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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SF-04-25: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte ein Strafverfahren gegen A. wegen unrechtmässiger Aneignung. Das Bezirksgericht Uster stellte das Verfahren ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde einreichte. Es ging um die Frage, ob A. die Tausendernote unrechtmässig an sich genommen hat. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Tausendernote als verloren zu qualifizieren ist und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, da nur die Staatsanwaltschaft Anträge gestellt hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF-04-25

Kanton:GR
Fallnummer:SF-04-25
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-04-25 vom 28.06.2004 (GR)
Datum:28.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konsum von Betäubungsmitteln kann einzig
Schlagwörter : Kokain; Gramm; Angeklagte; Aussage; Angeklagten; Anklage; Menge; BetmG; Gericht; Drogen; Betäubungsmittel; Beweis; Kanton; Aussagen; Ziffer; Kantons; Graubünden; Anklageschrift; Akten; Staat; Staatsanwalt; Akten:; Kantonsgericht; Verfügung; Widerhandlung
Rechtsnorm:Art. 109 StGB ;Art. 125 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 188 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 337 StGB ;Art. 58 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 215; 105 IV 241; 109 IV 143; 112 IV 113; 114 IV 167; 115 IV 268; 117 IV 113; 117 IV 404; 118 IV 202; 118 IV 348; 120 IV 337; 120 IV 338; 120 Ia 37; 121 IV 193; 121 IV 334; 122 IV 302;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SF-04-25

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 28. Juni 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 04 25
(mündlich eröffnet)

Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Lazzarini, Riesen-Bienz und Rehli
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der Strafsache
des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Cott,
Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2004,
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:



2


A.
X. wurde am 14. Oktober 1974 in Kamenica/Serbien geboren. Er
wuchs zusammen mit einer Schwester bei seiner Mutter in Smederevo/Serbien
auf. Dort besuchte er acht Jahre die Volksschule und begann anschliessend eine
Lehre als Elektroschweisser. Diese Ausbildung brach er nach ca. einem Jahr ab,
um im Jahr 1991 in die Schweiz zu seinem sich dort seit 1976 aufhaltenden Vater
zu ziehen. Er arbeitete zunächst bei der Firma A. in S. als Plättlileger und an-
schliessend bis ins Jahr 1994 bei der Firma B. AG in T.. Danach absolvierte er ein
Jahr Militärdienst in Serbien. 1996 kehrte der Angeklagte in die Schweiz zurück,
wo er erneut für die Firma B. AG tätig war. Im Jahr 1997 verlegte der Angeklagte
seinen Wohnsitz nach U., wo er zunächst als Pizzabäcker und von 1998-1999 bei
der C. arbeitete. Es folgte eine Tätigkeit als Steward bei der D. und anschliessend
beim E. in V. als Portier. Seit dem Jahr 2001 war der Angeklagte bei der Firma F.
in W. als Chauffeur angestellt. Diese Anstellung wurde ihm auf Ende 2003 infolge
einer Reorganisation gekündigt. Bei seiner letzten Arbeitsstelle verdiente der An-
geklagte Fr. 3'800.-brutto. Im Jahr 2003 versteuerte er ein Einkommen von Fr.
36'700.--. Der Angeklagte verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Nach ei-
genen Angaben hat er Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.--.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte nicht verzeich-
net. Gemäss Führungsbericht der Polizeistation V. vom 25. Februar 2004 sowie
Ergänzungsbericht der Polizeistation U. vom 27. Februar 2004 ist über X. nichts
Nachteiliges zu bemerken. Die Kantonale Strafanstalt Sennhof stellt ihm ein gutes
Führungszeugnis aus.
B.
Am 1. Dezember 2003 wurde X. durch die Kantonspolizei Graubün-
den wegen Verdachts des Drogenhandels vorläufig festgenommen. Mit Entscheid
des Haftrichters vom 3. Dezember 2003, gleichentags mitgeteilt, wurde X. in Un-
tersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter bewilligte mit Entscheid vom 19. Februar
2004, mitgeteilt am 20. Februar 2004, die Verlängerung der Untersuchungshaft.
Ein Haftentlassungsgesuch von X. vom 19. April 2004 wurde mit Entscheid des
Haftrichters vom 22. April 2004, mitgeteilt gleichentags, abgelehnt. Mit Entscheid
vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 6. Mai 2004, bewilligte der Haftrichter eine weitere
Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 1. September 2004.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 eröffnete die Staatsanwalt-
schaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz und beauftragte das Untersuchungsrichteramt
W. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 29. April 2004. Mit



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Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2004 wurde X. wegen
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung
gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt ge-
mäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2004 der
folgende Sachverhalt zugrunde:
„X. wird angeklagt
1.
der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

In der Zeit von August 2001 bis zu seiner Verhaftung am 1. Dezember
2003 verkaufte, vermittelte übergab X. in W. und Umgebung ver-
schiedenen Personen mindestens rund 190 Gramm Kokain. Mit dem
Verkauf von mindestens 137 Gramm Kokain erzielte er einen Bruttoer-
lös von mindestens CHF 13'340.--.


Bei der Leibesvisitation vom 1. Dezember 2003 stellte die Polizei 5
Gramm Kokain sicher. Anlässlich der anschliessend durchgeführten
Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten in V. wurden 69
Gramm Kokain in unverpacktem Zustand, 1.7 Gramm Kokainrestsub-
stanzen in einer Pfanne, 14.4 Gramm Kokain in Tropfsäckchen von je
0.9 Gramm abgepackt, 3.5 Gramm Marihuana, 190 Gramm Streckmit-
tel (Traubenzucker), diverses Verpackungsmaterial sowie eine elekt-
ronische Kleinwaage sichergestellt. Die vom Institut für Rechtsmedizin
des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführte Reinheitsgradbestimmung
des erwähnten Kokains ergab Werte von 30.6 % für das Kokain, wel-
ches der Angeklagte auf sich trug, 31 % für das nicht abgepackte Ko-
kain aus der Küche, 33.4 % für die Kokainreste in der Pfanne sowie
68.1 % für das abgepackte Kokain.


Unter Annahme eines mittleren Reinheitsgrades von 35 % hat der An-
geklagte somit mindestens 95 Gramm reines Kokain verkauft, vermit-
telt, abgegeben Anstalten dazu getroffen.

Akten: act.1.12, 1.15, 4.1, 4.2, 4.5, 4.6

Im Einzelnen werden dem Angeklagten folgende Abgaben, Verkäufe
und Vermittlungen zur Last gelegt:

1.1 Anfangs des Jahres 2001 übergab er G. insgesamt 45 Gramm Kokain
in vier Portionen aufgeteilt zum Preis von CHF 100.-pro Gramm. Die
Übergaben erfolgten jeweils in W. am Z.-Weg sowie in V. im Industrie-
gebiet.

Akten:
act. 4.17, 4.18, 4.40, 4.51
1.2 In der Zeit zwischen Juni und November 2003 verkaufte er an H. ins-
gesamt ca. 25 - 32 Gramm Kokain zum Preis von CHF 80.-pro
Gramm. Die Übergaben fanden im Bereich der AA. in W. statt.

Akten:
act. 4.26, 4.30, 4.48, 4.53
1.3 Zwischen Mai und September 2003 verkaufte er an I. insgesamt ca. 20
- 25 Gramm Kokain zu CHF 80.-- - CHF 100.-pro Gramm. Die Über-
gaben der 5-Gramm-Portionen fanden jeweils in W. an der AB.-
Strasse statt.

Akten:
act. 4.20, 4.47, 4.51, 4.52



4


1.4 Zwischen Mai und Juli 2003 verkaufte er an J. insgesamt 25 Gramm
Kokain für CHF 80.-pro Gramm. Die Bestellungen erfolgten jeweils
über das Mobiltelefon.

Akten:
act. 4.21, 4.34, 4.51
1.5 Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten stellte er K. zweibis dreimal
ein bis zwei Linien Kokain zum Mitkonsum zur Verfügung.
Akten:
act. 4.22, 4.36, 4.53
1.6 Im 2. Halbjahr 2002 verkaufte er an L. insgesamt 50 - 60 Gramm Ko-
kain zu CHF 120.-- - CHF 130.-pro Gramm. Die Übergaben fanden
jeweils in W. auf dem AC. der AD. statt

Akten:
act. 4.19, 4.35, 4.51, 4.54
1.7 Im Verlauf des Herbstes 2003 verkaufte er an AE. in AF. 10 Gramm
Kokain für insgesamt CHF 1'000.--.
Akten: act. 4.43, 4.44, 4.46, 4.53
1.8 Zwischen Januar und November 2003 verkaufte er N. insgesamt ca. 6
Gramm Kokain für total CHF 600.--. Weitere 2 Gramm Kokain gab er
N. gratis ab.

Akten:
act. 4.31, 4.37, 4.53
1.9 Im Zeitraum zwischen Herbst 2002 und November 2003 stellte er O.
insgesamt ca. siebenbis achtmal je 1 - 2 Gramm Kokain zum Mitkon-
sum zur Verfügung, wobei O. jeweils ca. die Hälfte der Menge konsu-
mierte. Dieser Gemeinschaftskonsum fand jeweils in W. in der Woh-
nung von O. statt.

Akten:
act. 4.27, 4.42, 4.51
1.10 Im Herbst 2003 verkaufte er an P. für CHF 140.-- 1 Gramm Kokain.
Die Übergabe fand in W. an der Y.-Strasse statt.
Akten:
act. 4.24, 4.33, 4.51
1.11 Zwischen Januar 2002 und September 2003 stellte er Q. insgesamt
ca. 1.2 - 1.8 Gramm Kokain unentgeltlich zur Verfügung.
Akten:
act. 4.25, 4.41, 4.51
2.
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Seit ca. 1997 konsumierte der Angeklagte insgesamt ca. 80 - 100
Gramm Kokain.

Akten:
act. 4.13, 4.53“
D.
Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden fand am 28. Juni 2004 statt. Anwesend waren der Angeklagte, X.,
und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Cott. Die Anklage
wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit
und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so
dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.



5


Zu Beginn der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte auf richterliches
Befragen die Angaben zu seinen Personalien gemäss Anklageschrift. In Bezug auf
die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
gestand er die zur Anklage gelangten Taten in grossen Teilen ein, bestritt aber, an
I. und an L. Kokain verkauft zu haben.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte
und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge:
„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis unter Abzug der erstandenen
Untersuchungshaft zu bestrafen.
3. Das Gericht habe darüber zu befinden, ob der Angeklagte zu einer Er-
satzleistung zu verpflichten sei und wenn ja, in welcher Höhe.
4. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien richterlich einzuziehen
und der Vernichtung zuzuführen.
5. Die sichergestellte Waage sowie die sichergestellten Mobiltelefone
seien richterlich einzuziehen und es sei über deren weitere Verwen-
dung zu befinden.

6. Gesetzliche
Kostenfolge.“
Der Staatsanwalt führte aus, der Angeklagte sei zwar nur teilweise gestän-
dig, doch seien die ihm von der Anklage vorgeworfenen Verstösse gegen das Be-
täubungsmittelgesetz allesamt rechtsgenüglich nachgewiesen, insbesondere
durch die Aussagen der verschiedenen Drogenkäufer. Der Angeklagte habe mit
82.25 Gramm eine beträchtliche Menge an reinem Kokain verkauft. Es treffe ihn
daher ein schweres Tatverschulden. Er habe einen erheblichen kriminellen Willen
gezeigt und eine skrupellose Haltung an den Tag gelegt. Der Angeklagte sei als
geschäftsmässiger Dealer und allein aus geldwerten Motiven tätig gewesen; eine
eigentliche Abhängigkeit und ein daraus resultierender Beschaffungsdruck habe
nicht bestanden.
Der amtliche Verteidiger anerkannte den dem Angeklagten zur Last geleg-
ten Sachverhalt in grossen Teilen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der An-
geklagte habe 190 Gramm Kokain verkauft vermittelt, erweise sich aber als
zu hoch. Anerkannt würden nur Abgaben, Verkäufe und Vermittlungen in der Höhe
von rund 117 bis 125 Gramm. Bestritten würden insbesondere die Verkäufe an I.
und an L.. Der amtliche Verteidiger wies in diesem Zusammenhang auf Wider-
sprüche in den Aussagen der genannten Personen hin. Diese Widersprüche wür-
den dazu führen, dass dem Angeklagten die entsprechenden Verkäufe nicht



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rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten. Jener selbst habe sich kooperativ
gezeigt und seine Aussagen seien in sich geschlossen und glaubhaft. Was die
rechtliche Subsumtion betreffe, so liege unbestrittenermassen ein schwerer Fall
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Die Staatsanwalt-
schaft habe indes zu Unrecht die gesamte beim Angeklagten vorgefundene Koka-
inmenge von 90.1 Gramm unter Ziffer 1 der Anklageschrift, d.h. als schweren Fall,
aufgeführt. Diese Menge sei jedoch zumindest teilweise für den Eigenkonsum be-
stimmt gewesen und hätte daher unter Ziffer 2 der Anklageschrift, das heisst als
Drogenkonsum, behandelt werden müssen. Für die Strafzumessung sei somit ins-
gesamt von einer verkauften, vermittelten besessenen Menge von 67 bis 70
Gramm reinem Kokain auszugehen und nicht von der von der Staatsanwaltschaft
fälschlicherweise ermittelten Menge von 80 bis 85 Gramm. Im Hinblick auf die
Strafzumessung sei das Verhalten des Angeklagten im Untersuchungsverfahren,
namentlich das umfassende Geständnis, die Kooperationsbereitschaft und die
gezeigte Reue und Einsicht, strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann sei zu be-
achten, dass es sich bei den Drogenabgaben durchwegs um Einzelabgaben von
wenigen Gramm gehandelt habe. Der Angeklagte sei ein Gelegenheitsdealer ohne
erhebliche kriminelle Energie. Er habe nicht verkauft, um sich zu bereichern, son-
dern um den eigenen Konsum zu finanzieren. Für den Angeklagten sei charakte-
ristisch, dass er Betäubungsmittel in geringen Mengen an Bekannte Freunde
abgegeben habe; ein eigentliches Kundennetz habe er nicht aufgebaut. Er sei da-
her kein klassischer Drogenverkäufer. Zusammenfassend erachte er eine Ge-
fängnisstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Angeklagten angemes-
sen, wobei jenem bei diesem Strafmass der bedingte Strafvollzug zu gewähren
sei, könne ihm doch eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt
werden. Aufgrund seiner Ausführungen gelangte der amtliche Verteidiger zu fol-
genden Anträgen:
„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufzuschieben.
4.
Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.
5.
Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen.
6.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
In der Replik sowie der Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.



7


In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, er gebe zu, Kokain ver-
kauft zu haben. Aufgrund seiner eigenen Drogensucht habe er immer mehr Geld
gebraucht. Dank einer Therapie habe er im Jahr 2002 den Ausstieg geschafft, sei
dann aber wieder in die Drogensucht hineingeraten. Er bereue das Vorgefallene
und hoffe, dass man ihm eine zweite Chance gebe.
Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des Ver-
teidigers - das mündliche Plädoyer des Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten
gereicht - und die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Haupt-
verhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln
unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-
trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat
der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-
lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen führen können, dass
Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-
lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1
Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen
Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter
anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbe-
fugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver-
schafft, verordnet, in Verkehr bringt abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt,
aufbewahrt, kauft sonstwie erlangt (Abs. 5) wer hierzu Anstalten trifft
(Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Ge-
fängnis Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus Gefängnis
nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million
Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Soweit Handlungen der genannten Art dem
Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte
Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von
Betäubungsmitteln selbst, Haft Busse.
b.
Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt insbeson-
dere vor, wenn der Täter weiss annehmen muss, dass sich die Widerhand-
lung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler



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Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen mehr,
während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer psychischer Abhängig-
keit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie
viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich ge-
fährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise
durch die Tathandlung erschlossen werden ob die Abnehmer bereits süchtig
sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachver-
ständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milli-
gramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin
während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge
von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei
es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge rei-
nen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob
der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion in vielen
kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter
weiss annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men-
schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer sol-
chen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im
Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmiss-
brauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Er-
fahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die
grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche
Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob
der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge
eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113).
2.a. Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift verstiess X. in der Zeit von Au-
gust 2001 bis zu seiner Verhaftung am 1. Dezember 2003 zahlreiche Male gegen
das Betäubungsmittelgesetz, indem er mindestens 95 Gramm reines Kokain ver-
kaufte, vermittelte, abgab Anstalten dazu traf. Anlässlich der Hauptverhand-
lung reduzierte der Anklagevertreter diese Menge auf 82.25 Gramm reines Koka-
in. Da der Angeklagte nur teilweise geständig ist, gilt es zunächst zu prüfen, ob



9


dem Angeklagten der objektive Tatbestand aufgrund der von der Anklage vorge-
legten Akten und Unterlagen rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.
b.
Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei
der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2
StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Ni-
klaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286, S. 82 f.). Dieser
Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das
Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor-
liegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden
Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie
Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215).
Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil
fällen.
Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann
es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach
Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung
nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich
und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein
könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S.
217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen
zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein
absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an
Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu-
gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der
Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange-
klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Straf-
richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den



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tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE
124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass-
gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht
schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr
anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob
die Darstellung der Anklage jene des Angeklagten das Gericht zu überzeu-
gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Pad-
rutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfah-
rens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu-
gen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage
(vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des
Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus-
sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel-
lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er-
lebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise,
wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein
weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage
sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter,
Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen
Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz
in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekun-
dungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbe-
wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den
eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen Übersteige-
rungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene aus-
weichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Rich-
tigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Le-
benserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft wer-
den. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich
Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der
Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die



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Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter im Einzel-
fall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aus-
sageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden
wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt,
der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der
Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der
Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussa-
ge. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus
der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragun-
gen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen.
Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im
Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek-
tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus
dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung hat wie erwähnt zur Folge, dass
auch Aussagen von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, zum Be-
weis herangezogen werden können, da auch deren Aussagen zur Aufklärung des
Sachverhalts beitragen können. In diesem Sinne dient es der materiellen Wahrheit
und der Gerechtigkeit, wenn ein Gericht jedermann als Zeugen einvernehmen
kann und ihm alsdann die Beurteilung des Wertes dieser Aussage überlassen wird
(vgl. Hauser, a.a.O., S. 55 ff.).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige
Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist
weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und
Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend
ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Ein-
zelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Hauser/Schweri, a.a.O.S. 269; Vogel, Die Auskunftsper-
son im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2).
c.
Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden nun
die in den von der Anklage vorgelegten Akten und Unterlagen enthaltenen Aussa-
gen einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen.



12


aa.
In Ziffer 1.1 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zu Last gelegt,
G. anfangs des Jahres 2001 insgesamt 45 Gramm Kokain in vier Portionen aufge-
teilt zum Preis von Fr. 100.-pro Gramm übergeben zu haben. Die Übergaben
seien jeweils in W. am Z.-Weg sowie in V. im Industriegebiet erfolgt.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen von G.. Jener
hielt sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2002 (act. 4.17)
als auch in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30. September 2002
(act. 4.18) fest, er habe vom Angeklagten anfangs des Jahres 2001 insgesamt 45
Gramm Kokain gekauft beziehungsweise erhalten. Der Angeklagte gab gegenüber
der Kantonspolizei am 25. Februar 2004 (act. 4.40) an, er habe an G. nie Drogen
veräussert, räumte jedoch ein, jenem im Auftrag eines gewissen R. 45 Gramm
Kokain übergeben zu haben. Die Vermittlung einer derartigen Menge Kokain an G.
bestätigte der Angeklagte auch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
vom 29. März 2004 (act. 4.51) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Kantonsgericht von Graubünden.
Aufgrund des Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen, dass
der Angeklagte G. insgesamt 45 Gramm Kokain übergeben hat. Ob es sich hierbei
um Verkäufe Vermittlungen gehandelt hat, kann offengelassen werden, da
diese Frage an der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Angeklagten
nichts ändert.
bb.
In der Zeit zwischen Juni und November 2003 soll der Angeklagte
gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift an H. insgesamt ca. 25 - 32 Gramm Kokain
zum Preis von Fr. 80.-pro Gramm verkauft haben. Die Übergaben hätten im Be-
reich der AA. in W. stattgefunden.
Nachdem H. anfänglich bestritten hatte, von X. Drogen erhalten zu haben
(vgl. act. 4.26), gab er gegenüber der Polizei am 17. Februar 2004 (act. 4. 30) an,
von X. Kokain gekauft zu haben, und zwar insgesamt mindestens 25 - 32 Gramm.
Der Angeklagte hielt den Verkauf einer derartigen Menge Kokain an H. anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2004 (act. 4.48) sowie der untersu-
chungsrichterlichen Einvernahme vom 31. März 2004 (act. 4.53) für möglich. An
die genaue Menge vermochte er sich indes nicht mehr zu erinnern. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gab der Angeklagte zu, an H. 25 - 30
Gramm Kokain verkauft zu haben, so dass dieser Sachverhalt in Würdigung der
gesamten Umstände als erwiesen zu betrachten ist.



13


cc.
In Ziffer 1.3 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, zwischen Mai
und September 2003 an I. insgesamt ca. 20 - 25 Gramm Kokain zu Fr. 80.-bis Fr.
100.-pro Gramm verkauft zu haben. Die Übergaben der 5-Gramm-Portionen sei-
en jeweils an der AB.-Strasse in W. vonstatten gegangen.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich diesbezüglich auf die Aussagen von I..
Jene gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2004 (act. 4.20) an,
vom Angeklagten Kokain bezogen zu haben. Sie erkannte jenen anhand eines ihr
vorgehaltenen Fotoblattes wieder. Die erworbene Menge gab sie mit 40 Gramm
an. Am 29. März 2004 fand zwischen dem Angeklagten und I. eine Konfrontein-
vernahme statt (act. 4.52). Bei dieser Gelegenheit korrigierte I. die von X. erwor-
bene Kokainmenge nach unten und gab an, vom Angeklagten ca. 20 - 25 Gramm
Kokain bezogen zu haben.
Der Angeklagte bestritt in sämtlichen Einvernahmen (act. 4.47, 4.51) und
auch an der Hauptverhandlung, an I. je Kokain abgegeben zu haben. Auch die
Verteidigung erachtet die Aussagen von I. als widersprüchlich und daher unglaub-
haft. Dem kann sich das Gericht nicht anschliessen. I. gab wiederholt an, von X.
Kokain erworben zu haben. Sie hielt auch im direkten Konfront mit dem Angeklag-
ten an ihrer Aussage fest. Dass sie die Menge der erworbenen Betäubungsmittel
von anfänglich 40 Gramm auf letztlich 20-25 Gramm reduzierte, beruhte offenbar
auf reiflicher Überlegung von I. hinsichtlich der Menge und führt nicht dazu, dass
ihre Aussagen im Kerngehalt, nämlich Kokain von X. erworben zu haben, als nicht
glaubhaft erscheinen. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Telefonnummer von I.
in einem der vom Angeklagten zum Drogenhandel verwendeten Mobiltelefone ge-
speichert war. Gründe, weshalb jene ein Interesse hätte, den Angeklagten und
damit gleichzeitig auch sich selbst wahrheitswidrig zu belasten, sind sodann keine
ersichtlich. Auch der Angeklagte fand hierfür keine Erklärung.
Zusammenfassend erachtet das Kantonsgericht die Aussagen von I. als
glaubhaft und erachtet es als erwiesen, dass der Angeklagte ihr 20 - 25 Gramm
Kokain verkauft hat.
dd.
Gemäss Ziffer 1.4 der Anklageschrift verkaufte X. zwischen Mai und
Juli 2003 an J. insgesamt 25 Gramm Kokain zu Fr. 80.-pro Gramm, wobei die
Bestellungen jeweils über das Mobiltelefon erfolgten.
Die Anklage beruht auf der Aussage von J. vor der Kantonspolizei Grau-
bünden vom 20. Januar 2004 (act. 4.21). Der Angeklagte gab anlässlich der poli-



14


zeilichen Befragung vom 25. Februar 2002 (act. 4.34) sowie der untersuchungs-
richterlichen Einvernahme vom 29. März 2004 (act. 4.51) zu, an J. 25 Gramm Ko-
kain verkauft zu haben. Dies bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Kantonsgericht von Graubünden.
ee.
In Ziffer 1.5 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, K. zu nicht näher
bekannten Zeitpunkten zweibis dreimal ein bis zwei Linien Kokain zum Mitkon-
sum zur Verfügung gestellt zu haben. X. ist geständig, K. zweibis dreimal ein bis
zwei Linien Kokain zum Mitkonsum zur Verfügung gestellt zu haben (vgl. act. 4.22,
4.36 und 4.53).
ff.
Gemäss Ziffer 1.6 der Anklageschrift soll X. im zweiten Halbjahr
2002 an L. insgesamt 50 - 60 Gramm Kokain zu Fr. 120.-bis Fr. 130.-pro
Gramm verkauft haben. Die Übergaben hätten jeweils in W. auf dem AC. der
AD. stattgefunden.
Die Anklage stützt sich für den genannten Vorwurf auf die Aussagen von L..
Jene gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. September 2003 (act.
4.19) an, zwischen Mai 2002 und Januar 2003 32 bis 64 Gramm Kokain ge-
schnupft zu haben. Dieses habe sie praktisch ausnahmslos von X. bezogen, ins-
gesamt zwischen 25 bis 50 Gramm. Sie erkannte den Angeklagten, von dem sie
nur den Spitznamen „AG.“ kannte, an Hand eines Fotoblattes. Das Kokain sei in
einem Papierbriefchen in einem Minigrip verpackt gewesen. Mit diesem Vorwurf
konfrontiert, bestritt der Angeklagte bei der polizeilichen Befragung vom 25. Feb-
ruar 2004 (act. 4.35), an L. im Jahr 2002 Kokain verkauft zu haben, da er in jenem
Jahr stark trainiert und keinen Kontakt zu Kokain gehabt habe. Er gab jedoch zu,
ihr schon Kokain verkauft zu haben, jedoch Ende des Jahres 2001 und nicht in der
von ihr angegebenen Menge. Vor dem Untersuchungsrichter hielt er anlässlich der
Einvernahme vom 29. März 2004 (act. 4.51) an seinen Aussagen fest. Am 31.
März 2004 fand zwischen X. und L. ein Konfrontverhör statt (act. 4.54). L. bestätig-
te ihre frühere Aussage, dass sie im Jahr 2002 begonnen habe, bei X. Kokain zu
beziehen. Insgesamt habe sie ca. 50 - 60 Gramm Kokain von ihm erworben, und
zwar etwa anlässlich zehn Treffen mit jeweils 5 - 6 Gramm pro Übergabe. Das
Kokain sei in Brieflein verpackt gewesen ihr in „Steinform“ übergeben wor-
den. Einmal habe sie von ihm auch gratis eine Linie Kokain zum Mitkonsum erhal-
ten. X. bestritt weiterhin, an L. im Jahr 2002 Kokain verkauft zu haben. Er gestand
einzig zu, an L. früher zwei dreimal Kokain verkauft zu haben, wobei es sich
um höchstens fünf Gramm gehandelt habe.



15


Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden
machten der Angeklagte sowie der amtliche Verteidiger im Hinblick auf die Aussa-
gen von L. verschiedene Einwände geltend. Zunächst wurde angeführt, der Ange-
klagte habe im Jahr 2002 keinerlei Kontakt zu Drogen gehabt, da er in diesem
Zeitraum sehr viel trainiert habe und Schweizer Meister im Boxen geworden sei.
Zu beachten sei sodann, dass L. die damalige Freundin von G. gewesen sei, wel-
cher grössere Mengen Kokain vom Angeklagten bezogen habe. Es sei nun denk-
bar, dass L. die Drogen, die der Angeklagte an G. übergeben habe, nochmals bei
sich hinzugezählt habe. Zudem habe der Angeklagte das Kokain jeweils in Säck-
chen, nicht in Briefchen verkauft.
Das Gericht kann sich den Ausführungen der Verteidigung nicht anschlies-
sen. Es erachtet die Aussagen von L. als glaubhaft. Diese sind im Grundsatz wi-
derspruchslos und die Genannte hielt auch anlässlich der direkten Konfrontierung
mit dem Angeklagten an ihren Aussagen fest. Dass L. nicht unterscheiden konnte,
ob der Angeklagte das Kokain an sie selbst an G. verkauft hatte, erscheint
als nicht nachvollziehbar. Der Letztere gab anlässlich der untersuchungsrichterli-
chen Einvernahme vom 30. September 2002 (act. 4.18) zudem an, L. habe sich
nicht nur über ihn, sondern auch selbständig über den Angeklagten Kokain be-
schafft. Das Gericht erachtet es daher als erwiesen, dass L. vom Angeklagten 50 -
60 Gramm Kokain erworben hat. Es übersieht hierbei nicht, dass der Angeklagte
für das Jahr 2002 konstant jeglichen Kontakt mit Kokain abgestritten hat. Das al-
lein vermag ihn aufgrund der eindeutigen und widerspruchslosen Aussagen von L.
indes nicht zu entlasten. Letztlich kommt der Frage der Daten der Kokainverkäufe
im Gegensatz zu jener, dass tatsächlich Übergaben erfolgt sind, zudem kein ent-
scheidendes Gewicht zu, so dass diese offen gelassen werden kann.
gg.
In Ziffer 1.7 der Anklageschrift wird X. zur Last gelegt, im Herbst
2003 an AE., österreichische Staatsangehörige, in AF. 10 Gramm Kokain für ins-
gesamt Fr. 1'000.-verkauft zu haben.
Der Angeklagte gestand diese Tat am 25. Februar 2004 vor der Polizei ein
(vgl. act. 4.43). Er erkannte AE. anhand eines Fotoblattes, wobei er angab, dass
es sich um eine Österreicherin handeln könnte. Er habe ihr 10 Gramm Kokain ver-
kauft. AE. selbst stritt ab, von X. Kokain bezogen zu haben (act. 4.32, 4.44). Aller-
dings wird jene auch seitens G. belastet, von X. im Herbst 2003 eine grössere
Menge Kokain gekauft zu haben (vgl. act. 4.46). Anlässlich der untersuchungsrich-
terlichen Einvernahme vom 31. März 2004 (act. 4.53) konnte sich der Angeklagte



16


dann plötzlich nicht mehr erinnern, an AE. Kokain verkauft zu haben. An der
Hauptverhandlung von dem Kantonsgericht gab der Angeklagte wiederum an, ei-
ner Frau 10 Gramm Kokain verkauft zu haben. Zwar sei er sich nicht sicher, dass
es sich um AE. handle, er ziehe diese Möglichkeit jedoch in Betracht. Das Gericht
erachtet es damit unter Würdigung der gesamten Umständen als nachgewiesen,
dass der Angeklagte an AE. 10 Gramm Kokain verkauft hat.
hh.
Gemäss Ziffer 1.8 der Anklageschrift soll der Angeklagte zwischen
Januar und November 2003 an N. insgesamt ca. 6 Gramm Kokain für total Fr.
600.-verkauft haben. Weitere 2 Gramm habe er N. gratis abgegeben.
Die Anklage stützt sich auf die Aussagen von N. vor der Polizei am 18. Feb-
ruar 2004 (act. 4.31). Der Angeklagte gab die Abgabe einer derartigen Menge Ko-
kain an seinen ehemaligen Arbeitskollegen N. zu, führte jedoch anlässlich der Ein-
vernahmen an, dass er N. die Drogen nicht verkauft, sondern gratis abgegeben
habe (act. 4.37) beziehungsweise dass N. ihm manchmal das Benzin bezahlt ha-
be (act. 4.53). Letzteres bestätigte er auch anlässlich der Gerichtsverhandlung.
Aufgrund des Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen, dass der An-
geklagte N. insgesamt 8 Gramm Kokain übergeben hat. Ob dies entgeltlich
unentgeltlich geschah, kann letztlich offen gelassen werden, da sich dies auf die
rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Angeklagten nicht auswirkt.
ii.
Gemäss Ziffer 1.9 der Anklageschrift stellte der Angeklagte im Zeit-
raum zwischen Herbst 2002 und November 2003 O. insgesamt ca. siebenbis
achtmal je 1 - 2 Gramm Kokain zum Mitkonsum zur Verfügung, wobei O. jeweils
ca. die Hälfte der Menge konsumierte. Dieser Gemeinschaftskonsum fand in W. in
der Wohnung von O. statt. Der Angeklagte gestand diesen Sachverhalt vor der
Polizei (act. 4.14, 4.42) und dem Untersuchungsrichter (act. 4.51) sowie anlässlich
der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu.
jj.
In Ziffer 1.10 der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen,
im Herbst 2003 an der Y.-Strasse in W. an P. für Fr. 140.-- 1 Gramm Kokain ver-
kauft zu haben.
Der Vorwurf der Anklage beruht auf der Aussage von P. (vgl. act. 4.24) und
ist vom Angeklagten zugestanden (vgl. act. 4.33, 4.51).
kk.
Nach Ziffer 1.11 der Anklageschrift soll der Angeklagte Q. zwischen
Januar 2002 und September 2003 insgesamt ca. 1.2 bis 1.8 Gramm Kokain un-



17


entgeltlich zur Verfügung gestellt haben. Der Angeklagte gab dies anlässlich der
Hauptverhandlung zu. Er führte an, die Abgaben an Q. anfänglich bestritten zu
haben, da es sich um seine Freundin gehandelt habe, die er damals nicht habe
belasten wollen (vgl. act. 4.25, 4.41, 4.51).
d.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Geständnisse des Ange-
klagten sowie in Würdigung sämtlicher Beweismittel, dass X. zwischen August
2001 und Dezember 2003 erhebliche Mengen an Kokain verkauft, vermittelt sowie
unentgeltlich abgegeben hat, und zwar an folgende Personen: 45 Gramm an G.,
25 Gramm an H., 20 Gramm an I., 25 Gramm an J., zwei bis drei Linien an K., 50
Gramm an L., 10 Gramm an AE., 8 Gramm an N., 3.5 Gramm an O., 1 Gramm an
P. und 1.2 Gramm an Q.. Total ergibt dies eine umgesetzte Menge von 188.7
Gramm Kokain.
Am 1. Dezember 2003 stellte die Kantonspolizei bei der Leibesvisitation des
Angeklagten 5 Gramm Kokain sicher. Gleichentags wurden anlässlich der Haus-
durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten insgesamt 85.1 Gramm Kokain
vorgefunden, nämlich 69 Gramm Kokain in unverpacktem Zustand, 1.7 Gramm
Kokainrestsubstanzen in einer Pfanne und 14.4 Gramm Kokain in Tropfsäckchen.
Der Besitz von somit insgesamt 90.1 Gramm Kokain wird vom Angeklagten aner-
kannt. Er macht jedoch geltend, dass davon mindestens die Hälfte für den Eigen-
konsum vorgesehen war, jedenfalls aber die 14.4 Gramm Kokain, die bereits in
Tropfsäckchen abgepackt gewesen seien. Das Kantonsgericht geht aufgrund der
Aussagen des Angeklagten zu dessen Gunsten davon aus, dass von den insge-
samt 90.1 Gramm vorgefundenen Kokains das in Tropfsäckchen abgepackte Ko-
kain von 14.4 Gramm sowie vom restlichen Kokain von 75.7 Gramm die Hälfte,
somit 37.8 Gramm, für den Eigenkonsum bestimmt war. Damit verbleibt eine
Menge von 37.8 Gramm Kokain, welches anerkanntermassen für den Verkauf o-
der die unentgeltliche Abgabe an Dritte bestimmt war.
Insgesamt ergibt dies eine Menge von 226.5 Gramm Kokain, welches der
Angeklagte aufbewahrte, streckte, verkaufte, vermittelte, unentgeltlich abgab
Anstalten hierzu traf.
3.a. Indem der Angeklagte insgesamt mindestens 226.5 Gramm Kokain
aufbewahrte, streckte, verkaufte, vermittelte, unentgeltlich abgab Anstalten
hierzu traf, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-6 BetmG
klar.



18


b.
Hat X. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist
entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art.
19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt.
aa.
Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von X. abgegebe-
ne Kokain war. Die vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen durchgeführte Analy-
se des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2003 in der Wohnung
des Angeklagten sichergestellten Kokains ergab gemäss Bericht vom 12. Dezem-
ber 2003 (act. 4.6) einen Reinheitsgrad von 30.6 % für das Kokain, welches der
Angeklagte auf sich trug, 31 % für das nicht abgepackte Kokain aus der Küche,
33.4 % für die Kokainreste in der Pfanne sowie 68.1 % für das abgepackte Kokain.
Wie bereits erwähnt, legt das Bundesgericht die Grenze des schweren Fal-
les bei 18 Gramm reinen Kokains fest (BGE 120 IV 338 f., 109 IV 143 ff.). Auf-
grund der vorangegangenen Erwägungen konnte X. der Verkauf, die unentgeltli-
che Abgabe bzw. Vermittlung das Anstalten-Treffen dazu von mindestens
226.5 Gramm Kokain nachgewiesen werden. Geht man zugunsten des Angeklag-
ten von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 35 % aus, was durchschnittli-
cher Qualität entspricht (vgl. SJZ 95 [1999] S. 511), hat der Angeklagte demnach
rund 79.3 Gramm reines Kokain umgesetzt. Diese Kokainmenge übersteigt den
erwähnten Grenzwert von 18 Gramm um ein Mehrfaches. X. erfüllt deshalb mit
dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren
Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
bb.
Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Ange-
klagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf
nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat da-
her den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht er-
füllt.
4.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft mit Busse bestraft,
wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wer zum eigenen
Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privile-
gierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen,
die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefähr-
dung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die
zum Drogenkonsum Dritter führen konkret führen können, wie insbesondere
Verkauf, Vermittlung entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.).



19


Eine Strafverfolgung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln kann einzig
für die Zeit nach dem 29. Juni 2002 erfolgen, da die weiter zurückliegenden Taten
verjährt sind (Art. 337 StGB i.V.m. aArt. 109 StGB und aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 Satz
2 StGB).
b.
Der Angeklagte X. hat in den polizeilichen und untersuchungsrichter-
lichen Einvernahmen (vgl. act. 4.11, 4.13, 4.53) sowie anlässlich der Hauptver-
handlung gestanden, selbst Drogen konsumiert zu haben, und zwar auch im Jahr
2003 Kokain. Hinzu kommt das in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene
Kokain, welches nach Angaben des Angeklagten für den Eigenkonsum bestimmt
war (vgl. Erw. 2.d hiervor). Es steht damit fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a
Ziff. 1 BetmG verstossen hat.
5.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der
Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente
werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
se seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat
und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente um-
fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der
Tat im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfind-
lichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des
deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbege-
hung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben wer-
den muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu ver-
meiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das
Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd
straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegun-
gen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14
f., 124 IV 44 ff.).
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs-



20


ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher
im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis Zuchthaus bis
zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden
kann.
Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt
zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt
sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung des-
selben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Ge-
setzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die
Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen ei-
nen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters
(BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat
bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches
Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt
und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine beson-
ders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden
offenbart.
b.
Das Verschulden von X. ist aufgrund der von ihm in Umlauf gesetz-
ten Drogenmenge als schwer zu bezeichnen, hat er doch in den Jahren 2001 bis
2003 mindestens 79.3 Gramm reines Kokain umgesetzt, was den massgeblichen
Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains für die Annahme eines schweren Falles
mehrfach überschreitet. Durch seine beträchtliche Delinquenz über einen längeren
Zeitraum hat er einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag gelegt. Erschwe-
rend fällt ins Gewicht, dass X. zwar ebenfalls Drogen konsumierte, jedoch nicht in
einem Ausmass drogensüchtig war, dass sein Verhalten als durch einen suchtbe-
dingten Beschaffungsdruck motiviert anzusehen ist. Er handelte überwiegend aus
geldwerten Motiven und damit aus egoistischen Beweggründen. Strafschärfend
fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache
Tatbegehung ins Gewicht. Strafmindernd ist der gute Leumund und die Vorstra-
fenlosigkeit des Angeklagten zu werten. Was sein Geständnis betrifft, so ist zu
beachten, dass der Angeklagte zwar teilweise geständig war, auch diesbezüglich
jedoch nicht von Anfang an, sondern erst nach und nach, unter dem Druck der
Beweise. Daher kann er in dieser Hinsicht nicht mit besonderer Milde rechnen.
Strafmilderungsgründe liegen keine vor.



21


Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das
Kantonsgericht eine Strafe von 24 Monaten Gefängnis als dem Verschulden und
der Verhaltensweise des Angeklagten als angemessen und gerechtfertigt.
c.
Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein
Verhalten nach der Tat herbeigeführt verlängert hat. Nach der neueren Pra-
xis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit
der Beschuldige durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrund-
sätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Ab-
sicht herbeigeführt verlängert hat, dadurch den Strafvollzug zu verkürzen o-
der zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.). Als solches Verhalten gilt weder die blosse
Verweigerung von Aussagen, noch die einfache Bestreitung der dem Angeschul-
digten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren o-
der irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen
Erhebungen veranlassen, der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Er-
reichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe
im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. nicht, so
dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Strafe gestützt
auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht.
d.
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1
StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht
und ist demnach nicht näher zu prüfen.
6.a.
Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren,
die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge-
genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ord-
nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht
anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht ver-
nichtet werden.
Anlässlich der Leibesvisitation sowie der polizeilichen Hausdurchsuchung
vom 1. Dezember 2003 wurden beim Angeklagten unter anderem 90.1 Gramm
Kokain, 3.5 Gramm Marihuana und 190 Gramm Streckmittel (Traubenzucker) si-
chergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 10. Mai 2004 wurden



22


diese Betäubungsmittel beschlagnahmt. Bereits der unbefugte Besitz sowie das
Lagern von Betäubungsmitteln ist strafbar. Es ist daher offensichtlich und von X.
auch weitgehend anerkannt, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Be-
gehung einer strafbaren Handlung, nämlich dem Handel mit Drogen sowie dem
Eigenkonsum, bestimmt waren. Darin liegt zudem zweifelsfrei eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung. Die Betäubungsmittel werden daher gestützt auf Art. 58
Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu
vernichten.
b.
Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind
dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen zu belohnen,
sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan-
des ausgehändigt werden.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2003 wurden beim
Angeklagten eine elektronische Kleinwaage, Verpackungsmaterial, eine Pfanne
mit Löffel, ein Mobiltelefon Samsung SGH-V200, ein Mobiltelefon Siemens A55
sowie ein Mobiltelefon Ericsson T29 sichergestellt. Diese Gegenstände wurden
mit Verfügung vom 10. Mai 2004 beschlagnahmt. Sie dienten zweifellos zur Bege-
hung einer strafbaren Handlung, nämlich dem Abwägen, Verpacken und Verkau-
fen von Kokain. Daher werden sie gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu
Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen.
c.
Gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzfor-
derung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Es
kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz teilweise absehen, wenn diese
voraussichtlich uneinbringlich wäre die Wiedereingliederung des Betroffenen
ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in
diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurtei-
lung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302).
Der von X. durch den Verkauf von Kokain erzielte Gewinn kann vorliegend
nicht genau eruiert werden. Ein entsprechender Erlös ist jedenfalls nicht mehr
bzw. nur noch in geringem Umfang vorhanden. Aufgrund der vorliegend festge-
stellten bescheidenen finanziellen Verhältnisse von X., der Pflicht zur Tragung der
vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nachstehend Ziffer 7) sowie an-
gesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der nachfolgenden Zeitspanne



23


nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der
zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2
StGB ab.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafun-
tersuchung, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung zu
Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten
Polizeiund Untersuchungshaft sowie jene des Strafvollzuges trägt der Kanton
Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).



24


Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
2.
Dafür wird er mit 24 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstande-
nen Untersuchungshaft von 211 Tagen.
3.a.
Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 10. Mai 2004 beschlagnahmten Be-
täubungsmittel, nämlich 90.1 Gramm Kokain und 3.5 Gramm Marihuana,
sowie 190 Gramm Streckmittel werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB ge-
richtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2
StGB zu vernichten.
b.
Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 10. Mai 2004 beschlagnahmten Ge-
genstände, nämlich eine elektronische Kleinwaage, Verpackungsmaterial,
eine Pfanne mit Löffel, ein Mobiltelefon Samsung SGH-V200, ein Mobiltele-
fon Siemens A55 sowie ein Mobiltelefon Ericsson T29 werden gestützt auf
Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gericht-
lich eingezogen.
c.
Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59
Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen.
4.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 18'091.00
- den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr.
5'750.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr.
3'000.00
- den Kosten der amtlichen Verteidigung von
Fr.
6'255.05
total somit
Fr. 33'096.05
gehen zu Lasten von X..
Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des
Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.



25


5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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