Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall zur Schuldbetreibung und Konkursbeschwerde entschieden. Der Beschwerdeführer, X., hatte gegen die Konkurseröffnung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Z. Beschwerde eingereicht. Das Gericht entschied, dass X. nicht glaubhaft gemacht hat, zahlungsfähig zu sein, und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens von 500 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-08-20
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SKG-08-20 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.06.2008 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
| Schlagwörter : | Konkurs; Kantonsgericht; Schuld; Kantonsgerichtsausschuss; Entscheid; Schuldner; Bundesgericht; Graubünden; Präsident; Aktuarin; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtspräsident; Gesuch; Aufhebung; Vernehmlassung; SchKG; Gericht; Gläubiger; Einwendungen; Voraussetzungen; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeführers; Entscheidung; Verfahren; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Schriftlich |
| Rechtsnorm: | Art. 174 KG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich, Art. 310 ZPO, 2011 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-08-20
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 18. Juni 2008/rj
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 20
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Möhr
und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Rusch
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 15. Mai 2008, mitgeteilt am
gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen
den Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung,
2
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Mai 2008 samt mitgereichten
Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Z. am 15. Mai 2008 auf Gesuch der Y. über
X. per 15. Mai 2008, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
dass X. dagegen am 26. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (recte
Kantonsgerichtsausschuss) einreichte und sinngemäss die Aufhebung des
Konkursentscheides verlangte,
dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht und die Vo-
rinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung
aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwi-
schen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt
ist (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der geforderte Gesamtbetrag
sei nicht rechtens,
dass Einwendungen gegen die Forderungssumme selbst und die Forderungs-
höhe nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl im
anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen sind,
dass der Schuldner mit seinen Einwendungen verspätet ist und auch die Beila-
ge des Kontoauszuges der W. keinen Nachweis darstellt, dass die gesamte in
Betreibung gesetzte Summe getilgt ist,
dass der Schuldner auch nicht glaubhaft macht, dass er nach wie vor zahlungs-
fähig ist,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Kon-
kursentscheides somit nicht gegeben sind,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
des Beschwerdeführers gehen,
3
erkannt :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74
Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen
an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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