Die Beschwerdeführer A. und B. erstatteten am 25. Juli 2018 Strafanzeige gegen C. wegen Betrugs. C. soll das Dachstudio ohne Erlaubnis vermietet haben. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2. August 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die A. und B. Beschwerde einlegten. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Es wurde festgestellt, dass kein Vermögensschaden entstanden sei. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 sind von A. und B. zu tragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-19-69
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SK2-19-69 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 25.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | en Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesen |
| Schlagwörter : | Staatsanwalt; Anordnung; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Urinprobe; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Bestätigung; Schweizerischen; Massnahme; Kantons; Einsprache; Entscheid; Kommentar; Verfahren; Befehl; Urteil; Kantonsgericht; Basel; StPO; Bundesgericht |
| Rechtsnorm: | Art. 141 StPO ;Art. 199 StPO ;Art. 241 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 299 StPO ;Art. 29a BV ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 90 StPO ; |
| Referenz BGE: | 138 II 42; 139 IV 128; 141 IV 289; 143 IV 323; |
| Kommentar: | Daniel Jositsch, Schmid, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 355 StPO, 2018 Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 355 StPO, 2014 Franz Riklin, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Art. 354 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-19-69
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Beschluss vom 25. November 2019
Referenz
SK2 19 69
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Hubert, Vorsitzender
Pritzi und Brunner
Mehli, Aktuarin ad hoc
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers
Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand
Anordnung einer Blutund Urinprobe
Anfechtungsobj.
Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.09.2019, mit-
geteilt gleichentags (Proz. Nr. VV.2019.2094)
Mitteilung
27. November 2019
1 / 12
I. Sachverhalt
A.
X.___ wurde am ___ 2019 als Lenkerin des Personenwagens A.___
mit dem Kontrollschild GR ___ in Chur von der Polizei angehalten und kontrol-
liert. Sie wurde durch die Polizei als fahrunfähig beurteilt (u.a. mittels MEF-
Beurteilungsbogen), weswegen der Pikettstaatsanwalt MLaw B.___ um 01.31
Uhr telefonisch eine Blutund Urinprobe anordnete. Die durch den anordnenden
Staatsanwalt unterzeichnete Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung
befindet sich in den Verfahrensakten. Gemäss dem forensisch-toxikologischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom ___ 2019 betrug der
Blutalkoholgehalt von X.___ für die rechtlich relevante Zeit mindestens 2.09
Gewichtspromille.
B.
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. August 2019,
gleichentags mitgeteilt, einen Strafbefehl, in welchem was folgt erkannt wurde:
1.
X.___ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probe-
zeit von 2 Jahren.
3.
Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von
CHF 1'300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Bus-
se eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
4.
Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt.
5.
(Zusammenstellung der Kosten).
6.
(Mitteilung und Rechtsbehelf).
C.
Am 16. August 2019 liess X.___ Einsprache gegen diesen Strafbefehl
erheben und Akteneinsicht beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2019
liess sie mitteilen, dass an der Einsprache festgehalten werde. Beantragt wurde
die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die "Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung" den gesetzlichen An-
forderungen nicht genüge und dass X.___ die Anordnung der Blutprobe nicht
schriftlich eröffnet worden sei, womit die Anordnung nicht rechtmässig erfolgt und
deren Ergebnis folglich nicht verwertbar sei.
D.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom
25. September 2019 die Strafuntersuchung gegen X.___.
2 / 12
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 bestätigte der anordnende Staats-
anwalt gegenüber dem Rechtsvertreter von X.___ die Anordnung der Blutund
Urinprobe schriftlich und begründet.
F.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, mit Eingabe vom 14. Oktober
2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was
folgt:
1.
Es sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubün-
den vom 30. September 2019 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Juni 2019
mündlich angeordnete und am 30. September 2019 nachträglich
schriftlich bestätigte Anordnung einer Blutund Urinprobe rechtswidrig
erfolgt ist und die daraus gewonnenen Blutalkoholwerte demzufolge
unverwertbar sind.
2.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die aus der Blut-
und Urinprobe gewonnenen Ergebnisse aus den Strafakten zu entfer-
nen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter Ver-
schluss zu halten und danach zu vernichten.
3.
Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen
und diese sei anzuweisen, gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO über den wei-
teren Fortgang des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafver-
fahrens zu entscheiden.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Grau-
bünden.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
H.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 teilte der Vorsitzende der II. Straf-
kammer mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei und über-
liess dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft Graubünden. Diese Sendung an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin wurde am 2. November 2019 mit dem postalischen Vermerk
"nicht abgeholt" an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgesandt.
I.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
3 / 12
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah-
renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbe-
hörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz
ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1
der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die nachträgliche
schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blutund Urinprobe durch die Staats-
anwaltschaft Graubünden und damit gegen eine Verfügung der Staatsanwalt-
schaft. Ohnehin ist unabhängig davon, ob die Blutund Urinprobe zunächst nur
mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich bestätigt direkt schriftlich
angeordnet wird, (einzig) der schriftliche Entscheid bzw. die schriftliche Bestäti-
gung der Zwangsmassnahme fristauslösend (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 393 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,
Rz. 1471 [Fn. 86]; ferner Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 61, 68 zu Art. 263 StPO [insb. Fn. 123]). Die ange-
fochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zugestellt,
womit sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 unter Berücksichtigung des
Fristenlaufs an Wochenenden als rechtzeitig erweist (Art. 90 StPO).
1.2.
Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grund-
sätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.).
Grundsätzlich fällt das Rechtsschutzinteresse mit der Beendigung der Zwangs-
massnahme dahin. Das Rechtsschutzinteresse kann nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung jedoch dann über die Beendigung einer Zwangsmassnah-
me hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann
sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang
des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte, etwa, weil die Zwangsmassnah-
me damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffe-
4 / 12
nen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen. Im Weiteren kann
gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden, wenn die
Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentli-
ches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich
wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012,
E. 2.3.; BGE 138 II 42 E. 1.3.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69
vom 14. Dezember 2010, E. 2.3.1.).
Aufgrund der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie ist zudem jeweils zu
prüfen, ob die verlangte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnah-
me in einem anderen Verfahren erfolgen kann (vgl. Beschluss des Kantonsge-
richts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017, E. 1.d.cc). Für Beschuldigte,
gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird
die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt. Die entsprechenden
Rügen bzw. die damit verbundenen Entschädigungsund Genugtuungsansprüche
sind indessen bei Abschluss des Strafverfahrens zu erheben (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.2 m.w.H.; ferner Yvona
Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 431 StPO; Niklaus
Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., Rz. 1825; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3b zu Art. 431 StPO).
1.2.1. Vorliegend wurde die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Blut-
und Urinprobe bereits durchgeführt. An der Aufhebung der angeordneten Mass-
nahme und der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden ist demnach
kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse gegeben, da die Massnahme bereits
erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben abgeändert
werden kann. In Widerspruch zu Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens bestätigt dies die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (vgl. KG act. A.1, S. 5 Rz. 9). Inwieweit die
Rechtslage in Bezug auf die verlangte Aufhebung der nachträglichen schriftlichen
Bestätigung der Anordnung eine andere sein soll, wie die Beschwerdeführerin an
besagter Stelle in ihrer Rechtsschrift ausführt, erschliesst sich dem Gericht nicht.
Des Weiteren ist kein Fall gegeben, in dem, wie obenstehend erläutert, aus-
nahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen
werden kann. Zudem ist die Rechtsweggarantie gewährleistet. Nach dem Gesag-
ten ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten.
5 / 12
1.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Anordnung der Blutund Urinprobe beantragt, ist ihr aktuelles Rechtsschutzinte-
resse hingegen trotz Beendigung der Massnahme zu bejahen, da sich die gerügte
Anordnung für die Beschwerdeführerin auf den materiellen Ausgang des Strafver-
fahrens nachteilig auswirken kann. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf das,
auf der angeordneten Blutund Urinprobe beruhende, forensisch-toxikologische
Gutachten den Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erlassen.
Somit ist das Ergebnis der angeordneten Massnahme dazu geeignet, zu einem für
die Beschwerdeführerin nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen
(Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1; Be-
schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017,
E. 1.d.bb. m.w.H.). Demzufolge ist vorliegend ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Massnahme zu bejahen.
1.3.
Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, es sei festzustellen,
dass die aus der fraglichen Blutund Urinprobe gewonnenen Blutalkoholwerte un-
verwertbar seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Frage der
Verwertbarkeit eines allenfalls unrechtmässig beschafften Beweismittels ist im
Strafverfahren vom zuständigen Sachgericht zu entscheiden und nicht von der
Beschwerdeinstanz (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich
2014, N 10a zu Art. 141 StPO; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt BES.2017.55 vom 31. Juli 2017, E. 2.4 m.w.H.; Verfügung des Vorsitzenden
der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. Au-
gust 2018, S. 4 f.; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f.).
1.4.
In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wurde zudem beantragt, die Staatsanwalt-
schaft Graubünden sei anzuweisen, die aus der Blutund Urinprobe gewonnenen
Ergebnisse aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
Ist ein Verfahrensbeteiligter der Auffassung, ein Beweismittel unterliege einem
Beweisverwertungsverbot, muss er bei der Verfahrensleitung dessen Siegelung
und Entfernung beantragen. Wird dies verweigert, kann besagter Entscheid mit
Beschwerde nach Art. 393 StPO angefochten werden. Wie obenstehend erläutert
ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und damit auch die Frage der
Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erst vom zuständigen Sachrichter zu
entscheiden (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 10a zu Art. 141 StPO; Sabine Gless,
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
6 / 12
2014, N 110 zu Art. 141 StPO). Dies gilt in der Folge auch für die (weitergehende)
Frage der Vernichtung von Beweismitteln.
Vorliegend wurde bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft bislang kein An-
trag auf Siegelung gestellt. Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid der
Staatsanwaltschaft Graubünden vor, sodass die Beschwerdeinstanz weder zu-
ständig ist noch Anlass hat, irgendwelche Anweisungen an die Staatsanwaltschaft
zu erlassen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht
eine Art "Ersatzuntersuchungsbehörde", welche - über die, Gegenstand einer Be-
schwerde bildenden Entscheide Verfahrenshandlungen hinaus auf die Un-
tersuchung die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss
nimmt (Patrick Guidon, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO). Schon gar nicht ist die Be-
schwerdeinstanz dafür zuständig, Anordnungen in Bezug auf das definitive
Schicksal der aus der Blutund Urinprobe gewonnenen Ergebnisse, beispielswei-
se in Bezug auf deren Vernichtung, zu treffen. Hierzu ist wie bereits dargelegt -
das Sachgericht zuständig. Somit ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten.
1.5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bezüglich des Begehrens auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutund Urinprobe ein
Rechtsschutzinteresse besteht und darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des
Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz andere
Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der
StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung
solcher Massnahmen. Für die Anordnung einer Blutund Urinprobe ist gemäss
Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anord-
nung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefo-
nisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 323 E. 5.2).
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe ge-
gen die Gültigkeitsvorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO verstossen, indem sie es
unterlassen habe, die mündlich angeordnete Blutund Urinprobe nachträglich
schriftlich zu bestätigen. Dass sie dies erst nach erhobener Einsprache und rund
vier Monate nach dem betreffenden Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesen
schwerwiegenden Verstoss nicht zu heilen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft
Graubünden gegen Art. 80 Abs. 2 und Art. 199 StPO verstossen, indem sie es
unterlassen habe, der Beschuldigten und Beschwerdeführerin die Anordnung der
7 / 12
Blutund Urinprobe in Form einer schriftlichen Verfügung zu eröffnen und kurz zu
begründen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf Diego R. Gfeller zunächst
vor, dass es sich bei dem im Art. 241 Abs. 1 StPO statuierten Schrifterfordernis
um eine Gültigkeitsvorschrift handle (Diego R. Gfeller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 3 f. zu Art. 241 StPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Gültigkeitsoder
eine Ordnungsvorschrift vorliegt, mittels einer einzelfallbezogenen Abwägung zu
entscheiden. Es bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gül-
tigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die
Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betref-
fenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen
kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine
Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6; vgl. Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f.). In Bezug
auf die Anordnung einer Blutprobe hat das Bundesgericht ohne weitere Begrün-
dung und ebenfalls mit Hinweis auf Diego R. Gfeller festgehalten, dass vom Erfor-
dernis der Schriftlichkeit der Anordnung nicht abgewichen werden könne und dass
die Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung sei (Urteil des Bundesgerichts
6B_307/2017 vom 19. Februar 2018, E. 1.2.2). Demnach ist auch vorliegend da-
von auszugehen.
2.3.
Für den vorliegenden Fall braucht die Frage allerdings nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergibt sich nämlich, dass die mündliche
Anordnung zur Abnahme einer Blutund Urinprobe unbestritten telefonisch durch
den Pikettstaatsanwalt erfolgte, mittels (allerdings unbegründeter, undatierter und
nicht eröffneter) "Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung" durch den
Staatsanwalt festgehalten sowie nachträglich mit Verfügung vom 30. September
2019 schriftlich durch den Staatsanwalt bestätigt, kurz begründet und der Be-
schwerdeführerin zugestellt wurde. Somit sind die Schrift-, Begründungsund Mit-
teilungserfordernisse an sich eingehalten worden und die Staatsanwaltschaft
Graubünden ist ihrer Aktenführungsund Dokumentationspflicht im Ergebnis
nachgekommen. Zu prüfen ist hingegen, ob die begründete und der Beschwerde-
führerin eröffnete schriftliche Bestätigung rechtzeitig erfolgt ist.
2.3.1. Im Gesetz wird nicht geregelt, innert welcher Frist die schriftliche Bestäti-
gung einer mündlich angeordneten Untersuchung zu erfolgen hat. Auch in der
8 / 12
Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage nicht abgehandelt. Die Beschwerde-
führerin äussert sich ihrerseits diesbezüglich nicht substantiiert. Sie begnügt sich
mit der blossen Behauptung, dass die schriftliche Bestätigung freilich unmittelbar
nach der durchgeführten Zwangsmassnahme erfolgen müsse. Die Staatsanwalt-
schaft könne nicht mehrere Monate zuwarten und die Bestätigung zudem noch
davon abhängig machen, ob die beschuldigte Person Einsprache erhebe. Ein sol-
ches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben und sei schlichtweg willkürlich.
2.3.2. Sinn und Zweck der Formvorschrift der schriftlichen Anordnung ist, die
durch die Zwangsmassnahmen erfolgenden Grundrechtseingriffe messund kon-
trollierbar zu machen. Der schriftliche Anordnungsbefehl hat eine Begrenzungs-
und Überprüfungsfunktion. Es soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durch-
führung der Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände
zu erheben. Insbesondere soll darin der Umfang der Zwangsmassnahme definiert
werden und somit die Beweisausforschung (sog. "Fishing Expedition") ohne hin-
reichenden Tatverdacht verhindert werden (Hans Vest, Probleme der "freiwilligen"
Hausdurchsuchung, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohler [Hrsg.], Festschrift für
Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 462 f.; Diego R. Gfeller, a.a.O., N 8 zu Art. 241
StPO). Erst die schriftliche Begründung der Anordnung ermöglicht eine sinnvolle
Überprüfung der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf ein
allfälliges Rechtsmittel. Der Betroffene muss über die Tragweite der angeordneten
Massnahme informiert werden und er muss gestützt darauf die Möglichkeit haben,
den Entscheid weiterzuziehen. Dieser Schutzzweck ist auch bei einer nicht zeitnah
erfolgenden schriftlichen Bestätigung gewährleistet, zumal die Rechtsmittelfrist
erst mit der schriftlichen Eröffnung der Anordnung zu laufen beginnt und eine vor-
erst mündlich angeordnete Massnahme im Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung
ohnehin regelmässig schon durchgeführt sein wird. Somit ist jedenfalls im vorlie-
genden Fall kein Rechtsnachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin
infolge der erst einige Monate nach der Anordnung erfolgten begründeten und ihr
eröffneten schriftlichen Bestätigung der Anordnung, aus welcher sich im Zusam-
menhang mit den eingesehenen Verfahrensakten alle notwendigen Informationen
ergeben, erwachsen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts
1B_193/2018, E. 2.3 in Bezug auf die unterlassene Eröffnung der schriftlichen Be-
stätigung der Anordnung von Kontosperren). Ein solcher Rechtsnachteil wurde im
Übrigen auch nicht dargelegt in der Beschwerde wird lediglich das Fehlen der
unmittelbaren schriftlichen Bestätigung der Anordnung bzw. deren Eröffnung kriti-
siert, nicht aber der Rechtsnachteil der daraus erwachsen sein soll und auch nicht,
inwiefern die Anordnung der Blutund Urinprobe an sich unrechtmässig gewesen
sein soll.
9 / 12
2.3.3. Klar ist, dass die Bestätigung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfah-
rens (Art. 299 StPO) zu erfolgen hat, das heisst solange die Verfahrensleitung
noch bei der Staatsanwaltschaft liegt. Da ein Strafbefehl ein blosser Urteilsvor-
schlag und die Einsprache bloss ein Rechtsbehelf darstellt, bleibt die Verfahrens-
herrschaft nach Einspracheerhebung bei der Staatsanwaltschaft (Franz Riklin, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 354 StPO). Auch unter diesem
Gesichtspunkt erscheint eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung
einer Blutund Urinprobe nach erfolgtem Erlass eines Strafbefehls nicht als unzu-
lässig.
2.4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die nachträgliche schriftliche Be-
stätigung der Anordnung der Blutund Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft
Graubünden vom 30. September 2019 den Anforderungen von Art. 241 Abs. 1
StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 199 StPO genügt.
3.1.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft Graubün-
den gegen Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO verstossen habe, indem sie nach erhobe-
ner Einsprache einen formellen Verfahrensfehler habe korrigieren wollen, anstatt
nach den Bestimmungen vorzugehen, welche das Gesetz ihr nach erhobener Ein-
sprache einräume. Für die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gewählte Vor-
gehensweise bestehe keine gesetzliche Grundlage, so dass diese als geradezu
willkürlich bezeichnet werden müsse.
3.2.
Im Falle einer Einsprache behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrens-
herrschaft und nimmt nötigenfalls weitere Beweise ab (Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu
Art. 355 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das Vorverfahren zu ver-
vollständigen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich
2014, N 1, 1a zu Art. 355 StPO). Sinn und Zweck von Art. 355 Abs. 1 StPO ist,
dass das vor Erlass des Strafbefehls meist nur lückenhaft durchgeführte Vorver-
fahren und vor allem die erforderlichen Beweisabnahmen nachgeholt werden (Ni-
klaus Schmid/Daniel Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 1
zu Art. 355 StPO). Demzufolge muss die Staatsanwaltschaft auch bereits erfolgte
Beweiserhebungen ergänzen können, wie beispielsweise durch eine schriftliche
Bestätigung einer mündlich angeordneten Blutund Urinprobe. Dadurch wird für
den Beschuldigten die Rechtsmittelmöglichkeit zur Anfechtung dieser Massnahme
eröffnet und die Beweiserhebung vervollständigt. Eine solche Korrektur der Be-
weiserhebungen ist umso mehr als zulässig zu erachten, als auch das Verbot der
reformatio in peius nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht
10 / 12
zur Anwendung gelangt (Franz Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 355 StPO; Christian
Schwarzenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 355 StPO).
3.3.
Demzufolge ist vorliegend kein Verstoss der Staatsanwaltschaft Graubün-
den gegen Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO ersichtlich, so dass sich auch diese Rüge
als unbegründet erweist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die nachträgliche schriftliche Bestätigung
der Anordnung einer Blutund Urinprobe der Staatsanwaltschaft von Graubünden
vom 30. September 2019 als rechtmässig. Die vorliegende Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu spre-
chen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge-
hen zu Lasten von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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