Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren entschieden, dass der Beschuldigte A. schuldig ist und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, wovon bereits 80 Tage Haft abgesessen sind. Die Geldstrafe aus einem früheren Urteil wird widerrufen. Zudem wird A. für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 9'903.50. .
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-18-21
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SK2-18-21 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.02.2019 |
| Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-18-21
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Beschluss vom 18. Februar 2019
Referenz
SK2 18 21
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Hubert, Vorsitzender
Pritzi und Brunner
Thöny, Aktuarin
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler
Stauffacher, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich
gegen
Y.___,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
Gegenstand
Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj.
Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14.05.2018, mitgeteilt am 15.05.2018 (Proz. Nr. VV.2017.3395)
Mitteilung
20. Februar 2019
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I. Sachverhalt
A.
Am ___ 2017 meldete der A.___ der Kantonspolizei Graubünden, es
bestehe der Verdacht, dass es am Wochenende vom ___ 2017 anlässlich einer
Party im Elternhaus einer Schülerin an der Via ___ in O.1___ zu einem sexu-
ellen Übergriff durch den 17-jährigen L.1___ Internatsschüler Y.___ gegen-
über der 15-jährigen L.2___ Mitschülerin X.___ gekommen sei.
B.
Am 24. November 2017 stellte X.___ gegen Y.___ Strafantrag wegen
Tätlichkeiten und erklärte durch ihren Rechtsbeistand, am Verfahren als Strafund
Zivilklägerin teilnehmen zu wollen.
C.
Nach verschiedenen Einvernahmen und Ermittlungshandlungen der Kan-
tonspolizei Graubünden eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfü-
gung vom 24. November 2017 gegen Y.___ ein Jugendstrafverfahren wegen
Vergewaltigung.
D.
Wie sich aus den Untersuchungen ergab, kam es am 18./19. November
2017 zwischen Y.___ und X.___ zu sexuellen Handlungen. Während
Y.___ angab, diese Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt,
machte X.___ geltend, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen und
unter Zwang geschehen.
E.
Am 28. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien
mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y.___ abgeschlossen sei und sie beab-
sichtige, eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO zu erlassen.
F.
Da die Parteien keine weiteren Beweisanträge stellten, stellte die Staats-
anwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 14. Mai 2018, mitgeteilt am 15. Mai
2018, das Strafverfahren gegen Y.___ wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190
Abs. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.
Y.___ wurde für den Aufwand seines Rechtsvertreters mit CHF 8'209.95 ent-
schädigt.
G.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde an das
Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die das folgende Rechtsbe-
gehren stellte:
Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2018 sei aufzuhe-
ben; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
H.
Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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I.
In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 beantragte Y.___ die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.
Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1)
in Verbindung mit Art. 393 StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlun-
gen der Jugendstaatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art.
39 Abs. 3 JStPO und Art. 10 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV;
173.100). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten
sich gestützt auf Art. 39 JStPO nach Art. 393 StPO. Die Beschwerde ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO).
1.1.
Nachdem die angefochtene Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft am
15. Mai 2018 mitgeteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Mai
2018 (Poststempel) schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz
eingereicht wurde, erfolgte diese unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO
formund fristgerecht.
1.2.
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2
StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach
Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver-
fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3
JStPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung von hier nicht zutreffen-
den Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger
im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts
1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas
Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO).
Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar
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verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). X.___ macht geltend, dass die zu
beurteilenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen stattgefunden hätten.
Demzufolge ist sie als geschädigte Person anzusehen. Sodann hat sie sich recht-
zeitig und formgültig als Privatklägerschaft sowohl im Strafwie auch im Zivilpunkt
konstituiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. 4.10). Durch die Einstellung des Ver-
fahrens ist sie offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legi-
timiert ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein
schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Mit der Be-
schwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung Verfahrens-
handlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere lässt die
Beschwerde die Rüge der Sachverhaltsermittlung, der Rechtsanwendung wie
auch der Ermessensausübung zu. Demnach können Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Ermessensmissbrauch -überschreitung, Rechtsverweigerung und
-verzögerung wie auch die unvollständige unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts gerügt werden. Damit sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Be-
weise zulässig (vgl. Jositsch et al., Kommentar Schweizerische Jugendstrafpro-
zessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 39).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ein-
stellungsverfügung. Sie rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 319 StPO in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO, indem die Staatsanwaltschaft trotz Fehlen der
gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen das Verfahren in Missachtung des
Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt und nicht mittels Anklage dem Ju-
gendgericht zur Beurteilung überwiesen habe (vgl. act. A.1). Es liege eine Aussa-
ge gegen Aussage-Situation vor. Soweit es in solchen Fällen nicht möglich sei,
einzelne Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, sei nach
dem Grundsatz in dubio pro duriore Anklage zu erheben. Dies gelte insbesondere
bei typischen Vier-Augen-Delikten, bei denen keine objektiven Beweise vorlägen.
Auf eine Anklageerhebung könne in solchen Fällen nur verzichtet werden, wenn
entweder das Opfer widersprüchliches Aussageverhalten offenbare und seine
Aussagen wenig glaubhaft seien, wenn eine Verurteilung als zum Vornherein
unwahrscheinlich erscheine. Die Staatsanwaltschaft hält gemäss Stellungnahme
vom 11. Juni 2018 an der verfügten Einstellung des Strafverfahrens fest und bean-
tragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act.
A.2). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl.
act. A.3).
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4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, welcher auch
im Jugendstrafprozess Anwendung findet, unter anderem die Einstellung des Ver-
fahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) wenn Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-
ordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er-
scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent-
scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund-
satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung
von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E.
2.2.1. mit weiteren Hinweisen).
4.1.
Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vor-
handene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich
eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise
nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann
und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das
Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kan-
tonsgerichts von Graubünden SK2 17 42 vom 23. Februar 2018, E. 2.4 mit weite-
ren Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem ur-
teilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei
Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher
nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstel-
lungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" festste-
hen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei-
chende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden,
wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrschein-
lich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung
des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften
sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig.
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Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in du-
bio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.).
4.2.
Die Jugendstaatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner ein
Strafverfahren wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Danach wird
bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö-
tigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt
zum Widerstand unfähig macht. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz,
gerichtet auf die objektiven Tatbestandselemente. Dabei muss der Täter zumin-
dest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem (erzwungenen)
Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zumin-
dest in Kauf nehmen. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art.
13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (vgl. Philipp Maier,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N
17 zu Art. 190; Ulrich Weder in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommen-
tar StGB/JStG, 20. Auflage 2018, N 8 zu Art. 190). Im konkreten Fall steht ausser
Frage, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu
sexuellen Handlungen gekommen ist. Jedoch ist strittig, ob diese Handlungen, wie
der Beschwerdegegner geltend macht, in gegenseitigem Einvernehmen oder, wie
die Beschwerdeführerin darlegt, gegen deren Willen und unter Zwang erfolgt sind.
Die Jugendstaatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung die Aussa-
gen aller Beteiligten gegenüber und gelangte zum Ergebnis, es lasse sich der
Nachweis, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gegen deren Wil-
len und unter Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr genötigt habe, nicht
rechtsgenüglich erbringen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es liege eine klassische "Vier-
Augen-Situation" vor, da ausser den beiden Beteiligten keinerlei Drittperson Anga-
ben zu den erfolgten sexuellen Handlungen und insbesondere zur Frage, ob diese
gegen ihren Willen und unter Zwang geschehen seien, habe machen können. Bei
dieser Konstellation könne auf eine Anklageerhebung nur verzichtet werden, wenn
entweder das Opfer widersprüchliche Aussagen offenbare und seine Aussagen
wenig glaubhaft seien wenn eine Verurteilung als zum Vorherein unwahr-
scheinlich erscheine. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die Jugendanwaltschaft
mache in keiner Weise geltend, ihre Aussagen seien wenig glaubhaft gar
widersprüchlich gewesen. Vielmehr werde nur argumentiert, ihre Aussagen seien
bezüglich der konkreten Vorgänge "vage und unbestimmt" und es verbleibe eine
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grosse Unsicherheit darüber, was sich in der fraglichen Nacht wirklich ereignet
habe.
4.3.1. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist die
Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur
Anklageerhebung zum Erlass eines Strafbefehls verpflichtet, sondern nur,
wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet. Kommt die Staatsanwaltschaft nach
erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der straf-
rechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage,
hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2.). Stehen sich dabei gegensätzliche
Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub-
hafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in "in dubio
pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine
objektiven Beweise vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2017 vom 19.
Februar 2018 E. 3.4.1.).
4.3.2. Die Jugendanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfü-
gung nach zutreffender Wiedergabe der Aussagen der unmittelbar Beteiligten und
weiteren Auskunftspersonen zum Ergebnis, dass die Aussagen der Beschwerde-
führerin im Einzelnen zu vage und unbestimmt seien, als dass mit ausreichender
Gewissheit gesagt werden könne, es habe sich effektiv so verhalten, wie von ihr
behauptet. Es bestehe somit grosse Unklarheit darüber, was sich in der fraglichen
Nacht wirklich ereignet habe. Auch die anlässlich des medizinischen Untersuchs
festgestellten Verletzungsspuren liessen keine weiteren Schlüsse auf die Ereig-
nisse zu. Es bestünden sodann auch grosse Zweifel darüber, ob der Beschuldigte
aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass ihr
Wille seinem Ansinnen entgegengestanden habe. Gemäss ihren Aussagen solle
sich die Beschwerdeführerin zwar vom Beschwerdegegner weggedreht haben;
dass sie sich darüber hinaus gewehrt "nein" gesagt hätte, mache sie indes-
sen selbst nicht geltend.
4.3.3. Anlässlich der Videobefragung vom 24. November 2017 (vgl. vorinstanzli-
che Akten act. 5.3) führte die Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen aus, sie
sei ins Zimmer gegangen, habe das Licht ausgemacht und sich auf das Bett ge-
legt. Wie die anderen Personen erzählt hätten, soll der Beschwerdegegner in ihr
Zimmer hineingekommen sein. Aufgrund ihres Zustandes habe sie nicht mehr
richtig reagieren können. Der Beschwerdegegner sei zu ihr gekommen und habe
begonnen, sie zu küssen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gese-
hen, dass sie ohne Unterwäsche gewesen sei und der Beschwerdeführer auf ihr
7 / 14
gelegen habe. Zu dieser Zeit sei schon alles passiert gewesen. Sie habe ge-
schrien, aber im Zimmer nebenan sei laute Musik gespielt worden. Sie sei einfach
ruhig geblieben und habe die Augen geschlossen. Nachdem alles beendet gewe-
sen sei, habe sie ihn von sich geschoben und sei aus dem Zimmer gerannt (S. 3
oben). In einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme schilderte sie sodann, sie
erinnere sich daran, dass sie im Bett mit dem Gesicht nach oben gelegen habe.
Sie habe nicht realisiert, dass noch jemand ins Zimmer gekommen sei. Der Be-
schwerdegegner sei zu ihr gekommen und habe sich über sie gebeugt. Er habe
begonnen, sie zu küssen. Sie habe sich weggedreht und sie habe sich sehr
schlecht gefühlt. Ihr sei übel gewesen. Der Beschwerdegegner habe begonnen,
seine Hose zu öffnen. Ab diesem Moment habe sie einen Blackout. Als sie ihre
Augen wieder geöffnet habe, sei er auf ihr gewesen und sie habe ihn nicht weg-
schieben können. Sie habe versucht, ihm mit ihren Nägeln am Rücken zu kratzen,
aber er habe dies nicht gespürt. Er habe sie zwangsmässig vaginal penetriert. Sie
habe geschrien, aber im Nebenzimmer sei laute Musik gespielt worden. Sie wisse
nicht, ob sie von jemandem gehört worden sei. Sie habe einfach die Augen zuge-
macht und abgewartet, bis es fertig gewesen sei (S. 5). Schliesslich führte sie aus,
sie sei fast ohnmächtig auf dem Bett gelegen. Sie habe den Beschwerdegegner
nicht wegschieben können. Der Akt sei schon passiert gewesen, als ihr bewusst
geworden sei, was geschehen sei. Sie wisse, dass der Akt geschehen sei, weil sie
am nächsten Tag Schmerzen gehabt habe. Sie sei dann auch beim Gynäkologen
gewesen. Der Beschwerdegegner habe es mit einer Geschwindigkeit gemacht, sie
habe versucht, ihn zu kratzen, aber er habe nicht aufgehört. Er habe ihr, als sie zu
schreien begonnen habe, den Mund zugehalten. Sie habe einfach aufgehört zu
kämpfen. Die Leute im Nebenzimmer hätten nichts gehört. Sie habe gewartet, bis
es aufgehört habe. Sie wisse nicht mehr, was er gesagt habe, sie könne sich nicht
daran erinnern. Sie habe ihm erklären wollen, dass er das nicht machen solle. Sie
habe ihm das so gesagt (S. 6).
4.3.4. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (act.
A.2) zutreffend darlegt, konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres alkoho-
lisierten Zustands nicht mehr nur noch bruchstückhaft an die Ereignisse erin-
nern. So konnte sie weder den Geschehensablauf genau beschreiben noch sich
an etwaige Einzelheiten erinnern. Der Detaillierungsgrad ihrer Aussagen ist unter
Berücksichtigung, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme nur wenige
Tage lagen, sehr gering. So sprach sie selbst davon, ein Blackout gehabt zu ha-
ben und erst wieder zu sich gekommen zu sein, als alles schon passiert gewesen
sei. Demzufolge ist es korrekt, dass die Jugendstaatsanwaltschaft ihre Äusserun-
gen als "vage und unbestimmt" und nicht wie die Beschwerdeführerin als Vo-
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raussetzung für eine Einstellung verlangt als "wenig glaubhaft gar wider-
sprüchlich" bezeichnet hat. Insofern liegt wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt auch keine klassische Vier-Augen-Situation vor, zumal die Beschwerde-
führerin selbst keine konkreten, belastenden Angaben machen konnte. Ihre Aus-
sagen sind zu wenig spezifisch, als dass daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich
Vorgefallene und damit auch auf deren Glaubhaftigkeit gezogen werden könnten.
Dementsprechend ist die Schlussfolgerung der Jugendstaatsanwaltschaft, wonach
grosse Unklarheit darüber bestehe, was sich tatsächlich ereignet habe, nicht zu
beanstanden. Die lückenhaften Schilderungen vermögen nichts zur Klärung des
Sachverhalts, welche jedoch Voraussetzung für eine Anklageerhebung im Ju-
gendstrafrecht bildet (vgl. Art. 33 Abs. 1 JStPO), beizutragen.
4.3.5. Selbst wenn auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Bei-
schlaf gegen ihren Willen vollzogen worden sei, abgestellt würde, ergäben sich
aus ihren Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer in vollem Wissen um ihr fehlendes Einverständnis vorgegangen wäre. Viel-
mehr äusserte sie sich dahingehend, dass sie ein Blackout gehabt habe und erst
wieder zu sich gekommen sei, als alles schon passiert gewesen sei. Zwar sagte
sie anlässlich der Einvernahme aus, sie habe sich durch Kratzen mit den Finger-
nägeln am Rücken des Beschwerdegegners zur Wehr gesetzt, diese Äusserung
wurde jedoch durch den Bericht des Spitals B.___ nicht bestätigt (vgl. vo-
rinstanzliche Akten act. 3.3). Auch ihre Äusserung, sie habe dem Beschwerde-
gegner erklären wollen, dass er das nicht machen solle und sie habe ihm das so
gesagt, ist zu unspezifisch, um daraus schliessen zu können, dass sie ihm ihr
Nichtwollen hinreichend zu erkennen gegeben hätte. Mit anderen Worten liegen
zu wenig klare Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner wissentlich
dem Willen der Beschwerdeführerin widersetzt und sie zum Beischlaf genötigt hät-
te. Dies bringt mit sich, dass (mindestens) der subjektive Tatbestand der Verge-
waltigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erstellt werden
könnte. Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Einstellungsverfügung
nicht zu beanstanden.
4.3.6. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die Würdigung der Aussagen der
Auskunftspersonen wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend
darlegt zu keinem anderen Ergebnis führt. So wird etwa durch zwei Auskunfts-
personen, welche sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der selben Wohnung aufge-
halten hatten, bestätigt, dass sich die Parteien gemeinsam ins Schlafzimmer be-
geben haben sollen und nicht, wie die Beschwerdeführerin schilderte, der Be-
schwerdegegner die Beschwerdeführerin dort aufgesucht habe (vgl. vorinstanzli-
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che Akten act. 5.6 Frage 8 und act. 5.7 Frage 8). Auch die Aussage der Aus-
kunftsperson C.___ vermag die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführe-
rin, wonach der Beischlaf gegen ihren Willen erfolgt sei, nicht zu erhärten. So gab
diese an, sie habe etwas aus dem Zimmer holen wollen und sodann festgestellt,
dass die Türe geschlossen sei. Sie habe geklopft und die Beschwerdeführerin ha-
be ihr die Türe geöffnet. Sie habe nichts Spezielles festgestellt. Sie habe sie ge-
fragt, ob etwas passiert sei, worauf diese ihr geantwortet habe, dass der Be-
schwerdegegner einfach etwas mit ihr habe besprechen wollen. Die beiden seien
danach weiter für einige Minuten in diesem Zimmer geblieben und gemeinsam
wieder herausgekommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin aus dem Zimmer
gekommen sei, habe diese zur ihr gesagt, dass sie und der Beschwerdegegner
sich geküsst hätten, mehr sei nicht passiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.9
Fragen 14 bis 20). Auch aus dem von den Auskunftspersonen geschilderten Ver-
halten der Beschwerdeführerin am Tag nach dem Vorfall lassen sich keine Hin-
weise auf eine Straftat entnehmen. So sagte D.___ aus, die Beschwerdeführe-
rin habe ihr am nächsten Morgen erzählt, dass sie sich wieder an die letzte Nacht
erinnern könne. Sie habe gesagt, dass der Beschwerdegegner und sie sich ge-
küsst hätten, vielleicht auch etwas anderes, sei aber nicht in Details gegangen.
Sie habe sich bei E.___ entschuldigt, weil E.___ eine gute Kollegin sei und
den Beschwerdegegner möge. Die Beschwerdeführerin habe dann auch gesagt,
dass sie zusammen mit dem Beschwerdegegner Sex gehabt habe (vorinstanzli-
che Akten act. 5.4 Fragen 14 und 15). Die Aussage von C.___ zielt in dieselbe
Richtung. Auch sie sagte aus, die Beschwerdeführerin habe am Tag nach dem
Vorfall nichts von Vergewaltigung gesagt, sie habe jedoch gesagt, dass sie und
der Beschwerdegegner Sex gehabt hätten. Auch habe sie gesagt, dass sie ein
Kondom benutzt hätten (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.9 Fragen 27 und 28).
E.___ gab diesbezüglich zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe ihr gesagt,
dass die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Als sie die Be-
schwerdeführerin darauf angesprochen habe, habe diese sarkastisch zu ihr ge-
sagt, "jaja, es war mein Fehler, es ist passiert". Erst ab Dienstag, 21. November
2017 habe sie bemerkt, dass es für die Beschwerdeführerin plötzlich ein grosses
Problem gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.10 Fragen 15 und 16).
Auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich somit keine Hinwei-
se darauf, dass die sexuellen Handlungen nicht in gegenseitigem Einvernehmen
erfolgt sein könnten. Vielmehr lassen sie eher den Schluss zu, dass sich das sub-
jektive Empfinden der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein eingestellt haben
dürfte, was ebenfalls gegen eine Erfüllung des subjektiven Tatbestands sprechen
würde.
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4.3.7. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Jugendstaatsanwaltschaft auf-
grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin auch den Tatbestand der
Schändung gemäss Art. 191 StGB prüfte. Gemäss dieser Bestimmung wird be-
straft, wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen einer
anderen sexuellen Handlung missbraucht. Schändung ist ein Vorsatzdelikt, wobei
der Täter die Widerstandsbeziehungsweise Urteilsunfähigkeit des Opfers wahr-
genommen haben muss. Dabei muss der Täter zumindest für möglich halten, dass
das Opfer aufgrund seines physischen psychischen Zustandes nicht in der
Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zu wehren und es trotzdem zu sexuel-
len Handlungen bestimmt (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 191; Ulrich We-
der a.a.O., N 11 zu Art. 191). Im konkreten Fall ergeben sich jedoch wie die Ju-
gendstaatsanwaltschaft zutreffend darlegte aus den Aussagen der Beteiligten
sowie der Auskunftspersonen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
durchaus noch in der Lage gewesen sein dürfte, sich einen eigenen Willen über
sexuelle Handlungen zu bilden. Ausserdem muss auch bezüglich des Vorwurfs
der Schändung aufgrund der Sachlage davon ausgegangen werden, dass der
Nachweis des subjektiven Tatbestands mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit nicht erbracht werden könnte. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin liegen nämlich keine hinreichend klaren Hinweise vor, dass der Beschwerde-
gegner, welcher im Übrigen selbst unter Alkoholeinfluss stand, eine allfällige Wi-
derstandsbeziehungsweise Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch tat-
sächlich wahrgenommen hätte. Auch diese Erwägung der Jugendanwaltschaft ist
somit nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten weder bezüglich des Vorwurfs
der Vergewaltigung noch desjenigen der Schändung mit einer Verurteilung des
Beschwerdegegners zu rechnen. Dass weitere Untersuchungshandlungen den
Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der
Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang denn auch nichts vorge-
bracht. Ein Freispruch erscheint unter den genannten Umständen erheblich wahr-
scheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Jugend-
staatsanwaltschaft Graubünden daher zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist
dementsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwen-
dung von Art. 11 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebüh-
ren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdever-
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fahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
7.
Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver-
fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Strafbehörde
prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefüh-
rerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdever-
fahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubün-
den deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten,
eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Beschluss des Kan-
tonsgerichts von Graubünden SK2 18 40 vom 5. Dezember 2018 E. 12.3. mit wei-
teren Hinweisen).
7.1.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners legte mit Schreiben vom
2. August 2018 eine Honorarvereinbarung samt Honorarnote in englischer Spra-
che ins Recht, was nicht der Verfahrenssprache entspricht. Auf entsprechenden
Hinweis hin reichte er sodann am 13. August 2018 eine Honorarnote in deutscher
Sprache nach und machte darin einen Gesamtaufwand von CHF 24'257.20 (inkl.
Spesen und MwSt.) geltend.
7.2.
Gemäss Art. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) setzt die urteilen-
de Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest
(Abs. 1). Sie geht gemäss Abs. 2 vom Betrag aus, welcher der entschädigungsbe-
rechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit
der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem vereinbartem Interessenwert-
zuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (lit. a), der geltend gemach-
te Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit. b), die ge-
forderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legiti-
men Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie-
genden Partei zur Folge hat (lit. c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt. In der eingereichten Honorarnote führt der Rechtsvertreter seinen Aufwand
für den Beschwerdegegner seit dem 22. November 2017 auf. Dies, obwohl sein
Mandant gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (act. B.1) für die Strafunter-
suchung, das heisst für die Zeitspanne vom Vorfall bis zum Erlass der Einstel-
lungsverfügung, bereits mit CHF 8'209.95 entschädigt worden ist. Der geltend ge-
machte Aufwand ist damit weder angemessen noch für die Prozessführung im
massgeblichen Verfahrensabschnitt erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Ge-
richts, aus einer Gesamthonorarnote die für den zu beurteilenden Verfahrensab-
schnitt massgeblichen Positionen zu eruieren und daraus das entsprechende Ho-
norar zu berechnen. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Aufwand
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für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 HV nach Ermessen
festzusetzen. Überdies erweisen sich die für das Beschwerdeverfahren relevanten
Rechnungspositionen als offensichtlich übersetzt. Das Beweisthema war im We-
sentlichen auf eine einzige Frage beschränkt. Der Rechtsvertreter des Beschwer-
degegners war zudem im gesamten Vorverfahren involviert und hatte dement-
sprechend bereits Kenntnis vom gesamten Prozessstoff. Ausserdem bestand sei-
ne Aufgabe einzig im Verfassen der Beschwerdeantwort. Darin hatte er sich als
Passivpartei lediglich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf
überschaubare 7 Seiten erstreckten, zu äussern. Mit seiner Beschwerdeantwort
von 27 Seiten hat er die Schranken des für die Prozessführung angemessenen
und erforderlichen Aufwands weit überschritten.
7.3.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Anbetracht der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der sich daraus
ergebenden notwendigen zeitlichen Belastung höchstens ein Honorar von pau-
schal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) rechtfertigen, was bei ei-
nem Stundenansatz von CHF 270.00 einem notwendigen Aufwand von rund 10
Stunden entspricht.
7.4
Im Hinblick auf künftige Fälle wird der Rechtsvertreter des Beschwerdegeg-
ners darauf hingewiesen, dass eine Honorarüberforderung disziplinarrechtlich re-
levant wird, wenn sie krass übersetzt ist, was nach der Praxis etwa dann der Fall
ist, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (vgl. Wal-
ter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, § 2 N 243).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
X.___ hat Y.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl.
Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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