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Urteil Kantonsgericht GraubĂĽnden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-05-3: Kantonsgericht GraubĂĽnden

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, Drohungen ausgesprochen sowie Beschimpfungen und tätliche Angriffe begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde des Versuchs der Drohung gegen den Privatkläger schuldig gesprochen, während der Vorwurf der mehrfachen Drohung fallengelassen wurde. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 6'397.60 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-05-3

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-05-3
Instanz:Kantonsgericht GraubĂĽnden
Abteilung:-
Kantonsgericht GraubĂĽnden Entscheid ZB-05-3 vom 07.03.2005 (GR)
Datum:07.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsverhältnis
Schlagwörter : Arbeit; Ferien; Minusstunden; Betrieb; Arbeitgeber; Freitage; Arbeitszeit; Arbeitnehmer; Kantonsgericht; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Arbeitsverhältnis; Betriebsgesellschaft; Minustage; Kreispräsident; Lumnezia/Lugnez; Arbeitsverhältnisses; Abrechnung; Schliessung; Annahme; L-GAV; Stunden; Klage; Ferientage; Annahmeverzug; ähren
Rechtsnorm:Art. 104 OR ;Art. 122 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 324 OR ;Art. 329c OR ;Art. 329d OR ;Art. 330a OR ;Art. 341 OR ;Art. 343 OR ;Art. 361 OR ;Art. 362 OR ;
Referenz BGE:105 II 41; 124 III 348;
Kommentar:
Schnyder, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 47 OR, 2003

Entscheid des Kantongerichts ZB-05-3

Kantonsgericht von GraubĂĽnden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 7. März 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 05 3
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau,

gegen

das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22. Dezember 2004, mit-
geteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen die B e t r i e b s g e s e l l s c h a f t Z . A G , Beklagte und Beschwerdegegne-
rin, vertreten durch lic. iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Advokatur
und Notariat, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:



2


A.
Am 25. November 2003 schloss X. mit der Betriebsgesellschaft Z.
AG einen befristeten Arbeitsvertrag, nach welchem die Erstgenannte vom 12. De-
zember 2003 bis am 12. April 2004 als Service-Fachangestellte im B. in C. ange-
stellt wurde. Der vereinbarte monatliche Bruttolohn betrug Fr. 3'300.-- und zwar fĂĽr
ein Arbeitspensum von sechs Tagen Ă  7 Stunden die Woche. Am 3. April 2004
hatte X. ihren letzten Arbeitstag. Den Lohn erhielt sie indes bis zum vertraglichen
Ende des Arbeitsverhältnisses am 12. April 2004 ausbezahlt. Bereits am 2. April
2004 hatte sich die Arbeitnehmerin unterschriftlich mit der Arbeitszeit-
Endabrechnung einverstanden erklärt. Diese Abrechnung präsentierte sich wie
folgt:
Guthaben Freitage total
30.60 Tage
./. bezogene Freitage
19.00 Tage
./. Minusstunden
5.00 Tage
Guthaben Freitage
6.60 Tage
B.
Am 4. Mai 2004 reichte X. beim Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez
gegen die Betriebsgesellschaft Z. AG eine Klage auf Auszahlung von fĂĽnf Ferien-
tagen ein. Am 3. August 2004 präzisierte die Klägerin, nun vertreten durch A., ihre
Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 501.90 resultie-
rend aus durchschnt. Monatslohn Fr. 3300.00: 30 = 110.00 x 5 Tage =
Fr. 550.00


Forderung in Franken 550.00 abzĂĽglich Sozialabgaben = Netto Fr.
501.90


Nicht erlaubter Lohnabzug bei der Schlussabrechnung von 5 Ferienta-
ge, mangels Betriebsamkeit entstandenen Minusstunden.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die auf den eingeklagten Lohnbe-
trag fallenden gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsleis-
tungen der entsprechenden Versicherung der Klägerin einzubezahlen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin das bei Austritt ver-
langte Arbeitszeugnis zuzusenden.
4. Unter vermitteramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zu Lasten der Beklag-
ten.“

Die Klägerin begründete ihre Begehren damit, dass sich der von der Be-
klagten in der Schlussabrechnung vorgenommene Abzug von fĂĽnf Ferientagen
durch Verrechnung mit kumulierten Minusstunden als ungerechtfertigt erweise.



3


Die Betriebsgesellschaft Z. AG stellte in ihrer Prozessantwort vom 31. Au-
gust 2004 folgende Anträge:
„1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. a) Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 264.00
als Ersatz fĂĽr 2.6 Freitage zu bezahlen, abzĂĽglich der gesetzlichen
LohnabzĂĽge.


b) Hierbei sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, die auf den
Betrag von Fr. 264.00 entfallenden Abgaben fĂĽr Sozialversicherungen
sowie die Quellensteuer an die entsprechenden Institutionen zu ent-
richten.

3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.“
Zur Begründung wurde geltend gemacht, allen Mitarbeitern, auch der Klä-
gerin, seien nur die effektiv erbrachten Arbeitsstunden angerechnet worden. Feh-
lende Stunden, die sich aus der frĂĽheren Schliessung des Restaurants ergeben
hätten, seien durch Überstunden bei hoher Betriebsamkeit im Restaurant zu kom-
pensieren gewesen. Auf den Lohn habe diese Abmachung aber keine Auswirkun-
gen gehabt. Die Klägerin habe stets den vollen und vertraglich vereinbarten Lohn
erhalten. Sie habe diese Arbeitszeitregelung gekannt und nie dagegen interve-
niert. Am Ende des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin über 35 Minusstunden
bzw. 5 Minustage verfĂĽgt, welche mit ihrem restlichen Ferienguthaben von 11.6
Tagen verrechnet worden seien. Die Klägerin habe die entsprechende Arbeitszeit-
Endabrechnung mit ihrer eigenhändigen Unterschrift genehmigt. Schliesslich habe
jene nach Beendigung der Arbeit noch neun bezahlte Freitage bekommen, so
dass ihr selbst bei einem allfälligen Anspruch auf die fraglichen 5 Ferientage nur
noch 2.6 Freitage zuständen.
In der Replik vom 18. September 2004 hielt die Klägerin im Grundsatz an
ihren Anträgen sowie deren Begründung fest, begehrte aber zusätzlich die Verzin-
sung der Lohnforderung zu 5 % ab dem 5. April 2004 an. Sie hielt zudem fest,
dass die Minusstunden durch betriebliche GrĂĽnde entstanden seien und sie sich
diese daher nicht selbst zuzuschreiben habe. Auch habe sie mehrmals gegen das
Vorgehen der Beklagten interveniert. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 12. Sep-
tember (recte: Oktober) 2004 ebenfalls grundsätzlich an ihren Anträgen und deren
Begründung fest, präzisierte das Eventualbegehren aber auf die Bezahlung eines
Betrags von Fr. 286.--. Beide Parteien verzichteten gemäss Schreiben vom 6. be-
ziehungsweise 12. Dezember 2004 auf die DurchfĂĽhrung einer mĂĽndlichen Haupt-
verhandlung.



4


C.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember
2004, welches ein bereits am 17. Dezember 2004 gefälltes und mitgeteiltes Urteil
ersetzte, erkannte der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez als Einzelrichter wie folgt:
„1. Die Klage von Frau X. wird abgewiesen. Die Beklagte wird jedoch an-
gewiesen, der Klägerin das entsprechende Arbeitszeugnis auszustel-
len.

2.
Die amtlichen Kosten gehen gestĂĽtzt auf Art. 343 OR zulasten der Ge-
richtskasse.

3. Die ausseramtlichen Kosten des Verfahrens ĂĽber Fr. 2'356.45 inkl.
MwSt. sind durch die Klägerin zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
Der Kreispräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass die Arbeitszeitabrech-
nungen korrekt erfolgt seien und sich die Klägerin zudem mit allen Abrechnungen
einverstanden erklärt habe. Aus diesen Gründen sei die Klage mit Ausnahme des
Arbeitszeugnisses abzuweisen.
D.
Gegen das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22.
Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, liess X., neu vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schwegler, am 11. Januar 2005 Beschwerde an den
Kantonsgerichtsausschuss von GraubĂĽnden fĂĽhren, mit folgenden Rechtsbegeh-
ren:
„1. Das Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 22. Dezember
2004 in Sachen X. gegen Betriebsgesellschaft Z. AG (ER 2004.04) sei
aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin / Beklagte sei zu verpflichten, der Beschwer-
deführerin / Klägerin Fr. 550.zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. April 2004
zu bezahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

3. Die Beklagte sei anzuweisen, der Klägerin ein wahrheitsgetreues Ar-
beitszeugnis auszustellen.
4. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rĂĽckzuweisen.
5.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.“
Die Betriebsgesellschaft Z. AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22.
Februar 2005 folgende Anträge:
„1. Die Beschwerde sei bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des klägeri-
schen Rechtsbegehrens abzuweisen.



5


2. a) Eventuell sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Klägerin Fr. 286.00 zu bezahlen, abzüglich der gesetzlichen Lohnab-
zĂĽge fĂĽr Sozialversicherungen etc.


b) Hierbei sei die Beklagte/Beschwerdegegnerin des Weiteren zu ver-
pflichten, die auf den Betrag von Fr. 286.00 entfallenden Abgaben fĂĽr
Sozialversicherungen etc. an die entsprechenden Institutionen zu ent-
richten.

3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenfolge zu Lasten der Klägerin/Beschwerdeführerin für das Ver-
fahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss sowie fĂĽr das Verfahren vor
der Vorinstanz.“

Der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez liess in seiner Vernehmlassung vom
1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a. Nach Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss gegen
nicht berufungsfähige Urteile wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt
werden. Der Kantonsgerichtsausschuss ĂĽberprĂĽft im Rahmen der Beschwerdean-
träge, ob der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfah-
ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche fĂĽr die Beurteilung der Streitsache
wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 235 Abs. 2 ZPO sind die Fest-
stellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwer-
deinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zu-
stande gekommen sind sich als willkĂĽrlich erweisen. Auf offensichtlichem
Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu korrigieren.
b.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein nicht berufungs-
fähiges Urteil des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez. Auf das im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.a. Der
Kantonsgerichtsausschuss hat im Rahmen der vorliegenden Be-
schwerde in erster Linie die Zulässigkeit der Verrechnung von fünf, sich aus Mi-
nusstunden ergebenden „Minustagen“ mit Ferientagen, die der Beschwerdeführe-
rin am Ende des Arbeitsverhältnisses zustanden, zu prüfen.



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b.
Nicht bestritten ist der sich aus Art. 330a OR ergebende Anspruch
der BeschwerdefĂĽhrerin auf ein Arbeitszeugnis beziehungsweise bei entspre-
chendem Verlangen auf eine reine Arbeitsbestätigung.
3.a.aa.
Nach Art. 324 Abs. 1 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrich-
tung des Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitge-
bers nicht geleistet werden kann dieser aus anderen GrĂĽnden mit der An-
nahme der Arbeit in Verzug gerät. Mit der Formulierung „aus anderen Gründen“
wird ausgedrĂĽckt, dass den Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht auch dann
trifft, wenn er an der Arbeitsverhinderung kein Verschulden trägt, sofern die Grün-
de, die zum Wegfall der Arbeitsleistung gefĂĽhrt haben, im weitesten Sinn aus der
Risikosphäre des Arbeitgebers stammen. Namentlich trifft diesen das Betriebs-
bzw. Wirtschaftsrisiko (BGE 124 III 348 f.; Streiff Ullin/Von Kaenel Adrian, Arbeits-
vertrag, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., ZĂĽrich 1992, N 4 f. zu Art. 324
OR; Staehelin Adrian/Vischer Frank, ZĂĽrcher Kommentar zum Obligationenrecht,
N 10 und N 14 zu Art. 324 OR). Befindet sich der Arbeitgeber in einem derartigen
Annahmeverzug, hat der Arbeitnehmer die wegen des Annahmeverzugs ausgefal-
lenen Stunden nicht nachzuholen. Es besteht keine Nachleistungspflicht
(Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 324 OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 25
zu Art. 324 OR).
bb.
Die Regelung der Arbeitszeit wurde fĂĽr die Angestellten des Restau-
rants Z. wie den AusfĂĽhrungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie den
Aussagen der Betriebsleiterin und Zeugin D. zu entnehmen ist so gehandhabt,
dass den Arbeitnehmern nur die effektiv erbrachte Arbeitszeit angerechnet wurde.
Dies hatte zur Folge, dass eine mangels Gästeaufkommen vorzeitig, das heisst
vor Mitternacht, vorgenommene Schliessung des Restaurants zu Minusstunden
führte. Diese Minusstunden konnten durch Überstunden bei hohem Gästeauf-
kommen wieder kompensiert werden. Bei verbleibenden Minusstunden sollte in-
des eine Anrechnung an den Ferienanspruch erfolgen.
X. verfügte auf diese Weise gemäss Arbeitszeit-Abrechnung Wintersaison
2003/2004 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 35.75 Minusstunden,
was beim vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von täglich 7 Stunden in etwa 5
Minustagen entspricht. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Beschwerdeant-
wort neu sogar 38.75 Minusstunden, liess sich aber ausdrĂĽcklich auf der ursprĂĽng-
lich genannten Zahl von 35.75 Stunden behaften. Die insgesamt 5 Minustage



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wurden in der Schlussabrechnung mit der BeschwerdefĂĽhrerin zustehenden Feri-
entagen verrechnet.
Die fraglichen Minusstunden ergaben sich bei X. dadurch, dass das B. bei
geringem fehlendem Gästeaufkommen vorzeitig geschlossen und die Arbeit-
nehmerin in der Folge zusammen mit der gesamten Belegschaft in den Feier-
abend entlassen wurde. So geht aus den von den Parteien eingereichten Arbeit-
zeit-Kontrollblättern deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmässig um
17 Uhr mit der Arbeit begann und diese jeweils zwischen 23 und 24 Uhr beendete.
Die Minusstunden errechneten sich praktisch ausnahmslos aus der bis zur or-
dentlichen Schliessung um Mitternacht fehlenden Zeit. Daraus folgt einerseits,
dass es sich bei den GrĂĽnden, die es verhinderten, dass X. auf die vertraglich ver-
einbarte tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden kam, um betriebliche Gründe handelte,
nämlich die von der Arbeitgeberin angeordnete vorzeitige Schliessung des Res-
taurants. Anderseits erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen, dass
noch weitere GrĂĽnde - namentlich, wie von der Beschwerdegegnerin geltend ge-
macht, der eigene Wunsch der BeschwerdefĂĽhrerin zu Minusstunden fĂĽhrten. So
erschien jene jeweils pĂĽnktlich um 17 Uhr zur Arbeit und beendete diese, wie die
Beschwerdegegnerin selbst zugesteht, zusammen mit der restlichen Belegschaft.
Dass die BeschwerdefĂĽhrerin von sich aus und ohne betriebliche Notwendigkeit
frĂĽher Feierabend machte, ist nicht erstellt.
cc.
Unter den genannten Umständen liegt nun aber ein Annahmeverzug
der Arbeitgeberin nach Art. 324 OR vor, da diese die Arbeitnehmer infolge man-
gelnder Arbeit und damit aus betrieblichen GrĂĽnden vorzeitig nach Hause entliess.
Es ist der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen, dass es in einem Restaurationsbe-
trieb durchaus vorkommen kann, dass sich wenig bis gar keine Gäste nach 23 Uhr
im Lokal befinden, und dass den Betriebsleiter hierfĂĽr keine Schuld trifft. Ein Ver-
schulden des Arbeitgebers ist fĂĽr das Vorliegen eines Annahmeverzugs, wie be-
reits festgestellt, indessen nicht vorausgesetzt, sondern einzig der Umstand, dass
der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeit in Verzug gerät. Jener trägt sodann
das Betriebsbzw. Wirtschaftlichkeitsrisiko, so dass sich ein fehlendes Gästeauf-
kommen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken darf. Genau dazu fĂĽhrt
indes die von der Beschwerdegegnerin getroffene Arbeitszeitregelung, so dass
sich diese als unzulässig erweist. Durch die vorzeitige Schliessung des Restau-
rants befand sich die Arbeitgeberin im Annahmeverzug und wäre entsprechend
zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet gewesen, und zwar jeweils bis zum or-
dentlichen, vertraglich vereinbarten Arbeitsschluss um Mitternacht.



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Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Be-
schwerdefĂĽhrerin habe gar keine Lohneinbusse erlitten, da sie trotz der Minus-
stunden immer den vollen Monatslohn ausbezahlt erhalten habe. Diese Aussage
darf indes nicht unbesehen ĂĽbernommen werden. So wurde der BeschwerdefĂĽh-
rerin zwar der volle Lohn ausbezahlt, die fraglichen Minusstunden wurden ihr aber
mit dem Ferienguthaben verrechnet. Da die Beschwerdeführerin während des Ar-
beitsverhältnisses nicht sämtliche Ferien bezog und ihr das restliche Feriengutha-
ben daher bei dessen Beendigung ausbezahlt werden sollte bzw. musste, wirkt
sich diese Verrechnung zweifelsohne finanziell negativ aus, fĂĽhrt sie doch zu ei-
nem geringeren Ferienguthaben und damit verbunden zu einer geringeren Aus-
zahlung. Entscheidend ist darĂĽber hinaus aber, dass sich die Verrechnung von
Minusstunden mit Ferienguthaben im Hinblick auf Art. 329c OR als rechtswidrig
erweist. Gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung sind die Ferien in der Regel
im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, wobei wenigstens zwei
Ferienwochen zusammenhängen müssen. Ebenso sieht Art. 17 Abs. 3 des Lan-
des-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV), dem X. als Mitarbeiterin
in einem gastgewerblichen Betrieb unterstand (vgl. Art. 1 L-GAV), vor, dass die
Ferien in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des entsprechenden Ar-
beitsjahres zu gewähren sind. Der Bezug einzelner Freitage auf Anrechnung auf
den Ferienanspruch ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers zuläs-
sig (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 329c OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 2
zu Art. 329c OR in fine). Als absolut unzulässig erweist sich unter diesen Umstän-
den ein vom Arbeitgeber einseitig angeordneter stundenweiser Bezug von Ferien.
Genau dazu fĂĽhrte aber die vorliegende Regelung, indem die fĂĽnf Minustage, die
sich ja aus einzelnen Minusstunden, nicht selten sogar Minushalbstunden zu-
sammensetzen, mit dem Ferienanspruch verrechnet wurden.
Der Abzug der durch die vorzeitige Schliessung des Restaurants entstan-
den Minusstunden von der Arbeitszeit der BeschwerdefĂĽhrerin widerspricht auf-
grund des Gesagten Art. 324 OR, währenddem sich die von der Beschwerdegeg-
nerin vorgenommene Verrechnung von Minusstunden mit Ferienguthaben als
Verstoss gegen Art. 329c OR erweist. Die BeschwerdefĂĽhrerin besitzt demnach
einen Anspruch, dass ihr diese fĂĽnf Minustage als Ferientage ausbezahlt werden.
dd.
Wie einleitend festgestellt, besteht bei einem Annahmeverzug sei-
tens des Arbeitgebers keine Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers. Daher konn-
te X. auch nicht verpflichtet werden, die erwähnten Minusstunden durch Überstun-
den zu kompensieren. Die Frage allfälliger Kompensationsmöglichkeiten bezie-



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hungsweise der Kompensationsbereitschaft der BeschwerdefĂĽhrerin kann unter
diesen Umständen offen bleiben. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sich aus
den Arbeitszeitkontrollblättern auf den ersten Blick keine Kompensationsmöglich-
keiten ergeben und es insbesondere keinen Sinn gehabt hätte, wenn X. nach Fei-
erabend, das heisst nach der Schliessung des Restaurants, ihre Arbeitskraft zur
Verfügung gestellt hätte, wie dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht
wird. Gemäss deren eigenen Aussagen wurde ja jeweils die ganze Belegschaft
zusammen in den Feierabend entlassen, und zwar mangels Arbeit.
b.aa. Zu prĂĽfen bleibt, ob X. auf ihre AnsprĂĽche verzichtet hat, indem sie
sich am 2. April 2004 unterschriftlich mit der Arbeitszeit-Abrechnung 2003/2004
einverstanden erklärte.
bb.
Gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf
Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes aus
unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver-
zichten. Die Bestimmung bezweckt, den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis
befindenden, sozial und wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer davor zu schüt-
zen, dass er während kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses unter dem
Druck nachteiliger Folgen Verzichtserklärungen abgibt (BGE 105 II 41; Staehe-
lin/Vischer, a.a.O., N 1 zu Art. 341 OR). Zwingende Gesetzesbestimmungen sind
u.a. sämtliche in Art. 361 OR aufgezählten absolut zwingenden sowie die in Art.
362 OR aufgezählten relativ zwingenden Vorschriften (Streiff/Von Kaenel, a.a.O.,
N 2 zu Art. 341 OR), demnach auch die gemäss Art. 362 OR relativ zwingenden
Art. 324 OR und Art. 329c OR, von denen entsprechend nicht zu Ungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Unter diesen Umständen konnte X. gar
nicht rechtsgĂĽltig auf ihre AnsprĂĽche verzichten, auch nicht durch eine unter-
schriftliche Bestätigung.
c.
Da sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von
5 Minustagen als rechtswidrig erweist, ist das Freitageguthaben der Beschwerde-
fĂĽhrerin entsprechend neu zu berechnen. Der Kantonsgerichtsausschuss stĂĽtzt
sich hierfĂĽr auf die Zusammenstellung in der Arbeitszeit-Abrechnung 2003/2004
vom 2. April 2004, die mit Ausnahme des besagten Abzugs von fĂĽnf Minustagen
soweit ersichtlich korrekt vorgenommen wurde. Die Abrechnung wurde von der
Beschwerdegegnerin gestĂĽtzt auf Art. 21 Abs. 2 L-GAV erstellt und im Hinblick auf
die Berechnung des gesamten Freitageguthabens sowie auf die bezogenen Frei-



10


tage weder von der Beschwerdegegnerin noch von der BeschwerdefĂĽhrerin sub-
stantiell bestritten.
In Übereinstimmung mit der genannten Abrechnung erhöht sich somit das
Freitageguthaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich um 5 Tage, das heisst
von 6.6 Tagen auf 11.6 Tage. Allerdings ist anerkannt, dass die BeschwerdefĂĽhre-
rin vom 4. bis am 12. April 2004 nicht mehr gearbeitet, dennoch aber den Lohn
bezogen hat (Replik, S. 3). Vom am 2. April 2004 bestehenden Freitageguthaben
von 11.6 Tagen wurden damit bereits 9 Tage abgegolten, so dass noch ein Rest-
guthaben von 2.6 Tagen verbleibt. Die BeschwerdefĂĽhrerin macht in diesem Zu-
sammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Ferienbezug ange-
ordnet, so dass die neun bezahlten Tage bis zum Vertragsende als Ruhetage zu
qualifizieren seien und daher noch ein entsprechend höherer Ferienanspruch be-
stehe. Dieser Einwand erweist sich allerdings als unbegrĂĽndet. Die am 4. April
2004 erfolgte Freistellung verfolgte seitens der Arbeitgeberin offensichtlich den
Zweck, die Arbeitnehmerin das restliche Freitageguthaben am Ende des Arbeits-
verhältnisses kompensieren zu lassen, und zwar sämtliche Freitage, seien dies
nun Ruhe-, Ferienoder Feiertage. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Begriff Frei-
tage sowohl fĂĽr die sogenannten Ruhetage nach Art. 16 L-GAV wie auch als
Ăśberbegriff fĂĽr Ruhe-, Ferienund Feiertage nach Art. 16 - 18 L-GAV verwendete,
ist die Absicht der Beschwerdegegnerin, nämlich die Kompensation sämtlicher
arbeitsfreier Tage durch die BeschwerdefĂĽhrerin, unzweifelhaft erkennbar. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist im Ăśbrigen rechtlich nicht zu beanstanden,
da sich nicht nur die Anordnung der Kompensation von Ruheund Feiertagen,
sondern in den letzten zwei Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch
die sofortige Anordnung des Ferienbezugs als zulässig erweist (vgl. Art. 16 Abs. 5,
Art. 17 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 3 L-GAV).
d.
Das Restguthaben von 2.6 Ferientagen ist der BeschwerdefĂĽhrerin
mit Fr. 286.-zu entgelten (2.6 x Fr. 110.-- [entspricht 1/30 des monatlichen Brutto-
lohnes von Fr. 3'300.--, vgl. Art. 17 Abs. 5 L-GAV]). Zur Lohnfortzahlung bei An-
nahmeverzug wie auch zur finanziellen Abgeltung von Ferientagen gehört die
Auszahlung des Lohns, wie wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, demnach
auch die einen Lohnbestandteil darstellenden Arbeitgeberbeiträge an die Sozial-
versicherungswerke (Streiff/Von Kaenel, a.a.O., N 11 zu Art. 324 OR und N 3 zu
Art. 329d OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 324 OR). Die Lohnzahlung
ist sodann ab dem Datum der durch die Klageeinleitung erfolgten Inverzugsetzung
mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR).



11


3.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert
von Fr. 30'000.-- dĂĽrfen den Parteien ausser bei mutwilliger ProzessfĂĽhrung weder
GebĂĽhren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Die
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kan-
tons GraubĂĽnden. DemgegenĂĽber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezah-
lung der ausseramtlichen Kosten. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterlie-
gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechts-
streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht aus-
schliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten
verhältnismässig nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). In casu ist die BeschwerdefĂĽhrerin
mit ihren Rechtsbegehren annähernd zur Hälfte durchgedrungen. Es rechtfertigt
sich daher, die ausseramtlichen Kosten fĂĽr das Verfahren vor der Vorinstanz so-
wie fĂĽr das Beschwerdeverfahren wettzuschlagen.



12


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde
wird
teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des
vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben.
2.
Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, X. Fr. 286.-abzĂĽglich der
gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben zuzĂĽglich Zins zu 5 % seit 4. Mai
2004 zu bezahlen.
Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, die auf den Betrag von Fr.
286.-entfallenden Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden In-
stitutionen zu entrichten.
3.
Die Betriebsgesellschaft Z. AG wird verpflichtet, X. das vom Gesetz vorge-
schriebene Arbeitszeugnis auszustellen.
4.
FĂĽr das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Die ausseramtlichen Kosten werden fĂĽr beide Instanzen wettgeschlagen.
6. Mitteilung
an:
__
FĂĽr den Kantonsgerichtsausschuss von GraubĂĽnden
Der Präsident
Die Aktuarin ad hoc



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