Der Beschwerdeführer X hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde eingelegt, da er seine Schwester Y wegen Veruntreuung angezeigt hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde jedoch ab, da X nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Beschwerdebegründung entsprochen hatte. Es wurden keine neuen Anhaltspunkte für strafbares Verhalten von Y gefunden, und die angezeigten Taten waren bereits verjährt. Daher wurde entschieden, dass kein Verfahren eröffnet werden könne. Der Entscheid, nicht auf die Beschwerde einzutreten, wurde einstimmig gefällt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-41
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SK2-15-41 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 09.03.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Veruntreuung |
| Schlagwörter : | Entscheid; Graubünden; Kantonsgericht; Eingabe; Staatsanwaltschaft; Begründung; Verfahren; Kammer; Vorsitz; Nichtanhandnahmeverfügung; Kantonsgerichts; Erwägungen; Entscheids; Schweizerische; Anzeige; Gericht; Verfügung; Vorsitzende; Graubün-; Frist; Verfahren; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Frist |
| Rechtsnorm: | Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | 131 II 449; |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-15-41
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 09. März 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 41
11. März 2016
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
Aktuarin ad hoc Züger
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
25. November 2015, mitgeteilt am 27. November 2015, in Sachen des Beschwer-
deführers gegen Y.___, Beschwerdegegnerin,
betreffend Veruntreuung,
hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 03. Dezember 2015, des innert ange-
setzter Nachfrist zur Verbesserung eingereichten Schreibens vom 16. Dezember
2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und
Erwägungen,
- dass X.___ mit Schreiben vom 03. Dezember 2015 an das Kantonsgericht
von Graubünden gelangte,
- dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, mit welchem Anliegen X.___
an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wollte,
- dass eine Nachfrage des Kantonsgerichts von Graubünden bei der im Schrei-
ben vom 03. Dezember 2015 erwähnten Staatsanwaltschaft Graubünden
ergab, dass X.___ am 06. Juli 2015 in einer Erbschaftsangelegenheit eine
Strafanzeige gegen seine Schwester Y.___ eingereicht hatte, und dass die
Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2015 verfügte, kein Straf-
verfahren an die Hand zu nehmen,
- dass somit davon auszugehen war, dass X.___ mit seiner Eingabe vom
03. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2015 erheben wollte,
- dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Ver-
bindung mit Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),
- dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Zu-
stellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist,
- dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte
des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1
StPO),
- dass die Eingabe von X.___ vom 03. Dezember 2015 diesen Anforderun-
gen nicht entsprach,
- dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den mit Schreiben vom 08. Dezember 2015 X.___ auf die Begründungser-
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fordernisse hinwies und ihn aufforderte, seine Eingabe innert nicht erstreckba-
rer Nachfrist bis zum 16. Dezember 2015 entsprechend zu verbessern,
- dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den X.___ gleichzeitig auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO
hinwies, wonach das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, sofern
innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe
eingereicht werde,
- dass der Beschwerdeführer in der am 16. Dezember 2015 eingereichten Ein-
gabe wie bereits in jener vom 03. Dezember 2015 grundsätzlich nur vorbrach-
te, die Aussagen von A.___ seien verlogen und Y.___ sei einzuverneh-
men,
- dass die nach Fristablauf und somit verspätet eingereichte Ergänzung vom
19. Dezember 2015 ebenfalls keine weitergehende Begründung enthält,
- dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid
mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen
hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Martin Ziegler,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Art. 196-457, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO),
- dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt
werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler
Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick
Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü-
rich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
- dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche rechtliche Erwägungen
des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht
genügen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 392),
- dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit keinem Wort mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt,
- dass die Nichtanhandnahmeverfügung von der Staatsanwaltschaft Graubün-
den im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Vorbringen des
Anzeigers auf bereits frühere Anzeigen aus den Jahren 2012 und 2013 ge-
nannte Vorgänge beziehen würden, welche geprüft worden seien und zu einer
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Nichtanhandnahmeverfügung sowie zu einer Verfahrenseinstellung geführt
hätten,
- dass sowohl eine Einstellungsverfügung wie auch eine Nichtanhandnahme-
verfügung einem freisprechenden Entscheid gleichkämen und zu einer Sperr-
wirkung im Sinne von "ne bis in idem" führen würden,
- dass sich zwischenzeitlich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, wo-
nach sich Y.___ eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht habe,
- dass sich die zur Anzeige gebrachten Taten überdies auf einen Zeitraum vor
November 2001 beziehen würden,
- dass allfällige in Betracht fallenden strafbare Handlungen gegen das Vermö-
gen daher verjährt wären,
- dass somit bereits infolge vorhandener Prozesshindernisse kein Verfahren
eröffnet werden könne,
- dass es sich bei der Verzeigten um die Schwester des Anzeigeerstatters
handle,
- dass von Angehörigen begangene strafbare Handlungen gegen das Vermö-
gen in der Regel nur auf Antrag strafbar seien,
- dass vorliegend die Frist für die Stellung eines Antrags nicht eingehalten wor-
den sei,
- dass es somit auch an einer Prozessvoraussetzung fehle, um gegen die Ver-
zeigte ein Strafverfahren zu eröffnen,
- dass sich ausserdem im Rahmen der durch die Kantonspolizei durchgeführten
Untersuchungen in der Erbangelegenheit keinerlei Unregelmässigkeiten erge-
ben hätten,
- dass daher Anhaltspunkte fehlen würden, um einer bestimmten Person ein
strafrechtlich relevantes Verhalten auch nur ansatzweise anzulasten und die
Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen,
- dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf keine dieser Erwägungen
- namentlich weder auf die Erwägungen betreffend Prozesshindernisse noch
auf jene betreffend Prozessvoraussetzungen auch nur ansatzweise eingeht,
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- dass somit die Eingabe vom 16. Dezember 2015 ebenso wenig den Begrün-
dungsanforderungen entspricht wie jene vom 03. Dezember 2015,
- dass auch die verspätete Eingabe vom 19. Dezember 2015 den Begrün-
dungsanforderungen in keiner Weise zu genügen vermag,
- dass somit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzu-
treten ist,
- dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher
Kompetenz ergeht,
- dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich-
tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
- dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah-
ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-zu erheben ist,
- dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG
die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts
herabgesetzt werden kann,
- dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent-
standen ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-als angemessen erscheint,
- dass eine Parteientschädigung entfällt, da die Beschuldigte weder anwaltlich
vertreten ist, noch zur Vernehmlassung aufgefordert wurde,
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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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