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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-04-88: Kantonsgericht Graubünden

Die Klägerin Z. hat gegen die Beklagte Y. geklagt, um die vereinbarten Abgeltungsleistungen für den Wasserentzug beim Kraftwerk W. einzufordern. Nach langwierigen Verhandlungen und Auslegungen des Vertrags wurde festgestellt, dass die Beklagte bis zum 06. Mai 2006 die vereinbarten Zahlungen leisten muss. Die Berufung der Klägerin wurde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'733'223.35 zuzüglich Zinsen verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens und die Umtriebsentschädigung gehen zulasten der Beklagten. Das Urteil wurde vom Präsidenten Brunner verkündet.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-88

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-04-88
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-04-88 vom 15.03.2005 (GR)
Datum:15.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Vertrag; Kraftwerk; Recht; Parteien; Berufung; Konzession; Vereinbarung; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Genehmigung; Gemeinde; Urteil; Klage; Abgeltung; Vertrages; Gericht; Entschädigung; Zivilkammer; Betrieb; Inbetriebnahme; Kantons; Regierung; Konsortium; Verpflichtung
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 71;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 93 SchKG, 2010

Entscheid des Kantongerichts ZF-04-88

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 15. März 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 88



(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bun-
desgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2005 (4C.318/2005) nicht eingetre-
ten und die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil
vom 12. Dezember 2005 (4P.248/2005) abgewiesen.)

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der Z . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Reto Mengiardi, Bahnhofstrasse 7, Postfach 413, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes V . vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am 28. Oktober
2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . , Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber,
Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:



2


A. 1. Die X. übernahm 1903 das seit dem Jahre 1900 in Betrieb befindli-
che Kraftwerk W.. Für die Nutzung der Wasserkraft des V. verfügte die Gesell-
schaft über Konzessionen der Gemeinden U. (20. März 1897), T. (05. März
1897) und W. (07. Oktober 1903).
Mit Vertrag vom 28. Februar / 27. April 1918 verlieh die Gemeinde U. der
X. das Recht der Nutzung der Wasserkraft des V. auf ihrem Gemeindegebiet für
die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werkes, und
zwar für die Dauer von 80 Jahren ab dessen Inbetriebnahme, höchstens aber für
85 Jahre ab Genehmigung der Vereinbarung durch den Kleinen Rat (die Regie-
rung) des Kantons Graubünden. Überdies einigten sich die Parteien dahin, dass
die bestehende Konzession (Übereinkunft vom 20. März 1897) verlängert wer-
den und nunmehr 80 Jahre nach Genehmigung des neuen Vertrages auslaufen
solle. Die Zustimmung durch die Regierung erfolgte am 08. April 1919. Ein
gleichartiger Vertrag (nunmehr bezogen auf die Konzession vom 05. März 1897)
wurde am 16. Februar / 28. März 1918 mit der Gemeinde T. abgeschlossen.
Auch hier erteilte die Regierung die Genehmigung am 08. April 1919.
Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1920 veräusserte die X. näher bezeichnete
Wasserrechtskonzessionen am V. (unter ihnen jene von U. und T.) sowie am S.
und an Seitenbächen im R., des weitern Grundstücke, topographische Gelände-
aufnahmen, Projekte und Berichte etc. an die Q. (im Folgenden die Q. genannt).
Im gleichen Zeitpunkt ging auch das Elektrizitätswerk W. auf die Q. über.
In Aufhebung der Konzessionsvereinbarung vom 07. Oktober 1903 verlieh
die Gemeinde W. mit Vertrag vom 25. Oktober 1920 den Q. das Recht der Nut-
zung der Wasserkraft des V. auf ihrem Gemeindegebiet für den Betrieb der be-
stehenden Wasserkraftanlage W. sowie für die Errichtung und den Betrieb eines
neuen in Planung begriffenen Werkes. Für den Fall, dass es nicht erstellt würde,
erstreckte sich die Konzession über einen Zeitraum von 80 Jahren ab dem Da-
tum der Genehmigung des Vertrages durch die Regierung, sonst wären es 80
Jahre ab Inbetriebnahme des neuen Werkes gewesen, höchstens aber 85 Jahre
seit der behördlichen Zustimmung. Sie erging dann am 07. Mai 1921, und zwar
nicht nur zum neuen Konzessionsvertrag, sondern auch zum Erwerb des Elektri-
zitätswerks W. durch die Q..
2.
Im Rahmen der erweiterten Nutzung der Wasserkraft des V. und
seiner Zuflüsse erteilten die betreffenden Anliegergemeinden (unter ihnen U., T.



3


und W.) mit Vertrag vom 13. März 1954, von der Regierung genehmigt am 05.
November 1955, den Q. eine Wasserrechtskonzession für die Gefällstufe P., und
zwar zuhanden der Y., die durch ein am 25. August 1942 gebildetes Konsortium
gegründet werde sollte. Dabei kamen die Parteien überein, dass mit der Geneh-
migung des aktuellen Vertrages die zugunsten der Q. bereits erfolgten Wasser-
rechtsverleihungen dahinfallen würden, ausgenommen jene, welche durch die
Gemeinden U., T. und W. für den Betrieb des Kraftwerkes W. erteilt worden wa-
ren (Art. 24 Abs. 1). Sie sollten erst auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
genannten Gefällstufe untergehen (Art. 19 Abs. 1). Überdies wurde der Y. die
Verpflichtung auferlegt, sich mit den Q. wegen des Wasserentzuges und dessen
Auswirkungen auf den Betrieb des Kraftwerkes W. zu verständigen (Art. 24 Abs.
2). - In einem zweiten Vertrag vom 13. März 1954 / 05. November 1955 erfolgte
schliesslich noch die hier nicht weiter interessierende Konzessionserteilung für
die Gefällstufe O.
Nach der Gründung der Y. im Dezember 1956 durch das hierfür gebildete
Konsortium, bestehend aus der Stadtgemeinde N., der M., der L., der K., des
Kantons I., der H., der G. sowie den Q., kam es zum Abschluss von zwei heute
im Vordergrund stehenden Vereinbarungen, welche darauf gerichtet waren,
nunmehr die in den Konzessionsverträgen vom 13. März 1954 getroffenen Ab-
machungen umzusetzen. - In einer ersten Vereinbarung, dem Vertrag vom 04.
Februar 1957, verpflichteten sich die Q., in näher umschriebenem Umfang die
von ihnen erlangten Konzessionen für die Nutzung der Gewässer im Einzugsge-
biet des V. oberhalb der F. auf die Y. zu übertragen (Einleitung). Im Gegenzug
erhielten die Q. von der Y. die Zusicherung, dass sie ihnen während der Dauer
der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. als Ausgleich für den durch
die Gefällstufe P. eintretenden Wasserverlust jährlich Gratisenergie im Umfang
von 32'317'800 Kilowattstunden liefern werde (Art. 1). In Art. 2 schliesslich, der
gemäss Überschrift vom Inkrafttreten und der Dauer des Vertrages handelt, wur-
de in Abs. 3 festgehalten: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasser-
rechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres
2006.“ - In einer zweiten Vereinbarung, dem Zusatzvertrag vom 07. April 1959,
kamen die gleichen Parteien wegen geänderter Verhältnisse überein, dass die Y.
den Q. für den nicht mehr Gebrauch ihrer Einphasen-Wechselstrom-
Erzeugungsanlagen im Kraftwerk W. eine einmalige Abfindung von Fr.
500'000.00 zu bezahlen habe. Auf der anderen Seite durfte es die Y. aber, wie
bereits im Vertrag vom 04. Februar 1957 für diesen Fall vorgesehen, damit be-



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wenden lassen, den Q. pro Jahr lediglich noch 26'317'800 Kilowattstunden Gra-
tisenergie zu liefern, das waren im Vergleich zur ursprünglichen Regelung 6 Mil-
lionen Kilowattstunden weniger. Ausserdem wurde den Q. zugestanden, dass sie
auf den Bezug von Gratisenergie ganz teilweise verzichten und statt dessen
gestützt auf konkret bezeichnete Berechnungsunterlagen eine gleichwertige
Barabgeltung verlangen könne. Schliesslich wurde noch ausdrücklich festgehal-
ten, dass Art. 2 der Übereinkunft vom 04. Februar 1957 unverändert in Kraft
bleiben solle.
Dem Zustandekommen des Vertrages vom 04. Februar 1957 waren lang-
wierige Verhandlungen vorausgegangen. - Gleichzeitig mit einer Sitzungseinla-
dung wurde den Mitgliedern des Ausschusses des Konsortiums am 29. April
1955 ein Entwurf „April 1955“ für eine mit den Q. zu treffende Vereinbarung zu-
gestellt über die Abgeltung der ihnen aus dem Wasserentzug beim Kraftwerk W.
entstehenden Nachteile. Wie später übrigens auch noch in einem Entwurf „Okto-
ber 1955“ wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass der Vertrag auf unbe-
stimmte Dauer abgeschlossen werde. - Anlässlich der Ausschusssitzung vom
17. Mai 1955 wurde der Entwurf „April 1955“ zur Umarbeitung zurückgewiesen.
Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Schadloshaltung der Q.
nicht länger dauern dürfe als bis zum Ablauf der ihnen verbleibenden Wasser-
rechtskonzession. Darauf angesprochen, wann dies sein werde, soll der Vertre-
ter der Q. (Direktor E.) laut Protokoll geantwortet haben, dass die Konzession für
das bestehende und ein allfälliges neues Kraftwerk am V. im Jahre 1920 für die
Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebsetzung des neuen Werkes erteilt worden sei,
längstens jedoch für 85 Jahre seit der Genehmigung des Verleihungsvertrages
durch den Kleinen Rat. Da die Genehmigung im Jahre 1921 erfolgt sei, laufe die
Konzession demnach bis zum Jahre 2006. Den Sitzungsteilnehmern wurde in
der Folge zusammen mit dem Protokoll eine Abschrift des von der Regierung am
07. Mai 1921 genehmigten Verleihungsvertrages zwischen der Gemeinde W.
und den Q. vom 25. Oktober 1920 zugestellt. - In einem Entwurf „Februar 1956“
erschien dann zur Frage der Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Vereinbarung
die Formulierung: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsver-
leihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006.“
Sie fand schliesslich Aufnahme in den endgültigen Vertragstext vom 04. Februar
1957. - Entsprechend war in einem Schreiben vom 21. Januar 1957, mit wel-
chem der Verwaltungsratsausschuss der Y. den Mitgliedern des Verwaltungsra-
tes die Genehmigung der mit den Q. zu treffenden Vereinbarung beantragt hatte,



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darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag mit dem Ablauf der Wasserrechts-
verleihungen für das Kraftwerk W. am 06. Mai 2006 erlösche. - Desgleichen
wurde später, als es bereits um die Anpassung des Vertrages vom 04. Februar
1957 an die geänderten Verhältnisse ging, in einem Schreiben der Y. vom 09.
Mai 1958 zum Ist-Zustand festgehalten, dass die Adressatin (die Q.) Anspruch
auf die Lieferung von Gratisenergie besitze, und zwar bis zum Ablauf der Was-
serrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. am 06. Mai 2006.
Einige Jahre nach Abschluss der beiden Verträge vom 04. Februar 1957
und vom 07. April 1959 kam es hinsichtlich ihrer Geltung und Bedeutung zwi-
schen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. - Mit Schreiben vom 06.
September 1963 teilte die Y. den Q. mit, dass sie den im Vertrag vom 04. Febru-
ar 1957 angeführten Endtermin des 06. Mai 2006 als nichtig erachte. Soweit die
Wasserrechtsverleihung vom 25. Oktober 1920 durch die Gemeinde W. den Be-
trieb des bestehenden Kraftwerkes W. beinhalte, könne sie sich kraft Bundes-
recht höchstens über einen Zeitraum von 80 Jahren seit ihrer Genehmigung
durch den Kleinen Rat erstrecken. Da letzteres am 07: Mai 1921 erfolgt sei, laufe
die Konzession am 06. Mai 2001 aus. Die im Vertrag erwähnte Konzessionsdau-
er von 80 Jahren ab Inbetriebnahme bzw. 85 Jahre ab Genehmigung wäre dem-
gegenüber nur zum Tragen gekommen, wenn ein neues Werk erstellt worden
wäre, was aber gerade nicht geschehen sei. Die vereinbarten Leistungen zur
Schadloshaltung der Q. wegen Wasserentzuges müssten deshalb lediglich bis
zum 06. Mai 2001 erbracht werden. - In einem weiteren an die Q. gerichteten
Schreiben vom 13. Januar 1964 präzisierte die Y. ihre Erklärung vom 06. Sep-
tember 1963 dahingehend, dass der Vertrag vom 04. Februar 1957 samt Nach-
trag vom 07. April 1959 insoweit teilweise nichtig bzw. wegen Irrtums und Täu-
schung teilweise unverbindlich sei, als darin als Zeitpunkt, an welchem die Was-
serrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. und damit die Verpflichtung zur
Schadloshaltung der Q. erlöschen würden, der 06. Mai 2006 statt der 06. Mai
2001 genannt worden sei. Dies werde die Einstellung der Ersatzleistungen per
06. Mai 2001 zur Folge haben. - Die Q. vertraten demgegenüber mit Schreiben
vom 03. Dezember 1963 und vom 25. August 1964 die Meinung, dass die Y. an
das gemeinsam festgelegte Datum des Endes ihrer rechtsgeschäftlichen Bezie-
hung gebunden sei und dass sie deshalb die von ihr eingegangenen Verpflich-
tungen bis zu diesem Zeitpunkt (dem 06. Mai 2006) zu erfüllen haben werde.



6


3.
Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der ersten Maschinengruppe
der Y. am 03. Oktober 1960 begannen auch die Energielieferungen an die Q.,
wie sie in den Verträgen vom 04. Februar 1957 und vom 07. April 1959 vorgese-
hen worden waren. Mit Wirkung ab 01. Oktober 1998 verzichtete die Empfänge-
rin dann auf die weitere Leistung von Realersatz und sie entschied sich nunmehr
stattdessen für die alternativ vereinbarte Barabgeltung. In der Folge entrichtete
die Y. bis Ende April 2001 regelmässig die ihr unter diesem Titel monatlich in
Rechnung gestellten Beträge. Vom Monatstreffnis Mai 2001 bezahlte sie hinge-
gen lediglich noch einen Anteil von 6/31. Ab 07. Mai 2001 schliesslich verweiger-
te sie, wie seit langem angekündigt, jede weitere Ausgleichsleistung. Die Z., wel-
che am 30. Oktober 2000 Aktiven und Passiven der Q. übernommen hatte, be-
harrte demgegenüber darauf, dass die vereinbarten Zahlungen bis zum 06. Mai
2006 zu erbringen seien.
Im Herbst 2002 entschloss sich die Z., die bisherigen Ausstände auf dem
Rechtsweg geltend zu machen.
B.
Am 17. Oktober 2002 machte die Z. beim Kreispräsidenten W. als
Vermittler gegen die Y. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut
dem Leitschein vom 20. November 2002 hatten die Parteien an der Sühnever-
handlung vom 20. November 2002 die folgenden Anträge gestellt:
Klägerisches Rechtsbegehren:
„1. Die Y. sei zu verpflichten, der Z. Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins
auf
-
Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001
-
Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001
-
Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001
-
Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001
-
Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002
-
Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002
-
Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002
-
Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002
-
Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002
-
Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002
-
Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002
-
Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002
-
Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002
-
Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002



7


-
Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002
zu
bezahlen.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-
tenund Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz ge-
schuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten der Y..

Beklagtisches Rechtsbegehren:
„1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“
Mit Prozesseingabe vom 02. Dezember 2002 unterbreitete die Z. die
Streitsache dem Bezirksgericht V., wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss
Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 26. März 2003 stellte die Y.
demgegenüber nunmehr die folgenden Anträge:
„1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-
tenund Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden
Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Klägerin.“

Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 03. Oktober 2003, Duplik vom
05. Januar 2004) liessen die Parteien ihre Rechtsbegehren gemäss Prozessein-
gabe und Prozessantwort unverändert.
C.
Mit Zwischenerkenntnis vom 16. Mai 2003, mitgeteilt am 27. Mai
2003, verwarf das Bezirksgericht V. die ihm gegenüber erhobene Einrede der
fehlenden Zuständigkeit. Die Kosten dieses Verfahrensabschnittes von Fr.
4500.00 gingen zu Lasten der Y., welche überdies verpflichtet wurde, der Z. eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 1200.00 zu bezahlen. Der Entscheid blieb unan-
gefochten.
Mit Sachurteil vom 09. Juni 2004, mitgeteilt am 28. Oktober 2004, erkann-
te dann das Bezirksgericht V.:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes V., bestehend aus:
o Gerichtsgebühren Fr.
11'220.00
o Streitwertzuschlag (2% von Fr. 1'733'223.35)
Fr. 34'660.00
o Schreibgebühren
Fr. 660.00



8


o Barauslagen
Fr. 0.00
Total
Fr.
46'540.00

gehen zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin hat die Beklagte zudem mit Fr. 118'236.60 ausseramt-
lich zu entschädigen.

3. Mitteilung an: “
D.
Hiergegen liess die Z. am 16. November 2004 Berufung an die Zi-
vilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„I. Das Urteil des Bezirksgerichtes V. vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am
28. Oktober 2004, sei aufzuheben.
II.
Die Begehren der Klägerin seien gutzuheissen. Sie lauten:
1.
Die Y. sei zu verpflichten, der Z. Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf
-
Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001
-
Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001
-
Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001
-
Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001
-
Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002
-
Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002
-
Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002
-
Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002
-
Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002
-
Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002
-
Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002
-
Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002
-
Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002
-
Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002
-
Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002
zu
bezahlen.
2. Unter
vermittleramtlicher,
gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete
Mehrwertsteuer, zu Lasten der Y. für das erstund zweitinstanzliche Ver-
fahren.“

E.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. März 2005 be-
stätigte der Rechtsvertreter der Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Die Y.
liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin.



9


Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies
schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
In einem gestützt auf Art. 93 ZPO ergangenen Zwischenerkenntnis
vom 16. Mai 2003 legte das Bezirksgericht V. dar, dass sich die Parteien nicht
auf eine schiedsgerichtliche Erledigung ihrer Streitsache zu einigen vermocht
hätten und dass sich im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage die an sich
vorgesehene Lösung, die Angelegenheit dem schweizerischen Bundesgericht
zum Entscheid zu unterbreiten, wegen Änderung der Gesetzgebung auf Bun-
desebene nicht mehr habe verwirklichen lassen. Da für die geltend gemachte
Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten sei, habe die Z. die Klage
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz der belangten Schuldnerin (der Y.)
anheben müssen, bei einem Gericht also, in dessen Sprengel W. liege. Ange-
sichts der Höhe des Streitwertes (über Fr. 8000.00) habe sich das dortige Be-
zirksgericht der Angelegenheit anzunehmen, jenes von V. somit. Der Antrag auf
Nichteintreten wegen fehlender Zuständigkeit wurde deshalb verworfen. Dieser
Entscheid blieb unangefochten, so dass sich das Bezirksgericht V. in seinem
Sachurteil vom 09. Juni 2004 mit einem Hinweis darauf begnügen durfte. Ebenso
wenig muss im laufenden Weiterzugsverfahren auf die vorab behandelten Pro-
zessvoraussetzungen näher eingegangen werden (Art. 93 Abs. 3 ZPO).
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2)
ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ur-
sprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-
15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht V. weder zu
einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerken-
nung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen
wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem



10


den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist
darauf grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Parteien stimmen darin überein, dass zwischen der Y. und den
Q. (der Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerin) am 04. Februar 1957 und am
07. April 1959 die beschriebenen Verträge zustande gekommen sind, wobei ins-
besondere unbestritten ist, dass sie sich in allen wichtigen Belangen einig ge-
worden waren, also nicht nur hinsichtlich der Art und des Umfanges der Abgel-
tungsleistungen, welche die Y. den Q. zu erbringen haben würde, sondern auch
darüber, wann die vertraglichen Bindungen und damit die dadurch eingegange-
nen Verpflichtungen erlöschen würden. Entsprechend wird von keiner Seite gel-
tend gemacht, dass der Abschluss der beiden Verträge jedenfalls eines von
ihnen mangels Konsenses in einem wesentlichen Punkt gescheitert sei. Vielmehr
halten die Parteien grundsätzlich an diesen Vereinbarungen fest. Meinungsver-
schiedenheiten entstanden zwischen ihnen allerdings insoweit, als die Y. geltend
macht, sie sei mit den Q. übereingekommen, dass die näher geregelten Energie-
lieferungen bzw. monatlichen Geldzahlungen bis zum 06. Mai 2001 zu erfolgen
hätten, während die Z. die Meinung vertritt, aufgrund der Abmachungen zwi-
schen den Q. und der Y. besitze sie einen bis zum 06. Mai 2006 dauernden An-
spruch auf Schadloshaltung. Beide Parteien berufen sich hierfür auf den Vertrag
vom 04. Februar 1957, und zwar auf dessen Art. 2 Abs. 3, der in der Zusatzver-
einbarung vom 07. April 1959 ausdrücklich unverändert gelassen wurde. Die Be-
stimmung hat folgenden Wortlaut: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der
Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai
des Jahres 2006.“ Welche Bedeutung diesem Teil des Vertragstextes zukommt,
ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Peter GAUCH / Walter R.
SCHLUEP / Jörg SCHMID / Heinz REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allge-
meiner Teil, Band I, 8. Aufl., N. 2003, Rz. 1197 ff.; Wolfgang WIEGAND, Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und
Wolfgang WIEGAND], 3. Aufl., Basel 2003, Art. 18 OR N. 9 f.). Massgebend ist da-
bei in erster Linie der sich gegebenenfalls durch Indizien erschliessende -
übereinstimmende wirkliche Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) mit anderen
Worten das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den
ausgetauschten Erklärungen. Kann eine solche tatsächliche Willensüberein-
stimmung nicht festgestellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Par-
teiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so aus-



11


zulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut sowie nach den gesamten Umständen ver-
standen werden durften und mussten (vgl. etwa BGE 130 III 71; Pra 2002 57 329
f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1200 ff.; WIEGAND, a. a. O., Art. 18
OR N. 11 ff.).
Unter den Auslegungsmitteln, welche dem Gericht zur Verfügung stehen,
kommt dem Wortlaut insoweit besonderes Gewicht zu, als es bei ihm sein Be-
wenden hat, wenn die übrigen Umstände nicht mit genügender Sicherheit den
Schluss auf einen abweichenden Sinn erlauben. Zu diesen ergänzend zu beach-
tenden Auslegungsmitteln gehören beispielsweise die Begleitumstände des Ver-
tragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss,
die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss (der Vertragszweck) so-
wie die Verkehrsauffassung und die Verkehrsübung (vgl. GAUCH/SCHLUEP/
SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1205 ff.; WIEGAND, a. a. O., Art. 18 OR N. 18 ff.). -
Darüber hinaus haben sich in Lehre und Rechtsprechung eine Vielzahl von Aus-
legungsregeln herausgebildet, auf die das Gericht ebenfalls zurückgreifen kann.
Dazu zählen insbesondere die Auslegung ex tunc, die Auslegung nach Treu und
Glauben, das Verbot der reinen Buchstabenauslegung, die ganzheitliche Ausle-
gung, die gesetzeskonforme Auslegung sowie die für die Behandlung von Zwei-
felsfällen aufgestellten Regeln (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz.
1222 ff.; WIEGAND, a. a. O., Art. 18 OR N. 32 ff.).
3.
Wie bereits das Bezirksgericht V. zum Vertrag vom 04. Februar
1957 zutreffend ausgeführt hat (Seite 16 seines Erkenntnisses), muss die Auf-
nahme einer ausdrücklichen, von der Geltungsdauer und vom Erlöschen dieser
Vereinbarung handelnden Bestimmung (Überschrift von Art. 2 und Wortlaut des-
sen Abs. 3) vernünftigerweise dahin verstanden werden, dass die Parteien damit
den Zeitpunkt festlegen wollten, in welchem ihre gegenseitigen Rechte und
Pflichten aus dem in Art. 1 näher geregelten Dauerschuldverhältnis (Schadlos-
haltung durch Lieferung von Ersatzenergie wegen Wasserentzuges) untergehen
würden. Da in erster Linie hierüber Klarheit geschaffen werden musste, hätte die
blosse Einigung der Parteien über das Auslaufen ihrer vertraglichen Bindung
losgelöst vom Rest der Vereinbarung (insbesondere dem eben angeführten
Hauptinhalt gemäss Art. 1) von vornherein keinen Sinn gemacht. Gleiches gälte,
wenn angenommen würde, dass Art. 2 Abs. 3 des hier interessierenden Vertra-
ges zwar nicht isoliert betrachtet werden dürfe, er sich aber ausschliesslich auf



12


die einleitenden Bestimmungen bezogen habe. In ihnen ging es um die Übertra-
gung von Wasserrechtskonzessionen auf die heutige Beklagte, ein Geschäft al-
so, das bei Beginn der anstehenden Bauarbeiten für die Gefällstufe P. bereits
abgeschlossen sein würde und damit keiner näheren Ausgestaltung für die Zeit
nach dem Jahre 2000 bedurfte, während die Verpflichtung zur Erbringung einer
entsprechenden Gegenleistung (die Lieferung von Gratisenergie eben als Abgel-
tung für den Wasserentzug beim Kraftwerk W.) nicht vor der Fertigstellung der
genannten Anlage der Y. (der Inbetriebnahme ihrer ersten Maschinengruppe am
03. Oktober 1960) anlaufen und in noch fernerer Zukunft (in einem zu regelnden
Zeitpunkt) enden würde. Auch dies spricht deutlich für einen Konnex zwischen
Art. 2 Abs. 3 und Art. 1 der Vereinbarung vom 04. Februar 1957. Hiergegen wur-
de denn auch im Berufungsverfahren von Seiten der Beklagten nichts Stichhalti-
ges vorgebracht. - Den weiteren Auslegungsschritten gemäss angefochtenem
Urteil zur massgeblichen Vertragsbestimmung vermag sich die Zivilkammer hin-
gegen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht mehr anzuschliessen.
Wird in einer Vereinbarung, wie sie am 04. Februar 1957 zwischen den Q.
und der Y. abgeschlossen wurde, für das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen
Bindung ausdrücklich ein nach Tag, Monat und Jahr konkretisierter Termin fest-
gehalten und bezieht sich diese Abmachung nach dem oben Ausgeführten auf
ein im Vertrag näher ausgestaltetes Dauerschuldverhältnis, steht grundsätzlich
mit aller nur wünschbaren Klarheit fest, bis zu welchem Zeitpunkt den sich dar-
aus ergebenden Verpflichtungen (umfassend anfänglich das Liefern von Energie
und später gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 07. April 1959 das Erbrin-
gen monatlicher Zahlungen) nachzukommen sein würde, bis zum 06. Mai 2006
also. Dass sich die Parteien entgegen dieser an sich unmissverständlichen zeitli-
chen Fixierung auf ein anderes (früheres) Auslaufdatum geeinigt haben könnten,
erscheint von vornherein völlig unwahrscheinlich und darf denn auch aufgrund
der übrigen Umstände der Vertragsschliessung ohne weiteres verneint werden.
So wird der von der Beklagten angerufene und vom Bezirksgericht V. als mass-
geblich übernommene Endtermin des 06. Mai 2001 in den bei den Akten befind-
lichen beweistauglichen Urkunden nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt;
ein Vorgang, zu dem es mit Sicherheit nicht gekommen wäre, wenn sich die ge-
schäftskundigen Verhandlungspartner, die ja wie gesehen ihre gegenseitige Bin-
dung durch ein genaues Datum begrenzten, statt auf den tatsächlich angegebe-
nen auf einen abweichenden Termin hätten festlegen wollen. Es fehlt in diesem
Zusammenhang insbesondere auch an brauchbaren Anhaltspunkten, welche



13


den Schluss erlauben würden, dass das Datum des 06. Mai 2006 unbemerkt in
einen (frühen) Vertragsentwurf Aufnahme gefunden habe (gleichsam hineinge-
schmuggelt worden sei) und dass ihm die Beteiligten fortan keine Aufmerksam-
keit mehr geschenkt hätten, was erkläre, dass später eine Berichtigung unter-
blieben sei. Hiervon kann keine Rede sein. Der Zeitpunkt, bis zu dem die verein-
barten Abgeltungsleistungen zu erbringen sein würden, bildete vielmehr Gegen-
stand längerer Verhandlungen innerhalb des für die Gründung der Y. gebildeten
Konsortiums. Dabei mussten sich dessen Mitglieder im Klaren sein - und sie
waren es offenkundig auch, wie etwa der Verlauf der Sitzung vom 17. Mai 1955
zeigt -, dass die dem Konsortium ebenfalls angehörenden Q. in der Frage der
Abgeltung des Wasserentzuges beim Kraftwerk W. nicht die gleichen Ziele ver-
folgten wie die in Gründung stehende Gesellschaft. Es lag also in erster Linie an
den übrigen Mitgliedern dieses Gremiums, gestützt auf die vorhandenen und
allenfalls noch zu beschaffenden Entscheidungsgrundlagen für einen billigen
Interessenausgleich zu sorgen. Zusammen mit der Einladung zur genannten Sit-
zung vom 17. Mai 1955 war den Ausschussmitgliedern ein Entwurf für die mit
den Q. abzuschliessende Entschädigungsvereinbarung zugestellt worden, worin
ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Vertrag von unbestimmter Dauer sein
solle. Dem erwuchs insoweit Widerstand, als geltend gemacht wurde, die Q. hät-
ten wohl Anspruch auf völlige Abgeltung der ihnen erwachsenden Nachteile; ent-
sprechende Leistungen seien jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der der Ge-
sellschaft verbleibenden Wasserrechtskonzession zu erbringen. Darauf ange-
sprochen, wann dies sein werde, soll der Vertreter der Q. (Direktor E.) laut Pro-
tokoll geantwortet haben, dass die Konzession für das bestehende und ein allfäl-
liges neues Kraftwerk am V. im Jahre 1920 für die Dauer von 80 Jahren ab Inbe-
triebsetzung des neuen Werkes erteilt worden sei, längstens aber für 85 Jahre
seit der Genehmigung des Verleihungsvertrages durch den Kleinen Rat. Da die
Genehmigung im Jahre 1921 erfolgt sei, laufe die Konzession demnach bis zum
Jahre 2006. In der Folge wurde beschlossen, den Sitzungsteilnehmern nebst
dem Protokoll auch eine Abschrift des erwähnten, von der Regierung am 07. Mai
1921 genehmigten Verleihungsvertrages zwischen der Gemeinde W. und den Q.
vom 25. Oktober 1920 zuzustellen. Ausserdem wurde eine kleinere Kommission
eingesetzt, welche die anstehenden vertraglichen Regelungen (und damit auch
die umstritten gebliebene Abgeltungsfrage) weiter bearbeiten sollte. Angesichts
des sich abzeichnenden Scheiterns der Bemühungen der Q., eine entsprechen-
de Vereinbarung mit unbestimmter Dauer zu erreichen ein in diesem Punkt
unverändert gelassener Vertragsentwurf vom Oktober 1955 sollte wiederum kei-



14


ne Billigung finden -, stand nach dem Verlauf der Sitzung vom 17. Mai 1955
nunmehr also ein verhandelbarer Vorschlag im Raum, den Nachteilsausgleich,
auf den die Q. Anspruch hatten, wenigstens bis zum Jahre 2006 (genauer bis zu
dessen 06. Mai) zu erbringen, bis zu jenem Zeitpunkt also, in welchem die Kon-
zession der Gemeinde W. spätestens untergehen würde (bei Realisierung eines
neuen Werkes mit Inbetriebnahme am 07. Mai 1926 später). Daneben blie-
ben Lösungen denkbar, welche von den Q. im Vergleich zu ihren ursprünglichen
Vorstellungen noch weit grössere Zugeständnisse verlangt hätten, ein Abstellen
etwa auf den 07. April 1999, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Konzessionen
der Gemeinden U. und T., aber auf den 06. Mai 2001, an dem die Konzes-
sion der Gemeinde W. bei Verzicht auf ein neues Werk erlöschen würde. Sol-
ches fand indessen keinen Niederschlag in den innerhalb der Spezialkommission
und des Konsortiumsausschusses erarbeiteten bzw. besprochenen Grundlagen.
Der Entwurf vom Februar 1956 enthielt vielmehr zur Frage der Gültigkeitsdauer
der vorgesehenen Vereinbarung die heute interessierende Formulierung: „Dieser
Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW
(Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006. Angesichts der Vorge-
schichte gab der Hinweis auf das Erlöschen der Konzessionen für das Werk W.
zusätzlich zur Nennung eines eindeutigen Datums für das Ende der vertraglichen
Bindung Aufschluss darüber, welchen sachlichen Bezug die Zeitangabe habe,
während umgekehrt die Ergänzung des genannten Textes durch ein konkretes
Datum der Aufhellung diente, bis zu welchem Termin angesichts verschiedener
denkbarer Anknüpfungspunkte die Abgeltungsleistungen erbracht werden müss-
ten. Insoweit erscheint die Bestimmung weder unklar noch widersprüchlich. Sie
wurde in der Folge denn auch von keiner Seite in Frage gestellt, sondern durch-
lief als massgeblicher Vertragstext den sich über Monate (Mai - Oktober 1956)
erstreckenden Genehmigungsprozess bei den einzelnen Konsortiumsmitglie-
dern. Auch nach der Gründung der Y. im Dezember 1956 wurde die Klausel mit
dem Datum des 06. Mai 2006 innerhalb dieser Gesellschaft nicht einfach unbe-
sehen hingenommen, sondern sie fand im Genehmigungsantrag vom 21. Januar
1957 an die Mitglieder des Verwaltungsrates ausdrücklich Erwähnung. Gleiches
gilt für ein Schreiben der Y. vom 09. Mai 1958 an die Q., als im Rahmen der An-
passung des Vertrages vom 04. Februar 1957 der Ist-Zustand noch einmal fest-
gehalten wurde. All dies spricht dafür, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 die-
ser Vereinbarung auf den 06. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt haben,
an welchem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen wür-
de. Was hiergegen noch vorgebracht wird, ist einmal eine unzulässige Berufung



15


auf die Unklarheitsregel. Abgesehen davon, dass darüber, welche Bedeutung
der genannten Vertragsbestimmung zukommt, nach dem Gesagten gar keine
ernsthaften Zweifel bestehen, bildet sie ohnehin das Ergebnis längerer Beratun-
gen innerhalb des Gründerkonsortiums. Es darf ihr deshalb nicht einfach ein für
eines dessen Mitglieder ungünstiger Inhalt gegeben werden (vgl. GAUCH/
SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1232). Die weiteren Rügen schliesslich laufen
auf eine Vermengung der Frage des Konsenses mit jener der Anfechtung eines
Vertrages wegen Irrtums hinaus, erschöpfen sich in Ausführungen, welche
möglicherweise von Belang gewesen wären, wenn das Datum des 06. Mai 2006
weder in den Vertragsentwürfen noch in der Endfassung der Vereinbarung ir-
gendwie in Erscheinung getreten wäre.
4.
Vorprozessual (siehe vor allem ihr Schreiben vom 13. Januar 1964)
hatte die Y. noch geltend gemacht, der im Vertrag vom 04. Februar 1957 ange-
führte und in der Zusatzvereinbarung vom 07. April 1959 bekräftigte Termin des
06. Mai 2006, der das Ende der rechtsgeschäftlichen Bindung zu den Q. mit dem
Auslaufen von Wasserrechtsverleihungen verknüpfe, lasse ausser Acht, dass
Konzessionen für den Betrieb eines bestehenden Kraftwerkes höchstens für die
Dauer von 80 und nicht von 85 Jahren seit der Genehmigung des Verleihungs-
vertrages durch die Regierung erteilt werden könnten. Darin liege eine Verlet-
zung von Bundesrecht, die zur Nichtigkeit der betreffenden Abrede führe. Da die
Parteien jedoch, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wären, ihre Abma-
chungen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gebracht hätten, bleibe die
Abgeltungsregelung für beide verbindlich, nunmehr allerdings mit dem modifizier-
ten Erlöschungsdatum des 06. Mai 2001. Darauf scheinen jedenfalls die seiner-
zeitigen Ausführungen der heutigen Beklagten abgezielt zu haben. Daraus ver-
möchte sie freilich selbst dann nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, wenn sie sich
im laufenden Verfahren, was sie aber gerade nicht getan hat, auf ihre frühere
Erklärung berufen hätte. Abgesehen davon, dass damals die sinngemäss aufge-
stellte Behauptung, die Q. hätten auch zu einer für sie deutlich unvorteilhafteren
Übereinkunft Hand geboten, durch nichts erhärtet wurde, kann von Nichtigkeit
Teilnichtigkeit der genannten Verträge von 1957 und 1959 ohnehin keine
Rede sein. In diesen zwischen zwei Privatrechtssubjekten abgeschlossenen
Vereinbarungen ging es gar nicht um die vom öffentlichen Recht beherrschte
Einräumung einer Wasserrechtskonzession, sondern einzig darum, Art, Umfang
und Dauer der Leistungen festzulegen, welche die Q. für den Wasserentzug



16


beim Kraftwerk W. schadlos halten sollten. In diesem Bereich waren die Parteien
aber grundsätzlich frei, wie sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten ausge-
stalten wollten. Insbesondere war es ihnen unbenommen, das Liefern von Gra-
tisenergie das Erbringen von Abgeltungszahlungen bis zu einem beliebigen
Zeitpunkt vorzusehen, unbesehen des Umstandes, ob er dannzumal auch tat-
sächlich mit dem Ablaufdatum einer konkreten Konzession zusammenfallen
werde. Die Wasserrechtsgesetzgebung setzte ihnen hier keine verbindlichen
Schranken.
In ihrem Schreiben vom 13. Januar 1964 brachte die Y. schliesslich auch
noch vor, sie sei bei der gemeinsamen Festlegung des Zeitpunkts, bis zu wel-
chem die Schadloshaltung der Q. zu erfolgen habe, im Vertrag vom 04. Februar
1957 und bei dessen Bestätigung im Zusatz vom 07. April 1959 insoweit einem
Irrtum bzw. einer Täuschung erlegen sei, als sie fälschlicherweise angenommen
habe, dass die verbliebenen Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W.
(der massgebende Anknüpfungspunkt) erst am 06. Mai 2006 und nicht bereits
am 06. Mai 2001 auslaufen würden. Gestützt darauf vermag sich indessen die
Beklagte ihrer Verpflichtung, die von ihr in den genannten Vereinbarungen ver-
sprochenen Leistungen während deren ganzen Gültigkeitsdauer zu erbringen,
wiederum nicht zu entziehen, schon deshalb nicht, weil es in den Rechtsschriften
des laufenden Prozesses an genügenden Behauptungen zu den angeblichen
Willensmängeln fehlt.
5.
Nach dem Gesagten steht also fest, dass die Y. verpflichtet ist, der
Z. die mit deren Rechtsvorgängerin vereinbarten, an die Stelle der ursprüngli-
chen Energielieferungen getretenen Monatstreffnisse zur Abgeltung des Was-
serentzuges beim Kraftwerk W. über den 06. Mai 2001 hinaus zu entrichten,
grundsätzlich bis zum 06. Mai 2006, wobei sich die Klägerin im laufenden Ver-
fahren darauf beschränkte, vorerst die bis zum 16. Oktober 2002 zur Zahlung
fällig gewordenen Beträge einzufordern. Für den Fall, dass der Sachrichter den
von der Beklagten bestrittenen Anspruch dem Grundsatz nach anerkennen soll-
te, sind sich die Parteien wenigstens über die finanziellen Auswirkungen eines
solchen Entscheides einig. Für den massgeblichen Zeitraum (07. Mai 2001 - 30.
September 2002) hat die Y. demzufolge der Z. insgesamt den geltend gemach-
ten Betrag von Fr. 1'733'223.35 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf den im



17


Rechtsbegehren angeführten Teilbeträgen, und zwar ab den dort jeweils ge-
nannten Zeitpunkten.
Dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und in Gutheissung der Klage zur Verpflichtung der Y., die Z. im be-
schriebenen Umfang schadlos zu halten.
6.
Nachdem die Z. mit ihren Begehren vor Bezirksgericht V. noch oh-
ne jeden Erfolg geblieben war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen
den Widerstand der Y. die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gut-
heissung der von ihr angestrengten Klage. Bei dieser Sachlage ist es gemäss
Art. 122 Abs. 1 ZPO angezeigt, die Kosten der Vermittlung von Fr. 147.00, jene
des Bezirksgerichtes V. von Fr. 46'540.00 sowie jene des Weiterzugsverfahrens
vollumfänglich der Beklagten und Berufungsbeklagten zu überbinden. Ange-
sichts der Bedeutung der Streitsache, der zu bewältigenden tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten sowie des damit verbundenen prozessualen Auf-
wandes wird die von der Berufungsinstanz zu erhebende Gerichtsgebühr auf Fr.
12'000.00 festgelegt (Art. 5 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren). Hinzu kommt
nebst einer Schreibgebühr von Fr. 300.00 (Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivil-
verfahren) ein Streitwertzuschlag von Fr. 8000.00, das sind nicht ganz 0.5 % des
eingeklagten und vor der Zivilkammer noch strittigen Forderungsbetrages (Art. 7
Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren).
Als unterliegende Partei ist die Y. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies ge-
halten, der Z. für die Verfahren vor dem Kreispräsidium W., dem Bezirksgericht
V. und der Zivilkammer des Kantonsgerichtes eine angemessene Umtriebsent-
schädigung zu bezahlen. Sie wird in Beachtung der Honoraransätze des Bünd-
nerischen Anwaltsverbandes auf Fr. 112'304.30 festgelegt, wovon Fr. 91'341.65
auf das erstinstanzliche und Fr. 20'962.65 auf das zweitinstanzliche Verfahren
entfallen. Dass eine derartige Entschädigung keineswegs übersetzt ist, erhellt
auch daraus, dass die vor Bezirksgericht V. noch obsiegende Beklagte ihrerseits
allein für das erstinstanzliche Verfahren einen Betrag von Fr. 118'236.60 geltend
gemacht und zugesprochen erhalten hat.



18


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil auf-
gehoben.
2.
In Gutheissung der Klage wird die Y. verpflichtet, der Z. einen Betrag von
Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf
Fr. 45'926.10
seit 19.06.2001
Fr. 17'620.60
seit 01.08.2001
Fr. 65'910.40
seit 01.09.2001
Fr. 87'440.05
seit 01.10.2001
Fr. 147'175.30
seit 15.01.2002
Fr. 247'219.60
seit 15.01.2002
Fr. 241'220.90
seit 15.01.2002
Fr. 171'406.80
seit 26.03.2002
Fr. 120'118.20
seit 26.03.2002
Fr. 142'933.70
seit 07.04.2002
Fr. 218'332.25
seit 11.05.2002
Fr. 56'948.40
seit 23.06.2002
Fr. 17'620.60
seit 06.08.2002
Fr. 65'910.40
seit 16.10.2002
Fr. 87'440.05
seit 16.10.2002
zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Kreispräsidenten W. als Vermittler von Fr. 147.00, jene
des Bezirksgerichtes V. von Fr. 46'540.00 sowie jene des Berufungsver-
fahrens von Fr. 20'300.00 (Gerichtsgebühr Fr. 12'000.00, Streitwertzu-
schlag Fr. 8000.00, Schreibgebühr Fr. 300.00) gehen zulasten der Y.,
welche überdies verpflichtet wird, der Z. für deren Umtriebe im erstund
zweitinstanzlichen Verfahren einschliesslich Mehrwertsteuer eine ausser-
gerichtliche Entschädigung von Fr. 112'304.30 zu bezahlen.
4. Mitteilung
an:
__



19


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar


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