In dem Fall vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich ging es um eine Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich einer Ausweisung und Kündigungsschutz. Die Beschwerdeführerin und der Beklagte hatten mit der Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen, jedoch kam es zu Konflikten und Kündigungen. Nach verschiedenen Verfahrensabläufen und Entscheidungen wurde die Beschwerde letztendlich abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und die Entscheidung des Obergerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführung im Kassationsverfahren, wurde jedoch abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht angenommen, die Gerichtsgebühr auf CHF 300 festgesetzt, und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschwerdegegnerin erhielt keine Prozessentschädigung. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-19-48
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SK2-19-48 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 29.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-19-48
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 29. November 2019
Referenz
SK2 19 48
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Pritzi, Vorsitzender
Landolt, Aktuar ad hoc
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg
Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur
Gegenstand
Abweisung Einstellung Verfahren wegen qualifiziert grober Verlet-
zung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj.
Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2019, mit-
geteilt gleichentags (Proz. Nr. VV.2017.3366)
Mitteilung
03. Dezember 2019
In Erwägung,
A.
Am 15. Oktober 2017 um 23:16 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall auf
der Autobahn Höhe O.1___ in Richtung O.2___, bei dem X.___ und
A.___ beteiligt waren (Akten der Staatsanwaltschaft [zit. StA Akten] 3.23). An
der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 gab X.___ zu Protokoll,
beim Unfallhergang mit ca. 140-150 km/h unterwegs gewesen zu sein.
B.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. November
2017 eine Strafuntersuchung gegen X.___ wegen grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (StA Akten 1.1). Gleichentags beauftragte
die Staatsanwaltschaft das Forensische Institut Zürich damit, ein Gutachten zu
erstellen, um die Mindestgeschwindigkeit der Fahrzeuge der beiden beschuldigten
Personen beim Unfallhergang zu bestimmen (StA Akten 3.22). Im Gutachterauf-
trag wurde vorgemerkt, dass Bildaufzeichnungen von Überwachungskameras vor-
liegen würden. X.___ brachte keinen Einwand zum Gutachtenauftrag vor (StA
Akten 3.23).
C.
Im Gutachten vom 13. Februar 2018 hielt das Forensische Institut Zürich
unter anderem fest, dass bei der Fahrt von X.___ eine Mindestgeschwindigkeit
von 223.6 km/h eruiert werden konnte (StA Akten 3.25).
D.
Mit einer als "nicht anfechtbare Mitteilung" (i.S.v. Art. 318 Abs. 3 StPO) ver-
sehenen Parteimitteilung vom 11. April 2018 teilte die Staatsanwaltschaft X.___
gegenüber mit, dass die Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober Verletzung
der Verkehrsregeln abgeschlossen sei und eine Anklageerhebung beim Gericht
gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt werde (StA Akten 1.22). Mit Ausdeh-
nungsverfügung vom 16. April 2018 wurde die Strafuntersuchung auf qualifiziert
grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ausgedehnt
(StA Akten 1.2).
E.
Mit dem Ergebnis aus dem Gutachten konfrontiert, gab X.___ in der Ein-
vernahme vom 8. Mai 2018 zu Protokoll, dass er beim Unfallhergang mit ungefähr
140 km/h gefahren sei (StA Akten 3.33).
F.
X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Thomas Castelberg, beantragte am 29. April 2019 die Einstellung des
Strafverfahrens wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (StA Akten
1.23). Begründend wurde ausgeführt, aus den Verfahrensakten werde ersichtlich,
dass sich der tatbestandmässige Vorwurf vollumfänglich und ausschliesslich auf
das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich abstütze, in welchem mithilfe der
2 / 9
Auswertung der Videoaufnahmen der Unfallfahrt die Durchschnittsgeschwindigkeit
dieser eruiert worden sei. Die fragliche Videoüberwachung stelle einen erhebli-
chen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte dar (Schutz der Pri-
vatsphäre, resp. informationelle Selbstbestimmung; vgl. Art. 13 BV Art. 8 EMRK).
Da es sich um eine Videoüberwachung handle, bedürfe es hierfür zwingend einer
genügend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interes-
ses und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Weiter führte
der Beschwerdeführer aus, weshalb Art. 22 Abs. 3 altPolG, der zum Unfallzeit-
punkt galt, als gesetzliche Grundlage nicht ausreiche und selbst die Anwendung
des inzwischen revidierten Art. 22a PolG höchst fragwürdig sei.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden
den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens ab (StA Akten
1.24). Begründend führte sie aus, Videoüberwachungen, die nicht auf Personen,
sondern auf Geschehen an Örtlichkeiten (Verkehrsüberwachung) ausgerichtet
seien, und bei deren Aufnahmen keine Personen identifiziert werden könnten,
würden gar keine Personendaten beinhalten. Vorliegend hätten die Strafbehörden
bereits vorhandenes Bildmaterial ediert, was gestützt auf Art. 197 StPO zulässig
sei (Urteil des Kantonsgerichts SK1 18 10). Den Beweiserhebungsvorschriften der
StPO (Art. 140 und Art. 141 StPO) würden nur solche polizeilichen Tätigkeiten
unterliegen, die im Rahmen von Ermittlungshandlungen gestützt auf einen An-
fangsverdacht im Sinne von Art. 306 ff. StPO ausgeführt werden. Wenn die Polizei
im Bereiche ihrer Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung bereits vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag
seitens der Staatsanwaltschaft des Gerichts Aufgaben im Bereich der Ver-
kehrsüberwachung auf öffentlichen Strasse der Unfallund Verbrechensver-
hütung ausübe bei Unglücksfällen Hilfe leiste, so handle es sich dabei um
polizeiliche Vorermittlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. De-
zember 2018, E. 2.3). Das ASTRA habe die Bilder gestützt auf Art. 54a NSV
rechtmässig erhoben. Deren Verwertung stehe nichts im Wege, zumal es gelte,
eine schwere Straftat zu beurteilen. Das öffentliche Interesse sei gegeben. Das
Sichten von Aufnahmen, auf denen weder eine Person, noch eine Fahrzeugmar-
ke, noch Kontrollschilder identifiziert werden können, sei allemal verhältnismässig.
Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO seien die Videoaufzeichnungen und folglich das
Gutachten selbst dann verwertbar, wenn diese unter Verletzung von Gültigkeits-
vorschriften erhoben worden wären. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass
gegen diesen Entscheid nach Art. 393 StPO Beschwerde erhoben werden könne
(Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019, E. 3.3.1).
3 / 9
H.
Am 10. Juli 2019 erhob X.___ Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden (KG. act. A.1) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei das Verfahren
wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln gegen
X.___ einzustellen.
2.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden den
Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsverletzung nur und einzig aufgrund der
Videoauswertung durch das Forensische Institut Zürich vornehmen konnte. In der
Beschwerde wurde auf die im Antrag vom 29. April 2019 geltend gemachte Grund-
rechtsverletzung Bezug genommen und mit Blick auf Art. 22 Abs. 3 altPolG -
das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage gerügt. Die vorliegend verwendeten
Aufnahmen seien nicht für Kontrollen im Sinne der Strassenverkehrskontrollver-
ordnung (SKV, SR 741.013), sondern für ein Verkehrsmonitoring erstellt worden
und würden der temporären Analyse von Verkehrsströmen und Verkehrsverhalten
sowie zur Messung der Effektivität von Verkehrssteuerungsmassnahmen dienen.
Die Videokameras über dem Autobahnkreisel O.1___ würden der Überwachung
des Verkehrsflusses als Ganzes dienen, nicht der Überwachung der Kontrolle ein-
zelner Verkehrsteilnehmer, welche in der SKV geregelt werde. Aus diesem Grun-
de sei das von der Staatsanwaltschaft herbeigezogene Urteil SK 18 10 nicht ein-
schlägig. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Aufnahmen, die auf eine Örtlich-
keit bezogen und primär keine Personendaten waren in den Zusammenhang ei-
nes Unfalls eines ihr bekannten einzelnen Verkehrsteilnehmers gebracht und die
Aufnahmen dann durch das Forensische Institut Zürich hochgradig personenbe-
zogen auswerten lassen, obschon Art. 54a Abs. 1 NSV gerade dies verbiete. Die
Staatsanwaltschaft habe die Aufnahmen zweckentfremdet und aufgrund eines
konkreten Tatverdachts verwertet bzw. verwerten lassen.
I.
Mit prozessleitender Verfügung hat der Vorsitzende der II. Strafkammer die
Staatsanwaltschaft Graubünden zur Stellungnahme aufgefordert und eine Frist bis
zum 17. Juli 2019 eingeräumt.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2019, eingegangen am 29. Juli 2019,
beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde
(KG act. B.2). Zum einen sei unklar, was der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde erreichen wolle. Zum anderen sei die Einleitung des strafprozessualen
Vorverfahrens, unter Vorbehalt der hier ausser Betracht fallenden Ausnahme,
nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO).
4 / 9
K.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefoch-
tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.
Die Beschwerde stellt nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentli-
ches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und mit
der Beschwerde können sämtliche Mängel eines angefochtenen Entscheids gel-
tend gemacht werden (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art, 196-457 StPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], Zürich 2014, N 38 f. zu Art. 393 StPO; Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2017, § 91 Rz. 1512). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Ein-
gabe vom 10. Juli 2019 gegen den abgewiesenen Antrag auf Verfahrenseinstel-
lung i.S.v. Art. 319 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2019
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die
II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO;
BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan-
tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdefüh-
rer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und bei Vorliegen eines ge-
schützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) zur Ergreifung eines Rechtsmittels
legitimiert. Mit dem angefochtenen Abweisungsentscheid wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht entsprochen
werden kann. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des staatsanwaltschaftlichen
Abweisungsentscheids hat.
2.1.
Die Beschwerde lautet auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses so-
wie auf Einstellung des Verfahrens wegen qualifiziert grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln. Begründend wird ausgeführt, aus den Verfahrensakten werde er-
sichtlich, dass sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und aus-
schliesslich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich abstütze. Aus-
führlich wird sodann dargestellt, wieso es sich bei der Videoaufnahme um eine
"Überwachung" handle, welche überdies einen erheblichen Eingriff in verfassungs-
rechtlich geschützte Grundrechte darstelle (Schutz der Privatsphäre, resp. Infor-
5 / 9
mationelle Selbstbestimmung; vgl. Art. 13 BV Art. 8 EMRK). Die Aufnahmen seien
personenbezogen ausgewertet worden und die Staatsanwaltschaft habe die Auf-
nahmen zweckentfremdet und aufgrund eines konkreten Tatverdachts verwertet
bzw. verwerten lassen. In diesem Zusammenhang wird das Fehlen einer gesetzli-
chen Grundlage gerügt. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend sind
die Resultate aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als Beweis
nicht verwertbar, was wiederum eine Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müs-
se.
2.2.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist der Auffassung, dass erst die Ver-
fügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren
definitiv beenden, anfechtbar seien, wie dies beispielsweise bei der Einstellung
(Art. 322 Abs. 2 StPO) der Fall sei. Die gesetzliche Regelung des strafprozessua-
len Rechtmittelsystems ergebe, dass dem Beschuldigten gegen die Einleitung und
Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung ste-
he (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016, E. 2, mit
Hinweise auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 30. April 2018,
E. 2). Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, der definitive Entscheid über
gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) obliege nach der Praxis
des Bundesgerichts der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden
Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Befinde die Beschwerdeinstanz be-
reits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, so könne dabei
insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO eine gewisse Zurückhaltung an-
gezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017).
3.
Die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens wird von der
Staatsanwaltschaft verfügt, wenn eine der im Gesetz statuierten Voraussetzungen
(Art. 319 Abs. 1 lit. a-e bzw. Abs. 2 StPO) erfüllt ist. Diese Liste ist als abschlies-
send anzusehen (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
2014, N. 5 zu Art. 319 StPO m.w.H.). Mit Ausnahme von Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO führen die erwähnten Gründe zwingend zur Verfahrenseinstellung.
3.1.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem
dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer-
tigt. Erforderlich ist, dass bei erfolgter Anklageerhebung nicht mit einer verurtei-
lenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,
.a.O., § 80 Rz. 1251). Die Beurteilung der Prozessaussicht ist dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom
6. April 2009, E. 3.1; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/ Hansja-
6 / 9
kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich/Basel/Genf 2014, N 16 zu Art. 319 mit Hinweis). Allerdings hat sich die
Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zu-
rückhaltung aufzuerlegen. In Zweifelsfällen Sachverhaltssowie beweismässiger
und vor allem rechtlicher Art ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro durio-
re" und eben nicht „in dubio pro reo" von einer Einstellung abzusehen, da in die-
sen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll (Nathan Landshut/
Thomas Bosshard, a.a.O., N 16 zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,
a.a.O., § 80 Rz. 1251). „In dubio pro duriore" bedeutet, dass eine Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bezie-
hungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden
darf. Hingegen ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch (Urteile des Bundesgerichts 6B 588/2007 vom 11. April 2008,
E. 3.2.3; 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 2.4). Falls sich die Wahrschein-
lichkeit eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten,
drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei
schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Urteile des Bundesge-
richts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4.1.2; 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012,
E. 4.1). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämt-
licher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich je-
denfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Ur-
teile des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4.1.2; 1B_78/2012
vom 3. Juli 2012, E. 4.1).
3.2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ist ein Strafverfahren unter anderem
dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall,
wenn das inkriminierte Verhalten selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den
objektiven subjektiven Tatbestand erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen
erfolgen, in denen ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist bei
der Gefährdung des Lebens die Skrupellosigkeit) ganz offensichtlich nicht gege-
ben ist, wobei in solchen, in denen schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie z.B.
Arglist Fahrlässigkeit die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhal-
ten ziehen, besondere Zurückhaltung geboten ist. In Befolgung des erwähnten
Grundsatzes „in dubio pro duriore" ist bei solchen Fällen grundsätzlich Anklage zu
erheben, da in den wenigsten Fällen ein Freispruch mit Sicherheit grösster
Wahrscheinlichkeit von vornherein feststeht (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O.,
N 9 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 19 f. zu Art.
319 StPO).
7 / 9
3.3.
Aus der Beschwerdeeingabe ist nicht ersichtlich, auf welchen Einstellungs-
grund sie sich stützt. Selbst wenn man die Auswertung der Videoaufnahmen des
Forensischen Instituts Zürich für unverwertbar erklärt, kann daraus nicht ohne wei-
teres geschlossen werden, der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsverlet-
zung sei nicht erfüllt kein Tatverdacht sei erhärtet, der eine Anklage rechtfer-
tige (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Im Falle einer Unverwertbarkeit eines
Beweismittels wäre es Aufgabe der Strafbehörde die Vorermittlungen unter Nicht-
beachtung ebendieses Beweisstückes weiterzuführen und gestützt auf den sich
ergebenden Erkenntnissen das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO)
Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO).
4.
Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden richtig erkannt hat, sind die Einlei-
tung wie auch die Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar.
Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, so-
weit sie das Strafverfahren definitiv beenden (Art. 300 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 380
StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016, E. 2, mit
Hinweise auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 30. April 2018,
E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt über kein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des staatsanwaltschaftlichen Abweisungsentscheids. Auf die Be-
schwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. Im Sinne der Verfahrensbe-
schleunigung bzw. der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen bleibt anzu-
merken, dass der Antrag auf Verfahrenseinstellung vor dem erstinstanzlichen Ge-
richt ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann (vgl. Patrick Guidon, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 394 StPO).
5.
Gestützt auf Art. 395 StPO sowie Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations-
gesetzes (GOG; BR 173.00) ergeht vorliegender Entscheid in einzelrichterlicher
Kompetenz.
6.
Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in
Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren ei-
ne Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Die Kosten
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgelegt und
gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
8 / 9
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
9 / 9
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