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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-08-13: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist und mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft wird. Falls die Busse nicht bezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.- trägt ebenfalls der Beschuldigte. Die Entscheidung wurde vom Oberrichter Dr. F. Bollinger gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-08-13

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-08-13
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-08-13 vom 25.06.2008 (GR)
Datum:25.06.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schadenersatzforderung
Schlagwörter : Berufung; Verjährung; Recht; Rennverein; Urteil; Berufungskläger; Betreibung; Schuldner; Streit; Verfahren; Verjährungseinrede; Verfahrens; Maloja; Klage; Bezirksgericht; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Bezeichnung; Kantonsgericht; Berufungsbeklagte; Beklagten; Verein; Schaden; ünden
Rechtsnorm:Art. 118 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 135 OR ;Art. 137 OR ;Art. 142 OR ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:102 III 63; 114 II 335; 130 V 177;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-08-13

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 25. Juni 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 13

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl,
Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer
Aktuarin Thöny
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter
Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Feb-
ruar 2008, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beklagte
und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg,
Postfach 172, Promenadenstrasse 17, 8201 Schaffhausen,
mit Streitverkündung des Klägers und Berufungsklägers gegen lic. iur. Marcus
W i e g a n d , Rechtsanwalt, Postfach 2578, Stadthausstrasse 125, 8401 Win-
terthur, Eingerufener,

betreffend Schadenersatzforderung,
hat sich ergeben:



2


A.
Am 3. Februar 2002 fand im Rahmen des ersten Rennsonntags des
A. 2002 auf dem gefrorenen B.-See das Trabrennen GP C. statt. Im Verlauf dieses
Rennens kam es zu einem Überholmanöver, infolgedessen D. mit seinem Gefährt
gegen die Innenrails gedrängt wurde, wo der Schlitten mit der linken Kufe an ei-
nem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Abschrankung prallte. Dabei
wurde nicht nur D. schwer verletzt, auch das Pferd E. von X. erlitt Schäden. Aus-
serdem wurden das Geschirr und der Schlitten beschädigt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung ein, zumal weder einem
anderen Teilnehmer noch dem Veranstalter des Rennens ein fahrlässiges und
damit widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte die Einstellungsverfü-
gung mit Entscheid vom 23. August 2006.
C.
Nachdem X. zunächst den Rennverein A. F. und danach die Y. ohne
Erfolg betrieben hatte, meldete er die vorliegende Streitsache am 3. Oktober 2006
beim Kreispräsidenten Oberengadin zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stell-
ten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 10. November 2006 die folgenden
Anträge:
Klägerisches Rechtsbegehren
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von
Fr. 150'000.-- nebst Verzugszins zu 5% seit dem 03. Februar 2002 zu
bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2063686 sei zu beseitigen
und für die dort genannte Forderung nebst Zins Rechtsöffnung zu ertei-
len.

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zulasten des Beklagten, letztere zuzüglich 7.6% MwSt.“

Beklagtisches Rechtsbegehren
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Klä-
gers.
D.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete X. die
Streitsache mit Eingabe vom 3. Januar 2007 dem Bezirksgericht Maloja, wobei er
seine Forderung auf Fr. 100'000.-reduzierte. Die Y. beantragte in ihrer Prozes-
santwort vom 26. März 2007 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter ge-
richtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten



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des Klägers. Diesen Antrag begründete sie insbesondere mit dem Eintreten der
Verjährung, welche zum Erlöschen der Forderung geführt habe.
E.
Nach Erlass einer Beweisverfügung am 11. September 2007 setzte
der Bezirksgerichtspräsident Maloja eine Verhandlung über die erhobene Einrede
der Verjährung im Sinne von Art. 93 f. ZPO an. Auf Antrag von X. vom 11. Januar
2008 wurde seinem vormaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Marcus Wie-
gand am 14. Januar 2008 der Streit verkündet.
F.
Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, er-
kannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF
3'500.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-- und
Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kos-
ten von CHF 220.-werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 16'496.60 ausser-
amtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
G.
Gegen dieses Urteil liess X. am 5. März 2008 Berufung an das Kan-
tonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren
stellte:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 06. Februar 2008, mitgeteilt
am 18. Februar 2008, sei aufzuheben.
2.
Auf die Verjährungseinrede des Berufungsbeklagten sei nicht einzutre-
ten, eventuell sei sie abzuweisen.

3.
Im Übrigen sei die Streitsache der Vorinstanz zur weiteren Behandlung
zurückzuweisen.

4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge, letztere zuzüglich 7.6% MwSt., zulasten des Beklagten.“
H.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 beantragte auch Mar-
cus Wiegand die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der
Streitsache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz. Demgegenüber stellte die
Y. in ihrer Berufungsantwort vom 3. Juni 2008 den Antrag auf vollumfängliche Ab-
weisung der Berufung unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-
rufungsklägers.



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Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus-
führungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung
Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mit-
teilung des Urteils an dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Sie hat die
formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur-
teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219
Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Berufung
den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-erreicht, weshalb auch die sachliche
Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist. Auf die im
Übrigen fristund formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
2.
X. machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber
der Y. eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar
2002 geltend. Dabei handelt es sich um eine Schadenersatzklage, die nach An-
sicht des Berufungsklägers aus einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die
Rennbahnverantwortlichen geschuldet ist. Im Verlauf des Verfahrens erhob die Y.
als Beklagte die Verjährungseinrede, woraufhin die Vorinstanz gestützt auf Art. 93
Abs. 1 ZPO eigens zur Klärung dieser Frage eine Hauptverhandlung durchführte.
Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass X. bereits vom Unfalltag an Kenntnis über
die Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe. Auch habe er im Herbst 2002 zum
einen die wesentlichen Elemente seines Schadens gekannt, die ihm erlaubt hät-
ten, dessen wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Zum an-
deren seien die restlichen relevanten Schadenspositionen genau bekannt gewe-
sen. X. habe im Januar 2003 fälschlicherweise den Rennverein F. betrieben, ob-
wohl er es in der Hand gehabt hätte, von Anfang an die richtige Person, mithin die
Y., ins Recht zu fassen. Erst am 30. Januar 2004 habe er sodann erstmals die Y.
betrieben. Dieses Betreibungsverfahren sei jedoch verspätet erfolgt, weshalb sich
die Einrede der Verjährung als begründet erweise und die Klage demzufolge voll-
umfänglich abzuweisen sei. In seiner Berufung macht X. demgegenüber eine Un-
terbrechung der Verjährung geltend und rügt zudem Mängel in der Prozessfüh-
rungsbefugnis sowie eine ungenügende Substantiierung der Verjährungseinrede.



5


Diese Rügen bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind im Fol-
genden einzeln zu prüfen.
3.
Der Berufungskläger rügt zunächst, die Gegenpartei sei während des
gesamten Verfahrens bis und mit der Vorverhandlung nicht rechtsgenüglich vertre-
ten gewesen. So habe sie zwar Anwaltsvollmachten ins Recht gelegt, jedoch habe
sie es unterlassen, mittels eines Handelsregisterauszugs zu belegen, dass die
Unterzeichneten auch befugt gewesen seien, einen Anwalt zu beauftragen und zu
bevollmächtigen. Der Berufungskläger habe bereits in seiner Replik auf die somit
fehlende Vertretungsbefugnis hingewiesen. Anlässlich der Vorverhandlung habe
er diesen Umstand erneut gerügt und den förmlichen Antrag gestellt, auf die Ver-
jährungseinrede sei nicht einzutreten. Das Gericht habe diesen Antrag jedoch
nicht behandelt, sondern habe der Gegenpartei vielmehr eine Frist gesetzt, um
nach der Verhandlung einen Handelsregisterauszug nachzureichen. Diese Vorge-
hensweise widerspreche aber insbesondere Art. 98 ZPO, wonach neue Urkunden
noch innert einer mit der Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom Gerichtspräsi-
denten festgelegten Frist eingelegt werden können. Danach könne dies nur noch
mit Zustimmung der Gegenpartei geschehen. Sicher sei aber, dass neue Urkun-
den nicht mehr nach der Hauptverhandlung und nach gefälltem Entscheid nachge-
reicht werden dürften. Somit habe der Mangel des fehlenden Nachweises der Ver-
tretungsverhältnisse nach der Hauptverhandlung nicht mehr geheilt werden kön-
nen. Daraus folge, dass die Verjährungseinrede nicht rechtzeitig in rechtsgenügli-
cher Form vorgebracht worden sei.
a)
Mit Einreichung der Prozessantwort legte der Rechtsvertreter der
Beklagten zwei Vollmachten zu den Akten, welche beide von G. im Namen der Y.
unterzeichnet waren. Am 14. August 2007 reichte er eine neue Anwaltsvollmacht
ein, welche von G. und H., wiederum im Namen der Y. unterzeichnet war. Ein
Handelsregisterauszug, welcher über die Vertretungsbefugnisse innerhalb des
Vereins hätte Aufschluss geben können, lag jedoch nicht bei. Anlässlich der
Hauptverhandlung wurde dieser Umstand vom Kläger gerügt, woraufhin der Be-
zirksgerichtspräsident Maloja der Beklagten eine Frist ansetzte, um diesen formel-
len Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Schreiben vom
11. Februar 2008 nach, welchem sie einen aktuellen Handelsregisterauszug bei-
legte. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass G. und H. als Präsident respekti-
ve Vizepräsident der Y. eine kollektive Zeichnungsberechtigung zukommt.
b)
Gemäss Art. 85 Ziff. 1 ZPO hat der Gerichtspräsident nach Eingang
der Prozessantwort über allfällige Fristansetzungen zur Verbesserung formeller



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Mängel, wie beispielsweise eine fehlende ungenügende Prozessvollmacht,
zu entscheiden. Solche Sachurteilsvoraussetzungen - darunter fällt auch die Prü-
fung der Prozessvollmachten sind gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts
von Amtes wegen zu prüfen (PKG 1992 Nr. 20 S. 89). Der Beklagten darf jedoch
aus dem Versehen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja kein Rechtsnachteil
erwachsen darf, zumal er zweifelsohne nach Massgabe von Art. 85 Ziff. 1 ZPO
eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels hätte ansetzen müssen, wäre
ihm dieser aufgefallen. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat der Y. daher zu
Recht die Möglichkeit eingeräumt, den fehlenden Handelsregisterauszug auch
noch im Nachgang zur mündlichen Hauptverhandlung einzureichen, was diese
denn auch ordnungsgemäss tat (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden ZF 03 8 vom 6. Mai 2003). Bereits aus diesem Grund ist die Vorge-
hensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der vom Berufungskläger zitierte
Entscheid in PKG 1990 Nr. 24 steht diesem Ergebnis nicht entgegen, hat dieser
doch nicht denselben Sachverhalt zum Gegenstand. Vielmehr ging es dort um
eine Person, welche zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gar nicht postulationsfä-
hig war. Ein Nichteintreten auf die Verjährungseinrede, wie es der Berufungsklä-
ger beantragte, hätte überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Das Bundesgericht
hat in BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183) festgehalten, dass überspitzter Formalis-
mus dann vorliege, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
verhindert werde. Zwar kann von einer formellen Rechtsverweigerung nicht die
Rede sein, wenn das Bestehen eines rechtsgenüglichen Vertretungsverhältnisses
als Prozessvoraussetzung qualifiziert und bei Fehlen derselben auf die Klage nicht
eingetreten wird. Im vorliegenden Fall war jedoch bereits vor der Hauptverhand-
lung aufgrund der Akten (vgl. BB 16 S. 10) bekannt, dass G. als Präsident und H.
als Vizepräsident der Y. amteten und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden konnte, dass diese für den Verein auch zeichnungsberech-
tigt waren. Unter diesen Umständen wäre ein Nichteintreten auf die Verjährungs-
einrede einer übertrieben scharfen Handhabung der formellen Vorschriften gleich-
gekommen, welche gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis im Widerspruch zu Art.
29 Abs. 1 BV steht.
4.
Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, die Gegenpartei
habe weder behauptet noch bewiesen, wann der Geschädigte vom Schaden und
von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte und somit wann die



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Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Dies habe zur Folge, dass auch das
Ende der Verjährungsfrist nicht bewiesen werden könne. Die Einrede wäre daher
bereits aufgrund ungenügender Substantiierung abzuweisen gewesen. Indem die
Vorinstanz angenommen habe, der Berufungskläger habe bereits am 3. Februar
2002, somit am Unfalltag, Kenntnis vom Ersatzpflichtigen und bereits im Herbst
2002 sichere Kenntnis vom gesamten Schadensumfang gehabt, lege sie ihrem
Urteil Tatsachen zugrunde, welche die Gegenpartei nicht behauptet habe. Dies sei
jedoch aufgrund der Verhandlungsmaxime (Art. 118) ZPO untersagt. Sie habe
somit den Verjährungsbeginn selbstständig festgestellt und daraus den Eintritt der
Verjährung abgeleitet, was gegen Art. 142 OR verstosse. Der Entscheid verletze
damit nicht nur zivilprozessuale Vorschriften des kantonalen Rechts, sondern auch
materielles Bundesrecht.
Gemäss Art. 142 OR darf der Richter die Verjährung nicht von Amtes we-
gen berücksichtigen. Voraussetzung für die prozessuale Berücksichtigung der Ein-
rede ist somit, dass die Tatsache der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht.
Die Form der prozessualen Erhebung der Verjährungseinrede richtet sich nach
dem anwendbaren Zivilprozessrecht. Dieses bestimmt insbesondere, ob die Ein-
rede schriftlich mündlich zu erheben sei (vgl. Berti in: Zürcher Kommentar
zum Obligationenrecht, Teilband V 1h, 3. Auflage, Zürich 2002, N. 13 zu Art. 142).
Die bündnerische Zivilprozessordnung äussert sich nicht ausdrücklich zu den for-
mellen Voraussetzungen, jedoch lässt sich aus den allgemeinen Verfahrens-
grundsätzen herleiten, dass die Verjährungseinrede unter Ausschlussfolge in den
Rechtsschriften und nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung zu erheben ist
(vgl. PKG 1996 Nr. 9). Weitere Formvorschriften insbesondere in Bezug auf die
Substantiierung lassen sich der ZPO nicht entnehmen. Jedoch verlangt die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung die „ausdrückliche Erhebung“ der Verjährungsein-
rede. Als solche wird eine Äusserung genügen, welcher nach Treu und Glauben
der Wille des Erklärenden zur Leistungsverweigerung infolge Zeitablaufs entnom-
men werden kann (vgl. Berti, a.a.O. N. 13 zu Art. 142). Im vorliegenden Fall erklär-
te der Rechtsvertreter von X. in seiner Prozessantwort vom 26. März 2007 aus-
drücklich, es werde namens des Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben,
welche nunmehr in Anwendung von Art. 142 OR zu berücksichtigen sei und zum
Erlöschen der Forderung beziehungsweise zur Abweisung der Klage führe. Diese
Formulierung genügt zweifelsohne den formellen Voraussetzungen, welche an die
Verjährungseinrede gestellt werden. Der Berufungsbeklagte legte zudem dar,
weshalb er die Forderung als bereits verjährt erachtete. Die Widerlegung dieser
Behauptung, beziehungsweise der Beweis, dass die Verjährungsfrist unterbrochen



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wurde, obliegt demgegenüber dem Gläubiger einer Forderung (vgl. hierzu Däppen
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage 2007, N. 23 zu Art. 135,
Kummer in: Berner Kommentar, Band I/1, Bern 1962, N. 172 zu Art. 8 ZGB). Die
Verjährungseinrede von X. wurde damit rechtszeitig und ausreichend substantiiert
vorgebracht, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht eingetreten ist. Die Berufung
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Was die Verjährungseinrede in materieller Hinsicht betrifft, macht der
Berufungskläger geltend, es sei belegt, dass die Verjährung jährlich mittels Betrei-
bung unterbrochen worden sei, erstmals mit Begehren vom 31. Januar 2003 und
Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2003. Der Umstand, dass dieses erste Betrei-
bungsbegehren an den Rennverein F. A. gerichtet gewesen sei, vermöge daran
nichts zu ändern. Obwohl der deutsche Namen „Rennverein“ und nicht die engli-
sche Bezeichnung „Racing Association“ verwendet worden sei, habe der Präsi-
dent G. genau gewusst, welcher Verein betrieben werde. Eine Verwechslungsge-
fahr sei ausgeschlossen gewesen. Soweit die Vorinstanz diese für sie verbindli-
chen Tatsachen nicht beachtet habe, verstosse sie erneut gegen Art. 118 ZPO.
Zudem verletze sie auch Bundesrecht (Art. 135 OR), indem sie die Verjährung
nicht als unterbrochen angesehen habe. Zu prüfen ist somit, ob das Betreibungs-
begehren gegen den Rennverein F. A. vom 31. Januar 2003 die Verjährungsfrist
von fünf Jahren im vorliegenden Fall unterbrochen hat.
a)
Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unter anderem durch
eine Schuldbetreibung unterbrochen. Damit die Unterbrechungswirkung jedoch
eintritt, ist erforderlich, dass die Betreibung gegen den richtigen Schuldner gerich-
tet ist. Das Risiko, dass die Verjährung durch Klage gegen den falschen Schuldner
nicht unterbrochen wird, trägt der Gläubiger. Belangt der Gläubiger jedoch nicht
den falschen Schuldner, sondern irrt er sich bloss in dessen Bezeichnung, tritt die-
se Folge nicht unbedingt ein. So sind Betreibungsurkunden gegen nicht klar und
unzweideutig bezeichnete Schuldner grundsätzlich nichtig; lässt die mangelhafte
Bezeichnung den wirklich gemeinten Schuldner aber ohne weiteres erkennen, ist
die Betreibung gültig und bloss die Urkunde zu berichtigen. Vermag der Schuldner
trotz fehlerhafter Bezeichnung klar zu erkennen, dass ein Zahlungsbefehl gegen
ihn ausgestellt ist, kann er sich nicht in guten Treuen darauf berufen, die unrichtige
Angabe lasse seine Identität als zweifelhaft erscheinen. Mit anderen Worten hat
es zu genügen, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Be-
zeichnung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt er-
kennen muss. Treu und Glauben verbieten es, dass der Schuldner bei Kenntnis
des wirklichen Willens des Gläubigers Vorteile aus einer diesem Willen äusserlich



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nicht entsprechenden Parteibezeichnung zieht (BGE 114 II 335 E. 3a S. 336 f.;
BGE 102 III 63 E. 2 S. 64 f.).
b)
Wie bereits ausgeführt wurde, richteten sich sowohl das Betrei-
bungsbegehren vom 31. Januar 2003 wie auch der Zahlungsbefehl vom 3. Febru-
ar 2003 gegen den Rennverein F. A., c/o L. AG, Via Mulin 4, 7500 F.. Es stellt sich
somit die Frage, ob die A. Association als eigentliche Schuldnerin trotz unrichtiger
Bezeichnung hätte erkennen können und müssen, dass sich das eingeleitete Be-
treibungsverfahren gegen sie richtete.
ba)
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Vereinen um in F.
ansässige Rennvereine handelt. Der eine Verein führt die deutsche Bezeichnung
„Rennverein“ im Namen, während sich der andere der englischen Übersetzung
„Racing Association“ bedient. Dass die Verwendung verschiedener Sprachen nicht
als Unterscheidungsmerkmal zweier Vereinsnamen dienen kann, zeigt sich bereits
daran, dass der englische Begriff „Racing Association“ im deutschen Sprachge-
brauch zwar etwas Besonderes an sich hat, deswegen aber dennoch eine der All-
gemeinheit zugängliche Sachbezeichnung für „Rennverein“ bleibt. Überdies hat
selbst die Y. in ihrem Telefonbucheintrag den deutschen Begriff „Rennverein“ ver-
wendet (vgl. KB 44). Vielmehr dient im vorliegenden Fall der Zusatz „A.“ als indivi-
dualisierendes Element, welches einer Verwechslungsgefahr der beiden Vereine
entgegenwirkt. Dieser Zusatz wird nur von der Racing Association, nicht aber vom
Rennverein F. verwendet. Da der Gläubiger X. diesen Zusatz auch in seinem Be-
treibungsbegehren vom 31. Januar 2003 (KB 45) aufführte, steht bereits aus die-
sem Grund fest, dass die Y. nicht davon ausgehen konnte und durfte, das Betrei-
bungsverfahren richte sich gegen den Rennverein F.. Hinzu kommt, dass auch
Name und Adresse des Präsidenten der Y., G., auf dem Betreibungsbegehren und
dem Zahlungsbefehl korrekt angegeben waren. Da der Rennverein F. demgegen-
über von J. präsidiert wird und seinen Sitz in der K.-Strasse hat (vgl. Duplik S. 7),
steht fest, dass sich die Betreibung einzig gegen die Berufungsbeklagte richten
konnte. Dies zeigt sich im Weiteren auch daran, dass im Betreibungsbegehren als
Grund für die Forderung die Schadensfolgen aus dem Unfall von „E.“ vom 3. Feb-
ruar 2002 angegeben wurden. Daraus kann einzig die Schlussfolgerung gezogen
werden, dass die Betreibung im Zusammenhang mit dem Unfall anlässlich der an
jenem Tag stattfindenden Pferderennen von F. stehen musste, welche von der Y.
organisiert wurden. Zu diesem Ergebnis kam auch der Präsident G., welcher das
Betreibungsamt Oberengadin mit Schreiben vom 23. Februar 2003 (KB 47) darauf
hinwies, dass der Schuldner nicht der Rennverein F. sei. Veranstalter der Interna-
tionalen Pferderennen von F. sei vielmehr die Y.. Auch daraus geht mit aller Deut-



10


lichkeit hervor, dass die Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der
Zahlungsbefehl trotz teilweise fehlerhafter Bezeichnung gegen sie und nicht den
Rennverein F. gerichtet war.
c)
Steht im vorliegenden Fall fest, dass trotz mangelhafter Bezeichnung
der wirklich gemeinte Schuldner ohne weiteres erkennbar war, es sich somit um
eine offensichtlich falsche Parteibezeichnung handelte, hätte diese praxisgemäss
von Amtes wegen berichtigt werden müssen. Es wäre überspitzter Formalismus,
einen Entscheid aufzuheben auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, nur weil
eine Parteibezeichnung unvollständig ungenau ist, über die Identität der am
Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel bestehen kann (PKG 2006 Nr. 32 E. 1b). Der
Zahlungsbefehl hätte somit bezüglich der Schuldnerbezeichnung berichtigt und die
Betreibung weitergeführt werden müssen. Daraus folgt, dass mit der Einleitung der
Betreibung vom 31. Januar 2003 die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unter-
brochen wurde. Mit der Unterbrechung begann die Verjährungsfrist von neuem zu
laufen (vgl. Art. 137 Abs. 2 OR), wobei diese bis zur Klageeinreichung jeweils in-
nert Frist wiederum unterbrochen wurde, was vorliegend unbestritten ist. Die Ein-
rede der Verjährung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Berufung
gutzuheissen ist. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur
Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
6.
Ist die Berufung gutzuheissen, gehen die Kosten des Berufungsver-
fahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger für die-
sen Verfahrensabschnitt ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223
ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vom Rechtsvertreter des
Berufungsklägers eingereichte Honorarnote über Fr. 5'369.25 einschliesslich
Mehrwertsteuer erscheint dabei unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwan-
des als angemessen. Über die Kostenund Entschädigungsfolge des vorinstanzli-
chen Verfahrens wird das Bezirksgericht Maloja im Rahmen des Hauptverfahrens
zu befinden haben.




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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Ent-
scheid zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-gehen zu Lasten der
Berufungsbeklagten, die zudem den Berufungskläger ausseramtlich mit
Fr. 5'369.25 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich,
innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise
einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren
Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:



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