Der Beschuldigte wurde der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden, da er die Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten hatte. Er wurde mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 80.- sowie einer Busse von CHF 200.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-08-23
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZF-08-23 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 30.06.2008 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung für Pflegeleistungen etc |
| Schlagwörter : | Berufung; Recht; Urteil; Zivilkammer; Bezirksgerichtsausschuss; Verfahren; Kantonsgericht; Berufungsklägerin; Entschädigung; Vormundschaftsbehörde; Bezirksgerichtsausschusses; Pflege; Kantonsgerichts; Begründung; Vormundschaftssachen; Verfahrens; Mutter; Dienstleistungen; Dispositivs; EGzZGB; ügende |
| Rechtsnorm: | Art. 219 ZPO ;Art. 398 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-08-23
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 30. Juni 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 23
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Rehli,
Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Giger
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Andreas Steiner, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses I n n vom 21. November 2007, mitge-
teilt am 5. März 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin
gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s Y . , Beschwerde-
gegnerin I und Berufungsbeklagte I sowie X., Beschwerdegegnerin II und Beru-
fungsbeklagte II, und W., Beschwerdegegnerin III und Berufungsbeklagte III, die
beiden Letzteren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Arcas
22, Postfach 433, 7002 Chur,
betreffend Entschädigung für Pflegeleistungen etc.,
hat sich ergeben und wird erwogen:
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A.
Die am 21. Dezember 1925 geborene V. lebt seit der Mitte des Jah-
res 2005 auf der Pflegeabteilung des Ospidal d’Engiadina Bassa in Scuol. Über-
dies ist sie seit dem 01. Dezember 2005 bevormundet.
Im Rahmen der Inventaraufnahme nach Art. 398 ZGB, welche alle Aktiven
und Passiven der bevormundeten Person zu erfassen hat (vgl. ALBERT GULER,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 398 ZGB N. 7),
machten X. und W., beides Töchter von V., gegenüber der Vormundschaftsbe-
hörde Y. geltend, dass ihre Mutter in den Jahren 1998 bis 2000 regelmässig zum
Mittagessen bei ihnen vorbeigekommen sei; ab dem Jahre 2001 bis Mitte 2005
habe sie dann sämtliche Mahlzeiten bei ihnen eingenommen und auch bei ihnen
übernachtet; ab 2003 sei schliesslich noch der Bedarf nach Pflege und sonstiger
Betreuung hinzugekommen. Vom Gesamtaufwand von Fr. 123'660.00 möchten
sie je Fr. 40'000.00 ersetzt erhalten.
Die dritte Tochter von V., Z., bestritt, dass ihre Schwestern irgendwelche
Entschädigungsansprüche besitzen würden. Wenn dem doch so sein sollte,
müssten auch all die Dienstleistungen abgegolten werden, welche sie und ihre
Tochter U. in den Jahren 1990 bis 2000 für ihre Mutter bzw. Grossmutter er-
bracht hätten. Ihnen würden hierfür Beträge in der Höhe von Fr. 125'000.00 bzw.
Fr. 61'000.00 zustehen.
B.
Mit Beschluss vom 04. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, an-
erkannte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. die von X. und W. geltend
gemachte Forderung, während sie jene von Z. und U. nicht zuliess. Gebühren
wurden hierfür nicht erhoben.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Z. wurde vom Bezirksgerichts-
ausschuss Inn mit Urteil vom 21. November 2007, mitgeteilt am 05. März 2008,
abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von Fr. 3513.00 gin-
gen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 2 des Dispositivs). Eine Umtriebs-
entschädigung wurde weder der Vormundschaftsbehörde Y. noch den beiden
Schwestern X. und W. zugesprochen.
Der Bezirksgerichtsausschuss Inn gelangte mit einer eigenständigen Be-
gründung zum Ergebnis, dass die von X. und W. behaupteten Bemühungen
nach Art und Umfang ausgewiesen und überdies entgeltlicher Natur seien. Brin-
ge man sie in Beziehung zu den in den Empfehlungen der Pro Senectute enthal-
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tenen Mindestansätzen, zeige sich, dass die geforderten Fr. 80'000.00 nicht
übersetzt seien. Gleiches gälte, wenn auf den Lohn abgestellt würde, welcher
einer ungelernten Spitex-Mitarbeiterin bezahlt werden müsste.
C.
Am 26. März 2008 liess Z. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts
Berufung einreichen mit dem Begehren:
„1. Es sei Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 80'000.00 für die Pflege-
leistungen in den Jahren 2001-2005 durch X. und W. nicht gerecht-
fertigt sei.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Überprüfung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt
zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Z. liess vorbringen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem entgeltli-
chen Auftrag ausgegangen sei und dass sie die angeblich geschuldete Entschä-
digung erst noch falsch berechnet habe. Weitere Ausführungen behielt sie sich
für die mündliche Verhandlung vor.
Mit Verfügung vom 07. April 2008 wurde dem Rechtsvertreter von Z. Ge-
legenheit gegeben, eine den Anforderungen von Art. 64 EGzZGB genügende
Begründung nachzureichen. Er machte hiervon indessen keinen Gebrauch.
Der Bezirksgerichtsausschuss Inn und die Vormundschaftsbehörde Y.
verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. X. und W. liessen dem-
gegenüber mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragen, es sei die Berufung ab-
zuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge-
rin.
D.
Der Weiterzug in Vormundschaftssachen an die Zivilkammer des
Kantonsgerichts erfolgt grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren; eine
mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt (vgl. PKG 1995-5-32 E.
1.b). Entsprechend wird in diesem Zusammenhang in Art. 64 Abs. 1 EGzZGB
nicht einfach vorgeschrieben, dass innert 20 Tagen seit Zugang eines nicht ge-
nehmen Urteils eines Bezirksgerichtsausschusses eine schriftliche Berufungser-
klärung einzureichen sei, welche ein Rechtsbegehren zu enthalten habe, son-
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dern es wird ausdrücklich verlangt, dass in der Berufungsschrift darüber hinaus
zumindest kurz zu begründen sei, weshalb einzelne Punkte angefochten und
bestimmte Änderungen beantragt würden, wobei gemäss Abs. 2 der genannten
Bestimmung neue Tatsachen behauptet und neue Beweismittel angerufen wer-
den dürfen.
Der als Gültigkeitserfordernis einzustufenden Vorgabe, dass eine Beru-
fung in Vormundschaftssachen eine minimale Begründung aufweisen müsse,
vermag die Rechtsschrift der Z. vom 26. März 2008 nicht zu genügen. Zwar
ergibt sich aus ihr mit hinlänglicher Klarheit, was die Berufungsklägerin mit ihrem
Weiterzug erreichen wollte. Sie wehrt sich dagegen, dass die Vormundschafts-
behörde des Kreises Y. die Entschädigungsansprüche von X. und W. anerkannt
hatte, und beanstandet entsprechend, dass der Bezirksgerichtsausschuss Inn
ihre hiergegen gerichtete Beschwerde unter Kostenfolge abgewiesen habe. In
ihren weiteren Ausführungen belässt es Z. nun aber bei zwei pauschalen Be-
hauptungen, einmal, dass sich die beiden Gläubigerinnen für die von ihnen er-
brachten Dienstleistungen nicht auf einen entgeltlichen Auftrag ihrer Mutter beru-
fen könnten, und zum andern, dass die allenfalls doch geschuldete Entschädi-
gung falsch berechnet worden sei. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägi-
gen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil - und sei sie noch so summarisch -
findet indessen nicht statt, weder zum Zustandekommen und zum Inhalt des gel-
tend gemachten Vertrages noch zum Umfang der tatsächlich erbrachten Dienst-
leistungen und zur Ermittlung des Entgelts gestützt auf die in Frage kommenden
Berechnungsmethoden. Auf die Berufung kann somit mangels einer hinreichen-
den Begründung nicht eingetreten werden. Dies stellt keine unbillige Härte dar,
wurde doch Z. freilich ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, eine verbesserte
Rechtschrift nachzureichen.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem in PKG 2005-7-43 f. veröf-
fentlichten Urteil ableiten. Dort ging es um das Berufungsverfahren nach Art. 218
ff. ZPO, wobei nach Eingang der Berufungserklärung nicht zu einer mündlichen
Berufungsverhandlung vorgeladen, sondern die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens angeordnet wurde. In dessen Verlauf sah die Berufungsklägerin da-
von ab, ihre Anträge zu begründen. Da das Rechtsmittel indessen gültig (frist-
und formgerecht, Art. 219 Abs. 1 ZPO) ergriffen worden war, hatte das Säumnis
einzig zur Folge, dass die Berufungsklägerin sich nachträglich nicht doch noch
zur Sache vernehmen lassen konnte und dass sich die Zivilkammer darauf be-
schränken durfte, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der
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Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. In Fällen wie dem
vorliegenden, in welchem es um eine Berufung in Vormundschaftssachen nach
Art. 64 EGzZGB geht, liegt nun aber wie gesehen ein gültiges Rechtsmittel erst
vor, wenn die betreffende Erklärung nebst einem genügenden Antrag auch eine
minimale Begründung enthält. Da dem hier, wie ebenfalls bereits ausgeführt
wurde, nicht so war, konnte auf die Berufung nicht eingetreten werden. Dies be-
deutet gleichzeitig, dass der Grundsatz, wonach der Richter das Recht von Am-
tes wegen anzuwenden hat, nicht zum Tragen kommen kann, müssten doch
hierfür die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Streitsache erfüllt sein.
Z. wäre im Übrigen mit ihrem Rechtsmittel selbst dann kein Erfolg be-
schieden gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können, durfte doch
V., wie im Urteil des Bezirksgerichtes Inn zutreffend dargelegt wurde, nicht ernst-
lich davon ausgehen, dass die durch X. und W. erbrachten Dienstleistungen un-
entgeltlicher Natur seien. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wie der Umfang der
entschädigungspflichtigen Verrichtungen ermittelt wurde; desgleichen die auf-
grund üblicher Ansätze gewonnene Erkenntnis, dass sich das von den beiden
Töchtern geforderte Entgelt noch in einem durchaus vertretbaren Rahmen hält.
E.
Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen gehen
in Vormundschaftssachen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses je nach
Verfahrensausgang zu Lasten der beschwerdeführenden Partei der Ge-
richtskasse; allenfalls haben sich beide daran zu beteiligen. Analog sind nach
dem Mass des Obsiegens und Unterliegens auch die Kosten des Weiterzugsver-
fahrens zu verteilen. Vermag sich eine Partei erfolgreich gegen Anordnungen
einer Vormundschaftsbehörde zur Wehr zu setzen, sei es vor dem Bezirksge-
richtsausschuss erst vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts, ist ihr für
diese Prozessabschnitte eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzuerken-
nen; sie geht in der Regel zulasten der jeweiligen Gerichtkasse. Keinen derarti-
gen Anspruch besitzt hingegen die Vormundschaftsbehörde, und zwar unbese-
hen, ob ihr Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung standhält nicht (vgl.
zum Ganzen PKG 1995-6-35 E. 4 S. 41 ff.). Mangels einer genügenden gesetzli-
chen Grundlage wird weiteren Interessierten ihr Aufwand ebenso wenig abgegol-
ten.
Da nach dem Gesagten auf die Berufung der Z. gar nicht erst eingetreten
werden kann, ist die vorinstanzliche Regelung, der Beschwerdeführerin sämtli-
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che Verfahrenskosten zu überbinden und keiner der Beteiligten eine Umtriebs-
entschädigung auszurichten (Ziff. 2 des Dispositivs), nicht weiter zu überprüfen.
Sie gäbe aber zweifellos keinen Grund zum Eingreifen.
Als unterliegende Partei hat Z. nach den eben dargelegten Grundsätzen
auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, umfassend eine auf Fr.
2000.00 festzulegende Gerichtsgebühr und eine Schreibgebühr von Fr. 112.00,
und es haben die Beteiligten wiederum keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung.
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Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2112.00 (Gerichtsgebühr Fr.
2000.00, Schreibgebühr Fr. 112.00) gehen zu Lasten von Z..
3. Umtriebsentschädigungen
werden nicht zugesprochen.
4.
Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-
gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90
ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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