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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-16-10: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X._____ wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, jedoch aufgrund schwerer Verletzungen von einer Bestrafung abgesehen. Er erhob fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren einstellte und die Kosten dem Kanton auferlegte. X._____ legte daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, da er eine positive Feststellung seiner Unschuld verlangte. Das Gericht entschied, dass die Einstellungsverfügung eine unzulässige Schuldfeststellung enthielt und hob sie auf, wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Entscheidung zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem X._____ mit CHF 500 ausseramtlich entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-16-10

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-16-10
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-16-10 vom 19.04.2016 (GR)
Datum:19.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Einstellung; Staat; Schuld; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Einstellungsverfügung; Verfahren; Beschwer; Verfahren; Kanton; Unschuld; Verfahrens; Begründung; Entscheid; Kantons; Feststellung; Befehl; Beschwerdeverfahren; Schuldfeststellung; Schweizerische; Erwägung; Urteil
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 11 KG ;Art. 31 SVG ;Art. 319 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 322 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 52 StGB ;Art. 54 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , Zürich , Art. 63 StGB, 1989

Entscheid des Kantongerichts SK2-16-10

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 19. April 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 16 10
21. April 2016
Verfügung

II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar
Nydegger

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar
2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2016, mitgeteilt am 18. Januar 2016, wurde
X.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art.
90 Abs. 1 SVG verurteilt. Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 54 StGB
abgesehen. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden gingen
zulasten der Staatskasse. X.___ wurden die Kosten der polizeilichen Unfallauf-
nahme auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 13. Oktober 2015, um 17:10 Uhr, lenkte X.___ sein Fahrrad der
Marke UGD Power Racing, über die ___strasse in O.1___ in Fahrrich-
tung O.2___. Die Strasse war signalisiert mit den Gefahrensignalen
"Baustelle" (Sig. 1.14 SSV) und "Lichtsignale" (Sig. 1.27 SSV). Durch die
Strassenbelagsarbeiten war der Belag aufgeraut und wies Niveauunter-
schiede auf. X.___ fuhr Ausgangs der Ortschaft O.1___ bei der Ört-
lichkeit "A.___" mit ca. 40-45 km/h, als er wegen eines Niveauunter-
schieds der Strasse von 2.5-3 cm stürzte. Bei diesem Sturz zog er sich ei-
ne leichte traumatische Hirnverletzung, zwei Rippenfrakturen rechts, einen
Schlüsselbeinbruch rechts und eine Hüftprellung rechts zu.

Angesichts der schweren Verletzung des Beschuldigten wird in Anwendung
von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abgesehen. Ebenfalls wird auf die
Erhebung der Gebühren der Staatsanwaltschaft verzichtet. Demgegenüber
werden ihm die Kosten der polizeilichen Unfallaufnahme (Barauslagen)
auferlegt."

B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erhob X.___ gegen den Strafbefehl
fristgerecht Einsprache. In dieser machte er unter anderem geltend, dass sich die
Örtlichkeit seines Sturzes ausserhalb des mit Baustellentafeln signalisierten Be-
reichs befand und er somit nicht mit dem erwähnten Niveauunterschied des Stras-
senbelags habe rechnen müssen.
C.
Mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar
2016, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, was folgt:
"1. Das Strafverfahren gegen X.___ wegen Verletzung der Verkehrsre-
geln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
wird eingestellt.

2.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3.
Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen."
Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die gegen X.___ ge-
führte Strafuntersuchung gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt werde, da dieser
beim fraglichen Unfall erheblich verletzt worden sei. Eine Entschädigung werde
mangels nennenswerter Umtriebe nicht zugesprochen.
Seite 2 — 10

D.
Am 26. Februar 2016 reichte X.___ ein in französischer Sprache verfass-
tes, als "Recours" tituliertes Schreiben ein.
E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte X.___ die von ihm gegen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2016 erhobene
Einsprache nach.
E.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer
des Kantonsgerichts von Graubünden X.___ auf die gesetzlichen Anforderun-
gen an die Beschwerde hin. X.___ wurde zudem darauf aufmerksam gemacht,
dass die Beschwerde in einer der drei Amtssprachen des Kantons Graubünden
(Deutsch, Rätoromanisch Italienisch) zu verfassen sei. Ihm wurde Frist bis
zum 11. März 2016 zur Verbesserung der Eingabe gesetzt, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
F.
Am 10. März 2016 liess X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine in
deutscher Sprache verfasste Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden
einreichen. Darin beantragte er, was folgt:
"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
11./16.02.2016 im Verfahren ÜB.2015.15543 sei aufzuheben und
stattdessen wie folgt zu erkennen:


Das Strafverfahren gegen X.___ wegen Verletzung von Verkehrsregeln sei mangels
vorwerfbaren Verhaltens, sohin mangels Schuld des Beschwerdeführers einzustellen
und dieser sohin von jeglicher Schuld freizusprechen.

2.
Unter vollen Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates
sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das po-
lizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Verfahren."

G.
In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 (Datum Poststempel) beantragte
die Staatsanwaltschaft Graubünden, es sei mangels rechtlich geschützten Inte-
resses des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten.
H.
Am 23. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein,
worin er Ausführungen zur Beschwerdelegitimation machte.
I.
Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf
die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3 — 10

II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann
gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in
die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art.
10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde
ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO;
Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzuge-
ben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs.
1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit
Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige-
rung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der
Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
b)
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist.
Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend, auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten. Zur Begründung führt sie aus, das gegen den Beschwerdeführer geführte
Vorverfahren sei ohne Kostenfolge eingestellt worden. Demzufolge sei dieser nicht
beschwert und habe somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der Einstellungsverfügung (KG act. A.3). Der Beschwerdeführer macht demge-
genüber geltend, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren richtigerweise man-
gels Schuld und nicht in Anwendung von Art. 54 StGB einstellen müssen (vgl.
insb. Beschwerde [KG act. A.2], Ziff. 9). Die angefochtene Einstellungsverfügung
enthalte eine Schuldfeststellung, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben sei
(vgl. KG act. A.4, Ziff. 2 und 4).
aa)
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2
StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach
Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver-
fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Definitive Verfahrenseinstel-
lungen haben die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320
Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen"
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auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu
einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich
die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Frei-
spruch) mangels Tatbestandes wegen positiven Nachweises der Unschuld.
Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigespro-
chen das Verfahren eingestellt wird. Die beschuldigte Person ist grundsätz-
lich nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfah-
renseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der
Einstellungsverfügung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dis-
positiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann grundsätzlich nicht
angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung
sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche
Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegen-
heit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. zum Ganzen
Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2, und 6B_155/2014
vom 21. Juli 2014, E. 1.1; ferner auch Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 32 zu Art. 319 StPO; Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 322 StPO).
bb)
Die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung wurde
folgenlos eingestellt. Dabei wendete die Staatsanwaltschaft den gesetzlichen
Strafbefreiungsgrund von Art. 54 StGB an. Danach sieht die zuständige Behörde
von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht einer Bestra-
fung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer be-
troffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer macht
grundsätzlich (vgl. aber Erwägung 5a) nicht geltend, dass ihm (trotz Nichtverurtei-
lung) Kosten auferlegt worden wären, was einer unzulässigen Verdachtsstrafe
gleichkäme. Der Beschwerdeführer verlangt, die Einstellung sei zwar zu bestäti-
gen, aber gestützt auf die Begründung, dass ihn kein strafrechtliches Verschulden
treffe. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Begründung
der erfolgten Einstellung. Die angefochtene Einstellungsverfügung enthält zur Be-
gründung der Verfahrenseinstellung folgenden Wortlaut:
"Der Beschuldigte ist aus eigenem Verschulden an der umschriebenen Ört-
lichkeit mit seinem Fahrrad gestürzt. Insbesondere kann auch ein Radfah-
rer nicht darauf vertrauen, dass der Strassenbelag ausserhalb von Baustel-
len keine Unebenheiten, keine Löcher und keine geringfügigen Niveauun-

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terschiede aufweist. Da aber X.___ bei diesem Unfall erheblich verletzt
wurde, wird die gegen ihn geführte Strafuntersuchung gestützt auf Art. 54
StGB eingestellt. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse. Eine Ent-
schädigung wird mangels nennenswerter Umtriebe nicht zugesprochen
(Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."

Den Kontext mitberücksichtigend, kann die Aussage, wonach der Beschwerdefüh-
rer "aus eigenem Verschulden" gestürzt sei, vernünftigerweise nur so verstanden
werden, als dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art.
90 Abs. 1 SVG tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.
Es handelt sich dabei klarerweise um eine Schuldfeststellung. Dass es sich bloss
um eine Vermutung Hypothese handeln sollte, kann weder dem Wortlaut
noch dem Kontext entnommen werden. Daran vermag auch die Kostentragung
durch den Staat nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist somit nach dem Aus-
geführten beschwert, weshalb auf die fristund (nach Verbesserung) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. a) Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuieren
den Anspruch, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig
betrachtet wird (sog. Unschuldsvermutung). Gemeint ist der Nachweis der Schuld
in einem gerichtlichen Schuldspruch bzw. Urteil (für das Strafbefehlsverfahren ist
Art. 354 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einspra-
che zum rechtskräftigen Urteil wird). Bei einer Einstellung im Vorverfahren auf-
grund von Art. 54 StGB ist wegen der Unschuldsvermutung auf eine endgültige
Feststellung über den objektiven und subjektiven Tatbestand und damit auf eine
formelle Schuldfeststellung zu verzichten. Die Schuldfrage bleibt mit anderen
Worten offen (vgl. zum Ganzen Silvan Flückiger, Art. 66bis StGB / Art. 54 f.
StGBneu - Betroffenheit durch Tatfolgen, Bern 2006, S. 71; Daniel Jositsch, Straf-
befreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ
100/2004, S. 2 ff., S. 7; Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 31 vor Art. 52-55 StGB; Hans
Wiprächtiger, Der Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung nach Artikel
66bis StGB ein Weg zu mehr Einzelfallgerechtigkeit, ZStrR 121/2003, S. 141 ff.,
S. 169). Dies gilt auch, wenn sich die Verfahrenseinstellung auf einen gesetzlichen
Strafbefreiungsgrund stützt. Damit der Rückgriff auf einen gesetzlichen Strafbe-
freiungsgrund überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf zwar in
entsprechenden Einstellungsverfügungen von einem hinreichenden Tatverdacht
bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.5.2 m.w.H.). Eine Entscheidung
über die Stichhaltigkeit einer Anklage und damit eine formelle Schuldfeststellung
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ist in diesem Rahmen jedoch unzulässig. Eine behördliche Sachverhaltsfeststel-
lung verbunden mit einem Schuldverdacht verletzt die Vermutung der Schuldlosig-
keit nicht. Die Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf die strafbare Handlung;
verboten ist die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuld-
haften Verhaltens (vgl. Flückiger, a.a.O., S. 70; Riklin, a.a.O., N 31 vor Art. 52-55
StGB [in fine]). Bei der Beurteilung einer Formulierung, welche eine nicht verurteil-
te Person für schuldig erklärt, ist stets der gesamte Zusammenhang zu berück-
sichtigen (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskon-
vention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 495 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Aus der Unschuldsvermutung lässt sich demgegenüber kein Anspruch
der beschuldigten Person darauf ableiten, dass ihre Unschuld durch gerichtliche
Beurteilung (positiv) festgestellt wird. Sie garantiert dem Beschuldigten lediglich,
dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tat-
verdacht widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar
2008, E. 5.1; Riklin, a.a.O., N 43 zu Art. 52 StGB [in fine]). Es besteht somit auch
kein Anspruch auf positive Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstel-
lung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiellstrafrechtli-
chen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es darüber hinaus auch
noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmäs-
sigkeit fehle (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.4).
b)
Wie zuvor festgehalten (vgl. Erwägung 1b/bb) enthält die angefochtene
Einstellungsverfügung eine eindeutige Schuldfeststellung. Da Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Verfahrenseinstellung im Vorverfahren
ist, verstösst eine solche Schuldfeststellung gegen die Unschuldsvermutung und
ist somit unzulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft
hätte das Verfahren richtigerweise mangels Schuld und nicht in Anwendung von
Art. 54 StGB einstellen müssen. Damit verlangt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die (positive) Feststellung seiner Unschuld. Darauf hat er, wie ausgeführt,
keinen Anspruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verlangt lediglich, dass
eine Einstellungsverfügung im Vorverfahren keine (positive) Feststellung der
Schuld beinhalten darf. Das Begehren des Beschwerdeführers ist aber insoweit
gutzuheissen, als es sich gegen die unzulässige Feststellung der Schuld in der
Einstellungsverfügung richtet. Unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu
neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft darauf zu
achten, dass bei der Begründung der Einstellungsverfügung die Unschuldsvermu-
Seite 7 — 10

tung nicht verletzt wird. Namentlich hat sie eine Feststellung der Schuld des Be-
schwerdeführers ähnliches zu unterlassen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Einstellungsverfü-
gung eine unzulässige Schuldfeststellung enthält und damit gegen die Unschulds-
vermutung verstösst. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, die angefochtene
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu
neuer Entscheidung zurückzuweisen.
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, entscheidet
der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga-
nisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
5. a) Was die Kostenund Entschädigungsfolge betrifft, so beantragt der Be-
schwerdeführer zunächst, sowohl die Kosten des polizeilichen als auch diejenigen
des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens seien dem Staat zu auferlegen. Die
Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Ver-
fahrenskosten seien durch den Kanton zu tragen. Im Unterschied zum vorausge-
gangenen Strafbefehl hat sie in der Einstellungsverfügung die Kosten der polizeili-
chen Unfallaufnahme nicht dem Beschwerdeführer überbunden. Eine derartige
Kostenfolge wäre denn auch zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; Thomas
Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 421 StPO). Insofern
erübrigt sich, über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu befin-
den.
b)
Bei präziser Lesart der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren ist diesen
zu entnehmen, dass eine Parteientschädigung auch für das Untersuchungsverfah-
ren verlangt wird. Die Staatsanwaltschaft sah davon mangels nennenswerter Um-
triebe ab. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht weiter, sodass
darauf nicht einzutreten ist.
c)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der
Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen-
dung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf-
verfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor-
liegend auf Fr. 500.00 festgesetzt.
d)
Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch
Seite 8 — 10

im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür ausserge-
richtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte
Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abge-
fasste(n) Rechtsschrift(en) erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe
von Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen. Dabei ist dem Umstand
Rechnung getragen, dass die relativ umfangreichen Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift (KG act. A.2) nicht stichhaltig sind, sofern der Beschwerdeführer
eine (positive) Feststellung seiner Unschuld verlangt (vgl. Erwägung 2b).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü-
gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar 2016 aufgeho-
ben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden.
3.
Der Kanton Graubünden hat X.___ für das Beschwerdeverfahren mit Fr.
500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:


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