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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-04-28: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X. wurde von der Unternehmung Y. für Arbeiten beauftragt, welche er nicht vollständig bezahlte. Daraufhin erwirkte Y. einen Zahlungsbefehl gegen X. für die ausstehende Summe von CHF 663.90 nebst Zinsen. X. erhob Rechtsvorschlag und gab an, dass die Forderung die A. GmbH betreffe. Nach einer Rechtsöffnungsverhandlung entschied das Bezirksgerichtspräsident Maloja, dass die provisorische Rechtsöffnung für Y. gewährt wird und X. die Kosten tragen muss. X. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-04-28

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-04-28
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-04-28 vom 30.06.2004 (GR)
Datum:30.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Rechnung; Betreibung; Verzug; Betrag; Gesuch; Verzugszins; SchKG; Gesuchsgegner; Montagerapport; Entscheid; Kantonsgericht; Forderung; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Kantonsgerichtsausschuss; Maloja; Schuldner; Mahnung; Bezirksgerichtspräsident; Gläubiger; Arbeit; Zahlung; Betreibungsamt; Oberengadin; Parteien
Rechtsnorm:Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Egloff, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2004

Entscheid des Kantongerichts SKG-04-28

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 30. Juni 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 04 28

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Richter
Schäfer und Vital
Aktuar ad hoc
Pinchera
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 30. Ap-
ril 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und Be-
schwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:




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A.
X. beauftragte die Unternehmung Y., die mit „Haushaltherdabde-
ckung mit Becken verschliffen und gereinigt“ betitelte Arbeit zu verrichten. Gemäss
Montagerapport vom 5. Juni 2003, der von X. eigenhändig unterschrieben und auf
dem die Rechnungsadresse „A. by X.“ angegeben wurde, beliefen sich die Ar-
beitskosten exklusive Mehrwertsteuer von 7.6 % auf Fr. 617.--. Am 11. Juni 2003
wurden ihm sodann Fr. 663.90 in Rechnung gestellt (Fr. 617.-zuzüglich 7.6 %
MwSt Fr. 46.90).
B.
Mangels Zahlung erliess das Betreibungsamt Oberengadin am 28.
November 2003 auf Begehren der Y. einen Zahlungsbefehl gegen X. für die For-
derung in der Höhe von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2003 (Betrei-
bungs-Nr. 2033073). Als Grund der Forderung wurden die Rechnung vom 11. Juni
2003, der Montagerapport vom 5. Juni 2003 und die Mahnung vom 28. Oktober
2003 angegeben. Dagegen erhob X. am 12. Dezember 2003 Rechtsvorschlag mit
dem Hinweis „A. GmbH“.
C.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Januar 2004 ersuchte die Y.
den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Erteilung der provisorischen Rechtsöff-
nung in der Betreibung Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin gegen X.
für den Betrag von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2003. Am 22. März
2004 lud der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien zur Rechtsöffnungsver-
handlung vom 30. April 2004 ein und eröffnete dem Gesuchsgegner die Möglich-
keit, sich innert zehn Tagen zum Rechtsöffnungsgesuch der Y. schriftlich verneh-
men zu lassen. Die Parteien wurden aufgefordert, bis spätestens zur Rechtsöff-
nungsverhandlung alle Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. April 2004
wies der Gesuchsgegner darauf hin, dass die Forderung nicht ihn, sondern die A.
GmbH betreffe.
D.
Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. April 2004 erschien ledig-
lich B. als Vertreter der Gesuchstellerin. Er verwies auf die Akten.
E. Im Entscheid vom 30. April 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, erkannte
der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt:

„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Betreibung
Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF
663.90 nebst 5 % Zins seit dem 11. Juli 2003 die provisorische Rechtsöffnung
erteilt.




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2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.-gehen
zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Re-
gresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf
das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.



Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe
mit CHF 50.-zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“

Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass der Gesuchsgegner im
eingereichten Montagerapport vom 28. Mai 2003 (recte 5. Juni 2003) die Verrich-
tung der Arbeiten im Betrag vom Fr. 617.-bestätigt habe, womit ein gesetzlicher
Rechtsöffnungstitel gegeben sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien auf-
grund einer mündlichen Bestellung des Gesuchsgegners ausgeführt worden. Er
habe denn auch den Rapport mit seinem Namen und nicht als Vertreter der A.
GmbH unterzeichnet und sich der an ihn gerichteten Rechnung nicht widersetzt.
Damit sei er und nicht die A. GmbH zu Recht betrieben worden. Gemäss Rech-
nung vom 11. Juni 2003, die eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht, sei zudem
ab dem 11. Juli 2003 ein Verzugszins von 5 % zu entrichten, wofür ebenfalls die
provisorische Rechtsöffnung gewährt würde.
F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 15. Mai 2004 Beschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Als Begründung machte er geltend,
dass die Rechnung nicht an ihn, sondern an die A. GmbH gerichtet sei. Als Ge-
schäftsführer hätte er schliesslich in deren Namen diese Arbeitsrapporte unter-
zeichnen müssen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme. Die Gesuchstellerin verwies in ihrer Vernehmlassung
vom 26. Mai 2004 auf die Ausführungen im provisorischen Rechtsöffnungsent-
scheid vom 30. April 2004.
G. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die
weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



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Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechts-
öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das
Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zi-
vilprozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art.
233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer
Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und
welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rah-
men der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid das vorausge-
hende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der
Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde vom 15. Mai 2004 richtet sich gegen den am 4. Mai 2004
mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und
den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2.a) Im Rechtsöffnungsverfahren ist zu prüfen, ob für den in Betreibung
gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvor-
schlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat
der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 120
f.). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung - darunter fallen alle von den
Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe und dergleichen -, wird dem
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene
könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung
entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Begrifflich stellt die Schuldanerkennung
eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung eines be-
stimmten leicht bestimmbaren Geldbetrages verpflichtet (Amonn/Walther,
a.a.O., S. 129).
b)
Die im vorliegenden Fall in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich
aus dem durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Montagerapport vom 5.
Juni 2003. In dieser privaten Urkunde bestätigt der Beschwerdeführer, dass die
Arbeiten im Betrag von Fr. 617.-einwandfrei ausgeführt worden sind. Der Rap-



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port ist von beiden Parteien unterzeichnet worden und stellt eine Schuldanerken-
nung und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Nicht bestritten ist
dabei die Echtheit der Unterschriften und die vertragskonforme Verrichtung der
Arbeiten. Der Montagerapport enthält den Hinweis, dass zuzüglich zum Arbeits-
entgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist. Demnach liegt auch für die Mehrwert-
steuer, deren Betrag erst in der Rechnung vom 11. Juni 2003 ausgewiesen ist, ein
Rechtsöffnungstitel vor (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/München
1998, N 29 zu Art. 82 SchKG). Die Forderung beziffert sich infolge dessen auf ins-
gesamt Fr. 663.90 (Fr. 617.-zuzüglich und 7.6 % MwSt Fr. 46.90), was die Vo-
rinstanz zutreffend festhielt.
c)
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht er, sondern die A.
GmbH Schuldnerin der zu leistenden Summe sei. Die Arbeiten seien für sie aus-
geführt worden. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen, fehlen doch Be-
weise, die seine behauptete Stellung als Vertreter der A. GmbH stützen würden.
Die Gläubigerin jedenfalls muss in einem solchen Fall weder einen die Vertre-
tungsmacht belegenden Handelsregisterauszug noch eine Kopie der Handelsre-
gisteranmeldung mit den Musterunterschriften einreichen. Es obliegt nicht ihr, dar-
zutun, ob für die Firma unterschrieben worden ist, wenn sie davon ausgehen darf,
dass eine Privatperson die Schuldanerkennung unterzeichnet hat. Da die Han-
delsregister als bekannt gelten, obliegt es dem Schuldner, glaubhaft zu machen,
dass die unterzeichnende Person in Vertretung der Firma und nicht in eigenem
Namen handelte, indem er einen Handelsregisterauszug und eventuell ein Unter-
schriftenmuster sowie allfällige weitere Beweismittel einreicht (vgl. sinngemäss
Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 82 SchKG). Im vorliegenden Fall
wurde auf die Einreichung von Dokumenten der A. GmbH verzichtet. Darüber hin-
aus ergeben aber auch die vorgelegten Beweise, dass eine Vertretung durch X.
auszuschliessen ist und dass sein Handeln in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung angenommen werden muss. So sind die in Rechnung gestellten Arbei-
ten aufgrund der mündlichen Bestellung des Beschwerdeführers ausgeführt wor-
den. Er hat des Weiteren den Montagerapport in seinem Namen und nicht als Ver-
treter der A. GmbH unterzeichnet. Auch sein nachmaliges Verhalten weist klar auf
ein Handeln in eigenem Namen hin, hat er es doch unterlassen, gegen die auf
seinen Namen und seine Adresse ausgestellte Rechnung vom 11. Juni 2003
gegen die Mahnung vom 28. Oktober 2003 zu remonstrieren. Er reagierte erst auf
den Zahlungsbefehl vom 28. November 2003, als er sich mittels Rechtsvorschlag
und der Bemerkung „A. GmbH“ zur Wehr setzte. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe auf dem Rapport die Rechnungsadresse „A. by X.“ angegeben,



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ist unbehelflich. Ändert dieser Umstand doch nichts an der Tatsache, dass er die
Bestellung in eigenem Namen getätigt, den Rapport mit eigenem Namen unter-
schrieben hat und damit Partei des fraglichen Vertrages wurde. Anzeichen dafür,
dass es der Beschwerdegegnerin gleichgültig gewesen wäre, mit wem sie das
Rechtsgeschäft abschloss, fehlen ebenso wie weitere Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer nicht in eigenem Namen gehandelt hätte. Die Gläubigerin hat
somit X., der die Schuldanerkennung nicht entkräftete, zu Recht betrieben. Aus
dem Gesagten geht hervor, dass der Montagerapport alle notwendigen Elemente
einer Schuldanerkennung aufweist und die hemmende Wirkung des Rechtsvor-
schlages für den in Betreibung gesetzten Betrag zu beseitigen vermag.
3. a) Neben den Kosten für die verrichtete Arbeit verlangt die Beschwer-
degegnerin einen Verzugszins ab dem 11. Juli 2003. Im vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Montagerapport vom 5. Juni 2003 ist von einem Verzugszins kei-
ne Rede. Der Rapport selbst stellt somit noch keinen Rechtsöffnungstitel für die in
Betreibung gesetzte Verzugszinsforderung dar. Auch der Umstand, dass der in
Verzug geratene Schuldner dem Gläubiger von Gesetzes wegen Verzugszinsen
zu bezahlen hat (Art. 104 Abs. 1 OR), vermag einen fehlenden Rechtsöffnungstitel
grundsätzlich nicht zu ersetzen (BJM, Jahrgang 1970, S. 284 f.). Aus Praktikabili-
tätsgründen kann für Verzugszinsen jedoch Rechtsöffnung erteilt werden, auch
wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei um
einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der
Hauptforderung geltend gemacht wird (PKG 1993 Nr. 19; Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG). Es muss jedoch entweder
eine Mahnung vorgelegt (Art. 102 Abs. 1 OR) urkundlich dargetan werden,
dass ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2 OR). Während
bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsen-
lauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten
Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der
Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Aufl., Ba-
sel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 104 OR).
b)
Aus der Rechnung vom 11. Juni 2003, die sich auf den Montagerap-
port vom 5. Juni 2003 stützt, geht hervor, dass ein Verfalltag verabredet wurde.
Zudem ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins, der geringfügig
ist, nicht selbständig, sondern zusammen mit der ausstehenden Hauptforderung in
Betreibung gesetzt hat. Da im vorliegenden Fall der Verfalltag auf den 11. Juli



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2003, d.h. 30 Tage nach Rechnungsstellung, festgelegt worden ist, gerät der Be-
schwerdeführer hernach ohne Mahnung in Verzug und hat folglich Verzugszinsen
in Höhe von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) zu leisten. Damit sind die Voraussetzungen,
unter denen die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen, die sich nicht aus
dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, bewilligt werden kann, im konkreten Falle
erfüllt. Demnach ist der Beschwerdegegnerin bezüglich der Verzugszinsforderung,
entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid, provisorische Rechtsöffnung zu
gewähren.
4.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der von
der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Montagerap-
port die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne des Gesetzes aufweist und
dabei die geforderte Identität des Verpflichteten und des Betriebenen nicht zwei-
felhaft erscheint, mithin das Bezirksgerichtspräsidium Maloja der Beschwerdegeg-
nerin in der Betreibung Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin zu Recht
die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 %
seit 11. Juli 2003 erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist folglich abzuweisen. Die Rechtsöffnung ist indes bloss eine provisorische,
und es bleibt daher dem Schuldner unbenommen, innert 20 Tagen nach der
Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg auf Aberkennung der Forderung
zu klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV-
SchKG) vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


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