Der Berufungskläger X wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn bestraft. Er legte Berufung gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden ein und argumentierte, dass er in einer Notstandssituation gehandelt habe. Das Kantonsgericht von Graubünden hat die Berufung von X akzeptiert und ihn von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts VB-04-4
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | VB-04-4 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 16.06.2004 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
| Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Graubünden; Kantons; Polizei; Notstand; Sachverhalt; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Einvernahme; Kantonsgericht; Verfügung; Justiz-; Sanitätsdepartement; Akten; Vorinstanz; Berufungsklägers; Verfahren; Kantonsgerichtsausschuss; Höhe; Busse; Notstandssituation; Verfahrens |
| Rechtsnorm: | Art. 160 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 237 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 73 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Spühler, Vock, Aemisegger, Praxis, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 39 BGG, 2013 |
Entscheid des Kantongerichts VB-04-4
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 16. Juni 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 04 4
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuarin Mosca
——————
In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger,
gegen
die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 7. März 2004, mitgeteilt am 17. April 2004, in Sachen gegen den Berufungs-
kläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
hat sich ergeben:
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A.
Am Nachmittag des 23. März 2003 fuhr X. in Begleitung seiner Ehe-
frau und seines Sohnes mit seinem Personenwagen (D) Kontrollschild A. auf der
Autostrasse A B. in Richtung C.. Am fraglichen Tag war ein Radargerät vom Typ
Multanova 6F Höhe D., südlich der E.-Brücke, aufgestellt. Die zulässige Höchst-
geschwindigkeit beträgt im fraglichen Bereich 100 km/h. Als X. die Messstelle um
15:34 Uhr passierte, registrierte das Gerät eine Geschwindigkeit von 129 km/h.
Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h betrug die Geschwindigkeitsüber-
schreitung 23 km/h.
B.
Mit Strafmandat vom 20. Juni 2003 sprach das Strassenverkehrsamt
Graubünden X. der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 c VRV in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 470.--.
Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 210.-auferlegt.
Nach Abzug des geleisteten Depositums von Fr. 520.-verblieb ein Restbetrag
von Fr. 160.--.
C.
Dagegen erhob X. am 27. Juni 2003 Einsprache an das Strassen-
verkehrsamt des Kantons Graubünden, welches die Einsprache an das dafür zu-
ständige Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete. Er
machte im Wesentlichen geltend, an der Messstelle habe es sich um ein vierspu-
riges Autobahnteilstück der Rheintalautobahn gehandelt, weshalb die analoge
Bussenregelung für Autobahnen angewendet werden müsse. Zudem bestreite er
die Messgenauigkeit des Radargerätes. Selbst wenn er die zulässige Höchstge-
schwindigkeit übertreten haben sollte, habe ein schuldausschliessender Notstand
vorgelegen. An der Messstelle habe er die Geschwindigkeit kurzzeitig erhöhen
müssen, um einem auf der Normalspur neben ihm fahrenden und plötzlich auf
seine Spur ausbrechenden Verkehrsteilnehmer auszuweichen. Durch diese Tat
habe er das eigene und das Leben und die Gesundheit seiner Fahrzeugpassagie-
re sowie die anderer Verkehrsteilnehmer gerettet.
D.
Am 13. November 2003 wurde X. durch das Justiz-, Polizeiund Sa-
nitätsdepartement Graubünden als Angeschuldigter einvernommen. Anlässlich
dieser Einvernahme äusserte sich X. dahingehend, er habe den Tatbestand nie -
auch nicht gegenüber der Polizei anerkannt. Er sei lediglich in Kenntnis gesetzt
worden, dass er polizeilich verzeigt werde und seine Personalien aufgenommen
würden. Es sei auch kein Einvernahmeprotokoll erstellt worden. Zudem beantragte
er die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes, welche die bereits in der
Einsprache geschilderte Notstandssituation ebenfalls darlegen könnten.
3
E.
Die Schlussverfügung wurde X. am 1. Dezember 2003 mitgeteilt, mit
der Aufforderung, innert 10 Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu
stellen. Nach gewährter Fristverlängerung erklärte X. mit Schreiben vom 29. De-
zember 2003 erneut, er habe den Tatbestand nie anerkannt. Er habe gegenüber
der Polizei auch keine Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht.
Schliesslich legte er dieser Stellungnahme die schriftlichen Zeugenaussagen sei-
ner Ehefrau und seines Sohnes bei und beantragte im Bedarfsfalle die rechtshil-
feweise Einvernahme seiner beiden Familienmitglieder.
F.
Mit Strafverfügung vom 7. März 2004, mitgeteilt am 16. April 2004,
erkannte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden:
„1. X. ist der Missachtung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ge-
mäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig.
2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 470.-bestraft.
3.
Die Busse im Betrage von
Fr.
470.00
sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus
einer Staatsgebühr von
Fr.
720.00
Kanzleigebühren von
Fr.
180.00
Fr.
1'370.00
./. Depositum (Empfangsschein 70265 A)
Fr.
520.00
Total Fr.
850.00
sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegen-
den Einzahlungsschein zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
G.
Dagegen erhob X. am 4. Mai 2004 Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:
„1. Aufhebung der Strafverfügung vom 7.03.04, mitgeteilt am 16.04.2004
und zugestellt am 20.04.2004
2. Freispruch, da keine Höchstgeschwindigkeit missachtet wurde und
hilfsweise, da ein strafausschliessender rechtfertigender Notstand vor-
gelegen hat
3. Hilfsweise Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit bzw.
Auferlegung einer Busse nicht über SFR 180.--
4. Hilfsweise festzustellen, dass es sich um einen leichten Verstoss ge-
handelt hat
5. Auf jeden Fall Rückerstattung des Depositums von SFR 520.-- und
Auferlegung der Kosten der Rechtsverfolgung an die Staatskasse
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6. Fristgewährung zur Einreichung der Kostenaufstellung von 30 Tagen
ab Urteilszustellung
7. Vorlage der Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung
eines Strafverfahrens gegen die Verkehrspolizei 7430 C. Kpl mbH H.
und Wm mbH J. und eventuelle andere wegen gefährlichen Eingriffs in
den Strassenverkehr gemäss Art. 237 StGB“
Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden beantragt mit
Vernehmlassung vom 25. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfü-
gungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art.
141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen
Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel
des vorinstanzlichen Entscheides Verfahrens gerügt werden und ob die gan-
ze Verfügung lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 4. Mai 2004 eingelegte Berufung zu
genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV beträgt die gesetzliche Höchstge-
schwindigkeit auf Autostrassen 100 km/h. Als X. die Messstelle Höhe D. passierte,
registrierte das Radargerät am 23. März 2003, um 15:34 Uhr, eine Geschwindig-
keit von 129 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h betrug die Ge-
schwindigkeitsüberschreitung 23 km/h.
a)
X. bestreitet die Genauigkeit des Messgeräts. Wie noch zu zeigen
sein wird, kann diese Frage offen gelassen werden, zumal X. ohnehin von Schuld
und Strafe freizusprechen ist.
b)
Der Berufungskläger macht hauptsächlich geltend, er habe sich in
einer Notstandssituation befunden. Zu Beginn des vierspurigen Teils der Autobahn
habe er sich auf die linke Spur begeben, da die rechte Spur etwas langsamer ge-
fahren sei. Als sich die Geschwindigkeiten angeglichen hätten, habe er sobald als
möglich wieder auf die rechte Spur wechseln wollen, als plötzlich der neben ihm
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fahrende Fahrzeug auf seine Fahrspur ausgeschert sei. Diese Gefahrensituation
habe er dank der guten Mobilität seines Fahrzeuges meistern können. In der ge-
botenen Situation und in der Schnelle, in der die Entscheidung habe getroffen
werden müssen, sei eine leichte Beschleunigung, um dem Ausbrecher sicher aus-
zuweichen, die einzige Lösung gewesen. Die Vorinstanz hat hingegen keine Be-
weise Anhaltspunkte für die von X. geltend gemachte Notstandssituation er-
kennen können. Aus der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme und Befragung vom
23. März 2003 sei nicht ersichtlich, dass X. auf die Notstandssituation hingewiesen
hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung
sich nicht gemäss den nachgereichten Sachverhaltsschilderungen von X. zugetra-
gen habe und es sich dabei um Schutzbehauptungen handle.
Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Den Akten -
insbesondere dem Polizeirapport kann nicht entnommen werden, dass der Beru-
fungskläger zur Sache befragt worden ist. Es ist ihm lediglich die Geschwindig-
keitsüberschreitung vorgehalten worden, und er ist von der Verzeigung in Kenntnis
gesetzt worden. Aus dem vorgedruckten Vermerk (Polizeirapport S. 2), wo die An-
erkennung des Tatbestandes mit ja beantwortet wurde, lässt sich nicht schliessen,
dass eine polizeiliche Befragung zur Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführt
worden ist beziehungsweise dass der Berufungskläger seine Einwände hat vor-
bringen können. X. hat seinen Einwand bereits in der ersten Vernehmlassung vom
6. Juni 2003 gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht. In der Begrün-
dung seiner Einsprache vom 27. Juni 2003 berief er sich sodann auf seine Ehe-
frau und seinen Sohn als Zeugen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. No-
vember 2003 durch das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden
beantragte der Berufungskläger erneut die Einvernahme seiner Ehefrau und sei-
nes Sohnes als Zeugen. Dem Schreiben vom 29. Dezember 2003 (Stellungnahme
in Anschluss an Schlussverfügung) legte X. schliesslich die schriftlichen Stellung-
nahmen von F. und G. bei. Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Grau-
bünden lehnte die rechtshilfeweise Einvernahme der beiden Familienmitglieder
des Berufungsklägers mit der Begründung ab, es seien davon keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten. Wenn aber von der Einvernahme dieser beiden Zeugen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, so hätte die Vorinstanz eine Würdi-
gung der eingereichten schriftlichen „Zeugenaussagen“ von F. und G. vornehmen
müssen. Es geht nicht an, die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers als
Schutzbehauptung zu qualifizieren, ohne die von X. zu den Akten gegebenen
Aussagen seiner Familienmitglieder zu würdigen. Die Aussagen von F. und G.
sind schlüssig und stimmen im Wesentlichen überein. Sie bestätigen den vom Be-
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rufungskläger geltend gemachten Sachverhalt. Nach der Darstellung von X. be-
fand er sich auf der linken Fahrspur, als plötzlich ein neben ihm fahrendes Fahr-
zeug auf seine Fahrspur ausscherte. Auf diese Gefahrensituation reagierte der
Berufungskläger indem er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs kurzfristig erhöh-
te. Die von X. geschilderte Sachverhaltsversion erscheint nun nicht ausserhalb
jeglicher Lebenserfahrung. Es ist denkbar, dass das Vorkommnis sich tatsächlich
auf diese Weise ereignet hat. Seine Sachverhaltsdarstellung wird, wie bereits
ausgeführt, von F. und G. bestätigt. Selbstverständlich sind diese schriftlichen
Aussagen zurückhaltend zu würdigen, zumal es sich um die Ehefrau und den
Sohn des Berufungsklägers handelt. Beweismittel, welche die Sachverhaltsversion
der Berufungsklägers widerlegen, sind keine vorhanden. Insbesondere kann aus
dem Radarfoto weder zu Gunsten noch zu Lasten des Berufungsklägers etwas
abgeleitet werden. Somit stehen sich zwei Sachverhaltsversionen gegenüber, die
einander gleichwertig sind. Es bestehen keine sachlichen Gründe, um der einen
Version den Vorzug zu geben. Somit ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
von der für den Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen
(vgl. dazu Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den, 2. Aufl., Chur 1996, S. 307 und S. 308).
c)
Nach der von X. geschilderten Sachverhaltsversion musste er kurz-
fristig seine Geschwindigkeit erhöhen, da plötzlich ein neben ihm fahrendes Fahr-
zeug auf seine Fahrspur ausscherte. Mit anderen Worten macht der Berufungs-
kläger eine Notstandssituation geltend. Ein Notstand liegt vor, wenn das eigene
Rechtsgut namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen derart bedroht ist,
dass es nur durch einen Eingriff in ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut eines
andern abgewendet werden kann. Dabei darf die Gefahr nicht vom Täter ver-
schuldet sein. Ebenso durfte es ihm den Umständen nach nicht zugemutet wer-
den, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 34 Ziff. 1 StGB). Die derart umschrie-
bene Notstandslage beruht im Strassenverkehrsrecht auf dem Grundgedanken,
dass im Interesse von Leben und Gesundheit eines Menschen gewisse Verkehrs-
regelverletzungen hingenommen werden müssen. Vorliegend sind die Vorausset-
zungen für die Annahme eines Notstandes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB ge-
geben. Das Leben des Berufungsklägers und seiner Mitfahrer war unmittelbar in
Gefahr, da ein Verkehrsteilnehmer plötzlich auf seinen Fahrstreifen ausscherte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht behauptet werden, der Beru-
fungskläger hätte abbremsen und sich hinter das Fahrzeug zurückfallen lassen
müssen. Wenn ein Fahrzeug nach links ausschert und auf Höhe des Hecks des
eigenen Fahrzeugs zukommt, hätte diese Reaktion eine Kollision wohl kaum ver-
7
hindern können. Abgesehen davon kann einem Fahrzeuglenker kein Vorwurf ge-
macht werden, wenn er von zwei möglichen Varianten, wofür er sich in Sekunden-
bruchteilen zu entscheiden hat, die allenfalls weniger naheliegende Variante ge-
wählt hat. Der Argumentation der Vorinstanz kann auch insofern nicht gefolgt wer-
den, als diese gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ausführt, der neben X. fah-
rende Fahrzeugführer hätte aufgrund er ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 26
Abs.1 SVG) die Situation richtig eingeschätzt und rechtzeitig reagiert. Vorliegend
gilt es zu berücksichtigen, dass der neben dem Berufungskläger fahrende Fahr-
zeuglenker bereits im Begriff war auszuscheren, weshalb X. nicht mehr darauf
vertrauen konnte, der Verkehrsteilnehmer verhalte sich korrekt.
d)
Ist nach dem Gesagten von einem Notstand im Sinne von Art. 34
Abs. 1 StGB auszugehen, so ist die von X. begangene Geschwindigkeitsüber-
schreitung straflos (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Berufung ist demnach gutzu-
heissen und die angefochtene Departementsverfügung aufzuheben. X. ist von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kos-
ten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3
StPO). Das gestützt auf Art. 73 StPO eingezogene Depositum in der Höhe von Fr.
520.-ist X. zu erstatten. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist dem Berufungskläger
überdies eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Es gilt zu berücksich-
tigen, dass der Berufungskläger als Anwalt in eigener Sache tätig war. Aus diesem
Grund ist nur eine reduzierte Umtriebsentschädigung auszurichten. Da der Auf-
wand hinreichend den Akten entnommen werden kann, setzt der Kantonsgerichts-
ausschuss die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung direkt fest. Unter Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Tatsache, dass sich der Be-
rufungskläger für seine Berufungsbegründung zu einem nicht unerheblichen Teil
auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren stützen konnte, erscheint
eine Entschädigung für beide Instanzen von insgesamt Fr. 1'000.-angemessen.
4.
Soweit X. schliesslich die Vorlage der Akten an die Staatsanwalt-
schaft zwecks Einleitung eines Strafverfahrens gegen einzelne Mitglieder der Ver-
kehrspolizei C. verlangt, bleibt festzuhalten, dass dieser falls er eine Strafanzeige
einreichen will sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden hat (vgl. Art. 68
StGB). Falls die Staatsanwaltschaft sodann ein Strafverfahren einleitet, werden
die Akten auf Aufforderung hin an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
8
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Departementsverfü-
gung aufgehoben.
2.
Der Angeschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
3.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 900.-- und
des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden, der den Berufungskläger zudem für seine Umtriebe mit insge-
samt Fr. 1'000.-zu entschädigen hat.
4.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:
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