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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-19-59: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat Berufung gegen den Freispruch eines Beschuldigten wegen versuchter Nötigung eingelegt. Obwohl die Berufung rechtzeitig angemeldet wurde, reichte die Staatsanwaltschaft keine Berufungserklärung ein, weshalb das Gericht nicht auf die Berufung eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 319.90 entschädigt. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-19-59

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-19-59
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-19-59 vom 25.11.2019 (GR)
Datum:25.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:en Strafbefehl Einsprache zu erheben (vgl
Schlagwörter : Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Graubünden; Kanton; Kantons; Beschluss; Recht; Person; Einvernahme; Einsprache; Verhalten; Verfahren; Verletzung; Entschädigung; Kantonsgericht; Landquart; Busse; Urteil; Bundes; Vorinstanz; Verschulden; Regionalgericht; Befehl; Verfahrenskosten
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ;Art. 111 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 326 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:109 Ia 166; 116 Ia 162; 120 Ia 147; 137 IV 352;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Andreas, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 393 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK2-19-59

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 25. November 2019
Referenz
SK2 19 59
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Hubert, Vorsitzender

Pritzi und Brunner

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenentscheid)
Anfechtungsobj.
Beschluss Regionalgericht Landquart vom 03.04.2019, mitgeteilt
am 21.08.2019 (Proz. Nr. 515-2019-1)
Mitteilung
27. November 2019


1 / 18

I. Sachverhalt
A.
Am 13. März 2016, um 01:00 Uhr, wurde gemäss Anzeigerapport vom 12.
September 2016, mit dem von X.___ bei der A.___ gemieteten Personenwa-
gen, Kontrollschild ___, auf der Autobahn A13, im Baustellenbereich, Höhe KM
___, Gemeindegebiet O.1___, in Fahrtrichtung O.2___, die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 11
km/h überschritten.
B.
Mit Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 1. April 2016 wurde
X.___ für die Ahndung der oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitung
zur Bezahlung eines Bussenbetrages von CHF 120.00 aufgefordert (gemäss An-
hang 1 Ziff. 303.3.c. der Ordnungsbussenverordnung [OBV; 741.031]).
C.
Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Mai 2016 wurde X.___ die Bussen-
rechnung samt Einzahlungsschein erneut zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Juni
2016 bestätigte X.___ den Erhalt des Schreibens. Gleichzeitig erhob er Ein-
wände gegen den Bussenbescheid und verlangte, die Busse von CHF 120.00 auf
CHF 60.00 zu reduzieren. Mit Zahlung vom 3. August 2016 beglich X.___
CHF 60.00 des Bussenbetrages von CHF 120.00. Die Kantonspolizei forderte ihn
in der Folge auf, den Restbetrag innert Frist von 30 Tagen zu begleichen, was er
nicht tat.
D.
Am 4. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen
X.___ einen Strafbefehl und erkannte ihn der Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Er wurde zu einer
Busse von CHF 120.00 verurteilt. Auch wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 205.00 auferlegt. Der Strafbefehl konnte X.___ an seiner schweizerischen
Adresse zugestellt werden.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erhob X.___ bei der Staatsanwalt-
schaft gegen den Strafbefehl Einsprache.
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein
Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ge-
gen X.___ und lud ihn zur Einvernahme vor.
G.
Nachdem X.___ bereits zweimal eine Verschiebung seiner Einvernahme
bewilligt worden war, lud ihn die Staatsanwaltschaft erneut auf den 11. April 2017
zur Einvernahme vor, welcher er unentschuldigt fernblieb. Das in der Folge ge-
sandte Schreiben mit Aufforderung zur Erklärung seines unentschuldigten Fern-
2 / 18

bleibens wurde an die Staatsanwaltschaft retourniert, weil X.___ unter der von
ihm bezeichneten schweizerischen Adresse nicht mehr ermittelt werden konnte.
H.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 schrieb die Staatsanwaltschaft das Ein-
spracheverfahren gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO ab, stellte die Rechtskraft des
Strafbefehls fest und auferlegte X.___ die mit der Einsprache zusätzlich ent-
standenen Kosten.
I.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 erhob X.___ gegen diese Verfügung
Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Beschluss der II. Straf-
kammer SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass die angefoch-
tene Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer nie formgültig zugestellt
worden sei (diese wurde lediglich in den Akten abgelegt) und die Rechtsmittelfrist
somit erst mit deren effektiven Kenntnisnahme durch X.___ am 30. Juli 2018 zu
laufen begonnen habe. Sodann gelangte die II. Strafkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtumstände und den Ver-
lautbarungen von X.___ in seinen Eingaben von seinem Fernbleiben an der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht auf einen Einspracheverzicht ge-
schlossen werden könne. Entsprechend wurde die angefochtene Abschreibungs-
verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Beschluss der II. Strafkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018).
J.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft
X.___ den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihm die Anklageer-
hebung gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht.
K.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Januar 2019 wie folgt Anklage gegen
X.___:
1.
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbin-
dung mit Art. 90 Abs. 1 SVG

Am 13. März 2016, um 01:00 Uhr, lenkte X.___ den Personenwa-
gen mit Kontrollschild ___ über die Autobahn A13 in Fahrtrichtung
O.2___. Dabei fuhr er im Baustellenbereich, Höhe KM ___, Ge-
meindegebiet O.1___, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwin-
digkeit von 80 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Ab-
zug der Toleranz von 5 km/h mit 91 km/h und damit 11 km/h schneller
als erlaubt. Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwin-
3 / 18

digkeit nicht im Auge behielt, wobei er die geltende Höchstgeschwin-
digkeit hätte kennen müssen.
2.
Weitere Angaben
2.1. Einsprachefall

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden vom 4./11. Oktober 2016 wegen Verletzung der Verkehrsre-
geln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG
zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt, wobei seine Teilanzahlung
vom 3. August 2016 in der Höhe von CHF 60.00 im Strafbefehl mitbe-
rücksichtigt wurde (act. 17). Dagegen erhob der Beschuldigte am 22.
Oktober 2016 fristgerecht Einsprache (act. 19). Am 25./26. Juli 2017
erliess die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung und be-
trachtete die Einsprache als zurückgezogen, da der Beschuldigte un-
entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war (act. 39). Mit Be-
schluss vom 11./22. Oktober 2018 wurde die dagegen erhobene Be-
schwerde vom Kantonsgericht von Graubünden gutgeheissen (act.
51).
2.2. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO).

Siehe separates Verzeichnis.
2.3. Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO)

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vorladung zur Hauptver-
handlung.
2.4. Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO

Unter Hinweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Okto-
ber 2018, wonach mit dem Polizeirapport (act. 2), dem Radarfoto (act.
3), dem Eichzertifikat (act. 4) sowie dem Zertifikat BREDAR (act. 5) ein
"umfassendes Arsenal an Beweismitteln" vorhanden ist, anhand derer
eine Beurteilung des Falles möglich sein sollte (act. 51, E. 3.2.5), wird
auf einen separaten Schlussbericht verzichtet.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde X.___ zur
Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart auf den 6. März 2019 vor-
geladen. Mit Eingabe vom 5. März 2019, vorab per E-Mail übermittelt, ersuchte
X.___ um Verschub der Hauptverhandlung. Aufgrund eines Unwetters in
Deutschland sei ihm die Anreise auf den 6. März 2019 nicht möglich. Dem Gesuch
wurde entsprochen und die Hauptverhandlung neu auf den 3. April 2019 ange-
setzt.
4 / 18

M.
Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Parteien folgende Schlussan-
träge:
Anträge Staatsanwaltschaft (gem. Anklageschrift):
1.
X.___ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1
SVG in Verbindung Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 120.00 zu bestrafen,
bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1
Tag. Die vom Beschuldigten geleistete Teilzahlung von CHF 60.00 sei
daran anzurechnen.
3.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.
Anträge beschuldigte Person:
1.
Ich beantrage, mich freizusprechen.
2.
Ich beantrage, dass ich die Verfahrenskosten nicht zahlen muss.
3.
Ich beantrage ebenfalls, dass wenn das Gericht zum Schluss kommt,
dass ich im Recht bin, mir die Fahrtkosten erstattet werden. Die Fahrt-
kosten sind mit einem Aufwand von ungefähr CHF 200.00 festzuset-
zen, die ich als Entschädigung für meinen Aufwand verlange.
N.
Mit Beschluss vom 3. April 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 21. Au-
gust 2019, erkannte das Regionalgericht Landquart was folgt:
1.
Das Verfahren gegen X.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird
aufgrund Verjährung eingestellt.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden
CHF
700.00
- den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden
CHF
80.00
- der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart (Urteil mit Begründung)
CHF
2'500.00
total somit
CHF
3'280.00

werden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vollumfänglich X.___ auferlegt, welchem
keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird.
3.
(Rechtsmittel)
4.
(Mitteilung)
O.
Mit Eingabe vom 2. September 2019, abgegeben am 3. September 2019
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt, erhob X.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den
Beschluss. Darin beantragt er die Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Kostenent-
5 / 18

scheid und Entschädigungsfolgen) und die angefallenen Verfahrenskosten
(CHF 3'280.00) der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen sowie ihm eine Entschädi-
gung von (mindestens) CHF 1'815.00 zu leisten, allenfalls erhöht um die im Be-
schwerdeverfahren SK2 18 44 angefallenen Aufwendungen.
P.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft
unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Beschluss die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen
Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 2. September
2019, dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am 3. September 2019
übergeben, gegen einen Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 3. April
2019, welches ihm schriftlich und begründet am 21. August 2019 mitgeteilt wurde.
Hiergegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
BBl 2003-2318, S. 1292 [zitiert: Botschaft StPO]). Zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zu-
ständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Weil vorliegend
die wirtschaftlichen Nebenfolgen den Betrag von CHF 5'000.00 knapp überstei-
gen, wendet sich der Beschwerdeführer doch einerseits gegen die Auferlegung
der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'280.00 zu seinen Lasten und beantragt
andererseits eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie das be-
reits früher durchgeführte Beschwerdeverfahren SK2 18 44 in Höhe von
CHF 1'815.20 (vgl. act. A.1, S. 8), fällt die sachliche Zuständigkeit dem Kollegial-
gericht zu (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerde-
führer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und bei Vorliegen eines
geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) zur Ergreifung eines Rechtsmit-
tels legitimiert. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten auferlegt und von der Zusprechung einer Entschädigung
abgesehen. Damit besitzt er offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung. Die Beschwerde erfolgte überdies mit Übergabe beim Gene-
6 / 18

ralkonsulat in Frankfurt am 3. September 2019 innert der Beschwerdefrist von Art.
396 Abs. 1 StPO.
1.2.
Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah-
ren behandelt. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c)
gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen
Bundesund kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine
volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts-
und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO).
Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs.
2 StPO entweder reformatorisch kassatorisch entscheiden. Wie noch zu zei-
gen sein wird, ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Sachund Rechts-
lage ein reformatorischer Entscheid möglich.
2.
Die Vorinstanz erwog, dass sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten am 13. März 2016 verwirklicht haben soll. Der sich auf diesen Sachver-
halt stützende Schuldvorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG stelle eine Übertretung dar, welche
innert 3 Jahren ab Verwirklichung der strafbaren Handlung verjähre. Die Haupt-
verhandlung sei vom 6. März 2019 auf den 3. April 2019 verschoben worden,
nachdem sich der Beschwerdeführer erst telefonisch, dann per Email und letztlich
schriftlich auf dem Postweg für die angesetzte Hauptverhandlung vom 6. März
2019 habe entschuldigen lassen. Der Vorwurf sei mithin verjährt und das Verfah-
ren einzustellen.
Sodann prüfte die Vorinstanz, die Möglichkeit der Kostenauflage gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der diesbezügli-
chen Rechtsprechung und Lehre sowie der konkreten Prozessgeschichte gelangte
sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Verfahren
über Gebühr verlängert habe. Er habe sich sowohl im Untersuchungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Verfahren im letzten Moment von Einvernahmen bzw.
der Hauptverhandlung dispensieren lassen. Er sei sogar so weit gegangen, dass
er einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Er habe mit zahlreichen
Eingaben bei den Vorinstanzen dafür gesorgt, dass Untersuchungen hätten einge-
7 / 18

leitet und Informationen von anderen Stellen hätten eingeholt werden müssen. Es
habe sogar das Radargerät, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung festge-
stellt worden sei, auf seine Qualität und seine Funktionstüchtigkeit überprüft wer-
den müssen. Sogar nachdem die Zertifikate vorgelegen hätten, habe er sich auf
den Standpunkt gestellt, dass das Radarmessgerät falsch gemessen habe. Es
habe den Anschein gemacht, dass er glaube, er habe die Fäden in der Hand und
die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft müsse in bestimmter Art und Weise handeln
und auf seine Schreiben reagieren.
Er sei schwierig postalisch anzuschreiben gewesen. So habe er während laufen-
dem Verfahren seinen Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz verlegt und kurz
darauf wieder nach Deutschland, ohne die Polizei Staatsanwaltschaft dar-
über zu informieren. Er habe sich zudem nicht korrekt an seinem temporären
Wohnort abgemeldet und auch keinen Nachsendeauftrag eingerichtet. Er habe
mehrmals die Kommunikation über Email verlangt. Aufgrund der Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der Zustellung von relevanten Schriftstücken sei die Zu-
stellfiktion angewandt worden, weshalb sich das Verfahren unnötig in die Länge
gezogen habe.
Im Grossen und Ganzen ergebe sich, dass sich das Verhalten des Beschwerde-
führers erschwerend auf den Lauf des Verfahrens ausgewirkt habe. Hätte sich die
Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht als derart ausschweifend darge-
stellt, wäre es möglich gewesen, das Verfahren zeitnaher abzuschliessen. Auf-
grund der Tatsache, dass er den Behörden "seine Umzüge nach Deutschland in
die Schweiz bzw. von der Schweiz nach Deutschland" (sic!) nicht mitgeteilt habe,
habe sich das Verfahren um gut ein Jahr verzögert, was letztlich dazu geführt ha-
be, dass die Tat habe verjähren können. Ihn treffe folglich ein prozessuales Ver-
schulden.
3.1.
Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde ausdrücklich auf die
Anfechtung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses (Kostenaufla-
ge sowie unterbliebene Entschädigung). Aufgrund des auch im Beschwerdever-
fahren geltenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO)
kann auf den nicht angefochtenen Einstellungspunkt (angefochtener Beschluss
Dispositivziffer 1) somit nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. auch Andreas
Keller, a.a.O., N 8 zu Art. 397 StPO).
3.2.
Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4
StPO, weil der angefochtene Beschluss vom 3. April 2019 datiere, aber erst am
8 / 18

24. August 2019 schriftlich begründet mitgeteilt worden sei. Infolgedessen erachtet
er den Beschluss als unwirksam.
3.3.
Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil
den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vor-
gesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Die längere Begrün-
dungsfrist von 90 Tagen soll (nur) in komplexeren Fällen zum Tragen kommen
(vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005 BBl 2005-2318, S. 1007). Allerdings sind im Gesetz keine Rechtsfolgen einer
Verletzung dieser Fristen vorgesehen. Es handelt sich mithin um eine reine Ord-
nungsvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 5), deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Vor diesem Hin-
tergrund ist die entsprechende Rüge abzuweisen.
4.1.
Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Kostenaufla-
ge gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung. Der Regelfall der Kosten-
tragungspflicht ist eine Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Der Kostenauf-
lage im Falle der Verfahrenseinstellung des Freispruchs gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO kommt dagegen Ausnahmecharakter zu (BGE 116 Ia 162 E. 2c S.
170 f. und Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E.
1.2, 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). Demnach können der beschuldig-
ten Person trotz Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise - Kosten auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be-
wirkt (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) dessen Durchführung
erschwert bzw. verzögert hat (prozessuales Verschulden im engeren Sinne). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst eine Kostenauf-
lage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu-
tung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wenn der beschuldigten Person in der Be-
gründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie
ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachts-
strafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht
verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrecht-
lich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich
aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine
geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la
332 E. 1b S. 334, 116 la 162 E. 2c-e S. 168, je mit Hinweisen). So hat denn das
Bundesgericht mit Blick auf das prozessuale Verschulden im engeren Sinne fest-
9 / 18

gehalten, ein solches liege (nur) vor, wenn die beschuldigte Person beispielsweise
die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt
das Verfahren erschwert und verlängert, weil sie nicht zu Verhandlungen er-
scheint. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schwei-
gerechts der beschuldigten Person, genügt für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr
muss die beschuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines
krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr we-
gen Erschwerung Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden
können (vgl. BGE 109 Ia 166 E. 2.b, bestätigt in BGE 116 Ia 162 E. 2.d/aa). Ange-
sichts dieser Rechtsprechung rechtfertigt nicht jedes verfahrensverzögernde Ver-
halten der beschuldigten Person eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2
StPO. Die Anforderungen an das verwerfliche Verhalten sind zumindest in Be-
zug auf das prozessuale Verschulden im engeren Sinne hoch und es muss eine
gewisse Intensität erreichen. Die Überbindung der Verfahrenskosten stellt letztlich
die Ausnahme und nicht die Regel dar.
Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldig-
ten Person nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr
vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli-
chen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2.3/bb). Die Beweislast für die Haf-
tungsvoraussetzungen trägt der Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom
28. Mai 2009 E. 1.4).
4.2.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Prozessge-
schichte vor, das Verfahren mit seinem Verhalten ungebührlich um ein Jahr ver-
zögert zu haben, womit sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO
rechtfertige. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein Blick in die
Prozessgeschichte zeigt das Folgende:
Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine Hand-
lungen des Beschwerdeführers, welche nicht gerechtfertigt gewesen wären bzw.
als mutwillige Verschleppung des Verfahrens qualifiziert werden könnten. Offenbar
stellte er die Messgenauigkeit der Radarmessung in Frage und erachtete nur die
Hälfte des Bussenbetrages als gerechtfertigt, die er sodann einzahlte. Grundsätz-
lich ist es der beschuldigten Person freigestellt, die Busse innert 30 Tagen zu be-
zahlen, aber diese nicht zu bezahlen, wodurch das (teurere) ordentliche
Strafverfahren eingeleitet wird (vgl. den in casu einschlägigen Art. 6 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 und 4 des Ordnungsbussengesetzes [SR 741.03; OBG]). Aufgrund dieses
standardisierten Verfahrens resultiert ohne weiteres eine gewisse Verzögerung,
die indessen verfahrensimmanent ist und damit auch nicht dem Beschwerdeführer
10 / 18

angelastet werden kann. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass stets ein
prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorliegt, wenn sich eine beschuldigte
Person mit einer Ordnungsbusse nicht einverstanden erklärt und eine Klärung der
Sachlage im (teureren) ordentlichen Verfahren verlangt. Daran ändert auch nichts,
dass der Beschwerdeführer nur die Hälfte der Busse bezahlte, verlangt die An-
wendung des Ordnungsbussenverfahrens eine fristgerechte vollständige Bezah-
lung des Bussenbetrages. Dass die Polizeibehörde sich in der Folge auf weitere
Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer eingelassen hat und ihn zur (voll-
ständigen) Zahlung aufforderte, kann ihm ebenso wenig vorgeworfen werden (vgl.
StA act. 8-13 und act.16).
Nach Erlass des Strafbefehls vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. StA
act. 19). Zur Begründung verwies er auf die bereits im Schreiben vom 25. Juni
2016 bzw. Email vom 3. August 2016 an die Kantonspolizei Graubünden hin, wo-
rin er unter anderem die Genauigkeit der Radarmessung anzweifelte (vgl. StA act.
10 und act. 12). Am 27. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Straf-
untersuchung (vgl. StA act. 1), nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 Stel-
lung zur Einsprache und liess dem Beschwerdeführer ein Radarfoto, das Eichzerti-
fikat der Radaranlage sowie das Zertifikat des Radarbedieners zukommen (vgl.
StA act. 3-5). Auch in der Einsprache kann kein verfahrensverschleppendes Ver-
halten des Beschwerdeführers erkannt werden, steht es doch jeder beschuldigten
Person frei, gegen einen sie betreffenden Strafbefehl Einsprache zu erheben (vgl.
Art. 354 StPO) und darin gleichzeitig seine Rügen anzubringen. Das Vorgehen
des Beschwerdeführers kann ihm umso weniger angelastet werden, als die
Staatsanwaltschaft auf seine Rügen in Anwendung von Art. 355 StPO - näher
einging und auch weitere Beweise erhob (vgl. StA act. 3-5). Damit ist der Vorwurf
widerlegt, die Anträge wären aus rein verzögerungstaktischen Gründen einge-
reicht worden bzw. ungebührlich erfolgt. Weiter erkannte die Vorinstanz ein ver-
fahrensverzögerndes Verhalten in den kurzfristen Dispensationsgesuchen von
Einvernahmen sowie dem einmaligen unentschuldigten Fernbleiben an einer Ein-
vernahme im Untersuchungsverfahren. Dieser Vorwurf bedarf einer eingehende-
ren Analyse: Nach Eingang der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Okto-
ber 2016 sowie Übermittlung der vorgenannten Zertifikate forderte die Staatsan-
waltschaft den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhal-
te (vgl. StA act. 20). Sodann wurde er mit Schreiben vom 29. November 2016 zur
Einvernahme vom 15. Dezember 2016 vorgeladen, unter Hinweis darauf, dass ein
unentschuldigtes Fernbleiben als Einspracherückzug gewertet werde (vgl. StA act.
22). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (recte: 2016) ersuchte der Beschwerde-
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führer um Dispensation, weil er in der vorweihnachtlichen Zeit bei seinen Eltern in
Deutschland weile. Er würde aber an der Einsprache ausdrücklich festhalten (StA
act. 25). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember
2016 auf den 16. Januar 2017 zur Einvernahme vorgeladen (vgl. StA act. 25). Mit
Fax vom 15. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft wie-
derum mit, dass er nicht an der Einvernahme teilnehmen könne, weil er stark er-
kältet sei, er aber ohnehin nicht einsehe, weshalb er einzuvernehmen sei. Er for-
derte die Staatsanwaltschaft unter ausdrücklichem Festhalten an der Einsprache
auf, die Sache ans Gericht zu tragen (vgl. StA act. 6). Letztlich blieb er anlässlich
seiner Einvernahme vom 11. April 2017, zu welcher er mit Schreiben vom 15.
März 2017 vorgeladen wurde (vgl. StA act. 29), unentschuldigt fern (vgl. StA act.
31). Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden
den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner Absenz zu äussern (vgl. StA act. 32).
Das Schreiben konnte infolge fehlender Ermittlung des Empfängers unter seiner
schweizerischen Adresse nicht zugestellt werden (vgl. StA act. 33), sodass es ihm
erneut am 23. Mai 2017 mit A-Post zugestellt wurde (vgl. StA act. 36). Mit Verfü-
gung vom 26. Juli 2017 wurde das Verfahren gestützt auf die Rückzugsfiktion von
Art. 355 Abs. 2 StPO abgeschrieben (vgl. StA act. 39) und die Verfügung zu den
Akten gelegt ("Empfänger unter dieser Adresse unbekannt"). Gegen die Abschrei-
bungsverfügung reichte der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 31. Juli
2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein. Deren II. Strafkam-
mer hob die angefochtene Verfügung mit Beschluss SK2 18 14 vom 11. Oktober
2018 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur Weiter-
führung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Begründend wurde da-
rin ausgeführt, dass die Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer nie
formgültig zugestellt worden sei und er erst am 18. Juli 2018 von dieser Kenntnis
erlangt habe. Sodann erachtete die II. Strafkammer die Anwendung der Rück-
zugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als nicht zulässig, weil der Beschwerde-
führer in seinen Eingaben stets ausdrücklich und unmissverständlich zu verstehen
gegeben habe, dass er an seiner Einsprache festhalten wolle. Die jeweils kurz vor
den Einvernahmeterminen erfolgten Dispensationsgesuche des Beschwerdefüh-
rers mögen zwar taktisch motiviert gewesen sein. Doch ist dabei zu berücksichti-
gen, dass die Staatsanwaltschaft stets auf die Einvernahme des Beschwerdefüh-
rers pochte, obschon einerseits eine grosse Anzahl an Beweismitteln bereits vor-
lag, aufgrund deren eine Beurteilung der Sachlage hätte möglich sein müssen und
der Beschwerdeführer gleichzeitig ausdrücklich zu verstehen gab, dass er eine
gerichtliche Beurteilung des Falles wünsche. Freilich liegt die Regelung der Unter-
suchungsmodalitäten grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Staatsanwalt-
schaft. Entsprechend liegt es in ihrer Kompetenz, Einvernahmen anzuordnen,
12 / 18

wenn sie deren Durchführung für notwendig erachtet. Indem die Staatsanwalt-
schaft im vorliegenden Fall entgegen dem ausdrücklichen Willen des Beschwer-
deführers auf eine Einvernahme pochte und gleichzeitig den jeweiligen Ver-
schiebungsgesuchen ohne weiteres stattgab, hat sie sich indes auf eine absehbar
zeitintensive Auseinandersetzung eingelassen. Daraus resultierte ein nicht uner-
heblicher Zeitverlust. Letztlich hat also auch die Staatsanwaltschaft den Zeitverlust
mit zu vertreten. Diesbezüglich ausschliesslich dem Beschwerdeführer ein pro-
zessuales Verschulden vorzuwerfen, ginge fehl. Dies umso mehr, als gesamthaft
betrachtet der zentralste Zeitverlust (11 Monate und 12 Tage [vgl. angefochtener
Beschluss S. 13]) durch einen von der Staatsanwaltshaft zu verantwortenden
Formfehler eingetreten war. So hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Ab-
schreibungsverfügung dem Beschwerdeführer formgültig zuzustellen. Durch das
blosse "zu den Akten legen" der Abschreibungsverfügung ermöglichte sie es dem
Beschwerdeführer, diese beinahe ein Jahr nach ihrem Erlass anzufechten und das
Verfahren im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu hinauszuzögern. Vor die-
sem Hintergrund erscheint denn auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte
einen Wohnortswechsel melden müssen, insgesamt vernachlässigbar. Mithin ist
auch im Untersuchungsverfahren kein verschleppendes und damit prozessuales
Verschulden i.e.S. des Beschwerdeführers auszumachen.
Inwieweit die von der Vorinstanz aufgeworfene Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs.
4 StPO, welche im Verlaufe des Verfahrens habe angewendet werden müssen,
das Verfahren in die Länge gezogen haben soll, erscheint der Beschwerdeinstanz
nicht nachvollziehbar.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein ihm vorwerfbares
Verhalten das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart verzögert haben soll.
Zwar hat er in der Tat nur einen Tag vor der Hauptverhandlung um Verschiebung
der selbigen ersucht. Diesfalls ist jedoch festzuhalten, dass deren Verschiebung
selbst kaum zu erheblichen Mehrkosten geführt haben dürfte, zumal lediglich eine
neue Terminansetzung mit entsprechend vernachlässigbarer Korrespondenz mit
den Beteiligten resultiert haben dürfte. Dass dieses Verhalten nicht missbräuchlich
ist, wird im Übrigen auch durch den Umstand erhärtet, dass die Vorinstanz dem
Gesuch ohne weiteres entsprochen hatte, ohne ein ärztliches Attest anzufordern.
Sodann oblag es im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, einen Verjährungsein-
tritt durch eine bessere Terminplanung zu verhindern.
Damit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur bedingt vorgeworfen
werden kann, das Verfahren verzögert zu haben, ist doch gleichzeitig festzuhalten,
dass die Staatsanwaltschaft sowohl durch das Beharren auf Einvernahme des
13 / 18

Beschwerdeführers als auch durch den begangenen formellen Fehler bei der Zu-
stellung der Abschreibungsverfügung und Anwendung der Rückzugsfiktion we-
sentlich zur Verzögerung des Verfahrens beitrug. Angesichts dieser Ausgangslage
ist das prozessuale Verschulden i.e.S. des Beschwerdeführers zu relativieren.
Dieses erreicht die vom Bundesgericht geforderte Intensität nicht, um die Kosten-
auflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Vorinstanz
vorgenommene vollständige Kostenauflage schon deshalb nicht gerechtfertigt ist,
weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von total drei Jahren Verfahrensdauer
eine Verzögerung von lediglich einem Jahr vorwirft.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein pro-
zessuales Verschulden im engeren Sinne vorgeworfen werden kann, welches eine
Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde.
4.3.
Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne kann dem Beschwerde-
führer ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
Wie bereits erläutert (vgl. E. 4.1.), wäre die Unschuldsvermutung verletzt, wenn
dem Beschwerdeführer in der Begründung des Kostenentscheids direkt indi-
rekt vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme
die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung
und Konvention vereinbar, ihm die Kosten zu überbinden, wenn ihn in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltens-
norm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben
kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durch-
führung erschwert hätte (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E.
2c-e; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Verletzung einer andersartigen Verhaltensregel, die ein im zivilrechtlichen
Sinne vorwerfbares Verhalten begründen würde, erschliesst sich der Beschwer-
deinstanz nicht. Auch wenn die Normen des SVG, insbesondere des Dritten Titels,
primär (allgemeine) Verhaltensregeln für die Strassenbenützer darstellen, stellen
sie gleichzeitig meist eine Verkehrsregel dar, deren Verletzung gemäss Art. 90
SVG strafrechtlich zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom
4. Juli 2013 E. 1.2. ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden
Vorwurfs der "Nichtbeachtung der Signale, Markierungen und Weisungen", welche
eine Verletzung von Art. 27 SVG darstellt. Mithin können dem Beschwerdeführer
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nicht gestützt auf den Vorwurf, er habe eine allgemeine Verhaltensvorschrift (Art.
27 Abs. 1 SVG) verletzt, Kosten auferlegt werden, ohne ihm ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten zu attestieren. Nachdem die Vorinstanz vorliegend zum Schluss
gekommen ist, dass das Verfahren infolge Verjährung einzustellen ist, könnte die-
ser Vorwurf, der eben gerade nicht zu einer Verurteilung geführt hat, nicht zur Be-
gründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herangezogen
werden.
4.4.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 426 Abs. 1 StPO ver-
letzte, indem sie die angefallenen Kosten trotz Einstellung des Verfahrens dem
Beschwerdeführer auferlegte. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Untersu-
chungsgebühr und den Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsge-
bühr des Regionalgerichts Landquart gehen in Anwendung von Art. 426
Abs. 1 StPO zulasten des Kantons Graubünden. Die Aufwendungen der Staats-
anwaltschaft bzw. des Regionalgerichts sind jeweils aus deren Kassen zu bezah-
len.
4.5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie
ganz teilweise freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt wird,
unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange-
messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde kann die Entschädi-
gung herabsetzen verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Ent-
schädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E.
5.4; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Über die Ansprüche
ist von Amtes wegen zu entscheiden, es gilt der Untersuchungsbzw. Offizial-
grundsatz (Art. 429 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommen-
tar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, N 12 zu Art. 429 StPO). Folglich ist der Be-
schwerdeführer, welchem keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wer-
den können (vgl. E. 4.4.), für die mit diesem zusammenhängenden Aufwendungen
zu entschädigen.
4.5.2. In Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind insbesondere Lohn-
und Erwerbseinbussen, die wegen der notwendigen Beteiligung an den Verfah-
renshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verur-
sachten Reisekosten zu entschädigen (vgl. Botschaft StPO S. 1329; Urteile des
15 / 18

Bundesgerichts BB.2012.34 vom 3. August 201 E. 2.1.1.; BB.2013.12 und
BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.1. und E. 5.3.2.; vgl. zum Ganzen Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 23 zu Art.
429 StPO).
Der Beschwerdeführer macht Fahrspesen für die Anreise zur Hauptverhandlung
vor dem Regionalgericht Landquart in Höhe von CHF 674.80 geltend. Die Distanz
zwischen Hahnheim und Landquart betrage 482 km (vgl. act. B.2). Gemäss In-
foblatt des TCS Schweiz würden die Durchschnittskosten für ein Fahrzeug 70
Rappen pro Kilometer betragen. Die geltend gemachten Fahrspesen sind ohne
weiteres zuzusprechen, zumal weder die geltend gemachte Fahrstrecke noch die
- übliche (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich UH140115 vom 15. Dezember 2014
E. 2.d und SU120051 vom 2. April 2013 E. 4.7) - Kilometerentschädigung von 70
Rappen zu beanstanden sind (vgl. auch die Medienmitteilung des TCS "Ein
Durchschnittsfahrzeug kostet 70 Rappen pro Kilometer: Schnelle und einfache
Berechnung der Kilometerkosten" [act. B.4]).
4.5.3. Der Beschwerdeführer beantragt auch eine pauschale Entschädigung in
Höhe von CHF 800.00 für den angefallenen privaten Zeitaufwand von 32 Stunden.
Im geltend gemachten Stundenaufwand sind 10 Stunden für die Redaktion der
vorliegenden Beschwerde, mithin verfahrensfremde Aufwendungen, mitenthalten,
die nicht berücksichtigt werden können. Auf diese ist im Zusammenhang mit der
Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzugehen (vgl. E.
6.2.). Eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages erübrigt
sich, weil die privaten Zeitaufwendungen ohnehin nicht zu entschädigen sind (vgl.
nachfolgend).
Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können
einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies be-
dingt aber den Nachweis eines Lohnoder Verdienstausfalles (vgl. Niklaus
Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Einen solchen Nachweis
hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, so dass auch diesbezüglich kein Ent-
schädigungsanspruch ausgewiesen ist.
Schliesslich fällt eine Entschädigung des geltend gemachten Stundenaufwandes
von 22 Stunden (für das vorinstanzliche Verfahren) auch angesichts des Urteils
des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 ausser Betracht, wurde in
diesem in E. 2.3.3. doch explizit festgehalten, dass selbst ein Zeitaufwand von 22
¾ Stunden nicht als ein entschädigungsbegründender "hoher Aufwand" erachtet
16 / 18

werden könne, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher-
zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenhei-
ten auf sich zu nehmen hat.
4.5.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, für seine Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren SK2 18 44 entschädigt zu werden, ist darauf nicht einzutreten.
Im erwähnten Beschluss wurde bereits darüber rechtskräftig entschieden (vgl. Be-
schluss des Kantonsgerichts SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018 E. 4.2.3. sowie
Dispositivziffer 4).
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis-
sen. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben und die Verfahrens-
kosten gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist ge-
stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für das vorinstanzliche Verfahren mit
CHF 674.80 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der
Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen-
dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren
(VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf
CHF 2'000.00 festgesetzt.
6.2.
Eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1
StPO ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren trotz seines Obsie-
gens nicht zuzusprechen. Soweit er einen Stundenaufwand für die Redaktion der
Beschwerde sowie den angefallenen Fahrweg zwischen Frankfurt und Hahnheim
entschädigt sehen möchte (total 10 Stunden, vgl. act. A.1, S. 8), ist auf das in
E. 4.6.3. Gesagte zu verweisen. Sodann macht der Beschwerdeführer Fahrspesen
geltend (zwei Fahrten zwischen Hahnheim und Frankfurt [je 118 km à CHF 0.70]).
Er begründet diese damit, dass aufgrund der nur 10-tägigen Beschwerdefrist
zwecks Fristwahrung eine Abgabe beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Frankfurt notwendig geworden sei, zumal er in den letzten Tagen anderweitig be-
schäftigt gewesen sei und eine Fristeinhaltung auf dem Postweg zu unsicher ge-
wesen wäre (vgl. act. A.1, S. 1 und 7). Inwieweit dem Beschwerdeführer eine
frühere Postaufgabe nicht möglich gewesen wäre, legt er nicht dar. Der allgemei-
ne Hinweis, "anderweitig beschäftigt" gewesen zu sein, genügt nicht. Damit ver-
mag er keine Notwendigkeit der Auslagen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO darzu-
tun. Diese Fahrtkosten sind folglich nicht zu entschädigen.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des angefochte-
nen Beschlusses des Regionalgerichts Landquart vom 3. April 2019 wird
aufgehoben.
2.1.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'280.00 (beste-
hend aus CHF 700.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden, CHF 80.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden und
CHF 2'500.00 Gerichtsgebühren) gehen zu Lasten des Kantons Graubün-
den. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden aus der Kasse des Re-
gionalgerichts Landquart bezahlt. Die Kosten und Auslagen des Untersu-
chungsverfahrens von insgesamt CHF 780.00 werden aus der Kasse der
Staatsanwaltschaft Graubünden bezahlt.
2.2.
X.___ wird für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 674.80 zulasten
des Kantons Graubünden entschädigt. Der Betrag wird aus der Gerichts-
kasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt.
3.1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts
bezahlt.
3.2.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine ausseramtliche Entschädigung
gesprochen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:
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