Der Beschuldigte A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft. Sollte er die Busse nicht bezahlen, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Richter ist männlich.
Urteilsdetails des Kantongerichts SF-04-14
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | SF-04-14 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 08.06.2004 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Gramm; Heroin; Droge; Angeklagte; Massnahme; Drogen; Kokain; BetmG; Betäubungsmittel; Therapie; Behandlung; Menge; Täter; Gefängnis; Angeklagten; Akten; Widerhandlung; Gefahr; Verhalten; Akten:; Richter; Kanton; Kantons; Graubünden |
| Rechtsnorm: | Art. 11 StGB ;Art. 158 StPO ;Art. 188 StPO ;Art. 189 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 63 StGB ; |
| Referenz BGE: | 104 IV 215; 106 IV 277; 109 IV 143; 109 IV 145; 110 IV 99; 112 IV 113; 112 IV 363; 114 IV 167; 118 IV 348; 120 IV 337; 120 IV 338; 121 IV 193; 121 IV 334; 121 IV 56; 122 IV 362; 122 IV 363; 129 IV 20; 199 IV 183; |
| Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SF-04-14
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 08. Juni 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 04 14
(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer, Jegen, und Burtscher
Aktuarin ad hoc
Ziörjen
——————
In der Strafsache
des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg,
Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2004
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:
2
A.
X. wurde am 1. Juni 1967 in B. geboren und ist dort zusammen mit
einem um zwei Jahre jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen. In B. besuch-
te er während sechs Jahren die Primarschule und anschliessend drei Jahre die
Realschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der Firma F. in B. eine
Lehre als Sanitärinstallateur, welche er nach drei Jahren erfolgreich abschloss. In
der Folge war X. während einer gewissen Zeit auf dem erlernten Beruf tätig. Aus-
serdem arbeitete er als Chauffeur. Nach der Lehre zog er zunächst nach G. und
anschliessend weiter nach H., wo er während neun Jahren wohnte. Wenn X. je-
weils im Besitze des Führerausweises war, betätigte er sich als Chauffeur und war
in Belgien und anderen Ländern unterwegs. Im Jahre 1996 kehrte er nach B. zu-
rück, nachdem sein Vater verstorben war. Nach der Rückkehr nach B. arbeitete er
nicht mehr regelmässig. Im Juni 2003 trat X. freiwillig zum Drogenentzug in die
Klinik I. ein. Dort hielt er sich bis September 2003 auf. Anschliessend begab er
sich in die Therapeutische Gemeinschaft J., wo er noch immer untergebracht ist
und freiwillig eine Drogentherapie durchläuft. X. hat eine grössere Erbschaft erhal-
ten, welche von der Amtsvormundschaftsbehörde B. verwaltet wird. Im Jahre 1989
verheiratete er sich mit E. Diese Ehe dauerte zwei Jahre und wurde dann ge-
schieden. Der Ehe entsprossen im Jahre 1988 und 1990 je ein Kind. Die Kinder
leben bei der Mutter. X. hat weder zu seiner Ex-Frau noch zu seinen Kindern Kon-
takt. Er bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.--.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Verurteilungen ver-
zeichnet:
Der Polizeigerichtspräsident H. verurteilte ihn am 12. April 1995 wegen vor-
schriftswidrigem Motorfahrens, Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter
Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigem Verhalten nach Kollision zu zwei
Monaten Gefängnis.
Der Kreispräsident B. verurteilte ihn am 1. Dezember 1997 wegen mehrfa-
cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Tagen Gefängnis
bedingt. Dabei wurde ihm eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt.
Am 18. November 1998 verurteilte ihn der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgericht K. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Fah-
rens ohne Führerausweis und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu
sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem
Tag, und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 800.--.
3
Am 7. Juli 2003 meldete sich X. telefonisch bei der Kantonspolizei Grau-
bünden und forderte Hilfe an. Er befürchtete Abrechnungen im „Drogenmilieu“. Da
X. auf die handelnden Beamten einen etwas verwirrten Eindruck machte, wurde er
nach telefonischer Rücksprache mit Dr. L. in die Klinik I. eingewiesen. Seit dem
28. August 2003 befindet sich X. im Drogen-Therapieheim J., M., in das er sich
freiwillig begab.
B.
Im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wurde
durch Dr. N., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 4052 H., am 03. Dezember
2003 beziehungsweise 27. Januar 2004 ein psychiatrisches Gutachten erstellt.
Der Gutachter kommt darin zu folgender Beurteilung:
„Da Gewilltheit sich in eine Therapie zu begeben und gute Kooperationsbe-
reitschaft vorhanden sind, ergibt sich bei X. eine gute Motivation zur Besse-
rung. Das Faktum, dass er früher gearbeitet hat und sich auch um Arbeit
bemüht, ist ebenfalls ein positives Zeichen, dass sich mit der Weiterführung
der gegenwärtigen Behandlung ein zufriedenstellendes Resultat ergeben
kann.“
Die durch den Untersuchungsrichter gestellten Fragen wurden vom Gutach-
ter wie folgt beantwortet:
„1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesund-
heit in seinem Bewusstsein beeinträchtigt war er geistig
mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Un-
recht der Tat zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt
war (Art. 11 StGB) Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer)
schätzen Sie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein
Es ist klar, dass eine laufende Drogensucht die Urteilsfähigkeit eines in
dieser Weise Kranken deutlich beeinträchtigt. Bekannterweise ist Kri-
minalität unter Drogensüchtigen weitverbreitet, nicht nur als Beschaf-
fungskriminalität (Diebstahl, hier nicht ausgeführt), sondern allgemein.
Daneben hat X. aber auch gute Beschlüsse gefasst, z.B. auszustei-
gen. Seine Zurechnungsfähigkeit muss als mässig gestört betrachtet
werden.
2. Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer
Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche
Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Rückfallgefahr als gering einzu-
schätzen. X. hat sich selber in Therapie begeben und ist stolz darauf.
Er hat sich gut an die therapeutische Gemeinschaft angepasst und hat
sich verpflichtet von der Droge wegzukommen. Er hat Möglichkeiten
zur Arbeit, und er arbeitet de facto gut in der Gemeinschaft.
3. Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störung
bzw. Sucht
4
Die illegalen Taten, Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes, sind
ein integraler Bestandteil der Sucht, es besteht ein sehr enger Zu-
sammenhang.
Ist der Angeschuldigte trunkund/oder rauschgiftsüchtig und erscheint
die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsan-
stalt eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1
StGB in Verbindung Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Könnte eine solche
Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern und
wäre O. bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen
Die Einweisung eines Angeschuldigten, der süchtig ist, in eine speziell
dafür geschaffene Anstalt ist meistens sinnvoll, insofern er nicht ande-
re gefährdet sehr aggressiv sehr furchterregend ist. Für X.
hat die bereits eingeleitete Massnahme (Therapie in der Wohngemein-
schaft „J.“) sicher einen guten Effekt auf die Gefahr weiterer Straftaten.
Ob auch O. bereit wäre sich einer solchen Behandlung zu unterziehen,
entzieht sich meines Wissens, da ich ihn nicht kenne. Ich würde aber
nicht empfehlen, dass er in die gleiche Anstalt eingewiesen wird wie
X..
Genügt auch zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten eine
ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz
StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB
Nein, sicher nicht. X. braucht eine klare Struktur und einen eng gehal-
tenen Spielraum. Er benötigt auch ein Psychotherapie im Sinne einer
auf das soziale Verhalten ausgerichteten therapeutischen Gemein-
schaft.
Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behand-
lung vereinbar würde diese durch den Strafvollzug schwer beein-
trächtigt
Sofortiger Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung wäre
nicht genügend. Eine stationäre Behandlung mit wenig Spielraum und
enger Betreuung ist notwendig überall da, wo antisoziales Verhalten
das Hauptproblem ein wichtiges Problem ist.
4. Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig zweckmässig (Art.
41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche) angezeigt wä-
ren Schutzaufsicht angeordnet werden sollte
Zur Absicherung der Fortführung der Massnahme, nämlich der Be-
handlung der Drogenabhängigkeit in der therapeutischen Gemein-
schaft ist es notwendig, dass die Behandlung zunächst stationär ist
und nicht ambulant. Ambulante Behandlung, auch mit einer Schutz-
aufsicht genügt gegenwärtig nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt kann
es möglich werden. Ein bedingter Strafvollzug würde zu wenig Druck
bedeuten, bei der Massnahme zu bleiben und sie bis zum guten Ende
durchzuziehen.
5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbei-
ständung
Andere Massnahmen können durchaus sinnvoll sein, z.B. eine Beirat-
schaft wie sie schon jetzt besteht in Bezug auf das bestehende Erbe.
Dieses sollte X. nur mit Erlaubnis des Beirates zur Verfügung stehen,
5
z.B. wenn er sich wieder in einer Arbeit installiert hat, nach Entlassung
aus der therapeutischen Wohngemeinschaft.“
C.
X. wird der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG angeklagt. Die Staats-
anwaltschaft Graubünden legte dieser Anklage gemäss Anklageschrift vom 31.
März 2004 folgenden Sachverhalt zugrunde:
„1. In der Zeit von Dezember 1999 bis zum 27. Juli 2003 erwarb der voll-
umfänglich geständige Angeklagte allein und teilweise angeblich zu-
sammen mit O. total 2'864 Gramm Heroin und 888 Gramm Kokain.
Hievon konsumierte er einen Teil selber. Den Rest, mindestens 1'504
Gramm Heroin für total Fr. 376'000.-- und 364 Gramm Kokain für ca.
Fr. 54'000.-veräusserte er allein teilweise angeblich zusammen
mit O. in B. an diverse namentlich nicht bekannte Personen. Mit dem
Verkauf der Drogen finanzierte er sich seinen Eigenkonsum.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Abgabehandlungen:
1.1 In der Zeit von Juni 2000 bis Dezember 2001 vermittelte X. in B. unter
mehreren Malen total 720 Briefchen Heroin à 0.2 Gramm Heroin
total 144 Gramm Heroin an namentlich nicht näher bekannte Drittper-
sonen.
Akten: 5.1, 7.1, 7.2, 7.3
1.2 Im Zeitraum von Mitte 2001 bis Ende 2001 fuhr der Angeklagte ein Mal
wöchentlich nach K., wo er jeweils 20 Gramm Heroin für Fr. 250.-pro
Gramm ankaufte. Total erwarb er in dieser Zeit in K. 480 Gramm Hero-
in. Hievon konsumierte er einen Teil selber. Die Hälfte, also 240
Gramm Heroin, packte er eigenhändig in Portionen à 0.5 1
Gramm ab und verkaufte anschliessend das Heroin zum Grammpreis
von Fr. 250.-in B. an diverse namentlich nicht bekannte Personen.
Akten:
7.2,
7.3
1.3 In der Zeit von anfangs Januar 2002 bis August 2002 bezog X. bei P.
täglich 1 bis 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von Fr. 80.-bis Fr.
100.--. Total erwarb er auf diese Weise mindestens 240 Gramm Hero-
in. Die Hälfte davon, also 120 Gramm Heroin, packte der Angeklagte
in seiner Wohnung in 50-er Briefchen à 0.2 Gramm Heroin ab und ver-
kaufte das so portionierte Heroin unter unbestimmt vielen Malen und
angeblich zusammen mit O. in der Bierhalle sowie in der Gartenwirt-
schaft des Hotels City in B. an Drittpersonen. Der Grammpreis betrug
Fr. 250.--. Die Abnehmer konnten namentlich nicht ermittelt werden.
Akten: 5.1, 6.1, 6.3, 6.4, 6.6, 6.7, 7.1, 7.2, 7.3
1.4 Von August 2002 bis Juli 2003 erwarb der Angeklagte 2'000 Gramm
Heroin bei Q., und zwar zum Grammpreis von Fr. 60.-bis Fr. 70.--.
Die Hälfte davon, also 1'000 Gramm Heroin, packte er in seiner Woh-
nung in Portionen von 0.2 bis 1 Gramm ab und verkaufte anschlies-
send das so abportionierte Heroin unter unbestimmt vielen Malen und
angeblich zusammen mit O. in der Bierhalle, Hotel City beim Ta-
xistand Rosamilia am Lindenquai in B. an Drittpersonen. Für ein
Gramm Heroin verlangte er Fr. 250.--. Die Abnehmer konnten nicht
ermittelt werden.
6
Akten: 5.1, 6.2, 7.1, 7.2, 7.3
1.5 In der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2000 fuhr X. zwei Mal pro
Woche nach K. und erwarb dort jeweils 15 Gramm Kokain. Total kauf-
te er auf diese Weise in K. 360 Gramm Kokain. Von diesem Kokain
konsumierte er einen Teil selber. 120 Gramm davon verkaufte er auf
der Gasse in B., wobei die Abgaben in Form von Portionen à 1 Gramm
Kokain erfolgten.
Akten:
7.2,
7.3
1.6 In der Zeit von Juni 2000 bis Dezember 2001 vermittelte der Angeklag-
te in B. unter mehreren Malen total 720 Briefchen Kokain à 0.2 Gramm
Kokain total 144 Gramm Kokain an namentlich nicht näher be-
kannte Drittpersonen.
Akten: 5.1, 7.1, 7.2, 7.3
1.7 Von Januar 2003 bis zum 26. Juli 2003 verkaufte X. angeblich zu-
sammen mit O. auf der Gasse in B. unter mehreren Malen 100 Gramm
Kokain an Drittpersonen. Die Abgaben erfolgten in Portionen von 0.5
bis 1 Gramm Kokain und zum Preis von Fr. 150.-pro Gramm.
Akten: 5.1, 6.3, 6.4, 6.6, 6.7, 7.1, 7.2, 7.3
2. Der Angeklagte hat die Drogen vor dem Weiterverkauf nicht gestreckt.
Die Angaben bezüglich Qualität der Drogen reichen von schlecht bis
gut. Analysen liegen nicht vor. Im Verfahren gegen P., Q. und R. stellte
die Polizei Heroin bzw. Kokain sicher. Deren Analysen durch das Insti-
tut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals G. ergab, dass das Heroin
einen Reinheitsgehalt von 12% (P.) bzw. 16.9% (Q.) und das Kokain
von R. einen solchen von mindestens 6.9% bis 11.5 % aufwies. Selbst
wenn man bezüglich der vom Angeklagten verkauften 1'504 Gramm
Heroin und 364 Gramm Kokain vom kleinsten Reinheitsgehalt aus-
geht, hat er somit total 180.5 Gramm reines Heroin sowie 25.2 Gramm
reines Kokain an Drittpersonen abgegeben.
Akten: 5.1, 5.3, 5.4, 5.5, 6.1, 6.2, 7.2, 7.3
3. In der Zeit von Dezember 1999 bis zum 26. Juli 2003 konsumierte X.
in B. praktisch täglich Heroin und Kokain. Die total konsumierte Menge
konnte nicht eruiert werden. Es waren aber mehrere hundert Gramm
Heroin und Kokain. X. konsumierte die Drogen durch Sniffen. Weiter
konsumierte X. im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2003 regelmäs-
sig Marihuana und Haschisch durch Rauchen.
Akten: 5.1, 7.1, 7.2, 7.3“
D. Anlässlich
der
Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubün-
den vom 08. Juni 2004 waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger,
Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, anwesend. Die Anklage wurde von Staatsan-
walt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammenset-
zung des Gerichtes, insbesondere gegen die Viererbesetzung, wurden keine Ein-
wände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.
Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte die anläss-
lich der vorherigen Einvernahmen gemachten Angaben zu seinen persönlichen
7
Verhältnissen. Im Rahmen der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte
im Wesentlichen die ihm zur Last gelegten Straftaten. Ergänzend fügte er hinzu,
dass er unter Druck gesetzt worden sei, er zahle entweder seine Schulden
sie würden ihn hochgehen lassen. Daraufhin habe er sich selber angezeigt.
E.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete
Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge:
„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei eine sta-
tionäre Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Das Gericht habe darüber zu befinden, ob der Angeklagte zu einer Er-
satzabgabe gemäss Art. 58 Ziff. 4 StGB zu verpflichten sei und allen-
falls in welcher Höhe.
5. Gesetzliche
Kostenfolge.“
Der Staatsanwalt führte aus, dass der Sachverhalt auf den Angaben des
Angeklagten beruhe und vollumfänglich anerkannt sei. Selbst wenn bezüglich der
vom Angeklagten verkauften rund 1,5 Kilogramm Heroin und rund 350 Gramm
Kokain vom kleinsten Reinheitsgehalt ausgegangen werde, habe er somit insge-
samt ca. 180 Gramm reines Heroin sowie 25 Gramm reines Kokain an Drittperso-
nen abgegeben. Die für einen schweren Fall erforderliche Menge sei damit weit
überschritten worden. Es sei von einem ganz erheblichen Verschulden auszuge-
hen. Mit der in Umlauf gesetzten Menge von harten Drogen habe der Angeklagte
einen erheblichen kriminellen Willen bewiesen. Gemildert scheine sein Verschul-
den, weil er die Drogen nicht aus Gewinnsucht, sondern infolge seiner eigenen
Abhängigkeit zur Finanzierung seines eigenen Heroinbedarfs in Umlauf brachte.
Strafmildernd wirke die psychiatrisch festgestellte Verminderung der Zurechnungs-
fähigkeit. Strafmindernd könne das vollumfängliche Geständnis gewertet werden.
Strafschärfend falle die Vorstrafe von sechs Monaten Gefängnis gemäss Urteil
des Bezirksgerichtes K. vom 18. November 1998 ins Gewicht. Die übrigen Vor-
strafen würden sich erheblich straferhöhend auswirken. Des Weiteren seien an
der Massnahmebedürftigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewillig-
keit keine Zweifel anzubringen. Der Empfehlung des Gutachters auf eine stationä-
re Behandlung sei unter diesen Umständen zuzustimmen.
F.
Der amtliche Verteidiger führte aus, dass sein Mandat sowohl den
ihm zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die von der Anklagevertretung vorge-
nommene rechtliche Subsumtion anerkenne. Des Weiteren sei zu beachten, dass
8
sein Mandant nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe. Zudem sei entscheidend,
dass er sich freiwillig gestellt habe und sich auch freiwillig in Therapie begeben
hätte. Auch sei zu beachten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren
Namen genannt habe, den er zuvor vergessen hatte. Es sei daher davon auszu-
gehen, dass es sein Mandant ernst meine. Strafmindernd sei auch die verminderte
Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Unbestritten sei auch, dass eine Mass-
nahme angeordnet werden müsse. Sein Mandant sei gewillt von den Drogen weg-
zukommen. Allein aufgrund der Tatsache, dass sein Mandant eine ambulante
Massnahme möchte, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass er nicht
massnahmewillig sei. Er habe sich freiwillig in Therapie begeben. Weiter sei auch
auf eine Ersatzabgabe zu verzichten, weil der Angeklagte die Therapie selber zah-
le und langsam auch das geerbte Geld ausgehe. Die Therapie koste monatlich Fr.
10'000.--, was auch ein Grund darstelle, von der stationären Massnahme wegzu-
kommen.
G.
In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, dass er bereits alles
gesagt habe.
Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des
amtlichen Verteidigers zu den Anträgen - das mündliche Plädoyer des Staatsan-
waltes wurde schriftlich zu den Akten gereicht sowie auf die richterliche Befra-
gung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln
unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-
trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen hat
der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-
lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen führen können, dass
Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-
lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1
Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen
Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter
anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt
verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt,
ausführt durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, ver-
9
mittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt abgibt (Abs. 4), wer sie unbe-
fugt besitzt, aufbewahrt, kauft sonstwie erlangt (Abs. 5) wer hiezu An-
stalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen
wurde, Gefängnis Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus
Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls mit einer Busse bis zu einer Million
Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkon-
sum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behand-
lung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäu-
bungsmitteln selbst, Haft Busse.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss
annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungs-
mitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann
(Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind
nach der Rechtsprechung zwanzig Personen mehr (BGE 121 IV 334), wäh-
rend eine Gesundheitsgefährdung bei physischer psychischer Abhängigkeit
zu bejahen ist (BGE 106 IV 277). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die An-
nahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an eine objektive
und an eine subjektive Voraussetzung geknüpft. Die objektive Voraussetzung be-
steht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmittel
bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann
(BGE 122 IV 362 f.). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefähr-
det werden können und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist doch
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt keine Rolle,
ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden die
vermittelten Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.;
111 IV 31 f.). Die Menge an Heroin für einen schweren Fall wurde in BGE 109 IV
145 festgelegt. Danach trete eine Gefährdung bei 12 Gramm reinem Heroin ein,
weil damit über zwanzig Menschen über einen Zeitraum versorgt werden könnten,
der ausreiche, um bei drogenunerfahrenen Konsumenten das Risiko einer Abhän-
gigkeit zu schaffen (BGE 199 IV 183 f.). Für Kokain wurde die Menge vom Kassa-
tionshof in BGE 109 IV 143 auf 18 Gramm reinen Wirkungsstoff festgelegt. Es
spielt dabei keine Rolle, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen gros-
sen Portion in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145;
BGE 114 IV 167; BGE 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge
ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten
Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumtion unter Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). Handelt der Tä-
10
ter mit verschiedenen Betäubungsmittelarten, ist eine Verurteilung nach Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG nicht nur zulässig, wenn in Bezug auf je eine dieser Arten der
Grenzwert erreicht wird; abzustellen ist stets auf die Gesamtmenge. So liegt ein
schwerer Fall insbesondere auch dann vor, wenn der Täter beispielsweise 6
Gramm Heroin (50% von 12 Gramm) und 9 Gramm Kokain (50% von 18 Gramm)
verkauft, weil mit dieser Menge von Drogen die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr gebracht werden kann.
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der
Täter weiss annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler
Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer
solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen der schweizerischen Verhältnisse
im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogen-
missbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine
Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In Bezug auf die gros-
se Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Men-
ge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist
folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehan-
delten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen.
b)
X. ist überführt und geständig, in der Zeit von Dezember 1999 bis
zum 27. Juli 2003 allein und angeblich teilweise zusammen mit O. total 2'864
Gramm Heroin und 888 Gramm Kokain erworben zu haben (act. 5.1, act. 6.1, act.
6.2, act. 6.3, act. 6.4, act. 6.6, act. 6.7, act. 7.1, act. 7.2, act. 7.3). Davon konsu-
mierte er einen Teil selber. Den Rest, mindestens 1‘504 Gramm Heroin für total
Fr. 376'000.-- und 363 Gramm Kokain für ca. Fr. 54'000.--, verkaufte er allein
angeblich teilweise zusammen mit O. an diverse namentlich nicht bekannte Per-
sonen in B. (act. 5.1, act. 6.1, act. 6.2, act. 6.3, act. 6.4, act. 6.6, act. 6.7, act. 7.1,
act. 7.2, act. 7.3).
Die Drogen wurden vom Angeklagten vor dem Weiterverkauf nicht ge-
streckt. Die Angaben bezüglich Qualität reichen von schlecht bis gut. Analysen
liegen keine vor. Im Verfahren gegen P., Q. und R., von denen der Angeklagte
nach seinen eigenen Angaben Drogen erworben hatte, stellte die Polizei Heroin
beziehungsweise Kokain sicher. Die vom Institut für Rechtsmedizin am Kan-
tonsspital in G. durchgeführte Analyse dieses sichergestellten Stoffes ergab einen
Reinheitsgrad für das Heroin von 12% (P.) beziehungsweise 16.9% (Q.) und für
das Kokain von R. einen solchen von mindestens 6.9% - 11.5% (act. 5.1, act. 5.3,
11
act. 5.4, act. 5.5, act. 6.1, act. 7.2, act. 7.3). Geht man bezüglich der vom Ange-
klagten verkauften Drogenmenge vom kleinsten Reinheitsgehalt aus, hat er somit
total 180.5 Gramm reines Heroin sowie 25.2 Gramm reines Kokain an Drittperso-
nen veräussert. Bei den durch X. in Umlauf gebrachten Betäubungsmitteln handelt
es sich um eine Drogenmenge, welche die in BGE 109 IV 143 ff. festgelegten
Grenzwerte bei weitem überschreitet. Dementsprechend erfüllt X. mit dem ihm zur
Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles. Auch
in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte mit Wissen und
Willen die Betäubungsmittel in Umlauf gebracht hat. Die Tatbestandsmerkmale
von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht er-
füllt.
2.
Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft Busse bestraft, wer
unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum
eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tat-
bestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eige-
nen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Drit-
ter führen konkret führen können so etwa Verkauf Vermittlung - die
Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz, K. 2002, S. 156).
Die in der Anklageschrift aufgelisteten und durch den Angeklagten an der
Hauptverhandlung auch zugegebenen Tatund Erwerbshandlungen zum aus-
schliesslichen Eigenkonsum sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Auch wenn die total konsumierte Menge nicht mehr
ermittelt werden konnte, hat X. in der Zeit von Dezember 1999 bis zum 26. Juli
2003 mehrere hundert Gramm Heroin und Kokain gesnifft. Im Zeitraum Dezember
1999 bis Juni 2003 rauchte der Angeklagte regelmässig Marihuana und Ha-
schisch. Der Angeklagte hat sich somit auch der mehrfachen Widerhandlung ge-
gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.
3.
Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom
Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden
umfasst den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die
Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter wird
beim Verschulden zwischen Tatund Täterkomponente unterschieden. Bei der
12
Tatkomponente wird das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich-
tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe betrachtet. Die Tä-
terkomponente hingegen umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Täters sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, wie zum Bei-
spiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; 117 IV 112 ff. mit
Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd
straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegun-
gen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine
Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom
Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten.
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Stra-
fe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das
höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist er zusätzlich an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der
höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im
vorliegenden Fall bildet der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis Zuchthaus bis
zu zwanzig Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden wer-
den kann.
Die umgesetzte Drogenmenge ist zwar für die Strafzumessung nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant (BGE 118 IV 348). Sie
bilden indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Wil-
len des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 85 Nr. 28). Auch der Gesetzgeber hat bei
der Umschreibung des schweren Falles dem Aspekt des umgesetzten Stoffes er-
hebliches Gewicht beigemessen. Dies sicher zu Recht, dokumentiert doch der
Täter, welcher eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf bringt dazu Anstalten
trifft und damit die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen in Kauf nimmt, ein
bedenkliches Mass an Skrupellosigkeit und mangelnde Achtung vor Leib und Le-
ben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich auf ein schweres Verschulden hin-
weist.
Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Drogenmenge darf
das Verschulden von X. nicht als leicht bezeichnet werden. Er hat über den Zeit-
13
raum von Dezember 1999 bis zum 27. Juli 2003 eine beachtliche Drogenmenge
von mindestens 180.5 Gramm reinem Heroin sowie 25.2 Gramm reinem Kokain in
Umlauf gebracht. Der Angeklagte hat den für die Annahme eines schweren Falles
massgeblichen Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin um mehr als das fünf-
zehnfache überschritten und dabei einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Ge-
winn erzielt. Dieser Umstand fällt straferhöhend ins Gewicht, zumal er aus eigener
Erfahrung wissen musste, welche Gefahren der Konsum solcher Betäubungsmittel
mit sich bringt. Straferhöhend wirken sich sodann auch die Vorstrafen des Ange-
klagten aus, insbesondere diejenige aus dem Jahr 1997 wegen mehrfacher Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Offensichtlich vermochte das
strafrechtliche Verfahren gegen ihn die nötige Warnwirkung nicht zu entfalten.
Immerhin ist X. zugute zu halten, dass er nicht aus reiner Gewinnsucht, sondern
aufgrund seiner Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Befriedigung der eige-
nen Sucht handelte. Strafmindernd sind sodann das von Anfang an umfassende
Geständnis des Angeklagten, seine Einsicht und Reue, seine bereits aufgenom-
mene Therapie sowie das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung
zu werten. Weiter wirkt sich zudem die psychiatrisch festgestellte Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit strafmildernd aus. Strafschärfend ist die Vorstrafe von
sechs Monaten Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgericht K. vom 18. November
1998 zu beachten. Schliesslich wirken sich strafschärfend die mehrfache Bege-
hung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus.
In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung sämtli-
cher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis als
angemessen.
4.
Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat
damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung
mit Ziff. 6 StGB anstelle neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die
Gefahr künftiger Verbrechen Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt
der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperli-
chen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Be-
handlung ein.
Im vorliegenden Fall steht das strafbare Verhalten von X. in engem Zu-
sammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstande-
nen Abhängigkeit (act. 3.7, S. 4). Es stellt sich somit zwingend die Frage, ob an-
14
stelle neben der Strafe eine Massnahme anzuordnen ist. Die erfolgreiche
Durchführung einer Massnahme hängt zu einem grossen Teil davon ab, ob der
Betroffene für eine Behandlung motiviert und zu einer Zusammenarbeit mit den
Therapeuten bereit, das heisst massnahmewillig ist. Damit eine Massnahme an-
geordnet werden kann, müssen daher einerseits die Massnahmefähigkeit, zum
zweiten die Massnahmebedürftigkeit und drittens die Massnahmewilligkeit des
Betroffenen deutlich zum Ausdruck kommen. Dem psychiatrischen Gutachten vom
03. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass für X. die bereits eingeleitete Mass-
nahme (Therapie in der Wohngemeinschaft J.) einen guten Effekt auf die Gefahr
weiterer Straftaten hat. Eine ambulante Massnahme würde hingegen in keinem
Fall genügen (act. 3.7, S. 4). X. brauche eine klare Struktur und einen eng gehal-
tenen Spielraum. Er brauche auch eine Psychotherapie im Sinne einer auf das
soziale Verhalten ausgerichteten therapeutischen Gemeinschaft. Auch S., Leiter
der Wohngemeinschaft J., sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die
Weiterführung der stationären Behandlung X. von nutzen sei. Es sei aber momen-
tan sehr schwierig X. dies klar zu machen, weil dieser sich auf eine ambulante
Massnahme eingestellt habe. X. stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutach-
ten bereits ½ Jahr alt sei und er sich bereit für eine ambulante Behandlung fühle.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten sieht das Gericht eine ambulante Mass-
nahme als nicht geeignet an. Die Umstände haben sich zwar ein wenig geändert,
es ergibt sich aber weder aus den Akten noch aus dem Gutachten noch aus den
Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, dass sich die Verhältnisse derart ge-
ändert hätten, dass eine ambulante Behandlung in Betracht gezogen werden
könnte. Eine ambulante Massnahme würde den Angeklagten mitten aus den ver-
schiedenen Therapiestufen herausnehmen und damit den Therapieerfolg ernstlich
gefähren. Insgesamt betrachtet sind die Massnahmebedürftigkeit und die Mass-
nahmefähigkeit eindeutig zu bejahen. Was die Massnahmewilligkeit betrifft, darf es
sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Ge-
samtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden.
Gerade diesbezüglich könnten bei X. Zweifel aufkommen. S. äusserte sich anläss-
lich der Hauptverhandlung dahingehend, dass X. sich auf eine ambulante Mass-
nahme eingestellt habe und man so nicht weiterarbeiten könne. Dieser erst in jün-
gerer Zeit eingenommenen Haltung kommt indessen kein entscheidendes Gewicht
zu. Massgebend ist vielmehr, dass X. sich freiwillig in die Therapie begeben hat
und dass der Therapieverlauf bis jetzt erfolgsversprechend verlaufen ist. Auch an-
lässlich der Hauptverhandlung äusserte sich X. dahingehend, dass er bereits seit
zehn Monaten in Therapie sei und auch den Rest machen werde, wenn das Ge-
richt eine stationäre Massnahme aussprechen würde. Insgesamt erscheint daher
15
dem Gericht der Wille des Angeklagten, sich weiterhin einer stationären Mass-
nahme zu unterziehen, um auf diesem Weg endlich von seinen Suchtproblemen
loszukommen und ein geordnetes Leben führen zu können, als ernsthaft und da-
mit glaubwürdig. Die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme sind somit
erfüllt, weshalb das Kantonsgericht diese zur Behandlung der Drogenabhängigkeit
von X. anordnet.
Der Vollzug der ausgeprochenen Freiheitsstrafe ist somit zwingend aufzu-
schieben (Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 43 Ziff. 2
Abs. 1 StGB). Über den endgültigen Vollzug der Freiheitsstrafe ist in einem späte-
ren Zeitpunkt gestützt auf Art. 44 Ziff. 3 StGB (wenn sich die Massnahme als nicht
geeignet wirkungslos erweist) gestützt auf Ziff. 5 des Art. 44 StGB
(wenn der Verurteilte als geheilt aus der Heilanstalt entlassen wird) zu entschei-
den.
Die Anordnung einer Schutzaufsicht wird bei Gewährung einer stationären
Massnahme von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Auf eine solche wird deshalb
im vorliegenden Fall verzichtet.
5.
Nach Art. 59 Ziff. 2 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforde-
rung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der
Richter kann jedoch gemäss Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer
Ersatzforderung ganz teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein-
bringlich wäre die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern
würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusam-
menhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finan-
ziellen Lage des Betroffenen.
X. erzielte einen nicht unbedeutenden Erlös mit dem Verkauf der Drogen.
Hauptsächlich jedoch dieser wurde zur Finanzierung der eigenen Sucht verwen-
det. Der Angeklagte verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 300'000.--, welches
er durch eine Erbschaft erworben hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass
der Angeklagte die Kosten der Therapie bis anhin selber übernahm und die Be-
handlung weiterhin aus eigener Tasche bezahlen wird. Zudem wird X. für das hie-
sige Verfahren mit weiteren erheblichen Kosten belastet (vgl. Ziff. 6 hiernach). Des
Weiteren wäre nach der Entlassung aus der Massnahme die soziale Integration
gefährdet, wenn auf der Einziehung einer Ersatzforderung beharrt würde. Von ei-
ner Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird daher abgesehen.
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6.
Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der
amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Verurteilten, welcher auch die Kosten des Massnahmevollzuges zu tragen hat
(Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 189 StPO). Demgegenüber sind die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 158 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 188 StPO).
17
Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Dafür wird er mit 30 Monaten Gefängnis bestraft.
3.
Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Mas-
snahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB
angeordnet.
4.
Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs.
2 StGB abgesehen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 1'765.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr. 2'000.00
- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von
Fr. 2'776.60
total somit
Fr. 6'541.60
gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des Massnahme-
vollzuges zu tragen hat. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs gehen zu
Lasten des Kantons Graubünden.
6.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
18
7. Mitteilung
an:
__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Fehler! Textmarke nicht defi-
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niert. Die Aktuarin ad hoc:
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