Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.:
Chur, 18. September 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 41/42
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 15. Mai 2008 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde).
Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Riesen-Bienz,
Tomaschett-Murer, Giger und Möhr
Aktuar ad hoc
Walder
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In den zivilrechtlichen Berufungen
der E r b e n X Y . , bestehend aus A., B., C., D., E., F., H., alle Kläger und Beru-
fungskläger, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Dufourstrasse
165, Zürich,
gegen
die Urteile des Bezirksgerichts O. vom 15. November 2006, mitgeteilt am 28. Feb-
ruar 2007, in Sachen der Berufungskläger gegen die Y Z . , Beklagte und Beru-
fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Berther, Chur,
betreffend Aberkennungsklage,
hat sich ergeben:
2
A.
1. Die am 12. Februar 1936 geborene A. war mit dem am 28. Febru-
ar 1936 geborenen L.er Bürger XY. verheiratet. Dieser verstarb am 30. Dezember
1978 und hinterliess als Erben neben seiner Ehefrau die sieben Kinder F., gebo-
ren am 23. April 1955, H., geboren am 23. September 1956, C., geboren am 5.
August 1959, B., geboren am 30. März 1962, XY., geboren am 26. Juni 1965,
Christian XY., geboren am 4. Januar 1968, und D., geboren am 4. Dezember
1970.
Die YZ. finanzierte XY. beziehungsweise nach dessen Ableben der Erben-
gemeinschaft XY. sel. einerseits und A. andererseits während Jahren zahlreiche
Immobilienprojekte. Nachdem im Laufe der Zeit namhafte Zinsrückstände aufge-
laufen waren und keine befriedigenden Sanierungsmassnahmen gefunden werden
konnten, kündigte die YZ. mit Schreiben vom 8. Mai 2000 A. die dieser persönlich
gewährten Kredite sowie die auf die Erbengemeinschaft XY. sel. lautenden Hypo-
thekardarlehen per 15. August 2000 und die Kontokorrentkredite auf den 31. Mai
2000. Am 25. Mai 2000 stellte die Gläubigerin auch der Erbengemeinschaft Kün-
digungen für die sie betreffenden Kredite per 31. August 2000 beziehungsweise
per 15. Juni 2000 zu. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, betrieb die YZ. die Mit-
glieder der Erbengemeinschaft durch Zahlungsbefehl vom 24. April 2003 einzeln
für die ausstehenden Kapitalschulden und Zinsausstände. Alle Erben erhoben
Rechtsvorschlag.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die unten dargestellten
vier Forderungen aus Hypothekarkrediten der YZ. gegenüber der Erbengemein-
schaft XY. sel. In diesen Fällen ersuchte die Gläubigerin nach dem von den be-
triebenen Erben erhobenen Rechtsvorschlag das Bezirksgerichtspräsidium O. um
Erteilung provisorischer Rechtsöffnung, welchem Begehren am 17. Oktober 2003
in allen Fällen stattgegeben wurde. Die von den Schuldnern gegen diese Ent-
scheide erhobenen Beschwerden wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubün-
den durch Urteile vom 16. März 2004 ab, und auch mit ihrem Weiterzug ans Bun-
desgericht blieben die Erben XY. erfolglos. Es geht im Einzelnen um die folgenden
vier Kredite:
a) Durch Grundpfandverschreibungen auf der Parzelle Nr. 255 (Casa I.) des
Grundbuches von J. sichergestellte Hypothekarkredite:
aa) Am 22. Januar 1976 gewährte die YZ. XY. ein Darlehen in der Höhe
von 150'000 Franken (Darlehen CH 161.009.006). Diese Schuld ging mit dem To-
de des Kreditnehmers am 30. Dezember 1978 durch Universal-Sukzession auf die
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Erbengemeinschaft XY. sel. über. Diese anerkannte am 29. Januar 1992 aus-
drücklich, diese Schuld übernommen zu haben. Am 21.Juni / 1. Juli 1993 verein-
barten die Parteien, die Schuld- und Pfandsumme um 300'000 Franken auf neu
450'000 Franken zu erhöhen. A. unterzeichnete die entsprechende Urkunde am 1.
Juli 1993 für sich und mit Vollmacht für ihre Nachkommen. Das jüngste Kind, die
Tochter D., war zu diesem Zeitpunkt 23-jährig.
bb) Am 15. August 1990 gewährte die YZ. der Erbengemeinschaft XY. sel.
ein Hypothekardarlehen in der Höhe von 230'000 Franken (Darlehen CH
161.009.014). Dipl. Arch. ETH/SIA F. unterzeichnete die Kapital-
Grundpfandverschreibung persönlich; A. unterschrieb für sich und mit Vollmacht
für alle übrigen Miterben. Die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde des
Kreises P. für die nach damaligem Recht noch nicht volljährige Tochter D. lag vor.
b) Durch Grundpfandverschreibungen auf den Parzellen Nr. 52 und 53 (Ho-
tel K.) des Grundbuches von L. sichergestellte Hypothekarkredite:
aa) Die Liegenschaft Hotel K. in L. ging mit dem Tode von XY. Ende 1978
auf die Erbengemeinschaft XY. sel. über. Am 5. August 1982 gewährte die YZ. der
Erbengemeinschaft ein Darlehen in der Höhe von 100'000 Franken, zu dessen
Sicherstellung gleichentags eine Kapital-Grundpfandverschreibung errichtet wur-
de. F., C. (damals verheiratete M. mit Zustimmung ihres Ehemannes) und A. un-
terzeichneten die entsprechenden Dokumente persönlich. Die übrigen Mitglieder
der Erbengemeinschaft liessen sich durch ihre Mutter vertreten, wobei die Zu-
stimmung der Vormundschaftsbehörde für die Tochter D. vorlag. - Am 27. Dezem-
ber 1989 vereinbarten die YZ. und die Erbengemeinschaft XY., die Schuldsumme
um 230'000 Franken auf neu 330'000 Franken zu erhöhen. A. unterzeichnete für
sich und mit Vollmacht für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft; die Vor-
mundschaftsbehörde stimmte dem Geschäft für die Tochter D. zu.
bb) Ende 1988 beschloss die Erbengemeinschaft XY., das Hotel K. umzu-
bauen. Am 14. September 1989 schrieb A. an Direktor N. von der YZ., man sei
seit einem halben Jahr mit der Planung beschäftigt und es gehe noch etwa zwei
Monate, bis die Finanzierung ins Reine gebracht werden könne, da man noch Ab-
änderungen vornehmen wolle, indem anstelle von Hotelzimmern mehr Wohnun-
gen eingebaut werden sollten. Es wurde gleichzeitig um einen Planungskredit von
100'000 Franken gebeten. Am 14. September 1989 ersuchte A. Direktor N. um
einen Baukredit für den geplanten Umbau, wobei sie die Erstellungskosten auf
5'400'000 Franken bezifferte, wovon sie 90 % durch Hypotheken zu finanzieren
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wünschte. Sie rechnete mit Mietzinseinnahmen aus zehn Alterswohnungen und
der Wirtewohnung von 228'000 Franken und einem Pachtzins des Wirtes für Pen-
sion und Restaurant von 96'000 Franken, womit sie die Verzinsung der Hypothe-
karschulden als gesichert erachtete. Direktor N. antwortete am 2. Oktober 1989,
indem er sich unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bankbehör-
de bereit erklärte, eine erste Hypothek von 3'500'000 Franken und eine zweite
Hypothek von 800'000 Franken vorzusehen. Er verlangte jedoch um Aufklärung,
womit die Gesuchstellerin den sich damit ergebenden Fehlbetrag von 1'100'000
Franken zu finanzieren gedenke, da eine Anrechnung des Architektenhonorars
ausgeschlossen sei. Die Zinseinnahmen seien im Übrigen nur knapp kostende-
ckend und vermöchten die Hypotheken nicht zu verzinsen, falls der Pächter mit
dem Restaurant keinen Erfolg haben sollte. Auch die Einnahmen aus den Alters-
wohnungen seien problematisch; bis diesbezüglich nähere Abklärungen vorlägen,
werde das Kreditgesuch pendent gehalten.
In der Folge fanden zwischen der Erbengemeinschaft XY. und der YZ.
Verhandlungen statt, welche mit einem Baukreditvertrag vom 5. Januar 1990 ihren
Abschluss fanden. Der Kostenvoranschlag für die Um- und Ausbauarbeiten wurde
auf 3'650'000 Franken reduziert. Die YZ. bewilligte einen Baukredit von 2'850'000
Franken und erteilte die grundsätzliche Zusage zur Erhöhung der ersten Hypothek
von 525'000 Franken auf 3'150'000 Franken und der zweiten Hypothek von
100'000 Franken auf 330'000 Franken. Bereits am 27. Dezember 1989 war auf
dem Grundbuchamt O. zu Lasten der Parzellen Nr. 52 und 53 in L. eine Schuld-
und Pfandsummenerhöhung auf 3'150'000 Franken eingetragen worden. Die ent-
sprechende Urkunde wurde von A. für sich und mit Vollmacht für alle Miterben
unterzeichnet. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises P. hatte in einem Zirkula-
tionsbeschluss vom 22. Dezember 1989 ihre Zustimmung zu beiden Erhöhungen
von insgesamt 2'855'000 Franken unter der Bedingung erteilt, dass auch S. als
Rechtsvertreter von D. seine Zustimmung erteile.
Mit Schreiben vom 8. August 1991 orientierte A. die YZ., man habe nun
doch einem reinen Hotelbetrieb den Vorzug gegeben, wobei allerhand zusätzliche,
im Einzelnen aufgeführte Investitionen erforderlich gewesen seien. Sie legte dar,
dass ihr mit einem Nachtragskredit von 1'200'000 Franken gedient wäre, und
schlug vor, welche Liegenschaften zusätzlich belastet werden könnten. Am 16.
Oktober 1991 erstellte F. eine approximative Bauabrechnung, und am 19. Oktober
1991 sandte A. der YZ. die Bauabrechnung, verbunden mit einem Gesuch um Er-
teilung eines Nachtragskredits zwecks Konsolidierung. Sie sprach von Anlagekos-
ten von insgesamt 6'500'000 Franken, wovon sie als Eigenleistungen 750'000
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Franken für das Land und 250'000 Franken für Honorare aufführte, und wies Zah-
lungen von Fr. 4'959'191.-- aus, so dass sie auf erbrachte Leistungen von Fr.
5'959'191.-- kam. Sie ersuchte die YZ., ihr an die sich damit zu den gesamten An-
lagekosten noch ergebende Differenz von Fr. 540'809.-- eine Summe von 500'000
Franken zur Verfügung zu stellen. Die YZ. antwortete am 12. November 1991, sie
gewähre zur Konsolidierung des Baukredits definitiv ein Darlehen von 3'750'000
Franken als erste Hypothek auf den Kredit CH 161.009.005 und 250'000 Franken
als zweite Hypothek auf den Kredit CH 161.009.011. Die dazu erforderliche
Schuld- und Pfandsummenerhöhung erfolgte am 8./15. November 1991, wobei die
entsprechende Urkunde von F. persönlich und von A. für sich und mit Vollmacht
für die übrigen Miterben unterzeichnet wurde. Einer Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde bedurfte es nicht mehr, nachdem die jüngste Tochter D. unterdes-
sen mündig geworden war.
Nach der Schätzungseröffnung der kantonalen Schätzungskommission 1
vom 25. Oktober 1991 wies die umgebaute Liegenschaft K. einen Ertragswert von
3'159'000 und einen Verkehrswert von 4'329'000 Franken auf, während der Real-
wert auf 7'839'000 festgesetzt wurde.
B. 1. Nachdem die Erbengemeinschaft XY. in allen von der YZ. im An-
schluss an die bezüglich der oben erwähnten Kredite vorgenommenen Betreibun-
gen eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren endgültig unterlegen war, instanzierte
sie am 8. April 2004 beim Kreispräsidenten P. als Vermittler zwei Aberkennungs-
klagen, wobei die eine Klage die Betreibungen Nr. 2030415 und 2030418 und die
andere Klage die Betreibungen Nr. 2030416 und 2030417 des Betreibungsamtes
des Kreises P. betraf. Die Sühneverhandlung fand in beiden Verfahren am 3. Juni
2004 statt, und es wurde in beiden Fällen gleichentags der Leitschein ausgestellt.
Mit separaten Prozesseingaben vom 24. Juni 2004 (Poststempel 25. Juni 2004)
prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht O.; dabei unter-
liess sie es in beiden Fällen, ihrer Klageschrift den Leitschein beizulegen. Wegen
dieses Versäumnisses erliess der Bezirksgerichtspräsident O. am 9. Juli 2004 ei-
ne Verfügung, durch welche er die beiden Klagen wegen Nichtbeilage des Leit-
scheins abschrieb. Die von den Klägern gegen diese Abschreibungsverfügungen
erhobenen Beschwerden wies der Kantonsgerichtausschuss Graubünden mit Ur-
teil vom 21. September 2004 ab.
2.
Am 11. Oktober 2004 meldeten die Kläger die Streitsache erneut zur
Vermittlung an, wobei wiederum zwei Verfahren eingeleitet wurden. Die Sühne-
verhandlung vom 9. Dezember verlief wiederum in beiden Fällen erfolglos, so
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dass die Kläger am 13. Dezember 2004 den Leitschein bezogen, der im Verfahren
110-2005-3 die folgenden Rechtsbegehren enthielt:
„1. Die Forderungen der Beklagten in den Betreibungen Nr. 2030416 und 2030417 des Betreibungsamtes des Kreises P. seien abzuerkennen, 2. die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, CHF 1'000'000.-- übersteigend, zu bezahlen,
nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2003, 3. die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft K., Parz.-Nr. 52 und 53 L., seien zu löschen, 4. die Beklagte sei zu verpflichten, auf Anrechnung an die zu bezahlende Summe die Liegenschaft Casa I., 1. Hälfte (ost), Parz.-Nr. 256 unbe-
lastet ins Eigentum der Kläger zu übertragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte stellte das Rechtsbegehren:
„1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Klägerschaft anzuweisen, der YZ. Fr. 448'926.40 nebst 5.5% Zins seit 1. April 2003, Fr. 145'114.75 nebst 5.5% Zins seit 1. April 2003 und Fr. 225'072.80 nebst 5.25% Zins seit 1. April 2003 Fr.65'734.90 nebst 5.25% Zins seit 1. April 2003 (Betreibungsverfahren 2030417) sowie Fr. 3'750'000.00 nebst 5.25% Zins seit 1. April 2003, Fr. 1'163’07.00 nebst 5.25% Zins seit 1. April 2003 und Fr. 146'203.30 nebst 6.25% Zins seit 1. April 2003, Fr. 28'038.65 nebst 6.25% Zins seit 1. April 2003 (Betreibungsverfahren 2030416) zu bezahlen. 4. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt zulasten der Klägerschaft.“ Die Anträge der Kläger im Parallelverfahren Nr. 110-2005-2 lauteten mit
Ausnahme der Betreibungsnummern gleich. In diesem Falle wurde unter Ziffer 1
des Rechtsbegehrens beantragt, es seien die Forderungen der Beklagten in den
Betreibungen Nr. 2030415 und Nr. 2030418 des Betreibungsamtes P. abzuerken-
nen. Das Rechtsbegehren der Beklagten war bis auf die entsprechende Änderung
der Betreibungsnummern ebenfalls identisch.
7
3.
Am 3. Januar 2005 reichten die Kläger in beiden Verfahren ihre Pro-
zesseingabe ein. Die Rechtsbegehren lauteten im Wesentlichen gleich, es wurde
indessen dadurch ergänzt, dass unter der Ziffer 5 die Abweisung der Widerklage
beantragt wurde. Die Kläger stellten im Verfahren Nr. 110-2005-2 sodann zusätz-
lich die folgenden prozessualen Anträge:
„6. die vorliegende Klage sei mit der Klage der Erbengemeinschaft XY. sel. gegen die YZ. betreffend die Betreibungen Nr. 2030416 und
2030417 des Betreibungsamtes des Kreises P. zu vereinigen, 7. die Mitglieder des Bezirksgerichts O. haben in globo in den Ausstand zu treten, eventuell: 8. der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts O. habe in den Ausstand zu treten, 9. der Gerichtsvizepräsident des Bezirksgerichts O. habe in den Aus- stand zu treten, - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - alles gemäss der nachfolgenden Begründung und der weiteren, allenfalls
darin enthaltenen Anträgen.“ Die prozessualen Anträge im Verfahren Nr. 110-2005-3 lauteten exakt
gleich, wobei irrtümlicherweise die gleichen Betreibungsnummern anstelle der
Nummern 2030415 und 2030418 erwähnt wurden.
Die Beklagte übernahm in ihrer Prozessantwort vom 1. März 2005 die im
Vermittlungsverfahren gestellten Anträge. Beide Parteien hielten sodann auch in
ihrer Replik vom 2. Mai 2005 beziehungsweise in ihrer Duplik vom 20. Juni 2005 in
beiden Verfahren an ihren Rechtsbegehren fest.
C.
Das Bezirksgericht O. behandelte die beiden Klagen in der Haupt-
verhandlung vom 15. November 2006. Die Kläger zogen ihre in der Prozesseinga-
be gestellten Ausstandsbegehren zurück und nahmen davon Kenntnis, dass ihrem
Antrag auf Zusammenlegung der beiden Verfahren nicht entsprochen und für je-
des Verfahren separat die Hauptverhandlung angesetzt worden war. Das Bezirks-
gericht gab sodann in seinem Urteil vom 15. November 2006, mitgeteilt am 28.
Februar 2007, dem Antrag der Beklagten, es sei auf die Klagen nicht einzutreten,
nicht statt, wies beide Klagen ab und auferlegte die Kosten der Klägerschaft. Ne-
ben den Kosten der Vermittlung von je 350 Franken beliefen sich diese im Pro-
zess Nr. 110-2005-2 einschliesslich eines Interessenwertzuschlages von 50'000
Franken auf Fr. 62'257.-- und im Verfahren Nr. 110-2005-3 auf Fr. 16'363.-- (da-
von Interessenwertzuschlag 10'000 Franken). Die Kläger wurden zudem verpflich-
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tet, die Beklagte für das erste Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 18'685.50 und für
das zweite Verfahren mit Fr. 3'395.70 zu entschädigen.
D. Gegen diese Urteile liessen die Kläger am 19. März 2007 die Berufung
an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Das Rechtsbegehren lautete im
Verfahren Proz.-Nr. 110-2005-2 (im kantonsgerichtlichen Verfahren ZF 07 41) wie
folgt:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts O. vom 15. November 2006, Proz.-Nr. 110-2005-2, sei aufzuheben, 2. die Forderung der Beklagten in den Betreibungen Nr. 2030415 und 2030418 des Betreibungsamtes des Kreises P. seien abzuerkennen, 3. die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, CHF 1'000'000.-- übersteigend und CHF
20'000'000.-- nicht übersteigend, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit
25. November 2003, 4. die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft K., Parz.-Nr. 52 und 53 L., seien zu löschen, 5. die Beklagte sei zu verpflichten, auf Anrechnung an die zu bezahlende Summe die Liegenschaft Casa I., 1. Hälfte (ost), Parz. Nr. 256 unbe-
lastet ins Eigentum der Kläger zu übertragen, 6. die vorliegende Klage (Proz.-Nr. 110-2005-2) sei mit der Klage der Er- bengemeinschaft XY. sel. gegen die YZ. betreffend die Betreibungen
Nr. 2030416 und 2030417 des Betreibungsamtes des Kreises P.
(Proz.-Nr. 110-2005-3) zu vereinigen.“ Das Rechtsbegehren im Verfahren Proz.-Nr. 110-2005-3 (kantonsgerichtli-
ches Verfahren ZF 07 42) lautete im Wesentlichen gleich, ausser dass es in der
Ziffer 2 die Betreibungen Nr. 2030416 und Nr. 2030417 erwähnte und unter Ziffer
6 die Vereinigung des Prozesses mit dem Verfahren Proz.-Nr. 110-2005-2 bean-
tragt wurde.
E.
An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht schlug der Kan-
tonsgerichtsvizepräsident den Parteivertretern vor, zu beiden Verfahren zusam-
men zu plädieren. Er wies sodann darauf hin, dass das Gericht in der Beratung
darüber befinden werde, ob die Verfahren zusammengelegt würden und nur ein
Urteil ausgefertigt werde. Die beiden Parteivertreter erklärten sich mit diesem Vor-
gehen einverstanden. Die klägerische Rechtsvertreterin gab sodann bekannt,
dass sie die Ziffer 5 ihres Berufungsbegehrens zurückziehe; nachdem die Beklag-
te die erste Hälfte (ost, Parzelle Nr. 256) und die Kläger die zweite Hälfte (west,
Parzelle Nr. 255) der Liegenschaft Casa I. ins Eigentum von Frau Dr. Q. übertra-
gen hätten, entfalle für den in der Berufungserklärung gestellten Antrag das
Rechtsschutzinteresse. Sie stellte sodann fest, dass das Kantonsgericht ihrem
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Antrag gemäss Ziffer 6 insofern nachgekommen sei, als nur zu einer Hauptver-
handlung vorgeladen worden sei. Der Rechtsvertreter der Beklagten hielt fest, es
sei zutreffend, dass nach dem Verkauf der Casa I. zwei Kredite, nämlich die durch
die Parzelle Nr. 255 besicherten Darlehen CH 161.009.006 und CH 161.009.014
zurückbezahlt worden seien, so dass nur noch die zwei durch die Parzellen Nr. 52
und 53 in L. besicherten Kredite zur Diskussion stünden; darüber hinaus sei noch
die Schadenersatzklage zu beurteilen. Nach der Replik der klägerischen Rechts-
vertreterin bemerkte der Kantonsgerichtsvizepräsident, er stelle fest, dass keine
Ausführungen zu den Darlehen zu Lasten der Casa I. und die sich auf diese be-
ziehenden Betreibungen Nr. 2030417 und 2030418 gemacht worden seien. Es
frage sich, ob darin eine Änderung der Rechtsbegehren zu verstehen sei. Für-
sprecherin Schlegel antwortete darauf, dass sie bezüglich des Verfahrens gegen
A. am Aberkennungsbegehren festhalte und eine Änderung im Falle von B. mög-
lich wäre, falls die entsprechende Betreibung zurückgezogen worden sei. Auf die
Antwort des Rechtsvertreters der Beklagten, dass dies nicht der Fall sei, erwiderte
die klägerische Anwältin, dass es damit beim ursprünglichen Rechtsbegehren
bleibe. - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung der gestellten
Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Klägerschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
es seien die beiden von ihr gegen die YZ. geführten Verfahren zu vereinigen. Die
Vorinstanz hat diesem Begehren entsprechend dem Antrag der Beklagten nicht
entsprochen, zwei separate Verfahren geführt und schliesslich zwei Urteile ausge-
fällt, die sich allein bezüglich der Betreibungsnummern voneinander unterschei-
den; eine Begründung für dieses Vorgehen findet sich in den angefochtenen Urtei-
len nicht. - Gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO kann der Gerichtspräsident in begründe-
ten Fällen den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Verfahren trennen oder getrennt
eingereichte Verfahren vereinigen. Letzterem liegen prozessökonomische Überle-
gungen zugrunde; der Gerichtspräsident soll durch diese Massnahme die Mög-
lichkeit haben, Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Im vorliegenden Fall haben wir
es mit zwei Zivilverfahren zu tun, in denen sich die nämlichen Parteien gegen-
überstehen. Es geht in beiden Verfahren um dieselben vier Darlehen, wobei zwei
Darlehen zu Lasten der Casa I. und zwei Darlehen zu Lasten des Hotels K. pfand-
gesichert wurden. Bezüglich der beiden ersteren Darlehen (CH 161.009.006 und
CH 161.009.014) betrieb die YZ. einerseits B. als solidarisch haftendes Mitglied
der Erbengemeinschaft XY. sel.; es handelt sich dabei um die Betreibung Nr.
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2030418 (kantonsgerichtliches Verfahren ZF 07 41). Zugleich betrieb die YZ. be-
züglich dieser beiden Darlehen auch A. aus Solidarhaftung (Betreibung Nr.
2030417; kantonsgerichtliches Verfahren ZF 07 42). Auch bezüglich der beiden
Darlehen zulasten des Hotels K. (Darlehen CH 161.009.011 und CH 161.009.005)
betrieb die YZ. sowohl B. (Betreibung Nr. 2030415, ZF 07 41) als auch A. (Betrei-
bung Nr. 2030416, ZF 07 42). Sowohl B. als auch A. erhoben gegen die Betrei-
bungen Rechtsvorschlag. In beiden Fällen wurde der Gläubigerin die provisorische
Rechtsöffnung erteilt, und die dagegen erhobenen Rechtsöffnungsbeschwerden
blieben erfolglos. Die Erbengemeinschaft erhob darauf zwei Aberkennungsklagen,
und zwar einerseits gegen die gegen B. gerichteten Betreibungen Nr. 2030415
und Nr. 2030418 (heutiges Verfahren ZF 07 41), und andererseits gegen die Eli-
sabeth A. betreffenden Betreibungen Nr. 2030416 und 2030417 (ZF 07 42). Die
beiden Betreibungen gegen B. und die zwei Betreibungen gegen Elisabeth XY.
betreffen denselben Sachverhalt und beruhen auf demselben Rechtsgrund, näm-
lich einem Kreditvertrag. Die mit der Aberkennungsklage vorgebrachten Rügen
sind in beiden Fällen identisch: es wird einerseits die Nichtigkeit der Verträge und
andererseits Schadenersatz aus Vertrauenshaftung wegen Verletzung der Schutz-
und Abmahnungspflichten geltend gemacht. Die beiden nun vor Kantonsgericht
angefochtenen Urteile des Bezirksgerichts O. stimmen also nicht nur mit Bezug
auf die Parteien, sondern auch bezüglich des Sachverhalts und der sich stellen-
den rechtlichen Fragen vollständig überein, was sich denn auch darin zeigt, dass
die Erwägungen in den beiden erstinstanzlichen Urteile völlig identisch sind. An-
gesichts dieser Übereinstimmung der beiden Verfahren, die sich allein dadurch
unterscheiden, dass die vier zur Diskussion stehenden Kredite durch zwei ver-
schiedene Liegenschaften besichert sind, ist nicht einzusehen, weshalb die beiden
Verfahren nicht zusammengelegt wurden. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu ge-
äussert, weshalb sie glaubte, zwei aufwendige parallele Verfahren führen zu müs-
sen. Die Parteianwälte ihrerseits haben an der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung nur zum einen Verfahren Ausführungen gemacht und im zweiten Fall auf ihre
Vorträge im ersten Prozess verwiesen. Das Kantonsgericht ist angesichts dieser
Sachlage der Auffassung, dass sich die Vereinigung der beiden Prozesse gerade-
zu aufdrängt, so dass die zwei Verfahren in einem einzigen Entscheid beurteilt
werden.
2.
Die Beklagte hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Antrag fest,
auf die Klage sei nicht einzutreten. Sie begründet dies wie schon vor erster In-
stanz damit, die erste von der Erbengemeinschaft XY. eingereichte Klage habe
vom Bezirksgerichtspräsidenten abgeschrieben werden müssen, weil die Klägerin
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ihrer Prozesseingabe den Leitschein nicht beigelegt habe. Der Kantonsgerichts-
ausschuss habe in seinem Urteil vom 21. September 2004 (ZB 04 32) eine gegen
den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde mit dem Hinweis abgewie-
sen, die Rechtsfolgen des fraglichen Versäumnisses seien in Art. 83 ZPO klar um-
schrieben und es entspreche der jahrelangen Praxis des Kantonsgerichts, dass
diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach anzuwenden sei. Er habe sodann festge-
stellt, dass den Beschwerdeführern auch der Hinweis auf BGE 89 II 304 ff. nicht
helfe, habe doch das Bundesgericht die erwähnte Praxis des Kantonsgerichts kei-
neswegs gerügt, sondern vielmehr auf die Möglichkeit gemäss Art. 139 OR im Zu-
sammenhang mit der erneuten Instanzierung der Klage hingewiesen. Es stehe
den Klägern also allenfalls die Möglichkeit offen, gestützt auf diese Bestimmung
die Klage neu einzureichen, doch sei über die Zulässigkeit eines solchen Vorge-
hens im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Der Rechtsvertreter der Be-
rufungsbeklagten stellte sich sodann auf den Standpunkt, Art. 139 OR komme im
vorliegenden Fall nicht zum Zuge, habe es sich die Klägerschaft doch selbst zuzu-
schreiben, dass sie der Prozesseingabe den Leitschein nicht beigelegt habe. Es
liege also kein verbesserungsfähiger Fehler vor, so dass auf die Klage nicht einge-
treten werden könne. Falls trotzdem auf die Klage einzutreten wäre, so könnte
dies nur über Art. 85a SchKG geschehen. In diesem Falle könnte aber nur über-
prüft werden, ob die Schuld nicht mehr bestehe oder gestundet sei; für eine Scha-
denersatzklage wäre hingegen kein Platz.
Es ist zutreffend, dass der Kantonsgerichtsausschuss in seinem Urteil vom
21. September 2004 unter Hinweis auf BGE 109 III 49 und 113 III 88 angedeutet
hat, den Beschwerdeführern (Erben XY.) stehe allenfalls die Möglichkeit offen, die
Klage gestützt auf Art. 139 OR neu einzureichen. Nach dieser im Zusammenhang
mit der Verjährung stehenden Bestimmung beginnt - falls die Verjährungsfrist un-
terdessen abgelaufen ist - eine neue Frist von sechzig Tagen, wenn die Klage o-
der die Einrede wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen
eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückge-
wiesen worden ist. Das Bundesgericht hat im zuletzt erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anwendung dieser Norm auf die Aberkennungsklage nicht von
vornherein ausgeschlossen sei, wobei die Nachfrist in einem solchen Falle aller-
dings nur zehn Tage (entsprechend der damals gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG
gültigen Frist) betrage. Das Bezirksgericht stellte sich nun im angefochtenen Ur-
teil auf den Standpunkt, bei der unterbliebenen Beilage des Leitscheins handle es
sich um einen verbesserlichen Fehler, weshalb in Anwendung von Art. 139 OR
eine Nachfrist zu laufen begonnen habe. Die Klage sei daher rechtzeitig einge-
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reicht und sei als Aberkennungsklage zu behandeln. Dazu ist vorweg festzuhalten,
dass Art. 139 OR bezweckt, den Verjährungsverlauf unter bestimmten Bedingun-
gen zu hemmen. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Verjährung kein Thema
und es wurde auch nie behauptet, dass es um die Wahrung von Verjährungsfris-
ten gehe. Schon von daher betrachtet kann also kaum ein Anwendungsfall von
Art. 139 OR vorliegen. Doch auch die Annahme der Vorinstanz, es liege ein ver-
besserlicher Fehler vor, hält vor der kantonsgerichtlichen Praxis kaum stand. Ob
ein prozessualer Mangel als verbesserungsfähig anzusehen ist, entscheidet sich
nicht nach Bundesrecht. Das Kantonsgericht hat sich in dieser Frage in ständiger
Praxis aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 ZPO stets auf den Standpunkt
gestellt, das verspätete Einreichen des Leitscheins (und damit erst recht dessen
unterlassene Einreichung) führe zur Abschreibung der Klage. Eine abschliessende
Beurteilung dieser Rechtsprechung drängt sich im vorliegenden Verfahren nicht
auf. Die Frage kann vielmehr offen gelassen werden, liegt doch angesichts des
rechtskräftigen Abschreibungsentscheides keine res iudicata vor, so dass an sich
in der gleichen Sache neu geklagt werden kann. Grundsätzlich könnte dies wiede-
rum in der Form einer gewöhnlichen Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG
geschehen. Im zu beurteilenden Fall scheitert dies jedoch daran, dass diese Be-
stimmung zwingend vorschreibt, dass die Klage auf Aberkennung einer Forderung
innert zwanzig Tagen nach erteilter Rechtsöffnung beim Richter des Betreibungs-
ortes einzureichen ist. Diese Frist ist selbstverständlich bei weitem verstrichen,
womit eine Klage gestützt auf Art. 83 SchKG nicht mehr in Frage kommt. Es bleibt
somit nur der Ausweg über den vom Bezirksgericht in seiner Eventualbegründung
angeführten Art. 85a SchKG. Dass diese negative Feststellungsklage im be-
schleunigten Verfahren gemäss Art. 135 f. ZPO durchzuführen ist, hat mit Bezug
auf die zulässigen Beweismittel keine Auswirkungen, es sind lediglich im Sinne
einer Ordnungsvorschrift kürzere Fristen zu beachten. Der Vertreter der Beklagten
räumt ein, dass der Klägerschaft die Möglichkeit offen stehe, eine Klage gemäss
Art. 85a SchKG einzureichen. Er macht aber geltend, dass in einem solchen Ver-
fahren die Klage auf die Frage beschränkt bleiben müsste, ob die Schuld nicht
oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei, hingegen könnte in diesem Falle über
das Schadenersatzbegehren nicht entschieden werden. - Ob die Kläger neben
ihrem Begehren um negative Feststellung weitere Klagebegehren stellen können,
richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht. Zulässig ist eine solche objektive
Klagenhäufung, wenn der Aberkennungsrichter auch für die übrigen Rechtsbegeh-
ren örtlich und sachlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit muss sich dabei
aus den allgemeinen Gerichtsstandsnormen ergeben, der Betreibungsort gibt nur
einen Gerichtsstand für die in Betreibung gesetzte Forderung. In Frage kommt
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dabei insbesondere der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges; dieser hält vor
Art. 59 BV (neu Art. 30 Abs. 2 BV) stand, wenn ein konnexer Nebenanspruch zu-
sätzlich geltend gemacht wird (Staehelin, in Kommentar zum BG über Schuldbe-
treibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 83 N. 52). Dies trifft im vorliegen-
den Verfahren offensichtlich zu, gründet doch der geltend gemachte Schadener-
satzanspruch auf dem gleichen nach Auffassung der Klägerschaft schuldhaften
Verhalten der YZ. wie der behauptete Nichtbestand der in Betreibung gesetzten
Forderungen. Mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit bestehen sodann insofern
keine Probleme, als nicht nur für die Schadenersatzklage, sondern auch für die
Aberkennungsklage eine Sühneverhandlung obligatorisch ist; es liegen also dies-
bezüglich keine unterschiedlichen Verfahrensvorschriften vor, welche einer objek-
tiven Klagehäufung entgegenstünden. Es besteht somit kein stichhaltiger Grund,
weshalb nicht auch die Schadenersatzklage, welche für sich allein am Sitz der
Beklagten in R. hätte angehoben werden müssen, aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs mit der Aberkennungsklage zusammen mit dieser vom Bezirks-
gericht O. hätte beurteilt werden können. Die Vorinstanz ist daher auf die Klage zu
Recht auch mit Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch einge-
treten.
II. 1. a)
Die Rechtsvertreterin der Erben des XY. sel. begründet die
Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens, es seien die Forderungen in den Betreibungen Nr.
2030415 und Nr. 2030418 des Betreibungsamtes abzuerkennen, in erster Linie
mit dem Argument, die mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge für die
Sanierung der Liegenschaft K. seien nichtig. Es fällt auf und ist vorweg festzuhal-
ten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen nicht nur in den Rechtsschriften
der Klägerschaft, sondern auch in deren mündlichen Vorbringen vor erster Instanz
und im Berufungsverfahren ausschliesslich auf die Kreditverträge zur Finanzierung
des Umbaus des Hotels K. beziehen, hingegen wird an keiner Stelle geltend ge-
macht, auch die der Betreibung Nr. 2030418 (beziehungsweise im Verfahren ZF
07 42 die Betreibung Nr. 2030417) zugrunde liegende Forderung aus Kreditver-
trägen zu Lasten der Casa I. seien nichtig. Mit Bezug auf den Antrag auf Aberken-
nung dieser Forderungen liegt die Begründung somit nicht in der Nichtigkeit von
Verträgen, sondern nur in der behaupteten Verletzung der Schutz- und Ab-
mahnungpflichten.
b)
Die Kläger begründen die Nichtigkeit der die Liegenschaft K. in L. be-
treffenden Verträge einmal damit, dass sie sich auf den Standpunkt stellen, dass
die fraglichen Verträge gemäss Art. 422 Ziff. 3 ZGB der Zustimmung der vor-
mundschaftlichen Aufsichtsbehörde bedurft hätten. Das Gesetz sehe nämlich in
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den Bestimmungen von Art. 602 ff. ZGB für die Erbengemeinschaft keinen ande-
ren Zweck als die Teilung vor. Wollten die zur Gemeinschaft verbundenen Erben
einen anderen Zweck als die Teilung verfolgen, täten sie dies als Mitglieder einer
einfachen Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen einer anderen durch
das Gesetz geordneten Gesellschaft zuträfen. Mit der Anhandnahme eines Millio-
nen-Investitionsprojektes, bei dem es mehr als um die blosse Erhaltung von Nach-
lasswerten gehe, seien die Erben zu einer einfachen Gesellschaft vereinigt, deren
Mitglieder mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen, von der
Erbteilung verschiedenen Zweck verfolgten. Dieser rechtliche Vorgang lasse die
Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nach Art. 421 ZGB nicht mehr
genügen, es bedürfe vielmehr der Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art.
422 Ziff. 3 ZGB.
Nach der genannten Bestimmung bedarf unter anderem der Eintritt in eine
Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder mit erheblicher Kapitalbeteiligung der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn tatsächlich davon ausgegangen werden
müsste, dass die bei Abschluss der fraglichen Verträge noch minderjährige D. in
eine einfache Gesellschaft eingetreten ist und damit eine unbeschränkte persönli-
che Haftung übernehmen musste, so hätte dieser Schritt der Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde bedurft. Die Vorinstanz weist aber unter Bezugnahme auf Geiser
(Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 4 und 5 zu Art. 424 ZGB) zutreffend da-
rauf hin, dass die fehlende Genehmigung der Behörde nicht die Nichtigkeit des
Geschäfts zur Folge habe, sondern dass dieses lediglich unvollständig sei und in
der Schwebe bleibe. Entfalle die vormundschaftliche Massnahme, bevor die Be-
hörde ihren Entscheid gefällt habe, liege es am Mündel, ob es das abgeschlosse-
ne Geschäft befürworten oder zu Fall bringen wolle. D. habe sich - mündig ge-
worden - klar für die Aufrechterhaltung des Geschäfts entschlossen. Auf diesen
letzten Punkt wird weiter unten noch zurückzukommen sein. Was das Argument
der Kläger betrifft, sie hätten ihr Investitionsprojekt nicht als Erbengemeinschaft,
sondern als einfache Gesellschaft realisiert, ist es auch nach der Auffassung des
Kantonsgerichts durchaus möglich, dass sich eine solche Konstellation ergeben
kann. Dies wird etwa der Fall sein, wenn sich einzelne Mitglieder einer Erbenge-
meinschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen,
andere sich jedoch nicht an diesem Unternehmen beteiligen. Im vorliegenden Fall
liegen die Dinge jedoch anders; es gibt keine Hinweise in den Akten, dass am Pro-
jekt K. nicht alle Miterben mitgewirkt hätten. Aus der ganzen Dokumentation ergibt
sich vielmehr das Gegenteil. Die Verträge zwischen der Klägerschaft und der YZ.
sowie die Schuld- und Pfandsummenerhöhungen lauteten stets entweder auf die
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Erbengemeinschaft oder sie führten sogar sämtliche Mitglieder derselben auf. Die
von den Klägern ausgehende Korrespondenz trug den Briefkopf „XY. Erben“ und
die YZ. adressierte ihre Briefe entweder an die Erben oder es findet sich in den an
A. gerichteten Schreiben in aller Regel ein Hinweis auf die Erbengemeinschaft,
und in den über den Umbau des Hotels K. vom Miterben und Projektleiter dipl.
Arch. ETH F. selbst verfassten Zeitungsberichten werden als Bauherrschaft stets
die Erben des XY. genannt. Es findet sich nirgends ein Hinweis darauf, dass nicht
die Erbengemeinschaft als solche, sondern eine aus Erben von dieser bestehende
einfache Gesellschaft Vertragspartnerin der YZ. gewesen sein könnte. Nach aus-
sen trat stets die Erbengemeinschaft auf, und sie konnte dies auch ohne weiteres
tun, ist es doch nicht ersichtlich, weshalb eine solche Gesamthandschaft nicht ein
Bauprojekt wie den hier zur Diskussion stehenden Umbau eines ihren Mitgliedern
gemeinsam gehörenden Objekts sollte vornehmen können. Deutet also nichts da-
rauf hin, dass die Erben des XY. sel. oder einzelne von ihnen nach aussen und
vor allem gegenüber der YZ. sich als einfache Gesellschaft präsentiert hätten, so
bleibt für die Argumentation der Rechtsvertreterin der Kläger, wonach es wegen
Eintritts von D. in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung einer Genehmigung
der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bedurft hätte, kein Platz.
c)
Die Nachkommen von XY. sel. sind der Auffassung, die Verträge
über die K.-Kredite seien nichtig, weil sie selbst und die vormundschaftlichen Or-
gane durch ihre Mutter und durch die YZ. getäuscht worden seien. Sie seien nicht
über die der Beklagten bekannte prekäre wirtschaftliche Lage informiert worden
und hätten erst aus deren Schreiben vom 5. Januar 1990 erfahren, dass noch ein
Schuldzinssaldo von 450'000 Franken zu alimentieren gewesen sei. Bei Kenntnis
dieser relevanten Tatsache hätten die Beteiligten einer weiteren Verschuldung der
unmündigen D. kaum zugestimmt. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich so-
dann auch aus der vom Beistand und der Vormundschaftsbehörde begangenen
Pflichtwidrigkeit. Die letztere habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht
zusätzlich die Zustimmung des Beistandes verlangt, sondern ihre Genehmigung
von derjenigen des Beistandes abhängig gemacht. Anstatt den Beistand zu beauf-
sichtigen und ihm Instruktionen zu erteilen, habe die Vormundschaftsbehörde den
Entscheid an den Beistand zurück delegiert. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Im Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 1989 hielt die Vormundschaftsbehör-
de des Kreises P. fest, sie stimme der Schuld- und Pfandsummenerhöhung auf
gesamthaft 2'855'000 Franken zu, unter der Bedingung, dass auch Herr S.,
Rechtsvertreter von D. Elvira, seine Zustimmung erteile. In dieser Formulierung
vermag das Kantonsgericht keine Rückdelegation an den Beistand zu erkennen.
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Es sieht darin vielmehr die Absicht der Vormundschaftsbehörde, seine Zustim-
mung zum fraglichen Geschäft nicht über den Kopf des Beistandes hinweg zu er-
teilen, sondern auch dessen Einverständnis einzuholen. Darin war eine Geste ge-
genüber S. zu sehen, den die Vormundschaftsbehörde bei dem recht bedeutsa-
men Entscheid nicht übergehen wollte. Der Beschluss der Vormundschaftsbehör-
de war formell gefällt, und es ging nur noch darum, auch die Meinung des Bei-
standes zu hören. Mit dessen Einverständnis wurde der Beschluss aber nicht zu
einem solchen des Beistandes; der Entscheid war gefällt, und man wollte lediglich
noch die Meinung S.s hören. Hätte sich dieser kritisch geäussert, wäre die Vor-
mundschaftsbehörde möglicherweise nochmals über die Bücher gegangen. Das
hätte aber nichts daran geändert, dass der Entscheid, wie er auch immer gelautet
haben mochte, formell als solcher der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu
betrachten war. Von einer Rückdelegation kann also keine Rede sein; es liegt
vielmehr ein rechtsgültig zustande gekommener Beschluss der Vormundschafts-
behörde vor.
d)
Die klägerische Rechtsvertreterin betrachtet die Verträge über die K.-
Kredite auch deshalb als nichtig, weil die Nachkommen von XY. sel. und die vor-
mundschaftlichen Organe durch die Mutter und durch die Beklagte getäuscht wor-
den seien. Es wurden im Laufe des Verfahrens längere Ausführungen darüber
gemacht, dass den Nachkommen vorenthalten worden sei, dass man bei der Kre-
ditvergabe vom Bau von Alterswohnungen ausgegangen sei. Diese hätten stets
angenommen, dass nur die Renovation der Hotelzimmer geplant gewesen sei,
von der Variante „Wohnungen“ hätten sie keine Kenntnis gehabt. Vor erster In-
stanz kam die Rechtsvertreterin der Klägerschaft dann allerdings selbst zum
Schluss, dass sich die beiden Varianten Wohnungen oder Hotelzimmer weder auf
der Investitions- noch auf der Renditeseite gross unterschieden hätten. Angesichts
dieses Zugeständnisses erstaunt es, dass dem Umstand, dass einmal von Woh-
nungen und dann wieder von Hotelzimmern die Rede war, und die Kläger mit
Ausnahme von A. (und doch wohl auch vom projektierenden Architekten F.) an-
geblich von diesen Planänderungen nichts gewusst haben sollen, soviel Platz ein-
geräumt wird. In der Tat ist nicht einzusehen, wie sich dieser Umstand auf die fi-
nanzielle Situation des Komplexes K. ausgewirkt haben könnte, jedenfalls liegen
keinerlei Anhaltspunkte darüber vor, welche es erlauben würden zu beurteilen, ob
die eine oder die andere Variante vorteilhafter gewesen wäre. Schliesslich ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern ein Teil der Kläger durch den Wechsel vom einen zum
anderen Projekt hätte getäuscht werden können, wurde letztlich doch das gebaut,
von dem diese Erben offenbar ausgegangen sind, nämlich Hotelzimmer. Vor Kan-
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tonsgericht äusserte sich übrigens auch die klägerische Anwältin dahin, die Nich-
tigkeit der Verträge ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Nachkommen
erst im Jahre 2002 von den Ausführungsvarianten in den Baukreditgesuchen
Kenntnis erlangt hätten, sondern aus dem Umstand, dass sie über die tatsächli-
che, der Beklagten bestens bekannte missliche wirtschaftliche Lage erst durch das
Schreiben vom 5. Januar 1990 informiert worden seien. Mit dieser Argumentation
machen die betroffenen Nachkommen einen Willensmangel geltend, indem sie
ihrer Mutter und erstmals auch der Beklagten vorwerfen, sie durch absichtliche
Täuschung zur Eingehung der Kreditverträge veranlasst zu haben. Der Vertreter
der Beklagten weist zu Recht darauf hin, dass der neu auch gegenüber seiner
Mandantin erhobene Vorwurf nicht gehört werden könne und der Anspruch zur
Geltendmachung des behaupteten Willensmangels längst verwirkt wäre. In der Tat
wäre die einjährige Anfechtungsfrist von Art. 31 OR selbst dann abgelaufen, wenn
die sich auf Täuschung berufenden Erben erst durch das Schreiben vom 5. Januar
1990 von einer solchen Kenntnis erhalten hätten. Die Kläger bringen denn auch
nichts vor, das dazu geeignet wäre, den ihnen obliegenden Beweis dafür zu er-
bringen, dass sie den Willensmangel rechtzeitig geltend gemacht hätten, und ab-
gesehen davon, dass es bei dem im Berufungsverfahren gegenüber der YZ. erho-
benen Täuschungsvorwurf um eine neue Tatsachenbehauptung handelt, ist aus
den Akten nichts ersichtlich, das einen solchen Vorwurf zu stützen vermöchte. Es
kommt nun aber dazu, dass die nicht persönlich gegenüber der kreditgebenden
Bank auftretenden Erben entgegen der Darstellung der Klägerschaft nicht in völli-
ger Unkenntnis über die finanziellen Verhältnisse sein konnten. Sie bevollmächtig-
ten ihre Mutter ausdrücklich, die Schuld- und Pfandsummenerhöhungen gegen-
über der YZ. vorzunehmen. Die namhaften Beträge, um die es ging, waren in der
Vollmacht ausdrücklich erwähnt, so dass den Vollmachtgebern der Umfang des
Geschäftes bewusst sein musste. Wenn sie die Vollmachten unterschrieben, ohne
sich weiter darum zu interessieren, ob die aus dem Geschäft resultierenden Ver-
pflichtungen für die Erbengemeinschaft tragbar waren, so können sie sich nicht
nachträglich auf Täuschung berufen. Abgesehen davon, dass für das Vorliegen
einer absichtlichen Täuschung ohnehin keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind,
wäre die Vorschrift von Art. 28 OR nicht dazu da, voll geschäftsfähigen Vertrags-
partnern, welche völlig unbekümmert einen folgenschweren Vertrag abschliessen
beziehungsweise zum Abschluss eines solchen Vollmacht erteilen, eine Hintertür
zu öffnen, um sich von einer unter Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten
eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien.
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Kann nach dem Gesagten von einer Rechtswidrigkeit der von A. in ihrem
und im Namen der von ihr mit Vollmacht vertretenen Mitgliedern der Erbenge-
meinschaft abgeschlossenen Kreditverträge keine Rede sein, bleibt zu prüfen, ob
entsprechend der Darstellung der Kläger die nach deren Auffassung von der Vor-
mundschaftsbehörde ohne Prüfung und Beurteilung erteilte Genehmigung der
Kreditverträge für die unmündige D. widerrechtlich im Sinne von Art. 19 und 20
OR war und damit die Nichtigkeit der Zustimmung und der Verträge zur Folge hat-
te. Ein Vertrag ist nach diesen Bestimmungen widerrechtlich, wenn sein Inhalt ei-
ner zwingenden objektiven, privat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des geschrie-
benen oder ungeschriebenen schweizerischen Rechts widerspricht. Dies kann
etwa der Fall sein, wenn der Vertrag ein verpöntes Verhalten zum Inhalt hat oder
wenn durch ihn ein verbotener Zweck verfolgt werden soll. Auf den vorliegenden
Fall bezogen könnte Widerrechtlichkeit vorliegen, wenn die Vormundschaftsbe-
hörde in krasser Weise gegen die ihr obliegenden Pflichten zum Schutze der un-
mündigen D. verstossen hätte. Art. 426 ZGB verpflichtet die vormundschaftlichen
Organe, bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung
zu beobachten. Zu diesen Pflichten gehörte im Falle der Vormundschaftsbehörde
P. zweifellos die verantwortungsbewusste Prüfung von Geschäften, welche D. ab-
zuschliessen sich anschickte. Die Behörde hatte abzuwägen, ob die ihr zur Ge-
nehmigung vorgelegten Kreditverträge im Interesse von D. waren und durch den
Abschluss der Verträge das Vermögen des unmündigen Kindes nicht gefährdet
wurde. Wie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989
zustande kam, lässt sich nach achtzehn Jahren kaum mehr zuverlässig feststel-
len. Jedenfalls vermochten sich verständlicherweise weder der damalige Präsi-
dent, T., noch der Aktuar, U., an Einzelheiten bei der Abwicklung dieses Geschäfts
zu erinnern. Der erstere verwies darauf, dass zu seiner Amtszeit über die Be-
schlüsse Protokolle erstellt worden seien, welche sich im Archiv befänden. Es ist
denkbar, dass diese Dokumente gewisse Details zum fraglichen Geschäft enthal-
ten, doch liegen diese Akten nicht vor und es wurde deren Edition auch nicht be-
antragt. Damit bleibt der Vorwurf der Klägerschaft, die Vormundschaftsbehörde
habe ihre Zustimmung sozusagen blanko, ohne die notwendigen Abklärungen
vorgenommen zu haben erteilt, in der Luft. Die Vorwürfe, die Behörde habe sich
weder selbst bei den nötigen Stellen wie etwa bei der Beklagten oder dem Bei-
stand darüber erkundigt, ob durch die fraglichen Rechtsgeschäfte nicht die wirt-
schaftliche Existenz des Mündels gefährdet werden könnte noch sei sie von die-
sen sonst wie aufgeklärt worden, sind angesichts dieser Beweislage nichts als
Vermutungen, welche in keiner Weise geeignet sind, die Nichtigkeit der von der
Vormundschaftsbehörde genehmigten Verträge zu bewirken. Die Kläger vermö-
19
gen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, dass die Vormundschaftsbe-
hörde das ihr unterbreitete Gesuch nicht sorgfältig geprüft hätte. Auch wenn der
fragliche Beschluss verhältnismässig kurzfristig zustande gekommen sein mag, so
ist doch zu bedenken, dass die Mitglieder der zuständigen Behörde schon ver-
schiedentlich mit der Angelegenheit der Familie XY. zu tun hatten und ihnen damit
die Situation einigermassen bekannt war. Dazu kommt, dass sie sahen, dass alle
geschäftsfähigen Mitglieder der Familie, unter anderem auch der ausgebildete
Architekt F., mit dem Bauvorhaben einverstanden waren, so dass es wohl beson-
ders ernsthafter Bedenken bedurft hätte, um im Alleingang die Zustimmung zum
Vertragswerk zu versagen. Die Vertreterin der Kläger vermag keine konkreten
Hinderungsgründe solcher Art zu beweisen, weshalb sie sich denn auch vor allem
mit dem Vorwurf behilft, die Vormundschaftsbehörde habe den Entscheid über das
Geschäft an den Beistand zurück delegiert. Dass dieses Argument nicht stichhaltig
ist, wurde oben bereits dargelegt. Gesamthaft betrachtet gelangt das Kantonsge-
richt daher zum Schluss, dass offensichtliche Mängel im Verhalten der Vormund-
schaftsbehörde, welche gegeben sein müssten, dass sie die Nichtigkeit der Kre-
ditverträge zur Folge haben könnten, nicht glaubhaft vorgebracht wurden, ge-
schweige denn unter Beweis gestellt werden konnten. Es ist damit davon auszu-
gehen, dass der Beschluss in formeller und materieller Hinsicht zu keiner Bean-
standung Anlass gibt, sondern das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäss
abgelaufen ist und die Verträge rechtsgültig zustande gekommen sind.
e)
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschlüsse der
Vormundschaftsbehörde nicht zu beanstanden sind, ist die Frage, ob D. dadurch,
dass sie im November 1991, nachdem sie also mündig geworden war, ihre Zu-
stimmung zu einer weiteren Schuld- und Pfandsummenerhöhung gab, nachträg-
lich auch die früher unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde zustande ge-
kommenen Verträge genehmigte, nicht mehr wesentlich. Das Kantonsgericht
stimmt aber mit der Vorinstanz darin überein, dass D. durch die Zustimmung zur
Aufstockung der Schuld um 600'000 Franken auf 3'150'000 Franken die früheren
auch in ihrem Namen begründeten Schuldverhältnisse genehmigte. Wäre sie der
Auffassung gewesen, die Vormundschaftsbehörde habe diesen Vertragsabschlüs-
sen zu Unrecht zugestimmt, so hätte sie in diesem Moment ihre Zustimmung zur
Erhöhung der Schuld verweigern und die Ungültigkeit der früher in ihrem Namen
abgeschlossenen Verträge geltend machen müssen. Wenn dies nicht geschah,
sondern die Vollmachten, welche über die zur Diskussion stehenden Beträge und
die Kreditbedingungen klar Auskunft gaben, ohne Widerspruch unterzeichnet wur-
20
den, so muss dies als nachträgliche Genehmigung auch der früher abgeschlosse-
nen Verträge interpretiert werden.
2. a) Die Klägerschaft wirft der YZ. vor, sie habe ihren Schutz- und Ab-
mahnungspflichten nicht genügt, was eine Vertrauenshaftung begründe. Sie geht
davon aus, dass bereits XY. sel. ein treuer Kunde dieser Bank gewesen sei. Nach
dessen Tod habe sich auch die Witwe A. vertrauensvoll an die YZ. gewandt. In
einem Schreiben vom 22. Mai 1984 habe sie die Bank um Unterstützung der Fa-
milie bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse nach Beendigung des Prozes-
ses gegen die Bank V. und bei der Klärung der Verhältnisse mit der W. in R. er-
sucht. Spätestens von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte in einem gefestig-
ten, über einen punktuellen Vertragsschluss hinaus reichenden Vertrauensver-
hältnis zur Klägerschaft gestanden. Die Kläger übernehmen mit der letzteren Be-
merkung eine Formulierung des Bundesgerichts im Urteil vom 21. März 2002, in
welchem eine Beschwerde von A. gegen ein Urteil des Kantonsgerichtsausschus-
ses Graubünden vom 11. Dezember 2001 betreffend die Erteilung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage wegen
einer Betreibung auf Grundpfandverwertung (Liegenschaft Z. in J.) beurteilt und
abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil, das wie auch jenes
des Kantonsgerichtsausschusses im hier zur Diskussion stehenden Urteil des Be-
zirksgerichts O. weitgehend wiedergegeben wird und auf welche, um Wiederho-
lungen zu vermeiden, an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden kann, da
die ihnen zugrunde liegenden Rechtsfragen mit den hier zu beurteilenden im We-
sentlichen übereinstimmen, festgehalten, die Bank sei nicht verpflichtet, dem Kre-
ditnehmer das Entscheidrisiko abzunehmen. Nur ausnahmsweise sei sie aus dem
Loyalitätsgebot zu einer umfassenden Aufklärung gehalten, zum Beispiel wenn sie
in einem gefestigten, über den punktuellen Vertragsschluss hinausreichenden Ver-
trauensverhältnis stehe, auf Grund dessen der Kunde eine Beratung erwarten dür-
fe, oder wenn sie den Abschluss des Kreditvertrages zusammen mit bestimmten
Vermögensanlagen empfehle; sodann wenn der erkennbar unerfahrene Kunde auf
Auskunft, Rat oder Aufklärung durch die fachkundige Bank vertraue oder wenn die
Bank aus fachspezifischem Wissensvorsprung um eine drohende Gefahr wisse,
die der Kunde nicht zu erkennen vermöge. Solche Ausnahmen mache die Be-
schwerdeführerin aber nicht geltend. Anknüpfend an diese Ausführungen des
Bundesgerichts wollen die Berufungskläger gestützt auf das Schreiben von A. vom
22. Mai 1984 darlegen, dass solche besonderen, eine Vertrauenshaftung begrün-
denden Verhältnisse im vorliegenden Fall eben vorliegen. Das Kantonsgericht
vermag diesem Brief keine derartige Bedeutung abzugewinnen. Die A. hatte nach
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dem Tode ihres Mannes Ende 1978 die Geschäftsverbindungen, die dieser unter
anderem mit der YZ. gepflogen hatte, ausgebaut. Dies war insofern nahe liegend,
als sich mit der Bank V. und der W., welche ein Projekt von XY. in X. finanziert
hatten, Probleme ergeben hatten. Dass die YZ. gerne bereit war, Kredite der A.
und der Erbengemeinschaft bei anderen Instituten abzulösen, ist nichts Unge-
wöhnliches, sondern ein banküblicher Geschäftsvorgang. Ein solcher Wechsel in
den Bankbeziehungen ist jedenfalls noch kein Zeichen für das Bestehen beson-
ders enger Beziehungen zwischen der Bank und einem Kunden. Auch die Tatsa-
che, dass die YZ. der Familie XY. mit Schreiben vom 3. Januar 1979 zum Hin-
schied ihres Ehemannes und Vaters kondolierte und dem Kindergarten J. zu des-
sen Angedenken eine Spende zukommen liess, kann nicht in diesem Sinne inter-
pretiert werden, sondern stellt eine Geschäftsüblichkeit dar, wie sie im Verkehr mit
Kunden von einer gewissen Bedeutung durchaus normal ist. Was nun das er-
wähnte Schreiben vom 22. Mai 1984 betrifft, ist es zwar zutreffend, dass A. sich
gegenüber N. dahin äusserte, dass sie wegen der Schwierigkeiten mit anderen
Banken auf die Hilfe der YZ. angewiesen sei. Sie deutete auf die durch Umge-
hungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Lex Furgler entstandenen Probleme
hin, ohne allerdings Vizedirektor N. vollständig in die Sache einzuweihen. Es ging
denn offensichtlich auch in erster Linie darum, zusätzliche Kredite zu bekommen.
Jedenfalls antwortete die YZ. am 7. Juni 1984 ganz sachlich und ohne auf die üb-
rigen von A. in ihrem Brief gemachten Ausführungen einzugehen, man sei grund-
sätzlich bereit, Darlehenserhöhungen im Umfange von insgesamt 3'149'000 Fran-
ken zur Verfügung zu stellen; auf die übrigen Ausführungen im Schreiben von A.
wurde nicht eingegangen. Schon vor diesem Geschäft hatte die YZ. A. neue Hy-
pothekardarlehen gewährt. So entsprach sie mit Schreiben vom 13. Mai 1983 ei-
nem Darlehensgesuch im Zusammenhang mit dem Kauf des Hotels HI. in IJ., wo-
bei vorerst die Meinung war, dass dieser Kredit die Erbengemeinschaft betreffen
würde, während darauf am 27. Mai 1983 entsprechend dem Kaufvertrag das Fi-
nanzierungsengagement auf A. persönlich übertragen wurde. Am 17. September
1984 erklärte sich die YZ. bereit, ein Bauvorhaben in JK. zu finanzieren, und am
22. September 1986 erhielt A. die Zusage für einen Baukredit zur Erstellung eines
Mehrfamilienhauses in Y.. Interessant ist das Schreiben von A. vom 23. Septem-
ber 1986, mit welchem sie sich für die letztere Zusage bedankte. Aus diesem Brief
ergibt sich mit aller Deutlichkeit, um welche aktive und unternehmungsfreudige
Person es sich bei A. handelte. Sie schien in jener Zeit ganz in ihrer Tätigkeit in
dem von ihrem Mann übernommenen Architekturbüro, das sie zusammen mit ih-
rem Sohn und anderen Mitarbeitern führte, aufzugehen, was besonders deutlich in
ihrer Aussage zum Ausdruck kommt, sie könne ohne Bauen fast nicht mehr leben
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und nur der Haushalt bringe ihr zu wenig geistige Erfüllung; sie könne nicht alle
Zügel aus der Hand geben, sonst drehe sie eines Tages durch. Allein diese Zeilen
aus der Hand des zumindest zu der für die Beurteilung des vorliegenden Falles
entscheidenden Zeit massgebenden Mitglieds der Erbengemeinschaft XY. sel.
belegen in unwiderlegbarer Weise, dass A. nicht im Entferntesten die unbeholfene
und unerfahrene Frau und Mutter war, welche der besonderen Betreuung und Be-
ratung durch die für sie zuständigen Mitarbeiter der YZ. bedurft hätte. In der Folge
kam es - abgesehen von der hier zur Diskussion stehenden Finanzierung des Ho-
tel-K.-Projekts - zu weiteren Kreditgewährungen der Beklagten an A. und die Er-
bengemeinschaft. So wurde etwa am 30. Juni 1987 ein Darlehen von 800'000
Franken grundsätzlich zugesprochen, am 16. November 1987 kam es zur Gewäh-
rung von zwei Darlehen von 70'000 und 200'000 Franken sowie einer Darlehens-
erhöhung von Fr. 122'816.85 auf 250'000 Franken, und am 18. Dezember 1987
wurde ein weiteres Darlehen von Fr. 248'976.85 auf 450'000 Franken aufgestockt.
Am 30. September 1988 entsprach die Beklagte auch einem Kreditgesuch von A.
für die Überbauung Z., zwar nicht im von dieser verlangten Höhe, doch - nachdem
vorerst seitens der Bank Bedenken angemeldet worden waren - in der Höhe von
1'060'000 Franken. Eine weitere Darlehenserhöhung gewährte die YZ. A. bezie-
hungsweise deren AB. am 21. Februar 1989, indem sie ein Darlehen von 400'000
Franken auf 500'000 Franken erhöhte, wobei sie sich auf eine Besprechung vom
13. Februar 1989 bezog, an welchem Tag der Kundin auch mitgeteilt wurde, dass
die Kreditlimite eines Kontokorrents um 18'000 Franken überzogen sei und man
daher Zahlungen erwarte. Am 7. März 1989 entsprach die YZ. einem Darlehens-
gesuch vom 1. März 1989 zum Kauf einer Liegenschaft in L., wobei sie ein neues
Darlehen von 250'000 Franken gewährte und geleistete Amortisationen auf ver-
schiedenen bestehenden Darlehen wieder auszahlte. Am 24. Juli 1989 erhöhte die
Beklagte ein bestehendes Hypothekardarlehen um rund 350'000 Franken, teilwei-
se zwecks Ablösung eines festen Vorschusses bei der Bankgesellschaft. Am 12.
September 1989 deckte die YZ. schliesslich die namhafte Überschreitung der
Kreditlimite betreffend das Baukonto des Projekts Casa AB. in Y. durch Gewäh-
rung eines Darlehens von 155'000 Franken und Erhöhung eines bestehenden an-
deren Darlehens von 800'000 Franken auf 1'050'000 Franken ab. Dass die YZ. bei
diesen Kreditvergaben jeweils selbst überprüfte, welche Objekte als Sicherheiten
für die neuen Kredite in Frage kamen, ist nahe liegend und entspricht den von ei-
nem Finanzinstitut zu verlangenden Sorgfaltspflichten. Angesichts des sich im
Laufe der Jahre ergebenden beachtlichen Kreditvolumens lässt sich nicht bestrei-
ten, dass zwischen der Erbengemeinschaft XY. beziehungsweise A. auf der einen
und der YZ. auf der anderen Seite intensive Geschäftsbeziehungen bestanden. Es
23
ergibt sich aber nach Auffassung des Kantonsgerichts aus der ganzen hier bei-
spielhaft wiedergegebenen Korrespondenz zwischen den Geschäftspartnern ganz
klar und eindeutig, dass es im Wesentlichen stets um die Gewährung von Hypo-
thekarkrediten handelte, wobei jedes Darlehen jeweils ein Geschäft für sich dar-
stellte. Gewiss setzte eine so umfangreiche Kreditgewährung ein gegenseitiges
Vertrauensverhältnis voraus, doch beschränkte sich dieses nach Ansicht des Ge-
richts auf die Bewirtschaftung dieser Kredite. Es fehlen hingegen Anhaltspunkte
dafür, dass sich die YZ. im Einvernehmen mit der Klägerschaft auch mit den übri-
gen finanziellen Belangen der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu be-
fassen gehabt hätte beziehungsweise von den Klägern in dieser Beziehung zu
Rate gezogen worden wäre. Dies deutet darauf hin, dass zwischen den Parteien
wohl intensive Geschäftsbeziehungen mit Bezug auf Immobilienfinanzierungen
bestanden, dass darin aber nicht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu sehen
ist, das die Bank im Sinne eines Beratungsmandats verpflichtet hätte, unerfahrene
Kunden in allen ihren finanziellen Belangen beratend zu begleiten. A. hatte in den
Achtzigerjahren im Immobilienbereich derart umfangreiche Aktivitäten entwickelt
und sich dabei sicher fachspezifische Kenntnisse angeeignet und einen hohen
Grad an Selbständigkeit bewiesen, dass sich die Bank bei den Kreditgesuchen
darauf beschränken konnte, die Belehnungsgrenzen und die Tragbarkeit der aus
den Krediten resultierenden Belastungen zu überprüfen. Dies hat sie denn auch
getan, indem sie die Konditionen dem jeweiligen Geschäft entsprechend festlegte.
Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die langjährigen und intensi-
ven Geschäftsbeziehungen im Immobilienbereich insofern ein besonderes Ver-
trauensverhältnis begründet haben sollten, als die Klägerschaft erwarten durfte,
bei derartigen Geschäften auf eine Beratung der Beklagten zählen zu dürfen, so
setzte dies selbstverständlich auch voraus, dass die sich mit den Geschäften be-
fassenden Mitglieder der Erbengemeinschaft sich auch tatsächlich beraten liessen
und die ihnen gegebenen Ratschläge befolgten. Gerade dies war beim Projekt K.
nicht der Fall. Nachdem die YZ. vom Kreditgesuch der Klägerschaft vom 16. Sep-
tember 1989, in welchem von Erstellungskosten von 5'400'000 Franken die Rede
war, Kenntnis genommen hatte, schrieb sie der Vertreterin der Erbengemein-
schaft, sie sei grundsätzlich zur Mitfinanzierung des Bauprojekts durch eine erste
Hypothek von 3'500'000 Franken und einer zweiten Hypothek von 800'000 Fran-
ken bereit, doch fehlten damit noch 1'100'000 Franken, und es werde daher um
die Einreichung einer vollständigen Aufstellung gebeten, wie und durch wen dieser
Fehlbetrag finanziert werde. Es wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass
die Einnahmen schon bei der gegenwärtigen Sachlage nur knapp kostendeckend
seien, und die Verzinsung der Hypotheken nicht mehr möglich sei, wenn der
24
Pächter des Restaurants keinen Erfolg haben sollte. Auch die Einnahmen aus den
Alterswohnungen seien mindestens während der Anlaufzeit problematisch. Das
Gesuch werde daher vorläufig pendent gehalten, bis die hängigen Fragen, insbe-
sondere auch die Vermietung der Altersresidenzen, näher abgeklärt seien. Nach-
dem A. der YZ. Informationen über die Mietzinssituation geliefert und mitgeteilt
hatte, dass man unbedingt einen Kostenrahmen von 4'400'000 Franken einhalten
wolle, räumte die Beklagte nach weiteren Gesprächen schliesslich am 5. Januar
1990 einen Baukredit von 2'850'000 Franken ein. Die Bank machte klar, dass man
von Ausbaukosten von 3'650'000 Franken ausgehe und die Finanzierung einer
allfälligen Kostenüberschreitung nicht in Frage komme. Sodann wurde darauf hin-
gewiesen, dass per Ende 1989 noch Hypothekarzinsrechnungen von Fr.
467'033.95 ausstehend seien. Aufgrund dieser Sachlage und der bereits zur Vor-
sicht mahnenden Konzeptbeurteilung durch den Beratungsdienst des Schweizer
Hotelier-Vereins vom 24. Februar 1989 musste sich die nach den oben gemachten
Feststellungen in Bausachen erfahrene A., der zudem als Architekt ihr Sohn F. zur
Seite stand, der Risiken bewusst sein, die mit der Realisierung des Bauprojekts K.
auf die Bauherrschaft zukamen. Dass der Briefwechsel und alle Kontakte in dieser
Sache, aber auch im Zusammenhang mit den zahlreichen übrigen Pendenzen mit
der YZ. stets über die A. liefen, und die Bank nicht immer auch alle übrigen Mit-
glieder der Erbengemeinschaft XY. sel. in die Gespräche mit einschloss und mit
der jeweiligen Korrespondenz bediente, kann ihr entgegen der diesbezüglichen
Kritik der klägerischen Rechtsvertreterin nicht zur Last gelegt werden. A. trat im-
mer sehr selbstbewusst und überzeugend als Vertreterin der Erbengemeinschaft
auf und durfte von der YZ. auch als solche betrachtet und behandelt werden. Es
war also völlig normal, dass der gesamte mündliche und schriftliche Verkehr über
diese Bezugsperson erfolgte, zumal nie einer der Miterben zu erkennen gegeben
hatte, dass er auch in die Verhandlungen miteinbezogen und mit der einschlägi-
gen Korrespondenz bedient zu werden wünsche. Im Aussenverhältnis, und damit
vor allem auch gegenüber der Bank, war also eindeutig die A. die Vertreterin der
Erbengemeinschaft; ob und wie sie im Innenverhältnis ihre Miterben über den
Gang ihrer Geschäfte informierte, war ihre Sache und brauchte die Bank nicht zu
interessieren.
Die Realisierung des K.-Projekts lief in der Folge offenbar unter der Regie
der Klägerschaft, konkret wohl nach den Direktiven von A. und ihres Sohnes F.,
ab, ohne dass man - abgesehen von der Finanzierung - die Hilfe der YZ. in An-
spruch genommen hätte. Zwar kam es in den Monaten nach der Gewährung des
Kredits für den Umbau des Hotels K. zur Finanzierung weiterer Immobilienge-
25
schäfte - unter anderem zur Gewährung eines Darlehens zum Umbau eines Per-
sonalhauses in L. -, doch sah sich die Bauherrschaft nicht veranlasst, von der Be-
klagten im Zusammenhang mit der Hotelrenovation Ratschläge und Stellungnah-
men zu im Laufe der Bauausführung vorgenommenen Projektänderungen einzu-
holen. Erst im Schreiben vom 7. und 8. August 1991 wurde die Bank über die im
Rahmen des Umbaus vorgenommenen Änderungen nach einer vorgängigen Be-
sprechung schriftlich ins Bild gesetzt und gleichzeitig um Gewährung eines Zu-
satzkredites ersucht. Am 19. Oktober 1991 stellte A. der Bank die Bauabrechnung
zu und bezifferte den noch benötigten Finanzbedarf auf Fr. 540'809.--, wovon sie
sich von der Beklagten einen Betrag von 500'000 Franken erhoffte. Am 12. No-
vember 1991 konsolidierte die Bank darauf den Baukredit auf einem neuen Total-
betrag von 4'000'000 Franken. Angesichts der geschilderten Entwicklung der K.-
Kredite kann nun keineswegs gesagt werden, zu dieser erheblichen Verschuldung
und der sich daraus ergebenden Zinsbelastung sei es gekommen, weil die Bank
ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hat die Erben
XY. über deren Vertreterin von Anfang an auf die Risiken des Geschäfts hinge-
wiesen und zur Vorsicht gemahnt sowie zur Redimensionierung des Projekts an-
gehalten. Die Kläger haben ungeachtet dieser Warnungen und ohne die Beklagte
zu begrüssen zu massiven Kostenüberschreitungen führende Projektänderungen
vorgenommen. Dabei kann die in Bausachen über eine langjährige Erfahrung ver-
fügende und von ihrem Sohn F., einem ausgebildeten Architekten unterstützte A.
nicht behaupten, die Auswirkungen dieser Entwicklung nicht erkannt zu haben, lag
es doch auf der Hand, dass ein erhöhter Kreditbedarf zu einer zusätzlichen Zins-
belastung führen musste. Wenn die klägerische Rechtsvertreterin geltend macht,
die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie die Klägerschaft
nicht darüber informiert habe, dass die für das Umbauprojekt zu investierenden
Eigenmittel durch Hypotheken hätten beschafft werden müssen, so ignoriert sie
die Tatsache, dass A. die Bank selbst verschiedentlich darauf hinwies, auf welche
Weise die nötigen Eigenmittel beschafft werden könnten. So schrieb sie etwa am
10. Dezember 1989 an Direktor N., sie verfüge immerhin über Vermögenswerte
von 19 Millionen Franken gegenüber Schulden von 12 Millionen Franken, so dass
es sicher möglich sei, einen Betrag von 500'000 Franken durch die Liegenschaft
BC. sicherzustellen. Auch in ihrem Schreiben an die YZ. vom 7. August 1991
machte sie Vorschläge, welche Objekte als Sicherheiten in Frage kommen könn-
ten. A. hatte also durchaus die Übersicht über ihren Immobilienbestand und des-
sen Belastung und wusste selbst am besten, dass sie nicht imstande war, Eigen-
mittel anders als durch die Aufnahme von Hypotheken auf ihren Liegenschaften zu
beschaffen. Gesamthaft betrachtet gelangt das Kantonsgericht daher zum
26
Schluss, dass der Vorwurf der Klägerschaft, die Beklagte habe im Zusammenhang
mit dem Abschluss von Kreditverträgen die ihr nach Treu und Glauben obliegen-
den Aufklärungspflichten gegenüber der Erbengemeinschaft XY. verletzt, nicht
berechtigt und somit die behauptete Haftung aus culpa in contrahendo nicht erfüllt
ist.
b)
Die Klägerschaft ist der Auffassung, die YZ. sei in der Zeit nach der
Realisierung des Umbauprojektes Hotel K. ihren vertraglichen Pflichten bei der
Kreditbewirtschaftung nicht nachgekommen. Sie wirft dem Bezirksgericht vor, es
habe bei der Beurteilung dieser Problematik einseitig auf die Behauptungen der
Beklagten abgestellt und sich nicht mit den einschlägigen Akten auseinanderge-
setzt. Das Gericht halte der Klägerschaft willkürlich entgegen, das finanzielle Fias-
ko als Folge des K.-Projektes selbst verschuldet zu haben, indem sie trotz fach-
kundiger Beratung durch Rechtsanwalt DE. nicht die notwendigen Massnahmen
ergriffen habe, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen. In seinem Schreiben
vom 2. August 1994 habe dieser Anwalt empfohlen, auch den Verkauf der Liegen-
schaft K. zu erwägen, was die Klägerschaft eigenwillig nicht befolgt habe. Es sei
aber aktenkundig, dass das Honorar Rechtsanwalt DE.s von der Beklagten be-
zahlt worden sei, weshalb man sich fragen könne, weshalb sich diese den Rat
DE.s nicht zu Herzen genommen und mit der Kündigung der Kredite sechs Jahre
zugewartet und zunächst alle übrigen Liegenschaften habe liquidieren lassen. Un-
ter Verweis auf ihre Ausführungen vor erster Instanz führte Rechtsanwältin Schle-
gel weiter aus, die Beklagte sage selbst, dass sie die Kreditpositionen der Familie
XY. einer Sanierung habe zuführen wollen. Dazu habe sie A. in ihrem Schreiben
vom 15. September 1992 EF. als bestens ausgebildeten und ausgewiesenen Kre-
ditsachbearbeiter und Berater angeboten und ihr eigenes Interesse, Mittel und
Wege zur Entschärfung der Situation zu finden, bekundet. Dadurch habe sie bei A.
und durch diese bei der Klägerschaft begründetes Vertrauen und berechtigte Er-
wartungen geweckt. Trotz dieses Versprechens und trotz der Aussagen des Zeu-
gen EF. habe die Vorinstanz angenommen, dass kein Beratungsmandat zwischen
den Parteien abgeschlossen worden sei. Sie hülle sich dabei sowohl zur Vereinba-
rung zwischen den Parteien vom Frühjahr 1999 als auch zu der von EF. geäusser-
ten Absicht, eine massgeschneiderte Lösung erarbeiten zu wollen, in Schweigen.
Mit der Übertragung des Dossiers der Familie XY. an den unerfahrenen EF. habe
die Beklagte eine Nachlässigkeit begangen, wofür sie nach Art. 55 OR einzu-
stehen habe. Auf die Vorschläge von A. habe die Beklagte überhaupt nicht gehört.
Der Hotel- und Restaurationsbetrieb habe kaum Ertrag abgeworfen; A. habe sich
daher immer wieder dahin geäussert, dass die Beklagte doch zunächst die Lie-
27
genschaft K. übernehmen solle, anstatt die ertragbringenden Häuser zu verquan-
ten.
Mit diesen Ausführungen vermag die Klägerschaft die überzeugenden, eine
Schadenersatzpflicht wegen angeblicher Schlechtbewirtschaftung der Kredite be-
ziehungsweise des Immobilienportefeuilles verneinenden Erwägungen des Be-
zirksgerichts nicht zu entkräften. Vorweg ist festzuhalten, dass der Vorwurf, die
Vorinstanz habe sich zu gewissen Aktenstücken nicht geäussert, unbegründet ist.
Das Gericht braucht nicht zu jedem im Verfahren einmal erwähnten Dokument
Stellung zu nehmen, sondern wird sich mit jenen Akten befassen, die es zur Beur-
teilung des Falles für wesentlich hält. So konnte das Bezirksgericht beispielsweise
die von der klägerischen Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang angeführte
Vereinbarung Nr. 2 vom Frühjahr 1999 ohne weiteres unerwähnt lassen. Es finden
sich zwar in den Rechtsschriften einige Hinweise auf dieses Aktenstück, doch wird
nicht dargelegt, welche wesentlichen Erkenntnisse daraus zu gewinnen wären.
Der im erstinstanzlichen Plädoyer (auf das übrigens im Berufungsverfahren nicht
verwiesen werden kann) erwähnte Umstand, dass FG. seinen Auftrag im Zusam-
menhang mit dem Immobilienbesitz der Erben XY. von der YZ. erhalten hat, wel-
che den von diesem erledigten Auftrag auch bezahlte, gibt diesbezüglich jeden-
falls nichts Wesentliches her. Sodann ist festzustellen, dass die Klägerschaft von
ihr zitierte Aktenstücke nicht wortgetreu wiedergibt, was sie dann zu offenen oder
hintergründigen fragwürdigen Interpretationen verleitet. So wird unter Hinweis auf
ein Schreiben Rechtsanwalt DE.s vom 23. März 1998 behauptet, es sei aktenkun-
dig, dass dessen Honorar von der Beklagten bezahlt worden sei. Damit soll offen-
bar der Eindruck erweckt werden, Rechtsanwalt DE. habe letztlich nicht die Inte-
ressen der Familie XY., sondern jene der YZ. vertreten. Im fraglichen Brief an die
YZ. schrieb DE. jedoch, A. sei damit einverstanden, dass er die Verhandlungen
mit der Bank führe und dass diese an den Aufwand einen Betrag von 5'000 Fran-
ken bezahle. Aus dieser Formulierung wird entgegen der Anspielung der Kläger-
schaft klar, dass Rechtsanwalt DE. in deren Auftrag und nicht etwa in jenem der
Beklagten gehandelt hat und dass es sich bei der Zahlung von 5'000 Franken le-
diglich um einen Beitrag an die Honorarforderung handelte, weil offenbar auch die
Bank davon ausging, dass durch die Mitarbeit Rechtsanwalt DE.s eine Lösung der
verfahrenen Situation erreicht werden könne, was selbstverständlich auch in ihrem
Interesse lag. Mit Bezug auf das Verhältnis der Erben XY. zu Rechtsanwalt DE. ist
übrigens anzumerken, dass dieser entgegen der heutigen Behauptung der Klä-
gerschaft nicht erst seit 1998 als deren Anwalt tätig war, sprach A. doch in ihrem
Schreiben an die Beklagte vom 20. März 1993 von DE. als ihrem Anwalt. Unkor-
28
rekt ist auch die Aussage im erstinstanzlichen Plädoyer der klägerischen Rechts-
vertreterin, wonach EF. von der YZ. als bestens ausgewiesener Kreditsachbear-
beiter und Berater angeboten worden sei. Das Wort ‚Berater’ findet sich im fragli-
chen Schreiben vom 15. September 1992 nicht; es wurde von der Klägerschaft
offensichtlich in der Absicht eingefügt, den eigenen Standpunkt zu untermauern,
es habe auch nach der Meinung der Bank ein genereller Beratungsvertrag zwi-
schen den Parteien bestanden. Dies war aber nach der oben dargelegten Auffas-
sung des Kantonsgerichts eben gerade nicht der Fall, vielmehr beschränkten sich
die gegenseitigen Beziehungen stets auf die Gewährung und Verwaltung von Hy-
pothekarkrediten. Wenn im erwähnten Schreiben der YZ. von der Gesamtvermö-
genssituation die Rede ist, so versteht sich dies denn auch eindeutig nur auf das
Immobilienvermögen von A. beziehungsweise der Erbengemeinschaft XY.. Dies
ergibt sich auch aus dem Schreiben von A. vom Tag zuvor, wo von den Vermö-
genswerten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Immobilienbestand ge-
sprochen wird. Über die Belastung dieses Immobilienvermögens sollte gemeinsam
mit den Schuldnern eine Gesamtanalyse erstellt werden, um die kritische Situation
zu entschärfen. Inwiefern bei den Klägern durch die Ankündigung, mit einem neu-
en Kreditsachverständigen die Situation zu analysieren und nach Lösungen zu
suchen, berechtigte Erwartungen geweckt worden sein sollen, welche später nicht
erfüllt wurden, ist nicht einzusehen, konnten die Schuldner doch nicht erwarten,
dass die YZ. auf ihre Forderungen ganz oder teilweise verzichten würde, nur um
die von A. getätigten Immobilienspekulationen zu einem für diese vorteilhaften
Ende zu führen. Es ist daher auch abwegig, wenn der Vorwurf erhoben wird, die
Bank sei auf den Vorschlag von A., vor dem Verkauf der übrigen Liegenschaften
das Hotel K. zu übernehmen, nicht einging, war es der Bank doch nicht zuzumu-
ten, einen offenkundig defizitären Hotelbetrieb zu übernehmen. Das Risiko für die
zahlreichen Immobilieninvestitionen trugen letztlich allein die Erben XY.; sie konn-
ten dieses - wenn die Geschäfte nicht so liefen, wie sie es sich gewünscht hatten
- nicht auf die Bank abschieben. Es war daher legitim, ja die Pflicht der Bank, in
erster Linie dafür besorgt zu sein, dass die von ihr gewährten Kredite nicht gefähr-
det waren. Es ist auch verständlich, dass die YZ. bei der Gewährung zusätzlicher
Kredite jeweils die Abtretung von Mieteinnahmen verlangte, war doch nur damit
sichergestellt, dass diese Gelder zur Verzinsung der Schulden verwendet und
nicht unter gleichzeitigem Anwachsenlassen der Bankzinsen irgendwelchen ande-
re Verwendungszwecken zugeführt wurden. Offenbar hatte A. dagegen auch
nichts einzuwenden, beteuerte sie doch nicht nur in ihrem Schreiben an die Be-
klagte vom 8. Februar 1993 ihre grosse Zufriedenheit mit den Bemühungen der
Bank, sondern dankte dieser auch in ihrem Brief vom 20. März 1993, nachdem sie
29
also von den entsprechenden Bedingungen der Bank Kenntnis genommen hatte,
ganz herzlich. Entgegen dem heute eingenommenen Standpunkt, die Bank habe
es an der nötigen Transparenz mangeln lassen, attestierte A. der Bank in diesem
Schreiben auch, sie habe durch Herrn EF. ihre Übersicht gewonnen. Noch in ih-
rem Schreiben an Direktor GH. vom 1. März 1999 hielt sie fest, Direktor EF. habe
gute Übersicht gebracht und kenne sich mit Leichtigkeit in allen Dingen aus. An-
gesichts solcher Äusserungen erstaunt es, wenn der Beklagten heute vorgeworfen
wird, sie sei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen. Auch wenn die
Bank der Klägerschaft durch des Erstellen von Übersichten über deren Immobi-
lienbestand behilflich war, so blieb die Verwaltung ihrer Liegenschaften letztlich
doch stets Sache der Erben XY.; diese hatten als Eigentümer die Renditeberech-
nungen anzustellen und schliesslich auch darüber zu entscheiden, welche Objekte
sie zur Abtragung der hohen Zinsschulden veräussern wollten. Der Vorwurf der
Kläger, die Hypothekargläubigerin habe die ertragsreichen Liegenschaften ver-
quantet, ist daher verfehlt, war solches doch schon aus rechtlichen Gründen gar
nicht möglich. Wenn die Bank den Erben mit der Erstellung von Übersichten über
die zahlreichen Immobilien behilflich war, so erbrachte sie einen Kundendienst,
der bereits über das hinausging, was ein Hypothekarschuldner üblicherweise an
Dienstleistungen erhält; zu mehr war die Bank mangels eines ganz klaren, über
die blosse Hypothekenverwaltung hinausgehenden Beratungsmandats nicht ver-
pflichtet. Dabei geht der Vorwurf der klägerischen Rechtsvertreterin fehl, wonach
mit Ausnahme der Übersicht per 18. Dezember 1992 diese Dokumente keinen
Saldovergleich pro Liegenschaft enthalten hätten, brauchte es doch beileibe keine
grossen kaufmännischen Kenntnisse, um sich einen solchen Vergleich aufgrund
der detaillierten Zahlen in den Übersichten selbst auszurechnen. Die Beklagte be-
diente die Erbengemeinschaft XY. mit ihren Aufstellungen regelmässig mit den für
diese nützlichen Entscheidungsgrundlagen, und indem sie die Klägerschaft lau-
fend auf die Zinsausstände aufmerksam machte, bewies sie, dass sie die Kredite
sorgfältig überwachte. Dass sie es an der erforderlichen Transparenz hätte fehlen
lassen, kann der Bank angesichts des regen schriftlichen und mündlichen Ver-
kehrs zwischen den Parteien nicht vorgeworfen werden. Es fanden auch persönli-
che Kontakte zwischen Vertretern der Beklagten und verschiedenen Mitgliedern
der Erbengemeinschaft statt. So kamen am 31. August 1994 Vertreter der Erben
und der Bank zusammen, um in Anwesenheit von Rechtsanwalt DE. über Sofort-
massnahmen zur Schuldenregulierung zu diskutieren. Die Bank bot also durchaus
Hand, aktiv an der Lösung der anstehenden Probleme mitzuarbeiten. Sie bezog
sich in den verschiedenen Schreiben im Anschluss an die erwähnte Besprechung
auf das in dieser skizzierte Vorgehen und teilte den Erben XY. mit, dass sie nun
30
Taten erwarte. Dass sie - nachdem solche auf sich warten liessen - auch zu Kün-
digungsandrohungen schritt, kann ihr nicht angelastet werden. Mit Bezug auf die
Liegenschaft K. geht der Vorwurf der Klägerschaft übrigens in die andere Rich-
tung. Es wird der Beklagten vorgehalten, mit der Kündigung der fraglichen Kredite
zu lange zugewartet zu haben. Diese Rüge ist unbegründet, hätte sie doch, wenn
die Bank angesichts der sehr früh erkennbaren mangelhaften Wirtschaftlichkeit
dieses Objekts rasch durch Kündigung der Kredite den Verkauf des Hotels provo-
ziert hätte, zweifellos umgekehrt gelautet. Gerade aus dem Schreiben von A. an
die Beklagte vom 19. Oktober 1991 ist klar ersichtlich, dass jedenfalls für A. die
Liegenschaft K. das Juwel des XY. Immobilienbesitzes war, das sie mit Stolz er-
füllte und bezüglich dem sie Renditeüberlegungen in den Hintergrund drängte.
Wie auch Rechtsanwalt DE. in seinem Schreiben vom 2. August 1994 zum Aus-
druck brachte, kommt dazu, dass zu jenem Zeitpunkt ein Verkauf des Hotels, zu-
mal wenn er unter dem Druck einer Kreditkündigung hätte erfolgen müssen, im
Vergleich zum Verkauf anderer Objekte und vor allem auch im Vergleich zu den
getätigten Investitionen wohl nur zu einem unbefriedigenden Preis hätte vorge-
nommen werden können und zudem insbesondere für A. sehr schmerzlich gewe-
sen wäre. - Das Kantonsgericht vermag angesichts all dieser Umstände weder in
der Tatsache, dass die Beklagte mit der Kündigung der K.-Kredite während meh-
rerer Jahren zuwartete noch in ihrem Geschäftsgebaren im Laufe dieser Zeit ein
Verhalten zu erkennen, das Anlass zu Beanstandungen oder gar zur Begründung
von Schadenersatzansprüchen geben könnte. Das Bezirksgericht hat die Klage
daher mit überzeugender Begründung auch unter diesem Aspekt zu Recht abge-
wiesen, und auch der Berufung kann unter diesen Umständen kein Erfolg be-
schieden sein.
III.
Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts
unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger. Diese haben der Beru-
fungsbeklagten ausserdem ebenfalls unter solidarischer Haftung für das Beru-
fungsverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurich-
ten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Interessenwertzuschlag im Berufungs-
verfahren nicht ein zweites Mal erhoben werden kann.
31
Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.
Die Berufungen in Sachen ZF 07 41 und ZF 07 42 werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- (ZF 07 41) und Fr.
4'000.-- (ZF 07 42), total somit Fr. 24'000.--, zuzüglich Schreibgebühren von
Fr. 528.--, total somit Fr. 24'528.--, gehen unter solidarischer Haftung zu
Lasten der Berufungskläger, die zudem die Berufungsbeklagte ausseramt-
lich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Mehrwert-
steuer) zu entschädigen haben.
3.
Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref-
fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht
geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__________
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
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