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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-19-49: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 30. November 2018 ein Urteil in einem Fall der Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG gefällt. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, die bereits durch Sicherheitshaft vollständig erstanden ist. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 4'000.- für zu Unrecht erlittene Haft zugesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-19-49

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-19-49
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-19-49 vom 29.11.2019 (GR)
Datum:29.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Gesuch; Verfahren; Graubünden; Gesuchsteller; Kantonsgericht; Verteidigung; Voraussetzung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Thomas; Castelberg; Entscheid; Voraussetzungen; Rechtspflege; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Mitteilung; Staatsanwaltschaft; Bestellung; Rechtsmittelverfahren; Person; Verteidi-; Bundesgerichts; Aussichtslosigkeit; Gerichtskosten; Urteil
Rechtsnorm:Art. 132 StPO ;
Referenz BGE: BGE
122 I 267;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-19-49

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 29. November 2019
Referenz
SK2 19 49
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Pritzi, Vorsitzender
Parteien
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg
Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur
Gegenstand
Ausdehnung amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechts-
pflege
Mitteilung
03. Dezember 2019





In Erwägung,
- dass X.___ gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
1. Juli 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenseinstellung we-
gen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln am 10. Juli 2019 beim
Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess (Verfahren SK2
19 48),
- dass X.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gleichentags ein Gesuch um Aus-
dehnung der amtlichen Verteidigung, bzw. Einräumung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren SK2 19 48 stellen liess, wobei
ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg beizuordnen sei,
- dass dem Gesuchsteller durch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfü-
gung vom 22. Juni 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg bereits als
amtlicher Verteidiger zugestanden wurde,
- dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im
Rechtsmittelverfahren neu zu prüfen sind,
- dass es nach Auffassung des Gesuchstellers im Verfahren SK2 19 48 um eine
strafund verfassungsrechtliche Streitigkeit betreffend ein möglicherweise un-
gültiges Beweismittel gehe, der Gesuchsteller über keine Kenntnisse auf die-
sem Gebiet verfüge und sein Bedarf nach einem Rechtsbeistand damit aus-
gewiesen sei,
- dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR
173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisa-
tion des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Kammervorsitzende zur Be-
handlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsge-
richt hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist,
- dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO gere-
gelt sind,
- dass die beschuldigte Person u.a. dann Anspruch auf eine amtliche Verteidi-
gung hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei-
digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO),
- dass in einem von der beschuldigten Person angestrengten Rechtsmittelver-
fahren als zusätzliche Voraussetzung zur Bestellung einer amtlichen Verteidi-
gung verlangt wird, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist
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(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.
m.w.H., und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012, E. 3; Niklaus
Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 132 StPO),
- dass das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit auch bezüglich der (vor-
läufigen) Befreiung von Gerichtskosten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3),
- dass ein Verfahren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft be-
zeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten
jene nur wenig geringer sind als diese,
- dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE
122 I 267 E. 2b),
- dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 19 48 als offensichtlich unzuläs-
sig bzw. unbegründet erwies, weshalb sie auch, und umso mehr als aus-
sichtslos angesehen werden muss,
- dass infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist,
- dass demzufolge auch nicht näher auf die finanziellen Verhältnisse von
X.___ einzugehen ist,
- dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119
Abs. 6 ZPO),


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wird erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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