Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.:
Chur, 05. November 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 01 65
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Schäfer und Vital
Aktuarin ad hoc
Honegger Droll
——————
In der strafrechtlichen Berufung
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungs-
klägerin,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 24. Oktober 2001, mit-
geteilt am 7. November 2001, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter,
betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand,
hat sich ergeben:
2
A.
X. wurde am 19. März 1951 in R. geboren und wuchs zusammen mit
zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in C. auf. Er besuchte vier Jahre die
Primar- und fünf Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine
vierjährige Lehre als Bauspengler und Sanitärinstallateur. Es folgten zwei Jahre an
der Handelsschule in P., welche er mit dem Handels- und Wirtschaftsdiplom er-
folgreich abschloss. In einer einjährigen Ausbildung liess er sich anschliessend an
der Textilfachschule in A. zum Textilkaufmann ausbilden. Dann besuchte er die
Marketingschule in S.. Von 1975 bis 1987 arbeitete X. bei der Firma B. in C. als
Aussendienstmitarbeiter und selbständiger Textilagent und von 1988 bis 1995 war
er bei der Firma D. AG in E. tätig. Diese Arbeitsstelle verlor er aufgrund von zwei
Vorfällen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Danach arbeitete er unge-
fähr ein Jahr lang temporär. Im Jahre 1995 begann er eine Ausbildung zum eidg.
dipl. Sportmanager an der Universität T., welche er im Jahre 1997 abschloss. Seit
dem Jahre 1997 arbeitet X. bei der Firma F. AG in Worb als Verkaufsleiter. Sein
monatliches Bruttoeinkommen belief sich dort auf Fr. 5'000.--. Die Liegenschaft in
C. war mit einer Hypothek von Fr. 400'000.-- belastet. Den Akten des Amtsstatt-
halteramtes Sursee kann entnommen werden, dass sein Haus in der Zwischenzeit
versteigert worden sei und dass er selbst Fr. 3'100.-- netto verdiene, allerdings
nicht bei der Firma F. AG.
Am 26. Juli 1978 heiratete X. G.. Aus dieser Ehe gingen die zwei Kinder H.
und I. hervor. Sein Sohn ist bereits selbständig, die Tochter steht zur Zeit in einer
Ausbildung in Interlaken, die bis im Jahre 2003 andauern wird. Gemäss Leu-
mundsbericht vom 3. Juli 2001 ist X. mit drei Eintragungen im Betreibungsregister
des Betreibungsamts Wangen a.A. im Gesamtbetrag von Fr. 7'152.75 verzeichnet.
Über seine Lebensweise ist gemäss Leumundsbericht nichts Nachteiliges be-
kannt.
Der Gerichtspräsident I Aarwangen verurteilte X. am 14. Juli 1993 wegen
vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt
bei einer Probezeit von zwei Jahren und Fr. 2'600.-- Busse. Dieser Eintrag im
Schweizerischen Zentralstrafregister ist mittlerweile gelöscht worden. X. ist im
Schweizerischen Zentralstrafregister mit zwei Eintragungen verzeichnet: Am 18.
Mai 1994 wurde X. vom Gerichtspräsidenten II Aarwangen erneut wegen vorsätz-
lichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt
bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 1993 um
ein Jahr verlängert. Sodann wurde X. am 18. Juli 2003 vom Amtsstatthalteramt
3
Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Monat
Gefängnis und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft.
B.
X. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.
Juli 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG
in Anklagezustand versetzt.
Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft Graubünden vom 30. Juli 2001 folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Am 15. März 2001 fuhr X. nach J., da er eine Einladung zu einer
Geburtstagsparty auf dem K. erhalten hatte. Diese Party begann um
ca. 20.00 Uhr und dauert bis ca. 06.00 Uhr am 16. März 2001. X.
trank anlässlich der genannten Feier eine unbekannte Menge
Weisswein. Nach seiner Rückkehr ins Hotel in J. um ca. 06.00 Uhr
legte er sich bis um ca. 12.00 Uhr schlafen. Um ca. 16.00 Uhr begab
er sich wiederum auf das K. in die L., wo die offizielle Verabschie-
dung der Geburtstagsgäste stattfand. Dort konsumierte er zwei Glä-
ser Weisswein. In der Folge kehrte er zurück ins Hotel J.erhof nach
J.. Um ca. 19.30 Uhr fuhr X. mit dem Firmenwagen seiner Arbeitge-
berin, einem Opel Astra F20, N., auf der Kantonsstrasse nach O. und
anschliessend über die Autobahn A13 in Richtung P.. Auf der Auto-
bahn A13, Nordspur, Höhe Rossriet, Maienfeld, wurde er durch die
Polizei angehalten und kontrolliert. Die in der Folge durchgeführte
Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin der
Universität St. Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.87 Ge-
wichtspromille. Der Führerausweis wurde X. auf der Stelle abge-
nommen." C.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2001, mitgeteilt am 7. November 2001,
erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart:
"1. X. wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in ange- trunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und X. eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Fr. 1'369.90 Gerichtsgebühren Fr. 1'500.00 Total somit Fr. 2'869.90 werden dem Verurteilten auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen
zahlbar auf das Konto der Bezirksamtes O., PC 70-2866-6.
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5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." D.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit
Eingabe vom 26. November 2001 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Urteils.
In ihrer Begründung hält sie fest, es könne X. keine günstige Prognose gestellt
werden. Er sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer hohen
Blutalkoholkonzentration am Steuer eines Motorfahrzeuges erwischt worden. Ins-
besondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheits-
strafe ausgesprochen worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. Wenn er
nun wieder stark alkoholisiert auf einer in keiner Weise zwingenden Autofahrt an-
gehalten worden sei und dies innerhalb von weniger als zehn Jahren zum dritten
Mal, so müsse die Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden. Der zu-
künftigen Entwicklung von X. könne diesbezüglich kein genügendes und begrün-
detes Vertrauen entgegengebracht werden.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2001 beantragt X. die Ab-
weisung der Berufung. Er macht insbesondere geltend, dass der Vollzug der Frei-
heitsstrafe für ihn sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht gravierende
Auswirkungen hätte.
Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Berufung. Sie weist darauf hin, dass es vorliegend einzig um die
Beurteilung des bedingten Strafvollzuges gehe, wobei einerseits die Generalprä-
vention und andererseits die soziale Eingliederung Beachtung finden müssten.
Wichtige Punkte seien dabei die angeordnete maximale Probezeit von fünf Jah-
ren, die gravierenden Auswirkungen eines Vollzuges in familiärer, beruflicher und
finanzieller Hinsicht sowie die anlässlich der Verhandlung gezeigte Einsicht von
X., welcher nun nach Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart
endgültig wisse, was es geschlagen habe.
E.
An der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2002 wurde der
Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend einzig bezüglich der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges verhandelt. X. war anwesend, während
die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine
Teilnahme verzichtet hatte. X. bestätigte den von der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden relevierten Sachverhalt. Er führte aus, dass die jeweilige Trunkenheitsfahrt
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sowohl im jetzigen Verfahren als auch in den zwei Verfahren von 1993 und 1994
nach einem Fest beziehungsweise einer Einladung stattgefunden habe. Er trinke
während der Woche keinen Alkohol, lediglich am Wochenende, wenn er frei habe.
Im Rahmen der richterlichen Befragung bestätigte X. im weiteren, dass er sich vor
und auch während der Fahrt gut und fahrtüchtig gefühlt habe. Er habe sich nach
dem Ereignis auch von seinem Hausarzt untersuchen und bei einer Beratungsstel-
le überprüfen lassen, wobei sich keine Hinweise auf einen höheren Alkoholkon-
sum als angegeben ergeben hätten. Auf entsprechende Frage zeigte sich X. be-
reit, sich begutachten zu lassen, nachdem er dies in der Untersuchung noch abge-
lehnt hatte. Er wies im weiteren darauf hin, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für
ihn gravierende Konsequenzen in beruflicher und finanzieller Hinsicht nach sich
ziehen würde, da seine Arbeitgeberin sich für diesen Fall vorbehalten habe, das
Arbeitsverhältnis aufzulösen. In seinem Schlusswort hielt er fest, dass er sich in
Zukunft bei Festen anders organisieren werde. Er habe seine Lehren gezogen und
er werde alles daran setzen, dass er nie mehr in angetrunkenem Zustand ein
Fahrzeug lenke.
F.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2002, mitgeteilt am 2. April 2002, er-
kannte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden:
"1. Die Verhandlung wird vertagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsan-
waltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. (Mitteilung)" G.
Am 17. Juni 2002 gab die Staatsanwaltschaft Graubünden in Beach-
tung der Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichtsaus-
schusses Graubünden ein Gutachten über die Notwendigkeit der Anordnung einer
Massnahme im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges oder einer
Weisung im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Auftrag. Im fo-
rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 gelangt Dr. med. Q. zur
Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Tat keine verminderte Zurechnungsfähigkeit
im Sinne von Art. 11 StGB vorgelegen habe. Bei X. sei eine Alkoholabhängigkeit
respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Der Gut-
achter erachtet eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs.
1 letzter Satz StGB als genügend. Dabei sei der sofortige Vollzug einer Strafe mit
einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungs-
erfolgs durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten. Für den Fall des bedingten
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Strafvollzuges erachtet der Gutachter eine psychiatrische Behandlung im Rahmen
einer Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Absatz 1 StGB als zweckmässig.
X. liess sich zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August
2003 nicht vernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden gab ihre Stellungnahme am 27. August
2003 ab.
H. Während
des
hängigen
Verfahrens wurde X. - wie erwähnt - mit
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 wegen Füh-
rens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Febru-
ar 2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse
von Fr. 900.-- bestraft.
Nachdem das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt P. am 13. Juni 2002
den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis Ende Januar
2003 entzogen hatte, ihn sodann am 31. Januar 2003 unter Auflagen wieder erteilt
hatte, wurde der Führerausweis am 24. März 2003 erneut auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch für 30 Monate mit Beginn ab 25. Februar 2003 entzogen. Die
Aufhebung der Massnahme nach Ablauf der Probezeit wird auf Gesuch hin geprüft
werden und ist von zahlreichen Bedingungen abhängig.
Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten
(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und
Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts-
ausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen
Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, wel-
che Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt
werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden
(Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie frist-
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gerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. No-
vember 2001 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte
Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil
grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft.
Vorliegend unbestritten geblieben sind gemäss Berufungsschrift der von der
Staatsanwaltschaft Graubünden relevierte Sachverhalt, der Schuldspruch sowie
das Strafmass. Es geht im vorliegenden Verfahren daher um die Frage der Ge-
währung beziehungsweise der Verweigerung des bedingten Vollzugs der Frei-
heitsstrafe. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss
auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst
der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde bezie-
hungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und
damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). Dies bedeutet insbe-
sondere, dass bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges allenfalls auch die
Strafzumessung sowie bei einer Wiederholung während der Probezeit die Frage
des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges und die Wirkung desselben zu prüfen
ist.
3.
a) Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart sprach X. des vorsätzli-
chen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig.
Dafür bestrafte er ihn mit vier Monaten Gefängnis bedingt. Die Probezeit wurde
auf fünf Jahre festgelegt. Die Vorinstanz wertete das Verschulden von X. als recht
schwerwiegend. Trotz einschlägiger Vorstrafen müsse er sich zum dritten Mal we-
gen Fahrens in angetrunkenem Zustand verantworten. Als erschwerend erachtete
die Vorinstanz, dass X. das Fahrzeug jeweilen mit hohen Blutalkoholwerten ge-
lenkt hatte. So mache die erneute Verfehlung deutlich, dass er in besonderem
Masse rücksichts- und verantwortungslos gehandelt habe. Auf Grund des Zeitab-
laufs von sieben beziehungsweise acht Jahren seit den letzten Verfehlungen und
des Zugeständnisses von X. vor Schranken, aktiv gegen seine Problematik vorzu-
gehen, sowie mit Blick auf die sozialen Konsequenzen (drohender Arbeitsplatzver-
lust, familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten) eines unbedingten Strafvoll-
zuges räumte die Vorinstanz X. eine letzte Chance ein und gewährte ihm den be-
dingten Strafvollzug. Um ihn vor weiterem Delinquieren abzuhalten, setzte sie die
Probezeit auf die maximal mögliche Dauer von fünf Jahren an.
8
b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verlangt in ihrer Berufung die Auf-
hebung des bedingten Strafvollzuges. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, dass die Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden müsse.
Trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen habe X. erneut ein Fahrzug in ange-
trunkenem Zustand geführt. X. sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten
Mal mit einer hohen Blutalkoholkonzentration gefahren. Insbesondere aus dem
Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen
worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen.
c) X. beantragt die Abweisung der Berufung. Es sei zu berücksichtigen,
dass die beiden letzten Vorfälle sieben beziehungsweise acht Jahre zurücklägen.
Er sei wegen unglücklichen Umständen nochmals straffällig geworden. Er habe
eigentlich vorgesorgt und sich ein Hotelzimmer reservieren lassen. Er sehe ein,
dass er einen Fehler begangen habe, und er sei bereit, eine maximale Probezeit
von 5 Jahren auf sich zu nehmen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde verhee-
rende Auswirkungen in privater und beruflicher Hinsicht haben. Bei einer unbe-
dingten Verurteilung laufe er Gefahr, seine Stelle als Verkaufsleiter im Aussen-
dienst zu verlieren. Damit verbunden wären finanzielle und familiäre Probleme,
was sein Leben in den Ruin führen würde. X. erklärte, nun die notwendigen Kon-
sequenzen wirklich zu ziehen, und er erbat um Einräumung einer letzten Chance.
4.
a) Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheits-
strafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Ver-
brechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung
ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn
der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich
begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnis-
strafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die objektiven Voraussetzungen
für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei X. erfüllt. So wird für den
hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt
und X. hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten zu verbüssen.
b) Wie ausgeführt, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hin-
sicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde
durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen
abgehalten. Nach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen
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Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt
werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt,
dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wer-
de. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen
durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilneh-
mer erheblich gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie
auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräven-
tiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges
Wohlverhalten zu stellen. So war etwa demjenigen, der innerhalb von zehn Jahren
rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das Bun-
desgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehal-
ten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch
beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien
wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Be-
währungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart
strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der
bedingte Strafvollzug von vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG
1993 Nr. 24). Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprä-
vention (BGE 118 IV 97). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat-
umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-
währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia-
ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung und weitere. Dabei sind die persön-
lichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE
128 IV 198 f.). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung
beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las-
sen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Die Besonderheiten
des Rückfalls und die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss,
dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind Umstände, die neben allen anderen
bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Auch spielen die konkreten
Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die Dauer
seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Weiter kann bedeut-
sam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe
10
ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden
ist (BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, S. 918 ff.).
Bei einer Prognosestellung über das künftige Wohlverhalten des Täters
sind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Cha-
rakters und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle
weiteren Tatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten
zulassen, abwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdi-
gung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die
allfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (BGE 118 IV 97; PKG 1993
Nr. 24). In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose gemäss
Art. 41 Ziff. 1 StGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen
einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt wer-
den kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ
1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungs-
aussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung
und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und er hat daher auf
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (PKG 1993 Nr. 24).
Wird befürchtet, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verur-
teilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann - wo das Gesetz wahlweise Frei-
heitsstrafe oder Busse androht - der Richter die beiden Strafen auch verbinden
(Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2
Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der
Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Schliesslich kann allfälligen Bedenken
auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
c) Bei der Prognoseprüfung sind sämtliche zum Zeitpunkt der heutigen Be-
rufungsverhandlung bekannten massgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichti-
gen, also auch die Tatsache, dass X. während des hängigen Verfahrens mit Straf-
verfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 erneut wegen Füh-
rens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Febru-
ar 2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse
von Fr. 900.-- bestraft werden musste. Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine
günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden
kann, sind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiet erlitten hat, zu
berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen wer-
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den, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9). Zu berück-
sichtigen ist demnach auch die Vorstrafe aus dem Jahre 1993, welche mittlerweile
gelöscht worden ist. Am 14. Juli 1993 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in
angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 18. Mai
1994 wurde X. erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand
mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der
Verurteilung vom 14. Juli 1993 um ein Jahr verlängert. Am 16. März 2001 lenkte
X. wiederum einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, welche Fahrt An-
lass des vorliegenden Verfahrens bildet. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche
Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem
Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des
Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vorleben Anlass zu negativer Bewer-
tung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.). Anlass zu negati-
ver Bewertung gibt insbesondere der Umstand, dass X. trotz des hängigen Verfah-
rens bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 am 25. Februar 2003
bereits wieder ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führte. Dies, nachdem er
noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 be-
teuerte, er habe seine Lehren gezogen und er wolle sich künftig wohl verhalten
und nie mehr angetrunken fahren. Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass X.
bei allen vier Vorfällen ein erheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte
(1993 mit mind. 1,61 Gewichtspromille, 1994 mit mind. 2,23 Gewichtspromille,
2001 mit mind. 1,87 Gewichtspromille, 2003 mit mind. 1,34 Gewichtspromille).
Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem X. bereits zu einer unbe-
dingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt werden musste, hätte X. seine
Lehren ziehen müssen. Er hätte daher wissen müssen, dass er am 16. März 2001
nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüch-
tig im Sinne des Gesetzes war. X. lenkte am 16. März 2001 mit mindestens 1,87
Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen. Dieser Wert ist mehr als
doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. X.
muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand ans Steuer setz-
te, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht mehr erlaubte.
Er hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefähr-
dung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Gefährdung war
um so erheblicher, als X. von J. bis O. eine kurvenreiche und nicht ungefährliche
Fahrtstrecke zurückgelegt hat. Geplant war sodann die Weiterfahrt auf der Auto-
bahn in Richtung P., woran er infolge der von der Polizei auf der Höhe Maienfeld
erfolgten Kontrolle gehindert wurde. Zudem kann sich X. für seine Handlung we-
der auf eine Ausnahmesituation noch andere für ihn sprechende Gründe berufen.
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Die Fahrt erfolgte in seiner Freizeit am Wochenende und war in keiner Weise not-
wendig. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeu-
ges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. Die sinngemäss
gleichen Überlegungen gelten für seine Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003,
selbst wenn der Blutalkoholgehalt mit mindestens 1,34 Gewichtspromille doch
deutlich tiefer lag als derjenige vom 16. März 2001. Besonders gravierend ist da-
bei, dass sich X. am 25. Februar 2003 erneut angetrunken an das Steuer setzte,
obwohl gegen ihn noch das hiesige Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand hängig ist. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige
Prognose erlauben. Auf Grund der verschiedenen Vorfälle, insbesondere derjeni-
gen in jüngster Zeit muss zudem befürchtet werden, dass X. seine eigene Fahrfä-
higkeit nicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassen-
verkehr ganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose
bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht. Auch die mit ei-
nem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes und damit verbunden
von familiären und finanziellen Schwierigkeiten führt nicht zwingend zur Stellung
einer günstigen Prognose, denn eine kurze Gefängnisstrafe kann in Halbgefan-
genschaft verbüsst und damit das geltend gemachte Risiko des Stellenverlustes
erheblich reduziert werden. Der Strafvollzug mag unter diesen Umständen für X.
eine gewisse Härte bedeuten, die im übrigen aber eine von vielen Unannehmlich-
keiten darstellt, wie sie dem Strafvollzug eigen sind. Die Frage, ob bei Fehlen des
Vorfalles vom 25. Februar 2003 allenfalls noch - wie es die Vorinstanz tat - eine
günstige Prognose hätte gestellt werden können, kann offen bleiben. Das von X.
noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 abgegebens Ver-
sprechen, er werde sich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren,
hat er gerade nicht gehalten. Er hat es somit selbst zu verantworten, wenn ihn
nochmals nachteilige Folgen eines Strafvollzuges treffen. Vertrauen kann ihm mit-
nichten mehr entgegengebracht werden.
Das Muster der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994
und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt wie auch dasjenige der penden-
te lite erfolgten Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in allen Fällen um
unnötige Fahrten nach festlichen Anlässen, was auf eine vorhandene Charakter-
schwäche und Uneinsichtigkeit bei X. schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt bei X.
deshalb vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zu-
stand kein Fahrzeug fahren soll. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass X.,
wie das Gutachten vom 13. August 2003 ergeben hat, zumindest im Zeitpunkt der
Tat vom 16. März 2001 alkoholabhängig war, was die Rückfallgefahr erhöht, sollte
13
er sich nicht endlich einsichtig zeigen und gegen seine Alkoholproblematik an-
kämpfen. Diesbezüglich hat der Gutachter festgestellt, dass zum Zeitpunkt der
Begutachtung vom 9. September 2002 eine gesicherte Motivation zu künftiger Al-
koholabstinenz fehlte. Zwar habe X. sich dazu bereit gefunden, sich zu Bera-
tungsgesprächen bei der anerkannten Fachstelle Berner Gesundheit einzufinden
und er beurteile diese Gespräche auch als sinnvoll. Zum Zeitpunkt der Begutach-
tung sei der therapeutische Prozess aber noch nicht so weit fortgeschritten gewe-
sen, dass es zu einer stabilen und auch intrinsischen, das heisst nicht nur vom
Wunsch zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis getragenen Abstinenzmotivation
gekommen sei. Dass diese Motivation nicht gegeben ist, hat die Trunkenheitsfahrt
vom 25. Februar 2003 während des hängigen Strafverfahrens deutlich bewiesen.
Die Abhängigkeit von X. erhöht die Rückfallgefahr wesentlich. Auch eine längere
Bewährungsfrist verspricht nicht, X. von weiteren Straftaten abzuhalten, hat ihn
doch nicht einmal das hängige Strafverfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom
16. März 2001 daran gehindert, in einem kurzen Zeitabstand von knapp zwei Jah-
ren am 25. Februar 2003 erneut angetrunken ein Fahrzeug zu lenken. In die Ge-
samtwürdigung ist schliesslich mit einzubeziehen, dass auf den Vorfall am 16.
März 2001 ein Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, min-
destens bis Ende Januar 2003 erfolgt ist. Am 31. Januar 2003 wurde X. der Führe-
rausweis wieder erteilt. Trotz des erfolgten Sicherungsentzuges für beinahe 22
Monate liess er sich nicht davon abhalten, knapp einen Monat nach Wiederzulas-
sung zum Strassenverkehr, nämlich am 25. Februar 2003 erneut angetrunken zu
fahren. Der lang andauernde Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten zeigte
offensichtlich keine nachhaltige Wirkung. Es ist, da X. kurze Zeit nach der Wieder-
zulassung auf einen vorausgegangenen Entzug von 22 Monaten erneut auf glei-
chem Gebiet straffällig geworden ist, auch zu befürchten, dass der auf die Trun-
kenheitsfahrt vom 25. Februar 2003 verfügte Sicherungsentzug des Führeraus-
weises für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 30 Monate, keinen genügend
nachhaltigen Eindruck auf X. machen wird, auch wenn der Entzug X. erheblich
einschränken und wohl äusserst hart treffen wird. Dieser Umstand wie auch der im
übrigen gute Leumund von X. als auch die Tatsache, dass die vor der Trunken-
heitsfahrt vom 16. März 2001 ergangenen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und
1994 acht beziehungsweise sieben Jahre zurücklagen, vermögen angesichts aller
übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die
Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu
begründen. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher angesichts der Vielzahl
der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, kur-
venreiche und lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache,
14
dass X. trotz der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 am 16.
März 2001 wiederum auf gleichem Gebiet straffällig wurde, und er während des
hängigen Verfahrens erneut völlig unnötig ein Fahrzeug in angetrunkenem Zu-
stand gefahren hat und das nur knapp einen Monat nachdem ihm der Führeraus-
weis nach einem Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten wieder erteilt worden
ist, zum Schluss, dass X. trotz des erneut erfolgten Sicherungsentzuges für min-
destens 30 Monate keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet.
An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass X. für die Wiederer-
teilung des Führerausweises zahlreiche Bedingungen (z.B. strikte Einhaltung ei-
nes Abstinenzversprechens) erfüllen muss, ist es doch gemäss Gutachter nicht zu
einer stabilen und auch intrinsischen Abstinenzmotivation gekommen (was durch
den Vorfall vom 25. Februar 2003 gerade erhärtet wird). Eine bedingt ausgespro-
chene Freiheitsstrafe würde zudem nicht die erwünschte abschreckende Wirkung
zur Folge haben. Demzufolge kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzu-
ges nicht gewährt werden; die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.
5.
Zwischen der Strafzumessung und dem Entscheid über den beding-
ten Strafvollzug besteht kein Zusammenhang in dem Sinne, dass bei der Gewäh-
rung des bedingten Strafvollzuges eine höhere, bei Verweigerung eine geringere
Strafe angemessen wäre (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu Art. 41 StGB). Gleichwohl be-
steht in der Praxis ein naher Zusammenhang zwischen Strafzumessung und be-
dingtem Strafvollzug. Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Ge-
währung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenen-
falls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Ver-
weigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat der
Kantonsgerichtsausschuss bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft
gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auch die vorinstanzliche
Strafzumessung - in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius - zu über-
prüfen, selbst wenn diese nicht angefochten worden ist (BGE 117 IV 106). Gege-
benenfalls sind auch weitere Urteilspunkte abzuändern, wenn sich sonst ein bun-
desrechtswidriger Entscheid der kantonalen Instanz ergäbe (BGE 117 IV 105).
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen Zusammenhang zwischen
der ausgesprochenen Strafe und dem bedingten Strafvollzug hergestellt. Die Dau-
er der Freiheitsstrafe wird nicht unter anderem damit begründet, dass diese höher
ausfalle, weil der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Die Vorinstanz hat zur Ab-
sicherung des bedingten Strafvollzuges einzig die Probezeit auf die zulässige ma-
15
ximale Dauer festgelegt. Eine Überprüfung der Strafzumessung drängt sich daher
unter diesem Gesichtspunkt nicht auf.
Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass keine
Strafmilderungsgründe gegeben seien. Dr. med. Q. stellt in seinem forensisch-
psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 fest, dass bei X. zum Zeitpunkt
der Tat keine Anhaltspunkte für vorübergehende oder zeitlich überdauernde
Krankheitszustände oder psychische Störungen bestanden haben, die zu Zweifeln
an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 11 StGB Anlass gäben. Das
Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wird verneint. Folglich hat die
Vorinstanz mit dem Ausschluss des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 11 StGB
bei der Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt, so dass auch unter diesem
Blickwinkel keine Überprüfung der Strafzumessung notwendig ist.
Ebensowenig erfordert die erneute Verurteilung von X. vom 18. Juli 2003
durch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrun-
kenem Zustand ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Strafmass. Art. 68 Ziff.
2 StGB ist vorliegend, wie die Staatsanwaltschaft zu glauben scheint, nicht an-
wendbar. Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB ist
stets, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
StGB überhaupt vorgelegen hätten, wenn die verschiedenen Verfahren vereinigt
gewesen wären. Diese Beziehung der Zusatzstrafe zur Gesamtstrafe ergibt sich
aus dem Wortlaut von Art. 68 Ziff. 2 StGB und Art. 350 StGB. Ein gemeinsames
Verfahren für die Taten, die der Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 24. Ok-
tober 2001 beurteilt hat, und für die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, wel-
che am 18. Juli 2003 beurteilt wurde, war gar nicht möglich; die erst später began-
gene Trunkenheitsfahrt konnte am 24. Oktober 2001 noch gar nicht beurteilt wer-
den. Die Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB erfasst nicht erst die
Rechtskraft der Verurteilung, sondern schon die Urteilsfällung, unter der Voraus-
setzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Denn schon mit der Ausfällung
des Urteils werden selbständige sowie Gesamt- und Zusatzstrafen festgesetzt.
Diese erfahren mit der späteren Rechtskraft keine Anpassung an nachher einge-
tretene tatsächliche Veränderungen, die nicht Gegenstand der Beurteilung bilde-
ten und die der Richter nicht voraussehen konnte (BGE 102 IV 242 ff.). Der Täter,
der sich erneut strafbar macht, nachdem er für eine andere Tat verurteilt wurde,
verdient auch die Rücksicht des Art. 68 StGB nicht, der eine Kumulierung der
Freiheitsstrafe im Falle der Konkurrenz ausschliesst. In diesem Zusammenhang
gilt es zu berücksichtigen, dass das Amtsstatthalteramt Sursee mit Strafverfügung
16
vom 18. Juli 2003 für den vierten Vorfall eine milde Strafe ausgefällt hat, so dass
sich auch unter diesem Gesichtspunkt - selbst wenn die Auffassung vertreten
würde, es müsste nunmehr im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt
werden - keine Korrektur des Strafmasses aufdrängt, müsste doch die milde Stra-
fe des Amtsstatthalteramtes Sursee als Zusatzstrafe betrachtet werden (vgl. dazu
Trechsel, a.a.O., N 19 zu Art. 68 StGB).
6.
Das strafbare Verhalten von X. steht mit dem Konsum von Alkohol
und der daraus entstandenen Abhängigkeit in direktem Zusammenhang, wie das
Gutachten vom 13. August 2003 ergeben hat.
a) Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter, wenn der Täter trunk-
süchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, seine
Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt
anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der
Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Wird eine ambulante
Massnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe mit der ambu-
lanten Massnahme verbinden oder aber den Vollzug der Strafe aufschieben, damit
die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden kann (Art. 44 Ziff.1 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aus-
sicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten
Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, wenn eine
sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvoll-
zug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je
länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe
ist (BGE 129 IV 161 ff. mit Hinweisen). Der Richter hat diesbezüglich ein psychiat-
risches Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 163, BGE 116 IV 101 mit Hinweisen).
b) Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 kommt
der Gutachter Dr. med. Q. zum Schluss, dass bei X. eine Alkoholabhängigkeit
respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestehe. Diagnos-
tisch liege eine Alkoholabhängigkeit mit den Kardinalsymptomen des Kontrollver-
lustes, der Gewohnheitsbildung und der Entwicklung einer massiven körperlichen
Toleranz vor. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass X. hohe Blut-
alkoholkonzentrationen, namentlich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1,87 Gewichtspromille ohne wesentliche cerebrale Funktionsstörungen vertragen
17
habe. Aus der Schilderung der Trinkgewohnheiten lasse sich entnehmen, dass die
Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken nicht vorhanden sei, und dass es zu einer er-
heblichen Gewohnheitsbildung im Sinne eines Konsummusters gekommen sei.
Der Gutachter führt aus, dass hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme nach
Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl die Sucht als auch deren Zusammenhang mit
der Anlasstat zu bejahen seien. Dr. med. Q. empfiehlt die Anordnung einer Mass-
nahme, da die Prognose der Alkoholabhängigkeit nicht als günstig zu bezeichnen
sei. Der Gutachter erachtet dabei die Anordnung einer ambulanten Massnahme,
deren Durchführung mit der Vorlage regelmässiger 4-wöchentlicher Atteste nach-
zuweisen sei, als ausreichend. Die ambulante Massnahme sollte zudem die re-
gelmässige Teilnahme an therapeutischen Fachgesprächen bei einer der aner-
kannten Beratungsstellen der ambulanten Suchthilfe, wie zum Beispiel bei der
Berner Gesundheit, und eine ambulante Behandlung bei einem niedergelassenen
Psychiater umfassen. Der sofortige Vollzug der Strafe sei dabei mit einer ambu-
lanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolges
durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten.
Bei dieser Sachlage ist eine ambulante Massnahme im Sinne der Empfeh-
lungen des Gutachters anzuordnen. Der Strafaufschub zu Gunsten der ambulan-
ten Massnahme ist dabei nicht zu gewähren, weil nach der Aussage des Experten
hier keine Behandlung zur Diskussion steht, deren Erfolg durch den Vollzug der
Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde.
7.
Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3
StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger,
dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Be-
troffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitserwägungen
grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung
des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 411). Das hat indes nicht zur Folge, dass
diese Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst
von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen
Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter
nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller
relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Wor-
ten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kan-
tonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das
erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat,
steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozess-
18
rechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es be-
steht, solange in einem konkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist,
für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius - voraus-
gesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grundsatz des recht-
lichen Gehörs beachtet wurden. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim
Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwä-
gung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestäti-
gung der gewährten Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges einerseits und
demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzuneh-
men. Auch wenn X. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss
Landquart gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser
Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in sei-
nem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und X. die im
vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten somit zumindest mitverursacht hat.
Ferner hat er sich im Berufungsverfahren erfolglos zur Wehr gesetzt und durch
sein Fehlverhalten während hängigem Verfahren den vorliegenden Entscheid ge-
radezu aufgedrängt. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des
Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- dem Kanton Graubünden und X. je zur Hälfte
aufzuerlegen. Die Kosten der ergänzenden Untersuchung gehen zu Lasten von X.
(Art. 158 StPO).
19
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.
Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird
aufgehoben.
2.
Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im
Sinne der Erwägungen angeordnet.
3.
a) Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 2'500.-- gehen zu
Lasten von X..
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte
zu Lasten des Kantons Graubünden und von X..
4.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
5. Mitteilung
an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
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