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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-05-13: Kantonsgericht Graubünden

Eine Person namens A. wurde bei einer Personenkontrolle verhaftet, weil er sich nicht ausreichend ausweisen konnte. Ihm wurde ein DNA-Profil abgenommen, und die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn wegen fahrlässiger rechtswidriger Einreise und Aufenthalt. A. legte Einspruch ein und erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur DNA-Profil-Erstellung. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die DNA-Profil-Erstellung gegeben waren, und die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden A. auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-05-13

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-05-13
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-05-13 vom 07.03.2005 (GR)
Datum:07.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Arbeit; Vorinstanz; Stunden; Davos; Vertrag; Kantonsgericht; Beschäftigung; Anstellung; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Bezirksgericht; /Davos; Entscheid; Prättigau/Davos; Arbeitsvertrag; Arbeitspensum; Vereinbarung; Entschädigung; Klage; Beschwerdeführers; Parteien; Begründung; Beurteilung; Ermessen; Arbeitsstunden; Anstellungszeit
Rechtsnorm:Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 343 OR ;
Referenz BGE:125 II 10; 126 I 102;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Auflage, Zürich, Art. 251 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts ZB-05-13

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 7. März 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 05 13

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Heinz-Bommer und Giger
AktuarIn ad hoc
Honegger Droll
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius
Schmid, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 B.,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. Dezember
2004, mitgeteilt am 14. Januar 2005, in Sachen des Klägers und Beschwerdefüh-
rers, gegen Y. GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:



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A.
X. war mit Vertragsbeginn 8. Dezember 2003 im A. in B. als Hilfs-
koch/Allrounder angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag für Mitarbeiter mit unregelmäs-
sigem Arbeitspensum vom 8. Dezember 2003 wurde ein befristeter Arbeitsvertrag
vom 8. Dezember 2003 bis am 29. März 2004 abgeschlossen, wobei er aber wäh-
rend der Vertragsdauer nach Ablauf der Probezeit gegenseitig unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines jeden Monats kündbar
war. Als Beschäftigungsgrad wurden als besondere Vereinbarung unter Ziffer 10
des Arbeitsvertrages mindestens 70% vereinbart. Im vertraglichen Bruttolohn von
Fr. 20.-pro Stunde waren 10,65% Ferienentschädigung, mithin Fr. 1.90 einkalku-
liert. Mit Einschreiben vom 28. Januar 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Ar-
beitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 29. Feb-
ruar 2004. In der Folge machte X. gegen die Arbeitgeberin Lohnforderungen gel-
tend.
B.
Am 15. März 2004 liess X. beim Kreispräsidenten Davos als Vermitt-
ler eine Klage über Fr. 1'404.40 abzüglich Sozialversicherungsabzüge zuzüglich
Zins zu 5% seit 9. März 2004 gegen die Y. GmbH anmelden. Die Sühneverhand-
lung vom 31. März 2004 blieb erfolglos. So bezog X. am 19. Mai 2004 den Leit-
schein. Mit Prozesseingabe vom 14. Juni 2004 unterbreitete X. die Streitsache
dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos. Seine Rechtsbegehren lauteten:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'404.40 abzüglich
Sozialversicherungsabzüge zu zahlen zuzüglich 5% Zins ab 9. März
2004.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beklagten."
C. Demgegenüber
liess
die Y. GmbH mit Prozessantwort vom 1. Juli
2004 was folgt beantragen:
"1.1 Das Bezirksgericht ist nicht zuständig für diesen Fall und die Klage ist
abzuweisen.
1.2 Sollte das Bezirksgericht zuständig sein, ist die Klage abzuweisen auf-
grund der Beweise.
1.3 Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger."
D.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 14. Januar 2005 er-
kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos:
"1. Die Klage des X. gegen die Y. GmbH wird teilweise gutgeheissen und
die Y. GmbH wird verpflichtet, X. netto Fr. 487.90, zuzüglich 5% Zins
seit dem 9. März 2004 zu bezahlen.




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2.
Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.-gehen zulas-
ten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums
Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.--,
Schreibgebühren von Fr. 416.--, Barauslagen von Fr. 20.--, total somit
von Fr. 936.--, gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prät-
tigau/Davos (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3
OR).

3. X. wird verpflichtet, der Y. GmbH eine reduzierte Umtriebsentschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.-zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)"
E.
Gegen dieses Urteil liess X. am 4. Februar 2005 Beschwerde an den
Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erklären mit den Begehren:
"1. Die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prät-
tigau/Davos vom 14. Januar 2005 (Proz.Nr. 130-2004-88) seien auf-
zuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Fr. 1'404.40 abzüglich Sozialversicherungsabzüge zu zahlen zuzüglich
5% Zins ab 9. März 2004.

3. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instan-
zen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. erstinstanzliche Honorar-
note vom 14. Dezember 2004)."

Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsi-
dent Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil
auf eine Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 beantragte die Y. GmbH
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungs-
folge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen nicht berufungsfähige Urteile kann wegen Gesetzesverlet-
zung beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (Art. 232 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und
der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremp-



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torischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides
beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Be-
schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren
und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Be-
schwerde des X. vom 4. Februar 2005 ist formund fristgerecht eingereicht wor-
den, so dass auf sie einzutreten ist.
2. Der
Kantonsgerichtsausschuss
greift auf Beschwerde wegen Geset-
zesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem
die untere Instanz gelangt, das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich
sind. Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Feststellungen der Vorinstanz über tat-
sächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter
Verletzung der Beweisvorschriften zustandegekommen sind sich als willkür-
lich erweisen. Auf offensichtliche Versehen beruhende Feststellungen sind von
Amtes wegen zu korrigieren (Art. 235 Abs. Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als
Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt,
bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit Unrich-
tigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offen-
sichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht
mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtspre-
chung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offen-
sichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, ei-
ne Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzten in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit
Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter
einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung
vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist
wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent-
scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt dem Gerech-
tigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit un-
ter dieser beschränkter Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17).
3.
Zwischen den Parteien ist strittig, wie die besondere Vereinbarung in
Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 8. Dezember 2003 mit dem Wortlaut "Beschäf-
tigung mind. 70%" zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass



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es sich um einen Mindestanspruch von 70% pro Arbeitsmonat respektive Lohnab-
rechnungsperiode handelt. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin den
Standpunkt, dass der Beschäftigungsgrad von mindestens 70% die gesamte Ver-
tragsdauer betreffe. Die Vorinstanz schloss sich letzterer Ansicht an und ging bei
der Beurteilung der Lohnforderung davon aus, dass die Beschäftigungsgarantie
von mindestens 70% über das gesamte vertragliche Anstellungsverhältnis be-
trachtet einzuhalten sei. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz der Begründungspflicht
nicht genügend nachgekommen sei. Die Vorinstanz begründete ihre Abweichung
von der Auffassung des Beschwerdeführers zwar nicht ausführlich. Aus dem vor-
instanzlichen Urteil und den formulierten Schlussfolgerungen geht jedoch klar her-
vor, dass die Vorinstanz der Meinung ist, dass die Beschäftigung zu mindestens
70% über die gesamte Vertragsdauer einzuhalten sei und nicht im Minimum jeden
Arbeitsmonat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen,
sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 126 I 102 Erw.2b, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht somit genügend nachgekommen; sie ist wohl knapp ausgefallen, ergibt sich
aber in genügender Weise aus dem Kontext. Der vorinstanzliche Entscheid ist je-
denfalls ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Einwand der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs erweist sich als unbehelflich.
4.
Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz über
die Soll-Arbeitsstundenzahl für die Anstellungsdauer vom 8. Dezember 2003 bis
am 29. Februar 2004 bei einer 100%-Anstellung. Sie betragen für den Monat De-
zember 2003 144 Stunden, für den Januar 2004 186 Stunden und für den Monat
Februar 2004 174 Stunden. Nicht strittig ist zwischen den Parteien sodann die in
den erwähnten Monaten durch den Beschwerdeführer jeweils effektiv geleisteten
Arbeitsstunden. Der Beschwerdeführer leistete im Dezember 2003 168.48 Stun-
den, im Januar 2004 56.5 Stunden und schliesslich im Februar 2004 100.5 Ar-
beitsstunden.
Die Vorinstanz interpretierte die besondere Vereinbarung derart, dass dem
Beschwerdeführer über die gesamte Vertragsdauer betrachtet eine Beschäftigung
von mindestens 70% zugesichert worden war. Folglich hätte die Beschwerdegeg-
nerin dem Beschwerdeführer von den 504 Soll-Arbeitsstunden über die effektive
Anstellungszeit mindestens 352.8, Stunden Arbeit zuweisen müssen (70% von



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504 Std.). Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit effektiv lediglich 325.48
Stunden arbeiten konnte, erkannte die Vorinstanz im Ergebnis auf einen Entschä-
digungsanspruch von 27.32 Stunden. Dies ergibt einen Lohnanspruch von brutto
546.40 (27.32 x Fr. 20.--) und netto Fr. 487.90. Dahingegen ist der Beschwerde-
führer der Meinung, dass er pro Monat zu mindestens 70% hätte beschäftigt wer-
den müssen und folglich eine monatliche Berechnungsperiode gelte. Ihm sei pro
Monat ein Arbeitspensum im Rahmen von 70% bis 100% versprochen worden, so
dass ihm pro Monat Arbeit im Umfang von mindestens 70% hätte zugewiesen
werden müssen, er aber auch 100% hätte arbeiten können. Folglich sei für den
arbeitsreichen Monat Dezember, wo er bei einer Sollarbeitszeit einer 100%-igen
Anstellung von 140.9 Stunden effektiv 168.48 Stunden gearbeitet habe, mit 100%
abzurechnen. Nur die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden könnten als
Überstunden den folgenden Monaten gutgeschrieben werden, nicht aber das, was
er im Rahmen der 70% bis 100% geleistet habe. So seien aus dem geleisteten
Arbeitspensum im Dezember 2003 lediglich 24.48 Stunden den Monaten Januar
und Februar 2004 anzurechnen anstatt 67.68 Stunden wie es die Vorinstanz getan
habe.
Es stellt sich wie oben unter Ziff. 2 dargelegt einzig die Frage, ob die
durch die Vorinstanz erfolgte Auslegung der Vertragsklausel im Sinne einer 70%-
igen Beschäftigungsgarantie über die ganze Anstellungszeit willkürlich ist. Grund-
lage der Beurteilung ist ein Vertrag aus dem Gastgewerbe. Das Gastgewerbe ist
dafür bekannt, dass es starken saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Je
nach Region, Saison, Feiertagen und Ferienzeit kann ein Gastronomiebetrieb un-
terschiedlich ausgelastet sein. Arbeitsort des Beschwerdeführers war das A., wel-
ches in B. gelegen ist. Gastronomiebetriebe in der Tourismusregion B. sind den
vorerwähnten Schwankungen bekanntlich ausgesetzt. In der Hochsaison um die
Festtage werden diese Betriebe stärker frequentiert als im Januar und Februar.
Der Bedarf an Arbeitspersonal ist demnach um die Weihnachtsund Neujahrszeit
höher als in den folgenden Monaten bis zum Saisonende Ende März. Unterschied-
licher Bedarf besteht aber auch in den auf die Festtage folgenden Monaten. Je
nach den Schneeund Witterungsverhältnissen u.a. ist der Bedarf an Arbeitsper-
sonal unterschiedlich hoch. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Anstel-
lungsgarantie von 70% für die ganze Anstellungszeit abgemacht worden ist. Als
wesentliches Beurteilungskriterium dient ferner der abgeschlossene Vertrag
selbst. Es wurde von vornherein ein auf knapp vier Monate befristeter Arbeitsver-
trag abgeschlossen; wir haben es also mit einer auf kurze Zeit befristeten Anstel-
lung zu tun. Verwendet wurde zudem ein Formularvertrag für Mitarbeiter mit unre-



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gelmässigem Arbeitspensum, welcher in den besonderen Vereinbarungen den
individuellen Bedürfnissen angepasst wurde. Der Formularvertrag für Mitarbeiter
mit unregelmässigem Arbeitspensum wird dort eingesetzt, wo der Arbeitseinsatz
vom effektiven Bedarf abhängig ist. Folglich ist es vertretbar, dass die besondere
Vereinbarung über diese kurze Saison als Ganzes betrachtet wird und nicht starr
segmentiert nach Anstellungsmonaten. Es ist auch nicht abwegig, die Vertrags-
klausel "Beschäftigung mind. 70%" als das über die ganze befristete Vertragsdau-
er erwartete, normale Beschäftigungsmass anzusehen. Es ist aus den dargelegten
Gründen sachlich vertretbar, dass die Vorinstanz die Vertragsklausel so interpre-
tierte, dass für die ganze Anstellungszeit eine Beschäftigung von 70% erwartet
und garantiert wird. Dieser Würdigung steht auch der Landes-
Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe nicht entgegen. Vorliegend wäre allen-
falls eine andere Lösung denkbar, aber diejenige der Vorinstanz ist weder unhalt-
bar noch abwegig, sondern sachlich vertretbar. Die Beschwerde ist damit abzu-
weisen.
5.
Die Berechnung der Sozialleistungen durch die Vorinstanz und die
zugesprochene Verzinsung wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es
erfolgte auch keine konkrete Rüge, dass der Nettoanstatt der Bruttolohn zuge-
sprochen wurde, so dass dies nicht geprüft werden muss. Letztlich ist dies auch
nicht entscheidend, da die Sozialabgaben ohnehin beiderseits abzuführen sind.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24.
Februar 2005 das Gesuch um Zulassung von C. als Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren. Das Gesuch ist unnötig, denn nach Abschluss des Schriften-
wechsel ist das Verfahren für die Parteien abgeschlossen; es findet keine mündli-
che Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdegegnerin hat nun ihre Beschwerde-
antwort selbst verfasst und Bedarf daher keiner Rechtsvertretung mehr.
7. Bei
arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000.-ist das Verfahren kostenlos, so dass beim Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten erhoben werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR). Eine ausseramtliche
Entschädigung wird nicht zugesprochen.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:



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