E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-16-9: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin X._____ legte Beschwerde gegen die Pfändung ihrer Liegenschaften in O.1_____ ein, die vom Betreibungsamt A._____ in Auftrag gegeben wurde. Sie argumentierte, dass die Pfändung unrechtmässig sei, da die Forderung durch ein Grundstück in O.2_____ gesichert sei. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied jedoch, dass es nicht zuständig sei, da die Betreibung vom Betreibungsamt A._____ im Kanton Zürich durchgeführt wurde. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-9

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-16-9
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-16-9 vom 04.04.2016 (GR)
Datum:04.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Konkurs; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Landquart; Konkursamt; Kanton; Graubünden; Schuld; Aufsichtsbehörde; SchKG; Schuldbetreibung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Kantonsgericht; Betreibungsamt; Region; Betrei-; Grundstück; Schuldbetreibungs; Konkursamtes; Liegenschaften; Pfand; Verfügung; Rügen; GebVSchKG
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 51 KG ;Art. 89 KG ;
Referenz BGE:67 III 105;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-16-9

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 04. April 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 9
04. April 2016
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,

gegen

die am 09. Februar 2016 vom Betreibungsamt A.___ beim Betreibungsund
Konkursamt der Region Landquart veranlasste requisitorische Pfändung in Sa-
chen der Y . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Hans Henzen, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau SG, gegen die Beschwerdeführe-
rin,
betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. Februar 2016, in die Stel-
lungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Landquart vom 24.
Februar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort der
Y.___AG vom 29. Februar 2016, in das Schreiben von X.___ vom 07. März
2016, in die Stellungnahme der Y.___AG vom 10. März 2016 sowie nach Fest-
stellung und in Erwägung,
- dass das Betreibungsamt A.___ am 26. September 2013 auf Gesuch der
Y.___AG gegen X.___ einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betrei-
bung auf Pfändung Konkurs mit einer Forderungssumme von Fr.
652'000.-zuzüglich Zinsen und Kosten erliess,
- dass das Betreibungsamt A.___ am 09. Februar 2016 das Betreibungsund
Konkursamt der Region Landquart um Vornahme einer requisatorischen
Pfändung von Liegenschaften in O.1___ ersuchte,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart die Pfändung in der Folge
vollzog und das Grundbuchamt Landquart am 12. Februar 2016 eine entspre-
chende Verfügungsbeschränkung auf insgesamt sechs Grundstücken eintra-
gen liess,
- dass X.___ am 15. Februar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte
und die unverzügliche Aufhebung der Pfändung beantragte,
- dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Y.___AG habe ihr ein Darlehen
über Fr. 600'000.-gewährt, welches durch einen Inhaberschuldbrief, lastend
auf dem Grundstück ___strasse in O.2___, gesichert sei,
- dass gemäss Art. 51 Ziff. 4 Abs. 2 SchKG (recte Art. 51 Abs. 2 SchKG) für
grundpfandgesicherte Forderungen die Betreibung nur dort statt finde, wo sich
das Pfand befinde, so dass die Pfändung in O.1___ widerrechtlich und nich-
tig sei,
- dass sowohl das Betreibungsund Konkursamt Landquart als auch die
Y.___AG auf Abweisung der Beschwerde antrugen,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
Seite 2 — 5

wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerde zwar rechtzeitig, d.h. innert 10 Tagen seit der Pfändung
der Liegenschaften in O.1___ durch das Betreibungsund Konkursamt
Landquart, eingereicht wurde,
- dass es im vorliegenden Fall aber um eine Betreibung geht, welche vom Be-
treibungsamt A.___ (Kanton Zürich) durchgeführt wird und das Betreibungs-
und Konkursamt Landquart lediglich in dessen Auftrag die Pfändung von Lie-
genschaften im Kanton Graubünden vollzogen hat,
- dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, dass das Betreibungsund Kon-
kursamt Landquart die Pfändung gesetzwidrig vorgenommen habe,
- dass die Beschwerdeführerin viel mehr und ausschliesslich rügt, dass für die
Schuld gegenüber der Y.___AG lediglich ihr Grundstück in O.2___ ge-
pfändet werden dürfe und die Gläubigerin eine Betreibung auf Pfandverwer-
tung hätte einleiten müssen,
- dass die Beschwerdeführerin somit geltend macht, es sei die falsche Betrei-
bungsart gewählt worden,
- dass für derartige Rügen die Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden aber
nicht zuständig ist, sondern die Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betrei-
bungsamtes A.___ (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N
21 zu Art. 89 SchKG unter Hinweis auf BGE 67 III 105),
- dass X.___ gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteil
des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. Februar 2016 im Kanton Zürich eine Be-
schwerde mit den gleichen Rügen eingereicht hat, welche in der Folge abge-
wiesen wurde,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld-
betreibung und Konkurs unter diesen Umständen nicht zuständig ist, die Be-
schwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
Seite 3 — 5

- dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG un-
entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton
Graubünden verbleiben,
- dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteient-
schädigungen zugesprochen werden dürfen,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5

entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 5 — 5

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.