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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZF-04-45
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-04-45 vom 26.08.2004 (GR)
Datum:26.08.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bevormundung
Schlagwörter : Recht; Rufung; Berufung; Vormundschaft; Bezirksgericht; Schaftsbehörde; Landquart; Klinik; Expl; Schuss; Ausschuss; Vormundschaftsbehörde; Zirksgerichtsausschuss; Beschwerde; Bezirksgerichtsausschuss; Massnahme; Tonsgericht; Schaftliche; Zivilkammer; Verfahren; Krank; Wiesen; Mündigung; Gutachten
Rechtsnorm: Art. 229 ZPO ; Art. 369 ZGB ; Art. 372 ZGB ; Art. 374 ZGB ; Art. 375 ZGB ; Art. 42 ZPO ; Art. 43 ZPO ; Art. 45 ZPO ; Art. 46 ZPO ; Art. 47 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
___________________________________________________________________________________________________
Ref.:
Chur, 26. August 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 45

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Jegen, Riesen-Bienz und Vital
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses L a n d q u a r t vom 5. Mai 2004, mit-
geteilt am 10. Juni 2004, in Sachen der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e Y . , Be-
schwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführerin und
Berufungsklägerin,
betreffend Bevormundung,
hat sich ergeben:



2


A.
In den Monaten September/Oktober 1983, Mai/Juni 1990 und April
2002 bis August 2002 befand sich Z. in der Psychiatrischen Klinik Beverin. Zu-
sätzlich war sie in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 insgesamt zehnmal in
der Psychiatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Die überwiegend zwangswei-
se bewirkten Klinikaufenthalte standen jeweils in Zusammenhang mit Alkohol-
und Medikamentenmissbrauch, Suizidgefahr, Vernachlässigungserscheinungen
und anderen Auffälligkeiten. Ein psychiatrisches Gutachten vom 23. August 1999
nannte als Hauptdiagnose F10.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) und als Nebendiagnose F13.2 (Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom)
sowie F07.0 (Organische Persönlichkeitsstörung).
Die vorläufig letzte Einweisung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus er-
folgte am 30. Oktober 2003, in Form eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges im
Anschluss an eine notfallmässige Einlieferung vom Vortag ins Kantonsspital
Chur. Z. focht diese Massnahme mittels Beschwerde beim Bezirksgerichtsaus-
schuss Landquart an. In der Folge wurde das Verfahren in Absprache mit dem
Rechtsvertreter der Betroffenen bis auf weiteres sistiert.
B.
Am 28. Oktober 2002 wandte sich Z. an die Vormundschaftsbehör-
de Y. mit dem Antrag, es sei ihr gestützt auf Art. 372 ZGB ein Vormund zu be-
stellen. Sie sei seit Jahren nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber
zu regeln. Nachdem die Gesuchstellerin zu einer ersten Besprechung eingela-
den worden war, liess sie der Vormundschaftsbehörde am 29. November 2002
durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie ziehe ihr Begehren um Entmündigung
wieder zurück.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 machte X. vom Regionalen Sozial-
dienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer die Vormundschaftsbehörde Y. darauf
aufmerksam, dass er Z. seit vier Jahren wie ein Vormund betreue. Er verwalte ihr
Einkommen, sei Ansprechperson für Vermieter, Ärzte, Sozialversicherungen und
Ämter; er werde benachrichtigt, wenn es ihr nicht gut gehe, und er organisiere
dann die nötige Hilfe oder er bringe sie selber zum Arzt oder in die Klinik; bei
ferienbedingter Abwesenheit des Arztes sei er überdies Antabuskurator. Er sei
nicht mehr bereit, ohne förmlichen Auftrag weiterhin in diesem Sinne tätig zu
sein, zumal das Verhalten von Z. auch sonst auffälliger werde (unerklärliches
Verschwinden etwa), und er ersuche deshalb um die Anordnung geeigneter



3


vormundschaftlicher Massnahmen. Nachdem Z. hierzu am 22. Oktober 2003
angehört worden war - sie räumte dabei ein, dass sie aus gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Gründen auf Sozialhilfe angewiesen sei, lehnte aber die Ergrei-
fung vormundschaftlicher Massnahmen ab -, gab ihr die Vormundschaftsbehör-
de Y. mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 in der Person von X. einen Beistand
zur Seite, wobei die Anordnung auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art.
393 Ziff. 2 ZGB abgestützt wurde. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgte am 3.
November 2003.
In der Zwischenzeit war es indessen zur oben beschriebenen erneuten
Klinikeinweisung vom 29./30. Oktober 2003 gekommen. Z. war in verwirrtem Zu-
stand in ihrer verdreckten Wohnung angetroffen worden. Sie war kaum mehr
ansprechbar und hatte insbesondere nicht realisiert, dass der Backofen einge-
schaltet war und auf der höchsten Leistungsstufe lief. Nach dieser neuerlichen
schweren Krise lehnte X. mit Schreiben vom 7. November 2003 die Übernahme
der Beistandschaft ab; er ersuchte die Vormundschaftsbehörde, Z. einen Vor-
mund zu bestellen, der dann die notwendigen Betreuungsmassnahmen an die
Hand nehmen könne.
C. Die
Vormundschaftsbehörde
Y.
gab am 12. November 2003 bei
den Psychiatrischen Diensten Graubünden Klinik Waldhaus über Z. ein psychiat-
risches Gutachten in Auftrag. Es datiert vom 22. Dezember 2003 und ist von der
Verfasserin, Assistenzärztin Dr. med. W., sowie von Chefarzt Dr. med. V. unter-
zeichnet.
Die Expertin gelangte zur Diagnose F10.2 (Psychische und Verhaltensstö-
rung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) sowie zu den Nebendiagnosen
F07.0 (Organische Persönlichkeitsstörung) und F23.2 (Akute schizophreniforme
psychotische Störung), wobei sie als Ergebnis ihrer Abklärungen zusammenfas-
send festhielt:
„Infolge der Beobachtungen im klinischen Alltag sowie der Äusserungen
der Expl. kann von einem Alkoholmissbrauch über mehrere Jahre ausge-
gangen werden. Im Weiteren spricht die geschilderte Symptomatik für ei-
ne Hirnleistungsschwäche im Sinne eines psychoorganischen Syndroms.
Momentan im Vordergrund steht eine akute schizophrenieforme psychoti-
sche Störung, wobei eine weitere Beobachtung über den Verlauf dieser
Erkrankung notwendig ist. In der momentanen Situation ist die Expl. nicht
fähig, einer selbständigen Lebensführung bzw. einer Wohnform ohne Be-




4


treuung nachzukommen. Es besteht weiterhin eine dringende Spital- und
Behandlungsbedürftigkeit. Eine Bevormundung der Expl. ist anzuraten.“

Auf die konkreten Fragen, welche ihr unterbreitetet worden waren, antwor-
tete die Gutachterin wie folgt:
Geisteskrankheit/Geistesschwäche
„Es liegt eine psychische Störung bei der Expl. vor, diese Störung ist
dauerhaft. Diese Störung zeigt sich im Sinne einer über mehrere Jahre
bestehenden Abhängigkeit von Alkohol sowie einer missbräuchlichen
Einnahme von Sedativa und Hypnotika. Des weiteren besteht bei der
Expl. eine organische Persönlichkeitsstörung. Überdies zeigt sie im klini-
schen Alltag häufig Nervosität, psychomotorische Unruhe sowie Ein- und
Durchschlafschwierigkeiten. Die geschilderten Erkrankungen können mit
einer medikamentösen Therapie sowie einer Psychotherapie behandelt
werden. Diese Behandlung umfasst einen längeren Zeitraum. Unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Wesensveränderungen und der sich im klini-
schen Alltag aufzuzeigenden Defizite ist die Prognose jedoch fraglich und
sehr komplex. Nur der weitere katamnestische Verlauf kann Aufschluss
über die therapeutischen Möglichkeiten geben.“

Auswirkungen
„Die psychische Störung der Expl. äussert sich in einer andauernden re-
duzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Hinzu
kommt eine ausgeprägte emotionale Instabilität. Es kommt zur Vernach-
lässigung der Körperpflege, ein leichter Wechsel zwischen Reizbarkeit
oder kurz andauernden Wutausbrüchen mit aggressiven Tendenzen wur-
den beobachtet. Im klinischen Alltag fiel auf, dass die Expl. Bedürfnisse
und Impulse meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozia-
len Nachteilen äussert. Ihr Misstrauen gegenüber den sie betreuenden
Personen beeinträchtigt die Zusammenarbeit und das psychotherapeuti-
sche Geschehen. Darüberhinaus fällt eine sehr erniedrigte Frustrationsto-
leranz auf, die zu einem trotzigen uneinsichtigen Verhalten führt. Auf
Grund der Schilderungen im Gutachten kann davon ausgegangen wer-
den, dass eine vollumfängliche selbständige Lebensführung in der mo-
mentanen Situation der Expl. nicht möglich ist. Es wird eine geeignete
Unterbringung in einer Wohngemeinschaft mit ausreichender Betreuung
empfohlen.“

Suchtproblematik
„Die Expl. leidet an einer Suchterkrankung in Form einer Alkoholabhän-
gigkeit. Diese Erkrankung lässt sich am besten durch eine kontrollierte
Abstinenz und supportive Psychotherapie behandeln. Eine Einstellung
auf Antabus ist bereits mehrfach erfolgt. Momentan lehnt die Expl. die
Wiedereinstellung auf Antabus ab. Voraussetzung für eine Rückkehr in
eine selbständige Wohnform ist eine Sicherung der Abstinenz. Sollte es
zu einer Wiedereinstellung auf Antabus kommen, so bezieht dies eine
ambulante Betreuung mit ein sowie eine zwei Mal wöchentliche Einnah-
me von Antabus, z. B. in der Tagesklinik der Klinik Waldhaus.“

Vormundschaftliche Massnahmen



5


„Auf Grund der beschriebenen Symptomatik bei der Expl. kann die Ent-
mündigung bzw. Errichtung einer Vormundschaft zu einer kurzfristigen
Verschlechterung des Geisteszustandes führen, da die Expl. jeglichen
Eingriff in ihr Leben deutlich ablehnt. In der Gesamtbetrachtung der
Anamnese der Expl. ist jedoch davon auszugehen, dass nur durch eine
Errichtung einer Vormundschaft eine vollumfängliche Absicherung der
Lebenssituation und der Zusammenarbeit mit der Expl. möglich wird.“

Künftige Wohnform
„Wie bereits beschrieben, ist die Expl. momentan nicht fähig, alleine ei-
nen Haushalt zu führen. Die dahingehende Empfehlung lautet auf eine
Unterbringung in einer geeigneten und betreuten Wohngruppe bzw.
Wohnheimform. Dahingehend stehen verschiedene Möglichkeiten zur
Auswahl. In den Gesprächen mit der Expl. wurde dieses Thema mehrfach
angeschnitten. Die Expl. lehnt eine dahingehende Empfehlung deutlich
ab und möchte in die eigene Wohnung zurückkehren."

D.
Am 22. Januar 2004 fand zwischen einer Delegation der Vormund-
schaftsbehörde Y. und Z. sowie ihrem Rechtsvertreter eine Besprechung statt.
Unter Hinweis auf die Krankengeschichte und die Empfehlungen im psychiatri-
schen Gutachten wurde Z. darauf aufmerksam gemacht, dass ihr gegenüber ei-
ne Entmündigung in Betracht gezogen werden müsse. Die Betroffene bestritt,
dass sie vormundschaftlicher Hilfe bedürfe. Sie sei nicht krank und deshalb auch
nicht gewillt, in ein Wohnheim zu übersiedeln oder sonstwie in einem sogenann-
ten geschützten Rahmen zu wohnen. Rechtsanwalt Dr. Menge gab demgegen-
über zu bedenken, es müsse näher geprüft werden, ob seiner Klientin nicht auch
mit einer milderen Massnahme als einer Vormundschaft geholfen werden könne.
Z. erhielt eine Bedenkfrist bis Ende Januar 2004 eingeräumt, um sich zu
der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme zu äussern.
Falls keine Stellungnahme eingehe, werde aufgrund der gegebenen Aktenlage
entschieden.
E.
Gestützt auf ein entsprechendes Begehren vom 10. November
2003 beschloss die Vormundschaftsbehörde Y. am 5. Februar 2004:
„1. Dem Gesuch betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand von Z. v. d.
RA Dr. iur. J.-P. Menge, Chur, wird die behördliche Bewilligung er-
teilt. Die Honorarnote ist unter detaillierter Aufführung der einzelnen
Positionen der Behörde einzureichen. Diese setzt das Anwaltshono-
rar für den im Verfahren entstandenen Aufwand fest.

2. Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde werden erlassen.



6


3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. Mitteilung an: ...“
F.
Am 5. Februar 2004 fasste die Vormundschaftsbehörde Y. überdies
den folgenden Beschluss, den sie am 11. Februar 2004 schriftlich mitteilte:
„1. Z., geb. 17.12.1951, wird gemäss Art. 369 ZGB entmündigt.
2. Als Vormund wird Amtsvormund Hans Krättli, Zizers, ernannt und
beauftragt,
-
die Bevormundete in persönlicher Hinsicht zu vertreten und zu betreuen,
-
das Vermögen sowie das Einkommen der Schutzbedürftigen zu verwal-
ten,
-
jährlich der Vormundschaftsbehörde Bericht und Rechnung vorzulegen.
3. Die Publikation gemäss Art. 375 Abs. 1 ZGB im Kantonalen Amts-
blatt wird nach Rechtskraft erfolgen.
4. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist vom Vormund ein Inventar
über das Vermögen aufzunehmen und der Behörde zur Kenntnis-
nahme einzureichen.

5. Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde bleiben bei der Proze-
dur.
6. (Rechtsmittelbelehrung
I).
7. (Rechtsmittelbelehrung
II).
8. Mitteilung an: ...“
G.
Am 23. Februar 2004 liess Z. hiergegen Beschwerde an den Be-
zirksgerichtsausschuss Landquart erklären und beantragen:
„1. Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Y. vom 5.2.2004 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwert-
steuer.“
H.
Zu Ziffer 3 des Beschwerdeantrages erliess das Bezirksgerichts-
präsidium Landquart am 4. Mai 2004 die folgende Verfügung:



7


„1. Die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung wird ab 23. Feb-
ruar 2004 erteilt.
2. Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 ZPO,
wonach das Gemeinwesen die erbrachten Kosten zurückfordern
kann, wenn die Gesuchstellerin in günstige wirtschaftliche Verhält-
nisse gelangt.

3. Die Bewilligung gilt nur für die erste Instanz (Bezirksgerichtspräsidi-
um [richtig: Bezirksgerichtsausschuss] Landquart).
4. Mitteilung an: ...“
I.
Am 5. Mai 2004 fand vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart die
mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher Z. und ihr Rechtsvertreter persön-
lich anwesend waren. An der gleichen Sitzung fällte die angerufene Instanz das
folgende Urteil, welches am 10. Juni 2004 mitgeteilt wurde:
„1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss
Landquart, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1400.-, ei-
ner Schreibgebühr von Fr. 365.-, den Barauslagen von Fr. 35.-, total
somit Fr. 1800.-, gehen zu Lasten von Z.. Da sie über eine Bewilli-
gung zur unentgeltlichen Prozessführung ab dem 23. Februar 2004
verfügt, sind die Kosten der Gemeinde Igis in Rechnung zu stellen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. Mitteilung an: ...“
K.
Hiergegen liess Z. am 28. Juni 2004 bei der Zivilkammer des Kan-
tonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 5.5.2004
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Bevormundung der
Berufungsklägerin abzusehen.

2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte das Bezirksgericht Landquart der
Berufungsinstanz mit, dass es auf eine nähere Stellungnahme verzichte. Es ver-



8


wies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Vormund-
schaftsbehörde Y. liess sich nicht vernehmen.
L.
Am 14. Juli 2004 erging durch das Kantonsgerichtspräsidium zu
Ziffer 3 des Berufungsbegehrens die folgende Verfügung, welche am 15. Juli
2004 mitgeteilt wurde:
„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Z. die Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im
Verfahren ZF 04 45 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchsein-
reichung erteilt.

2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der
Gemeinde Igis in Rechnung gestellt.
3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Quaderstrasse 5, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg,
ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benach-
richtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO).

4. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge hat nach Abschluss des
Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote
einzureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes
gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsver-
bandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser
Betracht.

5. Wird der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eine ausseramtliche
Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemein-
wesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als
diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden
oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Un-
einbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.

6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbe-
lastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe-
halten.

7. Mitteilung an: ...“
M.
Am 28. Juli 2004 teilte Rechtsanwalt Menge dem Kantonsgerichts-
präsidium telefonisch mit, dass seine Klientin auf die Durchführung einer mündli-
chen Berufungsverhandlung verzichte. Im Übrigen warte sie auf einen freien
Platz im geschützten Wohnheim Montalin.



9


Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63
EGzZGB ergangenes Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart. Darin
wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich die in
Igis wohnhafte Z. gegen einen ihr gegenüber die Entmündigung aussprechenden
Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y. zur Wehr gesetzt hatte. Gegen solche
Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Be-
rufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn
auch von Z. frist- und formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.
Die Vormundschaftsbehörde Y. stützte ihren Beschluss, wonach Z.
wegen Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB zu entmündigen sei, in Be-
achtung der Vorschrift von Art. 374 Abs. 2 ZGB auf ein Sachverständigengutach-
ten. Verfasst hatte es Assistenzärztin Dr. med. W. von der Psychiatrischen Klinik
Waldhaus in Chur und mitunterzeichnet worden war es von Chefarzt Dr. med. V..
Dass diese beiden Personen nicht über die nötige berufliche Qualifikation verfü-
gen würden, um jemanden anhand eigener Beobachtungen und Untersuchun-
gen, der bei zwei Kliniken geführten Krankengeschichte sowie den Angaben der
Patientin und von Personen in ihrem Umfeld im Hinblick auf möglicherweise zu
ergreifende vormundschaftliche Massnahmen zu begutachten und das Ergebnis
in nachvollziehbarer Form schriftlich festzuhalten, behauptet selbst die Beru-
fungsklägerin nicht.
Sie macht hingegen geltend, dass sie sich in den vergangenen Jahren
verschiedentlich in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus aufgehalten habe, was
die dortigen Ärztinnen und Ärzte als voreingenommen und damit zur Erstellung
einer sie betreffenden Expertise als ungeeignet erscheinen lasse. Mit diesem
Einwand vermochte Z. bereits vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart, der das
Gutachten als verwertbar ansah, nicht durchzudringen. Die Zivilkammer gelangt
zu keiner anderen Einschätzung als die Vorinstanz. Wäre im vorliegenden Fall
der Rechtsweg ergriffen worden, weil sich Z. dagegen zur Wehr setzen wollte,
dass sie ihrer Meinung nach zu Unrecht in einer Klinik zurückgehalten werde,
könnten die Anstaltsärzte, die in aller Regel - sei es gegenüber der Klinikleitung
oder der einweisenden Behörde - zu einem Entlassungsgesuch Stellung neh-



10


men dürften, bei einer späteren gutachterlichen Beurteilung, ob die Vorausset-
zungen für die Aufrechterhaltung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges nach
wie vor erfüllt sind, nicht mehr als unabhängig genug gelten (vgl. BGE 118 II
249). Hingegen ist nicht einzusehen, dass Anstaltsärzte allein wegen ihrer beruf-
lichen Stellung ausser Stande sein sollen, sich in Bezug auf eine Person, die im
Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in die betreffende Klinik einge-
wiesen wurde, unvoreingenommen zu sich möglicherweise aufdrängenden vor-
mundschaftlichen Massnahmen als Gutachter zu äussern. Im vorliegenden Fall
Gegenteiliges anzunehmen verbietet sich umso mehr, als keinerlei Anhaltspunk-
te erkennbar sind, dass es den beiden Unterzeichnern der Expertise nur vorder-
gründig um die Frage der Angemessenheit konkreter Vorkehren im Vormund-
schaftsbereich ging, ihr Gutachten vielmehr vor allem Handhabe bieten sollte,
um Z. weiterhin in Unfreiheit halten zu können. Solches wird in der Berufungs-
schrift denn auch gar nicht erst behauptet. Auch sonstwie liegt nichts vor, was
gegenüber Dr. med. W. und Dr. med. V. irgendwie den Verdacht zu erwecken
vermöchte, dass sie der Berufungsklägerin gegenüber befangen seien und dass
deshalb sachfremde Gesichtspunkte das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit
beeinflusst haben könnten. Weder der Inhalt der Expertise noch die Art ihres Zu-
standekommens geben objektiv Anlass zu derartigen Schlussfolgerungen. Ge-
genteiliges lässt selbst Z. nicht vorbringen.
Bei der gegebenen Ausgangslage - es ist weder über die Anordnung
noch die Fortsetzung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu befinden - be-
steht somit keine Veranlassung, zur hier im Vordergrund stehenden Frage, ob
eine Entmündigung von Z. angebracht erscheint, einen ausserhalb der Klinik
Waldhaus tätigen Experten mit der Ausarbeitung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens zu beauftragen.
3.
Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündi-
ge Person, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegen-
heiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und
der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Um jemanden ge-
stützt auf diese Bestimmung zu bevormunden, genügt es also nicht, dass einer
der beiden Entmündigungsgründe gegeben ist, erforderlich ist vielmehr zusätz-
lich ein besonderes Schutzbedürfnis, und zwar in Bezug auf mindestens einen
der im Gesetz genannten Teilaspekte, wobei freilich meistens zwei oder gar alle



11


drei gegeben sind. Da die Bevormundung einen schweren Eingriff in die Persön-
lichkeit darstellt, darf eine solche Massnahme überdies nur ergriffen werden,
wenn sie sich als verhältnismässig erweist (vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil
5C.74/2003 E. 2 und 3.1). - Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall
erfüllt sind, hat bereits der Bezirksgerichtsausschuss Landquart festgehalten. Es
kann deshalb vorab einmal auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
a)
Eine Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB liegt dann vor,
wenn bei einer Person psychische Störungen von gewisser Dauer auftreten, die
dem besonnenen Laien zwar auffallen, in ihm jedoch - anders als bei einer ei-
gentlichen Geisteskrankheit - nicht den Eindruck eines qualitativ tiefgehenden
Defekts zu erwecken vermögen, sondern die noch als einfühlbar empfunden
werden, weil sie nach aussen nur (aber immerhin) als quantitativ vom „Norma-
len“ abweichend in Erscheinung treten (vgl. Ernst LANGENEGGER, Basler Kom-
mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter
VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 369 ZGB N. 23).
Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. W. und Dr.
med. V. in ihrem psychiatrischen Gutachten, die der Lebens- und Leidensge-
schichte der Patientin gerecht zu werden scheinen und die auch in der Beru-
fungsschrift nicht konkret in Frage gestellt werden, besteht bei Z. eine Hirnleis-
tungsschwäche im Sinne eines psychoorganischen Syndroms, bedingt und ver-
stärkt durch langjährigen Alkohol- und wohl auch Medikamentenmissbrauch. Die
sich daraus entwickelnden Auffälligkeiten (Angstzustände, Schlafstörungen, ag-
gressives Verhalten, depressive Verstimmungen, Misstrauen etc.) gehen einher
mit dem Unvermögen, ihre persönliche Situation verlässlich einschätzen zu kön-
nen, sowie der herabgesetzten Bereitschaft, sich amtlichen Hilfsangeboten auch
dann zu unterziehen, wenn deren Begründetheit ihr nicht ohne weiteres ein-
leuchtet. Dadurch kam es seit Jahren immer wieder zu schweren Verwahrlo-
sungserscheinungen, mit der Folge, dass Z. wegen akuter Selbstgefährdung be-
reits mehrfach notfallmässig im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges
in psychiatrische Kliniken eingewiesen werden musste. Eine dauernde nachhal-
tige Besserung ist nicht zu erwarten. - Einen derartigen Zustand durfte der Be-
zirksgerichtsausschuss Landquart als Geistesschwäche im Sinne von Art. 369
ZGB einstufen.



12


b)
Aus einem Schreiben, welches X., Mitarbeiter beim Regionalen So-
zialdienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer, am 6. Oktober 2003 an die Vormund-
schaftsbehörde Y. gerichtet hatte und das in leicht geraffter Form oben unter
Buchstabe B der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, geht mit aller
Deutlichkeit hervor, dass der Sozialarbeiter in den Jahren vor dem letzten fürsor-
gerischen Freiheitsentzug in umfassender Weise (einem faktischen Vormund
ähnlich) für Z. tätig geworden ist, bei der Verwaltung und Verwendung ihrer Ein-
künfte (IV-Rente), im Verkehr mit Vermietern, Ärzten, Versicherungen und Be-
hörden sowie bei der Vermittlung von Nothilfe in Zeiten drohender Verwahrlo-
sung und Selbstgefährdung. Dabei führten gesundheitliche Einbrüche - beson-
ders häufig seit 1999 - zu wiederholten, zum Teil auch längeren Aufenthalten in
psychiatrischen Kliniken, wobei nach den bisherigen Erfahrungen und den in der
Expertise als höchst ungewiss eingestuften Besserungsaussichten befürchtet
werden muss, dass es in absehbaren Zeitabschnitten immer wieder zu Rückfäl-
len kommen wird. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass bei Z.
ein ausgeprägtes, existenzielle Bedeutung erreichendes Schutzbedürfnis im Sin-
ne von Art. 369 Abs. 1 ZGB vorhanden ist, einerseits wegen ihres Unvermögens
zur Regelung der eigenen Angelegenheiten, aber auch wegen ihres Angewie-
senseins auf Beistand und Fürsorge bei der Gestaltung und Erhaltung eines an-
gemessenen sozialen Umfeldes (vgl. LANGENEGGER, a. a. O., Art. 369 ZGB N. 26
f.). - Dass der Bezirksgerichtsausschuss Landquart nicht nur das Vorliegen einer
Geistesschwäche und mithin eines Entmündigungsgrundes bejaht hat, sondern
auch die eben angeführten Entmündigungsvoraussetzungen als erfüllt ansah, ist
also wiederum nicht zu beanstanden.
c)
Schliesslich lässt Z. noch vorbringen, dass die ihr gegenüber durch
die Vormundschaftsbehörde Y. ausgesprochene und durch den Bezirksgerichts-
ausschuss Landquart bestätigte Entmündigung einen unverhältnismässigen Ein-
griff in ihre Persönlichkeit darstelle. Soweit sie überhaupt schutzbedürftig sei,
könne ihr die notwendige Hilfe auch durch eine weniger einschneidende Mass-
nahme zuteil werden. Dieser Einschätzung vermag sich die Zivilkammer nicht
anzuschliessen. Die Einsetzung eines Beirates entfällt schon deshalb, weil ihm
die Verwaltung der IV-Rente, die der Berufungsklägerin faktisch bereits seit Jah-
ren nicht mehr überlassen werden konnte, entzogen wäre und weil das Institut
der Beiratschaft auf das hier im Vordergrund stehende Bedürfnis nach persönli-
cher Betreuung der Betroffenen bei der Bewältigung ihres Alltags gar nicht zuge-
schnitten ist (vgl. die Bundesgerichtsurteile 5C.102/2001 E. 6b, 5C.262/2002 E.



13


4.2 und 5C.74/2003 E. 4.3). Eine blosse Beistandschaft als mildeste vormund-
schaftliche Massnahme vermag ebenso wenig zu genügen, zeigt doch die Erfah-
rung der letzten Jahre, dass Z. in einem Masse auf Unterstützung angewiesen
ist, wie sie auf Dauer nur im Rahmen einer Vormundschaft geleistet werden
kann. Dies gilt umso mehr, als sie, wie insbesondere auch dem Gutachten ent-
nommen werden kann, nur über eine geringe Frustrationstoleranz verfügt, ge-
genüber betreuenden Personen zu Misstrauen neigt und so je nach Stimmung
Hilfsangebote einfach ausschlägt. Es muss deshalb befürchtet werden, dass sie
dem Beistand zuvorzukommen und seine Vorkehren zu durchkreuzen trachtet.
Eine ausreichende Bereitschaft zu angemessener Zusammenarbeit mit ihm er-
scheint damit nicht gegeben, erst recht nicht, wenn zusätzlich berücksichtigt
wird, dass im Rahmen der behördlichen Zuwendung auch wegen der ungenü-
genden Einsicht der Berufungsklägerin in ihre Hilfsbedürftigkeit Auseinanderset-
zungen erwartet werden müssen. Es sei in diesem Zusammenhang etwa auf die
Besprechungen vom 22. Oktober 2003 und vom 22. Januar 2004 verwiesen, an
welchen sie geltend machte, dass sie nicht krank sei und keinerlei vormund-
schaftlicher Massnahmen bedürfe. Anders als ein Beistand oder als Angehörige
des Sozialdienstes hat nun aber ein Vormund bei der Erfüllung seiner umfassen-
den Betreuungsaufgabe die Möglichkeit, nötigenfalls gegen den Willen der Be-
troffenen für sie tätig zu werden, um so auf die Minderung des Selbstgefähr-
dungspotenzials sowie die Vermittlung eines geeigneten sozialen Umfeldes hin-
zuwirken. Insbesondere kann er bei akuten Krisen selber die Hospitalisation der
Schutzbefohlenen in Form eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges anordnen
(vgl. das Bundesgerichtsurteil 5C.74/2003 E. 4.3). Am bisher Gesagten vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass Z. während des Berufungsverfahrens
über ihren Anwalt sinngemäss erklären liess, sie sei, sobald ein Platz frei werde,
zum Eintritt in das Wohnheim Montalin bereit. Abgesehen davon, dass jederzeit
ein Meinungsumschwung eintreten kann - gegenüber den Gutachtern hatte sie
eine geschützte Lebensform noch rundweg abgelehnt -, und dass aufgrund des
beschriebenen Krankheitsbildes erhebliche Zweifel bestehen, ob sie es an einem
solchen Ort ohne den Druck drohender Zwangsmassnahmen aushalten wird, ist
offenbar noch völlig ungewiss, wann sie dort frühestens aufgenommen werden
kann. Es lässt sich also nicht ausschliessen, dass auch andere Wohnmöglichkei-
ten geprüft und entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen und nötigenfalls
durchgesetzt werden müssen. Hierzu bedarf es wiederum eines über entspre-
chende Entscheidungsbefugnisse verfügenden Vormundes.



14


4.
Z. setzte sich beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart ohne Er-
folg dagegen zur Wehr, dass sie durch die Vormundschaftsbehörde Y. mit Be-
schluss vom 5. Februar 2004 entmündigt worden war. Da es nach dem Ergebnis
des Berufungsverfahrens hierbei bleibt, ist ebenso wenig zu beanstanden, dass
die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 2
EGzZGB der Beschwerdeführerin überbunden wurden. Als unterliegender Partei
stand ihr ausserdem von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Gegen all
dies wurden denn auch vor der Zivilkammer keine Einwendungen erhoben.
Zu Recht unangefochten blieb weiter, dass die Z. auferlegten Kosten des
Bezirksgerichtsausschusses Landquart nicht ihr, sondern unter Vorbehalt der
Rückforderung der Gemeinde Igis in Rechnung gestellt wurden; dies deshalb,
weil der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt worden war.
5.
Da Z. mit ihrer Berufung ebenso wenig durchzudringen vermochte
wie zuvor mit ihrer Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Landquart,
sind auch die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer auf sie abzuwälzen
(vgl. PKG 2000-6-40 f.).
Bei dieser Sachlage besitzt Z. wiederum keinen Anspruch auf eine aus-
sergerichtliche Entschädigung. Auf der anderen Seite besteht auch kein Anlass,
sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die Vormundschaftsbehörde
Y. zu verpflichten, schon deshalb nicht, weil von dieser Seite keine Vernehmlas-
sung einging. Die aussergerichtlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Juli
2004 sind die Z. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die ihr in
diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung unter
Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde Igis in Rechnung zu stellen. Die Hö-
he der Rechtsanwalt Menge auszurichtenden Entschädigung wird dabei im Ver-
fahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.



15


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1240.- (Gerichtsgebühr Fr.
1000.-, Schreibgebühr Fr. 240.-) gehen zu Lasten von Z..
Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3.
Die der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Zivilkammer auferlegten
amtlichen Kosten sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt entstande-
nen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Juli 2004 der Gemeinde Igis in Rech-
nung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45
Abs. 2 ZPO.
Der Rechtsvertreter von Z. wird aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zu-
gang dieses Urteils seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzu-
reichen.
4. Mitteilung
an:
__________
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


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