfen. Damit würde sie den Kindern ermöglichen, das
Vertrauen zum Vater wieder aufzubauen, ohne dass jene befürchten müssen, die
Gefühle der Mutter zu verletzen (vgl. auch BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Peter Breit-
Seite 22 — 34

schmid, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri-
vatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1 zu Art. 274 ZGB).
6.
Nachdem vorliegend kein geregeltes Besuchsrecht zwischen dem Beru-
fungsbeklagten und seinen zwei Kindern festgesetzt wird, bleibt zu prüfen, ob die
von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft aufrecht zu erhalten ist.
a.
Hat das Gericht, das für die Ehescheidung zuständig ist, die Beziehungen
der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz-
massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a
Abs. 1 ZGB). Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann einem Kind, sofern die Verhältnisse
es erfordern, ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das
Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse
übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines
Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönli-
chen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend be-
schränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die in Art. 308 Abs. 2 ZGB genannte Be-
suchsrechtsüberwachung bildet einen praktisch bedeutsamen Aspekt zur Bewälti-
gung der Scheidung der Eltern. Sie ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindes-
wohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu be-
fürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich behördlich ver-
bindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der ein-
zelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abge-
baut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen be-
raten werden. Für den Erfolg ist eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten notwen-
dig (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I,
Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB, m.w.H.).
b.
Unumgängliche Voraussetzung von Kindesschutzmassnahmen nach Art.
307 ff. ZGB mithin auch der Beistandschaft bildet die Gefährdung des Kin-
deswohls. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Anord-
nung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eine punktuelle Gefährdung, die darin
bestehen kann, dass aufgrund des Scheidungsprozesses ähnlicher Anhalts-
punkte mit Schwierigkeiten beim persönlichen Verkehr zu rechnen ist (Urteil des
Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E. 3b m.w.H.). Neben der
Gefährdung des Kindeswohls bildet das Erfordernis der Proportionalität der anvi-
sierten Massnahme eine eigenständige Eingriffsvoraussetzung. Verhältnismässig-
keit der in Aussicht genommenen Vorkehr bedeutet, dass diese geeignet und zu-
mutbar sein muss. Unter Eignung ist dabei zu verstehen, dass die Massnahme
Seite 23 — 34

dazu taugen muss, der Kindeswohlgefährdung beizukommen. Das Erfordernis der
Geeignetheit bedeutet aber auch, dass der Eingriff genügend stark ist; eine zu
milde Intervention widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenso
wie eine zu radikale. Zumutbarkeit ihrerseits meint, dass die anvisierte Massnah-
me dem Grad der Gefährdung bzw. Bedrohung des Kindeswohles zu entsprechen
hat, d.h. dass zwischen der Vorkehr und dem erreichbaren Erfolg eine vernünftige
Relation besteht. Der erstrebte Nutzen und mögliche Nachteile sind vernünftig
abwägen. Ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft, ist für die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme gegeben sind, demgegen-
über irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E.
4a m.w.H.; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 10 f. u. N 14 zu Art. 307
ZGB, N 3 zu Art. 308 ZGB).
c.
Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, son-
dern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungs-
arbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusam-
menarbeit mit dem Beistand verpflichtet; die elterliche Sorge ist insofern be-
schränkt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB).
7a.
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft für die Kinder an. Sie beauftrag-
te den Beistand, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere da-
für besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Gericht angeordnete
Besuchsund Ferienrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können.
Eine Beistandschaft sei gerade im vorliegenden Fall, in dem das Verhältnis zwi-
schen Vater und Kindern auch nach der Trennung lange Zeit gut gewesen sei und
jetzt nach einem Unterbruch des Besuchsrechts wieder eine Annäherung stattfin-
den solle, sinnvoll (E. 6, S. 12 f., des angefochtenen Entscheids).
b/aa. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung der Beistandschaft und rügt
deren Anordnung durch die Vorinstanz als nicht gesetzmässig sowie als nicht ziel-
führend. Es werde stark bezweifelt, dass bei Jugendlichen ein gerichtlich ange-
ordnetes Besuchsrecht inklusive Beistandschaft, welches ihnen zweifelsfrei gegen
ihren Willen und gegen ihre Bedürfnisse aufgezwungen werde, ein erfolgverspre-
chender Weg sei, um in der Beziehung zum Vater unterstützend wirken zu kön-
nen. Dass Zwang bei pubertierenden Jugendlichen nicht zum Ziel führe und sich
kontraproduktiv auswirke, dürfte notorisch sein. Zudem seien, ständen Gründe des
Kindeswohls dem persönlichen Verkehr entgegen, darauf abzielende Kontakte
Seite 24 — 34

auch nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft anzubahnen. Schliesslich
treffe es nicht zu, dass die Mutter dem Vater die Kinder verweigert entfrem-
det hätte (Ziff. II/B/18, S. 12 f., der Berufung).
b/bb. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, die Berufungsklägerin
rüge nicht substantiiert, weshalb der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sein solle.
Im Weiteren sei die Entfremdung der Kinder von ihrem Vater eine Tatsache, ge-
nauso wie der Umstand, dass die Berufungsklägerin dafür verantwortlich sei (Ziff.
II/B/15, S. 8, der Berufungsantwort).
8a.
Im Gutachten der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Ja-
nuar 2013 wird die Empfehlung ausgesprochen, eine Beistandschaft für die Kinder
zu errichten, und zwar mit dem Ziel, die Wiederannäherung der Kinder zu ihrem
Vater vorzubereiten. Eine gelingende Kontaktanbahnung sei aus psychologischer
Sicht vor allem aufgrund der früheren guten Beziehungen der beiden Kinder zum
Vater zu verfolgen (act. 36.1, S. 43 f.).
b.
Im vorliegenden Fall sprechen in der Tat verschiedene Gründe dafür, für die
Kinder A.___ und B.___ eine Beistandschaft anzuordnen. Ein gewichtiges
Motiv ist die sich sowohl aus dem Gutachten (vgl. act. 36.1, S. 43) als auch aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Hinweise in E. 3) erge-
bende Erkenntnis, dass Kontakte von Kindern mit beiden Eltern, also auch mit
dem von ihnen getrenntlebenden Elternteil, kinderund jugendpsychologisch sinn-
voll sind und bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine entschei-
dende Rolle spielen können. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass A.___
und B.___ nicht nur während des Zusammenlebens der Eltern, sondern auch
noch längere Zeit nach der Trennung ein gutes Verhältnis zum Vater hatten (vgl.
z.B. act. 36.1, S. 44). Schliesslich wurde auch festgestellt, dass in der Person des
Vaters allein keine Gründe vorliegen, die eine vollständige Verweigerung des Be-
suchsrechts rechtfertigen würden (vgl. E. 5c). Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich nicht, es einzig und allein den Kindern zu überlassen, ob und wann sie
wieder Kontakte zum Vater aufnehmen, wie es die Mutter gemäss ihren Beru-
fungsbegehren anstrebt. Vielmehr muss es in Übereinstimmung mit dem Gutach-
ten das Ziel sein, dass es zu einer Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater
kommt, wozu eine Beistandschaft hilfreich sein kann. Die Anordnung einer sol-
chen erscheint auch vor dem Hintergrund als gerechtfertigt, dass angesichts des
langanhaltenden Konflikts zwischen den Eltern sowie des mehrjährigen Unter-
bruchs des Kontakts zwischen Vater und Kindern blosse Ermahnungen Wei-
sungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als mildeste Massnahmen nicht ausrei-
Seite 25 — 34

chen dürften (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 u. N 24 zu
Art. 307 ZGB, N 1 zu Art. 308 ZGB).
c.
Werden einem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Be-
fugnisse übertragen, hat die anordnende Stelle den Inhalt des Auftrags präzise
festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist der Beistand in den konkreten Anord-
nungen indes frei und zu allen geeigneten Vorkehren befugt (Peter Breitschmid,
Basler Kommentar, a.a.O., N 2 u. N 6 zu Art. 308 ZGB).
Vorliegend kommt der Beistandschaft infolge Aufhebung des erstinstanzlich fest-
gelegten Besuchsrechts des Vaters selbstredend nicht der Zweck zu, für die
Durchführung sowie einen reibungslosen Verlauf der Besuche gar für deren
zwangsweise Durchsetzung zu sorgen. Der Beistand könnte höchstens auf eine
Verständigung bzw. einvernehmliche Ausgestaltung des Besuchsrechts unter den
Eltern unter Einbezug der Kinder hinwirken. In erster Linie geht es vorliegend
entsprechend der gutachterlichen Empfehlung indessen darum, den Wiederaufbau
der Kontakte vorzubereiten bzw. die Voraussetzungen für eine sachte Annäherung
von Kindern und Vater zu schaffen; dies unter anderem durch Vermittlung und
Beratung der Eltern, denen es alleine bis anhin nicht gelungen ist, zu kooperieren
und Rahmenbedingungen für Besuche zu schaffen, die eine Weiterentwicklung
der in der Vergangenheit guten Beziehung der Kinder zu ihrem Vater ermöglichen.
Hierfür bedarf es voraussichtlich einer längerdauernden, regelmässigen und pro-
fessionellen Hilfestellung für beide Elternteile. So bestehen seitens der Mutter,
wenn auch keine eigentliche Eltern-Kind-Entfremdung vorliegt (vgl. act. 36.1, S.
41), klare Anzeichen, dass sie den Kontakt zum Vater nicht ausreichend gefördert
und ihre negative Einstellung zum Genannten wie auch zu seiner neuen Lebens-
partnerin offen gezeigt hat. Der Beistand kann ihr vermitteln, welche Bedeutung
die Beziehung der Kinder zum leiblichen Vater hat, und aufzeigen, welche Wir-
kungen ihr Verhalten, gerade die negativen Äusserungen über den Vater, auf die
Kinder hat. Gemäss Gutachten sollte bzw. könnte ein Beistand unter anderem der
Mutter mit Rat und Tat zur Seite stehen, sie anhalten, ihre eigene negative Mei-
nung über den Vater vor den Kindern zurückzuhalten, um jene nicht in ihrem ne-
gativen Bild zu verstärken, sie vielmehr beraten, wie sie ihre Kinder unterstützen
und anleiten kann, sich eigenständig ein aktuelles Bild von ihrem Vater zu ma-
chen, ferner mit ihr neue Verhaltensweisen erarbeiten und deren Umsetzung be-
gleiten und evaluieren und sie nicht zuletzt anhalten, zukünftige Kontaktanbah-
nungen der Kinder zu ihrem Vater vorzuschlagen und zu unterstützen (vgl. act.
36.1, S. 43 f.; act. 55, S. 6). Beim Vater dürfte es primär darum gehen, dass er
vom Beistand Unterstützung darin erhält, sich in die Situation von A.___ und
Seite 26 — 34

B.___ einfühlen und auf ihre Bedürfnisse eingehen zu können. Sodann ist ge-
mäss Gutachter wichtig, dass bei zukünftigen Kontakten die Erwartungen vorgän-
gig geklärt werden und darauf geachtet wird, dass auf die Wünsche von A.___
und B.___ eingegangen wird. Das Gutachten empfiehlt, dass sich der Vater Un-
terstützung von Fachpersonen holt und mit diesen ein Verständnis über die Be-
dürfnisse seiner beiden Kinder sowie differenzierte Möglichkeiten, auf diese ein-
zugehen, erarbeitet (vgl. act. 36.1, S. 42 ff.). Obwohl eine Beratung letztlich im
eigenen Interesse des Vaters liegt und er offenbar auch bereit ist, Hilfe in An-
spruch zu nehmen (vgl. act. 42, S. 5; act. 43.1, S. 44), könnte ein Beistand hier
unter Umständen entsprechende Motivationsarbeit leisten. Gemäss Gutachten
wäre der Auftrag des Beistands im Weiteren darin zu sehen, dem Vater als auch
den Kindern einen roten Faden des jeweiligen persönlichen Entwicklungsverlaufs
zu vermitteln (act. 36.1, S. 43). Für die Kinder hat eine Beistandschaft den Vorteil,
dass sie sich in einer Angelegenheit, die sie persönlich betrifft, nicht mehr aus-
schliesslich von der Mutter vertreten und beschützen lassen müssen, sondern,
wenn es ihnen ein Bedürfnis ist, selbst die Initiative ergreifen und die Gestaltung
der Besuchstage über den Beistand mit dem Vater aushandeln können. Gleichzei-
tig erhalten sie Unterstützung im Umgang mit dem im Gutachten aufgezeigten Wi-
derspruch, dass sie die Abneigung der Mutter gegenüber dem Vater erleben, von
jener gleichzeitig aber angehalten werden, nicht schlecht über ihren Vater zu re-
den. Im Weiteren könnte der Beistand den Kindern ein altersentsprechendes Ver-
ständnis über den Ablauf und die Gründe der Trennung der Eltern verschaffen, so
dass sie die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über ihre Eltern zu machen,
welches sie als eine Entscheidungsgrundlage für Kontakte mit ihrem Vater ver-
wenden können (vgl. act. 36.1, S. 41). Trotz des gegenwärtigen nachvollziehbaren
Willens, ihren Vater nicht besuchen zu wollen, ist es den Kindern namentlich
angesichts der schicksalhaften Vater-Kind-Beziehung zuzumuten, sich mit der
Frage einer Kontaktaufnahme nochmals zu befassen, zumal sie aktuell in einem
reiferen Alter sind (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21.
Februar 2007 E. 2.3).
d.
Betrachtet man das das oben umschriebene Tätigkeitsfeld, so bedarf es im
vorliegenden Fall zweifellos eines professionellen Beistands, der in der Lage ist,
mit beiden Eltern eine gute Zusammenarbeit zu pflegen und ihnen eine fachkundi-
ge Hilfestellung bei der Erarbeitung einer im Kindeswohl liegenden Lösung zu bie-
ten. Demzufolge wird die Beistandschaft einer entsprechend geschulten Fachper-
son zu übertragen sein. Das Gutachten hält, was die Ausbildung und die fachli-
chen Voraussetzungen des Beistands betrifft, fest, dass jener neben den üblichen
Seite 27 — 34

Voraussetzungen über familientherapeutische Qualifikationen und Erfahrungen
verfügen sollte. Von Vorteil sei, wenn er einen Abschluss auf tertiärer Stufe in den
Bereichen soziale Arbeit, Psychologie Sozialpädagogik aufweise. Der Bei-
stand müsse sich ein Verständnis über das im Gutachten beschriebene Gesamt-
bild der familiären Zusammenhänge schaffen können. Dazu seien Kommunikati-
onskompetenz und die Fähigkeit von Nöten, komplexe Situationen aus systemi-
scher Sicht zu erkennen. Der Beistand solle mit dem Wissen auf ein längerfristig
dauerndes Mandat hin eingestellt werden (act. 55, S. 5).
e.
Dass vorliegend kein geregeltes Besuchsrecht angeordnet wird, spricht
nicht per se gegen die Anordnung einer Beistandschaft. In der Lehre ist anerkannt,
dass einem Beistand in Einzelfällen trotz momentan angezeigter Besuchsrechts-
verweigerung auch die Aufgabe der Kontaktanbahnung bzw. des Kontaktwieder-
aufbaus erteilt werden kann (Yvo Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 308 ZGB; vgl.
auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4).
Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin auf BGE 126 III 219 nichts.
Zwar hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass in einem Fall, in dem
ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2
ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchs-
recht nicht erfüllt sind, kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft nach
Art. 308 ZGB besteht, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und
dem betreffenden Elternteil fördern soll. In besagtem Fall wurde ein Besuchsrecht
indes nicht nur aufgrund entsprechender Willensäusserungen der Kinder verwei-
gert, sondern auch infolge des Umstands, dass die Kinder Gewalttätigkeiten sei-
tens ihres Vaters ausgesetzt gewesen waren. Diese waren offenbar so massiv,
dass der Aufenthaltsort von Mutter und Kindern zu deren Schutz geheim gehalten
wurde (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b u. 2c). Vorliegend bestehen, wie in E. 5c darge-
legt, keine objektiven Gründe für ein Absehen von einem Besuchsrecht. Zudem
erachtet der Gutachter eine Wiederannäherung ausdrücklich als wünschenswert
(act. 36.1, S. 43 f.). In Anbetracht dessen erscheint es in casu gerechtfertigt, einen
Beistand damit zu beauftragen, den Rahmen für ein künftiges Besuchsrecht vor-
zubereiten bzw. die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Besuchskontakte zu
begünstigen.
f.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine Beistand-
schaft für A.___ und B.___ errichtet hat und die Berufung von X.___ in die-
sem Punkt abzuweisen ist. Die Anordnung des Gerichts ist indes insofern zu prä-
zieren, dass lediglich eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs be-
grenzte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, nicht aber gleichzeitig auch ei-
Seite 28 — 34

ne Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen ist, ist die Ge-
fährdung des Kindeswohls doch auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht beschränkt (vgl. BGE 140 III 241). Somit wird für A.___ und
B.___ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er-
richtet und die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB Enga-
din/Südtäler) beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen, welche im Sinne
vorstehender Erwägungen und in Berücksichtigung der Gutachten der Kinderund
Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Januar 2013 und vom 30. Mai 2013 ins-
besondere die Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater vorzubereiten hat.
9a.
Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung
der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel-
instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO
nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art.
106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als
auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden
Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht-
lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
b/aa. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'400.-zu vier
Fünfteln X.___ und zu einem Fünftel Y.___ auferlegt. Zudem wurde angeord-
net, dass X.___ Y.___ aussergerichtlich zu 4/5 seiner Kosten und Y.___
X.___ zu 1/5 ihrer Kosten zu entschädigen habe (E. 7, S. 13, des angefochte-
nen Entscheids). Mit Blick auf die Teilgutheissung der Berufung ist dieser vo-
rinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Zu beachten ist dabei, dass von den
Parteien in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene Genehmigung der
Teil-Ehescheidungskonvention die hälftige Kostenübernahme vereinbart wurde
(Art. 11 der Teil-Ehescheidungskonvention [act. 12]). Was die vorliegend umstrit-
tenen Punkte betrifft, so obsiegt die Berufungsklägerin X.___ vorliegend inso-
fern, als kein geregeltes Besuchsrecht festgelegt wird, unterliegt jedoch in der
Frage der Beistandschaft. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbe-
tracht des erweiterten Ermessensspielraums des Gerichts in familienrechtlichen
Verfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je hälftig den Par-
teien auferlegt und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen.
b/bb. Mit Entscheiden des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Inn
vom 23. März 2011 wurde beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren die
Seite 29 — 34

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur.
Charlotte Schucan gewährt (Prozedur-Nr. 135-2011-60 [X.___], act. 5; Proze-
dur-Nr.
135-2011-61
[Y.___],
act.
5).
Nach
Erstellung
der
Teil-
Ehescheidungskonvention durch die genannte Rechtsanwältin beauftragten beide
Parteien neue Rechtsvertreter damit, ihre Interessen im Hinblick auf die streitig
gebliebene Nebenfolge des Besuchsrechts zu wahren. Mit Entscheiden vom 8.
Dezember 2011 wurden in der Folge Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger
als neue Rechtsvertreterin von X.___ (Prozedur-Nr. 135-2011-60, act. 6) und
Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller als neue Rechtsvertreterin von Y.___ (Pro-
zedur-Nr. 135-2011-61, act. 6) eingesetzt. In seinem Entscheid vom 18. März
2013 genehmigte der Einzelrichter Y.___ sodann den Anwaltswechsel zu
Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger (Prozedur-Nr. 135-2011-61, act. 13).
Infolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die ihnen
auferlegten Gerichtskosten von je 6’700.-zu Lasten des Kantons Graubünden
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für die Kosten ihrer Rechtsvertretung
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigungen für die jeweiligen Rechtsvertre-
ter der Parteien wurden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn mit
Entscheiden vom 11. Dezember 2012 (2 x Fr. 6'042.05 für Rechtsanwältin
Schucan), vom 18. März 2013 (Fr. 8'294.-für Rechtsanwältin Heller), vom 18. Juli
2013 (Fr. 3'090.-für Rechtsanwalt Blöchlinger) und vom 30. Juli 2013 (Fr.
11'172.-für Rechtsanwältin Sturzenegger) bereits festgesetzt (Prozedur-Nr. 135-
2011-60, act. 9 u. 15; Prozedur-Nr. 135-2011-61, act. 9, 14 u. 15) und unter dem
Vorbehalt von Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt. Die entsprechenden
Entscheide sind rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass zwar die frühere bündnerische Zivilprozessordnung in Art. 47 ein spezielles
Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung bei der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit einzelrichterlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten vorsah,
dass seit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar
2011 der Entscheid über die Entschädigung des Rechtsbeistandes indessen wie
bereits in der Marginalie zu Art. 122 ZPO zum Ausdruck kommt zur Liquidation
der Prozesskosten gehört und damit Teil des Kostenspruchs des Hauptverfahrens
bildet (vgl. dazu bereits das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 70 vom 28. No-
vember 2011 E. 1a). Über die den unentgeltlichen Rechtsbeiständen zustehende
Entschädigung hätte daher an sich vom Gesamtgericht zusammen mit dem Ent-
scheid in der Sache befunden werden müssen.
c/aa. Auch im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aus den vorstehenden
Überlegungen, die Gerichtskosten, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Be-
Seite 30 — 34

rufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver-
fahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 5‘000.-festgesetzt werden, je hälftig den Par-
teien aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
c/bb. X.___ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20.
November 2015 (ERZ 13 357) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Zu ihrer Rechtsvertreterin wurde Rechtsanwältin lic. iur.
Ladina Sturzenegger ernannt. Damit gehen die der Berufungsklägerin auferlegten
Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Mass-
gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreterin
der Berufungsklägerin reichte am 1. Dezember 2015 eine Honorarnote ein (act. D.
8), in der sie einen Aufwand von 23.25 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand
erscheint nicht zuletzt im Vergleich mit den Aufwendungen des Rechtsvertreters
des Berufungsbeklagten als überhöht. Allein für die Ausarbeitung der Berufung
werden insgesamt 15.50 Stunden in Rechnung gestellt. In Anbetracht dessen,
dass sich Rechtsanwältin Sturzenegger bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gehend mit den sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie den beiden Gut-
achten befasst hat und sie beim Verfassen der Berufung auf die dabei gewonne-
nen Erkenntnisse zurückgreifen konnte, wie auch des Umstands, dass die Beru-
fungsschrift an mehreren Stellen lediglich wortwörtlich zitierte Passagen aus
Kommentaren bzw. Bundesgerichtsurteilen enthält, rechtfertigt sich eine Kürzung
des für diese Eingabe in Rechnung gestellten Aufwandes um 2.5 Stunden. Auch
der Aufwand für das knapp zweiseitige Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege
erscheint mit 3.5 Stunden als zu hoch und ist um eine Stunde zu kürzen. Damit
verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 19.75 Stunden, was bei einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des
Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR
310.250]) zu einem Honoraranspruch von Fr. 3’950.-führt. Hinzu kommen die in
Rechnung gestellten Auslagen für Porti und Fotokopien von Fr. 58.--, woraus eine
Entschädigung von Fr. 4'008.-resultiert. Mehrwertsteuer wird keine geltend ge-
macht. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt
die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
c/cc. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015
(ERZ 13 390) wurde auch Y.___ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander
Blöchlinger. Damit gehen die dem Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten
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von Fr. 2’500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art.
122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Beru-
fungsbeklagten reichte am 23. November 2015 eine Kostennote ein (act. D.7), in
der er ein Honorar von Fr. 3'666.67 geltend macht. Dies entspricht einem Aufwand
von rund 18 Stunden, was sich als angemessen erweist. Zum erwähnten Honorar
sind die aufgeführten Auslagen für Porti, Telefon und Kopien von Fr. 110.-zu
zählen, woraus eine Honorarforderung von Fr. 3'776.65 resultiert. Hinzu kommt
der Zuschlag von 8% für die Mehrwertsteuer (Fr. 302.13), da die sich aus dem
Wohnsitz des Klienten ergebende Befreiung von der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1
Abs. 2 lit. a Mehrwertsteuergesetz [MWSTG; SR 641.20]) nicht zum Tragen
kommt, wenn der Rechtsvertreter aufgrund der seinem Klienten gewährten unent-
geltlichen Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen ist. Soweit ein Mehrwert-
steuer-Zuschlag verlangt wird, was mit der genannten Kostennote geschehen ist,
ist er bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
daher zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2015 vom 22.
Oktober 2015 E. 3.2). Die Entschädigung ist demnach antragsgemäss auf CHF
4'078.80 festzusetzen. Sie wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt
die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4 und 5 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Inn werden
aufgehoben.
2.
Y.___ steht dem Grundsatz nach ein Besuchsrecht für seine Kinder
A.___ und B.___ zu. Von der konkreten Ausgestaltung und zwangs-
weisen Durchsetzung des Besuchsrechts wird indes abgesehen.
3.
Für A.___ und B.___ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne
von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindesund Erwachsenenschutzbe-
hörde Engadin/Südtäler wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernen-
nen, welche im Sinne der Erwägungen und in Berücksichtigung der Gutach-
ten der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Januar 2013
und vom 30. Mai 2013 insbesondere die Wiederannäherung der Kinder zu
ihrem Vater vorzubereiten hat.
4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 13'400.-gehen je hälf-
tig zu Lasten von X.___ und von Y.___.
b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden
wettgeschlagen.
c) Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von je Fr. 6'700.-- und die Kos-
ten ihrer Rechtsvertretung (Fr. 17'214.05 betreffend X.___, Fr. 17'426.05
betreffend Y.___) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art.
123 ZPO gestützt auf die durch die Vorinstanz gewährte unentgeltliche
Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge-
richtskasse des Bezirksgerichts Inn bezahlt.
5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-gehen je hälftig zu
Lasten von X.___ und von Y.___.
b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge-
schlagen.
c) Die X.___ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten
ihrer Rechtsvertretung von Fr. 4'008.-- (inkl. Spesen) gehen unter Vorbehalt
der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende
Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015
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(ERZ 13 357) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge-
richtskasse bezahlt.

Die Y.___ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten
seiner Rechtsvertretung von Fr. 4'078.80 (inkl. Spesen und MWSt) gehen
unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die
entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. No-
vember 2015 (ERZ 13 390) zu Lasten des Kantons Graubünden und wer-
den aus der Gerichtskasse bezahlt.
6.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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