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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-15-39: Kantonsgericht Graubünden

Der Gesuchsteller A. reichte im Juli 2011 ein Schlichtungsgesuch betreffend Staatshaftung gegen den Kanton Zürich ein. Anschliessend stellte er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Bezirksgericht Zürich entschied, dass bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Gesuchsteller nicht als mittellos angesehen wurde. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-39

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-15-39
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-15-39 vom 16.03.2016 (GR)
Datum:16.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Urteil; Befehl; Graubünden; Staat; Beschluss; Bezirksgericht; Berufung; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Kanton; Postsendung; Einsprache; Rechtsmittel; Urteils; Kantons; Kantonsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Bezirksgerichts; Person; Kommentar; Verfahren; Vorinstanz; Frist; Basler; ündet
Rechtsnorm:Art. 3 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 369 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 88 StPO ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:106 Ia 13; 117 III 4; 134 I 199; 138 IV 157;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , Zürich, Art. 18 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts SK2-15-39

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 16. März 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 39
21. März 2016
Beschluss

II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
RichterInnen
Hubert und Schnyder
Aktuar ad hoc
Crameri

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015, mitgeteilt am 09. Okto-
ber 2015, in Sachen A.___, Beschwerdegegner, B.___, Beschwerdegegner,
C.___, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage gem. Art. 179septies StGB und mehr-
facher falscher Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Mai 2015 wur-
de X.___ der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB
und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig
befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie einer Busse von
CHF 300.00 bestraft.
B.
Der Strafbefehl wurde am 26. Mai 2015 als eingeschriebene Postsendung
der Schweizerischen Post zum Versand übergeben. Die Postsendung wurde am
27. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Vermerk "Zurück.
Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert.
C.
Die Nachforschungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass sich X.___
in der Justizvollzugsanstalt D.___ im Strafvollzug befand. Mit Schreiben vom
15. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden X.___ den Strafbefehl
vom 20. Mai 2015 mit A-Post in die Justizvollzugsanstalt D.___ zu.
D.
Am 25. Juni 2015 (Poststempel) erhob X.___ bei der Staatsanwaltschaft
Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl.
E.
In der Überweisungsverfügung vom 17. Juli 2015, mitgeteilt am 20. Juli
2015, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und beantragte, die Ein-
sprache wegen verspäteter Eingabe für ungültig zu erklären und einen Nichteintre-
tensentscheid zu fällen.
F.
Mit Urteil (recte: Beschluss) vom 08. Oktober 2015, mitgeteilt am 09. Okto-
ber 2015, entschied das Bezirksgericht Inn was folgt:
"1. Auf die Einsprache von X.___ wird nicht eingetreten.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20./26. Mai
2015 ist rechtskräftig, das heisst:
1. X.___ ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung
gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fern-
meldeanlage gemäss Art. 179septies StGB.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe
von 70 Tagen.
3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse
von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle
der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person
auferlegt.
Seite 2 — 11

5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:


Busse
CHF 300.00


Barauslagen
CHF 300.00


Gebühren
CHF 725.00


Rechnungsbetrag CHF 1'325.00
6. (Zustellung)
3. Die Privatklagen von A.___, C.___ und B.___ werden auf den
Zivilweg verwiesen.
4. (Kosten)
5. (Kosten)
6. Gegen dieses Urteil kann strafrechtliche Berufung geführt werden (Art.
398 ff. StPO). Diese ist beim Bezirksgericht Inn innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils schriftlich mündlich zu Protokoll anzumel-
den (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen.

7. Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von
Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, innert 20 Tagen seit Zustel-
lung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein-
zureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich nur
in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt
und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).

8. (Mitteilung)."
G.
Dagegen erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
05. November 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beru-
fung (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils
(recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015. Zur Begründung
führte er u.a. aus, die Post habe den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 fälschlicher-
weise mit dem Vermerk "Weggezogen" an die Staatsanwaltschaft Graubünden
retourniert, weshalb er nicht fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhe-
ben konnte. Dieser Fehler der Post könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
H.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 des Vorsitzenden der II. Strafkam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden wurden die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden, das Bezirksgericht Inn sowie A.___, B.___ und C.___ aufgefor-
dert, ihre Stellungnahmen bis zum 27. November 2015 einzureichen.
I.
Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden unter Hinweis auf das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksge-
richts Inn sinngemäss das Nichteintreten auf die Beschwerde. Das Bezirksgericht
Inn, A.___, B.___ und C.___ liessen sich zur Sache nicht vernehmen.
Seite 3 — 11

J.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil (recte: Beschluss)
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR
350.100) kann gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge-
führt werden. Darunter fallen auch Entscheide über die Ungültigkeit der Einspra-
che gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO (vgl. Franz Riklin, StPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 356 StPO; Patrick Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO [zit. Basler
Kommentar Art. 196-457 StPO]). Die Beschwerde gegen schriftlich mündlich
eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be-
schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Behandlung der Be-
schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).
Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Legitimiert
dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Der Beschwerde-
führer hat am 05. November 2015 Berufung (recte: Beschwerde) gegen das Urteil
(recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn beim Kantonsgericht von Graubünden
eingereicht. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die als Berufung bezeichnete
Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde.
1.1
Im vorliegenden Fall trat das Bezirksgericht Inn mit Urteil (recte: Beschluss)
vom 08. Oktober 2015 auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den
Strafbefehl vom 20. Mai 2015 nicht ein. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Ent-
scheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird, in Form ei-
nes Urteils. Urteile sind Entscheide, die durch ein Gericht aufgrund einer Haupt-
verhandlung ergehen und für die betreffende Instanz ein prozesserledigendes Sa-
churteil darstellt. Dies ist der Fall, wenn im Strafpunkt in Form einer Verurteilung
Seite 4 — 11

eines Freispruchs materiell über Schuld, Sanktion und weiteren Folgen ent-
schieden wird (vgl. Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 StPO). Alle anderen Entscheide,
seien es prozessuale Zwischenoder Endentscheide ergehen in Form eines Be-
schlusses, wenn sie von einer Kollegialbehörde, in Form einer Verfügung, wenn
sie von einer einzigen Person gefällt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
21. Dezember 2005 [Botschaft StPO] zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 1085, S. 1156). Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht Inn
als Kollegialbehörde wegen Fristensäumnis auf die Einsprache des Beschwerde-
führers nicht eingetreten und hat somit das Verfahren ohne Entscheid in der Sa-
che zum Abschluss gebracht (vgl. Vorinstanz act. V/1). Folglich hätte das Bezirks-
gericht Inn in der vorliegenden Sache einen Beschluss gemäss Art. 80 Abs. 1
StPO fällen müssen. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der falschen Entscheid-
form das angefochtene Urteil (recte: Beschluss) mit einer unrichtigen Rechtsmit-
telbelehrung versehen worden ist.
1.2
Das Urteil (recte: Beschluss) vom 08. Oktober 2015 enthält folgende
Rechtsmittelbelehrung: "Gegen dieses Urteil kann strafrechtliche Berufung geführt
werden (Art. 398 ff. StPO). Diese ist beim Bezirksgericht Inn innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils schriftlich mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399
Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen. Die eine Berufung anmel-
dende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002
Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be-
rufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich
oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt
und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO)." (vgl. Vo-
rinstanz act. V/1). Diese Rechtsmittelbelehrung ist in verschiedener Hinsicht nicht
zutreffend. Gegen prozessuale Zwischenoder Endentscheide, wie der vorliegen-
de erstinstanzliche Beschluss, ist grundsätzlich nicht die Berufung, sondern die
Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem beträgt die
Rechtsmittelfrist bei der Beschwerde nicht 20 Tage, sondern 10 Tage, d.h. die Be-
schwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und be-
gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ferner
wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Entscheid weder schriftlich
noch mündlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zuge-
stellt. In solchen Fällen ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und würde
auch keinen Sinn mehr machen (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar Art.
196-457 StPO, N 1b zu Art. 399 StPO). Die Parteien haben in solchen Fällen dem
Seite 5 — 11

Berufungsgericht innert einer Frist von 20 Tagen direkt eine Berufungserklärung
einzureichen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2).
In concreto wurde das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn am
17. Oktober 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Vorinstanz act. V/1). Die
10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 18. Oktober 2015 und endete am
27. Oktober 2015. Die Berufung (recte: Beschwerde) gegen das Urteil (recte: Be-
schluss) des Bezirksgerichts Inn wurde am 05. November 2015 (Poststempel) er-
hoben und erfolgte demzufolge nicht fristgerecht. In einem weiteren Schritt ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vo-
rinstanz hat vertrauen dürfen.
1.3.1 Art. 3 Abs. 1 StPO konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu
und Glauben (vgl. Art. 9 BV), an den alle Verfahrensbeteiligten gebunden sind.
Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben darf einer Partei aus einer
mangelhaften Eröffnung, namentlich fehlender, unrichtiger unvollständiger
Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch einge-
schränkt, wenn eine Partei die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen
bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sie sich nicht auf die-
sen Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz,
wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung
der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (vgl. BGE 129
II 125 E. 3.3; Marc Thommen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 49
zu Art. 3 StPO [zit. Basler Kommentar Art. 1-195 StPO]). Dagegen wird nicht ver-
langt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtspre-
chung Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 124 I 255
E. 1a/aa; 117 Ia 119 E. 3a; 117 Ia 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen;). Insge-
samt ist aber nur grobe Unsorgfalt geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung
aufzuwiegen (vgl. BGE 106 Ia 13 E 3b).
1.3.2 Es stellt sich die Frage, ob es als grobe prozessuale Unsorgfalt zu werten
ist, wenn sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im
Entscheid der Vorinstanz verliess. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer
verpflichtet, den Text der StPO zu konsultieren, und diese statuiert auf den ersten
Blick eine Berufungsfrist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Für den juristischen Laien ist jedoch nicht ohne weiteres
ersichtlich, dass der Entschied der Vorinstanz kein Urteil sondern ein Beschluss
Seite 6 — 11

darstellt und somit nicht die Berufung sondern die Beschwerde als zulässiges
Rechtsmittel zur Verfügung steht und korrekterweise die Beschwerdefrist zehn
Tage beträgt (vgl. Art. 369 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer hat sich auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid verlassen dürfen, da deren Unrichtigkeit allein durch Konsultierung des
massgebenden Gesetzestextes nicht hätte bemerkt werden können. Dem Be-
schwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe sich grob unsorg-
fältig verhalten, als er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ver-
traute. Daraus folgt, dass bei einer hier durch die Zustellung des angefochtenen
Urteils (recte: Beschluss) am 17. Oktober 2015 ausgelösten Frist von 20 Tagen
die Beschwerde spätestens am 06. November 2015 aufzugeben war (vgl. für Zu-
stellung des Entscheids des Bezirksgerichts Inn, Vorinstanz act. V/1). Die am
05. November 2015 der Post übergebene Berufung (recte: Beschwerde) ist nach
dem Gesagten als fristund formgerecht eingereicht zu betrachten. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, wes-
halb auf die eingereichte Berufung (recte: Beschwerde) einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass
gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Missbrauch einer
Fernmeldeanlage eingeleitet worden war und er folglich mit der Zustellung des
Strafbefehls habe rechnen müssen. Der Strafbefehl sei am 26. Mai 2015 mit ein-
geschriebener Postsendung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers - ___
versendet worden. Der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Postsen-
dung nicht abgeholt, daher sei die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglo-
sen Zustellversuch, d.h. am 03. Juni 2015, erfolgt (sog. Zustellfiktion). Die 10-
tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO sei somit am 15. Juni 2015 ab-
gelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei am 25. Juni 2015 eingegan-
gen und damit verspätet. Aus diesem Grund sei auf die Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 20. Mai 2015 nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wendet
dagegen sinngemäss ein, die Post habe den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 fälsch-
licherweise nicht zugestellt. Der Strafbefehl sei ihm erst in der Strafvollzuganstalt
D.___ zugestellt und daher sei die Einsprache gegen den Strafbefehl fristge-
recht eingereicht worden.
2.1
Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen der
Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie gilt als erfolgt, wenn die
Sendung vom Adressaten von einer angestellten im gleichen Haushalt
Seite 7 — 11

lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85
Abs. 3 StPO).
2.2
Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, sieht Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO eine sog. Zustellfiktion vor, wonach eingeschriebene Postsendungen,
die nicht abgeholt worden sind, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel-
lungsversuch, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste, als erfolgt
gilt. In Bezug auf die Hinterlegung von eingeschriebenen Postsendungen sehen
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (vgl. Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen «Postdienstleistungen» für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2016,
https://www.post.ch/-/media/post/agb/agb-postdienstleistungen-pk.pdfla=de&vs=2,
besucht am 01. März 2016) in Ziffer 2.5.7 lit. a vor: "Die Post hinterlegt eine Abho-
lungseinladung, wenn die Sendungen aufgrund des vom Absender gewählten An-
gebotes aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger den Bezugsberechtigten
persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffen ist." Demnach hinter-
legt die Post bei einer eingeschriebenen Postsendung eine Abholeinladung in den
Briefkasten des Empfängers, wenn niemand anzutreffen ist. Die Zustellfiktion setzt
demnach eine Abholungseinladung im Briefkasten, Postfach bei postla-
gernden Sendungen bei der Post voraus. Die Sendung kann während der Dauer
der siebentätigen Frist nach freier Wahl abgeholt werden und gilt dann an diesem
Tag als zugestellt (vgl. BGE 117 III 4 E. 2). Der Nachweis der Hinterlegung der
Abholungseinladung obliegt dem Staat (vgl. Stefan Christen, Anwesenheitsrecht
im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zü-
rich/Basel/Genf 2010, S. 135 f.). Nicht als bei der Post zur Abholung hinterlegt gel-
ten Sendungen, welche als "unzustellbar", "unbekannt", "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden", "abgereist ohne Adressangabe" etc.
an die Behörde retourniert werden (vgl. Sararard Arquint, in: Basler Kommentar
Art. 1-195 StPO, N 9 zu Art. 85 StPO; Beschluss der II. Strafkammer des Kan-
tonsgerichts Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015 E. 1.2.2). Eine Ab-
holungseinladung kann in einem solchen Fall nicht hinterlegt werden und die Zu-
stellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO findet keine Anwendung. Die Behörden
haben in diesem Fall alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die zu-
treffende Adresse herauszufinden; zuerst ist eine Zweitzustellung und dann eine
Ediktalladung gemäss Art. 88 StPO zu prüfen (Sararard Arquint, a.a.O., N 12 zu
Art. 85 StPO; Stefan Christen, a.a.O., S. 139 f.).
2.3
Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am
26. Mai 2015 der Post zum Versand als eingeschriebene Postsendung übergeben
hat. Die Postsendung wurde am 27. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft mit dem
Seite 8 — 11

Vermerk "Zurück. Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert. Damit
konnte die Post auch keine Abholeinladung in den Briefkasten des Beschwerde-
führers hinterlegen, was aber für den Lauf der Frist der Zustellfiktion zwingend
vorausgesetzt wird. Den gegenteiligen Nachweis nämlich, dass die Abholeinla-
dung in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt wurde, erbringt die Staats-
anwaltschaft nicht. Vielmehr ist aus dem Track and Trace Auszug der Post ersicht-
lich, dass der Strafbefehl am 27. Mai 2015 nicht mit dem Vermerk "Zur Abholung
gemeldet, Frist bis [ ]"
sondern mit Vermerk "Zurückgesandt [ ]" erfasst wurde
(vgl. StA act. 1.6). Demnach wurde der Strafbefehl gar nicht bei der Post hinter-
legt, sondern gleichentags nach Zustellungsversuch dem Absender bzw. der
Staatsanwaltschaft retourniert. Von einer Zustellfiktion kann deshalb vorliegend
nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Staatsanwalt-
schaft verpflichtet, weitere Nachforschungen vorzunehmen, um die zutreffende
Adresse des Beschwerdeführers herauszufinden. Dies hat die Staatsanwaltschaft
denn auch getan, indem sie den Strafbefehl mit Schreiben (A-Post) vom 15. Juni
2015 dem Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt D.___ gesendet hat,
wo der Strafbefehl offenbar auch angekommen ist. Wobei die Staatsanwaltschaft
darauf hinzuweisen ist, dass falls wie vorliegend - die Zustellung nicht erfolgt,
die erneute Zustellung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls durch
eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestäti-
gung zu erfolgen hat und nicht durch A-Post Sendung (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO).
Demnach erweist sich der Hinweis auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
15. Juni 2015 als falsch, wonach mit dieser zweiten Zustellung die Frist nicht von
neuem zu laufen beginnt. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Strafbe-
fehl beim Beschwerdeführer tags darauf, d.h. am 16. Juni 2015, eingegangen ist;
folglich ist die mit Poststempel vom 25. Juni 2015 zuhanden der Staatsanwalt-
schaft Graubünden eingereichte Einsprache fristgerecht erfolgt.
2.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einsprache des Beschwerdefüh-
rers gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 rechtzeitig erfolgt ist, was zur Gut-
heissung der Beschwerde führt. Das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts
Inn vom 08. Oktober 2015 ist aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache
zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen (Art. 397 Abs.
2 StPO).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für Ent-
scheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis
CHF 5‘000.00 erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in
Seite 9 — 11

Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens werden auf CHF 1'500.00 festgelegt, welche vom Kanton Graubünden zu
tragen sind.
Seite 10 — 11

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil (recte: Beschluss) des Be-
zirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 11 — 11

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