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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-08-15: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschuldigte A. wurde für Irreführung der Rechtspflege und versuchte Begünstigung schuldig gesprochen. Sie erhielt eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und eine Busse von Fr. 400.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-08-15

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-08-15
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-08-15 vom 18.06.2008 (GR)
Datum:18.06.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Arbeit; Beweis; Kündigung; Vorinstanz; Zeugen; Kantonsgericht; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Recht; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Samstag; Teams; Entschädigung; Begründung; Beschwerdeverfahren; Teamsitzung; Tatsache; Ausdrücke; Beweiswürdigung; Beweisvorschriften; Streitwert; Verfahren; Beschwerdeinstanz
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 336a OR ;Art. 337 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZB-08-15

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 18. Juni 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 08 15
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Möhr
und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Rusch
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts W. vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April
2008, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach
101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:



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A.
Z. und Y., Inhaber einer Reinigungsund Hauswartungsfirma,
schlossen am 12. Februar 2007 einen Teilzeit-Arbeitsvertrag, mit welchem Z. ab
dem 5. Februar 2007 als Raumpflegerin zu einem Bruttolohn von Fr. 20.00 pro
Stunde angestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde für eine unbestimmte Dauer
begründet und war nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben
Tagen jeweils auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten kündbar. Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitenregelung wurde
vertraglich vereinbart, dass über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus acht bis zehn
Mal pro Jahr an Samstagen gearbeitet werden müsse.
B.
Y. beendete das Arbeitsverhältnis am 25. Mai 2007 fristlos. Mit Ver-
mittlungsbegehren vom 13. Juni 2007 machte Z. beim Kreispräsidenten X. als
Vermittler eine Forderungsklage über Fr. 9‘390.00 aus Arbeitsvertrag wegen unge-
rechtfertigter Kündigung anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung
wurde am 12. Juli 2007 der Leitschein mit den klägerischen Rechtsbegehren aus-
gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9‘390.00 zu bezahlen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Diese Klage
wurde mit Prozesseingabe vom 19. Juli 2007 an das Bezirksgericht W. prose-
quiert, wobei eine herabgesetzte Entschädigung im Umfang von fünf Monatslöh-
nen, d.h. ein Betrag von Fr. 5‘868.75 geltend gemacht wurde. Mit Prozessantwort
vom 13. August 2007 beantragte Y. die kostenfällige Abweisung der Klage.
C.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, er-
kannte das Bezirksgericht W. wie folgt:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Bezirksgerichtes W. von CHF 6'300.90 (Gerichts-
gebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 707.00, Bargebühren
CHF 413.90, Streitwertzuschlag CHF 180.00) gehen zu Lasten der
Gerichtskasse.


Z. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'602.45 (inkl. Barauslagen und 7.6%
MWST) zu entschädigen.

3. (Aufforderung an Parteivertreter der Klägerin zur Einreichung der Ho-
norarnote).
4. (Mitteilung).“
D.
Dagegen erhob Z. am 7. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Urteils. Sodann sei Y. zu verpflichten, die Forderung von Fr. 5'868.75 anzu-
erkennen und zu bezahlen; unter Kostenund Entschädigungsfolge für beide In-
stanzen zu Lasten des Y.. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei
nicht erwiesen, dass Z. gegenüber Y. die Ausdrücke "Sklavin" und "Skla-



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ventreiber" verwendet habe. Selbst wenn jedoch diese Ausdrücke gefallen seien,
sei die fristlose Kündigung ohne vorangehende Verwarnung ungerechtfertigt.
E.
In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 beantragte Y. die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der
Z.. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe weder bei
der Beweiswürdigung Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich
festgestellt, weshalb die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für die Be-
schwerdeinstanz bindend sei. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene
Beschimpfung ihres Vorgesetzten vor versammeltem Team rechtfertige für sich
allein eine fristlose Entlassung, sei doch dadurch das Vertrauensverhältnis zwi-
schen den Parteien vollumfänglich zerstört worden. Hinzu komme die unberechtig-
te Arbeitsverweigerung der Beschwerdeführerin ebenfalls vor allen Anwesenden.
Das Bezirksgericht W. verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf eine
Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften und die Er-
wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR
320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Be-
schwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozess-
erledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und
des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art.
232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden
gegen Sachteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO (Art. 218 Abs. 1
ZPO). Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage
von über Fr. 8‘000.00 nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist
das vorliegende Urteil des Bezirksgerichts W. mit einem Streitwert von unter Fr.
8‘000.00 nicht berufungsfähig, weshalb dagegen Beschwerde gemäss Art. 232
ZPO geführt werden kann. Diese ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung
des angefochtenen Entscheids einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung an-
zugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden (Art. 233 ZPO).



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2. a) Im konkreten Fall stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Be-
schwerde überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO greift
der Kantonsgerichtsausschuss auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung
nur ein, wenn der angefochtene Entscheid das diesem vorausgegangene
Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streit-
frage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Ver-
hältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter
Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen erwiesen sich als
willkürlich (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf offensichtlichem Versehen beruhende Fest-
stellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen. Die Beschwerdeinstanz prüft die
Beweiswürdigung nur dann auf ihre Richtigkeit Unrichtigkeit, wenn eine of-
fensichtlich unhaltbare Wertung des Beweismaterials vorgenommen wurde, die
sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Die
Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist somit eingeschränkt, und es wer-
den im Beschwerdeverfahren nur willkürlich festgestellte Tatsachen korrigiert.
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, im angefochtenen Urteil fehle
der unmittelbare Beweis dafür, dass sie den Ausdruck „Sklavin“ verwendet und
ihren Vorgesetzten als „Sklaventreiber“ bezeichnet habe. Zur Begründung führt sie
aus, den vom Beschwerdegegner aufgerufenen Zeugen sei das Zeugenfrage-
thema zugestellt worden. Auch seien nicht, wie von ihr beantragt, alle am Abend
des 25. Mai 2007 anwesenden Mitarbeitenden als Zeugen befragt worden. Weder
im Protokoll der fraglichen Abendsitzung noch in der schriftlichen Kündigungs-
bestätigung vom 29. Mai 2007 sei der Ausdruck „Sklaventreiber“ erwähnt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt entgegen seiner Rüge-
und Substantiierungspflicht in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass und inwiefern
die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar ist bzw. deren Tatsachen-
feststellungen willkürlich sind. Stattdessen übt er bloss appellatorische Kritik an
der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diesem Vorwurf war er im Übrigen bereits in
dem von ihm zitierten Verfahren ZB 06 20 ausgesetzt. Formell könnte auf die Be-
schwerde somit nicht eingetreten werden. Tritt der Kantonsgerichtsausschuss
dennoch darauf ein, so nur deshalb, weil sich die Beschwerde, wie sich nachfol-
gend zeigen wird, auch materiell-rechtlich als offensichtlich unbegründet erweist.
3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fragliche Samstagsarbeit
sei zu kurzfristig angeordnet worden. Es handle sich dabei um eine reine Macht-
demonstration seitens des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt
gewesen, sich zu wehren.



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Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Teamsitzung vom 30. März 2007
auf die arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitseinsätze an acht bis zehn Samsta-
gen nach Ostern bis in den Juni hinein (act. IV/2) hingewiesen worden war (act.
IV/3). Folglich kam der für den Samstag 26. Mai 2007 vorgesehene Arbeitseinsatz,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht vollkommen unerwartet.
Im Gegenteil, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu die-
sem Zeitpunkt erst an drei Samstagen für Reinigungsarbeiten eingesetzt worden
war (act. III/3), musste sie mit einem entsprechenden Arbeitsaufgebot geradezu
rechnen. Ihr Vorbringen, das am Vorabend erfolgte Aufgebot sei zu viel zu kurz-
fristig erfolgt, geht daher ins Leere. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin an
jenem Samstag auch nichts Dringendes vor. Jedenfalls machte sie zu keinem
Zeitpunkt konkrete Gründe geltend, die einem betreffenden Arbeitseinsatz entge-
genstanden und mithin ihre Arbeitsverweigerung entschuldigten. In der Beschwer-
deschrift behauptet die Beschwerdeführerin zwar, am 26. Mai 2007 bereits ander-
weitig „disponiert“ zu haben. Es wird darin indessen nicht substantiiert dargelegt
und nachgewiesen, inwiefern sie am betreffenden Samstag tatsächlich verhindert
war, den angeordneten Arbeitseinsatz zu leisten. Somit ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin trotz der entsprechenden Aufforderung durch ihren Vorgesetzten
ihrer Arbeitspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist. Demzu-
folge ist eine schuldhafte Arbeitsverweigerung ohne weiteres ausgewiesen.
b) Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, bei
der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner anlässlich der
Teamsitzung am Abend des 25. Mai 2007 seien keine Schimpfworte gefallen. Ins-
besondere bestreitet sie, die Ausdrücke „Sklavin“ und „Sklaventreiber“ verwendet
zu haben.
Wie jedoch dem Protokoll der Teamsitzung vom 25. Mai 2007 entnom-
men werden kann, ist es im Zusammenhang mit den obligatorischen samstägli-
chen Reinigungsarbeiten zu einer heftigen und teilweise sehr unanständigen Dis-
kussion zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekom-
men. Überdies ist im Protokoll die fristlose Entlassung erwähnt; ein Vorgesetzter
müsse sich einen derart respektlosen Ton und Beleidigungen einer Mitarbeiterin in
Gegenwart anderer Mitarbeiterinnen nicht gefallen lassen (act. IV/12). Hinweise
auf eine entsprechende Auseinandersetzung sind zudem in sämtlichen Zeugen-
einvernahmeprotokollen enthalten (vgl. act. VI/1-5). Alle Zeugen haben überein-
stimmend angegeben, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Ausdrücke vor
versammelter Runde geäussert habe. Wohl trifft es, wie von der Beschwerdefüh-



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rerin geltend gemacht, zu, dass der Ausdruck „Sklaventreiber“, in der schriftlichen
Kündigungsbestätigung vom 29. Mai 2007 (act. IV/4) nicht ausdrücklich aufgeführt
ist. Aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die genannten Hinweise im Teamsitzungs-Protokoll und die
Zeugenaussagen genügen als Nachweis dafür, dass dieser Ausdruck tatsächlich
gefallen ist.
4. Erhebt
die
Beschwerdeführerin die Rüge einer fehlerhaften Beweis-
würdigung durch die Vorinstanz, ist sie nicht zu hören. Bei diesem Vorwurf handelt
es sich um blosse Provokation, sind doch keine konkreten Anhaltspunkte ersicht-
lich, die einen solchen Schluss erlaubten. In diesem Zusammenhang ist vielmehr
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl die Zustellung des Zeugenfrage-
themas als auch die persönliche Nähe einzelner Zeugen zum Arbeitgeber berück-
sichtigt hat. Somit hat eine kritische Würdigung bzw. Gewichtung des Beweisma-
terials seitens der Vorinstanz stattgefunden. Für die Bewertung der einzelnen er-
hobenen Beweismittel gilt im Zivilprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung. Da die Zeugenaussagen klar sowie widerspruchsfrei sind und im Wesentli-
chen übereinstimmen, ist nichts dagegen einzuwenden, vollumfänglich darauf ab-
zustellen. Angesichts dieser inhaltlichen Übereinstimmung der einvernommenen
Zeuginnen erübrigte es sich auch, weitere Zeugenbefragungen durchzuführen.
Eine Verletzung von Beweisvorschriften und eine willkürliche Sachverhaltsfeststel-
lung seitens der Vorinstanz sind in keiner Weise ersichtlich. Damit steht fest, dass
die vorinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdeinstanz
verbindlich sind.
5.
Zu beurteilen bleibt die umstrittene Frage, ob die erfolgte fristlose
Kündigung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdegegner stützt seine Kündigung auf
die Vorkommnisse vom 25. Mai 2007, als die Beschwerdeführerin anlässlich der
Teamsitzung grundlos die ihr zugewiesene Arbeit verweigerte und ihn in Gegen-
wart des versammelten Teams beschimpfte. Die Beschwerdeführerin trägt diesbe-
züglich vor, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend nicht
gerechtfertigt, könne ihr doch keine schwere Verfehlung angelastet werden. Die
Vorkommnisse am Abend des 25. Mai 2007 hätten lediglich eine Verwarnung sei-
tens des Beschwerdegegners zur Folge haben können.
Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmungen betreffend die ausser-
ordentliche Kündigung und die dazu ergangene bundesgerichtliche Recht-
sprechung umfassend und zutreffend dargelegt. Dabei hat sie die massgebenden
Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen



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und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Es kann daher an-
stelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung).
Wie die Vorinstanz zu Recht schlussfolgert, vermag im vorliegenden Fall allein das
Zusammentreffen dieser beiden Vorfälle in derselben Begegnung - die Arbeits-
verweigerung der Beschwerdeführerin ohne jegliche Begründung und die vor den
versammelten Mitarbeitenden ausgesprochene Beleidigung gegenüber dem Ar-
beitgeber eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. Portmann, Basler Kom-
mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4.
Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 337 OR). Ob jeder dieser Vorfälle für sich allein ei-
nen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220)
für eine ausserordentliche Kündigung darstellt, kann unter den gegebenen Um-
ständen daher offen gelassen werden. In ihrer Kombination waren sie auf jeden
Fall geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollumfänglich und
unwiderrufbar zu zerstören. Die fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung
war vorliegend gerechtfertigt.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
weder Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgelegt,
noch diesen rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Da die vom Beschwerdegegner
ausgesprochene fristlose Kündigung nach dem vorstehend Gesagten nicht zu be-
anstanden ist, erübrigt sich die Frage nach der Ausrichtung einer allfälligen Ent-
schädigung an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 336a OR. Die Beschwerde ist
somit, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, in allen Punkten als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 343 Abs. 2
und 3 OR, wonach den Parteien bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000.00 keine gerichtlichen Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, grund-
sätzlich von der Gerichtskasse zu tragen. Davon abzuweichen besteht vorliegend
kein Anlass. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerdeführerin jedoch
verpflichtet, den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aus-
sergerichtlich für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vorliegend erscheint
eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 als angemessen.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner ausser-
gerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 inklusive Mehr-
wertsteuer zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende
arbeitsrechtliche Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:




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