Der Beschuldigte wurde wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 270.- belegt. Bei Nichtzahlung droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'100.-, zusätzliche Kosten betragen Fr. 330.-. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt, jedoch wurden seine Beweisanträge abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Urteil gefällt, wobei Oberrichter Dr. Bussmann als Präsident fungierte.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-07-100
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZF-07-100 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 07.07.2008 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Nebenfolgen Ehescheidung |
| Schlagwörter : | Berufung; Unterhalt; Recht; Berufungskläger; Unterhalts; Vorinstanz; Tochter; Berufungsbeklagte; Parteien; Einkommen; Ehegatte; Vorsorge; Ehefrau; Entschädigung; Ehegatten; Urteil; Ehemann; Bezirksgericht; Alter; Kantonsgericht; Verfügung; Steuererklärung; Sinne; Scheidung; ätig |
| Rechtsnorm: | Art. 122 ZGB ;Art. 124 ZGB ;Art. 124 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 45 ZPO ;Art. 47 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 115 II 6; 128 III 5; 129 III 257; 134 III 145; |
| Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 72, 1998 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-07-100
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 07. Juli 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 100
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert
Aktuarin Mosca
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des Y., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et
oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. August 2007, mitgeteilt am 8. No-
vember 2007, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse
25, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
hat sich ergeben:
2
A.
X., geboren am 21. August 1958, und Y., geboren am 10. April 1953,
heirateten am 30. Juni 1995 in A.. Aus dieser Ehe ist die gemeinsame Tochter B.,
geboren am 14. August 1997, hervorgegangen. X. brachte die Töchter C., gebo-
ren am 5. Januar 1990, und D., geboren am 4. Dezember 1993, in die Ehe. Die
Kinder von Y. aus erster Ehe sind bereits volljährig.
B.
Am 11. Juli 2005 gelangte X. an das Bezirksgerichtspräsidium Ples-
sur mit dem Begehren um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Mit super-
provisorischer Verfügung vom 12. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Juli 2005, wurde
festgestellt, dass die Eheleute berechtigt seien, getrennt zu leben. Die eheliche
Wohnung wurde für die Dauer der Trennung der Ehefrau zugeteilt. Y. wurde ver-
pflichtet, diese bis Ende Juli 2005 zu verlassen.
Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26. Ju-
li 2005, mitgeteilt am 29. Juli 2005, wurde von der Einigung der Parteien hinsicht-
lich des Getrenntlebens Vormerk genommen. Die Tochter B. wurde unter die allei-
nige Obhut von X. gestellt. Y. wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Ausserdem
wurde letzterer verpflichtet, folgende Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Tochter
zu bezahlen: von August bis Oktober 2005 monatlich Fr. 2'365.--, davon Fr. 515.--
zu Gunsten von B. (zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen); ab
November 2005 monatlich Fr. 2'265.--, davon Fr. 565.-zu Gunsten der Tochter.
C.
Am 24. März 2006 wurde die Klage betreffend Ehescheidung und
Nebenfolgen beim Kreisamt Chur zur Vermittlung angemeldet. Da Y. in der Folge
dem Scheidungsbegehren der Ehefrau schriftlich zustimmte, wurde die Angele-
genheit mit Verfügung des Kreispräsidiums Chur vom 8. Juni 2008, mitgeteilt am
9. Juni 2006, dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Weiterbehandlung über-
wiesen.
Nachdem die Ehegatten vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 22. Au-
gust 2006 getrennt und gemeinsam angehört wurden, hielt das Bezirksgerichts-
präsidium mit Verfügung vom 22. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006,
fest, dass der Ehemann aufgrund des behaupteten schlechten Geschäftsganges
seit April 2006 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe. Dem Antrag beider
Parteien werde entsprochen vorgängig zur Erstellung der Rechtsschriften - den
H. zu beauftragen, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu
erstellen. Ausserdem wurde festgehalten, dass X. einen Verdienst von monatlich
rund Fr. 1'000.-erziele und von den Sozialen Diensten der G. unterstützt werde.
3
Schliesslich wurde vereinbart, dass nach Eingang des fraglichen Gutachtens, das
einvernehmliche Ehescheidungsverfahren bei Teileinigung einzuleiten sei.
D.
Mit Schreiben vom 24. August 2006 beauftragte das Bezirksgerichts-
präsidium Chur den H. (H.) mit dem Verfassen des entsprechenden Gutachtens.
Dr. med. E., Chefarzt, und Dr. phil. F., Fachpsychologe FSP, erstellten am 5. Ok-
tober 2006 das Gutachten und nahmen darin zur allgemeinen Situation, zur Zutei-
lung der elterlichen Sorge und Obhut sowie zur Besuchsund Ferienregelung Stel-
lung. X. liess sich am 19. Oktober 2006 und Y. am 20. Oktober 2006 dazu ver-
nehmen.
E.
Am 5. Dezember 2006 stellte X. innert erstreckter Frist folgende
Rechtsbegehren:
„1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Das gemeinsame Kind, B., geb. 14.8.1997, sei unter die alleinige elter-
liche Sorge der Mutter zu stellen.
3. Der Vater sei zu verpflichten, für das Kind bis zum Ende seiner Ausbil-
dung monatlich zahlbar im voraus je Fr. 900.-zuzüglich allfälliger Kin-
derzulagen zu bezahlen. Er sei zudem zu verpflichten, sich an ausser-
ordentlichen Kosten des Kindes je zur Hälfte zu beteiligen.
4. Das Besuchsund Ferienrecht sei nach Gesetz festzulegen.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus ei-
ne Frauenrente in Höhe von Fr. 1'500.-bis zum 30. August 2013, und
ab dann eine lebenslange Rente von Fr. 1'000.-zu bezahlen.
6. Die Unterhaltsrenten sind zu indexieren.
7. Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz.
8. Die Pensionskassenguthaben bzw. allfällige Freizügigkeitsguthaben
seien je hälftig zu teilen.
9. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu-
lasten der Gegenpartei.“
Y. liess in seiner Prozessantwort vom 6. Februar 2007 folgende Rechtsbe-
gehren stellen:
„1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Es sei die elterliche Sorge und Obhut über die Tochter B., geb. 14. Au-
gust 1997, nach richterlichem Ermessen zuzuteilen.
3. Für den Fall, dass die Tochter B. unter die elterliche Sorge und Obhut
der Mutter gestellt wird, soll dem Vater das Recht eingeräumt werden,
die Tochter B. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu neh-
men sowie den Mittwochnachmittag mit seiner Tochter zu verbringen.
Im Übrigen seien die Schulferien der Tochter B. so aufzuteilen, dass
4
sie die eine Hälfte beim Vater und die andere Hälfte bei der Mutter ver-
bringt.
4. Regelung der Unterhaltszahlungen an die Tochter B. nach richterli-
chem Ermessen.
5. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz.
6. Aufteilung der Pensionskassenguthaben nach Gesetz.
7. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
F.
Mit Urteil vom 17. August 2007, mitgeteilt am 8. November 2007, er-
kannte das Bezirksgericht Plessur:
„1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Tochter B., geboren am 14. August 1997, wird unter die elterliche
Sorge und Obhut der Ehefrau gestellt.
3. Der Ehemann und die Tochter B. werden berechtigt, jeweils zwei Wo-
chenenden pro Monat (jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr) und drei Wochen Ferien pro Jahr gemeinsam zu verbrin-
gen.
4. Die Parteien sind güterrechtlich auseinandergesetzt.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau den Betrag von Fr. 3'000.-als ange-
messene Entschädigung für die während der Ehe aufgebaute Vorsorge
zu leisten. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche aus beruflicher
Vorsorge.
6. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. ab
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Vo-
raus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.--, zuzüglich allfälliger
gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen.
Die Unterhaltspflicht dauert längstens bis zur Mündigkeit des Kindes.
Ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nacheheli-
chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-bis Ende August 2013 sowie ab
diesem Datum bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter von
Fr. 1'000.-zu leisten.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 basieren auf dem
Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik
per Ende Juli 2007 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100
Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar
2008, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres
anzupassen, es sei denn, der Ehemann beweise, dass sein Einkom-
men nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der
Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel:
neuer UB = alter UB x neuer Index
101.1
Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in
5
entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem
Lohn eine Anpassung entfällt.
9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7'893.10 (Gerichtsge-
bühren Fr. 5'000.--, Schreibgebühren Fr. 784.--, Bargebühren Fr.
2'109.10 [Gutachten Fr. 1'792.--]) gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Parteien. Da die Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen
Rechtspflege prozessiert haben, gehen die ihnen überbundenen Kos-
ten zumindest vorläufig zu Lasten der G..
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
10. (Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote)
11. (Rechtsmittelbelehrung)
12. (Mitteilung)“
G.
Dagegen liess Y. am 23. November 2007 Berufung an das Kantons-
gericht von Graubünden erklären. Er beantragt:
„1. Die Ziffern 5 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten gegenseitig keinen nacheheli-
chen Unterhalt schulden.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
In prozessualer Hinsicht liess Y. folgende Anträge stellen:
„1. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes werden wir die Jahres-
rechnung 2006 sowie die entsprechende Steuerrechnung nachreichen.
2. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihre Einkommensund Vermögensver-
hältnisse genau anzugeben. Sie habe die Steuererklärung 2005 und
2006 dem Gericht einzureichen. Des weiteren habe sie anzugeben, bei
welchen Personen sie Reinigungsarbeiten ausführt, resp. bei welchen
Restaurationsbetrieben sie arbeitet und die entsprechenden Belege
einzureichen.“
Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224
Abs. 2 ZPO) liess Y. am 28. Januar 2008 eine schriftliche Begründung der Anträge
zukommen. X. liess sich am 14. April 2008 dazu vernehmen. Sie liess die kosten-
fällige Abweisung der Berufung beantragen. In einem zweiten Schriftenwechsel
vom 19. Mai 2008 (Y.) beziehungsweise 10. Juni 2008 (X.) vertieften die Parteien
ihre Standpunkte. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden der nach-
eheliche Unterhalt sowie die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für
die während der Ehe aufgebaute Vorsorge im Sinne von Art. 124 ZGB.
6
a)
Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, an den Unterhalt
seiner Tochter B. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich
im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-zuzüglich allfälliger gesetzli-
cher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs des vo-
rinstanzlichen Urteils). Dies wird vom Berufungskläger nicht angefochten. Darüber
hinaus wurde Y. verpflichtet, der Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft des Schei-
dungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbei-
trag von Fr. 1'200.-bis Ende August 2013 sowie ab diesem Datum bis zu seinem
Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter einen Betrag von Fr. 1'000.-zu leisten. Da-
gegen richtet sich die vorliegende Berufung.
aa)
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Un-
terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen,
so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1
ZGB). Art. 125 Abs. 1 ZGB wird in Abs. 2 derselben Bestimmung durch mehrere -
jedoch nicht abschliessende - Kriterien präzisiert. Dazu zählen etwa die Aufga-
benteilung und die Lebensstellung während der Ehe sowie deren Dauer, Alter und
Gesundheit der Ehegatten, Betreuungspflichten, berufliche Ausbildung und Er-
werbsaussichten. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die
Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung
konkretisiert die Prinzipien des so genannten „clean break“ und der nachehelichen
Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Un-
terhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geld-
beiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls
beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann (BGE 127 III
136 E. 2). Um den nachehelichen Unterhalt zu ermitteln, ist bei einer lebensprä-
genden Ehe in folgenden drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende
Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Verhältnisse der Parteien fest-
zustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt
an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungs-
bedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Tei-
le Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden
Unterhalts bildet. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je
selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus
dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend
dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unter-
haltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen
7
Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt
werden (BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
bb)
Vorliegend ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, zumal
die Ehedauer zehn Jahre betragen hat und der Ehe die Tochter B. entsprossen ist.
Die gelebten Umstände haben die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig
geprägt (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 47 ff. zu Art.
125 ZGB): Die Berufungsbeklagte war seit der Geburt von B. nicht mehr erwerbs-
tätig und kümmerte sich vorwiegend um die beiden in die Ehe gebrachten Töchter
C.und D. sowie um die am 14. August 1997 geborene B.. Vorher war sie im Ser-
vice tätig. Grundsätzlich hat die Berufungsbeklagte somit Anspruch auf Fortfüh-
rung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung beziehungsweise bei
ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der Un-
terhaltspflichtige.
cc)
Ausgangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der ge-
schiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Y. führt als Sebständi-
gerwerbender seit 1997 einen Öl- und Gasbrennservice. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, dass dem Berufungskläger ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'072.--
anzurechnen sei. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang insbesondere
auf die Steuererklärung 2005 ab. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, auf-
grund der eingetretenen Einkommensreduktion sei er nicht mehr in der Lage,
nebst dem Unterhaltsbeitrag für die Tochter B., auch noch nachehelichen Unter-
halt zu leisten. In der Zwischenzeit liege der Jahresabschluss 2006 vor. Diesem
könne entnommen werden, dass er im Jahre 2006 lediglich einen Gewinn in der
Höhe von Fr. 30'311.78 erwirtschaftet habe, was einem monatlichen Nettolohn von
rund Fr. 2'500.-entspreche. Selbst wenn als Verdienst der Durchschnitt der Jahre
2005 und 2006 berücksichtigt würde, ergebe dies ein monatliches Einkommen von
Fr. 3'750.--. Nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter B. würden
ihm lediglich noch Fr. 2'900.-pro Monat verbleiben, was seinem betreibungs-
rechtlichen Existenzminimum entspreche. Das Kantonsgericht kommt nach
Kenntnisnahme der Akten zu einem anderen Schluss. Zwar trifft es zu, dass der
Berufungskläger im Jahre 2006 lediglich einen Reingewinn von Fr. 30'311.78 er-
wirtschaftet hat (vgl. Berufungsbeilagen 08/1). Es gilt jedoch zu berücksichtigen,
dass es sich beim Ergebnis des Jahres 2006 um ein Ausnahmeergebnis (im nega-
tiven Sinn) handelt. Wie den entsprechenden Steuererklärungen und Jahresab-
schlüssen entnommen werden kann, erzielte Y. in den Jahren 2003 bis 2005 fol-
gende Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit:
8
2003:
Fr.
61'416.25
2004: Fr.
49'936.00
2005: Fr.
60'864.00
Total Fr. 172'216.25:3 = Fr. 57’405.50
Dividiert man das (durchschnittliche) Jahreseinkommen durch zwölf, ergibt
dies ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'784.--.
Dieser Betrag liegt zwar unter der von der Vorinstanz berücksichtigten Summe
von Fr. 5'072.--, aber deutlich höher als das vom Berufungskläger geltend ge-
machte Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'500.--. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers ist es nämlich nicht gerechtfertigt, auf ein einziges schlechtes
Ergebnis abzustellen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger auch keine wirt-
schaftlichen Gründe für das schwache Ergebnis 2006 geltend macht. Vielmehr
führte er vor Vorinstanz noch aus, er leide stark unter der Trennung, was sich auf
die Arbeitstätigkeit auswirke. Dieser Trennungsschmerz dürfte in der Zwischenzeit
überwunden sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Ge-
schäftsergebnis wieder steigt und der Berufungskläger weiterhin ein monatliches
Nettoeinkommen von rund Fr. 4'800.-erwirtschaftet. Sollte das Einkommen über
mehrere Jahre konstant tiefer ausfallen, so verbleibt dem Berufungskläger die
Möglichkeit einer Abänderungsklage.
Der von der Vorinstanz ermittelte betreibungsrechtliche Grundbedarf des
Berufungsklägers von Fr. 2'740.-ist unbestritten und setzt sich wie folgt zusam-
men:
Grundbetrag für alleinstehende Person
Fr.
1'100.00
Wohnungskosten inkl. Nebenkosten
Fr.
1'000.00
Krankenkasse Fr.
210.00
Steuern
Fr.
400.00
Versicherungskosten
Fr.
30.00
Total
Fr.
2'740.00
dd)
Die Berufungsbeklagte ist 1958 geboren und verfügt über keine Be-
rufsausbildung. Während der Ehe war sie vorwiegend mit der Haushaltsführung
und der Kinderbetreuung beschäftigt. Seit der Trennung erledigt sie selbständig
erwerbend Reinigungsarbeiten im Umfang von rund 40%. In der Wintersaison ist
sie zusätzlich während zwei Tagen pro Woche im Service tätig. Die Vorinstanz
führte im Zusammenhang mit der Einkommenssituation von X. aus, aus den ein-
gelegten Abrechnungen sei ersichtlich, dass ihr Stundenlohn zwischen Fr. 25.--
und Fr. 42.-schwanke. Sie erziele somit monatlich rund Fr. 1'400.--. Für ihre Tä-
9
tigkeit im Service während der Wintersaison sei vom aktuellen Mindestlohn im
Gastgewerbe für eine Angestellte ohne Berufsausbildung von Fr. 3’242.-auszu-
gehen (ab 1. Januar 2007; Art. 10 Abs. 1 lit. a L-GAV 98). Das von ihr geleistete
Pensum betrage 40%. Berücksichtige man einen geschätzten Betrag an Trinkgel-
dern, wie er im Gastgewerbe üblicherweise erwirtschaftet werde, so ergebe dies
einen Lohn von Fr. 1'400.-für die Tätigkeit im Service. Auch während des Winters
erledige sie weiterhin Reinigungsarbeiten in reduziertem Umfang. Es könne somit
davon ausgegangen werden, dass sie während der Wintersaison (vier Monate) ein
monatliches Gesamteinkommen von Fr. 2'000.-erwirtschafte. Daraus folge, dass
von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Berufungsbeklagten
von Fr. 1'600.-auszugehen sei (während 8 Monaten Fr. 1'400.-sowie während 4
Monaten Fr. 2'000.--). Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte
sei im Zeitpunkt der Trennung 47 Jahre alt gewesen, sie habe genügend Zeit zur
Verfügung gehabt, um sich in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Tochter B.
werde im August 2008 11 Jahre alt, weshalb der Ehefrau zugemutet werden kön-
ne, einer Ganztagesbeschäftigung nachzugehen. Die Vorinstanz gehe von einem
Bedarf von X. von Fr. 2'800.-pro Monat aus. Bei einer Ganztagesbeschäftigung
sei sie ohne weiteres in der Lage, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu
erzielen und für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. In prozessualer
Hinsicht verlangt der Berufungskläger, die Ehefrau sei zu verpflichten, über ihre
Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen. So
habe sie insbesondere die Steuererklärungen 2005/2006 und die Steuerveranla-
gungen 2005/2006 herauszugeben sowie genaue Angaben über ihre Arbeitgeber
zu machen und sämtliche Lohnabrechnungen 2006/2007 zu edieren. Die Beru-
fungsbeklagte reichte in der Folge zusammen mit der Berufungsantwort vom 14.
April 2008 die Ermessenstaxationen für die Jahre 2005 und 2006 ein. Weil sie so-
zialhilfeabhängig sei, habe sie in den besagten Jahren keine Steuererklärung aus-
gefüllt. Für das Jahr 2005 wurde ein Einkommen von Fr. 14'200.-- und für das Jahr
2006 ein solches von Fr. 10'000.-angeführt. Aufgrund dieser Sachlage ist es der
Berufungsbeklagten gar nicht möglich, die Steuererklärungen 2005/2006 und die
Steuerveranlagungen 2005/2006 herauszugeben. Ausserdem liess sie das Klien-
tenjournal der Sozialen Dienste der G. zukommen, wo sämtliche Einkommen de-
tailliert aufgeführt sind. Die Einkommensbelege für die Jahre 2006/2007 wurden
der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2007 zugestellt. Es besteht kein
Grund, von der Berufungsbeklagten weitere Unterlagen einzufordern, zumal auf-
grund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie mehr als die
von der Vorinstanz angeführten Fr. 1'600.-pro Monat verdient. Hochgerechnet
auf 100% dürfte dies einem Einkommen einer einfachen Serviceangestellten be-
10
ziehungsweise Raumpflegerin entsprechen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums -
wie dies der Berufungskläger verlangt kann der Berufungsklägerin indessen
nicht zugemutet werden. Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann einer Vollzeit-
beschäftigung erst nach der Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes,
eine Teilzeitarbeit nach dessen vollendetem 10. Altersjahr gefordert werden (BGE
129 III 257 = Pra 10/2003 Nr. 175 E. 2.3.1., BGE 115 II 6 E. 3c mit weiteren Hin-
weisen). Wie bereits ausgeführt, wird B. im August 2008 11 Jahre alt und die
ebenfalls zu Hause wohnende, aus erster Ehe stammende Tochter D. wird im De-
zember 2008 15 Jahre alt. Somit kann von der Berufungsbeklagten nicht verlangt
werden, dass sie ihre Arbeitstätigkeit über ein 50%- Pensum ausbaut. Anderer-
seits gilt es aber auch festzuhalten, dass X. durchaus in der Lage ist, dieses Ein-
kommen in der Höhe von Fr. 1'600.-pro Monat zu erwirtschaften. Die Berufungs-
beklagte macht in der Berufungsantwort vom 14. April 2008 geltend, dass sie den
seitens der Vorinstanz für erwirtschaftbar erklärten Lohn von Fr. 1'600.-monatlich
nicht erziele. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass vom tat-
sächlichen Leistungsvermögen auch abgewichen und stattdessen von einen hypo-
thetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit sie bei gutem
Willen beziehungsweise bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen
vermöchte, als sie effektiv verdient (BGE 128 III 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
Das Kantonsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berufungsbe-
klagte als Serviceangestellte Raumpflegerin einen monatlichen Lohn von Fr.
1'600.-erwirtschaften kann, zumal der aktuelle Mindestlohn im Gastgewerbe (für
eine Tätigkeit im Service) für eine Angestellte ohne Berufsausbildung Fr. 3'242.--
beträgt (ab 1. Januar 2007; Art. 10 Abs. 1 lit. a L-GAV 98).
Der von der Vorinstanz ermittelte betreibungsrechtliche Grundbedarf der
Berufungsbeklagten von Fr. 2'800.-ist ebenfalls unbestritten und setzt sich wie
folgt zusammen:
Grundbetrag für alleinstehende Person
(mit
Unterstützungspflichten)
Fr.
1'250.00
Anteil Wohnungskosten inkl. Nebenkosten
Fr.
770.00
Krankenkasse Fr.
210.00
Steuern
Fr.
300.00
Versicherungskosten
Fr.
30.00
Total
Fr.
2'800.00
ee) Eine Gegenüberstellung von Leistungsfähigkeit und Grundbedarf
ergibt, dass die Berufungsbeklagte eine Unterdeckung von Fr. 1'200.-aufweist
(Fr. 2'800.-- - Fr. 1'600.--), während der Berufungskläger nach Deckung seines
11
Grundbedarfes von Fr. 2'740.-- und nach Abzug des zu leistenden Kindesunterhal-
tes von Fr. 850.--, Mittel im Umfang von Fr. 1'194.-- (Fr. 4'784.-- - Fr. 850.-- - Fr.
2’740.--) zur Verfügung hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
Y. verpflichtet hat, monatlich Fr. 1'200.-an die Berufungsbeklagte zu bezahlen,
bis die Tochter B. das 16. Altersjahr erreicht hat. Was die Situation nach dem 16.
Alterjahr von B. betrifft, kann sich das Kantonsgericht aber wie noch zu zeigen
sein wird - der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung nicht anschliessen.
Die Vorinstanz hat Y. verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Ende August 2013
bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter monatlich Fr. 1'000.-zu leis-
ten.
ff)
Der Berufungskläger ist 1953 geboren. Voraussichtlich in 10 Jahren
wird er pensioniert. Davon hat er noch 5 Jahre monatlich Fr. 1'200.-an X. zu be-
zahlen (bis B. 16 Jahre alt wird), danach, nach der von der Vorinstanz getroffenen
Entscheidung, noch rund fünf Jahre den Betrag von Fr. 1'000.--. Es gilt jedoch zu
berücksichtigen, dass nach der bereits wiedergegebenen Praxis des Bundesge-
richtes, der Berufungsbeklagten nach vollendetem 16. Altersjahr von B., eine Voll-
zeitbeschäftigung zuzumuten ist (BGE 129 III 257 = Pra 10/2003 Nr. 175 E. 2.3.1.,
BGE 115 II 6 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Es wurde ja auch nicht geltend ge-
macht, dass die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage wäre, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte, die bereits zu
40-50% als Raumpflegerin und im Winter zusätzlich als Serviceangestellte tätig
ist, muss ihre Arbeitstätigkeit nicht neu starten, sondern kann ihre jetzige Tätigkeit
ausweiten. Erfahrene Leute sind gerade in diesen Brachen gesucht, weshalb es
ihr sicherlich möglich ist, zusätzlich Fr. 1'200.-pro Monat zu erwirtschaften, womit
ihr Grundbedarf von rund Fr. 2'800.-gedeckt wäre. Die Berufungsbeklagte wen-
det dagegen ein, die fehlende Möglichkeit, eine angemessene Altersvorsorge
überhaupt aufzubauen, begründe die Unterhaltszahlung bis zur ordentlichen Pen-
sionierung des Unterhaltspflichtigen. Die Berufungsbeklagte übersieht dabei, dass
auch der Berufungskläger über keine Altersvorsorge verfügt, weshalb es sich auch
aus diesem Grund nicht rechtfertigt, dass der Berufungskläger bis zu seiner Pen-
sionierung Fr. 1'000.-an X. zu bezahlen hat. Diese Lösung entspricht auch dem
vom Bundesgericht vertretenen und mit dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB
übereinstimmenden clean breakPrinzip, wonach soweit immer möglich, jeder
Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat (vgl. BGE 134 III 145 E. 4). Die
Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 des ange-
fochtenen Urteils ist aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, X. ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unter-
12
haltsbeitrag von Fr. 1'200.-bis Ende August 2013 zu leisten. Danach endet die
Unterhaltspflicht.
2.
Die Vorinstanz hat Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 3'000.-als
angemessene Entschädigung für die während der Ehe aufgebaute Vorsorge zu
leisten (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZGB). Zu Recht wendet der Berufungskläger dagegen
ein, dass eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht gerechtfer-
tigt sei.
a)
Die Ehegatten heirateten am 30. Juni 1995. Knapp zwei Jahre spä-
ter, per 1. Mai 1997, machte sich Y. selbständig, weshalb er sich zu diesem Zeit-
punkt mit schriftlichem Einverständnis der Berufungsbeklagten sein Vorsorgegut-
haben in der Höhe von Fr. 66'818.60 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG auszah-
len liess. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Ehemann bei einem Verdienst von
rund Fr. 5'000.-pro Monat während den fraglichen Jahren ein Vorsorgeguthaben
von rund Fr. 8'000.-anhäufen konnte. Diese Feststellung wurde von keiner Partei
in Frage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Öl- und Gasbrennergeschäft
des Berufungsklägers, unter Berücksichtigung von Geschäftsvermögen, Ge-
schäftsschulden und Privatschulden gemäss Steuererklärung 2005 lediglich noch
einen Wert von unter Fr. 6'000.-aufweist. Beide Parteien verfügen somit über
kein Vorsorgeguthaben.
b)
Ist bei einem bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits ein-
getreten können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsor-
ge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so
ist eine angemessene Entschädigung geschuldet. Art. 124 ZGB regelt den Aus-
nahmefall des Vorsorgeausgleichs, den Ausgleich mittels angemessener Ent-
schädigung. Wie Art. 122 ZGB setzt auch diese Form des Ausgleichs voraus, dass
eine beide Parteien während der Ehe eine berufliche Vorsorge aufgebaut
haben (vgl. Baumann/Lauterburg, in FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 1
zu Art. 124 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass der bezogene Betrag von Fr.
66'818.60 nicht in eine andere Vorsorge investiert wurde, sondern offenbar als
Startkapital für das eigene Geschäft diente und in der Zwischenzeit praktisch völlig
aufgebraucht ist. Wenn aber das Öl- und Gasbrennergeschäft des Berufungsklä-
gers, unter Berücksichtigung von Geschäftsvermögen, Geschäftsschulden und
Privatschulden gemäss Steuererklärung 2005 lediglich noch einen Wert von unter
Fr. 6'000.-aufweist, so ist kein Vorsorgekapital mehr vorhanden, weshalb eine
Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht zugesprochen werden
kann. Kommt hinzu, dass als weiteres Kriterium für die Zusprechung einer Ent-
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schädigung im Sinne Art. 124 Abs. 1 ZGB gemäss Praxis gute wirtschaftliche Ver-
hältnisse der pflichtigen Partei vorausgesetzt werden (vgl. Baumann/Lauterburg,
a.a.O., N 7 zu Art. 124 ZGB). Es besteht kein Zweifel, dass auch diese Vorausset-
zung bei Y. nicht gegeben ist (vgl. auch die im Berufungsverfahren beigelegten
Betreibungsurkunden sowie die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums betref-
fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, PZ 08 12). Die Berufung ist
somit in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzu-
heben.
3.
a)
Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
Der vorinstanzliche Kostenpunkt wurde selbst für den Fall der Gutheissung der
Berufung - nicht angefochten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Was die
Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass Y. mit
seinem Begehren um Streichung der nachehelichen Unterhaltszahlungen teilweise
durchgedrungen ist, indem die Unterhaltszahlungen Ende August 2013 enden.
Hingegen hat er bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die bereits von der Vorinstanz
festgelegten Fr. 1'200.-pro Monat an X. zu bezahlen. Der Antrag des Berufungs-
klägers um Aufhebung der Verpflichtung um Bezahlung einer Entschädigung von
Fr. 3'000.-im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO wurde gutgeheissen. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien hälftig
zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
b)
Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügungen vom 7. Juli 2008
den von X. beziehungsweise Y. gestellten Gesuchen um Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege entsprochen. Die ihnen auferlegten Kosten des Beru-
fungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsvertreter sind somit der G. in Rech-
nung zu stellen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe-
halten. Über die Höhe der Entschädigung der Rechtsvertreter wird im Verfahren
nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Rechtsanwältin Mazzetta sowie Rechtsan-
walt Fryberg werden ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils, ihre
detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.
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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 5 und 7 des Disposi-
tivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
2.
Y. wird verpflichtet, X. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monat-
lich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--
bis Ende August 2013 zu leisten. Danach endet die Unterhaltspflicht.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, insgesamt somit Fr.
3'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen
Kosten werden wettgeschlagen.
4.
a) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungs-
verfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. und Y. werden
gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der G. in Rechnung
gestellt.
b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45
Abs. 2 ZPO vorbehalten.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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