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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-05-11: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist der einfachen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall und der einfachen Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer Busse von Fr. 3'600.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen tritt in Kraft, falls die Busse nicht bezahlt wird. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-05-11

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-05-11
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-05-11 vom 15.03.2005 (GR)
Datum:15.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Recht; Revision; Bezirksgericht; Urteil; Albula; Bezirksgerichts; Kantonsgericht; Rechtsanwalt; Revisionsgesuch; Graubünden; Entscheid; Rechtsanwälte; Frist; Bezirksgerichtspräsident; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdeführers; Ehescheidungsverfahren; Ehefrau; Berufsgeheimnis; Vergehen; Gesuch; Verbrechen; Mitteilung; Präsident; Aktuar; Bezirksgerichtspräsidenten; Rechtspflege; Akten; Berufung
Rechtsnorm:Art. 170 ZGB ;Art. 224 ZPO ;Art. 246 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schwenzer, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 28 OR, 2011

Entscheid des Kantongerichts ZB-05-11

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 15. März 2005 ad
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 05 11



(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde
wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2005 (5P.102/2005) ab-
gewiesen.)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli
und
Sutter-Ambühl
Aktuar ad hoc
Elvedi
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Franco Gia-
cometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35,
7001 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 13. Januar 2005, mitge-
teilt am 14. Januar 2005, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,



2


wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Januar 2005 samt mitge-
reichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in
Erwägung,
-
dass die Ehe des A. mit B. mit Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28.
November 2002 unter Regelung der Scheidungsnebenfolgen geschieden
wurde,
-
dass dieses Urteil im Berufungsverfahren mit einer geringfügigen Änderung
durch das Kantonsgericht von Graubünden am 03. November 2003 bestä-
tigt wurde und die Berufung des A. vom Kantonsgerichtspräsidium am 03.
Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO abgeschrieben wurde,
-
dass A. am 21. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Albula ein Revisionsge-
such einreichen liess und die Abänderung der Ziffern 6 und 7 des Urteils
des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 beantragte,
-
dass das Revisionsgesuch insbesondere damit begründet wurde, der im
gerichtlichen Ehescheidungsverfahren die Ehefrau vertretende Rechtsan-
walt C. habe vorher beide Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Ehevertrages beraten und A. habe Rechtsanwalt Hess umfassende
und genaue Informationen über seine finanzielle und vermögensrechtliche
Situation erteilt; diese Informationen in Form unzähliger Akten habe
Rechtsanwalt Hess in der Folge als Vertreter der Ehefrau gegen den Ehe-
mann verwendet und in den Prozess eingeführt; dafür sei er von der Auf-
sichtskommission über die Rechtsanwälte disziplinarisch mit einem Verweis
bestraft worden; Rechtsanwalt Hess habe damit auch im Sinne von Art. 321
StGB das Berufsgeheimnis verletzt, so dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO durch ein Vergehen auf das Scheidungsurteil eingewirkt worden sei,
-
dass am 24. November 2004 A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen
liess, welches am 13. Januar 2005 infolge offensichtlicher Aussichtslosig-
keit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,



3


-
dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, die 6-monatige
Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO zur Einreichung des Revisionsgesuches
sei versäumt worden, da A. bereits viel länger Kenntnis von der möglichen
Berufsgeheimnisverletzung gehabt habe,
-
dass A. am 27. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden einreichte mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und es sei ihm im Revisionsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Albula am 03. März 2005 auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung verzichtet hat,
-
dass gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verbrechens Ver-
gehens die Revision verlangt werden kann, sofern das Gesuch innert 6 Mo-
naten, nachdem das Verbrechen Vergehen dem Revisionskläger be-
kannt geworden ist, anhängig gemacht wird,
-
dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die Frist erst be-
ginnt, wenn gefestigte Kenntnisse über den entsprechenden Revisions-
grund bestehen und blosse Vermutungen hiefür nicht genügen,
-
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Scheidungsurteil
des Bezirksgerichts Albula am 09. April 2003 mitgeteilt wurde und A. zu
diesem Zeitpunkt bekannt war, dass Rechtsanwalt C. vor dem gerichtlichen
Scheidungsverfahren beide Parteien beraten, von ihm Unterlagen über die
finanziellen Verhältnisse erhalten und diese als Rechtsvertreter der Ehefrau
in den Prozess eingeführt hatte,
-
dass A. mit diesen Kenntnissen am 03. November 2003 Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte erstattete und darin die Vorgänge
detailliert schildern konnte,
-
dass A. darin bereits von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sprach
und die Erstattung einer Strafanzeige vorbehielt,



4


-
dass A. somit bereits dann bewusst war, dass möglicherweise eine straf-
rechtlich relevante Verletzung des Berufsgeheimnisses gegeben sein könn-
te und er später nicht weitere relevante Tatsachen erfahren hat, welche ihm
erst gefestigte Erkenntnisse über einen möglichen Straftatbestand vermittel-
ten,
-
dass A. dies aber spätestens nach Mitteilung des Beschlusses der Auf-
sichtskommission über die Rechtsanwälte am 04. Februar 2004 bewusst
sein musste, worin bereits mit einlässlicher Begründung auf die Möglichkeit
einer Geheimnisverletzung hingewiesen und gegen Rechtsanwalt Hess ein
Disziplinarverfahren eingeleitet wurde,
-
dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung des Revisionsge-
suchs nicht erst mit der Mitteilung der disziplinarischen Bestrafung von
Rechtsanwalt Hess durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
am 20. April 2004 begann,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident somit zu Recht feststellte, dass die Frist
gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO offensichtlich versäumt wurde,
-
dass im Weiteren zu bedenken ist, dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO
einem Revisionsgesuch nur Erfolg beschieden sein kann, wenn nachgewie-
sen wird, dass durch ein Verbrechen Vergehen zum Nachteil des Ge-
suchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde,
-
dass dies indessen nicht der Fall ist, da gemäss Art. 170 ZGB jeder Ehegat-
te vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schul-
den verlangen kann und der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren
somit ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht sämtliche für die gü-
terrechtliche Auseinandersetzung relevanten Unterlagen vorzulegen,
-
dass demnach das Gericht schlussendlich das Urteil aufgrund der gleichen
Urkunden gefällt hätte, wenngleich diese allenfalls auf anderem Wege in
den Prozess eingeführt worden wären,



5


-
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Bezirksge-
richt auch im Revisionsverfahren anhand der gleichen Beweismittel wie im
früheren Ehescheidungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung
durchführen würde,
-
dass das Revisionsgesuch somit auch aus diesem Grunde offensichtlich
aussichtslos ist,
-
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,
-
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten
des Beschwerdeführers gehen,



6


erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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