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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:PS-06-5
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PS-06-5 vom 27.07.2006 (GR)
Datum:27.07.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Download; Gehilfe; Hash-Link; Rechtmässig; Werkexemplar; Gehilfen; Hash-Links; P-Netzwerk; Widerhandlung; Werkexemplare; Datei; Loads; Internet; Filme; Downloads; Kantonsgericht; Vorsätzlich; Anbieten; Staatsanwalt; Schwarzenegger; Mehrfachen; Wwwccom; Waltschaft; Illegale; Haupttat; Unrechtmässig; Gehilfenschaft; Illegalen
Rechtsnorm: Art. 158 StPO ; Art. 19 URG ; Art. 25 StGB ; Art. 46a StPO ; Art. 58 StGB ; Art. 67 URG ;
Referenz BGE:114 IV 112;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 27. Juli 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PS 06 5
Strafmandat
bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO
Kantonsgerichtspräsidium
Name :
X.
Vorname(n)
:

Vater :

Mutter :

geboren am :
geboren in
:
Heimatort :

Beruf
:

Wohnort :

Adresse :

milit. Eint.
:
Vormund
:

1.
X. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG und
der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in
Verbindung mit Art. 25 StGB.
2.
Dafür wird er bestraft mit Fr. 300.-- Busse.
3.
Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezo-
gen und vernichtet.
4.
X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von
Fr.
611.00
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von
Fr.
975.00
- der Gebühr des Mandatsrichters von
Fr.
500.00
- der Busse von
Fr.
300.00
total somit
Fr.
2’386.00

5.
Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen
seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache
erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch
die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsge-
richtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO).
6. Mitteilung
an:
__________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:



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Begründung:
1. a)
Am 30. Dezember 2004 erstatteten die A., vertreten durch B., wiederum vertreten
durch die Anwaltskanzlei Viganò, Zürich, Strafanzeige bzw. stellten Strafantrag gegen die Verant-
wortlichen sowie die Nutzer der Webseite www.c.com, insbesondere gegen den Nutzer mit dem
Pseudonym „M.“, wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechts- und Markenschutzgesetz
(URG; SR 231.1). Am 4. Mai 2005 stellten weitere Studios einen entsprechenden Strafantrag.
b)
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung von 29. Juni 2005 ge-
gen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das URG etc., nachdem in Folge
einer Hausdurchsuchung beim Betreiber der genannten Webseite und Auswertung der beschlag-
nahmten Datenträger dieser als „M.“ identifiziert worden war.
c)
Die Internetseite www.c.com war in verschiedene Foren unterteilt, welche diverse
Beiträge enthielten. Darunter enthielt das Forum „Moviez“ Beiträge über Filme und zudem Hash-
Links zu Pear-to-Pear-Netzwerken (P2P-Netzwerken). Diese Links ermöglichen das einfache Her-
unterladen dieser Filme aus dem Internet. Durch das Aktivieren eines solchen Hash-Links wurde
automatisch der Download im entsprechenden P2P-Netzwerk gestartet und die entsprechende
Datei (Spielfilm) heruntergeladen, sofern die erforderliche Software installiert war. X. ist geständig
über P2P-Netzwerke aus dem Internet Filme heruntergeladen zu haben, wozu er für den Download
auch Hash-Links auf www.c.com benutzte. Zudem ist er geständig, auf www.c.com selber ver-
schiedene solcher Links gesetzt zu haben. Jedoch konnte ihm im Zuge der Ermittlungen nicht
nachgewiesen werden, dass er unmittelbar Filme ins Netz gestellt und dadurch zum Download
angeboten hat.
2.
Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft
Graubünden mit Mandatsantrag vom 24. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium, X. der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG und der mehrfachen Gehilfenschaft zur
Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu
sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums zur Beurteilung strafbare Handlungen
aus dem Gebiete des Urheberrechts im Mandatsverfahren ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbin-
dung mit Art. 46 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.
3. a/aa) Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und un-
rechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt. Herstellen bedeutet Vervielfältigen
eines Werkexemplares, wozu auch der Download im Internet gehört (Barrelet/Egloff, Das Neue
Urheberrecht, 2. Aufl. Bern 2000, Art. 10 N 2). Wer nämlich eine urheberrechtlich geschützte Datei
via P2P-Netzwerk auf seine Festplatte herunterlädt und dort speichert, stellt eine identische Kopie
dieser Datei und damit ein Werkexemplar her (Schwarzenegger, Urheberrecht und Filesharing in
P2P-Netzwerken - Die Strafbarkeit der Anbieter, Downloader, Verbreiter von Filesharing-Software
und Hash-Link-Setzer, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern
2005, S. 211). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit der Herstellung ist man-
gels Einverständnis des Rechteinhabers in den Download beim Filesharing in P2P-Netzwerken
regelmässig erfüllt. Zu beachten bleibt aber, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 URG veröffentlichte Wer-
ke zum Eigengebrauch zwar verwendet werden dürfen, jedoch der Download von urheberrechtlich



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geschützten Dateien nur dann unter den rechtmässigen Eigengebrauch fällt, wenn der P2P-Nutzer
seine Sharing-Software so konfiguriert, dass eine gleichzeitiges Weitergeben der Datei bzw. der
Datenpakete an weitere P2P-Nutzer unmöglich ist. Hinsichtlich des verlangten Vorsatzes genügt
bei Art. 67 Abs. 1 lit. e URG Eventualvorsatz (Glarner, Musikpiraterie im Internet, Bern 2002, S.
87).
bb)
Nach Art. 67 Abs. 1 lit. f URG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und unrechtmäs-
sig Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet. Als Täter kommt hier also jeder
P2P-User in Betracht, der eine Musik-, Film- oder Computerspieldatei oder Teile einer solchen auf
seinem eigenen Rechner zum Download Dritten bereitstellt (Schwarzenegger, a.a.O., S. 216).
Demnach erfüllt ein User, wenn er die Kopie eines Werkexemplars im Sharing-Bereich seines
Rechners ablegt oder belässt, die objektive Tathandlung des Anbietens eines Werkexemplars,
sobald er den Computer an das P2P-Netzwerk angeschlossen und die Sharing-Software aktiviert
hat. Dabei kann das Bereitstellen zum Download auch als Sonstwie-Verbreiten im Sinne der Norm
angesehen werden. Die Variante des Sonstwie-Verbreitens unterscheidet sich zur Varianten des
Anbietens im Kontext der P2P-Netzwerkkomunikation nur darin, dass das Sonstwie-Verbreiten
neben dem blossen Bereitstellen zum Abruf noch zusätzlich mindestens eine aktive Datenübertra-
gung durch den Täter voraussetzt (Schwarzenegger, a.a.O., S. 220 f.). Das objektive Tatbe-
standsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist auch diesfalls mangels Einverständnis des Rechteinha-
bers in den Download beim Filesharing in P2P-Netzwerken regelmässig erfüllt. Ausserdem kann
beim Anbieten von Filmen in einem P2P-Netzwerk keine Rede mehr von einem rechtmässigen
Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 URG sein, da das Anbieten von Dateien im Internet zum Abruf
für jedermann klar darüber hinaus geht (Schwarzenegger, a.a.O., S. 219). Hinsichtlich des verlang-
ten Vorsatzes genügt bei Art. 67 Abs. 1 lit. f URG ebenfalls Eventualvorsatz.
b)
X. ist geständig, wiederholt über das Programm eMule Filme aus dem Internet her-
untergeladen und auf der Seite www.c.com selber verschiedene Hash-Links gesetzt zu haben. In
einem Fall wurde ausserdem ermittelt, dass er für den Download einen Hash-Link auf der Seite
www.c.com benutzt hatte. Weitere Downloads über Hash-Links auf der Seite www.c.com wurden
von X. zudem zugegeben. Ein Einverständnis des Berechtigten lag nie vor. Während des Down-
loads waren die Dateifragmente automatisch auch für den Upload verfügbar, weshalb Eigenge-
brauch ausser Betracht fällt. X. wollte die Filme herunterladen, wobei er angab, gewusst zu haben,
dass die Dateien während des Downloads Dritten zugänglich waren und dass das Herunterladen
von Filmen bei gleichzeitigem Anbieten an Dritte nicht erlaubt ist. Insofern handelte er auch vor-
sätzlich, musste er doch auch damit rechnen, dass ein Download zum rechtmässigen Eigenge-
brauch bei offener Sharing-Funktion praktisch ausgeschlossen ist.
Folglich hat er durch sein Verhalten mehrfach gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG verstossen
und sich strafbar gemacht, indem er Werkexemplare unrechtmässig und vorsätzlich hergestellt hat.
Ebenso hat sich X. im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. f URG mehrfach strafbar gemacht, indem er
durch sein Verhalten, wie eingestanden, Werkexemplare unrechtmässig und vorsätzlich angeboten
oder sonstwie verbreitet hat.
4. a)
Weiter ist zu prüfen, ob sich X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung
gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. Die



4


Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG setzt in objektiver Hinsicht
eine tatbestandsmässige Haupttat, d.h. einen illegalen Download bzw. ein unrechtmässiges Anbie-
ten der Daten durch Dritte, sowie eine diese Haupttat fördernde Gehilfenhandlung voraus. Als Hil-
feleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung
des Gehilfen anders abgespielt hätte (Schwarzenegger, a.a.O. S. 232). Dabei genügt es nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Gehilfen, wenn die Haupttat in
strafbarer Weise versucht worden ist. Ein Anbieter, der um den illegalen Verwendungszweck des
von ihm Angebotenen weiss, macht sich folglich der Gehilfenschaft schuldig, sobald der Haupttäter
in strafbarer Weise versucht, dessen Angebot zu nutzen (BGE 114 IV 112). In subjektiver Hinsicht
genügt Eventualvorsatz, wobei sich der Vorsatz des Gehilfen sowohl auf die Verwirklichung der
Haupttat wie auch auf die eigene Beihilfehandlung beziehen muss.
b)
Vorliegend wurden die Drittpersonen - Haupttäter hinsichtlich Art. 67 Abs. 1 lit. e
URG - und die mittelbar durch diese über Hash-Links heruntergeladenen Filmdateien zwar nicht
ermittelt. Immerhin hat die Auswertung der bei X. beschlagnahmten Datenträger aber gezeigt, dass
die von ihm gesetzten Links angeklickt wurden. Dabei ist im Gegensatz zu anderen Arten von
Links im Internet hier entscheidend, dass das Aktivieren eines Hash-Links automatisch den illega-
len Download einer Filmdatei in einem P2P-Netzwerk auslöst und keinen anderen Zweck erfüllen
kann. Insofern liegt schon im Anklicken der Hash-Links durch die User ein Versuch des unrecht-
mässigen Downloads. Es stellt die erste zielgerichtete Handlung und den Entscheidenden Schritt
auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung dar, von dem es normalerweise kein zurück mehr gibt
(BGE 114 IV 112, S. 114). X. ist auch geständig selber Hash-Links gesetzt zu haben. Die Hash-
Links hat er von anderen, illegalen Anbietern - Haupttäter hinsichtlich Art. 67 Abs. 1 lit. f URG -
übernommen.
Somit ist die Voraussetzung der - mindestens versuchten - Haupttat sowohl hinsichtlich
einer Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wie auch hinsichtlich lit. f
erfüllt.
c)
Zu prüfen bleibt damit, worin die Hilfeleistung von X. lag. Wie soeben ausgeführt,
ist dieser geständig, selber die erwähnten Hash-Links gesetzt zu haben. Damit hat X. Beihilfe zum
Download durch Dritte P2P-User geleistet. Dass die P2P-User den illegalen Download auch an-
derswo oder auf andere Art und Weise realisieren könnten, ist dabei irrelevant (Schwarzenegger,
a.a.O., S. 241 ff.). Das Setzen dieser Links fördert mittelbar auch das unrechtmässige Anbieten
von Werkexemplaren durch die eigentlichen Anbieter, da die Hash-Links wie Verstärker der eigent-
lichen, illegalen Angebote wirken (Schwarzenegger, a.a.O., S. 245). Hinzu kommt, dass die Datei-
en während des illegalen Downloads durch X. zugleich auch Dritten zugänglich waren.
d)
Das Handeln des X. war auch vorsätzlich. So wusste er nicht nur, dass er durch
das Setzen von Hash-Links illegale Downloads fördert. Vielmehr war es geradezu seine Absicht
dadurch, möglichst vielen P2P-Usern Downloads zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass die von
ihm gesetzten Links gar keinen anderen Zweck verfolgte, als Datendownloads zu ermöglichen.
Zudem will X. auch die jeweilige Vollendung der Haupttaten durch die Downloader, d.h. er will,
dass durch die von ihm gesetzten Hash-Links Downloads getätigt werden. Er muss hiefür weder
die genauen Umstände noch unbedingt die Haupttäter kenne.



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e)
Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass sich X. auch der mehrfachen Gehilfen-
schaft zur unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren sowie der mehrfachen Gehilfen-
schaft zum unrechtmässigen Anbieten eines Werkexemplars gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e und f.
URG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat.
5. a)
Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person
mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf
irgendeine Weise Werkexemplare herstellt (lit. e) und/oder Werkexemplare anbietet, veräussert
oder sonstwie verbreitet (lit. f). Gemäss Art. 25 StGB kann milder bestraft werden, wer zu einem
Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Grundsätzlich gilt dabei, dass der
Gehilfe nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Laut Art. 48
Abs. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so,
dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für
die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen,
sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Ge-
sundheit.
Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden X. insgesamt mit einer Busse
von Fr. 300.-- zu bestrafen. Dies scheint dem Gericht in Anbetracht des Verschuldens von X., ins-
besondere der mehrfachen Tatbegehung und seiner Strafbarkeit als Gehilfe, gerade auch unter
Beachtung seines geringen Einkommens und seines Vermögens als angemessen.
b)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsan-
waltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). So-
weit die Anzeigeerstatter adhäsionsweise Ansprüche gegen X. gelten machen wollen, sind sie, weil
dieser keine Ansprüche anerkannt hat, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO
in Verbindung mit Art. 46a Abs. 1 StPO).



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