In dem vorliegenden Gerichtsbeschluss ging es um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die von A. gegen B. eingereicht wurde. Es wurde festgestellt, dass die Videoaufnahmen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses gemacht wurden und somit nicht in den Privat- oder Geheimbereich fielen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass trotzdem eine Straftat vorliege, da der Beschwerdegegner 1 die Aufnahmen anderen Dritten gezeigt habe. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine strafbaren Handlungen nach den relevanten Gesetzen vorlagen. Der Beschwerdegegner 1 erhielt eine Prozessentschädigung, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-80
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | ZF-04-80 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 11.03.2005 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag |
| Schlagwörter : | Berufung; Kantonsgericht; Vergleich; Urteil; Landquart; Parteien; Graubünden; Verfahren; Betrag; Bezirksgericht; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtspräsidium; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt; Caviezel; Bezirksgerichtes; Erwägung; Klage; Urteils; Abschreibungsverfügung; Verfahrens; Vizepräsident; Aktuar; Gieri; Vazerolgasse; Postfach; Peter; Diener |
| Rechtsnorm: | Art. 114 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-80
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 11. März 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 80
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes L a n d q u a r t vom 20. August 2003, mitgeteilt
am 17. Oktober 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y.,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter
Diener, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur,
betreffend Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag,
hat sich ergeben und wird in Erwägung gezogen:
2
A.
In Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft machte die
Käuferin (X.) gegen die Verkäuferin (Y.) Gewährleistungsansprüche aus Kaufver-
trag geltend. Sie belangte sie auf Bezahlung von Fr. 149'433.00 bzw. eines Be-
trages nach richterlichem Ermessen nebst Zins.
Mit Urteil vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, wies das
Bezirksgericht Landquart die Klage ab. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf
Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 150.00 sowie jene des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'000.00 gingen zulasten von X., wel-
che überdies verpflichtet wurde, der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 14'235.50 zu bezahlen.
B.
Eine hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde von der Zi-
vilkammer des Kantonsgerichtes abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 2004, mit-
geteilt am 17. Mai 2004). Die Verfahrenskosten von Fr. 6255.00 wurden wiede-
rum X. überbunden. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, Y. für das Berufungsver-
fahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3000.00 zu entrichten.
Auf eidgenössische Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin hin hob
die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 6. Oktober 2004 das kantonsgericht-
liche Urteil auf. Die strittige Angelegenheit wurde zur Sachverhaltsergänzung
und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Zivilkammer des
Kantonsgerichtes zurückgewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2005 stellte Rechtsanwalt Caviezel der
Zivilkammer die folgende schriftliche Vereinbarung zu:
Vergleich
zwischen
X., vertreten durch RA Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
Klägerin
und
Y., vertreten durch RA Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, 7002 Chur, Be-
klagte
__
Die Parteien schliessen im Bestreben, den Streit über die Gewährleis-
tungsansprüche aus Kaufvertrag gütlich beizulegen und das vor dem
3
Kantonsgericht von Graubünden infolge des Entscheides des Bundesge-
richts vom 6. Oktober 2004 wieder anhängige Verfahren abzuschliessen,
den folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprüche
den Betrag von Fr. 80'745.00 zu bezahlen.
2. In Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Landquart
vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, und von Ziffer
2 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Februar
2004, mitgeteilt am 17. Mai 2004, verpflichtet sich die Beklagte dar-
über hinaus, sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen, d. h. dem Be-
zirksgericht Landquart den Betrag von Fr. 13'000.00 und dem Kan-
tonsgericht von Graubünden den Betrag von Fr. 6255.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten für die Abschreibungsverfügung übernehmen die Parteien
je zur Hälfte.
4. Die ausseramtlichen Kosten für alle Instanzen werden wettgeschla-
gen.
5. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden um Ab-
schreibung des Verfahrens unter Aufnahme dieses Vergleichs in den
Abschreibungsbeschluss und Verlegung der Kosten entsprechend Zif-
fer 2 des Vergleichs.
6. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für die
Parteien und deren Anwälte sowie das Kantonsgericht von Graubün-
den.
Oberschan, den 02.03.05
Landquart, den 26. Febr. 2005
gez. X.
gez. Y.
D.
Indem sich Y. verpflichtete, X. einen Betrag von Fr. 80'745.00 zu
bezahlen, und die Parteien übereinstimmend festhielten, dass dies per Saldo
aller Ansprüche erfolge, haben sie ihre Forderungsstreitsache gütlich beigelegt.
Ausserdem einigten sich die Parteien dahin gehend, dass die vor Bezirks-
gericht Landquart sowie der Berufungsinstanz aufgelaufenen Verfahrenskosten
(Urteile vom 20. August 2003 bzw. 17. Februar 2004) von Y. übernommen wür-
den. - Entsprechend sind die im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnten Fr.
150.00 des Vermittlungsverfahrens ebenfalls der Beklagten zu überbinden. -
Gegenstandslos ist die weitere im Vergleich enthaltene Regelung, wonach die
Parteien die Kosten der Abschreibungsverfügung je zur Hälfte übernehmen wür-
den, wird doch hierfür keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt.
4
Schliesslich wurde noch vereinbart, dass jede Partei die ihr im erstund
zweitinstanzlichen Verfahren erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung selber
zu tragen habe.
E.
Gestützt auf diese umfassende Einigung können Klage und Beru-
fung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Das angefochtene Ur-
teil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. August 2003 wird damit hinfällig.
Durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung erlangt der Vergleich
gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, und zwar
angesichts des Umstandes, dass die Erwägungen zur Individualisierung des
Dispositivs herangezogen werden dürfen, auch in Bezug auf Regelungen, die in
letzterem nicht ausdrücklich wiedergegeben werden.
5
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:
1.
Klage und Berufung werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage
von Fr. 150.00, des Bezirksgerichtes Landquart von Fr. 13'000.00 sowie
des Berufungsverfahrens von Fr. 6255.00 gehen zulasten von Y..
3.
Die aussergerichtlichen Kosten werden sowohl für das erstwie das zweit-
instanzliche Verfahren wettgeschlagen.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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