Die Aussagen der Privatklägerin B. enthalten erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts und der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe. Sie gibt unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten, die sich teilweise um mehrere Jahre unterscheiden. Auch die Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Handlungen variieren stark. Darüber hinaus sind ihre Aussagen bezüglich des Zeitpunkts und der Umstände der Übergriffe nicht konsistent. Die Vorinstanz stützte sich hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin, ohne die Widersprüche angemessen zu berücksichtigen. Daher kann dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht gefolgt werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-89
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | KSK-19-89 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 15.11.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | - |
| Schlagwörter : | Konkurs; SchKG; Beschwerdegegner; Schuld; Plessur; Entscheid; Kosten; Regionalgericht; Konkurses; Verfahren; Konkurseröffnung; Schuldner; Recht; Parteien; Aufhebung; Konkursentscheid; Abzahlung; Kostenvorschuss; Kantonsgericht; Gläubiger; Zahlung; Tatsache; Verfahrens; Tatsachen; Stundung; Gericht; Prozesskosten |
| Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 172 KG ;Art. 174 KG ;Art. 251 ZPO ;Art. 270 KG ;Art. 318 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Peter, SchKG, Art. 174 SchKG, 2014 Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Frei, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 327 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-19-89
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 15. November 2019
Referenz
KSK 19 89
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitzende
Landolt, Aktuar ad hoc
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi
Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
Y.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Z.___
Gegenstand
Konkurseröffnung
Anfechtungsobj.
Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur
vom 16. Oktober 2019, mitgeteilt am 17. Oktober 2019 (Proz.
Nr___)
Mitteilung
25. November 2019
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I. Sachverhalt
A.
Am 16. September 2019 stellte Y.___ (Gläubiger) beim Regionalgericht
Plessur unter Vorlegung der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls in der
Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamts Plessur das Konkursbegehren gegen
die X.___ (Schuldnerin).
B.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2019 lud das Regional-
gericht Plessur die Parteien auf Mittwoch, 16. Oktober 2019, 14:30 Uhr, zur Kon-
kursverhandlung vor. Gleichentags wurde der Gläubiger gestützt auf Art. 169
Abs. 2 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 aufgefor-
dert. Der Vorschuss ist, nach Ansetzung einer Nachfrist bis zum 14. Oktober 2019,
fristgemäss bezahlt worden.
C.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2019, mitgeteilt am 17. Oktober 2019, er-
kannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur was folgt:
1.
Über die X.___, ___strasse, O.1___, wird der Konkurs eröffnet.
Zeitpunkt: Mittwoch, 16.10.2019, um 14:30 Uhr
2.
Die Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten der Konkurs-
masse.
3.
Das Konkursamt Plessur wird mit der Durchführung dieses Verfahrens
beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.
4.
(Hinweis auf Art. 270 SchKG)
5.
(Rechtsmittel)
6.
(Mitteilungen)
D.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (Poststempel 22. Oktober 2019) ge-
langte Y.___ an das Kantonsgericht von Graubünden und teilte mit, dass er
aufgrund der Zusicherung der Schuldnerin, die ausstehende Forderung in den
nächsten Tagen zu überweisen, auf die Durchführung des Konkurses verzichte.
Die Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer belehrte ihn darauf-
hin mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 über die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Aufhebung des Konkursentscheides gemäss Art. 174 SchKG und teilte
ihm mit, dass auf die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens verzichtet werde,
sofern weder eine rechtzeitige Beschwerde der Schuldnerin eingehe er sel-
ber auf einer Weiterbehandlung seiner Eingabe bestehe.
E.
In der Folge erhob die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertre-
ten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer A.___, wiederver-
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treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, mit Eingabe vom 28. Oktober 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechts-
begehren:
1.
Der Konkursentscheid Proz. Nr___ des Regionalgerichts Plessur
vom 16. Oktober 2019 und in der Folge die Konkurseröffnung gegen
die X.___ in Liq. seien aufzuheben.
2.
Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Be-
schwerdegegnerin.
Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, es habe bereits vor der Kon-
kursverhandlung eine von beiden Parteien unterzeichnete Abzahlungsvereinba-
rung vorgelegen, wobei Teilzahlungen per 15. Oktober 2019 sowie per 15. No-
vember 2019 erfolgen sollten. Eine erste Akontozahlung über CHF 10'000.00 habe
Y.___ mit Valuta 23. September 2019 erhalten; eine weitere Zahlung über den
gleichen Betrag sei am 17. Oktober 2019 geleistet worden, sodass noch CHF
13'386.00 offen und bis zum 15. November 2019 gestundet seien. Vor dem Tage
der Konkursverhandlung habe die Beschwerdeführerin mit Y.___ Kontakt auf-
genommen und gefragt, ob die Konkurssache erledigt sei. Aufgrund dessen Aus-
kunft sei sie davon ausgegangen, dass die Abzahlungsvereinbarung Geltung ha-
be, weshalb am 17. Oktober 2019 die zweite Teilzahlung erfolgt sei. Umso mehr
sei sie überrascht worden, als sie am Folgetag den Konkursentscheid erhalten
habe. Der Konkurs sei folglich wegen eines Missverständnisses ausgelöst worden,
wobei beide Parteien offenbar davon ausgegangen seien, dass aufgrund der Ab-
zahlungsvereinbarung der Konkurs nicht eröffnet werden würde. Dies allein sei
Grund genug, den Konkursentscheid aufzuheben. Im Weiteren verwies die Be-
schwerdeführerin auf das Schreiben des Gläubigers vom 21. Oktober 2019, mit
welcher dieser gegenüber dem Kantonsgericht ausdrücklich den Verzicht auf die
Durchführung des Konkurses erklärt habe, und zeigte anhand verschiedener Ur-
kunden auf, dass ihre Zahlungsfähigkeit gegeben sei. Damit seien auch die Anfor-
derung für eine Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 forderte die Vorsit-
zende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 auf, welcher in der Folge
fristgerecht einging.
G.
Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 wurde dem Beschwerde-
gegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt und das Regio-
3 / 9
nalgericht Plessur zur Übermittlung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert.
Gleichzeitig wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 174 Abs. 3 SchKG die auf-
schiebende Wirkung zuerkannt.
H.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (Poststempel 31. Oktober 2019) führte
Y.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus, dass er auf die Durchführung des
Konkurses verzichte. Das Rückzugsschreiben sei bei der Beschwerde der
Schuldnerin beigelegt worden.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts
innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Be-
schwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht, wobei
innerhalb des Kantonsgerichts die Zuständigkeit zur Beurteilung von Weiterzügen
gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide (Art. 251 ZPO) bei der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung
über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Zum Weiterzug
legitimiert ist in erster Linie der Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden
ist (vgl. Peter Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 4 zu Art. 174 SchKG). Der Konkursentscheid des Einzelrichters
SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. Oktober 2019 wurde den Parteien am
17. Oktober 2019 mitgeteilt und der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen
Angaben am Folgetag zugegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28.
Oktober 2019 erweist sich somit als fristgerecht. Der einverlangte Kostenvor-
schuss von CHF 500.00 wurde geleistet und auch die übrigen Beschwerdeforma-
lien, insbesondere die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierte Begründungspflicht, wur-
den eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1.
Art. 174 SchKG verweist für die Anfechtung des Konkursentscheides auf
die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Dabei handelt es sich um ein ausseror-
dentliches Rechtsmittel, welches grundsätzlich einzig der Rechtskontrolle dient
und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Demnach
können nur die unrichtige Rechtsanwendung die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge-
schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben
indessen vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Ausnahme statuiert
4 / 9
Art. 174 SchKG für die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung, und zwar in
zweierlei Hinsicht.
2.1.1. Zum einen erlaubt Art. 174 Abs. 2 SchKG dem Schuldner, seine gegen die
Konkurseröffnung erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu be-
gründen (sog. echte Noven). Konkret geht es um den urkundlichen Nachweis,
dass die betriebene Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, der ge-
schuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt
ist der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Diese neu-
en Tatsachen, welche sich bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben
müssen, führen zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zur
nachträglichen Aufhebung des Konkurses.
2.1.2. Zum andern erklärt Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG es allgemein als zulässig,
mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend zu machen, die vor dem erstinstanz-
lichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven). Anders als in einem ge-
wöhnlichen Beschwerdeverfahren können somit Tatsachen und Beweismittel, die
bis zum erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, in jenem aber aus irgendei-
nem Grund nicht berücksichtigt wurden, vor zweiter Instanz noch ohne jede Ein-
schränkung eingebracht werden. Inhaltlich können diese Noven alle für das Kon-
kursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (vgl. Ro-
ger Giroud, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 174 SchKG). Dazu gehört auch der in der Pra-
xis recht häufige Einwand, die Forderung des Gläubigers sei schon vor der Kon-
kurseröffnung samt Zinsen und Kosten bezahlt worden der Gläubiger habe
dem Schuldner die Stundung gewährt, was dem Gericht aber irrtümlich aus
Nachlässigkeit nicht mitgeteilt worden sei. Ein solches Vorbringen, das nach der
allgemeinen Regel von Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wäre, ist bei einer
Beschwerde gegen die Konkurseröffnung aufgrund von Art. 174 Abs. 1 Satz 2
SchKG zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung des Konkurses, wenn sich der
angefochtene Entscheid aufgrund der neuen Behauptungen und Beweismittel als
unrichtig erweist (vgl. Peter Diggelmann, a.a.O., N 7 zu Art. 174 SchKG). Wird der
Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, entfällt nach ständiger
Praxis eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, wie sie Art. 174 Abs. 2
SchKG bei Verwirklichung eines nachträglichen Konkursaufhebungsgrundes als
zusätzliche Voraussetzung verlangt (vgl. Peter Diggelmann, a.a.O., N 12 zu
Art. 174).
2.2.
Das Konkursbegehren an das Regionalgericht Plessur ist vom Beschwer-
degegner am 16. September 2019 gestellt worden. Das Regionalgericht Plessur
5 / 9
hat im Konkursentscheid vom 16. Oktober 2019 festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin den Nachweis der Zahlung einer Stundungsabrede bis zum Zeit-
punkt der Konkursverhandlung am 16. Oktober 2019 nicht erbracht habe. Ein an-
derer Grund im Sinne von Art. 172 SchKG, der einer Konkurseröffnung entgegen-
stehen würde, sei nicht gegeben. Somit hat das Regionalgericht Plessur gestützt
auf die ihr vorliegenden Aktenlage den Konkurs nach Massgabe von Art. 171/175
SchKG eröffnet.
2.3.
In der Beschwerde wird vorgebracht, eine gültige Abzahlungsvereinbarung
habe bereits vor Eröffnung des Konkurses bestanden. Die Beschwerdeführerin
beruft sich somit auf ein unechtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2
SchKG. Dabei stützt sie sich auf ein Schreiben des Beschwerdegegners (KG act.
B.3), datiert vom 25. September 2019, worin letzterer bestätigt, eine erste Akonto-
zahlung von CHF 10'000.00 mit Valuta 23. September 2019 erhalten zu haben,
und die Schuldnerin ersucht wird, die abgemachten Ratenzahlungen per 15. Ok-
tober 2019 (CHF 10'000.00) und per 15. November 2019 (CHF 13'386.00) zu
überweisen. Das Schreiben schliesst mit der Aufforderung an die Beschwerdefüh-
rerin, die Daten für die Ratenzahlungen schriftlich zu bestätigen, worauf der Rück-
zug des Verfahrens erfolgen werde. Selbiges Schreiben, allerdings noch ohne die
verlangte Unterschrift der Beschwerdeführerin, lag bereits dem Konkursrichter vor
(VI act. II./8), nachdem es der Beschwerdegegner offenbar als Reaktion auf die
Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 8.
Oktober 2019 zu den Akten gegeben und zugleich ausgeführt hatte, Herr B.___
habe die ratenweise Abzahlung seines Guthabens zugesichert, auf das ihm zuge-
sandte Schreiben vom 25. September 2019 aber nicht mehr reagiert. Das von der
Beschwerdeführerin am 04. Oktober 2019 gegengezeichnete Exemplar des
Schreibens scheint dem Beschwerdegegner zum damaligen Zeitpunkt somit noch
nicht zugegangen zu sein, weshalb dieser denn auch den einverlangten Kosten-
vorschuss für die Konkurseröffnung bezahlte. Dass die Ratenzahlungsvereinba-
rung mit der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin noch vor der Konkurs-
verhandlung gültig zustande gekommen ist und er auf Nachfrage der Beschwerde-
führerin ihr gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abzahlungsver-
einbarung Geltung hat, wird vom Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren
indessen nicht bestritten. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin damit eine
Stundung der Schuld (mit gestaffelter Fälligkeit der vereinbarten Raten) gewährt,
so dass der Konkursrichter das Konkursbegehren gestützt auf Art. 172 Ziff. 3
SchKG hätte abweisen müssen, wenn ihm die zwischenzeitlich abgeschlossene
und bestätigte Abzahlungsvereinbarung bekannt gewesen wäre. Weshalb der
Konkursrichter von dieser Tatsache keine Kenntnis erlangt hat und ob die fehlen-
6 / 9
de Kenntnis bei Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen
wäre, spielt ausser für die Frage der Kostenverteilung (vgl. dazu nachstehend E.
3) keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass im Zeitpunkt der Konkursverhand-
lung bereits der Konkurshinderungsgrund der Stundung vorlag. Da das erstin-
stanzliche Gericht bei Kenntnis darüber den Konkurs über die Beschwerdeführerin
nicht eröffnet hätte, ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Kon-
kursentscheid ist aufzuheben.
2.4.
Der nachträgliche Verzicht des Beschwerdegegners auf den Konkurs (KG
act. B.6) stellt hingegen ein echtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3
SchKG dar, ist jedoch nach dem in E. 2.3. Gesagten für den vorliegenden Ent-
scheid und die Aufhebung des Konkurses nicht mehr entscheidrelevant. Das so-
fortige Tätigwerden des Beschwerdegegners nach der Konkurseröffnung ist im-
merhin ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Konkurs der Beschwerdeführerin gar
nicht mehr gewollt war.
2.5.
Weil die Aufhebung des Konkurses aufgrund der vereinbarten Stundung
(unechtes Novum) erfolgen kann, erübrigt es sich, eine Prüfung der Zahlungsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
3.1.
Zu regeln verbleiben die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren. In
Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz nicht nur
über ihre eigenen, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (vgl. Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016,
N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen
zur Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff. ZPO). Gemäss Art.
106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in
gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Ge-
mäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach
dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände
vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Zudem hat gemäss Art. 108
ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
3.2.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses be-
antragt und ist mit diesem Antrag auch durchgedrungen. Der Beschwerdegegner
seinerseits hat sich mit seinem Verzicht auf die Durchführung des Konkurses
ebenfalls für die Aufhebung des Konkursentscheides ausgesprochen. Dem Kon-
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kursrichter wiederum kann kein Fehler angelastet werden, hat er den Konkurs bei
der ihm bekannten Aktenlage doch grundsätzlich zu Recht eröffnet. Veranlasst
wurde das Konkursverfahren ursprünglich durch das Versäumnis der Beschwerde-
führerin, die Forderung nach Erhalt der Konkursandrohung vollständig zu beglei-
chen. Nach Einreichung des Konkursbegehrens hat der Beschwerdegegner zum
Abschluss einer Stundungsvereinbarung Hand geboten und der Beschwerdeführe-
rin dabei schriftlich zugesichert, das Konkursbegehren zurückzuziehen, sobald die
Bestätigung zur Ratenzahlung bei ihm eingehe. Wäre der Rückzug des Konkurs-
begehrens vereinbarungsgemäss erfolgt, hätte der Beschwerdegegner die Kosten
der Abschreibung selber tragen müssen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In der Fol-
ge ist der versprochene Rückzug offenbar aufgrund eines Missverständnisses
unterblieben. Die Beschwerdeführerin wäre zu ihrem eigenen Schutz aber gut be-
raten gewesen, wenn sie sich vor der Konkursverhandlung beim Gericht über den
Rückzug vergewissert und sich nicht mit der Auskunft des Beschwerdegegners, es
gelte die Abzahlungsvereinbarung, begnügt hätte. So obliegt es zweifellos in ers-
ter Linie dem Schuldner, das Gericht über einen Konkurshinderungsgrund im Sin-
ne von Art. 172 SchKG in Kenntnis zu setzen. Letztlich haben es somit beide Par-
teien zu verantworten, dass es trotz der Abzahlungsvereinbarung zur Konkurser-
öffnung gekommen ist, wobei die Unterlassungen der Beschwerdeführerin stärker
ins Gewicht fallen als jene des Beschwerdegegners. Aufgrund dessen rechtfertigt
es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche auf CHF 200.00
festgesetzt worden sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie auch die
mit der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes tragen zu las-
sen. Zur Bezahlung wird der vom Beschwerdegegner beim Regionalgericht Ples-
sur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verwendet. Die Beschwerde-
führerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdegegner die aus seinem Vorschuss
bezogenen Kosten direkt zu ersetzen. Der Rest des Kostenvorschusses ist dem
Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die
in Anwendung von Art. 52 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord-
nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR
281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind den Parteien hingegen je hälftig
aufzuerlegen. Sie werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos-
tenvorschuss von CHF 500.00 bezogen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin den zu seinen Lasten anfallenden Kostenanteil in Höhe
von CHF 250.00 direkt zu ersetzen. Von der Zusprechung einer Parteientschädi-
gung ist demzufolge abzusehen.
5.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht der
vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati-
8 / 9
onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in
einzelrichterlicher Kompetenz.
III. Demnach wird erkannt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters
SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. Oktober 2019, mit dem über
die X.___ der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
2.
Die Kosten des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur von
CHF 200.00 gehen zu Lasten der X.___. Sie werden ebenso wie die auf-
grund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Ples-
sur aus dem von Y.___ beim Regionalgericht Plessur einbezahlten Kos-
tenvorschuss von CHF 2'500.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses
ist Y.___ zurückzuerstatten. Die X.___ wird verpflichtet, Y.___ die
aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogenen Kosten direkt zu
ersetzen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen je zur Hälfte
zu Lasten der X.___ und von Y.___. Sie werden aus dem von der
X.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 bezogen. Y.___
wird verpflichtet, der X.___ den zu seinen Lasten anfallenden Kostenan-
teil in Höhe von CHF 250.00 direkt zu ersetzen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
9 / 9
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