Der Beschwerdeführer X hat gegen die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Die Beschwerde wurde jedoch als verspätet betrachtet und das Gericht ist nicht darauf eingetreten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 200 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-16-13
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SK2-16-13 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 13.04.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | fahrlässige Körperverletzung |
| Schlagwörter : | Graubünden; Staatsanwaltschaft; Kantonsgericht; Verfahren; Einstellungsverfügung; Zustellung; Verfügung; Kammer; Vorsitz; Februar; Poststempel; Antrag; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Körperverletzung; Vorsitzende; Kantonsgerichts; Unter-; Beweise; Schweizerischen; Person; Beschwerdefrist; Frist; Beschwerdeverfahren; Entscheidung |
| Rechtsnorm: | Art. 322 StPO ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | 130 III 396; |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-16-13
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 13. April 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 16 13
14. April 2016
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
Aktuarin ad hoc Züger
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar
2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, in Sachen des Y.___, Beschwerdegeg-
ner,
betreffend fahrlässige Körperverletzung,
hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. März 2016 (Poststempel), nach
Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägun-
gen,
- dass X.___ am 26. November 2015 bei der Kantonspolizei Graubünden
gegen die "strafrechtlich verantwortliche Person" Strafantrag wegen Körper-
verletzung stellte (vgl. StA act. 2 und 5),
- dass sich X.___ gleichzeitig als Privatkläger im Strafpunkt konstituierte (vgl.
StA act. 5),
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 21. Januar 2016 eine Strafunter-
suchung gegen Y.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. eröffnete
(vgl. StA act. 1),
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der Strafunter-
suchung mit Verfügung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar
2016, das Verfahren gegen Y.___ einstellte (vgl. StA act. 20),
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zusammenfassend festhielt, es gäbe
weder Beweise, dass sich der Vorfall wie vom Anzeigeerstatter geschildert -
ereignet habe, noch gäbe es Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten,
- dass die per Einschreiben an X.___ adressierte Einstellungsverfügung am
01. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. StA act. 21),
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X.___ am 02. März 2016 die Ein-
stellungsverfügung ein zweites Mal per A-Post zusandte und ihm gleichzeitig
mitteilte, dass damit die Rechtsmittelfrist nicht von Neuem zu laufen beginne
(vgl. StA act. 21),
- dass X.___ am 15. März 2016 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfü-
gung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, Beschwerde an
das Kantonsgericht von Graubünden erhob (vgl. act. A.1),
- dass nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung (EGzStPO; BR 350.100) gegen eine Einstellungsverfügung der Staats-
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anwaltschaft innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann,
- dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt
gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl.
BGE 130 III 396 E. 1.2.3),
- dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des von ihm gestellten Strafantrags vom 26. November 2015 mit
der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste und darüber
hinaus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen
war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2),
- dass die Einstellungsverfügung an die von X.___ gegenüber der Kantons-
polizei angegebene Adresse gesandt wurde ("X.___, ___"),
- dass der Beschwerdeführer auch nach dem Strafantrag keine anderslautende
Adresse mitteilte,
- dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur
Anwendung gelangt und die zehntägige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des
siebten Tages nach der am 17. Februar 2016 erfolgten ersten Anvisierung
durch die Post, folglich am 25. Februar 2016, zu laufen begann (vgl. StA
act. 21 und 24),
- dass demnach die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an
Wochenenden am 07. März 2016 abgelaufen ist,
- dass wenn von einer Zustellung am 04. März 2016 auszugehen wäre wie
dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift irrtümlicherweise an-
nimmt -, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 14. März 2016 abge-
laufen wäre und somit die Eingabe von X.___ vom 15. März 2016 selbst
dann um einen Tag verspätet gewesen wäre,
- dass die Beschwerde vom 15. März 2016 (Poststempel) sich somit als offen-
sichtlich verspätet erweist und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
- dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfah-
rens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
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- dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in
Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu er-
heben ist,
- dass für das vorliegende Verfahrens gemäss Art. 10 VGS eine reduzierte Ge-
richtsgebühr von CHF 200.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden infolge der offensichtli-
chen Verspätung der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge-
richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe-
tenz entscheidet,
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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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