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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-08-13: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat eine Beschlagnahme des Fahrzeugs Alfa Romeo des Beschwerdeführers angeordnet, da dieser trotz Führerausweisentzug das Fahrzeug mehrmals gefahren haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und argumentiert, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig sei, da das Fahrzeug nur einen geringen Wert habe. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt ist, da der Beschwerdeführer die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Kosten in Höhe von 1'100 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-08-13

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-08-13
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-08-13 vom 18.06.2008 (GR)
Datum:18.06.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest
Schlagwörter : Kantonsgericht; Arrest; SchKG; Forderung; Recht; Kantonsgerichtsausschuss; Bezirksgerichtspräsident; Wohnsitz; Bundesgericht; Besetzung; Arrestgr; Graubünden; Urteil; Gerichtsorganisation; Schuldnerin; Arrestgesuch; Stadt; Vorsitz; Präsident; Aktuarin; Arrestentscheid; Bezirksgerichtspräsidenten; Einsprache; Gesuch; Vernehmlassung; Gerichtsorganisationsgesetz
Rechtsnorm:Art. 271 KG ;Art. 272 KG ;Art. 32 OR ;Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-08-13

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 18. Juni 2008/rj
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 13


(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit
Urteil vom 2. Oktober 2008 nicht eingetreten worden).

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Möhr
und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Rusch
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Arrestentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 31. März 2008, mitge-
teilt am gleichen Tag, in Sachen der Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegne-
rin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000
Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Arrest,



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wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. April 2008, in die Vernehm-
lassung der Z. vom 30. Mai 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfah-
rensakten sowie in Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Y. am 31. März 2008 eine Einsprache der X.
gegen den vom Bezirksgerichtspräsidenten Y. am 6. Februar 2008 auf Gesuch
der Z. erlassenen Arrestbefehl abwies,
dass X. dagegen am 11. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus-
schuss von Graubünden erhob und die Aufhebung desselben verlangte,
dass der Bezirksgerichtspräsident Y. auf eine Vernehmlassung verzichtete,
dass die Z. in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen,
dass der Nichteintretensantrag damit begründet wird, die Beschwerde sei an
den Kantonsgerichtsausschuss gerichtet, obwohl gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1
GVV zum SchKG das Kantonsgericht zuständig sei,
dass es wohl zutreffend ist, dass der genannte Artikel der GVV zum SchKG
das Kantonsgericht als Rechtmittelbehörde vorsieht,
dass aus der Fussnote zu dieser Bestimmung hervorgeht, dass diese Formulie-
rung am 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des neuen
Gerichtsorganisationsgesetzes in Kraft gesetzt wurde,
dass diese Revision gemäss Kantonsamtsblatt vom 22. März 2007 (S. 1045)
mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 in Kraft tritt,
dass bei der Umsetzung dieser Bestimmung wohl übersehen wurde, dass Art.
12 Abs. 1 und 2 GOG erst auf den 1. Januar 2009 in Kraft tritt (Kantonsamts-
blatt vom 22. März 2007, Seite 1039),
dass diese Bestimmungen des GOG festlegen, dass die Kammern (von Kan-
tonsund Verwaltungsgericht) in der Regel in der Besetzung mit drei Richterin-
nen und Richtern entscheiden und nur bei Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf Anordnung der des Vorsitzenden in fünfer Besetzung ent-
schieden wird,



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dass in sämtlichen kantonalen Gesetzen und Verordnungen somit nur noch der
Begriff "Kantonsgericht" erscheint und die Unterscheidung zwischen Aus-
schuss und Gesamtgericht entfällt, da es in die Zuständigkeit des Kantonsge-
richts fällt, ob in Dreieroder Fünfer-Besetzung getagt wird,
dass die vorzeitige Umsetzung dieser neuen Vorschriften in der Gesetzes-
sammlung offensichtlich auf einem Versehen beruht und bis Ende dieses Jah-
res nach wie vor die alte Zuständigkeitsordnung gilt,
dass im Übrigen die Annahme, es sei stets in Fünfer-Besetzung zu entschei-
den, weil das Gesetz den Begriff "Kantonsgericht" verwende gegen die klaren
Absichten des Gesetzgebers verstossen würde, da in der Justizreform II unbe-
strittenermassen beabsichtigt war, die Spruchkörpergrösse zu reduzieren (vgl.
Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Optimierung der kantonalen
Gerichtsorganisation (Justizreform) vom 30. Mai 2006, Seite 503),
dass somit für das Jahr 2009 nach wie vor der Kantonsgerichtsausschuss zur
Behandlung von Beschwerden gegen Arrestentscheide gemäss Art. 17 Abs. 1
Ziff. 1 GVV zum SchKG zuständig ist,
dass im Übrigen selbst dann, wenn statt des Kantonsgerichtsausschusses das
Kantonsgericht zuständig wäre, kein Grund bestünde, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da diese formrichtig abgefasst wurde und deshalb ohne wei-
teres an die richtige Abteilung des angerufenen Gerichtes hätte weitergeleitet
werden müssen (vgl. Art. 93 Abs. 4 ZPO),
dass X. in ihrer Beschwerde ausführt, dass im Einspracheverfahren nicht über
den Bestand von Forderungen zu entscheiden sei, so dass sie darauf nicht
eingehe,
dass entgegen ihrer Ansicht gemäss Art. 272 SchKG einerseits das Bestehen
der Forderung und andererseits ein Arrestgrund glaubhaft zu machen sind,
dass der Bezirksgerichtspräsident ohne weiteres zu Recht angenommen hat,
die von der Z. geltend gemachte Forderung sei genügend glaubhaft gemacht
worden, da die Schuldnerin einerseits den Betrag von Fr. 15'064.00 anerkannt
hat (vgl. act. I./14 der vorinstanzlichen Akten),
dass diese Forderung aber auch aufgrund der Akten hinreichend ausgewiesen
ist (vgl. die Beilagen zum Arrestgesuch, act. II./2.),



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dass X. hinsichtlich der zweiten Forderung über Fr. 7'532.00 im gleichen
Schreiben vom 14. Februar 2008 (act. I./14) anerkennt, sie habe diese (zusätz-
lichen) Aufträge bestellt, allerdings für und im Namen von R.,
dass die Schuldnerin indessen durch nichts belegen kann, dass sie der Z. zu
erkennen gegeben hat, dass sie für einen Dritten handelt, und keine Anzeichen
dafür bestehen, dass die Z. von sich aus auf ein Vertretungsverhältnis hätte
schliessen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR),
dass unter diesen Umständen auch die zweite Forderung hinreichend glaubhaft
gemacht ist,
dass X. sodann vorbringt, der Arrestgrund des fehlenden festen Wohnsitzes,
gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sei zum Zeitpunkt des Arrestgesuchs
vom 5. Februar 2008 nicht gegeben gewesen, da sie sich gemäss Abmeldebe-
stätigung der Stadt W. erst am 28. Februar 2008 von dort abgemeldet habe,
dass die Z. ihrem Arrestgesuch eine Bestätigung der Stadt W. vom 15. Januar
2008 beilegte, gemäss welcher X. am 27. Dezember 2007 aus der Wohnung
an der Strasse V. "bei U.", W., ausgezogen ist,
dass im Weiteren aktenkundig ist, dass X. ihre angebliche neue Adresse in T.
nicht angegeben hat und seither lediglich eine Postfachadresse in W. verwen-
det, wobei sie geltend macht, in Italien zu leben (ohne allerdings eine dortige
Adresse anzugeben),
dass beim Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG auf den Wohnsitzbe-
griff gemäss Art. 23-26 ZGB abzustellen ist (vgl. Stoffel, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 54/55 zu Art. 271 SchKG),
dass somit der Wohnsitz dort anzunehmen ist, wo eine Person sich mit der Ab-
sicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo ihr Lebensmittelpunkt anzuneh-
men ist,
dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass jemand, der aus der bisherigen
Wohnung auszieht seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr dort hat,
dass daran nichts ändert, dass die betreffende Person sich erst später offiziell
beim zuständigen Amt abmeldet,



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dass nach dem Auszug von X. kein neuer Wohnsitz bzw. keine neue Wohnad-
resse der Schuldnerin bekannt geworden ist, so dass durch die Bestätigung der
Stadt W. vom 15. Januar 2008 hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass X. seit
27. Dezember 2007 im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG über keinen
festen Wohnsitz mehr verfügt, so dass der entsprechende Arrestgrund gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Voraussetzungen der Arrestle-
gung bestreitet, so dass das sich im Eigentum von X. befindende Grundstück
Nr. 379 des Grundbuches der Gemeinde S. für die genannten Forderungen zu
Recht verarrestiert wurde,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der
Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich
angemessen zu entschädigen hat,



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verfügt :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit
Fr. 500.00 zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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